Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am (…) zusammen mit ihren Eltern (N […]; eigenes Beschwerdever- fahren […]) und ihrem Bruder (N […]; eigenes Beschwerdeverfahren […]; nachfolgend: Bruder 1) mit einem vom (…) bis zum (…) gültigen Visum für die Schweiz in Richtung Deutschland. Dort stellte sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Asylgesuch, welches den deutschen Behörden am
21. August 2018 in Schriftform bekannt wurde. Die Vorinstanz hiess am
19. September 2018 das Gesuch der deutschen Behörden vom 7. Septem- ber 2018 im Rahmen des Dublinverfahrens gut. B. Am 13. November 2018 gelangte die Beschwerdeführerin im Rahmen ei- ner Rücküberstellung von Deutschland kommend in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. November 2018 und der Anhörung vom 19. August 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei libanesische Staatsbürgerin, arabischer Ethnie und islamischen Glaubens. Sie habe von der Geburt bis zur Aus- reise in B._______ gewohnt. Ihr Bruder C._______ (nachfolgend: Bru- der 2) sei bei der Spezialeinheit «(…)» der libanesischen Armee gewesen. Er habe Probleme bekommen, weil er sich geweigert habe, gegen Kritiker vorzugehen, welche friedlich gegen das syrische Regime demonstriert hät- ten. Deswegen sei er ungefähr zwei Wochen inhaftiert worden. Den nach seiner Freilassung erhaltenen Befehl, Personen zu töten, welche gegen die Hisbollah seien, habe er ebenfalls verweigert. Daraufhin habe er vom liba- nesischen Geheimdienst der Armee erfahren, er solle von der Hisbollah getötet werden. Deshalb sei er im Jahr 2013 nach Europa geflüchtet. Zwei seiner Kollegen der gleichen Einheit seien später von der Hisbollah getötet worden. Ihr Vater sei nach seiner Ausreise mehrfach von der Hisbollah kon- taktiert und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Bruders 2 preis- zugeben und ihn (den Bruder 2) zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen. Ihr Bruder 2 lebe mittlerweile in Schweden, habe geheiratet und zwei Töch- ter. Seine Versuche, in Europa einen libanesischen Pass zu erhalten, habe die Hisbollah jeweils verhindert. Am 22. Juli 2018 sei ihr Vater von der His- bollah entführt, bedroht und gefoltert worden. In derselben Nacht habe er um zwei Uhr nachts ihre Mutter angerufen und ihr erzählt, dass er aus be- ruflichen Gründen über Nacht in Beirut bleibe. Am 24. Juli 2018 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe mitgeteilt, die Hisbollah würden ihn, ihre Mutter, ihren Bruder 1 und sie (die Beschwerdeführerin) töten, wenn er
E-5513/2020 Seite 3 ihren Bruder 2 nicht zur Rückkehr in den Libanon bewegen könne. Weitere Details habe sie nicht erfahren. Aufgrund der bereits geplanten Ferienreise nach Europa sei sie mit ihrer Familie am (…) mit ihrem eigenen Pass legal von Beirut nach Deutschland geflogen. Bis zu ihrer Ausreise sei es zu kei- nen weiteren Vorfällen gekommen. Über die Vorgeschichte zur Entführung habe ihr Vater sie erst in Deutschland informiert. Nach der Ausreise ihres Bruders 2 habe sie lediglich mitbekommen, dass ihre Eltern Angst um sie und ihren Bruder 1 gehabt und nicht gewollt hätten, dass sie ausgehen. Sie hätten auch nicht über Politik sprechen dürfen. Vor der Entführung ihres Vaters sei sie indirekt bedroht worden, indem eine Person bei der letzten Arbeitsstelle zu ihr gesagt habe, «wir wissen über alles». Sie habe das damals nicht verstanden. Ansonsten habe sie keine Bedrohungen wahrge- nommen und sie habe keine Probleme mit den libanesischen Behörden gehabt. In den Akten befinden sich ihr libanesischer Pass und ihre Identitätskarte im Original sowie Ausdrucke zum Asylverfahren in Deutschland. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (eröffnet am 12. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren der Eltern und des volljährigen Bruders 1 zu ko- ordinieren und die Akten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine E-Mail ihres in der Schweiz lebenden Bruders (nachfolgend: Bruder 3; verliess den Libanon, um in Deutschland zu stu- dieren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie eine
E-5513/2020 Seite 4 Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz) an sie und ihren Bruder 1 vom 26. Juni 2018, betreffend den Bruder 2 ein Schreiben der libanesi- schen Botschaft in Rom vom 7. April 2017 und ein Schreiben der libanesi- schen Botschaft in Stockholm vom 23. August 2019, betreffend ihren Vater ein ärztliches Zeugnis vom 26. Oktober 2020, eine Kopie ihres N-Auswei- ses sowie eine Fürsorgebestätigung (alles in Kopie) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 stellte der Instruktions- richter fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit den Verfah- ren E-5511/2020 der Eltern und E-5515/2020 des Bruders 1 koordiniert be- handelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. F. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel und hielt an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2020 zur Kenntnis ge- bracht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.
E-5513/2020 Seite 5
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.2 Das Urteil der vorliegenden Sache ergeht zeitgleich wie dasjenige der Eltern und des Bruders 1 der Beschwerdeführerin. Die Akten der Asylver- fahren der Eltern und des Bruders 1 wurden für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen.
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4).
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Der Umstand, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Eltern und ihr Bruder 1 mehrfach befragt worden seien und es in den verschiedenen Anhörungen zu keinen relevanten Widersprüchen zwi- schen den Schilderungen gekommen sei, sei von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigt worden. Es sei für die Beschwerdeführerin deshalb nicht mög- lich, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz die Ausführungen sämtlicher Fa- milienmitglieder zur Kenntnis genommen habe. Die Vorinstanz habe es un- terlassen, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung vorzu- nehmen und die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Familienmitglie- der mit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz nahm die Aussagen ihrer Eltern und ihres Bruders 1 zur Kenntnis. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, ihre Eltern und ihr Bruder 1 hätten gleichentags wie die Beschwerdeführerin ein
E-5513/2020 Seite 6 Asylgesuch gestellt und seien zu ihren Asylgründen angehört worden. Aus- serdem nimmt sie in ihrer Begründung Bezug zum Verfahren ihrer Eltern und hält fest, dass die Schilderungen ihrer Eltern zur Entführung ihres Va- ters als unglaubhaft einzustufen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdi- gung der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Be- gründungspflicht liegt nicht vor.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un- vollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Wirtschaftskrise und dem drohenden Kollaps des libanesischen Staates auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hinter- grund der (damals) herrschenden politischen Situation im Libanon geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt.
E. 4.4 Was den Verweis auf die Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin betrifft, mit dem Hinweis, dies sei für das vorliegende Verfahren relevant, da die Asyl- gründe weitgehend deckungsgleich seien und sich der Verfahrensausgang des einen Verfahrens auf das andere auswirken dürfte, so wurde im glei- chentags ergangenen Urteil ihrer Eltern (E-5511/2020) festgestellt, dass die geltend gemachten formellen Rügen unbegründet sind.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-5513/2020 Seite 7 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe über die Vorfälle, welche angeblich zu ihrer Ausreise geführt hätten, nur rudimentär und oberflächlich Bescheid ge- wusst. Obwohl sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder 1 in einem Haushalt gelebt habe, erstaune sehr, dass sie weder direkt noch durch Gespräche von den Bedrohungen durch die Hisbollah etwas mitbe- kommen habe. Es sei ihr nicht gelungen, das einzige Vorkommnis, welches sie angeblich selber erlebt habe, die Rückkehr ihres Vaters nach der Ent- führung, überzeugend und erlebnisbezogen zu schildern. Ihr Vorbringen, ihr Vater sei fünf Jahre nach der Flucht ihres Bruders 2 entführt worden, sei unglaubhaft. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Hisbollah, hätte sie tatsächlich ein Interesse an ihrem Bruder 2 gehabt, sich fünf Jahre Zeit lasse, um zu ernsthaft bedrohlichen Massnahmen zu greifen. Ausserdem seien bereits die Schilderungen ihrer Eltern zur Entführung ihres Vaters als unglaubhaft eingestuft worden. Die Asylrelevanz ihrer Vorbringen müsse aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht geprüft werden. Dies- bezüglich sei aber trotzdem anzumerken, sie habe im Zuge der Desertion und Flucht ihres Bruders 2 weder eine konkrete persönliche Bedrohung seitens der Hisbollah noch eine sonstige Verfolgung bis zu ihrer Ausreise geltend gemacht.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Vater habe sie nicht belasten wollen, weshalb er ihr nicht detailliert von den Problemen mit der Hisbollah erzählt habe. In erster Linie sei die Hisbollah an ihrem Bruder 2 interessiert. Um ihr Ziel zu erreichen, sei die Hisbollah gegen ihren Vater vorgegangen und nun gehe sie auch gegen sie (die Beschwerdeführerin) vor. Ausserdem
E-5513/2020 Seite 8 habe eine Arbeitskollegin ihr gegenüber explizit angedroht, sie solle sich besser in Acht nehmen. Entsprechend habe sie begründete Furcht im Falle einer Wegweisung in den Libanon dort ernsthaften Nachteilen seitens der Hisbollah ausgesetzt zu sein. Die widerspruchsfreie und übereinstim- mende Schilderung der Geschehnisse durch sie, ihre Eltern und ihren Bru- der 1 spreche eindeutig für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen. Die Schilderungen würden auch mit den eingereichten Beweismitteln überein- stimmen. Zudem würden sie und ihre Familienangehörigen als Sunniten die Hisbollah sowohl aus politischen als auch aus religiösen Gründen ab- lehnen. Ihre Verfolgung knüpfe somit an die Zugehörigkeit zu ihrer Familie an und falle insofern unter das asylrelevante Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie würde die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ih- res Bruders 2 im Zeitpunkt der Ausreise zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat weder eine konkrete persönliche Bedrohung durch die Hisbollah noch eine sonstige Verfolgung geltend gemacht hat. Sie ver- neinte, im Libanon Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A14/13 F 77). Die einmalige Bedrohung am Arbeitsplatz stellt keine ernst- haften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, da weder Leib und Leben noch die Freiheit der Beschwerdeführerin konkret gefährdet wurden. Nachdem im gleichentags ergehenden Urteil E-5511/2020 ihrer Eltern fest- gestellt wird, dass die Vorinstanz betreffend ihren Vater richtigerweise die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 als nicht asylrelevant und seine Ent- führung und Bedrohung durch die Hisbollah als unglaubhaft eingestuft hat, ist eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen im entsprechenden Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 7). Die Ausführungen in der Be- schwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise, zumal sie im Wesentlichen identisch mit jenen im Verfah- ren E-5511/2020 sind. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vor der Ausreise aus dem Libanon halten somit weder dem Anspruch an die Glaubhaftigkeit stand, noch sind sie als flüchtlings- rechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
E-5513/2020 Seite 9
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe aufgrund der Wehr- dienstverweigerung ihres Bruders 2 im Zusammenhang mit der Religions- zugehörigkeit und ihrer eigenen politischen Anschauung sowie der ihrer Familie und ihres Bruders 2 bei einer Rückkehr in den Libanon eine Re- flexverfolgung zu befürchten. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (insbeson- dere die dortige E. 5) ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, unter welchen Umständen eine staatliche Verfolgung aufgrund von Wehr- dienstverweigerung beziehungsweise Desertion asylrelevant ist. Es kam zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht al- lein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Wor- ten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst- verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asyl- relevante Verfolgung einer Person führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Familienmitglieder eine (asylrelevante) Reflexverfolgung zu be- fürchten haben. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen eines Familienangehörigen be- gründet ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppo- sitionell aktive Familie handeln würde. Insbesondere ergeben sich auch aus den Angaben zum Bruder 2 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Elemente vorliegen würden, die – verbunden mit seiner Wehrdienstverwei- gerung – darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde bei ei- ner Rückkehr als Regimegegnerin betrachtet und habe aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Sie brachte denn auch erst auf Beschwerdeebene und ohne konkrete Angaben vor, die Verfolgung sei nicht ausschliesslich eine Antwort auf die Wehr- dienstverweigerung ihres Bruders 2, sondern auf die politische und religi- öse Anschauung aller Familienmitglieder zurückzuführen. Zwar vermögen die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 ihren Vater betreffend und die Bedrohung an ihrem Arbeitsplatz eine subjektive Furcht der Beschwerde- führerin vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht liegen aber keine massgeblichen Hinweise dafür vor, dass die Hisbollah oder andere libanesische staatliche Instanzen aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten Wehrdienstverweigerung ihres Bruders 2 zum heutigen Zeitpunkt ein (anhaltendes) asylrelevantes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hätten.
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E. 7.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnte sie eine ihr allenfalls objektiv drohende Verfolgung glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass sie bei einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht an- geordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht- lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum
E-5513/2020 Seite 11 heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig.
E. 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Liba- non landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei- ner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom
27. April 2022 E. 8.3.3 und D-2089/2022 vom 12. Juli 2022 E. 10.3.2).
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Bis zu ih- rer Ausreise lebte sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder 1 in B._______ und hat dort die Schule besucht. Sie hat einen Bachelorabschluss in (…). Da- nach arbeitete sie (…) und gleichzeitig (…) sowie zuletzt von Januar 2018 bis zu ihrer Ausreise bei einer (…) in D._______ als (…). Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie ihren Lebensunterhalt sehr gut bestreiten können (vgl. A14/13 F 24). Sie verfügt über zahlreiche Verwandte im Libanon. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder 1 in den Libanon zurückkehrt. Gemäss den Aussagen ihres Vaters sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. N […] A27/21 F 9) und gemäss den Aussagen ihres Bruders 1 gehe es den (…) ihres Vaters ebenfalls fi- nanziell gut (vgl. N […] A20/10 F 18). Demnach kann sie im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und – nebst der finanziel- len Unterstützung ihrer Verwandten aus der Schweiz, Deutschland, Schweden, Grossbritannien, Kanada und Saudi-Arabien – allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertre- tung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E-5513/2020 Seite 12
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwi- schenverfügung vom 26. November 2020 gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Ak- ten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind.
E. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings auf- grund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwen- dung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist dem rubrizierten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Ho- norar von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5513/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von Fr. 1'200.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5513/2020 Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) zusammen mit ihren Eltern (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) und ihrem Bruder (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]; nachfolgend: Bruder 1) mit einem vom (...) bis zum (...) gültigen Visum für die Schweiz in Richtung Deutschland. Dort stellte sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Asylgesuch, welches den deutschen Behörden am 21. August 2018 in Schriftform bekannt wurde. Die Vorinstanz hiess am 19. September 2018 das Gesuch der deutschen Behörden vom 7. September 2018 im Rahmen des Dublinverfahrens gut. B. Am 13. November 2018 gelangte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Rücküberstellung von Deutschland kommend in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. November 2018 und der Anhörung vom 19. August 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei libanesische Staatsbürgerin, arabischer Ethnie und islamischen Glaubens. Sie habe von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gewohnt. Ihr Bruder C._______ (nachfolgend: Bruder 2) sei bei der Spezialeinheit «(...)» der libanesischen Armee gewesen. Er habe Probleme bekommen, weil er sich geweigert habe, gegen Kritiker vorzugehen, welche friedlich gegen das syrische Regime demonstriert hätten. Deswegen sei er ungefähr zwei Wochen inhaftiert worden. Den nach seiner Freilassung erhaltenen Befehl, Personen zu töten, welche gegen die Hisbollah seien, habe er ebenfalls verweigert. Daraufhin habe er vom libanesischen Geheimdienst der Armee erfahren, er solle von der Hisbollah getötet werden. Deshalb sei er im Jahr 2013 nach Europa geflüchtet. Zwei seiner Kollegen der gleichen Einheit seien später von der Hisbollah getötet worden. Ihr Vater sei nach seiner Ausreise mehrfach von der Hisbollah kontaktiert und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Bruders 2 preiszugeben und ihn (den Bruder 2) zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen. Ihr Bruder 2 lebe mittlerweile in Schweden, habe geheiratet und zwei Töchter. Seine Versuche, in Europa einen libanesischen Pass zu erhalten, habe die Hisbollah jeweils verhindert. Am 22. Juli 2018 sei ihr Vater von der Hisbollah entführt, bedroht und gefoltert worden. In derselben Nacht habe er um zwei Uhr nachts ihre Mutter angerufen und ihr erzählt, dass er aus beruflichen Gründen über Nacht in Beirut bleibe. Am 24. Juli 2018 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe mitgeteilt, die Hisbollah würden ihn, ihre Mutter, ihren Bruder 1 und sie (die Beschwerdeführerin) töten, wenn er ihren Bruder 2 nicht zur Rückkehr in den Libanon bewegen könne. Weitere Details habe sie nicht erfahren. Aufgrund der bereits geplanten Ferienreise nach Europa sei sie mit ihrer Familie am (...) mit ihrem eigenen Pass legal von Beirut nach Deutschland geflogen. Bis zu ihrer Ausreise sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Über die Vorgeschichte zur Entführung habe ihr Vater sie erst in Deutschland informiert. Nach der Ausreise ihres Bruders 2 habe sie lediglich mitbekommen, dass ihre Eltern Angst um sie und ihren Bruder 1 gehabt und nicht gewollt hätten, dass sie ausgehen. Sie hätten auch nicht über Politik sprechen dürfen. Vor der Entführung ihres Vaters sei sie indirekt bedroht worden, indem eine Person bei der letzten Arbeitsstelle zu ihr gesagt habe, «wir wissen über alles». Sie habe das damals nicht verstanden. Ansonsten habe sie keine Bedrohungen wahrgenommen und sie habe keine Probleme mit den libanesischen Behörden gehabt. In den Akten befinden sich ihr libanesischer Pass und ihre Identitätskarte im Original sowie Ausdrucke zum Asylverfahren in Deutschland. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (eröffnet am 12. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren der Eltern und des volljährigen Bruders 1 zu koordinieren und die Akten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine E-Mail ihres in der Schweiz lebenden Bruders (nachfolgend: Bruder 3; verliess den Libanon, um in Deutschland zu studieren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz) an sie und ihren Bruder 1 vom 26. Juni 2018, betreffend den Bruder 2 ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Rom vom 7. April 2017 und ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Stockholm vom 23. August 2019, betreffend ihren Vater ein ärztliches Zeugnis vom 26. Oktober 2020, eine Kopie ihres N-Ausweises sowie eine Fürsorgebestätigung (alles in Kopie) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit den Verfahren E-5511/2020 der Eltern und E-5515/2020 des Bruders 1 koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel und hielt an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Das Urteil der vorliegenden Sache ergeht zeitgleich wie dasjenige der Eltern und des Bruders 1 der Beschwerdeführerin. Die Akten der Asylverfahren der Eltern und des Bruders 1 wurden für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen.
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Der Umstand, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Eltern und ihr Bruder 1 mehrfach befragt worden seien und es in den verschiedenen Anhörungen zu keinen relevanten Widersprüchen zwischen den Schilderungen gekommen sei, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es sei für die Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz die Ausführungen sämtlicher Familienmitglieder zur Kenntnis genommen habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Familienmitglieder mit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz nahm die Aussagen ihrer Eltern und ihres Bruders 1 zur Kenntnis. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, ihre Eltern und ihr Bruder 1 hätten gleichentags wie die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt und seien zu ihren Asylgründen angehört worden. Ausserdem nimmt sie in ihrer Begründung Bezug zum Verfahren ihrer Eltern und hält fest, dass die Schilderungen ihrer Eltern zur Entführung ihres Vaters als unglaubhaft einzustufen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Wirtschaftskrise und dem drohenden Kollaps des libanesischen Staates auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der (damals) herrschenden politischen Situation im Libanon geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt. 4.4 Was den Verweis auf die Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin betrifft, mit dem Hinweis, dies sei für das vorliegende Verfahren relevant, da die Asylgründe weitgehend deckungsgleich seien und sich der Verfahrensausgang des einen Verfahrens auf das andere auswirken dürfte, so wurde im gleichentags ergangenen Urteil ihrer Eltern (E-5511/2020) festgestellt, dass die geltend gemachten formellen Rügen unbegründet sind. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe über die Vorfälle, welche angeblich zu ihrer Ausreise geführt hätten, nur rudimentär und oberflächlich Bescheid gewusst. Obwohl sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder 1 in einem Haushalt gelebt habe, erstaune sehr, dass sie weder direkt noch durch Gespräche von den Bedrohungen durch die Hisbollah etwas mitbekommen habe. Es sei ihr nicht gelungen, das einzige Vorkommnis, welches sie angeblich selber erlebt habe, die Rückkehr ihres Vaters nach der Entführung, überzeugend und erlebnisbezogen zu schildern. Ihr Vorbringen, ihr Vater sei fünf Jahre nach der Flucht ihres Bruders 2 entführt worden, sei unglaubhaft. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Hisbollah, hätte sie tatsächlich ein Interesse an ihrem Bruder 2 gehabt, sich fünf Jahre Zeit lasse, um zu ernsthaft bedrohlichen Massnahmen zu greifen. Ausserdem seien bereits die Schilderungen ihrer Eltern zur Entführung ihres Vaters als unglaubhaft eingestuft worden. Die Asylrelevanz ihrer Vorbringen müsse aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht geprüft werden. Diesbezüglich sei aber trotzdem anzumerken, sie habe im Zuge der Desertion und Flucht ihres Bruders 2 weder eine konkrete persönliche Bedrohung seitens der Hisbollah noch eine sonstige Verfolgung bis zu ihrer Ausreise geltend gemacht. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Vater habe sie nicht belasten wollen, weshalb er ihr nicht detailliert von den Problemen mit der Hisbollah erzählt habe. In erster Linie sei die Hisbollah an ihrem Bruder 2 interessiert. Um ihr Ziel zu erreichen, sei die Hisbollah gegen ihren Vater vorgegangen und nun gehe sie auch gegen sie (die Beschwerdeführerin) vor. Ausserdem habe eine Arbeitskollegin ihr gegenüber explizit angedroht, sie solle sich besser in Acht nehmen. Entsprechend habe sie begründete Furcht im Falle einer Wegweisung in den Libanon dort ernsthaften Nachteilen seitens der Hisbollah ausgesetzt zu sein. Die widerspruchsfreie und übereinstimmende Schilderung der Geschehnisse durch sie, ihre Eltern und ihren Bruder 1 spreche eindeutig für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen. Die Schilderungen würden auch mit den eingereichten Beweismitteln übereinstimmen. Zudem würden sie und ihre Familienangehörigen als Sunniten die Hisbollah sowohl aus politischen als auch aus religiösen Gründen ablehnen. Ihre Verfolgung knüpfe somit an die Zugehörigkeit zu ihrer Familie an und falle insofern unter das asylrelevante Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie würde die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihr Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Bruders 2 im Zeitpunkt der Ausreise zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat weder eine konkrete persönliche Bedrohung durch die Hisbollah noch eine sonstige Verfolgung geltend gemacht hat. Sie verneinte, im Libanon Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A14/13 F 77). Die einmalige Bedrohung am Arbeitsplatz stellt keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, da weder Leib und Leben noch die Freiheit der Beschwerdeführerin konkret gefährdet wurden. Nachdem im gleichentags ergehenden Urteil E-5511/2020 ihrer Eltern festgestellt wird, dass die Vorinstanz betreffend ihren Vater richtigerweise die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 als nicht asylrelevant und seine Entführung und Bedrohung durch die Hisbollah als unglaubhaft eingestuft hat, ist eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen im entsprechenden Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 7). Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie im Wesentlichen identisch mit jenen im Verfahren E-5511/2020 sind. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vor der Ausreise aus dem Libanon halten somit weder dem Anspruch an die Glaubhaftigkeit stand, noch sind sie als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders 2 im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit und ihrer eigenen politischen Anschauung sowie der ihrer Familie und ihres Bruders 2 bei einer Rückkehr in den Libanon eine Reflexverfolgung zu befürchten. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (insbesondere die dortige E. 5) ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, unter welchen Umständen eine staatliche Verfolgung aufgrund von Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion asylrelevant ist. Es kam zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrelevante Verfolgung einer Person führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Familienmitglieder eine (asylrelevante) Reflexverfolgung zu befürchten haben. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen eines Familienangehörigen begründet ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Insbesondere ergeben sich auch aus den Angaben zum Bruder 2 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Elemente vorliegen würden, die - verbunden mit seiner Wehrdienstverweigerung - darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr als Regimegegnerin betrachtet und habe aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Sie brachte denn auch erst auf Beschwerdeebene und ohne konkrete Angaben vor, die Verfolgung sei nicht ausschliesslich eine Antwort auf die Wehrdienstverweigerung ihres Bruders 2, sondern auf die politische und religiöse Anschauung aller Familienmitglieder zurückzuführen. Zwar vermögen die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 ihren Vater betreffend und die Bedrohung an ihrem Arbeitsplatz eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht liegen aber keine massgeblichen Hinweise dafür vor, dass die Hisbollah oder andere libanesische staatliche Instanzen aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten Wehrdienstverweigerung ihres Bruders 2 zum heutigen Zeitpunkt ein (anhaltendes) asylrelevantes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hätten. 7.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnte sie eine ihr allenfalls objektiv drohende Verfolgung glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Libanon landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 und D-2089/2022 vom 12. Juli 2022 E. 10.3.2). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder 1 in B._______ und hat dort die Schule besucht. Sie hat einen Bachelorabschluss in (...). Danach arbeitete sie (...) und gleichzeitig (...) sowie zuletzt von Januar 2018 bis zu ihrer Ausreise bei einer (...) in D._______ als (...). Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie ihren Lebensunterhalt sehr gut bestreiten können (vgl. A14/13 F 24). Sie verfügt über zahlreiche Verwandte im Libanon. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder 1 in den Libanon zurückkehrt. Gemäss den Aussagen ihres Vaters sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. N [...] A27/21 F 9) und gemäss den Aussagen ihres Bruders 1 gehe es den (...) ihres Vaters ebenfalls finanziell gut (vgl. N [...] A20/10 F 18). Demnach kann sie im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und - nebst der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten aus der Schweiz, Deutschland, Schweden, Grossbritannien, Kanada und Saudi-Arabien - allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem rubrizierten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: