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E-5167/2022

E-5167/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-21 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5167/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Sarah Röthlisberger, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. März 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. März 2022 um die Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 16. Mai 2022 zu den Gründen seines Gesuchs kurz befragte (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 2), dass der Beschwerdeführer dabei unter Einreichung entsprechender Dokumente in Kopie im Wesentlichen angab, er sei libanesischer Staatsangehöriger und verfüge über eine bis am (...) 2023 gültige temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, dass dieses Datum dem Ablaufdatum seines Reisepasses entspreche, dass er weiter ausführte, in der Ukraine lebten sein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder, die über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügten, im Libanon dagegen seine Eltern und Geschwister, dass er aufgrund der schwierigen Lage im Libanon und den Problemen, denen die gesamte dortige Bevölkerung ausgesetzt sei, zum Studieren in die Ukraine gegangen sei, dass er dort seit September 2018 (...) studiert habe und während der Sommerferien jeweils zu Besuchszwecken zu seiner Familie in den Libanon zurückgekehrt sei, zuletzt im April 2021, dass er sowohl im Libanon als auch in der Ukraine im (...)unternehmen seines Onkels gearbeitet habe und ihn seine Eltern vor dem Krieg finanziell unterstützt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in den Libanon zurückgekehrt sei, da man momentan dort weder arbeiten noch er sein Studium fortführen könne, dass im Libanon derzeit eine Krise herrsche, sie deshalb nicht über ihr Vermögen bei der Bank verfügen könnten und auch Probleme mit der Elektrizität sowie dem Wasser bestünden, dass seine Eltern derzeit kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten und der Beschwerdeführer in einer Ortschaft lebe, wo viele bewaffnet seien und die Hisbollah ihnen das Leben erschwere, dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. September 2022 dem Kanton B._______ zuwies, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vor-übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 - eröffnet am Folgetag - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen am 14. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der Beschwerde unter anderem eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers beigelegt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im September 2018 seinen Heimatstaat auf legalem Weg verlassen habe, wohin er aufgrund seines libanesischen Reisepasses offenkundig ungehindert zurückkehren könne, und dass auch die prekäre Wirtschaftslage im Libanon seine Sicherheit nicht beeinträchtige, dass die Vorinstanz weiter unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte, der Beschwerdeführer sei ein unbescholtener Bürger und habe nicht geltend gemacht, gezielte persönliche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben, dass ferner die allgemeine Lage im Libanon trotz der seit Oktober 2019 anhaltenden gewaltsamen Demonstrationen, Strassenblockaden sowie Zusammenstösse verschiedener Gruppierungen und der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 mit deren Folgen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, dass ebenso keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar seien, insbesondere zumal der Beschwerdeführer im Libanon die Schule besucht und im Familienunternehmen gearbeitet habe, zu Ferienzwecken regelmässig dorthin gereist sei sowie durch seine Eltern über eine gesicherte Wohnsituation verfüge, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, bei seinem letzten Besuch in seinem Heimatstaat anlässlich des am ersten Abend für ihn veranstalteten Festes Alkohol getrunken zu haben, auf dem Heimweg deswegen von einem Hizbollah-Mitglied angegriffen worden zu sein, dieses schwer verletzt zu haben und anschliessend mit dem Tod bedroht worden zu sein, dass er seitdem nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und bei einer Rückkehr Gefahr liefe, erneut von Angehörigen der Hisbollah angegriffen zu werden, wobei er ihnen schutzlos ausgeliefert wäre, zumal Angehörige der Hizbollah in seinem Heimatstaat Straflosigkeit genössen, dass er angesichts der derzeitigen Sicherheitslage als junger Mann dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung ausgesetzt sei, dass sich sein Heimatstaat in einer Wirtschaftskrise befinde und über kein wirksames Sozialsystem verfüge, auf das der Beschwerdeführer jedoch infolge seines abgebrochenen Studiums zur Sicherung seiner Existenz angewiesen sei, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob er tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, ohne einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt zu sein, und die Abhandlung der Vorinstanz in wenigen Sätzen einer sorgfältigen Beurteilung nicht genüge, dass die Vorinstanz gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 verpflichtet sei, bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylverfahren durchzuführen, und sich sein Gesuch nicht in der Beantragung des vorübergehenden Schutzes erschöpft habe, vielmehr seine Ausführungen zweifelsohne asylrelevant seien, dass eine Prüfung sämtlicher Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung sich als rechtmässig erweist, dass das SEM allein aufgrund der allgemeinen Angabe des Beschwerdeführers, an seinem Wohnort im Libanon seien die Menschen bewaffnet und die Hisbollah erschwere ihr Leben (A2 F36 f.), keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal dies den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, jährlich seine Sommerferien dort zu verbringen und er primär fehlende Arbeits- sowie Studienaussichten als gegen eine Rückkehr sprechende Gründe nannte, dass sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, nach dem soeben Gesagten als unbegründet erweist, und auch der Begründungspflicht Genüge getan wurde, zumal eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich möglich war, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten in der Sache der angefochtenen Verfügung anschliesst, dass an dieser Einschätzung auch das auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachte Vorbringen - der Beschwerdeführer sei konkret von Angehörigen der Hizbollah angegriffen und bedroht worden - nichts zu ändern vermag, dass dieses neue Vorbringen zudem nur unsubstanziiert vorgetragen wird und sich ausserdem aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ergibt, dass er am (...) August 2021 aus dem Libanon ausgereist ist, womit er sich nach dem Vorfall - der sich am ersten Abend seines Besuches im April 2021 zugetragen haben soll - entweder noch mehr als vier Monate in seinem Heimatland aufgehalten hat oder danach erneut eingereist ist, dass eine dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit demnach möglich und nicht ersichtlich ist, weshalb er inskünftig mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Hizbollah-Mitglied angegriffen werden sollte, womit eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung ausser Betracht fällt, dass mangels ukrainischer Staatsangehörigkeit sowie eines Schutzstatus dieses Staats Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht zur Anwendung gelangen, dass selbst wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, sein Studium fortzusetzen, nachvollziehbar ist, das SEM sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Kurzbefragung kein Schutzersuchen in Bezug auf seinen Heimatstaat entnehmen lässt und seine Aussage, in der Ortschaft, in der er lebe, erschwere die Hizbollah ihnen das Leben, eine Feststellung ohne näheren vergangenen oder zukünftigen Bezug zum Beschwerdeführer darstellt, dass hinsichtlich seines erst auf Beschwerdestufe eingebrachten Vorbringens zur Bedrohung seitens der Hizbollah auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann, dass die vorliegende Konstellation mit jener, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 zugrunde lag, nicht vergleichbar ist, weshalb der Sub-Eventualantrag, es sei die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass den Akten keine hinreichend substanziierten Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4428/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass unter diesem Aspekt zu berücksichtigen ist, dass sich der Libanon derzeit in einer schweren Wirtschaftskrise befindet und das Sozialsystem nur einem kleinen Teil der Bevölkerung Unterstützung bietet, dass es allerdings dem Beschwerdeführer, dessen finanzielle Situation ein (...)studium im Ausland sowie Flugreisen ins Heimatland zugelassen hat, gemessen an der libanesischen Durchschnittsbevölkerung vergleichsmässig gut geht, selbst wenn das (...)unternehmen seines Onkels nicht mehr existieren beziehungsweise seinen Umsatz geschmälert haben sollte, sodass nicht davon auszugehen ist, er werde unwiederbringlich in völlige Armut gestossen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Libanon folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache als gegenstandslos erweist und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, womit es bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen mangelt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini