Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 16. August 2022 fanden ihre Kurzbefragungen statt. A.b A._______ (Beschwerdeführer) führte zur Begründung des Gesuches aus, er sei ein aus F._______ stammender libanesischer Staatsangehöri- ger und habe zusammen mit seiner Frau, welche ursprünglich aus der Uk- raine stamme, und den beiden im Libanon geborenen Kindern im Zentrum von F._______ gelebt. Seine Kinder würden über die ukrainische und die libanesische Staatsbürgerschaft verfügen. Er selber sei noch nie in der Uk- raine gewesen, er habe jedoch die Unterlagen für die Reise dorthin sowie den Antrag zum Erhalt einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung vorberei- tet respektive er habe die Zusicherung für den Erhalt der Aufenthaltsbewil- ligung (Nennung Zeitpunkt) vor Ausbruch des Krieges per E-Mail erhalten. Die Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen würden, seien wirtschaftlicher Natur. Es fehle an den grundsätzlichen Dingen des Lebens, es gebe keinen Strom und auch keine Medikamente für die Be- handlung der Kinder. Mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen habe er in seinem Heimatstaat nie Probleme gehabt. A.c B._______ (Beschwerdeführerin) brachte vor, sie sei im Alter von (...) mit ihren Eltern in den Libanon gezogen. Die Familie ihres Vaters lebe im Libanon und diejenige ihrer Mutter in der Ukraine. Sie habe sich seit Kin- desalter jedes Jahr und später etwas unregelmässiger zu Besuchszwe- cken in der Ukraine aufgehalten. Im Libanon habe sie die Schulen und ein Studium absolviert und danach bis zum Ausbruch des Aufstandes (im Li- banon) gearbeitet. Danach hätten sie von ihren Ersparnissen gelebt. Im Jahr (...) hätten sie beschlossen, als Familie in die Ukraine umzusiedeln, weshalb sie und ihr Mann dort das entsprechende Verfahren eingeleitet hätten. Der Mangel an Rohstoffen, an Nahrung, an Strom und die fehlende Sicherheit würden gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2022 – eröffnet am 8. September 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-4428/2022 Seite 3 C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2022 (Post- stempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Be- schwerde. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuhe- ben und ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
D-4428/2022 Seite 4 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Der Beschwerdeführer sei libanesi- scher Staatsbürger mit Wohnsitz im Libanon, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Die Kinder seien im Libanon geboren und noch nie
D-4428/2022 Seite 5 in der Ukraine gewesen. Die Beschwerdeführerin besitze entsprechend der zu den Akten gereichten Kopien der libanesischen Identitätskarte und des ukrainischen Reisepasses sowohl die libanesische als auch die ukraini- sche Staatsangehörigkeit; sie lebe im Libanon seit sie (…) alt sei und sei jeweils einzig besuchsweise in die Ukraine gereist, wobei sie – unbesehen der Ausreise in die Schweiz – den Libanon seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr verlassen habe. Die Absicht der Beschwerdeführenden, in die Ukra- ine umzusiedeln, sei nicht verwirklicht worden. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich bei Ausbruch des Krieges offenkundig im Libanon und damit aus- serhalb der Ukraine befunden. Obwohl die Beschwerdeführenden aus wirt- schaftlichen Gründen nicht in den Libanon zurückkehren wollten und weil es dort an grundlegenden Dingen mangle, hätten sich weder der Be- schwerdeführer noch die Beschwerdeführerin jemals in einer echten Ge- fahrensituation befunden. Auch hätten sie noch nie Probleme mit Behörden oder Dritten im Libanon gehabt. In Anbetracht dieser Überlegungen be- stünden für die Beschwerdeführenden keine Gründe, die sie daran hindern würden, im Libanon sicher zu leben.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, eine Rückkehr in den Libanon sei zu gefährlich, die dortige Situation habe sich in Bezug auf Sicherheit, Ge- sundheit und Stromversorgung in einem noch nie dagewesenen Ausmass verschlechtert. Seit dem 24. September 2022 würden immer wieder Boote mit Flüchtenden den Libanon verlassen, da die Menschen es als gefährli- cher erachten würden, im Land zu bleiben, als sich auf unsichere Boote zu begeben und sich dem offenen Meer auszusetzen. (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin hätten den Libanon verlassen und würden derzeit mit der ukrainischen Armee auf dem Schlachtfeld kämpfen. Die in G._______ lebende Mutter der Beschwerdeführerin erachte es dort als si- cherer wie im Libanon. Der einzige Grund, weshalb die Beschwerdeführe- rin als ukrainische Staatsbürgerin mit ukrainischen Kindern im Libanon ge- blieben sei und nicht in die Ukraine ausgereist sei, sei das Warten auf die ukrainische Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer gewesen. Die fragliche Genehmigung sei in G._______ ausgestellt worden, habe aber aufgrund des Krieges nicht (rechtzeitig) nach H._______ geschickt werden können. Weder könnten sie aktuell in die Ukraine reisen noch woll- ten sie ihre noch kleinen Kinder den Gefahren im Libanon (Strom- und Me- dikamentenmangel) aussetzen.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die
D-4428/2022 Seite 6 Beschwerdeführenden nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermö- gen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus jenes Staats; weiter vermag er nicht darzulegen, dass er bereits im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbe- rechtigung der Ukraine ist – dies unbesehen davon, dass er sich auch nie in der Ukraine aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin und deren Kinder verfügen zwar (auch) über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Be- schwerdeführerin hatte aber ihren festen Wohnsitz seit dem Jahr (...) im Libanon; einzig zu Besuchszwecken reiste sie jeweils in die Ukraine, wobei sie ihren Angaben zufolge seit dem (Nennung Zeitpunkt) den Libanon nicht mehr verlassen hatte. Auch die minderjährigen Kinder, welche im Libanon geboren wurden und nebst der ukrainischen auch die libanesische Staats- angehörigkeit besitzen (vgl. Art. 1, Decree No 15 on Lebanese Nationality, 19 January 1925; https://www.refworld.org/pdfid/44a24c6c4.pdf; abgeru- fen am 20. Oktober 2022), waren im Libanon wohnhaft und hielten sich seit Geburt ausschliesslich dort auf. Die Voraussetzungen von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 sind daher nicht erfüllt.
E. 6.3 Sodann wären selbst bei Vorliegen einer gültigen ukrainischen Aufent- haltsberechtigung für den Beschwerdeführer die in Ziff. I Bst. c der erwähn- ten Allgemeinverfügung aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben. Diese Bestimmung setzt unter anderem voraus, dass die Beschwerdefüh- renden nicht in Sicherheit und dauerhaft in den Libanon zurückkehren könnten. Den anlässlich der Befragungen vom 16. August 2022 protokollierten Aus- führungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Hei- matstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos mög- lich wäre (vgl. SEM act. 1188019-12/4 [nachfolgend: act. 12]; SEM act. 1188019-13/5 [nachfolgend: act. 13]). Den Ausführungen der Beschwerde- führenden ist zu entnehmen, dass sie im Libanon nie Probleme mit staatli- chen oder anderen Stellen und Drittpersonen gehabt haben (A12 F16; A13 S. 1 f.). An der Annahme, dass sie dauerhaft und in Sicherheit in den Liba- non zurückkehren können, vermag auch die seit längerer Zeit sehr ange- spannte wirtschaftliche und soziale Lage im Libanon nichts zu ändern. Dass sich die Beschwerdeführenden bereits jemals in einer konkreten Si- tuation der Gefahr befunden hätten, wird weder dargetan noch ist eine sol- che aus den Akten ersichtlich.
D-4428/2022 Seite 7
E. 6.4 Demnach hat das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-4428/2022 Seite 8 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon lässt nicht auf eine konkrete Gefähr- dung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb eine Rückkehr dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 und E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 8.3).
E. 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden verfügen im Libanon respektive an ihrem Herkunftsort über ein weitreichendes familiäres Bezie- hungsnetz, das ihnen bei der Reintegration im Bedarfsfall Unterstützung
D-4428/2022 Seite 9 geben kann. Die Beschwerdeführerin hat eine (Nennung Ausbildung) ab- solviert und sowohl sie als auch der Beschwerdeführer verfügen über ei- nige Berufserfahrungen und Ersparnisse (vgl. act. 12 und act. 13). Ferner sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von bis am (Nennung Zeit- punkt) (Beschwerdeführer) respektive (Nennung Zeitpunkt) (Beschwerde- führerin) gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwer- deführenden obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen libanesi- schen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4428/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4428/2022 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, B._______, geboren am (...),, Libanon und Ukraine, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), beide Libanon und Ukraine, Bergstrasse 16, 8805 Richterswil, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 16. August 2022 fanden ihre Kurzbefragungen statt. A.b A._______ (Beschwerdeführer) führte zur Begründung des Gesuches aus, er sei ein aus F._______ stammender libanesischer Staatsangehöriger und habe zusammen mit seiner Frau, welche ursprünglich aus der Ukraine stamme, und den beiden im Libanon geborenen Kindern im Zentrum von F._______ gelebt. Seine Kinder würden über die ukrainische und die libanesische Staatsbürgerschaft verfügen. Er selber sei noch nie in der Ukraine gewesen, er habe jedoch die Unterlagen für die Reise dorthin sowie den Antrag zum Erhalt einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung vorbereitet respektive er habe die Zusicherung für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung (Nennung Zeitpunkt) vor Ausbruch des Krieges per E-Mail erhalten. Die Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen würden, seien wirtschaftlicher Natur. Es fehle an den grundsätzlichen Dingen des Lebens, es gebe keinen Strom und auch keine Medikamente für die Behandlung der Kinder. Mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen habe er in seinem Heimatstaat nie Probleme gehabt. A.c B._______ (Beschwerdeführerin) brachte vor, sie sei im Alter von (...) mit ihren Eltern in den Libanon gezogen. Die Familie ihres Vaters lebe im Libanon und diejenige ihrer Mutter in der Ukraine. Sie habe sich seit Kindesalter jedes Jahr und später etwas unregelmässiger zu Besuchszwecken in der Ukraine aufgehalten. Im Libanon habe sie die Schulen und ein Studium absolviert und danach bis zum Ausbruch des Aufstandes (im Libanon) gearbeitet. Danach hätten sie von ihren Ersparnissen gelebt. Im Jahr (...) hätten sie beschlossen, als Familie in die Ukraine umzusiedeln, weshalb sie und ihr Mann dort das entsprechende Verfahren eingeleitet hätten. Der Mangel an Rohstoffen, an Nahrung, an Strom und die fehlende Sicherheit würden gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2022 - eröffnet am 8. September 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2022 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Der Beschwerdeführer sei libanesischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Libanon, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Die Kinder seien im Libanon geboren und noch nie in der Ukraine gewesen. Die Beschwerdeführerin besitze entsprechend der zu den Akten gereichten Kopien der libanesischen Identitätskarte und des ukrainischen Reisepasses sowohl die libanesische als auch die ukrainische Staatsangehörigkeit; sie lebe im Libanon seit sie (...) alt sei und sei jeweils einzig besuchsweise in die Ukraine gereist, wobei sie - unbesehen der Ausreise in die Schweiz - den Libanon seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr verlassen habe. Die Absicht der Beschwerdeführenden, in die Ukraine umzusiedeln, sei nicht verwirklicht worden. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich bei Ausbruch des Krieges offenkundig im Libanon und damit ausserhalb der Ukraine befunden. Obwohl die Beschwerdeführenden aus wirtschaftlichen Gründen nicht in den Libanon zurückkehren wollten und weil es dort an grundlegenden Dingen mangle, hätten sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin jemals in einer echten Gefahrensituation befunden. Auch hätten sie noch nie Probleme mit Behörden oder Dritten im Libanon gehabt. In Anbetracht dieser Überlegungen bestünden für die Beschwerdeführenden keine Gründe, die sie daran hindern würden, im Libanon sicher zu leben. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, eine Rückkehr in den Libanon sei zu gefährlich, die dortige Situation habe sich in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Stromversorgung in einem noch nie dagewesenen Ausmass verschlechtert. Seit dem 24. September 2022 würden immer wieder Boote mit Flüchtenden den Libanon verlassen, da die Menschen es als gefährlicher erachten würden, im Land zu bleiben, als sich auf unsichere Boote zu begeben und sich dem offenen Meer auszusetzen. (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin hätten den Libanon verlassen und würden derzeit mit der ukrainischen Armee auf dem Schlachtfeld kämpfen. Die in G._______ lebende Mutter der Beschwerdeführerin erachte es dort als sicherer wie im Libanon. Der einzige Grund, weshalb die Beschwerdeführerin als ukrainische Staatsbürgerin mit ukrainischen Kindern im Libanon geblieben sei und nicht in die Ukraine ausgereist sei, sei das Warten auf die ukrainische Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer gewesen. Die fragliche Genehmigung sei in G._______ ausgestellt worden, habe aber aufgrund des Krieges nicht (rechtzeitig) nach H._______ geschickt werden können. Weder könnten sie aktuell in die Ukraine reisen noch wollten sie ihre noch kleinen Kinder den Gefahren im Libanon (Strom- und Medikamentenmangel) aussetzen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus jenes Staats; weiter vermag er nicht darzulegen, dass er bereits im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung der Ukraine ist - dies unbesehen davon, dass er sich auch nie in der Ukraine aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin und deren Kinder verfügen zwar (auch) über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführerin hatte aber ihren festen Wohnsitz seit dem Jahr (...) im Libanon; einzig zu Besuchszwecken reiste sie jeweils in die Ukraine, wobei sie ihren Angaben zufolge seit dem (Nennung Zeitpunkt) den Libanon nicht mehr verlassen hatte. Auch die minderjährigen Kinder, welche im Libanon geboren wurden und nebst der ukrainischen auch die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Art. 1, Decree No 15 on Lebanese Nationality, 19 January 1925; https://www.refworld.org/pdfid/44a24c6c4.pdf; abgerufen am 20. Oktober 2022), waren im Libanon wohnhaft und hielten sich seit Geburt ausschliesslich dort auf. Die Voraussetzungen von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 sind daher nicht erfüllt. 6.3 Sodann wären selbst bei Vorliegen einer gültigen ukrainischen Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer die in Ziff. I Bst. c der erwähnten Allgemeinverfügung aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben. Diese Bestimmung setzt unter anderem voraus, dass die Beschwerdeführenden nicht in Sicherheit und dauerhaft in den Libanon zurückkehren könnten. Den anlässlich der Befragungen vom 16. August 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre (vgl. SEM act. 1188019-12/4 [nachfolgend: act. 12]; SEM act. 1188019-13/5 [nachfolgend: act. 13]). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass sie im Libanon nie Probleme mit staatlichen oder anderen Stellen und Drittpersonen gehabt haben (A12 F16; A13 S. 1 f.). An der Annahme, dass sie dauerhaft und in Sicherheit in den Libanon zurückkehren können, vermag auch die seit längerer Zeit sehr angespannte wirtschaftliche und soziale Lage im Libanon nichts zu ändern. Dass sich die Beschwerdeführenden bereits jemals in einer konkreten Situation der Gefahr befunden hätten, wird weder dargetan noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. 6.4 Demnach hat das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb eine Rückkehr dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 und E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 8.3). 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden verfügen im Libanon respektive an ihrem Herkunftsort über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz, das ihnen bei der Reintegration im Bedarfsfall Unterstützung geben kann. Die Beschwerdeführerin hat eine (Nennung Ausbildung) absolviert und sowohl sie als auch der Beschwerdeführer verfügen über einige Berufserfahrungen und Ersparnisse (vgl. act. 12 und act. 13). Ferner sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von bis am (Nennung Zeitpunkt) (Beschwerdeführer) respektive (Nennung Zeitpunkt) (Beschwerdeführerin) gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen libanesischen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber