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E-5511/2020

E-5511/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ihre volljährige Tochter (N […]; eigenes Be- schwerdeverfahren […]) und ihr volljähriger Sohn (N […]; eigenes Be- schwerdeverfahren […]; nachfolgend: Sohn 1) verliessen ihren Heimat- staat gemäss eigenen Angaben (…) mit einem vom (…) bis zum (…) gülti- gen Visum für die Schweiz in Richtung Deutschland. Dort stellten sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Asylgesuch, welches den deutschen Behör- den am 21. August 2018 in Schriftform bekannt wurde. Die Vorinstanz hiess am 19. September 2018 das Gesuch der deutschen Behörden vom

6. September 2018 im Rahmen des Dublinverfahrens gut. B. Am 13. November 2018 gelangten die Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung von Deutschland kommend in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Die Befragungen zur Person fanden am

23. November 2018 statt. Die Anhörung des Beschwerdeführers vom

5. Mai 2020 (nachfolgend: erste Anhörung) wurde abgebrochen, da er im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Risikogruppe gehörte. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden sodann am 15. und 17. Sep- tember 2020 zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien libanesische Staatsbürger und arabischer Ethnie. Sie hätten von der Geburt bis zur Ausreise in C._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei sunnitischen Glaubens. Der gemeinsame Sohn D._______ (nachfolgend: Sohn 2) sei ab August 2010 normaler Soldat bei der Spezialeinheit «E._______» der libanesischen Armee gewesen. Anfang Juni 2012 sei ihm befohlen worden, die syrischen und libanesischen Leiter einer Demonstration, welche gegen das syrische Regime gerichtet gewesen sei, umzubringen. Da die De- monstration friedlich verlaufen sei, sei er diesem Befehl nicht nachgekom- men und deswegen zwei Wochen inhaftiert worden. Nach seiner Freilas- sung habe er anfangs 2013 die Anweisung erhalten, die Leiter einer De- monstration in C._______ zu töten. Dieser Anweisung sei er ebenfalls nicht nachgekommen, da auch diese Demonstration friedlich verlaufen sei. Kurz darauf habe er von Mitarbeitern des libanesischen Geheimdienstes erfah- ren, er solle getötet werden, da er sich dem Befehl widersetzt habe. Des- halb sei er im April 2013 aus dem Libanon ausgereist. Am 23. Juni 2013 seien zwei seiner Kollegen durch die «E._______» getötet worden. Ende

E-5511/2020 Seite 3 Juni 2013 sei der Beschwerdeführer in seinem Geschäft von zwei Mitar- beitern des libanesischen Geheimdienstes aufgesucht und nach dem Ver- bleib seines Sohnes 2 gefragt worden. Von Juli bis Mitte August 2013 sei er regelmässig von Hisbollah-Mitgliedern aufgesucht worden. Sie hätten von ihm verlangt, seinen Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen. Ende August 2013 seien die Beschwerdeführer nach Europa gereist und hätten in Italien ihren Sohn 2 getroffen. Ungefähr zwei Tage nach ihrer Rückkehr in den Libanon seien zwei Mitarbeiter des militärischen Geheim- dienstes im Geschäft des Beschwerdeführers erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass sein Sohn 2 aufgrund eines militärischen Befehls in den Libanon zurückzukehren habe. Einige Tage später hätten Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ihn angewiesen, sich am 15. September 2013 im «Saraya» (staatliches Gebäude) einzufinden. Dieser Anweisung sei er nachgekommen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, sein Sohn 2 habe bei der libanesischen Botschaft in Italien einen Pass beantragt. Zwei Angehörige des Geheimdienstes der Hisbollah hätten ihn (den Beschwerdeführer) zu seiner Europareise und zu seinem Sohn 2 befragt und ihn geschlagen. Sie hätten von ihm verlangt, er solle seinen Sohn 2 zur Rückkehr in den Liba- non bewegen. Er (der Beschwerdeführer) sei daraufhin zwei weitere Male der Aufforderung nachgekommen, im «Saraya» zu erscheinen, zuletzt im März 2017. Im Dezember 2017 seien die Beschwerdeführer wieder nach Europa gereist und hätten ihren Sohn 2 in Schweden getroffen. Nach ihrer Rückkehr in den Libanon hätten Hisbollah-Anhänger den Beschwerdefüh- rer bis ungefähr im Mai 2018 in Abständen von ein bis zwei Monaten in seinem Geschäft aufgesucht und ihn beobachtet. Sie seien über seine Eu- ropareisen stets informiert gewesen. In der Nacht vom 22. Juli 2018 sei er in seiner Garage von Angehörigen der Hisbollah entführt worden. Die Ent- führer hätten von ihm verlangt, die Beschwerdeführerin anzurufen und ihr mitzuteilen, dass er aus beruflichen Gründen über Nacht in Beirut bleibe. Er sei geschlagen und zu seinen Familienmitgliedern und seiner Arbeit be- fragt worden. Falls er der Aufforderung weiterhin nicht nachkomme, seinen Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu überzeugen, würden sie die Be- schwerdeführer, ihre Tochter und ihren Sohn 1 entführen und töten. Zudem würden sie sein Haus und sein Auto in Brand setzen. Am 24. Juli 2018 sei er freigelassen worden. Als er zu Hause angekommen sei, habe er die Be- schwerdeführerin und seine Tochter darüber informiert, dass ihr Leben in Gefahr sei. Von einem Nachbarn habe er Videoaufnahmen zu seiner Ent- führung erhalten. Am nächsten Morgen habe er seinen Sohn 1 am Flugha- fen von einem Türkeiurlaub abgeholt. Aufgrund der bereits geplanten Feri- enreise der Familie nach Europa seien sie am (…) mit ihren eigenen

E-5511/2020 Seite 4 Pässen legal von Beirut nach Deutschland geflogen. Bis zu ihrer Ausreise sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei islamischen Glaubens. Die libane- sische Geheimpolizei habe zwei oder drei Mal zu Hause angerufen, weil ihr Sohn 2 bei einer libanesischen Botschaft einen libanesischen Pass be- antragt habe. Es sei ihr jeweils mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer solle sich bei der Geheimpolizei melden. Der letzte Anruf sei vor ihrer Eu- ropareise im Dezember 2017 erfolgt. Am 22. Juli 2018, als der Beschwer- deführer entführt worden sei, habe er sie nachts um zwei Uhr angerufen und ihr mitgeteilt, er bleibe aus geschäftlichen Gründen in Beirut. Nach sei- ner Rückkehr habe sie keine Einzelheiten über die Entführung erfahren. Bis zu ihrer Europareise am (…) sei nichts weiter vorgefallen. Von den Vi- deoaufnahmen der Entführung habe der Beschwerdeführer erst in Deutschland berichtet. In den Akten befinden sich die libanesischen Pässe und Identitätskarten der Beschwerdeführenden (alle in Kopie), betreffend den Beschwerdefüh- rer seinen libanesischen Führerschein (im Original), Ausdrucke zum Asyl- verfahren ihres Sohnes 1 in Deutschland sowie einen USB-Stick mit wei- teren Unterlagen zum Asylverfahren der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter und ihres Sohnes 1 in Deutschland und zwei Videos zur angebli- chen Entführung des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (eröffnet am 12. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfü- gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdever- fahren sei mit den Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter und des volljährigen Sohnes 1 zu koordinieren und die Akten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung

E-5511/2020 Seite 5 eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine E-Mail ihres in der Schweiz lebenden Sohnes F._______ (nachfolgend: Sohn 3; verliess den Libanon, um in Deutschland zu studieren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie eine Nieder- lassungsbewilligung C in der Schweiz) an die Tochter und den Sohn 1 vom

26. Juni 2018, betreffend den Sohn 2, ein Schreiben der libanesischen Bot- schaft in Rom vom 7. April 2017 und ein Schreiben der libanesischen Bot- schaft in Stockholm vom 23. August 2019 (beide in Kopie), die Fürsorge- bestätigungen der Beschwerdeführenden, betreffend den Beschwerdefüh- rer ein ärztlicher Austrittsbericht vom 19. Juli 2019, ein ärztlicher Kurzaus- trittsbericht vom 23. Juli 2019 und drei ärztliche Berichte vom 23. Mai 2020,

20. Oktober 2020 und 26. Oktober 2020 sowie eine Kopie der Seiten 4 und 5 des Protokolls der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 17. Septem- ber 2020 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 stellte der Instruktions- richter fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit den Verfah- ren E-5513/2020 der volljährigen Tochter und E-5515/2020 des volljährigen Sohnes 1 koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut. Er stellte den Beschwerdeführenden das vollständige Protokoll der Anhörung der Be- schwerdeführerin vom 17. September 2020 zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest. G. Am 28. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.2 Das Urteil der vorliegenden Sache ergeht zeitgleich wie dasjenige der Tochter und des Sohnes 1 der Beschwerdeführenden. Die Akten der Asyl- verfahren der Tochter und des Sohnes 1 wurden für das vorliegende Ver- fahren antragsgemäss beigezogen.

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

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E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und der Begründungspflicht. Bei der Anhörung der Beschwerdeführe- rin sei es zu Übersetzungsproblemen gekommen anlässlich welcher die Vorinstanz versucht habe, die Beschwerdeführerin durch falsche Wieder- gabe bereits gemachter Aussagen in Widersprüche zu verwickeln. Ausser- dem habe sie zu ihren Aussagen zusätzliche Details angeben wollen. Da ihr das von der Vorinstanz untersagt worden sei, könne ihr (der Beschwer- deführerin) nun nicht vorgeworfen werden, ihre Aussagen seien dürftig ausgefallen. Die Vorinstanz habe es weiter unterlassen, die zahlreichen Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu be- achten sowie die verschiedenen Elemente der Glaubhaftigkeit in einer Ge- samtwürdigung zu betrachten. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt, indem die Vorinstanz zusätzlich versucht habe, die Beschwerde- führerin zu widersprüchlichen Aussagen zu bewegen. Die Vorinstanz habe damit deutlich gemacht, dass sie voreingenommen und nicht an einem fai- ren Verfahren interessiert sei. Der Umstand, dass nicht nur die Beschwer- deführenden, sondern auch ihre Tochter und ihr Sohn 1 mehrfach befragt worden seien und es in den verschiedenen Anhörungen zu keinen relevan- ten Widersprüchen zwischen den Schilderungen gekommen sei, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es sei für die Beschwerdefüh- renden deshalb nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz die Ausführungen ihrer Tochter und ihres Sohnes 1 zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Be- schwerdeführenden Sunniten seien. Die Vorbringen, der Beschwerdefüh- rer sei aufgrund der Schläge der Hisbollah während der Entführung an sei- ner rechten Schulter und an beiden Knien verletzt, habe die Vorinstanz ig- noriert. Obwohl sie von den weiteren gesundheitlichen Problemen des Be- schwerdeführers gewusst habe, habe sie sich anlässlich der Anhörung nicht nach seinem gesundheitlichen Zustand erkundigt und den gesund- heitlichen Problemen in der angefochtenen Verfügung keinerlei Rechnung getragen.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Anhörung, sie verstehe die dolmetschende Person gut und bat sie darum, nicht zu schnell zu sprechen (vgl. A28/20 F 1). Die Beschwerdeführerin wurde sodann darauf aufmerk- sam gemacht, sie solle sich bei allfälligen Verständigungsproblemen mel- den, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht hat (vgl. A28/20 F 59 ff., F 125). Aus den entstandenen Übersetzungsschwierigkeiten erwuchsen den Beschwerdeführern keine Nachteile, da der Inhalt der entsprechenden Aussagen für die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht relevant war. Den vorinstanzlichen Akten sind sodann keine weiteren Hinweise auf

E-5511/2020 Seite 8 fehlerhafte Aussagen im Zusammenhang mit der Übersetzung durch die dolmetschende Person zu entnehmen.

E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, anlässlich der Anhörung sei ihr untersagt worden, weitere Details anzugeben, kann dem entgegnet werden, dass sie ausführlich zu ihrer Person, zum Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung nehmen konnte, auch in der freien Erzählung. Hin- sichtlich ihrer Asylvorbringen wurde sie in der Anhörung explizit mehrfach darauf hingewiesen zu schildern, was genau passiert ist, wie oft die libane- sische Geheimpolizei bei ihnen zu Hause angerufen hat, was sie von den Besuchen der Hisbollah und den libanesischen staatlichen Instanzen beim Beschwerdeführer im Geschäft mitbekommen oder was sie bezüglich der Entführung des Beschwerdeführers miterlebt hat. Zudem wurde sie aus- drücklich gefragt, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylge- such als wesentlich erachte, worauf sie antwortete, «das Wichtigste bei uns ist die Geschichte meines Mannes und meines Sohnes», womit sie den Sohn 2 gemeint hat (vgl. A28/20 F 123). Auf die Frage am Ende der Anhörung, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rück- kehr in ihr Heimatland sprechen könnten, antwortete sie lediglich «wir wer- den umgebracht» (vgl. A28/20 F 124). Sie erwähnte mit keinem Wort, sie wolle weitere detailliertere Angaben machen. Es ist Aufgabe der befragen- den Person, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchen- den durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Dazu gehört es auch, dass die befragende Person Asylsuchende zwischendurch unterbricht, wenn diese abschweifen, oder bei Unklarheiten nachfragt. Anlässlich der Rückübersetzung konnte die Beschwerdeführerin Korrekturen anbringen, was auch auf eine korrekte Befragung hindeutet. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift den Inhalt des Protokolls und die Beschwerdeführenden konn- ten die Verfügung rechtsgenüglich anfechten.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz nahm die Aussagen der Tochter und des Sohnes 1 der Beschwerdeführenden zur Kenntnis. Sie führte in der angefochtenen Ver- fügung aus, die Tochter und der Sohn 1 hätten gleichentags wie die Be- schwerdeführenden ein Asylgesuch gestellt und seien zu ihren Asylgrün- den angehört worden. Ausserdem verweist sie in ihrer Begründung auf Aussagen der Tochter (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Anhaltspunkte für eine mit der Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehende Ver- folgung oder Verfolgungsgefahr, zu welcher sich die Vorinstanz hätte äus- sern müssen, können den Akten nicht entnommen werden. Dieses Argu- ment brachten die Beschwerdeführenden erstmals in der Beschwerde vor. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, ist nicht eine

E-5511/2020 Seite 9 formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vor- bringen.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz hat den ärztlichen Bericht zu den Verletzungen des Beschwerdeführers an der Schulter und an den Knien entgegengenommen und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt. Eine Gehörs- verletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 4.2.5 Anlässlich der ersten Anhörung wurde der Beschwerdeführer zu sei- nem gesundheitlichen Zustand befragt. Er gab an, es gehe ihm gut und er sei weder krank gewesen, noch sei er aktuell krank. Im Juli 2019 habe er an Atemnot gelitten, weshalb ihm operativ ein Ballon eingesetzt worden sei. Bis Juli 2020 müsse er Medikamente (Blutverdünner) einnehmen. Jetzt gehe es ihm aber wieder gut (vgl. A23/7 F 7 ff.). Daraufhin wurde ihm von der Vorinstanz mitgeteilt, dass er wegen der Operation vor einem Jahr ge- mäss den Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) als Risikopa- tient gelte, weshalb die Anhörung abgebrochen werden müsse. Auf den

15. September 2020 wurde eine neue Anhörung angesetzt. Darin wurde in Erfahrung gebracht, dass er weiterhin Blutverdünner einnehme (vgl. A27/21 S. 2 der Einleitung). Anlässlich der Frage nach weiteren Wegwei- sungsvollzugshindernissen nannte er keine gesundheitlichen Gründe (vgl. A27/21 F114) und reichte keine ärztlichen Dokumente ein, obwohl diejeni- gen vom 19. Juli 2019, 23. Juli 2019 und 20. Mai 2020 bereits vor der An- hörung ausgestellt wurden. Zu diesen erst mit der Beschwerde eingereich- ten ärztlichen Berichten hielt die Vorinstanz sodann in der Vernehmlassung fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland hinsichtlich des Gesundheitssystems keine Schwierig- keiten betreffend die medizinische Behandlung seiner koronaren Herzer- krankung zu befürchten habe. Mit dem Hinweis auf entsprechende medizi- nische Versorgungsmöglichkeiten sei seine Erkrankung im Libanon behan- delbar. Zudem bescheinige die ärztliche Kontrolluntersuchung vom 20. Ok- tober 2020, dass er kardial beschwerdefrei sei (vgl. Beschwerde Beilage 11).

E. 4.2.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bemängeln, der rechtserhebliche Sachver- halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe

E-5511/2020 Seite 10 sich nicht mit der Wirtschaftskrise und dem drohenden Kollaps des libane- sischen Staates auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem Hin- tergrund der (damals) herrschenden politischen Situation im Libanon ge- prüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den Vorkommnissen nach der Desertion und der Flucht des Sohnes 2 von 2013 bis Mai 2018 mangele es an der flüchtlingsrelevanten Intensität. Der Beschwerdeführer sei fünf Jahre lang lediglich nach seinem Sohn 2 befragt

E-5511/2020 Seite 11 und aufgefordert worden, diesen zur Rückkehr zu überreden. Zwei der His- bollah bekannte Europareisen in den Jahren 2013 und 2017, bei denen der Beschwerdeführer seinen Sohn 2 getroffen habe, seien folgenlos geblie- ben, obwohl er ohne seinen Sohn 2 in den Libanon zurückgekehrt sei. Hin- sichtlich der Befragungen und körperlichen Misshandlungen im «Saraya» sei festzustellen, dass er dort zuletzt im März 2017 befragt worden sei. Es bestehe somit kein Kausalzusammenhang zu seiner eineinhalb Jahre spä- ter erfolgten Ausreise aus dem Libanon. Ferner seien staatliche Massnah- men im Zuge einer Desertion grundsätzlich legitim, sodass die genannten Befragungen durch staatliche Instanzen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant seien. Die Beschwerdeführerin habe für die Zeit bis Mai 2018 keine direkte Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht, sie habe ledig- lich zwei Telefonanrufe entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe über die Art, wie er entführt worden sei, und über das Erlebte bei den Ent- führern nur ungenaue, wenig plausible und teils widersprüchliche Angaben machen können. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei nicht ein- deutig zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt sie sich über die Abwesenheit des Beschwerdeführers Sorgen gemacht habe. Ihre Beschreibung zu sei- ner Rückkehr nach der Entführung sei dürftig und stereotyp ausgefallen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Angaben und die der Toch- ter und des Sohnes 1 zu den Ereignissen vor dem 22. Juli 2018 seien wi- derspruchsfrei, nachvollziehbar und asylrelevant und ihre Schilderungen zur Entführung des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Zusätzlich seien sie von den deutschen Behörden angehört worden, wobei es zu keinen relevanten Widersprüchen gekommen sei. Die eingereichten Beweismittel würden ihre Angaben belegen. Aufgrund der Verweigerung des Sohnes 2 gegen die Demonstrierenden vorzugehen, habe die Hisbollah bis heute ein sehr grosses Interesse, den Sohn 2 mit Hilfe des Beschwerdeführers zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen und ihn zu eliminieren. Die Verfol- gung sei nicht ausschliesslich auf die Wehrdienstverweigerung des Soh- nes 2 zurückzuführen, sondern auch auf die politische und religiöse An- schauung von ihm und seinen Familienmitgliedern. Es gehe der Hisbollah zudem darum, den Sohn 2 als einen der wenigen Zeugen des Schutzwaf- feneinsatzes der Hisbollah gegen die Bevölkerung zu eliminieren, um ihr Ansehen zu schützen. Deshalb drohe ihnen bei einer Rückkehr in den Li- banon Freiheitsberaubung und Gewalt bis hin zum Tod. Zudem würden sie und ihre Familienangehörigen als Sunniten die Hisbollah sowohl aus poli- tischen als auch aus religiösen Gründen ablehnen. Ihre Verfolgung knüpfe somit an die Zugehörigkeit zu ihrer Familie an und falle insofern unter das asylrelevante Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

E-5511/2020 Seite 12 Gruppe. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ih- res Sohnes 2 im Zeitpunkt der Ausreise zu Unrecht verneint.

E. 7.1.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit, dass der Sohn 2 der Be- schwerdeführenden der Spezialeinheit «E._______» der libanesischen Ar- mee angehört hat und desertiert ist grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Ebensowenig hat sie die wiederholten Befragungen des Beschwerdefüh- rers von 2013 bis Mai 2018 zum Verbleib seines Sohnes 2 durch verschie- dene staatliche und militärische Instanzen und durch die Hisbollah sowie die zwei oder drei Telefonanrufe bei der Beschwerdeführerin durch die li- banesische Geheimpolizei, zuletzt vor der Europareise im August 2017, in Frage gestellt. Sie gelangte indes zutreffend zum Schluss, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu verneinen sind, da weder Leib und Leben noch die Freiheit der Beschwerdeführenden konkret ge- fährdet wurden. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden aufgrund dessen einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt waren. Betreffend die körperlichen Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Hisbollah im «Saraya» ist festzuhalten, dass er in der Anhörung angab, im «Saraya» zuletzt im März 2017 befragt worden zu sein (vgl. A27/21 F41). Somit ste- hen diese Ereignisse weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen kausalen Zusammenhang mit der erst am (…) erfolgten Ausreise der Be- schwerdeführenden aus dem Libanon. Die Vorbringen erweisen sich somit als nicht asylrelevant. Hinzu kommen diverse Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter und ihrem Sohn 1. Zunächst sind die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise des Sohnes 2 aus dem Libanon widersprüchlich. In der Anhörung vor den deutschen Behör- den gibt der Beschwerdeführer an, die Ausreise sei im Juni 2013 erfolgt (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 5; nach- folgend: deutsche Anhörung Beschwerdeführer). In der Anhörung behaup- tet er jedoch, sein Sohn 2 habe das Heimatland bereits im April 2013 ver- lassen (vgl. A27/21 F 21). Sein Sohn 1 erklärte wiederum, die Ausreise sei im Mai 2013 erfolgt (vgl. N […]; A20/10 F 28). Zur Anzahl der Kollegen des Sohnes 2, welche nach seiner Ausreise aus dem Libanon durch die His- bollah getötet worden seien, gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vor den deutschen Behörden an, es habe sich um zwei Kollegen gehandelt

E-5511/2020 Seite 13 (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 3; nach- folgend: deutsche Anhörung Beschwerdeführerin). In den Anhörungen er- klärten beide Beschwerdeführenden hingegen, es seien zwei Kollegen ge- tötet worden (vgl. A28/20 F 26; A27/21 F 21, F 40, F 76). Widersprüchlich sind auch die Angaben zum Beginn der Probleme aufgrund der Ausreise ihres Sohnes 2. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Probleme im Juni 2013 begonnen (vgl. A27/21 F 21). Der Sohn 1 gab dies- bezüglich zunächst an, es sei erst ungefähr ab dem Jahr 2016 zu Proble- men mit der Hisbollah gekommen, als der Sohn 2 seinen Pass habe er- neuern wollen (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 4; nachfolgend: deutsche Anhörung Sohn 1). In der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, die Probleme hätten bereits nach der Ausreise des Sohnes 2 begonnen (vgl. N […] A20/10 F33). Die Tochter meinte sogar, ausser dem Gefängnisaufenthalt des Sohnes 2 und der Entführung des Beschwerdeführers sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit der Hisbollah gekommen (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selber angibt, sie bekomme schnell Angst und werde dann nervös, deshalb habe der Be- schwerdeführer nie über alles mit ihr gesprochen, überzeugt nicht, dass sie keine genaue Aussage zur Anzahl der wenigen Telefonanrufe (zwei oder drei) der libanesischen Geheimpolizei machen konnte (vgl. A28/20 F 75). Aus den beiden Schreiben der libanesischen Botschaften in Italien und Schweden lassen sich keine Belege für eine angebliche Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Hisbollah oder andere libanesische staat- liche Instanzen ableiten (vgl. Beschwerde Beilagen 6 und 7). Zudem be- stehen Ungereimtheiten zum Zeitpunkt, wann der Sohn 2 bei der libanesi- schen Botschaft einen Pass beantragt haben soll. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde ihm (dem Beschwerdeführer) am 15. Sep- tember 2013 im «Saraya» mitgeteilt, dass der Sohn 2 zuvor in Italien einen Pass beantragt haben soll (vgl. A27/21 F 21). Dem Schreiben der libanesi- schen Botschaft in Rom ist jedoch zu entnehmen, dass der Sohn 2 erst am

13. Juni 2016 in Rom einen Pass beantragt haben soll. Allerdings befand sich der Sohn 2 gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Italien, sondern ungefähr seit dem Jahr 2014 in Schweden, wo er ein Asylverfahren durchlaufe (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführer S. 6).

E. 7.1.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Be- schwerdeführenden hinsichtlich der vorgebrachten Entführung des Be- schwerdeführers widersprüchlich, ungenau und nicht nachvollziehbar aus- gefallen sind. So bestehen verwirrende Angaben hinsichtlich der ersten

E-5511/2020 Seite 14 Nacht der Entführung und der Frage, wie die Beschwerdeführerin und die Tochter vom Verbleib des Beschwerdeführers erfahren haben. Die Be- schwerdeführerin gab an, sie habe sich zum Verbleib des Beschwerdefüh- rers keine Sorgen gemacht, da er den Abend bei seiner Mutter verbracht habe. Sie habe nicht auf ihn gewartet, da es bei seiner Familie oft sehr spät werde. Er habe sie um zwei Uhr in der Nacht angerufen und ihr mitgeteilt, dass er wegen seiner Arbeit in Beirut übernachte. Das sei sehr unüblich, da er nie auswärts übernachte (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführe- rin S. 3; A28/20 F 29, F 32 f). Auch der Beschwerdeführer will die Be- schwerdeführerin in der Nacht angerufen haben (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführer S. 4; A27/21 F 22). Demgegenüber schilderte die Toch- ter in der Anhörung vor den deutschen Behörden die Geschehnisse zu- nächst völlig anders und erklärte, der Beschwerdeführer käme oft nachts nicht nach Hause. Auf die Frage, wie sie von der Entführung erfahren habe, gab sie an, ihr Vater habe es ihnen (der Beschwerdeführerin und der Toch- ter) erzählt. Als er bei den Entführern gewesen sei habe die Beschwerde- führerin ihn angerufen und dieser habe ihr (der Beschwerdeführerin) zur Beruhigung erzählt, er arbeite in Beirut (vgl. Niederschrift über die Anhö- rung vom 5. September 2018 S. 4). In der Anhörung wich die Tochter von diesen Angaben ab und meinte, die Beschwerdeführerin habe versucht ihn anzurufen, sein Mobiltelefon sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Sie glaube, er habe sich dann um zwei Uhr morgens bei der Beschwerdefüh- rerin gemeldet. Sie hätten sich Sorgen gemacht, weil er üblicherweise nicht ausser Haus übernachte (vgl. N […] A14/13 F 66, F 72). Konfrontiert mit den Widersprüchen zu den Aussagen der Tochter wich die Beschwerde- führerin aus (vgl. A28/20 F 108 ff.). Auch der Erklärungsversuch in der Be- schwerde löst die Diskrepanzen nicht auf. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ging es bei der Frage an die Tochter nicht darum, was sie (die Beschwerdeführerin und die Tochter) innerhalb der zwei Tage der Entfüh- rung unternommen haben, sondern es wurde explizit danach gefragt, was sie unternommen haben, um vom Verbleib des Beschwerdeführers zu er- fahren, also um die erste Nacht. Die Vorinstanz hat somit die Antwort der Tochter in der Anhörung der Beschwerdeführerin nicht falsch wiedergege- ben, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (vgl. A28/20 F 108 ff.; Be- schwerde S. 13). Weiter bestehen unterschiedliche Angaben zur Rückkehr des Beschwerdeführers. Selber meinte er, er habe am darauffolgenden Tag seinen Sohn 1 vom Flughafen abgeholt und ihm «alles» erzählt (vgl. deut- sche Anhörung Beschwerdeführer S. 5). Der Sohn 1 erklärte hingegen, der Beschwerdeführer sei sehr müde gewesen, er habe nur gesagt, er sei ent- führt worden, von den Details der Entführung habe er nicht berichtet (vgl. deutsche Anhörung Sohn 1 S. 4; vgl. N […] A20/10 F 33). Zu den

E-5511/2020 Seite 15 eingereichten Videos der Entführung erklärte der Beschwerdeführer, die Hisbollah habe am Tag nach seiner Entführung alle Kameras in der Tiefga- rage entfernt, wobei eine Kamera vergessen worden sei (vgl. A27/21 F 107). Allerdings müssen mindestens zwei Kameras vergessen worden sein, da sich auf dem eingereichten USB-Stick zwei Aufnahmen aus zwei verschiedenen Perspektiven befinden. Erstaunlicherweise handelt es sich ausgerechnet um zwei Kameras, welche die Entführung ideal positioniert zeigen. Weiter erstaunt, dass der Nachbar die Aufnahmen der Entführung des Beschwerdeführers zwar gesehen haben soll (vgl. A27/21 F 107), die Beschwerdeführerin jedoch nicht darüber informiert worden sei. Bemer- kenswert ist sodann, dass die Tochter die Videoaufnahmen und somit das entscheidende Beweismittel für ihren Ausreisegrund weder bei den deut- schen noch bei den schweizerischen Behörden erwähnt. Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden insgesamt nicht glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer über fünf Jahre hinweg ergebnislos von der Hisbollah und staatlichen libanesischen Instanzen aufgesucht worden sein soll, um den Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen. Die Be- schwerdeführenden reisten in den Jahren 2013 und 2017 nach Europa und kehrten folgenlos ohne den verlangten Sohn 2 in den Libanon zurück. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ihnen mit ihrer Ausreise vom (…) noch eine dritte Gelegenheit gegeben worden sein soll, den Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu überzeugen. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom

26. Oktober 2020, gemäss welchem der Beschwerdeführer aufgrund von Schlägen im Libanon an Schulter- und Knieschmerzen leide, lässt sich kein Beleg für seine angebliche Entführung ableiten. Nicht zuletzt ist sich die Familie auch darüber uneinig, welche Überlegungen zum Entschluss des Einreichens des Asylgesuchs in Deutschland geführt haben. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es sich um einen schnellen Entschluss gehandelt hat, so erklärte sie «als wir ins Auto unseres Sohnes gestiegen waren, sagten wir ihm, dass wir in Deutschland Asyl beantragen werden» (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführerin S. 4). Die Tochter erklärte, als sie in Deutschland angekommen seien, hät- ten sie den Sohn 3 getroffen und der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass sie in Gefahr seien. Daraufhin hätten sie beschlossen in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen (vgl. N […] A14/13 F 42). Den Aussagen des Be- schwerdeführers ist dagegen zu entnehmen, dass es sich vielmehr um ei- nen längeren Entscheidungsprozess gehandelt hat. Sie seien in Deutsch- land angekommen und hätten zunächst eine Pause gemacht. Sodann habe er der Beschwerdeführerin, dem Sohn 1, der Tochter und dem Sohn 3 von der Entführung und den Bedrohungen berichtet und seinen Sohn 2

E-5511/2020 Seite 16 telefonisch darüber informiert. Erst daraufhin hätten sie sich zur Einrei- chung eines Asylgesuchs entschieden (vgl. A27/21 F 90).

E. 7.1.3 Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Zeit vor der Ausreise aus dem Libanon halten somit weder der Glaubhaf- tigkeit stand, noch sind sie als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, sie hätten aufgrund der Wehrdienstverweigerung des Sohnes 2 im Zusammenhang mit der Religi- onszugehörigkeit und der politischen Anschauung von ihrer Familie und ih- rem Sohn 2 bei einer Rückkehr in den Libanon eine Reflexverfolgung zu befürchten. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (insbeson- dere die dortige E. 5) ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, unter welchen Umständen eine staatliche Verfolgung aufgrund von Wehr- dienstverweigerung beziehungsweise Desertion asylrelevant ist. Es kam zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht al- lein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Wor- ten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst- verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asyl- relevante Verfolgung einer Person führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Familienmitglieder eine (asylrelevante) Reflexverfolgung zu be- fürchten haben. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund von einem Familienangehö- rigen begründet ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Insbesondere ergeben sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter und ihres Sohnes 1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Elemente vor- liegen würden, die – verbunden mit der Wehrdienstverweigerung des Soh- nes 2 – darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr als Regimegegner betrachtet und hätten aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die Be- schwerdeführer brachten denn auch erst auf Beschwerdeebene und ohne konkrete Angaben vor, die Verfolgung sei nicht ausschliesslich eine Antwort auf die Wehrdienstverweigerung ihres Sohnes 2, sondern auf die politische

E-5511/2020 Seite 17 und religiöse Anschauung von ihnen und ihrem Sohn 2 zurückzuführen. Zwar vermögen die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 eine subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung als nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht liegen aber keine massge- blichen Hinweise dafür vor, dass die Hisbollah oder andere libanesische staatliche Instanzen aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten Wehrdienstver- weigerung ihres Sohnes 2 zum heutigen Zeitpunkt ein (anhaltendes) asyl- relevantes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden hätten.

E. 7.3 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnten sie eine Verfolgung glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in ab- sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht an- geordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flücht- lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

E-5511/2020 Seite 18 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Liba- non landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei- ner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom

27. April 2022 E. 8.3.3 und D-2089/2022 vom 12. Juli 2022 E. 10.3.2).

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten bis zu ihrer Ausreise in C._______. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Primarschule besucht. Danach verkaufte er mit seinem Vater (…). Von 2000 bis Juni 2014 betrieb er ein eigenes Geschäft und arbeitete gleichzeitig bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon mit einem Geschäftspartner zusammen als (…). Gemäss eigenen Aussagen sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. A27/21 F 9). Die Beschwerdeführerin absolvierte die Matura, arbeitete ein Jahr als (…) und war danach als Hausfrau tätig. Sie verfügen über zahlreiche Ver- wandte im Libanon. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führenden mit ihrer Tochter und ihrem Sohn 1, welche beide jung, gesund, gut ausgebildet und arbeitsfähig sind, in den Libanon zurückkehren. Insbe- sondere verfügt die Tochter über einen universitären Abschluss und mehr- jährige Arbeitserfahrung. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. A27/21 F 9) und ge- mäss den Aussagen ihres Sohnes 1 gehe es den (…) des Beschwerdefüh- rers ebenfalls finanziell gut (vgl. N […]; A20/10 F 18). Demnach können sie im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und

– nebst der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten aus der Schweiz, Deutschland, Schweden, Grossbritannien, Kanada und Saudi-Arabien –

E-5511/2020 Seite 19 allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar.

E. 9.3.4 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- schlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den Arztberichten vom 19. Juli 2019, 23. Juli 2019, 23. Mai 2020 und 20. Oktober 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzerkrankung. Der letzte ärztliche Bericht bescheinigt, dass er kardial beschwerdefrei sei, ein guter Verlauf bestehe, die Dyslipidämie aktuell sehr gut eingestellt sei und eine nächste kardiologische Verlaufskontrolle in sechs Monaten empfohlen werde. Es wurden ihm Medikamente verschrie- ben. Nachdem keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, ist davon auszugehen, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem

20. Oktober 2020 jedenfalls nicht verschlechtert. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung schliesslich zu Recht daraufhin, dass die Erkran- kung des Beschwerdeführers im Libanon behandelbar sei. Dem ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020 ist weiter zu entnehmen, dass er wegen Schulterschmerzen physiotherapeutische Behandlungen durchführen las- sen müsse und wegen Kniebeschwerden an beiden Beinen Bandagen an- gepasst worden seien. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht erreicht und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in eine medizinische Notlage geraten. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen

E-5511/2020 Seite 20 Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwi- schenverfügung vom 26. November 2020 gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Ak- ten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind.

E. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. In der Kostennote vom 28. De- zember 2020 machte der Rechtsvertreter einen Aufwand von 16.15 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 (total Fr. 5'231.65, inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Der Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 12,5 Stunden zu kürzen. Die Auslagen sind angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter indes von einem Stun- denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom

26. November 2020). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’020.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5511/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von Fr. 2’020.– entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5511/2020 Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Libanon, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ihre volljährige Tochter (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) und ihr volljähriger Sohn (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]; nachfolgend: Sohn 1) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (...) mit einem vom (...) bis zum (...) gültigen Visum für die Schweiz in Richtung Deutschland. Dort stellten sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Asylgesuch, welches den deutschen Behörden am 21. August 2018 in Schriftform bekannt wurde. Die Vorinstanz hiess am 19. September 2018 das Gesuch der deutschen Behörden vom 6. September 2018 im Rahmen des Dublinverfahrens gut. B. Am 13. November 2018 gelangten die Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung von Deutschland kommend in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Die Befragungen zur Person fanden am 23. November 2018 statt. Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2020 (nachfolgend: erste Anhörung) wurde abgebrochen, da er im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Risikogruppe gehörte. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden sodann am 15. und 17. September 2020 zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien libanesische Staatsbürger und arabischer Ethnie. Sie hätten von der Geburt bis zur Ausreise in C._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei sunnitischen Glaubens. Der gemeinsame Sohn D._______ (nachfolgend: Sohn 2) sei ab August 2010 normaler Soldat bei der Spezialeinheit «E._______» der libanesischen Armee gewesen. Anfang Juni 2012 sei ihm befohlen worden, die syrischen und libanesischen Leiter einer Demonstration, welche gegen das syrische Regime gerichtet gewesen sei, umzubringen. Da die Demonstration friedlich verlaufen sei, sei er diesem Befehl nicht nachgekommen und deswegen zwei Wochen inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er anfangs 2013 die Anweisung erhalten, die Leiter einer Demonstration in C._______ zu töten. Dieser Anweisung sei er ebenfalls nicht nachgekommen, da auch diese Demonstration friedlich verlaufen sei. Kurz darauf habe er von Mitarbeitern des libanesischen Geheimdienstes erfahren, er solle getötet werden, da er sich dem Befehl widersetzt habe. Deshalb sei er im April 2013 aus dem Libanon ausgereist. Am 23. Juni 2013 seien zwei seiner Kollegen durch die «E._______» getötet worden. Ende Juni 2013 sei der Beschwerdeführer in seinem Geschäft von zwei Mitarbeitern des libanesischen Geheimdienstes aufgesucht und nach dem Verbleib seines Sohnes 2 gefragt worden. Von Juli bis Mitte August 2013 sei er regelmässig von Hisbollah-Mitgliedern aufgesucht worden. Sie hätten von ihm verlangt, seinen Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen. Ende August 2013 seien die Beschwerdeführer nach Europa gereist und hätten in Italien ihren Sohn 2 getroffen. Ungefähr zwei Tage nach ihrer Rückkehr in den Libanon seien zwei Mitarbeiter des militärischen Geheimdienstes im Geschäft des Beschwerdeführers erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass sein Sohn 2 aufgrund eines militärischen Befehls in den Libanon zurückzukehren habe. Einige Tage später hätten Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ihn angewiesen, sich am 15. September 2013 im «Saraya» (staatliches Gebäude) einzufinden. Dieser Anweisung sei er nachgekommen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, sein Sohn 2 habe bei der libanesischen Botschaft in Italien einen Pass beantragt. Zwei Angehörige des Geheimdienstes der Hisbollah hätten ihn (den Beschwerdeführer) zu seiner Europareise und zu seinem Sohn 2 befragt und ihn geschlagen. Sie hätten von ihm verlangt, er solle seinen Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon bewegen. Er (der Beschwerdeführer) sei daraufhin zwei weitere Male der Aufforderung nachgekommen, im «Saraya» zu erscheinen, zuletzt im März 2017. Im Dezember 2017 seien die Beschwerdeführer wieder nach Europa gereist und hätten ihren Sohn 2 in Schweden getroffen. Nach ihrer Rückkehr in den Libanon hätten Hisbollah-Anhänger den Beschwerdeführer bis ungefähr im Mai 2018 in Abständen von ein bis zwei Monaten in seinem Geschäft aufgesucht und ihn beobachtet. Sie seien über seine Europareisen stets informiert gewesen. In der Nacht vom 22. Juli 2018 sei er in seiner Garage von Angehörigen der Hisbollah entführt worden. Die Entführer hätten von ihm verlangt, die Beschwerdeführerin anzurufen und ihr mitzuteilen, dass er aus beruflichen Gründen über Nacht in Beirut bleibe. Er sei geschlagen und zu seinen Familienmitgliedern und seiner Arbeit befragt worden. Falls er der Aufforderung weiterhin nicht nachkomme, seinen Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu überzeugen, würden sie die Beschwerdeführer, ihre Tochter und ihren Sohn 1 entführen und töten. Zudem würden sie sein Haus und sein Auto in Brand setzen. Am 24. Juli 2018 sei er freigelassen worden. Als er zu Hause angekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin und seine Tochter darüber informiert, dass ihr Leben in Gefahr sei. Von einem Nachbarn habe er Videoaufnahmen zu seiner Entführung erhalten. Am nächsten Morgen habe er seinen Sohn 1 am Flughafen von einem Türkeiurlaub abgeholt. Aufgrund der bereits geplanten Ferienreise der Familie nach Europa seien sie am (...) mit ihren eigenen Pässen legal von Beirut nach Deutschland geflogen. Bis zu ihrer Ausreise sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei islamischen Glaubens. Die libanesische Geheimpolizei habe zwei oder drei Mal zu Hause angerufen, weil ihr Sohn 2 bei einer libanesischen Botschaft einen libanesischen Pass beantragt habe. Es sei ihr jeweils mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer solle sich bei der Geheimpolizei melden. Der letzte Anruf sei vor ihrer Europareise im Dezember 2017 erfolgt. Am 22. Juli 2018, als der Beschwerdeführer entführt worden sei, habe er sie nachts um zwei Uhr angerufen und ihr mitgeteilt, er bleibe aus geschäftlichen Gründen in Beirut. Nach seiner Rückkehr habe sie keine Einzelheiten über die Entführung erfahren. Bis zu ihrer Europareise am (...) sei nichts weiter vorgefallen. Von den Videoaufnahmen der Entführung habe der Beschwerdeführer erst in Deutschland berichtet. In den Akten befinden sich die libanesischen Pässe und Identitätskarten der Beschwerdeführenden (alle in Kopie), betreffend den Beschwerdeführer seinen libanesischen Führerschein (im Original), Ausdrucke zum Asylverfahren ihres Sohnes 1 in Deutschland sowie einen USB-Stick mit weiteren Unterlagen zum Asylverfahren der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter und ihres Sohnes 1 in Deutschland und zwei Videos zur angeblichen Entführung des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (eröffnet am 12. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter und des volljährigen Sohnes 1 zu koordinieren und die Akten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine E-Mail ihres in der Schweiz lebenden Sohnes F._______ (nachfolgend: Sohn 3; verliess den Libanon, um in Deutschland zu studieren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz) an die Tochter und den Sohn 1 vom 26. Juni 2018, betreffend den Sohn 2, ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Rom vom 7. April 2017 und ein Schreiben der libanesischen Botschaft in Stockholm vom 23. August 2019 (beide in Kopie), die Fürsorgebestätigungen der Beschwerdeführenden, betreffend den Beschwerdeführer ein ärztlicher Austrittsbericht vom 19. Juli 2019, ein ärztlicher Kurzaustrittsbericht vom 23. Juli 2019 und drei ärztliche Berichte vom 23. Mai 2020, 20. Oktober 2020 und 26. Oktober 2020 sowie eine Kopie der Seiten 4 und 5 des Protokolls der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2020 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit den Verfahren E-5513/2020 der volljährigen Tochter und E-5515/2020 des volljährigen Sohnes 1 koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut. Er stellte den Beschwerdeführenden das vollständige Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2020 zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest. G. Am 28. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Das Urteil der vorliegenden Sache ergeht zeitgleich wie dasjenige der Tochter und des Sohnes 1 der Beschwerdeführenden. Die Akten der Asylverfahren der Tochter und des Sohnes 1 wurden für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen.

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Bei der Anhörung der Beschwerdeführerin sei es zu Übersetzungsproblemen gekommen anlässlich welcher die Vorinstanz versucht habe, die Beschwerdeführerin durch falsche Wiedergabe bereits gemachter Aussagen in Widersprüche zu verwickeln. Ausserdem habe sie zu ihren Aussagen zusätzliche Details angeben wollen. Da ihr das von der Vorinstanz untersagt worden sei, könne ihr (der Beschwerdeführerin) nun nicht vorgeworfen werden, ihre Aussagen seien dürftig ausgefallen. Die Vorinstanz habe es weiter unterlassen, die zahlreichen Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu beachten sowie die verschiedenen Elemente der Glaubhaftigkeit in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt, indem die Vorinstanz zusätzlich versucht habe, die Beschwerdeführerin zu widersprüchlichen Aussagen zu bewegen. Die Vorinstanz habe damit deutlich gemacht, dass sie voreingenommen und nicht an einem fairen Verfahren interessiert sei. Der Umstand, dass nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern auch ihre Tochter und ihr Sohn 1 mehrfach befragt worden seien und es in den verschiedenen Anhörungen zu keinen relevanten Widersprüchen zwischen den Schilderungen gekommen sei, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es sei für die Beschwerdeführenden deshalb nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz die Ausführungen ihrer Tochter und ihres Sohnes 1 zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführenden Sunniten seien. Die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schläge der Hisbollah während der Entführung an seiner rechten Schulter und an beiden Knien verletzt, habe die Vorinstanz ignoriert. Obwohl sie von den weiteren gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gewusst habe, habe sie sich anlässlich der Anhörung nicht nach seinem gesundheitlichen Zustand erkundigt und den gesundheitlichen Problemen in der angefochtenen Verfügung keinerlei Rechnung getragen. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Anhörung, sie verstehe die dolmetschende Person gut und bat sie darum, nicht zu schnell zu sprechen (vgl. A28/20 F 1). Die Beschwerdeführerin wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, sie solle sich bei allfälligen Verständigungsproblemen melden, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht hat (vgl. A28/20 F 59 ff., F 125). Aus den entstandenen Übersetzungsschwierigkeiten erwuchsen den Beschwerdeführern keine Nachteile, da der Inhalt der entsprechenden Aussagen für die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht relevant war. Den vorinstanzlichen Akten sind sodann keine weiteren Hinweise auf fehlerhafte Aussagen im Zusammenhang mit der Übersetzung durch die dolmetschende Person zu entnehmen. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, anlässlich der Anhörung sei ihr untersagt worden, weitere Details anzugeben, kann dem entgegnet werden, dass sie ausführlich zu ihrer Person, zum Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung nehmen konnte, auch in der freien Erzählung. Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen wurde sie in der Anhörung explizit mehrfach darauf hingewiesen zu schildern, was genau passiert ist, wie oft die libanesische Geheimpolizei bei ihnen zu Hause angerufen hat, was sie von den Besuchen der Hisbollah und den libanesischen staatlichen Instanzen beim Beschwerdeführer im Geschäft mitbekommen oder was sie bezüglich der Entführung des Beschwerdeführers miterlebt hat. Zudem wurde sie ausdrücklich gefragt, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte, worauf sie antwortete, «das Wichtigste bei uns ist die Geschichte meines Mannes und meines Sohnes», womit sie den Sohn 2 gemeint hat (vgl. A28/20 F 123). Auf die Frage am Ende der Anhörung, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland sprechen könnten, antwortete sie lediglich «wir werden umgebracht» (vgl. A28/20 F 124). Sie erwähnte mit keinem Wort, sie wolle weitere detailliertere Angaben machen. Es ist Aufgabe der befragenden Person, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchenden durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Dazu gehört es auch, dass die befragende Person Asylsuchende zwischendurch unterbricht, wenn diese abschweifen, oder bei Unklarheiten nachfragt. Anlässlich der Rückübersetzung konnte die Beschwerdeführerin Korrekturen anbringen, was auch auf eine korrekte Befragung hindeutet. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift den Inhalt des Protokolls und die Beschwerdeführenden konnten die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. 4.2.3 Die Vorinstanz nahm die Aussagen der Tochter und des Sohnes 1 der Beschwerdeführenden zur Kenntnis. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Tochter und der Sohn 1 hätten gleichentags wie die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch gestellt und seien zu ihren Asylgründen angehört worden. Ausserdem verweist sie in ihrer Begründung auf Aussagen der Tochter (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Anhaltspunkte für eine mit der Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehende Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, zu welcher sich die Vorinstanz hätte äussern müssen, können den Akten nicht entnommen werden. Dieses Argument brachten die Beschwerdeführenden erstmals in der Beschwerde vor. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, ist nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. 4.2.4 Die Vorinstanz hat den ärztlichen Bericht zu den Verletzungen des Beschwerdeführers an der Schulter und an den Knien entgegengenommen und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.2.5 Anlässlich der ersten Anhörung wurde der Beschwerdeführer zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt. Er gab an, es gehe ihm gut und er sei weder krank gewesen, noch sei er aktuell krank. Im Juli 2019 habe er an Atemnot gelitten, weshalb ihm operativ ein Ballon eingesetzt worden sei. Bis Juli 2020 müsse er Medikamente (Blutverdünner) einnehmen. Jetzt gehe es ihm aber wieder gut (vgl. A23/7 F 7 ff.). Daraufhin wurde ihm von der Vorinstanz mitgeteilt, dass er wegen der Operation vor einem Jahr gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) als Risikopatient gelte, weshalb die Anhörung abgebrochen werden müsse. Auf den 15. September 2020 wurde eine neue Anhörung angesetzt. Darin wurde in Erfahrung gebracht, dass er weiterhin Blutverdünner einnehme (vgl. A27/21 S. 2 der Einleitung). Anlässlich der Frage nach weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen nannte er keine gesundheitlichen Gründe (vgl. A27/21 F114) und reichte keine ärztlichen Dokumente ein, obwohl diejenigen vom 19. Juli 2019, 23. Juli 2019 und 20. Mai 2020 bereits vor der Anhörung ausgestellt wurden. Zu diesen erst mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichten hielt die Vorinstanz sodann in der Vernehmlassung fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland hinsichtlich des Gesundheitssystems keine Schwierigkeiten betreffend die medizinische Behandlung seiner koronaren Herzerkrankung zu befürchten habe. Mit dem Hinweis auf entsprechende medizinische Versorgungsmöglichkeiten sei seine Erkrankung im Libanon behandelbar. Zudem bescheinige die ärztliche Kontrolluntersuchung vom 20. Oktober 2020, dass er kardial beschwerdefrei sei (vgl. Beschwerde Beilage 11). 4.2.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor. 4.3 Die Beschwerdeführenden bemängeln, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Wirtschaftskrise und dem drohenden Kollaps des libanesischen Staates auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der (damals) herrschenden politischen Situation im Libanon geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den Vorkommnissen nach der Desertion und der Flucht des Sohnes 2 von 2013 bis Mai 2018 mangele es an der flüchtlingsrelevanten Intensität. Der Beschwerdeführer sei fünf Jahre lang lediglich nach seinem Sohn 2 befragt und aufgefordert worden, diesen zur Rückkehr zu überreden. Zwei der Hisbollah bekannte Europareisen in den Jahren 2013 und 2017, bei denen der Beschwerdeführer seinen Sohn 2 getroffen habe, seien folgenlos geblieben, obwohl er ohne seinen Sohn 2 in den Libanon zurückgekehrt sei. Hinsichtlich der Befragungen und körperlichen Misshandlungen im «Saraya» sei festzustellen, dass er dort zuletzt im März 2017 befragt worden sei. Es bestehe somit kein Kausalzusammenhang zu seiner eineinhalb Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Libanon. Ferner seien staatliche Massnahmen im Zuge einer Desertion grundsätzlich legitim, sodass die genannten Befragungen durch staatliche Instanzen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant seien. Die Beschwerdeführerin habe für die Zeit bis Mai 2018 keine direkte Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht, sie habe lediglich zwei Telefonanrufe entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe über die Art, wie er entführt worden sei, und über das Erlebte bei den Entführern nur ungenaue, wenig plausible und teils widersprüchliche Angaben machen können. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt sie sich über die Abwesenheit des Beschwerdeführers Sorgen gemacht habe. Ihre Beschreibung zu seiner Rückkehr nach der Entführung sei dürftig und stereotyp ausgefallen. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Angaben und die der Tochter und des Sohnes 1 zu den Ereignissen vor dem 22. Juli 2018 seien widerspruchsfrei, nachvollziehbar und asylrelevant und ihre Schilderungen zur Entführung des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Zusätzlich seien sie von den deutschen Behörden angehört worden, wobei es zu keinen relevanten Widersprüchen gekommen sei. Die eingereichten Beweismittel würden ihre Angaben belegen. Aufgrund der Verweigerung des Sohnes 2 gegen die Demonstrierenden vorzugehen, habe die Hisbollah bis heute ein sehr grosses Interesse, den Sohn 2 mit Hilfe des Beschwerdeführers zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen und ihn zu eliminieren. Die Verfolgung sei nicht ausschliesslich auf die Wehrdienstverweigerung des Sohnes 2 zurückzuführen, sondern auch auf die politische und religiöse Anschauung von ihm und seinen Familienmitgliedern. Es gehe der Hisbollah zudem darum, den Sohn 2 als einen der wenigen Zeugen des Schutzwaffeneinsatzes der Hisbollah gegen die Bevölkerung zu eliminieren, um ihr Ansehen zu schützen. Deshalb drohe ihnen bei einer Rückkehr in den Libanon Freiheitsberaubung und Gewalt bis hin zum Tod. Zudem würden sie und ihre Familienangehörigen als Sunniten die Hisbollah sowohl aus politischen als auch aus religiösen Gründen ablehnen. Ihre Verfolgung knüpfe somit an die Zugehörigkeit zu ihrer Familie an und falle insofern unter das asylrelevante Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Sohnes 2 im Zeitpunkt der Ausreise zu Unrecht verneint. 7.1.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit, dass der Sohn 2 der Beschwerdeführenden der Spezialeinheit «E._______» der libanesischen Armee angehört hat und desertiert ist grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Ebensowenig hat sie die wiederholten Befragungen des Beschwerdeführers von 2013 bis Mai 2018 zum Verbleib seines Sohnes 2 durch verschiedene staatliche und militärische Instanzen und durch die Hisbollah sowie die zwei oder drei Telefonanrufe bei der Beschwerdeführerin durch die libanesische Geheimpolizei, zuletzt vor der Europareise im August 2017, in Frage gestellt. Sie gelangte indes zutreffend zum Schluss, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu verneinen sind, da weder Leib und Leben noch die Freiheit der Beschwerdeführenden konkret gefährdet wurden. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund dessen einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt waren. Betreffend die körperlichen Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Hisbollah im «Saraya» ist festzuhalten, dass er in der Anhörung angab, im «Saraya» zuletzt im März 2017 befragt worden zu sein (vgl. A27/21 F41). Somit stehen diese Ereignisse weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen kausalen Zusammenhang mit der erst am (...) erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Libanon. Die Vorbringen erweisen sich somit als nicht asylrelevant. Hinzu kommen diverse Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter und ihrem Sohn 1. Zunächst sind die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise des Sohnes 2 aus dem Libanon widersprüchlich. In der Anhörung vor den deutschen Behörden gibt der Beschwerdeführer an, die Ausreise sei im Juni 2013 erfolgt (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 5; nachfolgend: deutsche Anhörung Beschwerdeführer). In der Anhörung behauptet er jedoch, sein Sohn 2 habe das Heimatland bereits im April 2013 verlassen (vgl. A27/21 F 21). Sein Sohn 1 erklärte wiederum, die Ausreise sei im Mai 2013 erfolgt (vgl. N [...]; A20/10 F 28). Zur Anzahl der Kollegen des Sohnes 2, welche nach seiner Ausreise aus dem Libanon durch die Hisbollah getötet worden seien, gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vor den deutschen Behörden an, es habe sich um zwei Kollegen gehandelt (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 3; nachfolgend: deutsche Anhörung Beschwerdeführerin). In den Anhörungen erklärten beide Beschwerdeführenden hingegen, es seien zwei Kollegen getötet worden (vgl. A28/20 F 26; A27/21 F 21, F 40, F 76). Widersprüchlich sind auch die Angaben zum Beginn der Probleme aufgrund der Ausreise ihres Sohnes 2. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Probleme im Juni 2013 begonnen (vgl. A27/21 F 21). Der Sohn 1 gab diesbezüglich zunächst an, es sei erst ungefähr ab dem Jahr 2016 zu Problemen mit der Hisbollah gekommen, als der Sohn 2 seinen Pass habe erneuern wollen (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 4; nachfolgend: deutsche Anhörung Sohn 1). In der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, die Probleme hätten bereits nach der Ausreise des Sohnes 2 begonnen (vgl. N [...] A20/10 F33). Die Tochter meinte sogar, ausser dem Gefängnisaufenthalt des Sohnes 2 und der Entführung des Beschwerdeführers sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit der Hisbollah gekommen (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selber angibt, sie bekomme schnell Angst und werde dann nervös, deshalb habe der Beschwerdeführer nie über alles mit ihr gesprochen, überzeugt nicht, dass sie keine genaue Aussage zur Anzahl der wenigen Telefonanrufe (zwei oder drei) der libanesischen Geheimpolizei machen konnte (vgl. A28/20 F 75). Aus den beiden Schreiben der libanesischen Botschaften in Italien und Schweden lassen sich keine Belege für eine angebliche Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Hisbollah oder andere libanesische staatliche Instanzen ableiten (vgl. Beschwerde Beilagen 6 und 7). Zudem bestehen Ungereimtheiten zum Zeitpunkt, wann der Sohn 2 bei der libanesischen Botschaft einen Pass beantragt haben soll. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde ihm (dem Beschwerdeführer) am 15. September 2013 im «Saraya» mitgeteilt, dass der Sohn 2 zuvor in Italien einen Pass beantragt haben soll (vgl. A27/21 F 21). Dem Schreiben der libanesischen Botschaft in Rom ist jedoch zu entnehmen, dass der Sohn 2 erst am 13. Juni 2016 in Rom einen Pass beantragt haben soll. Allerdings befand sich der Sohn 2 gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Italien, sondern ungefähr seit dem Jahr 2014 in Schweden, wo er ein Asylverfahren durchlaufe (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführer S. 6). 7.1.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich der vorgebrachten Entführung des Beschwerdeführers widersprüchlich, ungenau und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. So bestehen verwirrende Angaben hinsichtlich der ersten Nacht der Entführung und der Frage, wie die Beschwerdeführerin und die Tochter vom Verbleib des Beschwerdeführers erfahren haben. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich zum Verbleib des Beschwerdeführers keine Sorgen gemacht, da er den Abend bei seiner Mutter verbracht habe. Sie habe nicht auf ihn gewartet, da es bei seiner Familie oft sehr spät werde. Er habe sie um zwei Uhr in der Nacht angerufen und ihr mitgeteilt, dass er wegen seiner Arbeit in Beirut übernachte. Das sei sehr unüblich, da er nie auswärts übernachte (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführerin S. 3; A28/20 F 29, F 32 f). Auch der Beschwerdeführer will die Beschwerdeführerin in der Nacht angerufen haben (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführer S. 4; A27/21 F 22). Demgegenüber schilderte die Tochter in der Anhörung vor den deutschen Behörden die Geschehnisse zunächst völlig anders und erklärte, der Beschwerdeführer käme oft nachts nicht nach Hause. Auf die Frage, wie sie von der Entführung erfahren habe, gab sie an, ihr Vater habe es ihnen (der Beschwerdeführerin und der Tochter) erzählt. Als er bei den Entführern gewesen sei habe die Beschwerdeführerin ihn angerufen und dieser habe ihr (der Beschwerdeführerin) zur Beruhigung erzählt, er arbeite in Beirut (vgl. Niederschrift über die Anhörung vom 5. September 2018 S. 4). In der Anhörung wich die Tochter von diesen Angaben ab und meinte, die Beschwerdeführerin habe versucht ihn anzurufen, sein Mobiltelefon sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Sie glaube, er habe sich dann um zwei Uhr morgens bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Sie hätten sich Sorgen gemacht, weil er üblicherweise nicht ausser Haus übernachte (vgl. N [...] A14/13 F 66, F 72). Konfrontiert mit den Widersprüchen zu den Aussagen der Tochter wich die Beschwerdeführerin aus (vgl. A28/20 F 108 ff.). Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde löst die Diskrepanzen nicht auf. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ging es bei der Frage an die Tochter nicht darum, was sie (die Beschwerdeführerin und die Tochter) innerhalb der zwei Tage der Entführung unternommen haben, sondern es wurde explizit danach gefragt, was sie unternommen haben, um vom Verbleib des Beschwerdeführers zu erfahren, also um die erste Nacht. Die Vorinstanz hat somit die Antwort der Tochter in der Anhörung der Beschwerdeführerin nicht falsch wiedergegeben, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (vgl. A28/20 F 108 ff.; Beschwerde S. 13). Weiter bestehen unterschiedliche Angaben zur Rückkehr des Beschwerdeführers. Selber meinte er, er habe am darauffolgenden Tag seinen Sohn 1 vom Flughafen abgeholt und ihm «alles» erzählt (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführer S. 5). Der Sohn 1 erklärte hingegen, der Beschwerdeführer sei sehr müde gewesen, er habe nur gesagt, er sei entführt worden, von den Details der Entführung habe er nicht berichtet (vgl. deutsche Anhörung Sohn 1 S. 4; vgl. N [...] A20/10 F 33). Zu den eingereichten Videos der Entführung erklärte der Beschwerdeführer, die Hisbollah habe am Tag nach seiner Entführung alle Kameras in der Tiefgarage entfernt, wobei eine Kamera vergessen worden sei (vgl. A27/21 F 107). Allerdings müssen mindestens zwei Kameras vergessen worden sein, da sich auf dem eingereichten USB-Stick zwei Aufnahmen aus zwei verschiedenen Perspektiven befinden. Erstaunlicherweise handelt es sich ausgerechnet um zwei Kameras, welche die Entführung ideal positioniert zeigen. Weiter erstaunt, dass der Nachbar die Aufnahmen der Entführung des Beschwerdeführers zwar gesehen haben soll (vgl. A27/21 F 107), die Beschwerdeführerin jedoch nicht darüber informiert worden sei. Bemerkenswert ist sodann, dass die Tochter die Videoaufnahmen und somit das entscheidende Beweismittel für ihren Ausreisegrund weder bei den deutschen noch bei den schweizerischen Behörden erwähnt. Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden insgesamt nicht glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer über fünf Jahre hinweg ergebnislos von der Hisbollah und staatlichen libanesischen Instanzen aufgesucht worden sein soll, um den Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen. Die Beschwerdeführenden reisten in den Jahren 2013 und 2017 nach Europa und kehrten folgenlos ohne den verlangten Sohn 2 in den Libanon zurück. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ihnen mit ihrer Ausreise vom (...) noch eine dritte Gelegenheit gegeben worden sein soll, den Sohn 2 zur Rückkehr in den Libanon zu überzeugen. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020, gemäss welchem der Beschwerdeführer aufgrund von Schlägen im Libanon an Schulter- und Knieschmerzen leide, lässt sich kein Beleg für seine angebliche Entführung ableiten. Nicht zuletzt ist sich die Familie auch darüber uneinig, welche Überlegungen zum Entschluss des Einreichens des Asylgesuchs in Deutschland geführt haben. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es sich um einen schnellen Entschluss gehandelt hat, so erklärte sie «als wir ins Auto unseres Sohnes gestiegen waren, sagten wir ihm, dass wir in Deutschland Asyl beantragen werden» (vgl. deutsche Anhörung Beschwerdeführerin S. 4). Die Tochter erklärte, als sie in Deutschland angekommen seien, hätten sie den Sohn 3 getroffen und der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass sie in Gefahr seien. Daraufhin hätten sie beschlossen in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen (vgl. N [...] A14/13 F 42). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist dagegen zu entnehmen, dass es sich vielmehr um einen längeren Entscheidungsprozess gehandelt hat. Sie seien in Deutschland angekommen und hätten zunächst eine Pause gemacht. Sodann habe er der Beschwerdeführerin, dem Sohn 1, der Tochter und dem Sohn 3 von der Entführung und den Bedrohungen berichtet und seinen Sohn 2 telefonisch darüber informiert. Erst daraufhin hätten sie sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschieden (vgl. A27/21 F 90). 7.1.3 Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Zeit vor der Ausreise aus dem Libanon halten somit weder der Glaubhaftigkeit stand, noch sind sie als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 7.2 Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, sie hätten aufgrund der Wehrdienstverweigerung des Sohnes 2 im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit und der politischen Anschauung von ihrer Familie und ihrem Sohn 2 bei einer Rückkehr in den Libanon eine Reflexverfolgung zu befürchten. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (insbesondere die dortige E. 5) ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, unter welchen Umständen eine staatliche Verfolgung aufgrund von Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion asylrelevant ist. Es kam zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrelevante Verfolgung einer Person führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Familienmitglieder eine (asylrelevante) Reflexverfolgung zu befürchten haben. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund von einem Familienangehörigen begründet ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Insbesondere ergeben sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter und ihres Sohnes 1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Elemente vorliegen würden, die - verbunden mit der Wehrdienstverweigerung des Sohnes 2 - darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr als Regimegegner betrachtet und hätten aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die Beschwerdeführer brachten denn auch erst auf Beschwerdeebene und ohne konkrete Angaben vor, die Verfolgung sei nicht ausschliesslich eine Antwort auf die Wehrdienstverweigerung ihres Sohnes 2, sondern auf die politische und religiöse Anschauung von ihnen und ihrem Sohn 2 zurückzuführen. Zwar vermögen die Vorkommnisse von 2013 bis Mai 2018 eine subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht liegen aber keine massgeblichen Hinweise dafür vor, dass die Hisbollah oder andere libanesische staatliche Instanzen aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten Wehrdienstverweigerung ihres Sohnes 2 zum heutigen Zeitpunkt ein (anhaltendes) asylrelevantes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden hätten. 7.3 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnten sie eine Verfolgung glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Libanon landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 und D-2089/2022 vom 12. Juli 2022 E. 10.3.2). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten bis zu ihrer Ausreise in C._______. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Primarschule besucht. Danach verkaufte er mit seinem Vater (...). Von 2000 bis Juni 2014 betrieb er ein eigenes Geschäft und arbeitete gleichzeitig bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon mit einem Geschäftspartner zusammen als (...). Gemäss eigenen Aussagen sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. A27/21 F 9). Die Beschwerdeführerin absolvierte die Matura, arbeitete ein Jahr als (...) und war danach als Hausfrau tätig. Sie verfügen über zahlreiche Verwandte im Libanon. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Tochter und ihrem Sohn 1, welche beide jung, gesund, gut ausgebildet und arbeitsfähig sind, in den Libanon zurückkehren. Insbesondere verfügt die Tochter über einen universitären Abschluss und mehrjährige Arbeitserfahrung. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es ihnen im Libanon finanziell gut gegangen (vgl. A27/21 F 9) und gemäss den Aussagen ihres Sohnes 1 gehe es den (...) des Beschwerdeführers ebenfalls finanziell gut (vgl. N [...]; A20/10 F 18). Demnach können sie im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und - nebst der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten aus der Schweiz, Deutschland, Schweden, Grossbritannien, Kanada und Saudi-Arabien - allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.3.4 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den Arztberichten vom 19. Juli 2019, 23. Juli 2019, 23. Mai 2020 und 20. Oktober 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzerkrankung. Der letzte ärztliche Bericht bescheinigt, dass er kardial beschwerdefrei sei, ein guter Verlauf bestehe, die Dyslipidämie aktuell sehr gut eingestellt sei und eine nächste kardiologische Verlaufskontrolle in sechs Monaten empfohlen werde. Es wurden ihm Medikamente verschrieben. Nachdem keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, ist davon auszugehen, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem 20. Oktober 2020 jedenfalls nicht verschlechtert. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung schliesslich zu Recht daraufhin, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers im Libanon behandelbar sei. Dem ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020 ist weiter zu entnehmen, dass er wegen Schulterschmerzen physiotherapeutische Behandlungen durchführen lassen müsse und wegen Kniebeschwerden an beiden Beinen Bandagen angepasst worden seien. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht erreicht und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in eine medizinische Notlage geraten. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. In der Kostennote vom 28. Dezember 2020 machte der Rechtsvertreter einen Aufwand von 16.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 (total Fr. 5'231.65, inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Der Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 12,5 Stunden zu kürzen. Die Auslagen sind angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter indes von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 26. November 2020). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'020.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'020.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: