Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 26. Januar 2022 wurde sein Asylgesuch abgeschrieben, nachdem er die ihm zugewiesene Unterkunft am 6. Januar 2022 verlassen hatte. A.c Am 3. Juli 2023 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen, nach- dem er am 27. Juni 2023 aus Deutschland überstellt worden war. B. Im Rahmen der Asylanhörung vom 20. Februar 2024 machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser ohne Natio- nalität und im Lager Rashidieh, einem offiziellen Camp der UNRWA (An- merkung BVGer: United Nations Relief and Works Agency) im Südlibanon geboren und aufgewachsen. Er habe ein Jahr die Schule besucht und da- nach als Maler und manchmal auch als Fischer gearbeitet. Seine Eltern, seine Schwester und sein älterer Bruder würden immer noch im Lager le- ben. Er habe im Lager Probleme mit «Harakat Ansar Allah» gehabt, die Organisation habe ihm viele Probleme bereitet. Die Lebensumstände im Lager seien schwierig. Es gebe wenig Arbeit, die Wirtschaft liege am Bo- den. Immer wieder würden neue bauliche Bestimmungen eingeführt. Er sei ausgereist, um ein normales Leben in Sicherheit zu führen und eine Familie gründen zu können. C. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab [2], wies ihn aus der Schweiz weg [3] und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen [4] und beauftragte den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung [5]. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2024 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivzif- fern 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz an- zuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene
D-1571/2024 Seite 3 Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich- tete auf einen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. F. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 25. März 2024, die Replik am
12. April 2024.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde einzig be- treffend die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug angefochten. In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1–2) ist die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). In der Be- schwerde wird die explizite Anfechtung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nicht näher substanziiert und aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hin- weise, wonach die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt wor- den wäre. Die Beschwerde ist diesbezüglich als offensichtlich unbegründ- det abzuweisen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 5.1 Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, es gebe keine Anhaltspunkte, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwägt die Vorinstanz, der Li- banon befinde sich seit 2019 in einer anhaltenden Wirtschaftskrise sowie in einer innenpolitischen Krise. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei gemäss aktueller Praxis und Rechtsprechung im Libanon nicht von ei- ner Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszuge- hen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-789/2021 vom 11. März, D-1508/2022 vom 24. Oktober 2022). Angesichts der anhaltenden Finanz- und Wirt- schaftskrise im Land sei vorliegend zu prüfen, ob begünstigende individu- elle Faktoren vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Lager Rashidieh und sei offiziell bei der UNRWA registriert. Seine Eltern, seine Schwester sowie sein älterer Bruder und seine Familie lebten weiter- hin im Lager. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers seien in Deutschland wohnhaft. Ferner mache er geltend, er sei ein Jahr in die Schule gegangen und habe mit zehn Jahren den Beruf des Malers erlernt sowie auch als Fischer gearbeitet. Es habe nicht immer Arbeit gegeben und manchmal habe er Fische gefangen, manchmal nicht. Der Beschwer- deführer sei grundsätzlich gesund, wobei er vorbrachte, vor zehn Jahren am Bauch angeschossen worden zu sein. Die Vorinstanz erachtet die von ihm geltend gemachte fehlende Schulbil- dung und seine schlechte finanzielle Situation als unglaubhaft. Erstaunlich sei seine Aussage, dass es kaum für Zigaretten und Essen gereicht habe, er aber 19’000 Dollar für die Reise habe aufbringen können. Die Frage, ob er und seine Familie von der UNRWA unterstützt worden seien, habe der Beschwerdeführer ausweichend beantwortet, er kenne sich mit solchen Dingen nicht aus. Betreffend den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Einwand, der Entscheid berücksichtige den Ausbruch des Gazakrieges nicht und es drohe eine Verschärfung der humanitären Krise in den Flücht- lingslagern, zumal die UNRWA in einer existenziellen Krise stecke, führt das SEM aus, dass es die Entwicklungen genau beobachte, eine Wegwei- sung ins Rashidieh-Lager jedoch als zumutbar erachte.
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E. 5.2 In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, dass die angefochtene Verfügung keinen Bezug auf die aktuelle Si- tuation seit Ausbruch des Gazakrieges nehme. Die von der Vorinstanz zi- tierten Urteile (vgl. E. 5.1) würden sich auf libanesische Staatsangehörige beziehen und nicht auf palästinensische Flüchtlinge, die in UNRWA-Lagern wohnen würden. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Ausbruch des Gazakrieges in der ganzen Region dramatisch verändert und es komme zwischen Israel und dem Libanon zu gegenseitigem Beschuss. Die prekäre wirtschaftliche Lage im Libanon habe sich seit Ausbruch des Krieges ver- schlimmert, es drohe eine Verschärfung der humanitären Krise für die pa- lästinensische Bevölkerung in den Flüchtlingslagern. Die UNRWA stecke in einer existenziellen Krise, da wesentliche Geldgeber-Staaten weniger bereit seien, die UNRWA zu finanzieren. Ferner sei der Status der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon stark eingeschränkt. Es bestehe eingeschränkte Bewegungs- und Niederlas- sungsfreiheit, Berufsverbote und Einschränkungen betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder anderen Sozialdienstleistun- gen. Es entstehe der Eindruck einer Situation von allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG und humanitärer Notlage, weshalb der Weg- weisungsvollzug als generell unzumutbar erscheine. Betreffend seine individuelle Situation führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule nicht aufgrund eines fehlenden Schulangebots abgebro- chen, sondern weil er keinen Nutzen in der Ausbildung gesehen habe, zu- mal er als Palästinenser von zahlreichen Berufen im Libanon ausgeschlos- sen sei. Aus der Tatsache, dass er sich die Ausreise habe leisten können, könne nicht auf eine gute finanzielle Lage geschlossen werden. Seine fi- nanzielle Situation sei schlecht gewesen, es habe nicht immer Arbeit ge- geben und so habe er sich manchmal keinen Lebensunterhalt erwirtschaf- ten können. Das Flüchtlingslager sei hart von der Wirtschaftskrise getroffen worden und auch die Sicherheitslage im Lager sei angespannt gewesen. Es gebe Probleme zwischen den verschiedenen Gruppierungen wie Fatah, Osbat al-Ansar und Jond Ash-Sham. Man müsse im Lager, um Schutz zu erhalten, einer Gruppierung wie der Fatah angehören. Da er sich selber keiner Gruppierung angeschlossen habe, sei er schutzlos gewesen. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, eine Wegweisung in den Libanon sei gar nicht möglich. Zwar hätten bei der UNRWA registrierte Palästinen- ser und Palästinenserinnen einen Anspruch auf Reisedokumente, die Rückkehr werde aber von den libanesischen Behörden nicht immer be-
D-1571/2024 Seite 7 willigt und das Vorgehen der Bewilligung erscheine willkürlich. Es sei nicht möglich, als Palästinenser und abgewiesener Asylbewerber im Libanon ei- nen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Vorinstanz habe keine Quelle angege- ben, weshalb sie davon ausgehe, dass der Vollzug der Wegweisung für palästinensische Personen, die bei der UNRWA und bei den libanesischen Behörden registriert seien, möglich sei. Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe eine differenzierte Analyse in- klusive der aktuellen Situation des Landes – und insbesondere der Lage palästinensischer Flüchtlinge – unterlassen. Ferner seien für die Zumut- barkeit der Wegweisung notwendige Abklärungen wie die Wohnsituation, seine Einkünfte und die seiner Familie nicht abgeklärt worden.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-5515/2020 vom 23. Februar 2024 (E. 9.2. f.), wonach die allgemeine Lage im Libanon nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet sei. Zwar hätten die Spannungen an der israelischen-libanesischen Grenze seit dem
E. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, das von der Vor- instanz zitierte Urteil betreffe eine Person mit libanesischer Staatsangehö- rigkeit und setze sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage im Rashidieh- Lager sowie an der israelisch-libanesischen Grenze auseinander. Ferner verweise das Urteil auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom April und Juli 2022 und setze sich daher nicht mit der aktuellen Sicherheitslage seit Ausbruch des Gazakrieges auseinander.
E. 6 [recte: 7.] Oktober 2023 zugenommen, der Wegweisungsvollzug sei je- doch nach wie vor als generell zumutbar einzustufen und die individuelle Zumutbarkeit müsse im Einzelnen geprüft werden, was vorliegend auch gemacht worden sei.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
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E. 6.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht stellt ei- nen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BER- TSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor- instanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Zwar hält sie mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5515/2024 vom 23. Februar 2024 zu Recht fest, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Dieser Verweis lässt jedoch die ak- tuelle Situation im Südlibanon unberücksichtigt. Seit dem 7. Oktober 2023 tobt im Gaza-Streifen ein bewaffneter Konflikt, der sich auch auf die Situa- tion im Libanon auswirkt. Seit dem Ausbruch der Gefechte hat Israel auch zahlreiche Stellungen der Hisbollah im Libanon unter Beschuss genom- men, während die Hisbollah ihrerseits wiederholt Raketen auf Israel abge- schossen hat (vgl. AP News, Israeli strike kills 4 civilians in southern Lebanon, state media says, 5. Mai 2024, <https://apnews.com/article/ lebanon-israel-hezbollah-war-2f33f18db0efd33639a143c3db89a774>; vgl. Spiegel, Israels Militär übt für möglichen Krieg mit dem Libanon, 10. Mai 2024, <https://www.spiegel.de/ausland/israel-militaer-uebt-fuer-moeglichen- krieg-mit-dem-libanon-a-1d36795c-f233-4d6c-a2a7-20ab6f7330c0>). Dabei geriet namentlich der Südlibanon in Mitleidenschaft (vgl. Reuters, 5. April 2024, <https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-strikes-have- made-south-lebanon-devastated-agricultural-area-pm-says-2024-04-05/>). So haben zehntausende ihre Dörfer im Süden verlassen und sind Richtung Norden geflohen, namentlich auch vom Distrikt Tyros, wo sich das UNRWA Lager Rashidieh befindet (vgl. L’Orient Today, 100 days of conflict in southern Lebanon: Key facts, 15. Januar 2024, <https://today.lorientle- jour.com/article/1363529/100-days-of-conflict-in-southern-lebanon-key- facts.html>, alle abgerufen am 13. Mai 2024). Bereits angesichts dieser Tatsache wäre eine vertiefte Abklärung der Vorinstanz betreffend die Situ- ation im Südlibanon angebracht gewesen. Von der Vorinstanz ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist die finanzielle Lage der UNRWA. Aufgrund möglicher Verstrickungen von UNRWA-Mitar- beitenden in die Terroranschläge vom 7. Oktober 2023 haben einzelne
D-1571/2024 Seite 9 Geldgeber-Staaten die Zahlungen suspendiert (vgl. z.B. Neue Zürcher Zei- tung [NZZ], UNRWA soll vorerst Teilbetrag erhalten, 2. Mai 2024, S.9). Die UNRWA übernimmt im Libanon (und in anderen Ländern der Region) ge- mäss eigenen Angaben eine regierungsähnliche Funktion mit Aufgaben der Schulbildung, Gesundheitsversorgung sowie Abfallsammlung. Zudem zahlt die UNRWA Direktzahlungen an palästinensische Flüchtlinge, wobei gemäss Angaben des Hilfswerks 80% der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon unter der nationalen Armutsgrenze leben, bei einem Ausbleiben dieser Direktzahlungen würde dieser Anteil auf 93% ansteigen (vgl. UN- RWA, 4. April 2024, <https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/2024- syria-lebanon-and-jordan-emergency-appeal-enar>, abgerufen am 13. Mai 2024). Aufgrund der finanziellen Lage müsste gemäss Angaben des Hilfs- werks abgewogen werden, welche Aufgaben es noch übernehmen könne (vgl. United Nations [UN], Amid a funding crisis, UNRWA’s work in Lebanon could end by March, 6. Februar 2024, <https://news.un.org/en/story/2024/ 02/1146272>). Auch die libanesische Regierung warnt vor Budgetkürzun- gen der UNRWA, die eine humanitäre Krise im Libanon auslösen könnten (vgl. The Guardian, Funding cuts to UN aid agency threaten new crisis in Lebanon, 14. März 2024, <https://www.theguardian.com/global-develop- ment/2024/mar/14/unrwa-funding-cuts-palestinian-refugees-mar-elias-bei- rut-lebanon-unrest#:~:text=Palestinians%20in%20Lebanon%20rely%20 on,the%20organisation%27s%20operations%20facing%20collapse>; vgl. auch The Japan Times, UNRWA funding cuts put Lebanon’s Palestinian refugees on alert, 6. Februar 2024, <https://www.japantimes.co.jp/news/ 2024/02/06/world/politics/unrwa-funding-lebanon-palestinian-refugees/>, alle abgerufen am 13. Mai 2024.) Eine Würdigung – geschweige denn eine Erwähnung – der finanziellen Lage der UNRWA im Libanon und im Beson- deren im Rashidieh-Lager fehlt in der angefochtenen Verfügung. Auch in der Stellungnahme vom 25. März 2024 wird der finanzielle Engpass der UNRWA von der Vorinstanz nicht einmal erwähnt.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, wei- tere Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer in den Libanon vorzunehmen. Diese Unterlas- sung wird auch nicht durch den lapidaren Hinweis in der Vernehmlassung geheilt, wonach es seit dem Anschlag vom 7. Oktober 2023 vereinzelt zu gegenseitigen Angriffen gekommen sei, der Wegweisungsvollzug in den Libanon jedoch nach ständiger Praxis – unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen libanesischen Staatsangehö- rigen (Urteil des BVGer E-5515/2020 vom 23. Februar 2024) – generell zu- mutbar und die individuelle Situation des Beschwerdeführers geprüft
D-1571/2024 Seite 10 worden sei (vgl. diesbezüglich auch den ausdrückliche Hinweis in der Zwi- schenverfügung vom 14. April 2024 [S. 3] betreffend die aktuelle Lage seit Ausbruch des Gaza-Krieges und die besondere Situation palästinensi- scher Flüchtlinge in UNRWA-Lagern).
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist ge- halten, eine vertiefte Abklärung der Situation im Südlibanon und derjenigen der palästinensischen Flüchtlinge in dieser Region vorzunehmen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die angeordnete Weg- weisung abzuweisen (vgl. E. 3.2), bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1571/2024 Seite 12
E. 14 März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszu- gehen ist, sind keine anteilsmässigen Kosten zu erheben.
D-1571/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung vom 29. Februar 2024 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sach- verhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1571/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 26. Januar 2022 wurde sein Asylgesuch abgeschrieben, nachdem er die ihm zugewiesene Unterkunft am 6. Januar 2022 verlassen hatte. A.c Am 3. Juli 2023 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen, nachdem er am 27. Juni 2023 aus Deutschland überstellt worden war. B. Im Rahmen der Asylanhörung vom 20. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser ohne Nationalität und im Lager Rashidieh, einem offiziellen Camp der UNRWA (Anmerkung BVGer: United Nations Relief and Works Agency) im Südlibanon geboren und aufgewachsen. Er habe ein Jahr die Schule besucht und danach als Maler und manchmal auch als Fischer gearbeitet. Seine Eltern, seine Schwester und sein älterer Bruder würden immer noch im Lager leben. Er habe im Lager Probleme mit «Harakat Ansar Allah» gehabt, die Organisation habe ihm viele Probleme bereitet. Die Lebensumstände im Lager seien schwierig. Es gebe wenig Arbeit, die Wirtschaft liege am Boden. Immer wieder würden neue bauliche Bestimmungen eingeführt. Er sei ausgereist, um ein normales Leben in Sicherheit zu führen und eine Familie gründen zu können. C. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab [2], wies ihn aus der Schweiz weg [3] und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen [4] und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung [5]. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 25. März 2024, die Replik am 12. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde einzig betreffend die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug angefochten. In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1-2) ist die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). In der Beschwerde wird die explizite Anfechtung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nicht näher substanziiert und aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt worden wäre. Die Beschwerde ist diesbezüglich als offensichtlich unbegründdet abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, es gebe keine Anhaltspunkte, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwägt die Vorinstanz, der Libanon befinde sich seit 2019 in einer anhaltenden Wirtschaftskrise sowie in einer innenpolitischen Krise. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei gemäss aktueller Praxis und Rechtsprechung im Libanon nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-789/2021 vom 11. März, D-1508/2022 vom 24. Oktober 2022). Angesichts der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise im Land sei vorliegend zu prüfen, ob begünstigende individuelle Faktoren vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Lager Rashidieh und sei offiziell bei der UNRWA registriert. Seine Eltern, seine Schwester sowie sein älterer Bruder und seine Familie lebten weiterhin im Lager. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers seien in Deutschland wohnhaft. Ferner mache er geltend, er sei ein Jahr in die Schule gegangen und habe mit zehn Jahren den Beruf des Malers erlernt sowie auch als Fischer gearbeitet. Es habe nicht immer Arbeit gegeben und manchmal habe er Fische gefangen, manchmal nicht. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund, wobei er vorbrachte, vor zehn Jahren am Bauch angeschossen worden zu sein. Die Vorinstanz erachtet die von ihm geltend gemachte fehlende Schulbildung und seine schlechte finanzielle Situation als unglaubhaft. Erstaunlich sei seine Aussage, dass es kaum für Zigaretten und Essen gereicht habe, er aber 19'000 Dollar für die Reise habe aufbringen können. Die Frage, ob er und seine Familie von der UNRWA unterstützt worden seien, habe der Beschwerdeführer ausweichend beantwortet, er kenne sich mit solchen Dingen nicht aus. Betreffend den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Einwand, der Entscheid berücksichtige den Ausbruch des Gazakrieges nicht und es drohe eine Verschärfung der humanitären Krise in den Flüchtlingslagern, zumal die UNRWA in einer existenziellen Krise stecke, führt das SEM aus, dass es die Entwicklungen genau beobachte, eine Wegweisung ins Rashidieh-Lager jedoch als zumutbar erachte. 5.2 In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung keinen Bezug auf die aktuelle Situation seit Ausbruch des Gazakrieges nehme. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile (vgl. E. 5.1) würden sich auf libanesische Staatsangehörige beziehen und nicht auf palästinensische Flüchtlinge, die in UNRWA-Lagern wohnen würden. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Ausbruch des Gazakrieges in der ganzen Region dramatisch verändert und es komme zwischen Israel und dem Libanon zu gegenseitigem Beschuss. Die prekäre wirtschaftliche Lage im Libanon habe sich seit Ausbruch des Krieges verschlimmert, es drohe eine Verschärfung der humanitären Krise für die palästinensische Bevölkerung in den Flüchtlingslagern. Die UNRWA stecke in einer existenziellen Krise, da wesentliche Geldgeber-Staaten weniger bereit seien, die UNRWA zu finanzieren. Ferner sei der Status der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon stark eingeschränkt. Es bestehe eingeschränkte Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit, Berufsverbote und Einschränkungen betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder anderen Sozialdienstleistungen. Es entstehe der Eindruck einer Situation von allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG und humanitärer Notlage, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheine. Betreffend seine individuelle Situation führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule nicht aufgrund eines fehlenden Schulangebots abgebrochen, sondern weil er keinen Nutzen in der Ausbildung gesehen habe, zumal er als Palästinenser von zahlreichen Berufen im Libanon ausgeschlossen sei. Aus der Tatsache, dass er sich die Ausreise habe leisten können, könne nicht auf eine gute finanzielle Lage geschlossen werden. Seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen, es habe nicht immer Arbeit gegeben und so habe er sich manchmal keinen Lebensunterhalt erwirtschaften können. Das Flüchtlingslager sei hart von der Wirtschaftskrise getroffen worden und auch die Sicherheitslage im Lager sei angespannt gewesen. Es gebe Probleme zwischen den verschiedenen Gruppierungen wie Fatah, Osbat al-Ansar und Jond Ash-Sham. Man müsse im Lager, um Schutz zu erhalten, einer Gruppierung wie der Fatah angehören. Da er sich selber keiner Gruppierung angeschlossen habe, sei er schutzlos gewesen. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, eine Wegweisung in den Libanon sei gar nicht möglich. Zwar hätten bei der UNRWA registrierte Palästinenser und Palästinenserinnen einen Anspruch auf Reisedokumente, die Rückkehr werde aber von den libanesischen Behörden nicht immer bewilligt und das Vorgehen der Bewilligung erscheine willkürlich. Es sei nicht möglich, als Palästinenser und abgewiesener Asylbewerber im Libanon einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Vorinstanz habe keine Quelle angegeben, weshalb sie davon ausgehe, dass der Vollzug der Wegweisung für palästinensische Personen, die bei der UNRWA und bei den libanesischen Behörden registriert seien, möglich sei. Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe eine differenzierte Analyse inklusive der aktuellen Situation des Landes - und insbesondere der Lage palästinensischer Flüchtlinge - unterlassen. Ferner seien für die Zumutbarkeit der Wegweisung notwendige Abklärungen wie die Wohnsituation, seine Einkünfte und die seiner Familie nicht abgeklärt worden. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5515/2020 vom 23. Februar 2024 (E. 9.2. f.), wonach die allgemeine Lage im Libanon nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet sei. Zwar hätten die Spannungen an der israelischen-libanesischen Grenze seit dem 6. [recte: 7.] Oktober 2023 zugenommen, der Wegweisungsvollzug sei jedoch nach wie vor als generell zumutbar einzustufen und die individuelle Zumutbarkeit müsse im Einzelnen geprüft werden, was vorliegend auch gemacht worden sei. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, das von der Vorinstanz zitierte Urteil betreffe eine Person mit libanesischer Staatsangehörigkeit und setze sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage im Rashidieh-Lager sowie an der israelisch-libanesischen Grenze auseinander. Ferner verweise das Urteil auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom April und Juli 2022 und setze sich daher nicht mit der aktuellen Sicherheitslage seit Ausbruch des Gazakrieges auseinander. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht stellt einen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Zwar hält sie mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5515/2024 vom 23. Februar 2024 zu Recht fest, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Dieser Verweis lässt jedoch die aktuelle Situation im Südlibanon unberücksichtigt. Seit dem 7. Oktober 2023 tobt im Gaza-Streifen ein bewaffneter Konflikt, der sich auch auf die Situation im Libanon auswirkt. Seit dem Ausbruch der Gefechte hat Israel auch zahlreiche Stellungen der Hisbollah im Libanon unter Beschuss genommen, während die Hisbollah ihrerseits wiederholt Raketen auf Israel abgeschossen hat (vgl. AP News, Israeli strike kills 4 civilians in southern Lebanon, state media says, 5. Mai 2024, ; vgl. Spiegel, Israels Militär übt für möglichen Krieg mit dem Libanon, 10. Mai 2024, ). Dabei geriet namentlich der Südlibanon in Mitleidenschaft (vgl. Reuters, 5. April 2024, ). So haben zehntausende ihre Dörfer im Süden verlassen und sind Richtung Norden geflohen, namentlich auch vom Distrikt Tyros, wo sich das UNRWA Lager Rashidieh befindet (vgl. L'Orient Today, 100 days of conflict in southern Lebanon: Key facts, 15. Januar 2024, https://today.lorientlejour.com/article/1363529/100-days-of-conflict-in-southern-lebanon-key-facts.html>, alle abgerufen am 13. Mai 2024). Bereits angesichts dieser Tatsache wäre eine vertiefte Abklärung der Vorinstanz betreffend die Situation im Südlibanon angebracht gewesen. Von der Vorinstanz ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist die finanzielle Lage der UNRWA. Aufgrund möglicher Verstrickungen von UNRWA-Mitarbeitenden in die Terroranschläge vom 7. Oktober 2023 haben einzelne Geldgeber-Staaten die Zahlungen suspendiert (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], UNRWA soll vorerst Teilbetrag erhalten, 2. Mai 2024, S.9). Die UNRWA übernimmt im Libanon (und in anderen Ländern der Region) gemäss eigenen Angaben eine regierungsähnliche Funktion mit Aufgaben der Schulbildung, Gesundheitsversorgung sowie Abfallsammlung. Zudem zahlt die UNRWA Direktzahlungen an palästinensische Flüchtlinge, wobei gemäss Angaben des Hilfswerks 80% der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon unter der nationalen Armutsgrenze leben, bei einem Ausbleiben dieser Direktzahlungen würde dieser Anteil auf 93% ansteigen (vgl. UNRWA, 4. April 2024, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/2024-syria-lebanon-and-jordan-emergency-appeal-enar , abgerufen am 13. Mai 2024). Aufgrund der finanziellen Lage müsste gemäss Angaben des Hilfswerks abgewogen werden, welche Aufgaben es noch übernehmen könne (vgl. United Nations [UN], Amid a funding crisis, UNRWA's work in Lebanon could end by March, 6. Februar 2024, ). Auch die libanesische Regierung warnt vor Budgetkürzungen der UNRWA, die eine humanitäre Krise im Libanon auslösen könnten (vgl. The Guardian, Funding cuts to UN aid agency threaten new crisis in Lebanon, 14. März 2024, , alle abgerufen am 13. Mai 2024.) Eine Würdigung - geschweige denn eine Erwähnung - der finanziellen Lage der UNRWA im Libanon und im Besonderen im Rashidieh-Lager fehlt in der angefochtenen Verfügung. Auch in der Stellungnahme vom 25. März 2024 wird der finanzielle Engpass der UNRWA von der Vorinstanz nicht einmal erwähnt. 6.4 Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer in den Libanon vorzunehmen. Diese Unterlassung wird auch nicht durch den lapidaren Hinweis in der Vernehmlassung geheilt, wonach es seit dem Anschlag vom 7. Oktober 2023 vereinzelt zu gegenseitigen Angriffen gekommen sei, der Wegweisungsvollzug in den Libanon jedoch nach ständiger Praxis - unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen libanesischen Staatsangehörigen (Urteil des BVGer E-5515/2020 vom 23. Februar 2024) - generell zumutbar und die individuelle Situation des Beschwerdeführers geprüft worden sei (vgl. diesbezüglich auch den ausdrückliche Hinweis in der Zwischenverfügung vom 14. April 2024 [S. 3] betreffend die aktuelle Lage seit Ausbruch des Gaza-Krieges und die besondere Situation palästinensischer Flüchtlinge in UNRWA-Lagern). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist gehalten, eine vertiefte Abklärung der Situation im Südlibanon und derjenigen der palästinensischen Flüchtlinge in dieser Region vorzunehmen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die angeordnete Wegweisung abzuweisen (vgl. E. 3.2), bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine anteilsmässigen Kosten zu erheben. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung vom 29. Februar 2024 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler