Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im Juni 2019 auf dem Luftweg in Richtung Türkei und hielt sich etwa zweieinhalb Jahre dort auf. Als er seine Aufenthaltsbewilligung nicht ver- längern konnte, entschied er sich, nach Europa zu gehen. Über Georgien und Weissrussland gelangte er nach Polen und weiter nach Deutschland. Schliesslich erreichte er die Schweiz, wo er am 30. Dezember 2021 um Asyl nachsuchte. Nach der Personalienaufnahme am 5. Januar 2022 fand am 12. Januar 2022 ein Dublin-Gespräch statt. Das SEM hörte ihn am
2. März 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Stadt B._______ (Gouvernement C._______) und habe dort zusammen mit sei- nen Eltern, zwei Schwestern und seinem Zwillingsbruder gelebt. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse – zuletzt als Fernstudium – besucht und daneben teilweise gearbeitet. Ende 2017 habe ihn jemand aus seiner Ort- schaft gebeten, an einer Sitzung der Hisbollah teilzunehmen. Er habe sich nichts dabei gedacht und sei hingegangen. Es sei über den Kampf in Sy- rien und Jemen gesprochen worden und die Hisbollah-Mitglieder hätten ihm Geld und andere Privilegien versprochen, wenn er sich ihrem Kampf anschliesse. Er habe dies jedoch abgelehnt, was den Leuten dort nicht ge- passt habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle es sich nochmals überlegen. Danach hätten die Mitglieder dieser Partei mehrmals versucht, ihn zu über- zeugen. Mitte 2018 sei er mit Waffengewalt genötigt worden, an einer wei- teren Sitzung teilzunehmen. Er habe sich erneut geweigert, ihren Aufforde- rungen nachzukommen. In der folgenden Zeit sei er observiert und verfolgt worden; zudem hätten sie damit gedroht, dass er und seine ganze Familie umgebracht würden, wenn er nicht mitmache. Schliesslich hätten sie ihn im Mai 2019 erneut zwangsweise zu einer Sitzung mitgenommen. Auch dieses Mal habe er gesagt, er wolle sich dem bewaffneten Kampf nicht anschliessen. Daraufhin habe er eine letzte Bedenkfrist von 30 Tagen er- halten. Diese Zeit habe er genutzt, um seine Ausreise in die Türkei zu or- ganisieren. Seine Familienangehörigen seien danach jedoch weiterhin be- droht worden. Zudem habe er im Jahr 2015 auf Facebook einen kritischen Artikel über den Vorsitzenden der Stadtgemeinde veröffentlicht und diesem vorgeworfen, er und seine Funktionäre hätten Geld unterschlagen. Der Be- troffene habe ihn deswegen angezeigt und er habe beim Informations-
D-2089/2022 Seite 3 dienst in Beirut erscheinen müssen. Dort habe er sich schriftlich verpflich- ten müssen, nie wieder solche Artikel ins Internet zu stellen. Zwar liege diese Sache lange zurück und er habe die Angelegenheit für erledigt ge- halten. Dennoch habe er diesbezüglich nach der Ausreise im Jahr 2019 vom Gericht eine Vorladung erhalten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilstandsregister und eine Geburtsurkunde im Original sowie die beglau- bigte Kopie eines Schulzeugnisses ein. C. C.a Mit Verfügung vom 7. März 2022 entschied das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln. C.b Mit Schreiben vom 29. März 2022 zeigte Lynn Honegger von der Zür- cher Beratungsstelle für Asylsuchende dem SEM – unter Beilage einer ent- sprechenden Vollmacht – an, dass sie die rechtlichen Interessen des Be- schwerdeführers vertrete. Gleichzeitig reichte sie als weitere Beweismittel einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers im Original sowie Ko- pien von seinen Reisepässen ein. Ferner informierte sie das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer die von ihm erwähnte Vorladung des Gerichts nicht einreichen könne, da seiner Familie lediglich mündlich mitgeteilt wor- den sei, er müsse vor Gericht erscheinen. D. Mit Verfügung vom 6. April 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 7. April 2022 zugestellt. E. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. April 2022 (Eingang am 6. Mai 2022) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeven- tualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zu-
D-2089/2022 Seite 4 rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgelt- liche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Mit einer als "Rekurs-Fristerstreckungsgesuch" betitelten Eingabe vom
5. Mai 2022 – im Briefkopf ans SEM gerichtet, per Post ans Bundesverwal- tungsgericht geschickt – bat der Beschwerdeführer um mehr Zeit, um wei- tere Beweismittel einzureichen. G. G.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 fest, dass die angefochtene Verfügung trotz Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende direkt dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Zudem finde sich darin kein Hin- weis auf die Eingabe vom 29. März 2022 und die damit eingereichten Be- weismittel. Den Akten lasse sich weder ein Widerruf der Vollmacht noch eine Mandatsniederlegung entnehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge selbst, ohne rechtliche Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob das Vertretungsverhältnis noch bestehe. Angesichts dessen wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob er im- mer noch rechtlich vertreten sei, andernfalls davon ausgegangen werde, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbeson- dere zur Eröffnung der Verfügung und der fehlenden Berücksichtigung der Eingabe vom 29. März 2022 zu äussern. Eine Kopie dieser Verfügung wurde der ursprünglich mandatierten Rechtsvertreterin Lynn Honegger zu- gestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen ver- zichtet. G.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 teilte Lynn Honegger dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr rechtlich vertrete. G.c Der Beschwerdeführer liess die mit Verfügung vom 11. Mai 2022 an- gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. H. Das SEM reichte mit Schreiben vom 16. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein. Darin führte es aus, dass es bezüglich der Eingabe vom 29. März 2022 zu einem Versehen gekommen sei. Diese sei zwar beim SEM eingegangen
D-2089/2022 Seite 5 und ins elektronische Dossierverwaltungssystem hochgeladen worden. Der Eingang dieser Unterlagen sei dem zuständigen Fachreferenten aber nicht mitgeteilt worden, weshalb die angefochtene Verfügung in der fälsch- lichen Annahme ergangen sei, dass weder eine Vollmacht noch neue Be- weismittel eingereicht worden seien. Es sei daher wohl von einem Eröff- nungsmangel auszugehen. Die Beschwerde enthalte indessen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer anderen Einschätzung als der in der angefochtenen Verfügung getroffenen führen könnten. Auch die mit Eingabe vom 29. März 2022 eingereichten Beweis- mittel würden einzig Hinweise auf den Leumund des Beschwerdeführers, seine Identität sowie seine Reisebewegungen liefern. Die vom SEM einge- forderten Beweismittel zu den Asylgründen würden jedoch bis zum heuti- gen Zeitpunkt fehlen. I. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Gele- genheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Diese wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er- mittelt werden" zurückgeschickt. Abklärungen des Bundesverwaltungsge- richts ergaben, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einem an- deren Durchgangszentrum untergebracht worden war. Die Instruktionsrich- terin gab dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 14. Juni 2022 erneut die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik. Das betreffende Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour- niert.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen lassen. Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, haben die Behörden ihre Mitteilungen an den Vertreter zu ma- chen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid ent- gegen dieser Bestimmung direkt der Partei und nicht ihrem Vertreter zuge- stellt, ist die Mitteilung jedoch nicht ungültig oder nichtig. Vielmehr stellt dies einen Eröffnungsmangel dar, woraus der Partei gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Man- gels ihren Zweck erreicht, ist damit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: AUER/MÜL- LER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. Auflage 2019, Art. 38 Rz. 12 m.H.).
E. 3.2 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung direkt dem Beschwer- deführer zugestellt, obwohl dem SEM eine Vollmacht zugunsten der Mitar- beitenden der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende vorlag. Es ist so- mit – wie vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung anerkannt – von ei- nem Eröffnungsmangel auszugehen. Der Beschwerdeführer nahm die Ver- fügung gemäss Rückschein am 7. April 2022 persönlich in Empfang (vgl. SEM-Akte […]). In der Folge erhob er ohne rechtliche Vertretung frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm durch die mangelhafte Eröff- nung kein Nachteil entstanden ist und diese – trotz der fehlenden Zustel- lung an die Rechtsvertretung – ihren Zweck erreicht hat. Der Beschwerde- führer hat offensichtlich sowohl den Inhalt der Verfügung als auch die Mög- lichkeit zur Beschwerdeerhebung erfasst. Zudem teilte die vormalige
D-2089/2022 Seite 7 Rechtsvertreterin dem Gericht mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ausdrück- lich mit, dass das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer nicht mehr bestehe. Aus der mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist ihm somit kein Nachteil entstanden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit der schiiti- schen Hisbollah als nicht glaubhaft erwiesen. Zwar habe diese Organisa- tion etwa ab 2014 auch an sunnitischen Bürgern ein Interesse entwickelt, um den Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat zu intensivieren. Angesichts dessen erscheine es jedoch merkwürdig, dass sich der Be- schwerdeführer nichts dabei gedacht habe, als er im Jahr 2017 – als der syrische Bürgerkrieg noch in vollem Gang gewesen sei – aufgefordert wor- den sei, an einer Sitzung der Hisbollah teilzunehmen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz seiner klaren Verweigerungshaltung und seiner Auffassung, dass es sich bei der Hisbollah um Extremisten handle,
D-2089/2022 Seite 8 überhaupt an deren Versammlung eingeladen worden sei und freiwillig da- ran hätte teilnehmen sollen. Eigenen Angaben zufolge habe er sodann
– obwohl er sich nichts dabei gedacht habe, eine solche Veranstaltung zu besuchen – bereits bei der ersten Sitzung mit seinem Mobiltelefon Tonauf- zeichnungen von dieser erstellt. Dies habe er auch bei den folgenden zwei Sitzungen getan, an welchen er zur Teilnahme gezwungen worden sei. Seine Schilderungen, wie es ihm in dieser für ihn bedrohlichen Lage mög- lich gewesen sei, derartige Aufnahmen anzufertigen, würden indessen nicht überzeugen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte gewaltsame Rekrutierungspraxis entspreche zudem nicht dem bekannten Vorgehen der Hisbollah. Vielmehr habe diese sehr erfolgreich zahlreiche Jugendliche durch Versprechungen von finanziellen Entschädigungen rekrutiert. Es er- scheine abwegig, zusätzlich sunnitische Kämpfer unter Zwang und Dro- hungen zu Kampfeinsätzen im Ausland zu schicken. Weiter sei es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund ein- einhalb Jahren behelligt und unter Druck gesetzt worden sein soll. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, aus welchem Grund die Hisbollah ihre Mittels- männer noch bis Ende 2021 und damit vier Jahre nach dem ersten erfolg- losen Rekrutierungsversuch zu seinem Elternhaus geschickt haben sollte. Hinzu komme, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers kaum er- lebnisgeprägte Einzelheiten oder andere Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge zu entnehmen seien. Weiter sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Hisbollah ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Der überwiegende Teil des Libanon sei nicht von der Hisbollah kontrolliert, weshalb nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen sei und sich der Beschwerdeführer allfälligen künftigen Verfolgungsmass- nahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates entziehen könnte. Dabei wäre es ihm zuzumuten, den Schutz des libane- sischen Staates in Anspruch zu nehmen. In Bezug auf die gerichtliche Vor- ladung, die er angeblich nach der Ausreise erhalten habe, sei es sehr er- staunlich, dass er bereits im Jahr 2015 angezeigt worden sein soll, jedoch erst nach der Ausreise im Juni 2019 vorgeladen worden sei. Bezeichnen- derweise sei er denn auch bis heute nicht in der Lage gewesen, diesbe- züglich Beweismittel einzureichen. Ausserdem liesse sich aus der Anzeige ebenfalls keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungslage ableiten. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass eine solche aus rechtstaatlich le- gitimen Gründen erfolgt wäre. Insgesamt würden die Vorbringen des Be- schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
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E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden. Er könne nicht in seinen Hei- matstaat zurückkehren, da ihm dort eine Verfolgung durch die Hisbollah drohe. Deren Mitglieder hätten ihn bedroht und stark unter Druck gesetzt, weil er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen. Sie hätten ihn auch bei der Arbeit observiert und verfolgt. Zudem sei gegen ihn eine gerichtli- che Vorladung ausgesprochen worden. Er müsse mit Konsequenzen rech- nen, wenn er in den Libanon zurückkehre. Schliesslich sei darauf hinzu- weisen, dass es nicht in seinem freien Willen gestanden habe, zu entschei- den, ob er an den Sitzungen der Hisbollah teilnehme. Vielmehr wäre es "negativ angesehen worden" und es hätte Probleme gegeben, wenn er dies nicht getan hätte. Vor diesem Hintergrund ersuche er die schweizeri- schen Behörden um Gutheissung seines Asylgesuchs.
E. 6.1 Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM respektive das Bundesverwaltungsgericht um mehr Zeit für die Beschaf- fung von weiteren Beweismitteln (vgl. oben Bst. F). Er präzisierte dabei jedoch nicht, welche Dokumente er noch beschaffen wollte und wie viel Zeit er benötigen würde, um diese vorzulegen. Da somit nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sein soll, die für sein Asylgesuch relevanten Unterlagen einzureichen, ist dieses Gesuch abzuweisen.
E. 6.2 In Bezug auf die mit Eingabe vom 29. März 2022 zu den Akten gereich- ten Beweismittel – Passkopien sowie ein Strafregisterauszug – ist festzu- halten, dass diese vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund ei- nes Versehens unberücksichtigt geblieben sind. In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz indessen zu diesen Unterlagen und hielt fest, diese seien nicht geeignet, die Asylvorbringen zu belegen. Der Beschwer- deführer hätte im Rahmen einer allfälligen Replik die Möglichkeit gehabt, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Zwar holte er die Verfügung mit der Einladung zur Replik nicht ab und nahm daher die Gelegenheit zu replizieren nicht wahr. Dies hat er jedoch selbst zu verantworten. Die durch die fehlende Berücksichtigung von Beweismitteln entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund als geheilt zu erachten, zumal das SEM zu Recht festhielt, diese seien nicht geeignet, die Asylvor- bringen zu untermauern.
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E. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu bean- standen ist. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde- führer gemäss eigener Aussage im Jahr 2017, ohne sich etwas dabei zu denken, an einer Sitzung der Hisbollah teilgenommen haben will, obwohl er deren Mitglieder als Extremisten angesehen habe (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend Akte 16], F65). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass die Teilnahme nicht freiwillig erfolgt sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er dies an der Anhörung nicht geltend gemacht hat (vgl. Akte 16, F67). Es erschliesst sich auch nicht, zu welchem Zweck er angeblich mit dem Handy Tonaufnahmen von diesen Sitzungen gemacht haben will (vgl. Akte 16, F88 f.). Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass er in der Lage gewesen sein soll, bei der zweiten und dritten Sitzung – nach- dem er von schwer bewaffneten Personen in ein Auto gezerrt, gefesselt und mit verbundenen Augen zum Hauptsitz der Hisbollah gebracht worden sei (vgl. Akte 16, F70 und F86) – solche Tonaufzeichnungen zu erstellen (vgl. Akte 16, F90). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner fest- zuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Mitglieder der Hisbollah über rund eineinhalb Jahre versucht haben sollten, den Beschwerdeführer trotz dessen offensichtlich ablehnender Haltung zu rekrutieren, obwohl sich viele Personen freiwillig der Organisation angeschlossen hätten (vgl. Akte 16, F84). Die angeblichen Behelligungen, welche er in dieser Zeit erlitten habe, wurden vom Beschwerdeführer denn auch nur äusserst oberflächlich beschrieben (vgl. Akte 16, F66 und F91). Die Drohungen gegenüber seiner Familie legte er ebenfalls sehr knapp dar und es erschliesst sich nicht, wes- halb lediglich er – und nicht etwa sein Zwillingsbruder oder seine angeblich besonders bedrohten Schwestern – sich zur Ausreise aus dem Libanon gezwungen sah (vgl. Akte 16, F76 f.). Unklar bleibt auch, warum sich der Beschwerdeführer nicht an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat nie- derlassen konnte. Sein allgemeiner Hinweis auf das breite Informations- netz der Hisbollah (vgl. Akte 16, F83) erscheint dabei wenig überzeugend, zumal er über kein besonderes Profil verfügte und vielmehr eine von un- zähligen Personen gewesen sei, welche die Hisbollah für ihren Kampf rek- rutieren wollte (vgl. Akte 16, F78 f.). Schliesslich hielt das SEM zu Recht fest, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers weitestgehend an Realkennzeichen fehlt, ungeachtet des Umstands, dass er den letzten Vor- fall mit der Hisbollah im Mai 2019 relativ ausführlich darlegte (vgl. Akte 16, F86). Ferner fällt auf, dass er an einer Stelle erwähnte, er sei in der Folge irgendwo auf der Strasse abgesetzt worden, während er später erklärte, sie hätten ihn zu seinem Arbeitsort zurückgebracht (vgl. Akte 16, F72 und
D-2089/2022 Seite 11 F86 S. 13). Insgesamt enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohungslage durch die Hisbollah mehrere Ungereimt- heiten und sie erweisen sich in verschiedener Hinsicht als nicht nachvoll- ziehbar. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er vor der Ausreise aus den von ihm dargelegten Gründen einer unmittelbaren Be- drohung von Seiten der Hisbollah ausgesetzt war und sich dieser auch nicht durch einen Umzug in einen anderen Teil des Libanon hätte entziehen können.
E. 7.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegen ihn im Jahr 2015 eine Anzeige erstattet worden sei aufgrund eines Facebook-Posts, wobei er in diesem Zusammenhang nach der Ausreise eine gerichtliche Vorla- dung erhalten habe (vgl. Akte 16, F95). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, ist es bereits als erstaunlich zu erachten, dass er mehrere Jahre nach der Anzeige – nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal vorgeladen worden war und sich schriftlich verpflichten musste, keine derartigen Artikel mehr zu verfassen – erneut vorgeladen worden sein soll. Da es sich dabei um eine mündliche Vorladung gehandelt habe, welche seiner Familie mit- geteilt worden sei (vgl. SEM-Akte […]), lässt sich dieses Vorbringen auch nicht weiter belegen. Es gibt jedoch ohnehin keinerlei Hinweise darauf, dass ein allfälliges noch laufendes Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt würde respektive dass ein sol- ches Ausdruck einer Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe wäre. Somit erweist sich dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vor- gebracht hat, um seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde daher ebenfalls zu Recht angeordnet.
D-2089/2022 Seite 12
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt das in Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) festgeschriebene Non-Refoulement-Prinzip nicht zur Anwendung. Die Zu- lässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver- fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht- lichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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E. 10.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Libanon befinde sich zwar seit längerer Zeit in einer sehr angespannten wirtschaft- lichen und sozialen Lage. Dennoch sei nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt auszugehen, welche die Rückkehr generell unzumutbar er- scheinen liesse. In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer die finanzielle Lage seiner Familie als "weniger als mittel- mässig" bezeichnet habe, gerade angesichts der schlechten Wirtschafts- lage. Er habe jedoch vor der Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gewohnt, das sich im Familienbesitz befinde. Sowohl sein Bruder als auch eine der Schwestern seien arbeitstätig. Zudem besässen die Onkel väterlicherseits eigenes Land und diese hätten seine Angehöri- gen auch finanziell unterstützt, ebenso wie die in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Daneben verfüge er über ein grosses Verwandtschaftsnetz und weitere Onkel in Europa. Es könne daher von einem tragfähigen Fa- miliennetz ausgegangen werden, welches ihn nötigenfalls unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer sei überdies jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung, nachdem er sowohl im Heimatstaat als auch in der Türkei in unterschiedlichen Berei- chen gearbeitet habe.
E. 10.3.3 Diesen Ausführungen wurden auf Beschwerdeebene keine Einwen- dungen entgegengehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hin- sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Den Akten lassen sich keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Heimatstaat in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Die Anordnung ei- ner vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerdeeingabe um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird diese gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten- lage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürf- tig ist. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz die Verfügung man- gelhaft eröffnet und vorgelegte Beweismittel aus Versehen nicht berück- sichtigt hat, kann die Beschwerde auch nicht als zum Vornherein aussichts- los angesehen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen und auf die Auferlegung von Kosten ist zu verzichten. Grundsätzlich wäre angesichts der auf Beschwerdeebene geheilten Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben E. 6.2) eine anteilsmässige Partei- entschädigung in Betracht zu ziehen. Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ein Vertre- tungsaufwand erwachsen ist, weshalb ihm keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2089/2022 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2019 auf dem Luftweg in Richtung Türkei und hielt sich etwa zweieinhalb Jahre dort auf. Als er seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern konnte, entschied er sich, nach Europa zu gehen. Über Georgien und Weissrussland gelangte er nach Polen und weiter nach Deutschland. Schliesslich erreichte er die Schweiz, wo er am 30. Dezember 2021 um Asyl nachsuchte. Nach der Personalienaufnahme am 5. Januar 2022 fand am 12. Januar 2022 ein Dublin-Gespräch statt. Das SEM hörte ihn am 2. März 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Stadt B._______ (Gouvernement C._______) und habe dort zusammen mit seinen Eltern, zwei Schwestern und seinem Zwillingsbruder gelebt. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse - zuletzt als Fernstudium - besucht und daneben teilweise gearbeitet. Ende 2017 habe ihn jemand aus seiner Ortschaft gebeten, an einer Sitzung der Hisbollah teilzunehmen. Er habe sich nichts dabei gedacht und sei hingegangen. Es sei über den Kampf in Syrien und Jemen gesprochen worden und die Hisbollah-Mitglieder hätten ihm Geld und andere Privilegien versprochen, wenn er sich ihrem Kampf anschliesse. Er habe dies jedoch abgelehnt, was den Leuten dort nicht gepasst habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle es sich nochmals überlegen. Danach hätten die Mitglieder dieser Partei mehrmals versucht, ihn zu überzeugen. Mitte 2018 sei er mit Waffengewalt genötigt worden, an einer weiteren Sitzung teilzunehmen. Er habe sich erneut geweigert, ihren Aufforderungen nachzukommen. In der folgenden Zeit sei er observiert und verfolgt worden; zudem hätten sie damit gedroht, dass er und seine ganze Familie umgebracht würden, wenn er nicht mitmache. Schliesslich hätten sie ihn im Mai 2019 erneut zwangsweise zu einer Sitzung mitgenommen. Auch dieses Mal habe er gesagt, er wolle sich dem bewaffneten Kampf nicht anschliessen. Daraufhin habe er eine letzte Bedenkfrist von 30 Tagen erhalten. Diese Zeit habe er genutzt, um seine Ausreise in die Türkei zu organisieren. Seine Familienangehörigen seien danach jedoch weiterhin bedroht worden. Zudem habe er im Jahr 2015 auf Facebook einen kritischen Artikel über den Vorsitzenden der Stadtgemeinde veröffentlicht und diesem vorgeworfen, er und seine Funktionäre hätten Geld unterschlagen. Der Betroffene habe ihn deswegen angezeigt und er habe beim Informationsdienst in Beirut erscheinen müssen. Dort habe er sich schriftlich verpflichten müssen, nie wieder solche Artikel ins Internet zu stellen. Zwar liege diese Sache lange zurück und er habe die Angelegenheit für erledigt gehalten. Dennoch habe er diesbezüglich nach der Ausreise im Jahr 2019 vom Gericht eine Vorladung erhalten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilstandsregister und eine Geburtsurkunde im Original sowie die beglaubigte Kopie eines Schulzeugnisses ein. C. C.a Mit Verfügung vom 7. März 2022 entschied das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln. C.b Mit Schreiben vom 29. März 2022 zeigte Lynn Honegger von der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende dem SEM - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - an, dass sie die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Gleichzeitig reichte sie als weitere Beweismittel einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers im Original sowie Kopien von seinen Reisepässen ein. Ferner informierte sie das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer die von ihm erwähnte Vorladung des Gerichts nicht einreichen könne, da seiner Familie lediglich mündlich mitgeteilt worden sei, er müsse vor Gericht erscheinen. D. Mit Verfügung vom 6. April 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 7. April 2022 zugestellt. E. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. April 2022 (Eingang am 6. Mai 2022) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit einer als "Rekurs-Fristerstreckungsgesuch" betitelten Eingabe vom 5. Mai 2022 - im Briefkopf ans SEM gerichtet, per Post ans Bundesverwaltungsgericht geschickt - bat der Beschwerdeführer um mehr Zeit, um weitere Beweismittel einzureichen. G. G.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 fest, dass die angefochtene Verfügung trotz Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende direkt dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Zudem finde sich darin kein Hinweis auf die Eingabe vom 29. März 2022 und die damit eingereichten Beweismittel. Den Akten lasse sich weder ein Widerruf der Vollmacht noch eine Mandatsniederlegung entnehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge selbst, ohne rechtliche Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob das Vertretungsverhältnis noch bestehe. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob er immer noch rechtlich vertreten sei, andernfalls davon ausgegangen werde, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere zur Eröffnung der Verfügung und der fehlenden Berücksichtigung der Eingabe vom 29. März 2022 zu äussern. Eine Kopie dieser Verfügung wurde der ursprünglich mandatierten Rechtsvertreterin Lynn Honegger zugestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. G.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 teilte Lynn Honegger dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr rechtlich vertrete. G.c Der Beschwerdeführer liess die mit Verfügung vom 11. Mai 2022 angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. H. Das SEM reichte mit Schreiben vom 16. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein. Darin führte es aus, dass es bezüglich der Eingabe vom 29. März 2022 zu einem Versehen gekommen sei. Diese sei zwar beim SEM eingegangen und ins elektronische Dossierverwaltungssystem hochgeladen worden. Der Eingang dieser Unterlagen sei dem zuständigen Fachreferenten aber nicht mitgeteilt worden, weshalb die angefochtene Verfügung in der fälschlichen Annahme ergangen sei, dass weder eine Vollmacht noch neue Beweismittel eingereicht worden seien. Es sei daher wohl von einem Eröffnungsmangel auszugehen. Die Beschwerde enthalte indessen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer anderen Einschätzung als der in der angefochtenen Verfügung getroffenen führen könnten. Auch die mit Eingabe vom 29. März 2022 eingereichten Beweismittel würden einzig Hinweise auf den Leumund des Beschwerdeführers, seine Identität sowie seine Reisebewegungen liefern. Die vom SEM eingeforderten Beweismittel zu den Asylgründen würden jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt fehlen. I. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Diese wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergaben, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einem anderen Durchgangszentrum untergebracht worden war. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 14. Juni 2022 erneut die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik. Das betreffende Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen lassen. Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, haben die Behörden ihre Mitteilungen an den Vertreter zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid entgegen dieser Bestimmung direkt der Partei und nicht ihrem Vertreter zugestellt, ist die Mitteilung jedoch nicht ungültig oder nichtig. Vielmehr stellt dies einen Eröffnungsmangel dar, woraus der Partei gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, ist damit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, Art. 38 Rz. 12 m.H.). 3.2 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung direkt dem Beschwerdeführer zugestellt, obwohl dem SEM eine Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende vorlag. Es ist somit - wie vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung anerkannt - von einem Eröffnungsmangel auszugehen. Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung gemäss Rückschein am 7. April 2022 persönlich in Empfang (vgl. SEM-Akte [...]). In der Folge erhob er ohne rechtliche Vertretung frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm durch die mangelhafte Eröffnung kein Nachteil entstanden ist und diese - trotz der fehlenden Zustellung an die Rechtsvertretung - ihren Zweck erreicht hat. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich sowohl den Inhalt der Verfügung als auch die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung erfasst. Zudem teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Gericht mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ausdrücklich mit, dass das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer nicht mehr bestehe. Aus der mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist ihm somit kein Nachteil entstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit der schiitischen Hisbollah als nicht glaubhaft erwiesen. Zwar habe diese Organisation etwa ab 2014 auch an sunnitischen Bürgern ein Interesse entwickelt, um den Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat zu intensivieren. Angesichts dessen erscheine es jedoch merkwürdig, dass sich der Beschwerdeführer nichts dabei gedacht habe, als er im Jahr 2017 - als der syrische Bürgerkrieg noch in vollem Gang gewesen sei - aufgefordert worden sei, an einer Sitzung der Hisbollah teilzunehmen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz seiner klaren Verweigerungshaltung und seiner Auffassung, dass es sich bei der Hisbollah um Extremisten handle, überhaupt an deren Versammlung eingeladen worden sei und freiwillig daran hätte teilnehmen sollen. Eigenen Angaben zufolge habe er sodann - obwohl er sich nichts dabei gedacht habe, eine solche Veranstaltung zu besuchen - bereits bei der ersten Sitzung mit seinem Mobiltelefon Tonaufzeichnungen von dieser erstellt. Dies habe er auch bei den folgenden zwei Sitzungen getan, an welchen er zur Teilnahme gezwungen worden sei. Seine Schilderungen, wie es ihm in dieser für ihn bedrohlichen Lage möglich gewesen sei, derartige Aufnahmen anzufertigen, würden indessen nicht überzeugen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte gewaltsame Rekrutierungspraxis entspreche zudem nicht dem bekannten Vorgehen der Hisbollah. Vielmehr habe diese sehr erfolgreich zahlreiche Jugendliche durch Versprechungen von finanziellen Entschädigungen rekrutiert. Es erscheine abwegig, zusätzlich sunnitische Kämpfer unter Zwang und Drohungen zu Kampfeinsätzen im Ausland zu schicken. Weiter sei es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren behelligt und unter Druck gesetzt worden sein soll. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, aus welchem Grund die Hisbollah ihre Mittelsmänner noch bis Ende 2021 und damit vier Jahre nach dem ersten erfolglosen Rekrutierungsversuch zu seinem Elternhaus geschickt haben sollte. Hinzu komme, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers kaum erlebnisgeprägte Einzelheiten oder andere Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge zu entnehmen seien. Weiter sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Hisbollah ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Der überwiegende Teil des Libanon sei nicht von der Hisbollah kontrolliert, weshalb nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen sei und sich der Beschwerdeführer allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates entziehen könnte. Dabei wäre es ihm zuzumuten, den Schutz des libanesischen Staates in Anspruch zu nehmen. In Bezug auf die gerichtliche Vorladung, die er angeblich nach der Ausreise erhalten habe, sei es sehr erstaunlich, dass er bereits im Jahr 2015 angezeigt worden sein soll, jedoch erst nach der Ausreise im Juni 2019 vorgeladen worden sei. Bezeichnenderweise sei er denn auch bis heute nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich Beweismittel einzureichen. Ausserdem liesse sich aus der Anzeige ebenfalls keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungslage ableiten. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass eine solche aus rechtstaatlich legitimen Gründen erfolgt wäre. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da ihm dort eine Verfolgung durch die Hisbollah drohe. Deren Mitglieder hätten ihn bedroht und stark unter Druck gesetzt, weil er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen. Sie hätten ihn auch bei der Arbeit observiert und verfolgt. Zudem sei gegen ihn eine gerichtliche Vorladung ausgesprochen worden. Er müsse mit Konsequenzen rechnen, wenn er in den Libanon zurückkehre. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es nicht in seinem freien Willen gestanden habe, zu entscheiden, ob er an den Sitzungen der Hisbollah teilnehme. Vielmehr wäre es "negativ angesehen worden" und es hätte Probleme gegeben, wenn er dies nicht getan hätte. Vor diesem Hintergrund ersuche er die schweizerischen Behörden um Gutheissung seines Asylgesuchs. 6. 6.1 Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM respektive das Bundesverwaltungsgericht um mehr Zeit für die Beschaffung von weiteren Beweismitteln (vgl. oben Bst. F). Er präzisierte dabei jedoch nicht, welche Dokumente er noch beschaffen wollte und wie viel Zeit er benötigen würde, um diese vorzulegen. Da somit nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sein soll, die für sein Asylgesuch relevanten Unterlagen einzureichen, ist dieses Gesuch abzuweisen. 6.2 In Bezug auf die mit Eingabe vom 29. März 2022 zu den Akten gereichten Beweismittel - Passkopien sowie ein Strafregisterauszug - ist festzuhalten, dass diese vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund eines Versehens unberücksichtigt geblieben sind. In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz indessen zu diesen Unterlagen und hielt fest, diese seien nicht geeignet, die Asylvorbringen zu belegen. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen einer allfälligen Replik die Möglichkeit gehabt, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Zwar holte er die Verfügung mit der Einladung zur Replik nicht ab und nahm daher die Gelegenheit zu replizieren nicht wahr. Dies hat er jedoch selbst zu verantworten. Die durch die fehlende Berücksichtigung von Beweismitteln entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund als geheilt zu erachten, zumal das SEM zu Recht festhielt, diese seien nicht geeignet, die Asylvorbringen zu untermauern. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden ist. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage im Jahr 2017, ohne sich etwas dabei zu denken, an einer Sitzung der Hisbollah teilgenommen haben will, obwohl er deren Mitglieder als Extremisten angesehen habe (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend Akte 16], F65). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass die Teilnahme nicht freiwillig erfolgt sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er dies an der Anhörung nicht geltend gemacht hat (vgl. Akte 16, F67). Es erschliesst sich auch nicht, zu welchem Zweck er angeblich mit dem Handy Tonaufnahmen von diesen Sitzungen gemacht haben will (vgl. Akte 16, F88 f.). Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass er in der Lage gewesen sein soll, bei der zweiten und dritten Sitzung - nachdem er von schwer bewaffneten Personen in ein Auto gezerrt, gefesselt und mit verbundenen Augen zum Hauptsitz der Hisbollah gebracht worden sei (vgl. Akte 16, F70 und F86) - solche Tonaufzeichnungen zu erstellen (vgl. Akte 16, F90). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Mitglieder der Hisbollah über rund eineinhalb Jahre versucht haben sollten, den Beschwerdeführer trotz dessen offensichtlich ablehnender Haltung zu rekrutieren, obwohl sich viele Personen freiwillig der Organisation angeschlossen hätten (vgl. Akte 16, F84). Die angeblichen Behelligungen, welche er in dieser Zeit erlitten habe, wurden vom Beschwerdeführer denn auch nur äusserst oberflächlich beschrieben (vgl. Akte 16, F66 und F91). Die Drohungen gegenüber seiner Familie legte er ebenfalls sehr knapp dar und es erschliesst sich nicht, weshalb lediglich er - und nicht etwa sein Zwillingsbruder oder seine angeblich besonders bedrohten Schwestern - sich zur Ausreise aus dem Libanon gezwungen sah (vgl. Akte 16, F76 f.). Unklar bleibt auch, warum sich der Beschwerdeführer nicht an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat niederlassen konnte. Sein allgemeiner Hinweis auf das breite Informationsnetz der Hisbollah (vgl. Akte 16, F83) erscheint dabei wenig überzeugend, zumal er über kein besonderes Profil verfügte und vielmehr eine von unzähligen Personen gewesen sei, welche die Hisbollah für ihren Kampf rekrutieren wollte (vgl. Akte 16, F78 f.). Schliesslich hielt das SEM zu Recht fest, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers weitestgehend an Realkennzeichen fehlt, ungeachtet des Umstands, dass er den letzten Vorfall mit der Hisbollah im Mai 2019 relativ ausführlich darlegte (vgl. Akte 16, F86). Ferner fällt auf, dass er an einer Stelle erwähnte, er sei in der Folge irgendwo auf der Strasse abgesetzt worden, während er später erklärte, sie hätten ihn zu seinem Arbeitsort zurückgebracht (vgl. Akte 16, F72 und F86 S. 13). Insgesamt enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohungslage durch die Hisbollah mehrere Ungereimtheiten und sie erweisen sich in verschiedener Hinsicht als nicht nachvollziehbar. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er vor der Ausreise aus den von ihm dargelegten Gründen einer unmittelbaren Bedrohung von Seiten der Hisbollah ausgesetzt war und sich dieser auch nicht durch einen Umzug in einen anderen Teil des Libanon hätte entziehen können. 7.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegen ihn im Jahr 2015 eine Anzeige erstattet worden sei aufgrund eines Facebook-Posts, wobei er in diesem Zusammenhang nach der Ausreise eine gerichtliche Vorladung erhalten habe (vgl. Akte 16, F95). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es bereits als erstaunlich zu erachten, dass er mehrere Jahre nach der Anzeige - nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal vorgeladen worden war und sich schriftlich verpflichten musste, keine derartigen Artikel mehr zu verfassen - erneut vorgeladen worden sein soll. Da es sich dabei um eine mündliche Vorladung gehandelt habe, welche seiner Familie mitgeteilt worden sei (vgl. SEM-Akte [...]), lässt sich dieses Vorbringen auch nicht weiter belegen. Es gibt jedoch ohnehin keinerlei Hinweise darauf, dass ein allfälliges noch laufendes Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt würde respektive dass ein solches Ausdruck einer Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe wäre. Somit erweist sich dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, um seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde daher ebenfalls zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt das in Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) festgeschriebene Non-Refoulement-Prinzip nicht zur Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Libanon befinde sich zwar seit längerer Zeit in einer sehr angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage. Dennoch sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche die Rückkehr generell unzumutbar erscheinen liesse. In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Lage seiner Familie als "weniger als mittelmässig" bezeichnet habe, gerade angesichts der schlechten Wirtschaftslage. Er habe jedoch vor der Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gewohnt, das sich im Familienbesitz befinde. Sowohl sein Bruder als auch eine der Schwestern seien arbeitstätig. Zudem besässen die Onkel väterlicherseits eigenes Land und diese hätten seine Angehörigen auch finanziell unterstützt, ebenso wie die in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Daneben verfüge er über ein grosses Verwandtschaftsnetz und weitere Onkel in Europa. Es könne daher von einem tragfähigen Familiennetz ausgegangen werden, welches ihn nötigenfalls unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer sei überdies jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung, nachdem er sowohl im Heimatstaat als auch in der Türkei in unterschiedlichen Bereichen gearbeitet habe. 10.3.3 Diesen Ausführungen wurden auf Beschwerdeebene keine Einwendungen entgegengehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Den Akten lassen sich keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Heimatstaat in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird diese gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz die Verfügung mangelhaft eröffnet und vorgelegte Beweismittel aus Versehen nicht berücksichtigt hat, kann die Beschwerde auch nicht als zum Vornherein aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen und auf die Auferlegung von Kosten ist zu verzichten. Grundsätzlich wäre angesichts der auf Beschwerdeebene geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben E. 6.2) eine anteilsmässige Parteientschädigung in Betracht zu ziehen. Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ein Vertretungsaufwand erwachsen ist, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: