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D-8382/2025

D-8382/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8382/2025 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide Libanon, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 3. September 2024 mit Verfügung vom 24. September 2025 - eröffnet am 1. Oktober 2025 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Vorinstanz dabei im Wesentlichen ausführte, die Gründe für die Verfolgung durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und weitere Angehörige der «Libanesischen Kräfte» seien nicht flüchtlingsrechtlicher Natur, dass die häusliche Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes als vergangenes Unrecht zu beurteilen sei, da sie es nie zur Anzeige gebracht habe, dass sie sich betreffend die Behelligungen durch Parteimitglieder der «Libanesischen Kräften» und des Ex-Ehemannes an die Behörden hätte wenden können, zumal der Staat schutzfähig und schutzwillig sei, dass die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung vom 24. September 2025 mit Beschwerde vom 31. Oktober 2025 ans Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass sie dabei beantragten, die Verfügung vom 24. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 3. November 2025 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. November 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerinnen auffordert, bis zum 21. November 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschoss am 20. November 2025 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und der entsprechende Rückweisungsantrag in der Beschwerde inhaltlich auch gar nicht begründet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyls begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, welches insbesondere zu Recht festgehalten hat, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ex-Ehemann nach all dem Geschehenen vor der Ausreise nochmals kontaktiert habe, dass sie zudem nicht über ein politisches Profil verfügt und sie eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit den libanesischen Behörden oder mit anderen Personen gehabt hat (vgl. SEM-act. [...] [nachfolgend: SEM-act.] -38/22 F142 f.), die Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann und Anhänger der libanesischen Kräfte ausschliesslich aufgrund ihrer Aussage bei den Behörden erfolgt sind und nicht auf einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen, dass die gemachten Behelligungen nach einer erlangten Fernhalteverfügung gegen ihren Ex-Ehemann gegen Ende 2019 oder Anfang 2020 aufgehört hätten, womit nicht von einer aktuellen oder künftigen Verfolgung auszugehen sein dürfte, dass sie sich ferner aufgrund der Nachstellungen von Parteimitgliedern der «Libanesischen Kräfte» sowie den Drohungen seitens ihres Ex-Ehemannes an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, und kein Grund vorliegt, weshalb ihr dies nicht möglich oder zumutbar hätte sein sollen, sie in der Beschwerde dem auch nichts Stichhaltiges entgegnet, dass bezüglich der häuslichen Gewalt seitens ihres Ex-Ehemanns von Bedrohungen durch Dritte auszugehen ist, diese flüchtlingsrechtlich nur relevant sind, wenn der Staat schutzunfähig und schutzunwillig ist, dass vorliegend jedoch nicht davon auszugehen sein dürfte, zumal die Beschwerdeführerin 1 selbst ausführte, sie habe mit Hilfe ihres Anwalts eine Fernhalteverfügung gegen ihren Ex-Ehemann erwirken können (vgl. SEM-act. 38/22 F70), dass folglich von der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit des libanesischen Staates auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 6.1), dass die Beschwerdeführerin 1 zudem angab, den Libanon aufgrund des Kriegs sowie wegen des Mangels an Sicherheit im Juli 2024 verlassen zu haben und dem Ausreiseentscheid somit keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zugrunde gelegen haben dürfte (vgl. SEM-act. 38/22 F144), dass auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihr Ex-Ehemann habe ihre Tochter entführt als sie sechs Jahre alt gewesen sei, nicht von Relevanz sein dürfte, zumal dieses Ereignis über acht Jahre zurückliegt, folglich nicht von einer Aktualität der Bedrohung auszugehen ist, dass ihre Befürchtung, er könne die Tochter wieder entführen, wenn sie erneut im Libanon wären, zwar grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, hierzu jedoch anzumerken ist, dass sie sich in einem solchen Fall an die libanesischen Behörden wenden könnte, zumal die Beschwerdeführerin nach der Scheidung die (alleinige) elterliche Sorge und Obhut zugesprochen wurde (vgl. SEM-act. 38/22 F41 f.), dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Sicherheitslage im Libanon zwar volatil ist, aber es nicht von einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-3138/2023 vom 21. Januar 2025 E. 8.3.4.1), dass derzeit zwischen Israel und Libanon ein Waffenstillstand gilt, wobei es insbesondere im Süden des Landes weiterhin zu Kampfhandlungen kommt (vgl. , zuletzt abgerufen am 09.01.2026; vgl. auch betreffend die Situation im Südlibanon Urteil des BVGer D-1571/2024 vom 16. Mai 2024 E. 6.3), dass die Beschwerdeführerin 1 über einen Hochschulabschluss verfügt und ausgebildete Krankenschwester ist sowie über mehrere Zusatzqualifikationen verfügt (vgl. SEM-act. 38/22 F17), sie unmittelbar vor ihrer Ausreise mehreren beruflichen Beschäftigungen nachgegangen ist (vgl. SEM-act. 38/22 F20 f.), womit davon auszugehen ist, dass ihr bei einer Rückkehr Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit offenstehen, dass dabei auch die in der Beschwerde geltend gemachte hohe Arbeitslosigkeit im Libanon nichts zu ändern vermag, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 vorübergehend von ihrem sozialen Umfeld (Eltern, Bruder sowie Onkel und Tante) unterstützt werden könnte, sollte sie auf Hilfe angewiesen sein, dass die Beschwerdeführerin 1 angab, an Rheuma zu leiden und psychische Probleme habe (vgl. SEM-act. 38/22 F59), dass dem bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht jedoch keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen sind (vgl. SEM-act. 51/3), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte ihren Vater betreffen und die Beschwerdeführerin 1 hierzu nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist, zumal sich die Beschwerdeführerin 2 erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz aufhält, im Libanon geboren ist und dort ihr gesamtes Leben verbracht hat, dass sie zwar in der Schweiz regelmässig an Aktivitäten der Pfadfinder teilnimmt (vgl. Bestätigungsschreiben Pfadi [Nennung Gruppierung] vom 29. Oktober 2025), dies jedoch nicht ausreicht, um von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, die eine Rückkehr in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erscheinen lassen würde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: