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E-4642/2024

E-4642/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 1998 in der Schweiz unter einer anderen Identität um Asyl nach. Auf dieses Asylgesuch wurde infolge Mitwirkungspflichtverletzung nicht eingetreten, nachdem der Beschwerde- führer im Verlauf des Asylverfahrens untergetaucht war.

II. B. B.a Am 1. April 1999 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und heiratete im Mai 1999 eine in der Schweiz wohnhafte (…) Staats- angehörige. Daraufhin erteilte das zuständige Migrationsamt ihm eine Auf- enthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. B.b Diese Ehe wurde im Januar 2008 geschieden. Die Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers wurde bis 2020 jedoch fortlaufend verlän- gert. Im (…) bekam der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Frau ein Kind, das die (…) Staatsbürgerschaft besitzt und bei seiner Mutter in der Schweiz lebt (welche das alleinige Sorgerecht besitzt). C. C.a Im Oktober 2012 heiratete der Beschwerdeführer im Libanon eine liba- nesische Staatsangehörige. Dieser Ehe entstammen die drei im Rubrum aufgeführten Kinder. C.b Seine zweite Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder gelangten im Februar 2018 mittels Familiennachzugs in die Schweiz und erhielten ent- sprechende, kontrollbefristete Aufenthaltsbewilligungen. D. Das zuständige kantonale Migrationsamt lehnte ein Gesuch der Beschwer- deführenden um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen mit Verfü- gung vom 8. November 2022 gestützt auf erhebliche entgegenstehende öffentliche Interessen ab (Sozialhilfebezug, Schuldwirtschaft, Straffällig- keit) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.

E-4642/2024 Seite 3 E. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde von der zuständigen kantonalen Rekursabteilung am 20. April 2023 abgewiesen. F. F.a (…) Verwaltungsgerichts E._______ trat am (…) Juni 2023 infolge ver- späteter Einreichung nicht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde ein, stufte die Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels allerdings auch bei rechtzeitiger Einreichung als gering ein. F.b Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Be- schwerdeführenden verliessen in der Folge die Schweiz.

III. G. Der Beschwerdeführer und seine drei Kinder hätten den Libanon eigenen Angaben zufolge am (…) März 2024 verlassen und ersuchten am 3. April 2024 in der Schweiz um Asyl. H. H.a Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2024 zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: H.b Nach seiner Ausreise aus der Schweiz habe er sich von seiner zweiten Frau scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht für die drei gemeinsa- men Kinder erhalten. Im Libanon hätten sie in F._______ zur Miete gelebt. Weil sein ältestes Kind aufgrund einer psychischen Erkrankung ständiger Betreuung bedürfe, sei es ihm nicht möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ohnehin gebe es im Libanon kein adäquates Be- treuungs- und Behandlungsangebot für sein Kind. Sie hätten ihre Erspar- nisse aufgebraucht und würden im Libanon auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Die Kinder hätten ausserdem aufgrund des ak- tuellen Kriegs zwischen Israel und der Hamas beziehungsweise der His- bollah sowie der damit zusammenhängenden schlechten Sicherheitslage keine Zukunft im Libanon. Darüber hinaus habe die Hisbollah ihn verdäch- tigt, ein israelischer Agent zu sein.

E-4642/2024 Seite 4 H.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden unter anderem Kopien ihrer libanesischen Reisepässe und ei- nen ärztlichen Bericht betreffend das älteste Kind vom 30. April 2024 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. J.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Wegweisungspunkt" sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. J.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter ande- rem sechs Dokumente der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ betreffend das älteste Kind zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer materiellen Rechtsbegehren ab und forderte sie zwecks Deckung der mut- masslichen Verfahrenskosten zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Eingabe vom

31. Juli 2024 um Berücksichtigung der neusten Entwicklungen im Nahost- konflikt und wies darauf hin, dass die israelische Armee nach einem tödli- chen Raketenangriff in den Golanhöhen einen Vorort der libanesischen Hauptstadt Beirut angegriffen habe. Dabei seien Raketen auf verschiedene Standorte der Hisbollah abgefeuert worden.

E-4642/2024 Seite 5 M. Mit Schreiben vom 7. August 2024 bestätigte der Instruktionsrichter den Erhalt des Schreibens vom 31. Juli 2024. Ausserdem hielt er fest, dass eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 nicht bean- tragt worden sei und die nachträgliche Eingabe keine Gründe zu enthalten scheine, die zur Wiedererwägung der entsprechenden Zwischenverfügung führen müsste. N. Der Kostenvorschuss wurde am 8. August 2024 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht über- wiesen worden ist.

E. 2 Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung Asylgesuch) sind – wie dies vom In- struktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 bereits fest- gehalten wurde – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Weg- weisung als solche (Dispositivziffern 3) kann praxisgemäss nur aufgeho- ben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vor- liegend nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an- stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine liba- nesische Schulausbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung, die er un- ter anderem in der Schweiz erworben habe. Sodann könnten die Be- schwerdeführenden auf ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz im In- und Ausland zurückgreifen, das sie bei ihrer neuerlichen Rückkehr

– auch an einen anderen Ort als F._______ – unterstützen könne. Dank seiner regen Reisetätigkeit sei der Beschwerdeführer ausserdem bestens mit dem Libanon vertraut. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Betreuung seines ältesten Kindes keiner Berufstätigkeit nachgehen könne, überzeuge nicht, zumal es nebst dem ausgedehnten Beziehungsnetz auch Betreuungsangebote gebe, die sich mit einer Er- werbstätigkeit vereinbaren liessen. Die medikamentöse Versorgung sei ausserdem ebenfalls sichergestellt. Auch das Kindeswohl der beiden jün- geren Kinder stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal sie in einem anpas-sungsfähigen Alter seien und in der Vergangenheit bereits im Libanon gelebt hätten.

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E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, sowohl die Sicherheitslage im Libanon als auch das Kindeswohl ständen einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Der herr- schende Konflikt im Nahen Osten habe auch Auswirkungen auf den Liba- non und es komme immer wieder zu Luftangriffen. Sodann handle es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinerziehenden Vater von drei minder- jährigen Kindern. Die Kinder hätten sich zwischen 2018 und dem Sommer 2023 während drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz befunden. Das älteste Kind sei ausserdem aufgrund seiner deutlichen Verhaltensstörung auf engmaschige Betreuung angewiesen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist, kann

E-4642/2024 Seite 8 der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer- deführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden – namentlich des ältesten Kindes – lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhal- ten:

E. 7.2.4.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015).

E. 7.2.4.2 Gemäss den ärztlichen Berichten der Psychiatrischen Universitäts- klinik E._______ wurden beim ältesten Kind folgende Diagnosen gestellt: Sonstige tiefgreifende Entwicklungsstörungen (ICD-10: F84.8), sonstige hyperkinetische Störungen (ICD-10: F90.8), ad F84.8 und F90.8: Erhebli- che Hyperaktivitäts- und Impulsivitätsstörung bei genetischer Variante mit Intelligenzminderung. Seit der Rückkehr in die Schweiz wurde das Kind den Akten zufolge vom Vater zweimal stationär eingewiesen (21.–23. Juni 2024 sowie 4.–17. Juli 2024). Bei seiner Entlassung am 17. Juli 2024 wurde ein Folgetermin für den 2. September 2024 vereinbart.

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E. 7.2.4.3 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Betreuung des ältesten Kindes zeitintensiv und herausfordernd erscheint. Es handelt sich dabei aber offensichtlich nicht um ein derart gravierendes Krankheitsbild, das die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar in der Tat volatil (vgl. Be- schwerde S. 4 f.). Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage gekennzeichnet (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2 und E-5511/2020 vom

23. Februar 2024 E. 9.3.2). Die von den Beschwerdeführenden geäusser- ten Befürchtungen hinsichtlich der volatilen Sicherheitslage im Libanon vermag diese Einschätzung letztlich nicht infrage zu stellen.

E. 7.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden über ein ausgedehntes und – auch in fi- nanzieller Hinsicht – tragfähiges Beziehungsnetz im In- und Ausland verfü- gen, dass ihnen die wirtschaftliche und soziale Reintegration erleichtern wird. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend dargelegt, dass sowohl Be- treuungsangebote vor Ort als auch das persönliche Beziehungsnetz es dem – mittlerweile alleinerziehenden – Beschwerdeführer erlauben wird, trotz den medizinischen Bedürfnissen seines ältesten Kindes, einer beruf- lichen Tätigkeit nachzugehen, zumal er in den vergangenen Jahren Ar- beitserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie Fremdsprachenkennt- nisse erworben hat. Insgesamt verfügen die Beschwerdeführenden dem- nach über gute Voraussetzungen zur wirtschaftlichen und sozialen Rein- tegration im Heimatland. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich die Rückkehr der Familie nach – im Urteilszeitpunkt – lediglich fünf- monatiger Landesabwesenheit als vertretbar. Aus dem Umstand, dass die

E-4642/2024 Seite 10 Beschwerdeführenden sich bereits früher längere Zeit in der Schweiz auf- gehalten hatten, diese aber infolge Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbe- willigungen wieder verlassen mussten, vermögen sie – gerade auch unter Berücksichtigung der übergeordneten Kindesinteressen – im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten anzuleiten.

E. 7.3.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszuge- hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras- tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 7.3.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend darge- legt, dass im Libanon Behandlungs- und Betreuungsangebote für das äl- teste Kind verfügbar sind. Die Beschwerdeführenden haben dies in ihrem Rechtsmittel denn auch nicht bestritten, sondern sich im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt, die Scheidung der Eltern wirke sich negativ auf den für den Vater anfallenden Betreuungsaufwand aus. Diesbezüglich kann – nebst den vom SEM angeführten Behandlungs- und Betreuungs- möglichkeiten – ebenfalls auf das bereits erwähnte, ausgedehnte Bezie- hungsnetz verwiesen werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Rückkehr wiederum Zugang zu all- fällig benötigten medizinischen Behandlungen haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung medizi- nischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in die- ser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens-kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4642/2024 Urteil vom 26. August 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Libanon, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 1998 in der Schweiz unter einer anderen Identität um Asyl nach. Auf dieses Asylgesuch wurde infolge Mitwirkungspflichtverletzung nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens untergetaucht war. II. B. B.a Am 1. April 1999 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und heiratete im Mai 1999 eine in der Schweiz wohnhafte (...) Staatsangehörige. Daraufhin erteilte das zuständige Migrationsamt ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. B.b Diese Ehe wurde im Januar 2008 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde bis 2020 jedoch fortlaufend verlängert. Im (...) bekam der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Frau ein Kind, das die (...) Staatsbürgerschaft besitzt und bei seiner Mutter in der Schweiz lebt (welche das alleinige Sorgerecht besitzt). C. C.a Im Oktober 2012 heiratete der Beschwerdeführer im Libanon eine libanesische Staatsangehörige. Dieser Ehe entstammen die drei im Rubrum aufgeführten Kinder. C.b Seine zweite Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder gelangten im Februar 2018 mittels Familiennachzugs in die Schweiz und erhielten entsprechende, kontrollbefristete Aufenthaltsbewilligungen. D. Das zuständige kantonale Migrationsamt lehnte ein Gesuch der Beschwerdeführenden um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen mit Verfügung vom 8. November 2022 gestützt auf erhebliche entgegenstehende öffentliche Interessen ab (Sozialhilfebezug, Schuldwirtschaft, Straffälligkeit) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. E. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde von der zuständigen kantonalen Rekursabteilung am 20. April 2023 abgewiesen. F. F.a (...) Verwaltungsgerichts E._______ trat am (...) Juni 2023 infolge verspäteter Einreichung nicht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ein, stufte die Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels allerdings auch bei rechtzeitiger Einreichung als gering ein. F.b Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Beschwerdeführenden verliessen in der Folge die Schweiz. III. G. Der Beschwerdeführer und seine drei Kinder hätten den Libanon eigenen Angaben zufolge am (...) März 2024 verlassen und ersuchten am 3. April 2024 in der Schweiz um Asyl. H. H.a Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: H.b Nach seiner Ausreise aus der Schweiz habe er sich von seiner zweiten Frau scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder erhalten. Im Libanon hätten sie in F._______ zur Miete gelebt. Weil sein ältestes Kind aufgrund einer psychischen Erkrankung ständiger Betreuung bedürfe, sei es ihm nicht möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ohnehin gebe es im Libanon kein adäquates Betreuungs- und Behandlungsangebot für sein Kind. Sie hätten ihre Ersparnisse aufgebraucht und würden im Libanon auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Die Kinder hätten ausserdem aufgrund des aktuellen Kriegs zwischen Israel und der Hamas beziehungsweise der Hisbollah sowie der damit zusammenhängenden schlechten Sicherheitslage keine Zukunft im Libanon. Darüber hinaus habe die Hisbollah ihn verdächtigt, ein israelischer Agent zu sein. H.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien ihrer libanesischen Reisepässe und einen ärztlichen Bericht betreffend das älteste Kind vom 30. April 2024 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. J.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Wegweisungspunkt" sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. J.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem sechs Dokumente der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ betreffend das älteste Kind zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer materiellen Rechtsbegehren ab und forderte sie zwecks Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 um Berücksichtigung der neusten Entwicklungen im Nahostkonflikt und wies darauf hin, dass die israelische Armee nach einem tödlichen Raketenangriff in den Golanhöhen einen Vorort der libanesischen Hauptstadt Beirut angegriffen habe. Dabei seien Raketen auf verschiedene Standorte der Hisbollah abgefeuert worden. M. Mit Schreiben vom 7. August 2024 bestätigte der Instruktionsrichter den Erhalt des Schreibens vom 31. Juli 2024. Ausserdem hielt er fest, dass eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 nicht beantragt worden sei und die nachträgliche Eingabe keine Gründe zu enthalten scheine, die zur Wiedererwägung der entsprechenden Zwischenverfügung führen müsste. N. Der Kostenvorschuss wurde am 8. August 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht über-wiesen worden ist.

2. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung Asylgesuch) sind - wie dies vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 bereits festgehalten wurde - mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 3) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine libanesische Schulausbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung, die er unter anderem in der Schweiz erworben habe. Sodann könnten die Beschwerdeführenden auf ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz im In- und Ausland zurückgreifen, das sie bei ihrer neuerlichen Rückkehr - auch an einen anderen Ort als F._______ - unterstützen könne. Dank seiner regen Reisetätigkeit sei der Beschwerdeführer ausserdem bestens mit dem Libanon vertraut. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Betreuung seines ältesten Kindes keiner Berufstätigkeit nachgehen könne, überzeuge nicht, zumal es nebst dem ausgedehnten Beziehungsnetz auch Betreuungsangebote gebe, die sich mit einer Erwerbstätigkeit vereinbaren liessen. Die medikamentöse Versorgung sei ausserdem ebenfalls sichergestellt. Auch das Kindeswohl der beiden jüngeren Kinder stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal sie in einem anpas-sungsfähigen Alter seien und in der Vergangenheit bereits im Libanon gelebt hätten. 6.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, sowohl die Sicherheitslage im Libanon als auch das Kindeswohl ständen einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Der herrschende Konflikt im Nahen Osten habe auch Auswirkungen auf den Libanon und es komme immer wieder zu Luftangriffen. Sodann handle es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinerziehenden Vater von drei minderjährigen Kindern. Die Kinder hätten sich zwischen 2018 und dem Sommer 2023 während drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz befunden. Das älteste Kind sei ausserdem aufgrund seiner deutlichen Verhaltensstörung auf engmaschige Betreuung angewiesen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden - namentlich des ältesten Kindes - lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 7.2.4.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). 7.2.4.2 Gemäss den ärztlichen Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ wurden beim ältesten Kind folgende Diagnosen gestellt: Sonstige tiefgreifende Entwicklungsstörungen (ICD-10: F84.8), sonstige hyperkinetische Störungen (ICD-10: F90.8), ad F84.8 und F90.8: Erhebliche Hyperaktivitäts- und Impulsivitätsstörung bei genetischer Variante mit Intelligenzminderung. Seit der Rückkehr in die Schweiz wurde das Kind den Akten zufolge vom Vater zweimal stationär eingewiesen (21.-23. Juni 2024 sowie 4.-17. Juli 2024). Bei seiner Entlassung am 17. Juli 2024 wurde ein Folgetermin für den 2. September 2024 vereinbart. 7.2.4.3 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Betreuung des ältesten Kindes zeitintensiv und herausfordernd erscheint. Es handelt sich dabei aber offensichtlich nicht um ein derart gravierendes Krankheitsbild, das die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar in der Tat volatil (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage gekennzeichnet (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2 und E-5511/2020 vom 23. Februar 2024 E. 9.3.2). Die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen hinsichtlich der volatilen Sicherheitslage im Libanon vermag diese Einschätzung letztlich nicht infrage zu stellen. 7.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden über ein ausgedehntes und - auch in finanzieller Hinsicht - tragfähiges Beziehungsnetz im In- und Ausland verfügen, dass ihnen die wirtschaftliche und soziale Reintegration erleichtern wird. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend dargelegt, dass sowohl Betreuungsangebote vor Ort als auch das persönliche Beziehungsnetz es dem - mittlerweile alleinerziehenden - Beschwerdeführer erlauben wird, trotz den medizinischen Bedürfnissen seines ältesten Kindes, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, zumal er in den vergangenen Jahren Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie Fremdsprachenkenntnisse erworben hat. Insgesamt verfügen die Beschwerdeführenden demnach über gute Voraussetzungen zur wirtschaftlichen und sozialen Reintegration im Heimatland. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich die Rückkehr der Familie nach - im Urteilszeitpunkt - lediglich fünfmonatiger Landesabwesenheit als vertretbar. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich bereits früher längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatten, diese aber infolge Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen wieder verlassen mussten, vermögen sie - gerade auch unter Berücksichtigung der übergeordneten Kindesinteressen - im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten anzuleiten. 7.3.3 7.3.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 7.3.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, dass im Libanon Behandlungs- und Betreuungsangebote für das älteste Kind verfügbar sind. Die Beschwerdeführenden haben dies in ihrem Rechtsmittel denn auch nicht bestritten, sondern sich im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt, die Scheidung der Eltern wirke sich negativ auf den für den Vater anfallenden Betreuungsaufwand aus. Diesbezüglich kann - nebst den vom SEM angeführten Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten - ebenfalls auf das bereits erwähnte, ausgedehnte Beziehungsnetz verwiesen werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Rückkehr wiederum Zugang zu allfällig benötigten medizinischen Behandlungen haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens-kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: