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E-5515/2020

E-5515/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am (…) zusammen mit seinen Eltern (N […]; eigenes Beschwerdever- fahren […]) und seiner Schwester (N […]; eigenes Beschwerdeverfahren […]) mit einem vom (…) bis zum (…) gültigen Visum für die Schweiz in Richtung Deutschland. Dort stellte er mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Asylgesuch, welches den deutschen Behörden am 21. August 2018 in Schriftform bekannt wurde. Die Vorinstanz hiess am 19. September 2018 das Gesuch der deutschen Behörden vom 6. September 2018 im Rahmen des Dublinverfahrens gut. B. Am 13. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung von Deutschland kommend in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom

23. November 2018 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er sei libanesischer Staatsbürger, arabischer Ethnie und islamischen Glaubens. Er habe von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gewohnt. Sein Bruder C._______ (nachfolgend: Bruder 1) sei ungefähr von 2010 bis 2013 bei der Spezialeinheit «(…)» der libanesischen Armee gewesen. Der Bruder 1 habe Probleme bekommen, weil er sich ge- weigert habe, gegen Kritiker vorzugehen, welche friedlich gegen das syri- sche Regime demonstriert hätten. Deswegen sei er ungefähr zwei Wochen inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er den Befehl erhalten, in seinem Heimatort gegen Kritiker des syrischen Regimes vorzugehen. Diese Aufforderung habe er ebenfalls verweigert, da er allenfalls ihm be- kannte Personen hätte töten müssen. Deshalb sei er aus dem Libanon ausgereist. Einige Zeit nach seiner Ausreise seien die besten Kollegen des Bruders 1, welche die gleiche Funktion beim Militär gehabt und denselben Befehl verweigert hätten, getötet worden. Sein (des Beschwerdeführers) Vater sei unter Druck gesetzt worden, den Bruder 1 in den Libanon zurück- zuholen. Im Jahr 2013 und 2018 hätten seine Eltern seinen Bruder 1 in Europa besucht. Am 22. Juli 2018, kurz vor einer nächsten geplanten Eu- ropareise, sei sein Vater vom Geheimdienst der Hisbollah entführt und ge- schlagen worden. Sie hätten ihn wieder unter Druck gesetzt, seinen (des Beschwerdeführers) Bruder 1 anlässlich der Europareise dazu zu bewe- gen, in den Libanon zurückzukehren. Am 24. Juli 2018 sei sein Vater frei- gelassen worden. Er selber (der Beschwerdeführer) habe von der Entfüh- rung nichts gewusst, da er sich ferienhalber in der Türkei aufgehalten habe.

E-5515/2020 Seite 3 Als er am 25. Juli 2018 in den Libanon zurückgekehrt sei, habe sein Vater ihn am Flughafen abgeholt und ihm von der Entführung berichtet. Die His- bollah hätten seinem Vater gedroht, sie würden ihn (den Beschwerdefüh- rer), seine Schwester, seine Mutter und seinen Vater entführen und töten, wenn sein Vater den Bruder 1 nicht zur Rückkehr in den Libanon bewege. Weitere Details habe er nicht erfahren. Aufgrund der bereits geplanten Fe- rienreise nach Europa sei er mit seiner Familie am (…) mit seinem eigenen Pass legal von Beirut nach Deutschland geflogen. Er habe nicht gewusst, dass sein Vater bereits ab dem Jahr 2013 unter Druck gesetzt worden sei. Er habe lediglich mitbekommen, dass er bezüglich der Passausstellung für den Bruder 1 Probleme mit dem Geheimdienst der Hisbollah bekommen habe. Die von seinen Eltern eingereichten Videoaufnahmen würden die Entführung belegen. Seit er in Deutschland erfahren habe, was sich im Li- banon zugetragen habe, traue er sich nicht mehr dorthin zurück. Sein Le- ben sei dort in Gefahr. Zudem habe er inzwischen kein Anrecht mehr auf ein Stipendium im Libanon. In seinem Heimatland sei ihm nie etwas zuge- stossen und er habe nie Probleme mit den libanesischen Behörden gehabt. In den Akten befinden sich sein libanesischer Pass (in Kopie) und sein li- banesischer Führerschein (im Original). C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (eröffnet am 12. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren der Eltern und der Schwester zu koordinieren und die Akten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E-5515/2020 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine E-Mail seines in der Schweiz lebenden Bru- ders (nachfolgend: Bruder 2; verliess den Libanon, um in Deutschland zu studieren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie eine Niederlas- sungsbewilligung C in der Schweiz) an ihn und an seine Schwester vom

26. Juni 2018, betreffend den Bruder 1 ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Rom vom 7. April 2017 und ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Stockholm vom 23. August 2019, betreffend seinen Vater ein ärztliches Zeugnis vom 26. Oktober 20203 sowie eine Fürsorgebestäti- gung (alles in Kopie) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 stellte der Instruktions- richter fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit den Verfah- ren E-5511/2020 der Eltern und E-5513/2020 der Schwester koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. F. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel und hielt an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 zur Kenntnis ge- bracht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.

E-5515/2020 Seite 5

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.2 Das Urteil der vorliegenden Sache ergeht zeitgleich wie dasjenige der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers. Die Akten der Asylver- fahren der Eltern und der Schwester wurden für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen.

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Der Umstand, dass nicht nur er, sondern auch seine Eltern und seine Schwester mehrfach befragt worden seien und es in den verschiedenen Anhörungen zu keinen relevanten Widersprüchen zwischen den Schilderungen gekommen sei, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz die Ausführungen sämtlicher Familienmitglieder zur Kenntnis genommen habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung vor- zunehmen und die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Familienmit- glieder mit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz nahm die Aussagen seiner Eltern und seiner Schwester zur Kenntnis. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, seine Eltern und seine Schwester hätten gleichentags wie der Beschwerdeführer ein

E-5515/2020 Seite 6 Asylgesuch gestellt und seien zu ihren Asylgründen angehört worden. Aus- serdem nimmt sie in ihrer Begründung Bezug zum Verfahren seiner Eltern und seiner Schwester und hält fest, dass deren Schilderungen zur Entfüh- rung seines Vaters als unglaubhaft einzustufen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Wirtschaftskrise und dem drohenden Kollaps des libanesi- schen Staates auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hinter- grund der (damals) herrschenden politischen Situation im Libanon geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt.

E. 4.4 Was den Verweis auf die Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers betrifft, mit dem Hinweis, dies sei für das vorliegende Verfahren relevant, da die Asyl- gründe weitgehend deckungsgleich seien und sich der Verfahrensausgang des einen Verfahrens auf das andere auswirken dürfte, so wird im gleichen- tags ergehenden Urteil seiner Eltern (E-5511/2020) festgestellt, dass die geltend gemachten formellen Rügen unbegründet sind.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5515/2020 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe über die Vorfälle, welche angeblich zu seiner Ausreise geführt hätten, nur rudimentär und oberflächlich Bescheid ge- wusst. Obwohl er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem Haushalt gelebt habe, erstaune sehr, dass er weder direkt noch durch Gespräche von den Bedrohungen durch die Hisbollah etwas mitbekommen habe. Sein Vorbringen, sein Vater sei fünf Jahre nach der Flucht seines Bruders 1 entführt worden, sei unglaubhaft. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Hisbollah, hätte sie tatsächlich ein Interesse an seinem Bruder 1 gehabt, sich fünf Jahre Zeit lasse, um zu ernsthaft be- drohlichen Massnahmen zu greifen. Ausserdem seien bereits die Schilde- rungen seiner Eltern und seiner Schwester zur Entführung seines Vaters als unglaubhaft eingestuft worden. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht geprüft wer- den. Diesbezüglich sei aber trotzdem anzumerken, dass er im Zuge der Desertion und Flucht seines Bruders 1 weder eine konkrete persönliche Bedrohung seitens der Hisbollah noch eine sonstige Verfolgung bis zu sei- ner Ausreise geltend gemacht habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater habe ihn nicht belasten wollen, weshalb er ihm nicht detailliert von den Problemen mit der Hisbollah erzählt habe. In erster Linie sei die Hisbollah an seinem Bruder 1 interes- siert. Um ihr Ziel zu erreichen, sei sie gegen seinen Vater vorgegangen und nun gehe sie auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) vor, da er in den Augen der Hisbollah als mittlerweile volljähriger Mann die Verantwortung für seine Familienmitglieder zu tragen habe. Entsprechend habe er

E-5515/2020 Seite 8 begründete Furcht im Falle einer Wegweisung in den Libanon dort ernst- haften Nachteilen seitens der Hisbollah ausgesetzt zu sein. Die wider- spruchsfreie und übereinstimmende Schilderung der Geschehnisse durch ihn, seine Eltern und seine Schwester spreche eindeutig für die Erlebnis- basiertheit seiner Aussagen. Die Schilderungen würden auch mit den ein- gereichten Beweismitteln übereinstimmen. Zudem würden er und seine Familienangehörigen als Sunniten die Hisbollah sowohl aus politischen als auch aus religiösen Gründen ablehnen. Seine Verfolgung knüpfe somit an die Zugehörigkeit zu seiner Familie an und falle insofern unter das asylre- levante Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Er würde die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine flücht- lingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders 1 im Zeitpunkt der Ausreise zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat weder eine konkrete persönliche Bedrohung durch die Hisbollah noch eine Verfolgung geltend gemacht hat. Er verneinte, dass ihm im Libanon je etwas zugestossen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A20/10 F 35 f.). Nachdem im gleichentags ergehen- den Urteil E-5511/2020 seiner Eltern festgestellt wurde, dass die Vorinstanz betreffend seinen Vater richtigerweise die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 als nicht asylrelevant und seine Entführung und Bedro- hung durch die Hisbollah als unglaubhaft eingestuft hat, ist eine Reflexver- folgung des Beschwerdeführers zu verneinen. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die Erwägungen im entsprechenden Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 7). Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie im Wesentlichen identisch mit jenen im Verfahren E-5511/2020 sind. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor der Ausreise aus dem Libanon halten somit dem Anspruch an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe aufgrund der Wehr- dienstverweigerung seines Bruders 1 im Zusammenhang mit der Religi- onszugehörigkeit und politischen Anschauung von ihm, seiner Familie und seinem Bruder 1 bei einer Rückkehr in den Libanon eine Reflexverfolgung zu befürchten.

E-5515/2020 Seite 9 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (insbeson- dere die dortige E. 5) ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, unter welchen Umständen eine staatliche Verfolgung aufgrund von Wehr- dienstverweigerung beziehungsweise Desertion asylrelevant ist. Es kam zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht al- lein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Wor- ten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst- verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asyl- relevante Verfolgung einer Person führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Familienmitglieder eine (asylrelevante) Reflexverfolgung zu be- fürchten haben. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen eines Familienangehörigen be- gründet ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppo- sitionell aktive Familie handeln würde. Insbesondere ergeben sich auch aus den Angaben zum Bruder 1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Elemente vorliegen würden, die – verbunden mit seiner Wehrdienstverwei- gerung – darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Regimegegner betrachtet und habe aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Der Be- schwerdeführer brachte denn auch erst auf Beschwerdeebene und ohne konkrete Angaben vor, die Verfolgung sei nicht ausschliesslich eine Antwort auf die Wehrdienstverweigerung seines Bruders 1, sondern auf die politi- sche und religiöse Anschauung aller Familienmitglieder zurückzuführen. Zwar vermögen die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 seinen Vater betreffend eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Ver- folgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Hisbollah oder andere libanesische staatliche Instanzen aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten Wehrdienstver- weigerung seines Bruders 1 zum heutigen Zeitpunkt ein (anhaltendes) asylrelevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten.

E. 7.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder asylrelevante Nachteile er- litten noch konnte er eine Verfolgung glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vor- instanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.

E-5515/2020 Seite 10

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht an- geordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig.

E-5515/2020 Seite 11

E. 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Liba- non landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei- ner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom

27. April 2022 E. 8.3.3 und D-2089/2022 vom 12. Juli 2022 E. 10.3.2).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Bis zu sei- ner Ausreise lebte er mit seinen Eltern und seiner Schwester in B._______ und verfügt über einen Maturitätsabschluss. Im Libanon hat er zahlreiche Verwandte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in sein Heimatland zurückkehrt. Gemäss den Aussagen seines Vaters sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. N 709 855 A27/21 F 9) und gemäss eigenen Angaben gehe es den (…) seines Vaters ebenfalls finanziell gut (vgl. A20/10 F 18). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und

– nebst der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten aus der Schweiz, Deutschland, Schweden, Grossbritannien, Kanada und Saudi-Arabien – allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5515/2020 Seite 12

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind.

E. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings auf- grund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwen- dung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist dem rubrizierten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Ho- norar von Fr. 1'125.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5515/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von (…) entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5515/2020 Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A.________, geboren am (...), Libanon, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) zusammen mit seinen Eltern (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) und seiner Schwester (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) mit einem vom (...) bis zum (...) gültigen Visum für die Schweiz in Richtung Deutschland. Dort stellte er mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Asylgesuch, welches den deutschen Behörden am 21. August 2018 in Schriftform bekannt wurde. Die Vorinstanz hiess am 19. September 2018 das Gesuch der deutschen Behörden vom 6. September 2018 im Rahmen des Dublinverfahrens gut. B. Am 13. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung von Deutschland kommend in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. November 2018 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er sei libanesischer Staatsbürger, arabischer Ethnie und islamischen Glaubens. Er habe von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gewohnt. Sein Bruder C._______ (nachfolgend: Bruder 1) sei ungefähr von 2010 bis 2013 bei der Spezialeinheit «(...)» der libanesischen Armee gewesen. Der Bruder 1 habe Probleme bekommen, weil er sich geweigert habe, gegen Kritiker vorzugehen, welche friedlich gegen das syrische Regime demonstriert hätten. Deswegen sei er ungefähr zwei Wochen inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er den Befehl erhalten, in seinem Heimatort gegen Kritiker des syrischen Regimes vorzugehen. Diese Aufforderung habe er ebenfalls verweigert, da er allenfalls ihm bekannte Personen hätte töten müssen. Deshalb sei er aus dem Libanon ausgereist. Einige Zeit nach seiner Ausreise seien die besten Kollegen des Bruders 1, welche die gleiche Funktion beim Militär gehabt und denselben Befehl verweigert hätten, getötet worden. Sein (des Beschwerdeführers) Vater sei unter Druck gesetzt worden, den Bruder 1 in den Libanon zurückzuholen. Im Jahr 2013 und 2018 hätten seine Eltern seinen Bruder 1 in Europa besucht. Am 22. Juli 2018, kurz vor einer nächsten geplanten Europareise, sei sein Vater vom Geheimdienst der Hisbollah entführt und geschlagen worden. Sie hätten ihn wieder unter Druck gesetzt, seinen (des Beschwerdeführers) Bruder 1 anlässlich der Europareise dazu zu bewegen, in den Libanon zurückzukehren. Am 24. Juli 2018 sei sein Vater freigelassen worden. Er selber (der Beschwerdeführer) habe von der Entführung nichts gewusst, da er sich ferienhalber in der Türkei aufgehalten habe. Als er am 25. Juli 2018 in den Libanon zurückgekehrt sei, habe sein Vater ihn am Flughafen abgeholt und ihm von der Entführung berichtet. Die Hisbollah hätten seinem Vater gedroht, sie würden ihn (den Beschwerdeführer), seine Schwester, seine Mutter und seinen Vater entführen und töten, wenn sein Vater den Bruder 1 nicht zur Rückkehr in den Libanon bewege. Weitere Details habe er nicht erfahren. Aufgrund der bereits geplanten Ferienreise nach Europa sei er mit seiner Familie am (...) mit seinem eigenen Pass legal von Beirut nach Deutschland geflogen. Er habe nicht gewusst, dass sein Vater bereits ab dem Jahr 2013 unter Druck gesetzt worden sei. Er habe lediglich mitbekommen, dass er bezüglich der Passausstellung für den Bruder 1 Probleme mit dem Geheimdienst der Hisbollah bekommen habe. Die von seinen Eltern eingereichten Videoaufnahmen würden die Entführung belegen. Seit er in Deutschland erfahren habe, was sich im Libanon zugetragen habe, traue er sich nicht mehr dorthin zurück. Sein Leben sei dort in Gefahr. Zudem habe er inzwischen kein Anrecht mehr auf ein Stipendium im Libanon. In seinem Heimatland sei ihm nie etwas zugestossen und er habe nie Probleme mit den libanesischen Behörden gehabt. In den Akten befinden sich sein libanesischer Pass (in Kopie) und sein libanesischer Führerschein (im Original). C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (eröffnet am 12. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren der Eltern und der Schwester zu koordinieren und die Akten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine E-Mail seines in der Schweiz lebenden Bruders (nachfolgend: Bruder 2; verliess den Libanon, um in Deutschland zu studieren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz) an ihn und an seine Schwester vom 26. Juni 2018, betreffend den Bruder 1 ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Rom vom 7. April 2017 und ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Stockholm vom 23. August 2019, betreffend seinen Vater ein ärztliches Zeugnis vom 26. Oktober 20203 sowie eine Fürsorgebestätigung (alles in Kopie) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit den Verfahren E-5511/2020 der Eltern und E-5513/2020 der Schwester koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel und hielt an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Das Urteil der vorliegenden Sache ergeht zeitgleich wie dasjenige der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers. Die Akten der Asylverfahren der Eltern und der Schwester wurden für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen.

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Der Umstand, dass nicht nur er, sondern auch seine Eltern und seine Schwester mehrfach befragt worden seien und es in den verschiedenen Anhörungen zu keinen relevanten Widersprüchen zwischen den Schilderungen gekommen sei, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz die Ausführungen sämtlicher Familienmitglieder zur Kenntnis genommen habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Familienmitglieder mit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz nahm die Aussagen seiner Eltern und seiner Schwester zur Kenntnis. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, seine Eltern und seine Schwester hätten gleichentags wie der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt und seien zu ihren Asylgründen angehört worden. Ausserdem nimmt sie in ihrer Begründung Bezug zum Verfahren seiner Eltern und seiner Schwester und hält fest, dass deren Schilderungen zur Entführung seines Vaters als unglaubhaft einzustufen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Wirtschaftskrise und dem drohenden Kollaps des libanesischen Staates auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) herrschenden politischen Situation im Libanon geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt. 4.4 Was den Verweis auf die Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers betrifft, mit dem Hinweis, dies sei für das vorliegende Verfahren relevant, da die Asylgründe weitgehend deckungsgleich seien und sich der Verfahrensausgang des einen Verfahrens auf das andere auswirken dürfte, so wird im gleichentags ergehenden Urteil seiner Eltern (E-5511/2020) festgestellt, dass die geltend gemachten formellen Rügen unbegründet sind. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe über die Vorfälle, welche angeblich zu seiner Ausreise geführt hätten, nur rudimentär und oberflächlich Bescheid gewusst. Obwohl er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem Haushalt gelebt habe, erstaune sehr, dass er weder direkt noch durch Gespräche von den Bedrohungen durch die Hisbollah etwas mitbekommen habe. Sein Vorbringen, sein Vater sei fünf Jahre nach der Flucht seines Bruders 1 entführt worden, sei unglaubhaft. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Hisbollah, hätte sie tatsächlich ein Interesse an seinem Bruder 1 gehabt, sich fünf Jahre Zeit lasse, um zu ernsthaft bedrohlichen Massnahmen zu greifen. Ausserdem seien bereits die Schilderungen seiner Eltern und seiner Schwester zur Entführung seines Vaters als unglaubhaft eingestuft worden. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht geprüft werden. Diesbezüglich sei aber trotzdem anzumerken, dass er im Zuge der Desertion und Flucht seines Bruders 1 weder eine konkrete persönliche Bedrohung seitens der Hisbollah noch eine sonstige Verfolgung bis zu seiner Ausreise geltend gemacht habe. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater habe ihn nicht belasten wollen, weshalb er ihm nicht detailliert von den Problemen mit der Hisbollah erzählt habe. In erster Linie sei die Hisbollah an seinem Bruder 1 interessiert. Um ihr Ziel zu erreichen, sei sie gegen seinen Vater vorgegangen und nun gehe sie auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) vor, da er in den Augen der Hisbollah als mittlerweile volljähriger Mann die Verantwortung für seine Familienmitglieder zu tragen habe. Entsprechend habe er begründete Furcht im Falle einer Wegweisung in den Libanon dort ernsthaften Nachteilen seitens der Hisbollah ausgesetzt zu sein. Die widerspruchsfreie und übereinstimmende Schilderung der Geschehnisse durch ihn, seine Eltern und seine Schwester spreche eindeutig für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen. Die Schilderungen würden auch mit den eingereichten Beweismitteln übereinstimmen. Zudem würden er und seine Familienangehörigen als Sunniten die Hisbollah sowohl aus politischen als auch aus religiösen Gründen ablehnen. Seine Verfolgung knüpfe somit an die Zugehörigkeit zu seiner Familie an und falle insofern unter das asylrelevante Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Er würde die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders 1 im Zeitpunkt der Ausreise zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat weder eine konkrete persönliche Bedrohung durch die Hisbollah noch eine Verfolgung geltend gemacht hat. Er verneinte, dass ihm im Libanon je etwas zugestossen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A20/10 F 35 f.). Nachdem im gleichentags ergehenden Urteil E-5511/2020 seiner Eltern festgestellt wurde, dass die Vorinstanz betreffend seinen Vater richtigerweise die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 als nicht asylrelevant und seine Entführung und Bedrohung durch die Hisbollah als unglaubhaft eingestuft hat, ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen im entsprechenden Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 7). Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie im Wesentlichen identisch mit jenen im Verfahren E-5511/2020 sind. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor der Ausreise aus dem Libanon halten somit dem Anspruch an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders 1 im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit und politischen Anschauung von ihm, seiner Familie und seinem Bruder 1 bei einer Rückkehr in den Libanon eine Reflexverfolgung zu befürchten. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (insbesondere die dortige E. 5) ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, unter welchen Umständen eine staatliche Verfolgung aufgrund von Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion asylrelevant ist. Es kam zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrelevante Verfolgung einer Person führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Familienmitglieder eine (asylrelevante) Reflexverfolgung zu befürchten haben. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen eines Familienangehörigen begründet ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Insbesondere ergeben sich auch aus den Angaben zum Bruder 1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Elemente vorliegen würden, die - verbunden mit seiner Wehrdienstverweigerung - darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Regimegegner betrachtet und habe aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Der Beschwerdeführer brachte denn auch erst auf Beschwerdeebene und ohne konkrete Angaben vor, die Verfolgung sei nicht ausschliesslich eine Antwort auf die Wehrdienstverweigerung seines Bruders 1, sondern auf die politische und religiöse Anschauung aller Familienmitglieder zurückzuführen. Zwar vermögen die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 seinen Vater betreffend eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Hisbollah oder andere libanesische staatliche Instanzen aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten Wehrdienstverweigerung seines Bruders 1 zum heutigen Zeitpunkt ein (anhaltendes) asylrelevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. 7.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnte er eine Verfolgung glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vor-instanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Libanon landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 und D-2089/2022 vom 12. Juli 2022 E. 10.3.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern und seiner Schwester in B._______ und verfügt über einen Maturitätsabschluss. Im Libanon hat er zahlreiche Verwandte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in sein Heimatland zurückkehrt. Gemäss den Aussagen seines Vaters sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. N 709 855 A27/21 F 9) und gemäss eigenen Angaben gehe es den (...) seines Vaters ebenfalls finanziell gut (vgl. A20/10 F 18). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und - nebst der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten aus der Schweiz, Deutschland, Schweden, Grossbritannien, Kanada und Saudi-Arabien - allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem rubrizierten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'125.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von (...) entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener