Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige Tochter (Beschwerdefüh- rerin 2) ersuchten am 18. Februar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Befragung vom 3. April 2024 gab die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihrer Gesuche an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und sie habe seit dem Jahr 2018 im Libanon gelebt. Am 7. Juli 2018 habe sie einen libanesischen Staatsangehörigen geheiratet und die Beschwer- deführerin 2 sei am 27. Juli 2021 im Libanon geboren worden. Sie seien
– zusammen mit ihrem Bruder beziehungsweise Onkel (N […] D- 5442/2024) – wegen des Krieges am 15. Februar 2024 per Flugzeug aus dem Libanon aus- und in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin 2 habe im Libanon aufgrund des Lärms der Flugzeuge sowie der Raketen- abschüsse ein Trauma erlitten. Der Ehemann und Vater befinde sich nach wie vor im Libanon. C. Der Bruder beziehungsweise Onkel (C._______, D-5442/2024) und die Mutter beziehungsweise Grossmutter (D._______, D-5454/2024) der Be- schwerdeführerinnen reichten ebenfalls am 18. Februar 2024 respektive am 26. Februar 2024, in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes ein. D. Mit Verfügung vom 5. August 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Ge- währung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerinnen ab, ver- fügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2024 (Post- aufgabe 30. August 2024) erhoben die Beschwerdeführerinnen Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2024. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge- währung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
D-5455/2024 Seite 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. September 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Ver- fahren der Mutter beziehungsweise Grossmutter (D-5454/2024) und des Bruders beziehungsweise Onkels (D-5442/2024) der Beschwerdeführerin- nen zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
D-5455/2024 Seite 4 weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes (unvollständige Feststellung des Sachverhaltes) und des rechtlichen Gehörs erhoben. So stimme es nicht, dass die Geburt der Beschwerdeführerin 1 bei den libanesischen Behörden gemeldet oder registriert worden sei, und zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die aktuelle Situation im Libanon, insbesondere ihre konkrete Wohnsituation abzuklären. Alsdann sei die Anhörung bei einer Dauer von rund 70 Minuten und 33 Fragen für eine vollständige Erhebung des Sachverhaltes zu kurz gewesen und es habe Probleme mit dem Dolmetscher gegeben, weswe- gen es zu Missverständnissen gekommen sei und eine weitere Anhörung nötig gewesen wäre. Entgegen dem SEM sei die Ausreise aus dem Liba- non nicht am 15. April 2024, sondern am 15. Februar 2024 erfolgt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Situation im Libanon durch die Vorinstanz nicht teilen, beschlägt die Frage der materi- ellen Würdigung und es wird darauf soweit notwendig in den dazugehöri- gen Erwägungen (E.) beim Wegweisungsvollzug eingegangen. Alsdann kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, die konkrete Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen im Libanon nicht abgeklärt zu haben, gilt doch der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt und trifft die Beschwerdeführerinnen eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). In Berücksichtigung der Angaben zu den Ausreisegründen (Krieg im Libanon; Unsicherheit in der Stadt), musste die Vorinstanz aus den gesamtheitlichen Angaben bei der Befragung zur Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen im Libanon nicht darauf schliessen, die Mietwoh- nung in Kfarchouba sei zerstört und ein dortiges Wohnen unmöglich ge- worden (A8/7, F7, F12, F17). Es bestanden weder im Zeitpunkt des Erlas- ses der vorinstanzlichen Verfügung, noch – wie in E. 10.3.3 zu sehen sein wird – zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides, Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen. Alsdann stimmt die blosse Gegenbehauptung nicht, die Geburt der Beschwerdeführerin 1 sei im
D-5455/2024 Seite 5 Libanon nicht eingetragen worden, da die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz in Koordination des Verfahrens mit jenem der Mutter bezie- hungsweise Grossmutter der Beschwerdeführerinnen die Eintragung und den Anspruch auf den libanesischen Pass der Beschwerdeführerin 1 (und ihres Bruders) ergeben haben (N […], […]). Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Alsdann ist der Sachverhalt für die Beur- teilung der vorliegenden Gesuche entgegen den Beschwerdeausführun- gen zur Anhörung (Dauer, Anzahl Fragen) als hinreichend erstellt zu erach- ten, zumal dafür nicht nur quantitative Kriterien massgeblich sind, weswe- gen auch keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ersichtlich ist. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, die dolmet- schende Person «ausgezeichnet» verstanden zu haben (A8/7, F1) und nachdem das Protokoll rückübersetzt und von der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unterzeichnet wurde, wie auch die anwesende Rechtsvertretung keine Bemerkungen zu Protokoll gab (A8/7), ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersicht- lich. Aus dem offensichtlichen, administrativen Datumsfehler in der Sach- verhaltsdarstellung der angefochtenen Verfügung kann nicht ohne Weite- res auf eine generelle Unsorgfalt der Vorinstanz geschlossen werden und die Beschwerdeführerinnen können aus diesem Vorwurf nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend diffe- renziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ausei- nander.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
D-5455/2024 Seite 6 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen an, die Beschwerdeführerinnen seien gestützt auf das Subsidi- aritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewie- sen, weil sie im Libanon über eine Schutzalternative verfügen würden. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem Jahr 2018 dauerhaft im Libanon ge- wohnt, sei dort mit einem libanesischen Staatsangehörigen verheiratet und könne infolge dessen offiziell im Libanon leben. Zudem gehe aus ihrem Eheschein die Eintragung ihrer Geburt im Libanon hervor, weshalb sie auch Libanesin sei und – sofern nicht bereits erfolgt – einen libanesischen Pass beantragen könne. Mit dieser Schutzalternative im Libanon sei sie bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt, weshalb das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen sei.
E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 habe im Libanon weder einen Aufenthaltsstatus noch Rechte und dürfe dort nur wegen ihrem Ehemann leben. Wenn sie sich im Libanon einbürgern würden, würden sie die ukrai- nische Staatsbürgerschaft und ihren gesamten Besitz in der Ukraine
D-5455/2024 Seite 7 verlieren, weil dort keine Doppelbürgerschaft erlaubt sei. Deshalb komme die libanesische Staatsbürgerschaft für sie nicht in Frage. Sie habe mit ih- rem Ehemann in die Ukraine zurückkehren wollen, jedoch seien die Eltern beziehungsweise Grosseltern im Libanon aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen, weshalb sie dort geblieben seien. Die Ausreise aus der Ukraine sei damals mit der Absicht der Rück- kehr erfolgt und ihr Lebensmittelpunkt sei in der Ukraine, wo sich ihr Freun- deskreis und ihre Wohnung befänden und sie auch angemeldet sei. Nach dem Tod ihres Vaters sei ihr das Risiko einer Rückkehr in die Ukraine nach dem dortigen Kriegsausbruch wegen der Beschwerdeführerin 2 zu gross gewesen. Zudem sei es für die Beschwerdeführerinnen gemäss öffentli- chen Quellen zur Reise und Sicherheit im Libanon nicht mehr möglich, im Kfarchouba sicher zu leben. Sie seien durch die erlebten Bombardierungen traumatisiert und um nach Sicherheit im Libanon zu suchen seien sie von einem Ort zum nächsten gezogen, nie länger als ein paar Tage geblieben und hätten deswegen nicht arbeiten können. Alsdann seien die Beschwer- deführerinnen ausgereist, während der Ehemann beziehungsweise Vater im Libanon geblieben sei. Er müsse wegen der Kämpfe dauernd den Woh- nort wechseln und könne daher auch nicht arbeiten.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerinnen letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen sind (auch) ukrainische Staatsangehörige, haben libanesische Väter und ihren festen Wohnsitz seit 2018 (Beschwer- deführerin 1) beziehungsweise ab Geburt (Beschwerdeführerin 2) im Liba- non. Die Beschwerdeführerin 1 ist ab 2018 nie mehr in die Ukraine gereist (A8/7, F8) und hat einen libanesischen Ehemann. Gemäss den Abklärun- gen der Vorinstanz besteht bereits aufgrund ihrer libanesischen Väter An- spruch auf die libanesische Staatsbürgerschaft (N […], […]; vgl. dazu auch Art. 1, Decree No 15 on Lebanese Nationality, 19 January 1925; https://www.refworld.org/pdfid/44a24c6c4.pdf; abgerufen am 18. Septem- ber 2024). Die Beschwerdeführerinnen können aus ihrem Entschluss, die libanesische Staatsbürgerschaft nicht beantragen zu wollen beziehungs- weise explizit abgelehnt zu haben (A8/7, F10), um behauptungsweise ihre Vermögenswerte in der Ukraine nicht zu verlieren, jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal damit auch nicht bestritten wird, den libanesi- schen Pass faktisch beantragen zu können. Im Sinne des Subsidiaritäts-
D-5455/2024 Seite 8 prinzips fällt die Anwendung der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 vorliegend ausser Betracht. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über eine Schutzalternative im Liba- non. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung, im Jahr 2018 aus der Ukraine mit der Absicht der Rückkehr in die Ukraine ausgereist zu sein, nichts zu ändern. Aus den Akten ist auf einen Lebensmittelpunkt im Liba- non und aus der Heiratsurkunde unbestritten auf das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 im Libanon zu schliessen (A8/7, F8 ff.; Libanon- aufenthalt 2018 bis zur Ausreise 2024, Heirat eines libanesischen Staats- angehörigen 2018, Geburt Kind 2021, Unterstützung der ebenfalls im Liba- non wohnhaft gewesenen Eltern beziehungsweise Grosseltern). Aufgrund des Gesagten ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs nicht rele- vant, dass die Beschwerdeführerin noch über Miteigentum an einer Woh- nung oder einen mutmasslichen Freundeskreis in der Ukraine verfügt (Be- schwerde; A10/3, A8/7 F28;). Auch ist entgegen der (sinngemässen) Be- hauptung der Beschwerdeführerinnen aus Immobilienbesitz im Ausland (Ukraine) nicht ohne Weiteres auf eine «offizielle Anmeldung» beziehungs- weise einen dortigen Lebensmittelpunkt zu schliessen (A8/7, F26).
E. 8.3 Demnach hat das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5455/2024 Seite 9 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Mit ihren Ausführungen ist ihnen das offenkundig nicht gelun- gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
D-5455/2024 Seite 10
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar äusserst volatil. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei lan- desweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizini- sche Notlage gekennzeichnet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2). An dieser Einschätzung vermögen die Hin- weise der Beschwerdeführerinnen auf öffentliche Berichte beziehungs- weise Internetlinks nichts zu ändern (Beschwerde: AP News, Spiegel, Reu- ters).
E. 10.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin 1 bringt selbst vor, der Libanon «sei schon seit Jahrzehnten ein unsicheres Land» (Beschwerde Ziff. II, Sachverhalt), dennoch lebte sie jahrelang dort. Aus ihrer blossen Behauptung in der Beschwerde, sie hätten ihr Zuhause im Libanon verlo- ren beziehungsweise die Wohnung sei zerstört worden, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie bei der Befragung durch die Vo- rinstanz nicht geltend machte, ihre Mietwohnung in Kfarshuba habe irgend- welchen Schaden genommen. Vielmehr wird die Ausreise pauschal mit dem Krieg im Libanon und der Sicherheitslage in der Stadt begründet (A8/7, F7, F12). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor im Libanon lebt, wäre es ihr zuzumuten gewesen, entsprechende Dokumente und Beweismittel über ihn erhältlich zu machen und dieses Vorbringen substantiiert darzulegen, wozu sie auch gehalten gewesen wäre. Diese neuen, unbelegten Vorbringen sind daher als Schutzbehaup- tungen zu erachten. Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen im Libanon über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz verfügen, zumal sich dort der Ehemann und Vater, weitere Fa- milienmitglieder (Schwiegereltern) und Freunde aufhalten (A8/7, F20). Die Beschwerdeführerin hat in Hotels als Dolmetscherin gearbeitet und es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine existen-
D-5455/2024 Seite 11 zielle Notlage geraten. In gesundheitlicher Hinsicht verfügt der Libanon grundsätzlich über ausreichende medizinische Strukturen, weshalb den Beschwerdeführerinnen im Libanon – sofern notwendig – entsprechende medizinische beziehungsweise psychologische Unterstützung zur Verfü- gung steht (vgl. dazu BVGer Urteil D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag der pauschale Einwand der Be- schwerdeführerinnen einer allgemeinen medizinischen Unterversorgung im Libanon nichts zu ändern. Ebensowenig lassen sich aus den Akten kon- krete Hinweise auf eine Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Un- terstützung entnehmen, zumal aus den Akten in den koordinierten Verfah- ren des Bruders beziehungsweise Onkels (D-5442/2024) und der Mutter beziehungsweise Grossmutter (D-5454/2024) von diesen respektive ihren Ehegatten in Anspruch genommene medizinische Unterstützung im Liba- non hervorgeht.
E. 10.3.4 Aus Sicht des Kindeswohls spricht ebenfalls nichts gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin 2 wurde im Jahr 2021 im Libanon geboren und verbrachte ihr bisheriges Leben im Hei- matstaat. Ihr ist die heimatliche Kultur und Sprache vertraut. Angesichts ihres jungen Alters und der Dauer des Aufenthalts von einigen Monaten in der Schweiz ist nicht von einer Integration und einer fortgeschrittenen Ver- wurzelung in der Schweiz auszugehen, die auf eine damit korrelierende Entwurzelung im Libanon und daraus unter dem Aspekt des Kindeswohls auf eine unzumutbare Rückkehr in den Libanon zu schliessen liesse (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749.). Überdies ist begünstigend, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter, Gross- mutter und ihrem Onkel zu ihrem Vater dorthin zurückkehrt.
E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Die Beschwerdeführerinnen sind im Besitz ihrer gültigen Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-5455/2024 Seite 12
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5455/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5455/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, Ukraine, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige Tochter (Beschwerdeführerin 2) ersuchten am 18. Februar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Befragung vom 3. April 2024 gab die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihrer Gesuche an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und sie habe seit dem Jahr 2018 im Libanon gelebt. Am 7. Juli 2018 habe sie einen libanesischen Staatsangehörigen geheiratet und die Beschwerdeführerin 2 sei am 27. Juli 2021 im Libanon geboren worden. Sie seien - zusammen mit ihrem Bruder beziehungsweise Onkel (N [...] D-5442/2024) - wegen des Krieges am 15. Februar 2024 per Flugzeug aus dem Libanon aus- und in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin 2 habe im Libanon aufgrund des Lärms der Flugzeuge sowie der Raketenabschüsse ein Trauma erlitten. Der Ehemann und Vater befinde sich nach wie vor im Libanon. C. Der Bruder beziehungsweise Onkel (C._______, D-5442/2024) und die Mutter beziehungsweise Grossmutter (D._______, D-5454/2024) der Beschwerdeführerinnen reichten ebenfalls am 18. Februar 2024 respektive am 26. Februar 2024, in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. D. Mit Verfügung vom 5. August 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerinnen ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2024 (Postaufgabe 30. August 2024) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2024. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der Mutter beziehungsweise Grossmutter (D-5454/2024) und des Bruders beziehungsweise Onkels (D-5442/2024) der Beschwerdeführerinnen zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unvollständige Feststellung des Sachverhaltes) und des rechtlichen Gehörs erhoben. So stimme es nicht, dass die Geburt der Beschwerdeführerin 1 bei den libanesischen Behörden gemeldet oder registriert worden sei, und zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die aktuelle Situation im Libanon, insbesondere ihre konkrete Wohnsituation abzuklären. Alsdann sei die Anhörung bei einer Dauer von rund 70 Minuten und 33 Fragen für eine vollständige Erhebung des Sachverhaltes zu kurz gewesen und es habe Probleme mit dem Dolmetscher gegeben, weswegen es zu Missverständnissen gekommen sei und eine weitere Anhörung nötig gewesen wäre. Entgegen dem SEM sei die Ausreise aus dem Libanon nicht am 15. April 2024, sondern am 15. Februar 2024 erfolgt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Situation im Libanon durch die Vorinstanz nicht teilen, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und es wird darauf soweit notwendig in den dazugehörigen Erwägungen (E.) beim Wegweisungsvollzug eingegangen. Alsdann kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, die konkrete Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen im Libanon nicht abgeklärt zu haben, gilt doch der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt und trifft die Beschwerdeführerinnen eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). In Berücksichtigung der Angaben zu den Ausreisegründen (Krieg im Libanon; Unsicherheit in der Stadt), musste die Vorinstanz aus den gesamtheitlichen Angaben bei der Befragung zur Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen im Libanon nicht darauf schliessen, die Mietwohnung in Kfarchouba sei zerstört und ein dortiges Wohnen unmöglich geworden (A8/7, F7, F12, F17). Es bestanden weder im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung, noch - wie in E. 10.3.3 zu sehen sein wird - zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides, Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen. Alsdann stimmt die blosse Gegenbehauptung nicht, die Geburt der Beschwerdeführerin 1 sei im Libanon nicht eingetragen worden, da die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz in Koordination des Verfahrens mit jenem der Mutter beziehungsweise Grossmutter der Beschwerdeführerinnen die Eintragung und den Anspruch auf den libanesischen Pass der Beschwerdeführerin 1 (und ihres Bruders) ergeben haben (N [...], [...]). Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Alsdann ist der Sachverhalt für die Beurteilung der vorliegenden Gesuche entgegen den Beschwerdeausführungen zur Anhörung (Dauer, Anzahl Fragen) als hinreichend erstellt zu erachten, zumal dafür nicht nur quantitative Kriterien massgeblich sind, weswegen auch keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ersichtlich ist. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, die dolmetschende Person «ausgezeichnet» verstanden zu haben (A8/7, F1) und nachdem das Protokoll rückübersetzt und von der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unterzeichnet wurde, wie auch die anwesende Rechtsvertretung keine Bemerkungen zu Protokoll gab (A8/7), ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Aus dem offensichtlichen, administrativen Datumsfehler in der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Verfügung kann nicht ohne Weiteres auf eine generelle Unsorgfalt der Vorinstanz geschlossen werden und die Beschwerdeführerinnen können aus diesem Vorwurf nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinander. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen seien gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie im Libanon über eine Schutzalternative verfügen würden. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem Jahr 2018 dauerhaft im Libanon gewohnt, sei dort mit einem libanesischen Staatsangehörigen verheiratet und könne infolge dessen offiziell im Libanon leben. Zudem gehe aus ihrem Eheschein die Eintragung ihrer Geburt im Libanon hervor, weshalb sie auch Libanesin sei und - sofern nicht bereits erfolgt - einen libanesischen Pass beantragen könne. Mit dieser Schutzalternative im Libanon sei sie bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt, weshalb das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen sei. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 habe im Libanon weder einen Aufenthaltsstatus noch Rechte und dürfe dort nur wegen ihrem Ehemann leben. Wenn sie sich im Libanon einbürgern würden, würden sie die ukrainische Staatsbürgerschaft und ihren gesamten Besitz in der Ukraine verlieren, weil dort keine Doppelbürgerschaft erlaubt sei. Deshalb komme die libanesische Staatsbürgerschaft für sie nicht in Frage. Sie habe mit ihrem Ehemann in die Ukraine zurückkehren wollen, jedoch seien die Eltern beziehungsweise Grosseltern im Libanon aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen, weshalb sie dort geblieben seien. Die Ausreise aus der Ukraine sei damals mit der Absicht der Rückkehr erfolgt und ihr Lebensmittelpunkt sei in der Ukraine, wo sich ihr Freundeskreis und ihre Wohnung befänden und sie auch angemeldet sei. Nach dem Tod ihres Vaters sei ihr das Risiko einer Rückkehr in die Ukraine nach dem dortigen Kriegsausbruch wegen der Beschwerdeführerin 2 zu gross gewesen. Zudem sei es für die Beschwerdeführerinnen gemäss öffentlichen Quellen zur Reise und Sicherheit im Libanon nicht mehr möglich, im Kfarchouba sicher zu leben. Sie seien durch die erlebten Bombardierungen traumatisiert und um nach Sicherheit im Libanon zu suchen seien sie von einem Ort zum nächsten gezogen, nie länger als ein paar Tage geblieben und hätten deswegen nicht arbeiten können. Alsdann seien die Beschwerdeführerinnen ausgereist, während der Ehemann beziehungsweise Vater im Libanon geblieben sei. Er müsse wegen der Kämpfe dauernd den Wohnort wechseln und könne daher auch nicht arbeiten. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerinnen letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen sind (auch) ukrainische Staatsangehörige, haben libanesische Väter und ihren festen Wohnsitz seit 2018 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise ab Geburt (Beschwerdeführerin 2) im Libanon. Die Beschwerdeführerin 1 ist ab 2018 nie mehr in die Ukraine gereist (A8/7, F8) und hat einen libanesischen Ehemann. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz besteht bereits aufgrund ihrer libanesischen Väter Anspruch auf die libanesische Staatsbürgerschaft (N [...], [...]; vgl. dazu auch Art. 1, Decree No 15 on Lebanese Nationality, 19 January 1925; https://www.refworld.org/pdfid/44a24c6c4.pdf; abgerufen am 18. September 2024). Die Beschwerdeführerinnen können aus ihrem Entschluss, die libanesische Staatsbürgerschaft nicht beantragen zu wollen beziehungsweise explizit abgelehnt zu haben (A8/7, F10), um behauptungsweise ihre Vermögenswerte in der Ukraine nicht zu verlieren, jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal damit auch nicht bestritten wird, den libanesischen Pass faktisch beantragen zu können. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips fällt die Anwendung der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 vorliegend ausser Betracht. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über eine Schutzalternative im Libanon. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung, im Jahr 2018 aus der Ukraine mit der Absicht der Rückkehr in die Ukraine ausgereist zu sein, nichts zu ändern. Aus den Akten ist auf einen Lebensmittelpunkt im Libanon und aus der Heiratsurkunde unbestritten auf das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 im Libanon zu schliessen (A8/7, F8 ff.; Libanonaufenthalt 2018 bis zur Ausreise 2024, Heirat eines libanesischen Staatsangehörigen 2018, Geburt Kind 2021, Unterstützung der ebenfalls im Libanon wohnhaft gewesenen Eltern beziehungsweise Grosseltern). Aufgrund des Gesagten ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin noch über Miteigentum an einer Wohnung oder einen mutmasslichen Freundeskreis in der Ukraine verfügt (Beschwerde; A10/3, A8/7 F28;). Auch ist entgegen der (sinngemässen) Behauptung der Beschwerdeführerinnen aus Immobilienbesitz im Ausland (Ukraine) nicht ohne Weiteres auf eine «offizielle Anmeldung» beziehungsweise einen dortigen Lebensmittelpunkt zu schliessen (A8/7, F26). 8.3 Demnach hat das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit ihren Ausführungen ist ihnen das offenkundig nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar äusserst volatil. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage gekennzeichnet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2). An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise der Beschwerdeführerinnen auf öffentliche Berichte beziehungsweise Internetlinks nichts zu ändern (Beschwerde: AP News, Spiegel, Reuters). 10.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin 1 bringt selbst vor, der Libanon «sei schon seit Jahrzehnten ein unsicheres Land» (Beschwerde Ziff. II, Sachverhalt), dennoch lebte sie jahrelang dort. Aus ihrer blossen Behauptung in der Beschwerde, sie hätten ihr Zuhause im Libanon verloren beziehungsweise die Wohnung sei zerstört worden, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie bei der Befragung durch die Vorinstanz nicht geltend machte, ihre Mietwohnung in Kfarshuba habe irgendwelchen Schaden genommen. Vielmehr wird die Ausreise pauschal mit dem Krieg im Libanon und der Sicherheitslage in der Stadt begründet (A8/7, F7, F12). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor im Libanon lebt, wäre es ihr zuzumuten gewesen, entsprechende Dokumente und Beweismittel über ihn erhältlich zu machen und dieses Vorbringen substantiiert darzulegen, wozu sie auch gehalten gewesen wäre. Diese neuen, unbelegten Vorbringen sind daher als Schutzbehauptungen zu erachten. Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen im Libanon über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, zumal sich dort der Ehemann und Vater, weitere Familienmitglieder (Schwiegereltern) und Freunde aufhalten (A8/7, F20). Die Beschwerdeführerin hat in Hotels als Dolmetscherin gearbeitet und es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. In gesundheitlicher Hinsicht verfügt der Libanon grundsätzlich über ausreichende medizinische Strukturen, weshalb den Beschwerdeführerinnen im Libanon - sofern notwendig - entsprechende medizinische beziehungsweise psychologische Unterstützung zur Verfügung steht (vgl. dazu BVGer Urteil D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag der pauschale Einwand der Beschwerdeführerinnen einer allgemeinen medizinischen Unterversorgung im Libanon nichts zu ändern. Ebensowenig lassen sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Unterstützung entnehmen, zumal aus den Akten in den koordinierten Verfahren des Bruders beziehungsweise Onkels (D-5442/2024) und der Mutter beziehungsweise Grossmutter (D-5454/2024) von diesen respektive ihren Ehegatten in Anspruch genommene medizinische Unterstützung im Libanon hervorgeht. 10.3.4 Aus Sicht des Kindeswohls spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin 2 wurde im Jahr 2021 im Libanon geboren und verbrachte ihr bisheriges Leben im Heimatstaat. Ihr ist die heimatliche Kultur und Sprache vertraut. Angesichts ihres jungen Alters und der Dauer des Aufenthalts von einigen Monaten in der Schweiz ist nicht von einer Integration und einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, die auf eine damit korrelierende Entwurzelung im Libanon und daraus unter dem Aspekt des Kindeswohls auf eine unzumutbare Rückkehr in den Libanon zu schliessen liesse (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749.). Überdies ist begünstigend, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter, Grossmutter und ihrem Onkel zu ihrem Vater dorthin zurückkehrt. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Die Beschwerdeführerinnen sind im Besitz ihrer gültigen Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser