Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. September 2020 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 9. September 2020 und der Anhörung vom 6. Januar 2021 führte er im Wesentlichen aus, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Beirut gelebt. Seine Eltern seien gestorben, als er noch sehr jung gewesen sei, weshalb er bei Pflegeeltern aufgewachsen sei. Durch seine Eltern sei er von Geburt an christlichen Glaubens gewesen und wegen seiner Pflegeltern zum Islam konvertiert. In seiner Heimat habe er eine Beziehung zu einer Frau namens B._______ geführt. Der Bruder seiner Freundin sei aufgrund seines ursprünglichen christlichen Glaubens mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe im Jahr 2015 von ihm verlangt, diese zu beenden. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, habe der Bruder ihn drei Mal verfolgt, geschlagen und ihm dabei den Fuss gebrochen. Der Bruder oder von diesem beauftragte Personen hätten ab dem Jahr 2015 fünf Mal auf ihn geschossen, obwohl er innerhalb des Quartiers in Beirut seinen Wohnort und seine Arbeitsstelle gewechselt habe. Er habe die Übergriffe bei den libanesischen Behörden angezeigt und es seien Ermittlungen aufgenommen worden. Der Bruder sei ein einflussreicher Krimineller, welcher von den libanesischen Behörden auch wegen anderer Verbrechen seit dem Jahr 2010 gesucht werde. Den Behörden sei es jedoch nicht gelungen, ihn festzunehmen. Am 1. Januar 2020 sei er legal aus dem Libanon ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht von Dr. med. C._______, FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. September 2020 und vom Universitätsspital D._______ vom 15. September 2020, eine medizinische Abklärung vom 14. September 2020 sowie ein medizinisches Datenblatt vom 16. September 2020 ein. B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Kontrollblatt vom 22. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts sei. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in das Bundesasylzentrum E._______ eine unzulässige Vollzugshandlung in einem Verfahrensmoment ohne rechtskräftigen Entscheid darstelle. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Rechtvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei angesichts der erschwerten Kontaktmöglichkeiten zum Beschwerdeführer aufgrund des Transfers eine Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde wurde eine Honorarnote beigelegt. G. Gemäss Meldung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 wiederaufgetaucht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzulässigkeit seiner Versetzung in das Bundesasylzentrum E._______ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2021. Auf das Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, da seine Versetzung in das Bundesasylzentrum E._______ die Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit ihm erschwert habe.
E. 3.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Zudem hat er 30 Tage zur Einreichung der Beschwerde zur Verfügung gehabt. In diesem Zeitraum wäre es ihm - auch angesichts der aktuellen Situation mit der COVID 19 Pandemie - möglich und zumutbar gewesen, mit seinem Rechtsvertreter in Kontakt zu treten. Zudem ist er für die erschwerte Kontaktaufnahme selbst verantwortlich, da er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vom 15. Februar 2021 bis 25. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts war. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Bruder seiner Freundin sei aus persönlichen Motiven erfolgt. Er sei wegen der Fortführung der Beziehung verfolgt worden und nicht aufgrund seines ehemals christlichen Glaubens, zumal er mittlerweile zum islamischen Glauben übergetreten sei. Die befürchteten Nachteile würden in einer persönlichen Rache beziehungsweise in kriminellen Handlungen gründen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Die libanesischen Behörden seien gegenüber Verfolgung Dritter schutzwillig und schutzfähig. Dies zeige sich darin, dass er bei den libanesischen Behörden Anzeige habe erstatten können und Ermittlungen aufgenommen worden seien. Er habe bereits in der Vergangenheit auf das behördliche Schutzsystem zurückgreifen können, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat erneut auf dieses zurückgreifen könne.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die libanesischen Behörden hätten seine Anzeigen zwar entgegengenommen und Ermittlungen gegen den Bruder seiner Freundin aufgenommen, jedoch hätten sie ihn mehrere Jahre lang nicht vor dessen Übergriffen schützen können. Obwohl er im selben Quartier umgezogen und seine Arbeitsstelle gewechselt habe, habe der Bruder ihn weiterhin bedroht und versucht umzubringen. Das Motiv hinter den Angriffen liege in seiner ursprünglichen Zugehörigkeit zur christlichen Religion. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Schutzfähigkeit der libanesischen Behörden auf den vorliegenden Einzelfall hin zu prüfen. Er habe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn er in sein Heimatland zurückgeschafft werde. Der Einfluss des Bruders erstrecke sich über den gesamten Libanon, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich sei. Die Schutzfähigkeit der libanesischen Behörden habe sich in der Zwischenzeit nicht verbessert, zumal der Libanon seit der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 über keine Regierung verfüge. Angesichts der Corona-Pandemie sei im Libanon von einer medizinischen Notlage auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzulässig und unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zwar glaubhaft, jedoch würden sie den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Der Libanon ist zwar von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfügt aber über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem (Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 6.1). Daran ändert auch die Explosion im Hafen von Beirut vom 4. August 2020 nichts. Nachdem der Ministerpräsident Hassan Diab nach der Explosion im August 2020 zurückgetreten ist, wurde der frühere libanesische Ministerpräsident Saad Hariri am 22. Oktober 2020 erneut zum Regierungschef ernannt (vgl. https://www.nzz.ch/international/explosion-in-beirut-was-wir-wissen-und-was-nicht-ld.156979?reduced=true, abgerufen am 04.03.2021). Der Beschwerdeführer konnte die Vorfälle bei den libanesischen Behörden zur Anzeige bringen. Gegen den Bruder seiner Freundin, welcher gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits seit ungefähr dem Jahr 2010 von den libanesischen Behörden wegen anderer Verbrechen gesucht werde, wurden Ermittlungen aufgenommen. Alleine der Umstand, dass eine strafrechtlich gesuchte Person noch nicht gefasst werden konnte, stellt keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit der Behörden dar. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich die libanesischen Ordnungs- und Sicherheitsdienste auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, ihren Möglichkeiten entsprechend für den Schutz des Beschwerdeführers einsetzen.
E. 6.2 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der junge Beschwerdeführer hat die Schule bis zur sechsten Klasse der Sekundarschule besucht und arbeitete danach als Maler, Elektriker, Bäcker und Pizzaiolo. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Pflegeeltern zusammen und verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Er wohnte mietfrei respektive bewohnte sein eigenes Haus, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. Gemäss den eingereichten Arztberichten hat der Beschwerdeführer eine Fraktur am Finger, eine Prellung am Oberschenkel, eine Schürfwunde am Knie, eine leichte Schwellung der Wange sowie eine leichte Schleimhautverletzung. Seine Beschwerden werden medikamentös behandelt und er erhielt eine Fixation für den Finger. Die medizinische Versorgung seiner Fraktur am Fuss war bereits in seinem Heimatland gewährleistet, da er sich diese vor seiner Ausreise zugezogen hat. Seine gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Angesichts seiner geringfügigen gesundheitlichen Beschwerden ist auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten medizinischen Versorgung aufgrund der Corona-Pandemie davon auszugehen, dass im Libanon die bestehenden medizinischen Strukturen für eine allfällige Weiterbehandlung, falls nötig, gewährleistet sind (vgl. Urteil des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eine amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-789/2021 Urteil vom 11. März 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. September 2020 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 9. September 2020 und der Anhörung vom 6. Januar 2021 führte er im Wesentlichen aus, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Beirut gelebt. Seine Eltern seien gestorben, als er noch sehr jung gewesen sei, weshalb er bei Pflegeeltern aufgewachsen sei. Durch seine Eltern sei er von Geburt an christlichen Glaubens gewesen und wegen seiner Pflegeltern zum Islam konvertiert. In seiner Heimat habe er eine Beziehung zu einer Frau namens B._______ geführt. Der Bruder seiner Freundin sei aufgrund seines ursprünglichen christlichen Glaubens mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe im Jahr 2015 von ihm verlangt, diese zu beenden. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, habe der Bruder ihn drei Mal verfolgt, geschlagen und ihm dabei den Fuss gebrochen. Der Bruder oder von diesem beauftragte Personen hätten ab dem Jahr 2015 fünf Mal auf ihn geschossen, obwohl er innerhalb des Quartiers in Beirut seinen Wohnort und seine Arbeitsstelle gewechselt habe. Er habe die Übergriffe bei den libanesischen Behörden angezeigt und es seien Ermittlungen aufgenommen worden. Der Bruder sei ein einflussreicher Krimineller, welcher von den libanesischen Behörden auch wegen anderer Verbrechen seit dem Jahr 2010 gesucht werde. Den Behörden sei es jedoch nicht gelungen, ihn festzunehmen. Am 1. Januar 2020 sei er legal aus dem Libanon ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht von Dr. med. C._______, FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. September 2020 und vom Universitätsspital D._______ vom 15. September 2020, eine medizinische Abklärung vom 14. September 2020 sowie ein medizinisches Datenblatt vom 16. September 2020 ein. B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Kontrollblatt vom 22. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts sei. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in das Bundesasylzentrum E._______ eine unzulässige Vollzugshandlung in einem Verfahrensmoment ohne rechtskräftigen Entscheid darstelle. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Rechtvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei angesichts der erschwerten Kontaktmöglichkeiten zum Beschwerdeführer aufgrund des Transfers eine Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde wurde eine Honorarnote beigelegt. G. Gemäss Meldung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 wiederaufgetaucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzulässigkeit seiner Versetzung in das Bundesasylzentrum E._______ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2021. Auf das Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, da seine Versetzung in das Bundesasylzentrum E._______ die Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit ihm erschwert habe. 3.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Zudem hat er 30 Tage zur Einreichung der Beschwerde zur Verfügung gehabt. In diesem Zeitraum wäre es ihm - auch angesichts der aktuellen Situation mit der COVID 19 Pandemie - möglich und zumutbar gewesen, mit seinem Rechtsvertreter in Kontakt zu treten. Zudem ist er für die erschwerte Kontaktaufnahme selbst verantwortlich, da er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vom 15. Februar 2021 bis 25. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts war. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Bruder seiner Freundin sei aus persönlichen Motiven erfolgt. Er sei wegen der Fortführung der Beziehung verfolgt worden und nicht aufgrund seines ehemals christlichen Glaubens, zumal er mittlerweile zum islamischen Glauben übergetreten sei. Die befürchteten Nachteile würden in einer persönlichen Rache beziehungsweise in kriminellen Handlungen gründen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Die libanesischen Behörden seien gegenüber Verfolgung Dritter schutzwillig und schutzfähig. Dies zeige sich darin, dass er bei den libanesischen Behörden Anzeige habe erstatten können und Ermittlungen aufgenommen worden seien. Er habe bereits in der Vergangenheit auf das behördliche Schutzsystem zurückgreifen können, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat erneut auf dieses zurückgreifen könne. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die libanesischen Behörden hätten seine Anzeigen zwar entgegengenommen und Ermittlungen gegen den Bruder seiner Freundin aufgenommen, jedoch hätten sie ihn mehrere Jahre lang nicht vor dessen Übergriffen schützen können. Obwohl er im selben Quartier umgezogen und seine Arbeitsstelle gewechselt habe, habe der Bruder ihn weiterhin bedroht und versucht umzubringen. Das Motiv hinter den Angriffen liege in seiner ursprünglichen Zugehörigkeit zur christlichen Religion. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Schutzfähigkeit der libanesischen Behörden auf den vorliegenden Einzelfall hin zu prüfen. Er habe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn er in sein Heimatland zurückgeschafft werde. Der Einfluss des Bruders erstrecke sich über den gesamten Libanon, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich sei. Die Schutzfähigkeit der libanesischen Behörden habe sich in der Zwischenzeit nicht verbessert, zumal der Libanon seit der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 über keine Regierung verfüge. Angesichts der Corona-Pandemie sei im Libanon von einer medizinischen Notlage auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzulässig und unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zwar glaubhaft, jedoch würden sie den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Der Libanon ist zwar von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfügt aber über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem (Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 6.1). Daran ändert auch die Explosion im Hafen von Beirut vom 4. August 2020 nichts. Nachdem der Ministerpräsident Hassan Diab nach der Explosion im August 2020 zurückgetreten ist, wurde der frühere libanesische Ministerpräsident Saad Hariri am 22. Oktober 2020 erneut zum Regierungschef ernannt (vgl. https://www.nzz.ch/international/explosion-in-beirut-was-wir-wissen-und-was-nicht-ld.156979?reduced=true, abgerufen am 04.03.2021). Der Beschwerdeführer konnte die Vorfälle bei den libanesischen Behörden zur Anzeige bringen. Gegen den Bruder seiner Freundin, welcher gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits seit ungefähr dem Jahr 2010 von den libanesischen Behörden wegen anderer Verbrechen gesucht werde, wurden Ermittlungen aufgenommen. Alleine der Umstand, dass eine strafrechtlich gesuchte Person noch nicht gefasst werden konnte, stellt keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit der Behörden dar. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich die libanesischen Ordnungs- und Sicherheitsdienste auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, ihren Möglichkeiten entsprechend für den Schutz des Beschwerdeführers einsetzen. 6.2 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der junge Beschwerdeführer hat die Schule bis zur sechsten Klasse der Sekundarschule besucht und arbeitete danach als Maler, Elektriker, Bäcker und Pizzaiolo. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Pflegeeltern zusammen und verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Er wohnte mietfrei respektive bewohnte sein eigenes Haus, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. Gemäss den eingereichten Arztberichten hat der Beschwerdeführer eine Fraktur am Finger, eine Prellung am Oberschenkel, eine Schürfwunde am Knie, eine leichte Schwellung der Wange sowie eine leichte Schleimhautverletzung. Seine Beschwerden werden medikamentös behandelt und er erhielt eine Fixation für den Finger. Die medizinische Versorgung seiner Fraktur am Fuss war bereits in seinem Heimatland gewährleistet, da er sich diese vor seiner Ausreise zugezogen hat. Seine gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Angesichts seiner geringfügigen gesundheitlichen Beschwerden ist auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten medizinischen Versorgung aufgrund der Corona-Pandemie davon auszugehen, dass im Libanon die bestehenden medizinischen Strukturen für eine allfällige Weiterbehandlung, falls nötig, gewährleistet sind (vgl. Urteil des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eine amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: