Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Februar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Befragung vom 3. April 2024 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe in der Ukraine gewohnt, bis er im Jahr 2014 eine libanesische Staatsangehörige im Libanon geheiratet habe. Seit 2015 lebe er im Liba- non und am 9. Juni 2020 sei der gemeinsame Sohn dort geboren worden. Ein libanesischer Aufenthaltsstatus sei angesichts seines ukrainischen Passes und der libanesischen Staatsangehörigkeit seines Vaters, unnötig gewesen. Er habe dort als Ingenieur im Innendesign bis wenige Monate vor der Ausreise, welche aufgrund des Krieges erfolgt sei, gearbeitet. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich nach wie vor im Libanon befin- den. C. Die Schwester und ihr Kind (B._______ und C._______, D-5455/2024) so- wie die Mutter (D._______, D-5454/2024) des Beschwerdeführers reichten ebenfalls am 18. Februar 2024 beziehungsweise am 26. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. D. Mit Verfügung vom 5. August 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2024 (Post- aufgabe 30. August 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2024. Er beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorüberge- henden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz.
D-5442/2024 Seite 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. September 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Ver- fahren der Schwester und ihres Kindes (D-5455/2024) sowie der Mutter (D-5454/2024) des Beschwerdeführers zeitlich koordiniert und vom glei- chen Spruchkörper behandelt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-5442/2024 Seite 4 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes (unvollständige Feststellung des Sachverhaltes) und des rechtlichen Gehörs erhoben. So habe es die Vorinstanz unterlas- sen, die aktuelle Situation im Libanon seit dem Terroranschlag vom 7. Ok- tober 2023 der Hamas auf Israel und insbesondere seine erschwerten Le- bensumstände und die Arbeitssituation abzuklären. Zudem sei die Anhö- rung bei einer Dauer von rund 60 Minuten und 32 Fragen für eine vollstän- dige Erhebung des Sachverhaltes zu kurz gewesen. Das Anhörungsproto- koll weise Unklarheiten auf, weshalb vermehrtes Nachfragen und eine zweite Anhörung nötig gewesen wären. Das SEM habe sich nicht ausrei- chend und lediglich unsorgfältig mit den Angaben und Unterlagen ausei- nandergesetzt, indem in der angefochtenen Verfügung die Ausreise aus dem Libanon auf den 15. April 2024, anstelle des 15. Februars 2024 datiert, und sein Kind als Tochter anstelle als Sohn bezeichnet sei. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung der Situation im Libanon durch die Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und es wird darauf soweit notwendig in den da- zugehörigen Erwägungen (Wegweisungsvollzug) eingegangen. Alsdann ist der Vorwurf an die Vorinstanz bezüglich fehlender Abklärungen der kon- kreten Arbeitssituation des Beschwerdeführers im Libanon unzutreffend, da er darüber Auskunft gab und sich daraus keine Anhaltspunkte für wei- tergehende Abklärungen ergaben (A8/5 F16 bis F18). Zudem gilt der Un- tersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; vielmehr trifft den Beschwer- deführer eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs entgegen den Beschwerdeausfüh- rungen zur Anhörung (Dauer, Anzahl Fragen, Nachfragen) und angebli- chen Unklarheiten als hinreichend erstellt zu erachten, zumal dafür nicht nur quantitative Kriterien massgeblich sind, weswegen auch keine Not-
D-5442/2024 Seite 5 wendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ersichtlich ist. Zudem wurde das Protokoll rückübersetzt und vom Beschwerdeführer bezüglich Vollständig- keit und Richtigkeit der Angaben unterzeichnet. Auch die anwesende Rechtsvertretung gab keine Bemerkungen zu Protokoll (A8/5), weswegen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Aus einem offensichtlichen, administrativen Datumsfehler und der versehentlichen Verwechslung des Geschlechts des Kindes in der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Verfügung ist – auch mit Blick auf die gesamten Akten der Vorinstanz – nicht ohne Weiteres auf ihre generelle Unsorgfalt zu schliessen und der Beschwerdeführer kann aus diesem Vorwurf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vo- rinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinrei- chend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
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b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gestützt auf das Subsidiaritäts- prinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen, weil er im Libanon über eine Schutzalternative verfüge. Der Beschwerde- führer habe seit dem Jahr 2015 dauerhaft im Libanon gewohnt, sei dort mit einer libanesischen Staatsangehörigen, mit der er einen Sohn habe, ver- heiratet und könne sich mit seinem ukrainischen Reisepass im Libanon aufhalten. Mit dieser Schutzalternative im Libanon sei er bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt, weshalb das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen sei.
E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und vorgebracht, auch wenn sein Vater libanesischer Staatsbürger gewe- sen sei, sei die Geburt des Beschwerdeführers nie offiziell im Libanon re- gistriert worden. Wenn er sich im Libanon einbürgern würde, verlöre er die ukrainische Staatsbürgerschaft und sein Eigentum in der Ukraine, weil eine Doppelbürgerschaft dort nicht erlaubt sei. Deshalb komme die libanesische Staatsbürgerschaft für ihn nicht in Frage. Er habe eigentlich mit seiner Fa- milie in der Ukraine leben wollen, jedoch habe einer Verkettung von un- glücklichen Umständen dies bislang verhindert. So seien die Formalitäten dafür aufwendig und zudem hätten er und seine Ehefrau aufgrund von Fruchtbarkeitsproblemen eine medizinische Behandlung durch ihre Ver- trauensärzte im Libanon in Anspruch nehmen wollen. Im Weiteren hätten sie die Mutter seiner Ehefrau sowie seine eigenen Eltern aufgrund deren gesundheitlichen Probleme unterstützt und alsdann sei das Risiko für die Rückkehr in die Ukraine mit einem Kind nach dem dortigen Kriegsausbruch zu gross gewesen. Seine Familie habe nach Ausbruch des Gaza-Krieges nicht mehr in der Wohnung bleiben können und deswegen ihr Zuhause und
D-5442/2024 Seite 7 er seine Arbeitsstelle verloren. Deswegen habe er nicht mehr für den Un- terhalt der Familie sorgen können und die Situation im Libanon, wo seine Familie stetig ihren Aufenthaltsort wechsle, sei unerträglich geworden. Seine Frau und das Kind hätten aufgrund der dafür notwendigen Visa nicht mit ihm in die Schweiz reisen können.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten ver- mag.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist (auch) ukrainischer Staatsangehöriger, der seinen festen Wohnsitz seit 2015 im Libanon hat und seither nie mehr in die Ukraine gereist ist (A8/5, F20). Gemäss den Abklärungen der Vo- rinstanz besteht aufgrund des libanesischen Vaters Anspruch auf die liba- nesische Staatsbürgerschaft (N […], […]; vgl. dazu auch Art. 1, Decree No 15 on Lebanese Nationality, 19 January 1925; https://www.refworld.org/ pdfid/44a24c6c4.pdf; abgerufen am 18. September 2024). Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips fällt die Anwendung der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusam- menhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schutzalterna- tive im Libanon. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung, er habe eigentlich in die Ukraine zurückkehren wollen, nichts zu ändern. Aus den Akten geht der Lebensmittelpunkt im Libanon und unbestritten das dortige Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, als Sohn eines libanesischen Staatsangehörigen und Ehemann einer libanesischen Staatsangehörigen, hervor, und Gegenteiliges wird auch nicht vorgebracht. Der Beschwerde- führer kann aus seinem Vorbringen, die libanesische Staatsbürgerschaft nicht zu benötigen (A8/5, F4) und auch nicht beantragen zu wollen, um sein Eigentum in der Ukraine nicht zu verlieren (Beschwerde Ziff. II, Sachver- halt), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 8.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
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E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
D-5442/2024 Seite 9 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach dem Gesagten gelingt ihm dies nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar äusserst volatil. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei lan- desweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizini- sche Notlage gekennzeichnet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2). An dieser Einschätzung vermögen die Hin- weise des Beschwerdeführers auf öffentliche Berichte beziehungsweise In- ternetlinks zur Sicherheits- und Versorgungssituation nichts zu ändern (Be- schwerde: www.ecoi.net; www.auswaertiges-amt-de betreffend Reise und Sicherheit; L’Orient Today; rp-online).
E. 10.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus den pauschalen Vorbringen in der Be- schwerde, er habe ihr Zuhause und die Arbeitsstelle im Libanon verloren, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ausreise wird generell mit dem Krieg im Libanon, der Wirtschaftskrise und den dortigen ärmlichen Verhältnissen begründet (A8/5, F17, F26 und F28; Beschwerde). Die
D-5442/2024 Seite 10 Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Libanon bestens vertraut ist und über ein tragfä- higes Beziehungsnetz verfügt, zumal sich dort die Ehefrau und sein Kind, und weitere Familienmitglieder (Schwiegereltern) aufhalten (Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat bis wenige Monate vor seiner Ausreise gearbei- tet (A8/5, F18) und es ist bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in keine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz seines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5442/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5442/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Februar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Befragung vom 3. April 2024 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe in der Ukraine gewohnt, bis er im Jahr 2014 eine libanesische Staatsangehörige im Libanon geheiratet habe. Seit 2015 lebe er im Libanon und am 9. Juni 2020 sei der gemeinsame Sohn dort geboren worden. Ein libanesischer Aufenthaltsstatus sei angesichts seines ukrainischen Passes und der libanesischen Staatsangehörigkeit seines Vaters, unnötig gewesen. Er habe dort als Ingenieur im Innendesign bis wenige Monate vor der Ausreise, welche aufgrund des Krieges erfolgt sei, gearbeitet. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich nach wie vor im Libanon befinden. C. Die Schwester und ihr Kind (B._______ und C._______, D-5455/2024) sowie die Mutter (D._______, D-5454/2024) des Beschwerdeführers reichten ebenfalls am 18. Februar 2024 beziehungsweise am 26. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. D. Mit Verfügung vom 5. August 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2024 (Postaufgabe 30. August 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2024. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der Schwester und ihres Kindes (D-5455/2024) sowie der Mutter (D-5454/2024) des Beschwerdeführers zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unvollständige Feststellung des Sachverhaltes) und des rechtlichen Gehörs erhoben. So habe es die Vorinstanz unterlassen, die aktuelle Situation im Libanon seit dem Terroranschlag vom 7. Oktober 2023 der Hamas auf Israel und insbesondere seine erschwerten Lebensumstände und die Arbeitssituation abzuklären. Zudem sei die Anhörung bei einer Dauer von rund 60 Minuten und 32 Fragen für eine vollständige Erhebung des Sachverhaltes zu kurz gewesen. Das Anhörungsprotokoll weise Unklarheiten auf, weshalb vermehrtes Nachfragen und eine zweite Anhörung nötig gewesen wären. Das SEM habe sich nicht ausreichend und lediglich unsorgfältig mit den Angaben und Unterlagen auseinandergesetzt, indem in der angefochtenen Verfügung die Ausreise aus dem Libanon auf den 15. April 2024, anstelle des 15. Februars 2024 datiert, und sein Kind als Tochter anstelle als Sohn bezeichnet sei. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung der Situation im Libanon durch die Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und es wird darauf soweit notwendig in den dazugehörigen Erwägungen (Wegweisungsvollzug) eingegangen. Alsdann ist der Vorwurf an die Vorinstanz bezüglich fehlender Abklärungen der konkreten Arbeitssituation des Beschwerdeführers im Libanon unzutreffend, da er darüber Auskunft gab und sich daraus keine Anhaltspunkte für weitergehende Abklärungen ergaben (A8/5 F16 bis F18). Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; vielmehr trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs entgegen den Beschwerdeausführungen zur Anhörung (Dauer, Anzahl Fragen, Nachfragen) und angeblichen Unklarheiten als hinreichend erstellt zu erachten, zumal dafür nicht nur quantitative Kriterien massgeblich sind, weswegen auch keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ersichtlich ist. Zudem wurde das Protokoll rückübersetzt und vom Beschwerdeführer bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unterzeichnet. Auch die anwesende Rechtsvertretung gab keine Bemerkungen zu Protokoll (A8/5), weswegen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Aus einem offensichtlichen, administrativen Datumsfehler und der versehentlichen Verwechslung des Geschlechts des Kindes in der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Verfügung ist - auch mit Blick auf die gesamten Akten der Vorinstanz - nicht ohne Weiteres auf ihre generelle Unsorgfalt zu schliessen und der Beschwerdeführer kann aus diesem Vorwurf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen, weil er im Libanon über eine Schutzalternative verfüge. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2015 dauerhaft im Libanon gewohnt, sei dort mit einer libanesischen Staatsangehörigen, mit der er einen Sohn habe, verheiratet und könne sich mit seinem ukrainischen Reisepass im Libanon aufhalten. Mit dieser Schutzalternative im Libanon sei er bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt, weshalb das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen sei. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und vorgebracht, auch wenn sein Vater libanesischer Staatsbürger gewesen sei, sei die Geburt des Beschwerdeführers nie offiziell im Libanon registriert worden. Wenn er sich im Libanon einbürgern würde, verlöre er die ukrainische Staatsbürgerschaft und sein Eigentum in der Ukraine, weil eine Doppelbürgerschaft dort nicht erlaubt sei. Deshalb komme die libanesische Staatsbürgerschaft für ihn nicht in Frage. Er habe eigentlich mit seiner Familie in der Ukraine leben wollen, jedoch habe einer Verkettung von unglücklichen Umständen dies bislang verhindert. So seien die Formalitäten dafür aufwendig und zudem hätten er und seine Ehefrau aufgrund von Fruchtbarkeitsproblemen eine medizinische Behandlung durch ihre Vertrauensärzte im Libanon in Anspruch nehmen wollen. Im Weiteren hätten sie die Mutter seiner Ehefrau sowie seine eigenen Eltern aufgrund deren gesundheitlichen Probleme unterstützt und alsdann sei das Risiko für die Rückkehr in die Ukraine mit einem Kind nach dem dortigen Kriegsausbruch zu gross gewesen. Seine Familie habe nach Ausbruch des Gaza-Krieges nicht mehr in der Wohnung bleiben können und deswegen ihr Zuhause und er seine Arbeitsstelle verloren. Deswegen habe er nicht mehr für den Unterhalt der Familie sorgen können und die Situation im Libanon, wo seine Familie stetig ihren Aufenthaltsort wechsle, sei unerträglich geworden. Seine Frau und das Kind hätten aufgrund der dafür notwendigen Visa nicht mit ihm in die Schweiz reisen können. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 8.2 Der Beschwerdeführer ist (auch) ukrainischer Staatsangehöriger, der seinen festen Wohnsitz seit 2015 im Libanon hat und seither nie mehr in die Ukraine gereist ist (A8/5, F20). Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz besteht aufgrund des libanesischen Vaters Anspruch auf die libanesische Staatsbürgerschaft (N [...], [...]; vgl. dazu auch Art. 1, Decree No 15 on Lebanese Nationality, 19 January 1925; https://www.refworld.org/pdfid/44a24c6c4.pdf; abgerufen am 18. September 2024). Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips fällt die Anwendung der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schutzalternative im Libanon. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung, er habe eigentlich in die Ukraine zurückkehren wollen, nichts zu ändern. Aus den Akten geht der Lebensmittelpunkt im Libanon und unbestritten das dortige Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, als Sohn eines libanesischen Staatsangehörigen und Ehemann einer libanesischen Staatsangehörigen, hervor, und Gegenteiliges wird auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer kann aus seinem Vorbringen, die libanesische Staatsbürgerschaft nicht zu benötigen (A8/5, F4) und auch nicht beantragen zu wollen, um sein Eigentum in der Ukraine nicht zu verlieren (Beschwerde Ziff. II, Sachverhalt), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar äusserst volatil. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage gekennzeichnet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2). An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers auf öffentliche Berichte beziehungsweise Internetlinks zur Sicherheits- und Versorgungssituation nichts zu ändern (Beschwerde: www.ecoi.net; www.auswaertiges-amt-de betreffend Reise und Sicherheit; L'Orient Today; rp-online). 10.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus den pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, er habe ihr Zuhause und die Arbeitsstelle im Libanon verloren, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ausreise wird generell mit dem Krieg im Libanon, der Wirtschaftskrise und den dortigen ärmlichen Verhältnissen begründet (A8/5, F17, F26 und F28; Beschwerde). Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Libanon bestens vertraut ist und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, zumal sich dort die Ehefrau und sein Kind, und weitere Familienmitglieder (Schwiegereltern) aufhalten (Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat bis wenige Monate vor seiner Ausreise gearbeitet (A8/5, F18) und es ist bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in keine existenzielle Notlage geraten wird. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz seines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser