Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste am 3. August 2022 in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2022 um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 17. Oktober 2022 statt. Am 26. September 2023 und 9. Januar 2024 wurde er im Bei- sein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an- gehört (Protokolle in den SEM-Akten […] [A]23/11 und [A]36/9). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ geboren wor- den. Von 20(…) oder 20(…) bis Ende 20(…) habe er zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern in C._______ gelebt. Er habe nach der Schule in seinem Geburtsort bei seinem Onkel väterlicherseits (…) gelernt und dort sowie in C._______ bei einem anderen Onkel in einer (…) gear- beitet. Zuletzt sei er als (…) tätig gewesen. Als er noch in C._______ gelebt habe, sei seine Mutter krank gewesen und habe sich diesbezüglich bei einer Organisation gemeldet, die der Hisbollah angehört habe. Diese Organisation habe seiner Mutter gratis Medikamente zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe die Hisbollah ihn mehrmals rek- rutieren wollen, was er abgelehnt habe. Da der Druck zu gross geworden sei, und es auch nicht viel Arbeit in C._______ gegeben habe, sei er im (…) in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe dort an der Grenze zu Sy- rien in einer Schmuggelzone gewohnt, weshalb es vor seiner Haustür im- mer wieder zu Problemen mit vorbeifahrenden und von der Hisbollah be- schützten Schmugglern gekommen sei. Aus diesem Grund habe er eine Steinmauer gebaut, um den Schmugglern den Weg zu versperren. Zwei dieser Schmuggler, D._______ und E._______, seien Brüder gewesen und als sie bei der Sperrung hätten vorbeifahren wollen, sei es zu einer verba- len und körperlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei er (Be- schwerdeführer) verletzt worden sei und die beiden Brüder die Steine weg- geräumt hätten sowie weitergefahren seien. Daraufhin habe er sich zuerst vergeblich an die Dorfoberhäupter und anschliessend an die Polizei ge- wandt, um die Zeiten zu melden, zu denen die Schmuggler, insbesondere die beiden Brüder, sein Haus passieren würden. Zusammen mit der Polizei habe er einen Plan geschmiedet, um die Brüder festnehmen zu können. Demgemäss habe er sich mit seinem Auto vor den Lastwagen stellen wol- len und die Polizei hätte sie dann festnehmen sollen. Der Plan sei auch so
E-2170/2024 Seite 3 umgesetzt worden, jedoch habe einer der beiden Brüder fliehen können. Dieser sei mit einem weiteren Bruder und einer Person zu ihm nach Hause gekommen und sie hätten aus Rache auf sein Auto und sein Haus ge- schossen. Er sei nicht anwesend gewesen und habe sich anschliessend bei einem Freund versteckt. Sein Vater und sein Onkel seien mit der Schmugglerfamilie zum Dorfvorsteher gegangen, um eine Lösung zu fin- den. Die Schmuggler hätten für die von der Polizei beschlagnahmten Last- wagen inklusive Benzinladung ungefähr USD (…) verlangt und hätten ge- droht, ihn andernfalls zu erschiessen. Da es zu keiner Lösung gekommen sei, sei er aus dem Libanon ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Fahrzeugausweis im Original sowie – jeweils in Kopie – ein Foto seiner Verletzung nach der körperlichen Attacke, Fotos des Angriffs auf sein Auto und seine Identitäts- karte ein. C. Mit Verfügung vom 6. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 1–4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzu- heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu- stellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente bei. E. Mit Eingaben vom 21. und vom 26. April 2024 reichte der Beschwerdefüh- rer einen an den Strafgerichtshof in C._______ gerichteten, undatierten Antrag auf Freilassung, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von C._______ vom (…) jeweils in arabischer Sprache, übersetzt in die deut- sche Sprache (einmal angeblich im Original) und einmal in Kopie ein.
E-2170/2024 Seite 4
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2170/2024 Seite 5
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verlet- zung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Dies Rüge könnte, sollte sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der zweiten Anhörung vom
E. 5.3 Diese formelle Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte in der ersten Anhörung vom 26. September 2023 auf entsprechende Frage geantwortet, dass er die Dolmetscherin gut verstanden habe (A23/11, F2). Auch bestätigte er am Ende der Anhörung unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls, namentlich dass ihm dieses Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, es vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche (A23/11, S. 11). Sodann ist festzustellen, dass er im Rahmen der Rückerbersetzung von der Vo- rinstanz darauf hingewiesen wurde, er könne sich zur beanstandeten Kor- rektur bei der zweiten Anhörung nochmals äussern (A23/11, F58). Darüber
E-2170/2024 Seite 6 hinaus wurde das Protokoll auch der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Unterschrift vorgelegt. Diese beanstandete lediglich bei einem Abschnitt mehrmals Verständigungsprob- leme (A23/11, F53), erhob jedoch diesbezüglich keine weiteren Einwände, insbesondere beanstandete sie weder die Übersetzungsarbeit noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies wäre ihr indes bereits zu diesem Zeitpunkt obliegen. Schliesslich und insbesondere konnte sich der Be- schwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung vom 9. Januar 2024 nochmals umfassend zu seinen Asylgründen äussern. Auch dieses Mal gab er an, dass er die dolmetschende Person gut verstanden habe (A36/ F1 und F53) und bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und es seinen Aus- sagen entspreche. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Anspru- ches auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich. Er- gänzend ist festzustellen, dass der in der Beschwerdeschrift wiedergege- bene Sachverhalt – abgesehen vom erstmaligen Vorbringen, der Be- schwerdeführer sei im Libanon in ein Strafverfahren verwickelt – jenem entspricht, der in der angefochtenen Verfügung erfasst und gewürdigt wor- den ist. Es wird nicht einmal ansatzweise vorgebracht, inwiefern dieser un- richtig oder unvollständig wäre. 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers ent- nommen werden könne, die örtlich zuständige Polizei aus dem Nachbars- dorf sei sehr wohl tätig geworden und habe zumindest einen der beiden Schmuggler festgenommen und einen Lastwagen beschlagnahmt. Dies entspreche der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der libanesische Staat bei einer Verfolgung durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei sowie das Land über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfüge. Es wäre ihm somit möglich und auch zumutbar gewesen, sich erneut an die Polizei des Nachbardorfs zu wen- den, um eine Anzeige zu erstatten, nachdem angeblich auf sein Auto und sein Haus geschossen worden sei. Er habe auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Demzufolge sei ihm ein subsidiä- res internationales Schutzbedürfnis abzusprechen und er sei auf die in sei- nem Heimatland bestehende Schutzinfrastruktur zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen seitens der His- bollah befürchte, sei festzuhalten, dass der überwiegende Teil des Landes
E-2170/2024 Seite 7 von Gruppierungen wie Sunniten, maronitischen Christen oder Drusen kontrolliert und dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen sei. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmass- nahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil seines Heimatlandes entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der in- nerstaatlichen Fluchtalternative erweise sich auch als zumutbar, zumal er bereits an unterschiedlichen Orten im Libanon gelebt habe. Auch schliesse sein Argument, wonach er bei einem Umzug innerhalb von Libanon eine Wohnung oder ein Haus mieten müsste, eine innerstaatliche Fluchtalter- native nicht aus. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die auf ein besonde- res Profil schliessen lassen würden, weshalb er im ganzen Land Bekannt- heit erlangt hätte. Es sei deshalb nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen und er sei nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz an- gewiesen. Schliesslich habe die Hisbollah dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich ein nicht obligatorisches Rekrutierungsangebot gemacht. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen ein, er müsse befürchten, im Libanon von den von der Hisbollah unterstützten Schmugglern aufgrund einer Schuldenforderung in Höhe von USD (…) verfolgt zu werden, und dass der durch ihn Inhaftierte Rache an ihm nehmen möchte. Hierzu biete ihm die örtliche Polizei keinen angemes- senen Schutz, da solche Angelegenheiten in der Region anders behandelt würden. Auch befürchte er, die Hisbollah lasse ihm keine andere Wahl, als sich ihr anzuschliessen, da sie nun über ein erhöhtes Druckmittel gegen ihn verfüge und aufgrund des Konflikts mit Israel auf neue Mitglieder ange- wesen sei. Erstmals bringt der Beschwerdeführer sodann vor, im Libanon sei ein Strafverfahren hängig, wobei bekannt sei, dass die Anklage den (…) betreffe und eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Er habe auf An- raten eines Anwaltes darauf verzichtet, dieses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Asylverfahren vorzubringen. Alleine schon physisch könne er für die Tat nicht verantwortlich sein. Es bestehe aber die Besorg- nis, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Hisbollah initiiert worden. Die weitverbreitete Korruption im Land und der beträchtliche Ein- fluss der Hisbollah, der auch ausserhalb ihrer kontrollierten Gebiete spür- bar sei, verstärkten seine Bedenken. Es sei nicht sichergestellt, dass er durch eine Flucht innerhalb des Landes geschützt sei und eine Konfronta- tion mit Mitgliedern der Hisbollah sei keineswegs unwahrscheinlich. 7.
E-2170/2024 Seite 8 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat aus- führlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie die eingereichten Beweis- mittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Da- rauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Racheübergriffe von privaten Dritten (den Schmugg- lern) ausgingen respektive -gehen und er davor Schutz von Seiten seiner Heimatbehörden erhalten kann. Daran vermag der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die örtliche Polizei biete ihm betreffend die Bedrohun- gen durch die von der Hisbollah unterstützten Schmugglern keinen ange- messenen Schutz und es drohe eine Racheaktion durch den Inhaftierten, nichts zu ändern. Es kann insbesondere offenbleiben, ob der libanesische Staat in jedem erdenklichen Einzelfall als schutzwillig und auch -fähig gel- ten kann. Vorliegend ist jedenfalls aktenkundig, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Angaben zur Lösung des geschilderten Problems be- reits polizeiliche Hilfe beanspruchte, woraufhin die Polizei aktiv wurde, was zur Festnahme eines Schmugglers führte (A23/11 F52, A36/9 F43). Sollten ihn die Schmuggler und der Inhaftierte nach einer Rückkehr erneut bedro- hen, wäre es ihm zuzumuten, wiederum die Hilfe der libanesischen Polizei in Anspruch zu nehmen. Daran vermag der allgemeine Hinweis auf die Kor- ruption im Libanon nichts zu ändern. 7.3 Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entzie- hen kann. Diesbezüglich vermag er aus der blossen Behauptung in der Beschwerde, die Hisbollah habe einen derart starken Einfluss, dass sie ihn auch ausserhalb der von ihr kontrollierten Gebiete auffinden zu können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist in diesem Zusammen- hang aber auch festzustellen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor- gebracht werden, wonach die Hisbollah die Schmugglerfamilie bei ihrer Ra- che gegenüber dem Beschwerdeführer unterstütze, vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. 7.4 Sodann ist ergänzend festzuhalten, dass die Ausreise aus dem Liba- non nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist. In der Beschwerde bringt der
E-2170/2024 Seite 9 Beschwerdeführer zwar vor, er sei (auch) wegen der Bedrohungen und Rekrutierungsversuche durch die Hisbollah nicht mehr sicher in seinem Heimatland. Dieses nicht ansatzweise substantiierte Vorbringen deckt sich aber nicht mit seinen vorinstanzlichen Aussagen, wonach er hauptsächlich aufgrund des geschilderten Problems mit den Schmugglern bezüglich des Weges vor seinem Haus aus dem Libanon ausgereist (A36/9 F27) und er für die Hisbollah nicht interessant sei (A36/9 F47). Zudem gesteht er in der Beschwerde ein, dass die Hisbollah ihn nicht direkt zum Beitritt gezwungen habe, da hierfür eine ideologische Überzeugung entscheidend sei, wes- halb sie sich Überzeugungstechniken und indirektem Druck bediene, wo- mit es nebst der Schutzalternative auch an einer hinreichenden Intensität allenfalls drohender Nachteile mangeln dürfte. 7.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter Beibringung von Unter- lagen auf Beschwerdeebene erstmals vor, er sei in ein möglicherweise von der Hisbollah initiiertes Strafverfahren involviert. Hierzu gilt es festzustel- len, dass er diesbezüglich in keiner der Anhörungen etwas vorgebracht hatte. Seine Erklärung hierfür, ein vor der ersten Anhörung konsultierter Anwalt habe die Ansicht vertreten, dieses Strafverfahren besitze keine Asylrelevanz und müsse nicht erwähnt werden, überzeugt nicht und er- weckt überdies den Anschein, dass er aufgrund dieses Strafverfahrens aus dem Libanon ausgereist ist. Auch geht aus den mit Eingaben vom 21. und
26. April 2024 nachgereichten übersetzten Dokumente (undatierter Antrag auf Freilassung und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (…)) nicht ansatzweise hervor, das Strafverfahren gegen ihn sei von der Hisbollah initiiert worden. Vielmehr ist lediglich ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer am (…) aus der Untersuchungshaft entlassen und er am (…) wegen (…) vor einem Strafgericht in C._______ angeklagt wurde. Die- ses Strafverfahren wurde somit vor den geschilderten Problemen mit den angeblich von der Hisbollah kooperierenden Schmugglern eingeleitet, wes- halb ein Zusammenhang unwahrscheinlich erscheint und eine blosse Be- hauptung des Beschwerdeführers darstellt. Demnach geht auch aus den neu eingereichten Beweismitteln offenkundig nichts hervor, was flüchtlings- rechtlich relevant wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Au- thentizität – an welcher immerhin berechtigte Zweifel bestehen – offenblei- ben. 7.6 Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmotivs verfolgt wurde respektive er objektiv begründete Furcht vor künftiger entsprechender Verfolgung in seinem Heimatstaat hätte.
E-2170/2024 Seite 10 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat daher ebenfalls zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden könne, die örtlich zuständige Polizei aus dem Nachbarsdorf sei sehr wohl tätig geworden und habe zumindest einen der beiden Schmuggler festgenommen und einen Lastwagen beschlagnahmt. Dies entspreche der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der libanesische Staat bei einer Verfolgung durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei sowie das Land über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfüge. Es wäre ihm somit möglich und auch zumutbar gewesen, sich erneut an die Polizei des Nachbardorfs zu wenden, um eine Anzeige zu erstatten, nachdem angeblich auf sein Auto und sein Haus geschossen worden sei. Er habe auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Demzufolge sei ihm ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis abzusprechen und er sei auf die in seinem Heimatland bestehende Schutzinfrastruktur zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen seitens der Hisbollah befürchte, sei festzuhalten, dass der überwiegende Teil des Landes von Gruppierungen wie Sunniten, maronitischen Christen oder Drusen kontrolliert und dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen sei. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil seines Heimatlandes entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative erweise sich auch als zumutbar, zumal er bereits an unterschiedlichen Orten im Libanon gelebt habe. Auch schliesse sein Argument, wonach er bei einem Umzug innerhalb von Libanon eine Wohnung oder ein Haus mieten müsste, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht aus. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die auf ein besonderes Profil schliessen lassen würden, weshalb er im ganzen Land Bekanntheit erlangt hätte. Es sei deshalb nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen und er sei nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich habe die Hisbollah dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich ein nicht obligatorisches Rekrutierungsangebot gemacht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er müsse befürchten, im Libanon von den von der Hisbollah unterstützten Schmugglern aufgrund einer Schuldenforderung in Höhe von USD (...) verfolgt zu werden, und dass der durch ihn Inhaftierte Rache an ihm nehmen möchte. Hierzu biete ihm die örtliche Polizei keinen angemessenen Schutz, da solche Angelegenheiten in der Region anders behandelt würden. Auch befürchte er, die Hisbollah lasse ihm keine andere Wahl, als sich ihr anzuschliessen, da sie nun über ein erhöhtes Druckmittel gegen ihn verfüge und aufgrund des Konflikts mit Israel auf neue Mitglieder angewesen sei. Erstmals bringt der Beschwerdeführer sodann vor, im Libanon sei ein Strafverfahren hängig, wobei bekannt sei, dass die Anklage den (...) betreffe und eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Er habe auf Anraten eines Anwaltes darauf verzichtet, dieses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Asylverfahren vorzubringen. Alleine schon physisch könne er für die Tat nicht verantwortlich sein. Es bestehe aber die Besorgnis, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Hisbollah initiiert worden. Die weitverbreitete Korruption im Land und der beträchtliche Einfluss der Hisbollah, der auch ausserhalb ihrer kontrollierten Gebiete spürbar sei, verstärkten seine Bedenken. Es sei nicht sichergestellt, dass er durch eine Flucht innerhalb des Landes geschützt sei und eine Konfrontation mit Mitgliedern der Hisbollah sei keineswegs unwahrscheinlich.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie die eingereichten Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Racheübergriffe von privaten Dritten (den Schmugglern) ausgingen respektive -gehen und er davor Schutz von Seiten seiner Heimatbehörden erhalten kann. Daran vermag der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die örtliche Polizei biete ihm betreffend die Bedrohungen durch die von der Hisbollah unterstützten Schmugglern keinen angemessenen Schutz und es drohe eine Racheaktion durch den Inhaftierten, nichts zu ändern. Es kann insbesondere offenbleiben, ob der libanesische Staat in jedem erdenklichen Einzelfall als schutzwillig und auch -fähig gelten kann. Vorliegend ist jedenfalls aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zur Lösung des geschilderten Problems bereits polizeiliche Hilfe beanspruchte, woraufhin die Polizei aktiv wurde, was zur Festnahme eines Schmugglers führte (A23/11 F52, A36/9 F43). Sollten ihn die Schmuggler und der Inhaftierte nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, wiederum die Hilfe der libanesischen Polizei in Anspruch zu nehmen. Daran vermag der allgemeine Hinweis auf die Korruption im Libanon nichts zu ändern.
E. 7.3 Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Diesbezüglich vermag er aus der blossen Behauptung in der Beschwerde, die Hisbollah habe einen derart starken Einfluss, dass sie ihn auch ausserhalb der von ihr kontrollierten Gebiete auffinden zu können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang aber auch festzustellen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, wonach die Hisbollah die Schmugglerfamilie bei ihrer Rache gegenüber dem Beschwerdeführer unterstütze, vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers.
E. 7.4 Sodann ist ergänzend festzuhalten, dass die Ausreise aus dem Libanon nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zwar vor, er sei (auch) wegen der Bedrohungen und Rekrutierungsversuche durch die Hisbollah nicht mehr sicher in seinem Heimatland. Dieses nicht ansatzweise substantiierte Vorbringen deckt sich aber nicht mit seinen vorinstanzlichen Aussagen, wonach er hauptsächlich aufgrund des geschilderten Problems mit den Schmugglern bezüglich des Weges vor seinem Haus aus dem Libanon ausgereist (A36/9 F27) und er für die Hisbollah nicht interessant sei (A36/9 F47). Zudem gesteht er in der Beschwerde ein, dass die Hisbollah ihn nicht direkt zum Beitritt gezwungen habe, da hierfür eine ideologische Überzeugung entscheidend sei, weshalb sie sich Überzeugungstechniken und indirektem Druck bediene, womit es nebst der Schutzalternative auch an einer hinreichenden Intensität allenfalls drohender Nachteile mangeln dürfte.
E. 7.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter Beibringung von Unterlagen auf Beschwerdeebene erstmals vor, er sei in ein möglicherweise von der Hisbollah initiiertes Strafverfahren involviert. Hierzu gilt es festzustellen, dass er diesbezüglich in keiner der Anhörungen etwas vorgebracht hatte. Seine Erklärung hierfür, ein vor der ersten Anhörung konsultierter Anwalt habe die Ansicht vertreten, dieses Strafverfahren besitze keine Asylrelevanz und müsse nicht erwähnt werden, überzeugt nicht und erweckt überdies den Anschein, dass er aufgrund dieses Strafverfahrens aus dem Libanon ausgereist ist. Auch geht aus den mit Eingaben vom 21. und 26. April 2024 nachgereichten übersetzten Dokumente (undatierter Antrag auf Freilassung und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...)) nicht ansatzweise hervor, das Strafverfahren gegen ihn sei von der Hisbollah initiiert worden. Vielmehr ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) aus der Untersuchungshaft entlassen und er am (...) wegen (...) vor einem Strafgericht in C._______ angeklagt wurde. Dieses Strafverfahren wurde somit vor den geschilderten Problemen mit den angeblich von der Hisbollah kooperierenden Schmugglern eingeleitet, weshalb ein Zusammenhang unwahrscheinlich erscheint und eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers darstellt. Demnach geht auch aus den neu eingereichten Beweismitteln offenkundig nichts hervor, was flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Authentizität - an welcher immerhin berechtigte Zweifel bestehen - offenbleiben.
E. 7.6 Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmotivs verfolgt wurde respektive er objektiv begründete Furcht vor künftiger entsprechender Verfolgung in seinem Heimatstaat hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat daher ebenfalls zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Januar 2024 sei ein Antrag auf Wiederholung der ersten Anhörung vom
26. September 2023 gestellt worden. Bei der ersten Anhörung habe er die Dolmetscherin zwar verstanden, jedoch habe es Missverständnisse gege- ben. Die Dolmetscherin habe Hocharabisch gesprochen und er sei auf- grund seiner niedrigen Bildung sowie als (…) im Hocharabischen nicht ver- siert. Er habe angenommen, alle arabischen Dolmetscher würden Hoch- arabisch für die Anhörungen verwenden, weshalb er darauf verzichtet habe, seinen Anspruch auf eine Dolmetscherin, die er gut verstehen könne, anzumelden. Er habe Schwierigkeiten gehabt, die Fragen der Dolmetsche- rin korrekt zu verstehen, wie aus dem Anhörungsprotokoll mehrfach her- vorgehe, da er nicht immer direkt auf die gestellte Frage geantwortet habe. Trotz des obgenannten Antrages habe die Vorinstanz den Asylentscheid getroffen, ohne die erste Anhörung zu wiederholen, was eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar- stelle.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
E-2170/2024 Seite 11 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar äusserst volatil. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei
E-2170/2024 Seite 12 landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizi- nische Notlage gekennzeichnet (vgl. auch Urteil des BVGer E-5511/2020 vom 23. Februar 2024 E. 9.3.2).
E. 9.3.3 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der den Beruf als (…) gelernt habe und über mehrjährige Berufserfahrung in diversen (…) und als (…) verfüge. Seine Onkel verfügten über mehrere (…), in denen er auch schon gearbei- tet habe. Er verfüge in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Die Wohnungssituation und sein Lebensun- terhalt könne damit als gesichert gelten. Es liegen keine Anhaltspunkte da- für vor, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Im Zu- sammenhang mit der derzeit volatilen allgemeinen Lage im Libanon ist ins- besondere darauf hinzuweisen, dass er in die Hauptstadt C._______ zu- rückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Zudem ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aus- sichtslos zu erachten, weshalb auch das gestellte Gesuch um Gewährung
E-2170/2024 Seite 13 der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab- zuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2170/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2170/2024 Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Mazin Alasaad, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am 3. August 2022 in die Schweiz ein, wo er am 10. August 2022 um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 17. Oktober 2022 statt. Am 26. September 2023 und 9. Januar 2024 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten [...] [A]23/11 und [A]36/9). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ geboren worden. Von 20(...) oder 20(...) bis Ende 20(...) habe er zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern in C._______ gelebt. Er habe nach der Schule in seinem Geburtsort bei seinem Onkel väterlicherseits (...) gelernt und dort sowie in C._______ bei einem anderen Onkel in einer (...) gearbeitet. Zuletzt sei er als (...) tätig gewesen. Als er noch in C._______ gelebt habe, sei seine Mutter krank gewesen und habe sich diesbezüglich bei einer Organisation gemeldet, die der Hisbollah angehört habe. Diese Organisation habe seiner Mutter gratis Medikamente zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe die Hisbollah ihn mehrmals rekrutieren wollen, was er abgelehnt habe. Da der Druck zu gross geworden sei, und es auch nicht viel Arbeit in C._______ gegeben habe, sei er im (...) in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe dort an der Grenze zu Syrien in einer Schmuggelzone gewohnt, weshalb es vor seiner Haustür immer wieder zu Problemen mit vorbeifahrenden und von der Hisbollah beschützten Schmugglern gekommen sei. Aus diesem Grund habe er eine Steinmauer gebaut, um den Schmugglern den Weg zu versperren. Zwei dieser Schmuggler, D._______ und E._______, seien Brüder gewesen und als sie bei der Sperrung hätten vorbeifahren wollen, sei es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei er (Beschwerdeführer) verletzt worden sei und die beiden Brüder die Steine weggeräumt hätten sowie weitergefahren seien. Daraufhin habe er sich zuerst vergeblich an die Dorfoberhäupter und anschliessend an die Polizei gewandt, um die Zeiten zu melden, zu denen die Schmuggler, insbesondere die beiden Brüder, sein Haus passieren würden. Zusammen mit der Polizei habe er einen Plan geschmiedet, um die Brüder festnehmen zu können. Demgemäss habe er sich mit seinem Auto vor den Lastwagen stellen wollen und die Polizei hätte sie dann festnehmen sollen. Der Plan sei auch so umgesetzt worden, jedoch habe einer der beiden Brüder fliehen können. Dieser sei mit einem weiteren Bruder und einer Person zu ihm nach Hause gekommen und sie hätten aus Rache auf sein Auto und sein Haus geschossen. Er sei nicht anwesend gewesen und habe sich anschliessend bei einem Freund versteckt. Sein Vater und sein Onkel seien mit der Schmugglerfamilie zum Dorfvorsteher gegangen, um eine Lösung zu finden. Die Schmuggler hätten für die von der Polizei beschlagnahmten Lastwagen inklusive Benzinladung ungefähr USD (...) verlangt und hätten gedroht, ihn andernfalls zu erschiessen. Da es zu keiner Lösung gekommen sei, sei er aus dem Libanon ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Fahrzeugausweis im Original sowie - jeweils in Kopie - ein Foto seiner Verletzung nach der körperlichen Attacke, Fotos des Angriffs auf sein Auto und seine Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 6. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 1-4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente bei. E. Mit Eingaben vom 21. und vom 26. April 2024 reichte der Beschwerdeführer einen an den Strafgerichtshof in C._______ gerichteten, undatierten Antrag auf Freilassung, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von C._______ vom (...) jeweils in arabischer Sprache, übersetzt in die deutsche Sprache (einmal angeblich im Original) und einmal in Kopie ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Dies Rüge könnte, sollte sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der zweiten Anhörung vom 9. Januar 2024 sei ein Antrag auf Wiederholung der ersten Anhörung vom 26. September 2023 gestellt worden. Bei der ersten Anhörung habe er die Dolmetscherin zwar verstanden, jedoch habe es Missverständnisse gegeben. Die Dolmetscherin habe Hocharabisch gesprochen und er sei aufgrund seiner niedrigen Bildung sowie als (...) im Hocharabischen nicht versiert. Er habe angenommen, alle arabischen Dolmetscher würden Hocharabisch für die Anhörungen verwenden, weshalb er darauf verzichtet habe, seinen Anspruch auf eine Dolmetscherin, die er gut verstehen könne, anzumelden. Er habe Schwierigkeiten gehabt, die Fragen der Dolmetscherin korrekt zu verstehen, wie aus dem Anhörungsprotokoll mehrfach hervorgehe, da er nicht immer direkt auf die gestellte Frage geantwortet habe. Trotz des obgenannten Antrages habe die Vorinstanz den Asylentscheid getroffen, ohne die erste Anhörung zu wiederholen, was eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. 5.3 Diese formelle Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte in der ersten Anhörung vom 26. September 2023 auf entsprechende Frage geantwortet, dass er die Dolmetscherin gut verstanden habe (A23/11, F2). Auch bestätigte er am Ende der Anhörung unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls, namentlich dass ihm dieses Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, es vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche (A23/11, S. 11). Sodann ist festzustellen, dass er im Rahmen der Rückerbersetzung von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, er könne sich zur beanstandeten Korrektur bei der zweiten Anhörung nochmals äussern (A23/11, F58). Darüber hinaus wurde das Protokoll auch der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Unterschrift vorgelegt. Diese beanstandete lediglich bei einem Abschnitt mehrmals Verständigungsprobleme (A23/11, F53), erhob jedoch diesbezüglich keine weiteren Einwände, insbesondere beanstandete sie weder die Übersetzungsarbeit noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies wäre ihr indes bereits zu diesem Zeitpunkt obliegen. Schliesslich und insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung vom 9. Januar 2024 nochmals umfassend zu seinen Asylgründen äussern. Auch dieses Mal gab er an, dass er die dolmetschende Person gut verstanden habe (A36/ F1 und F53) und bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und es seinen Aussagen entspreche. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich. Ergänzend ist festzustellen, dass der in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Sachverhalt - abgesehen vom erstmaligen Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Libanon in ein Strafverfahren verwickelt - jenem entspricht, der in der angefochtenen Verfügung erfasst und gewürdigt worden ist. Es wird nicht einmal ansatzweise vorgebracht, inwiefern dieser unrichtig oder unvollständig wäre. 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden könne, die örtlich zuständige Polizei aus dem Nachbarsdorf sei sehr wohl tätig geworden und habe zumindest einen der beiden Schmuggler festgenommen und einen Lastwagen beschlagnahmt. Dies entspreche der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der libanesische Staat bei einer Verfolgung durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei sowie das Land über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfüge. Es wäre ihm somit möglich und auch zumutbar gewesen, sich erneut an die Polizei des Nachbardorfs zu wenden, um eine Anzeige zu erstatten, nachdem angeblich auf sein Auto und sein Haus geschossen worden sei. Er habe auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Demzufolge sei ihm ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis abzusprechen und er sei auf die in seinem Heimatland bestehende Schutzinfrastruktur zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen seitens der Hisbollah befürchte, sei festzuhalten, dass der überwiegende Teil des Landes von Gruppierungen wie Sunniten, maronitischen Christen oder Drusen kontrolliert und dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen sei. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil seines Heimatlandes entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative erweise sich auch als zumutbar, zumal er bereits an unterschiedlichen Orten im Libanon gelebt habe. Auch schliesse sein Argument, wonach er bei einem Umzug innerhalb von Libanon eine Wohnung oder ein Haus mieten müsste, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht aus. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die auf ein besonderes Profil schliessen lassen würden, weshalb er im ganzen Land Bekanntheit erlangt hätte. Es sei deshalb nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen und er sei nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich habe die Hisbollah dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich ein nicht obligatorisches Rekrutierungsangebot gemacht. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er müsse befürchten, im Libanon von den von der Hisbollah unterstützten Schmugglern aufgrund einer Schuldenforderung in Höhe von USD (...) verfolgt zu werden, und dass der durch ihn Inhaftierte Rache an ihm nehmen möchte. Hierzu biete ihm die örtliche Polizei keinen angemessenen Schutz, da solche Angelegenheiten in der Region anders behandelt würden. Auch befürchte er, die Hisbollah lasse ihm keine andere Wahl, als sich ihr anzuschliessen, da sie nun über ein erhöhtes Druckmittel gegen ihn verfüge und aufgrund des Konflikts mit Israel auf neue Mitglieder angewesen sei. Erstmals bringt der Beschwerdeführer sodann vor, im Libanon sei ein Strafverfahren hängig, wobei bekannt sei, dass die Anklage den (...) betreffe und eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Er habe auf Anraten eines Anwaltes darauf verzichtet, dieses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Asylverfahren vorzubringen. Alleine schon physisch könne er für die Tat nicht verantwortlich sein. Es bestehe aber die Besorgnis, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Hisbollah initiiert worden. Die weitverbreitete Korruption im Land und der beträchtliche Einfluss der Hisbollah, der auch ausserhalb ihrer kontrollierten Gebiete spürbar sei, verstärkten seine Bedenken. Es sei nicht sichergestellt, dass er durch eine Flucht innerhalb des Landes geschützt sei und eine Konfrontation mit Mitgliedern der Hisbollah sei keineswegs unwahrscheinlich. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie die eingereichten Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Racheübergriffe von privaten Dritten (den Schmugglern) ausgingen respektive -gehen und er davor Schutz von Seiten seiner Heimatbehörden erhalten kann. Daran vermag der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die örtliche Polizei biete ihm betreffend die Bedrohungen durch die von der Hisbollah unterstützten Schmugglern keinen angemessenen Schutz und es drohe eine Racheaktion durch den Inhaftierten, nichts zu ändern. Es kann insbesondere offenbleiben, ob der libanesische Staat in jedem erdenklichen Einzelfall als schutzwillig und auch -fähig gelten kann. Vorliegend ist jedenfalls aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zur Lösung des geschilderten Problems bereits polizeiliche Hilfe beanspruchte, woraufhin die Polizei aktiv wurde, was zur Festnahme eines Schmugglers führte (A23/11 F52, A36/9 F43). Sollten ihn die Schmuggler und der Inhaftierte nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, wiederum die Hilfe der libanesischen Polizei in Anspruch zu nehmen. Daran vermag der allgemeine Hinweis auf die Korruption im Libanon nichts zu ändern. 7.3 Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Diesbezüglich vermag er aus der blossen Behauptung in der Beschwerde, die Hisbollah habe einen derart starken Einfluss, dass sie ihn auch ausserhalb der von ihr kontrollierten Gebiete auffinden zu können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang aber auch festzustellen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, wonach die Hisbollah die Schmugglerfamilie bei ihrer Rache gegenüber dem Beschwerdeführer unterstütze, vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. 7.4 Sodann ist ergänzend festzuhalten, dass die Ausreise aus dem Libanon nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zwar vor, er sei (auch) wegen der Bedrohungen und Rekrutierungsversuche durch die Hisbollah nicht mehr sicher in seinem Heimatland. Dieses nicht ansatzweise substantiierte Vorbringen deckt sich aber nicht mit seinen vorinstanzlichen Aussagen, wonach er hauptsächlich aufgrund des geschilderten Problems mit den Schmugglern bezüglich des Weges vor seinem Haus aus dem Libanon ausgereist (A36/9 F27) und er für die Hisbollah nicht interessant sei (A36/9 F47). Zudem gesteht er in der Beschwerde ein, dass die Hisbollah ihn nicht direkt zum Beitritt gezwungen habe, da hierfür eine ideologische Überzeugung entscheidend sei, weshalb sie sich Überzeugungstechniken und indirektem Druck bediene, womit es nebst der Schutzalternative auch an einer hinreichenden Intensität allenfalls drohender Nachteile mangeln dürfte. 7.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter Beibringung von Unterlagen auf Beschwerdeebene erstmals vor, er sei in ein möglicherweise von der Hisbollah initiiertes Strafverfahren involviert. Hierzu gilt es festzustellen, dass er diesbezüglich in keiner der Anhörungen etwas vorgebracht hatte. Seine Erklärung hierfür, ein vor der ersten Anhörung konsultierter Anwalt habe die Ansicht vertreten, dieses Strafverfahren besitze keine Asylrelevanz und müsse nicht erwähnt werden, überzeugt nicht und erweckt überdies den Anschein, dass er aufgrund dieses Strafverfahrens aus dem Libanon ausgereist ist. Auch geht aus den mit Eingaben vom 21. und 26. April 2024 nachgereichten übersetzten Dokumente (undatierter Antrag auf Freilassung und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...)) nicht ansatzweise hervor, das Strafverfahren gegen ihn sei von der Hisbollah initiiert worden. Vielmehr ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) aus der Untersuchungshaft entlassen und er am (...) wegen (...) vor einem Strafgericht in C._______ angeklagt wurde. Dieses Strafverfahren wurde somit vor den geschilderten Problemen mit den angeblich von der Hisbollah kooperierenden Schmugglern eingeleitet, weshalb ein Zusammenhang unwahrscheinlich erscheint und eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers darstellt. Demnach geht auch aus den neu eingereichten Beweismitteln offenkundig nichts hervor, was flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Authentizität - an welcher immerhin berechtigte Zweifel bestehen - offenbleiben. 7.6 Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmotivs verfolgt wurde respektive er objektiv begründete Furcht vor künftiger entsprechender Verfolgung in seinem Heimatstaat hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat daher ebenfalls zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar äusserst volatil. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage gekennzeichnet (vgl. auch Urteil des BVGer E-5511/2020 vom 23. Februar 2024 E. 9.3.2). 9.3.3 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der den Beruf als (...) gelernt habe und über mehrjährige Berufserfahrung in diversen (...) und als (...) verfüge. Seine Onkel verfügten über mehrere (...), in denen er auch schon gearbeitet habe. Er verfüge in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Die Wohnungssituation und sein Lebensunterhalt könne damit als gesichert gelten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Im Zusammenhang mit der derzeit volatilen allgemeinen Lage im Libanon ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er in die Hauptstadt C._______ zurückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Zudem ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb auch das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: