Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Dezember 2019 und der Anhörung vom 18. September 2020 führte sie aus, sie sei in Kuwait geboren. Nach ein paar Monaten sei ihre Familie in den Libanon gezogen, wo sie in C._______ gewohnt habe. Sie habe die libanesische und die brasilianische Staatsangehörigkeit. Am 2. Februar 2015 sei sie von drei Männern entführt und vergewaltigt worden. Nach zwei Tagen sei ihr die Flucht gelungen. Im Herbst 2017 habe sie in Grossbritannien geheiratet und habe dort vier Monate lang gelebt, bevor sie wieder in den Libanon nach C._______ zurückgekehrt sei. Im Juni 2018 habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Ende Juli 2019 sei sie erneut vergewaltigt und schwanger geworden. Aus religiösen Gründen habe ihr Onkel väterlicherseits sie und ihr ungeborenes Kind deshalb töten wollen. Ihr Vater habe sie unterstützt und sie in einer von ihm gemieteten Wohnung in Beirut untergebracht. Bereits nach wenigen Tagen habe ihr Onkel ihren Aufenthaltsort herausgefunden und Leute zu der Wohnung geschickt, um sie zu töten. Weder die beiden Vergewaltigungen noch die Verfolgung durch ihren Onkel habe sie bei den libanesischen Behörden angezeigt. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Libanon am 16. November 2019 habe sie sich zu Hause versteckt. Sie sei nicht nach Brasilien ausgereist, weil Verwandte ihres Vaters, welche sehr gute Beziehungen zu ihrem Onkel pflegen würden, dort lebten und sie Angst vor einflussreichen brasilianischen Banden habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten: einen brasilianischen Pass und eine libanesische Identitätskarte (beide im Original) ihre libanesische (inklusive portugiesischer Übersetzung) und brasilianische Geburtsurkunde (beide im Original) einen libanesischen Zivilregisterauszug einen libanesischen Arztbericht vom 17. August 2019 diverse Arztberichte vom 19. November 2019, 3. Dezember 2019, 6. Dezember 2019, 11. Dezember 2019 und vom 9. Januar 2020 drei provisorische Krankenhausaustrittsberichte vom 27. November 2019, 10. Dezember 2019 und vom 13. Februar 2020 einen Überweisungsrapport vom 3. Dezember 2019 ein Arztrezept vom 16. Dezember 2019 einen Krankenhausaustrittsbericht vom 16. Dezember 2019 ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2020 betreffend ihren Gesundheitszustand zwei Operationsberichte vom 23. Januar 2020 und vom 13. Februar 2020 diverse Ausbildungszertifikate im Original eine Scheidungsurkunde (in Kopie inklusive Übersetzung) B. Am 24. April 2020 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. C. In den Akten befindet sich ein Schreiben zu einem geplanten Krankenhausaufenthalt vom 2. September 2020, ein Arztbericht vom 2. September 2020 und 7. April 2021 sowie zwei Arztberichte vom 16. April 2021. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (eröffnet am 21. Mai 2021) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2021 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Art. 3 EMRK bietet zudem Schutz vor Verfolgungsmassnahmen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteil des BVGer D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Brasilien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Vorinstanz hat darüber hinaus zutreffend festgehalten, es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Verwandten in Brasilien Probleme bekommen wird. Zudem ist vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der brasilianischen Behörden auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2334/2021 vom 2. Juni 2021). Zudem verfügt Brasilien über eine wachsende Zahl von speziellen Polizeistationen für Frauen (https://www.gov.br/pt-br/servicos/denunciar-e-buscar-ajuda-a-vitimas-de-violencia-contra-mulheres, abgerufen am 21.07.2021). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin hätten ihre Cousinen aus Brasilien sie und ihre Familie mehrfach besucht. Ihr Vater pflege noch immer gute Beziehungen zu den Verwandten in Brasilien und zahle regelmässig Beiträge in die Rentenversicherung ein. Es würden deshalb Zweifel daran bestehen, dass ihre Verwandten in Brasilien ihr gegenüber feindlich eingestellt wären. Somit würde sie in Brasilien über Bezugspersonen verfügen, zu welchen sie Kontakt aufnehmen könne, wenn sie dies wünsche. Sie habe zudem eine ausserordentlich gute Ausbildung in mehreren Tätigkeitsfeldern genossen und in unterschiedlichen Branchen Arbeitserfahrung sammeln können. Ihr Vater habe sie finanziell unterstützt, weshalb davon auszugehen sei, dass ihre Kernfamilie sie auch künftig unterstütze. Ihre guten Englischkenntnisse würden ihr im Alltag und bei der Stellensuche helfen. In Brasilien seien zwischen einem Viertel und einem Drittel der Mütter alleinerziehend. Brasilien verfüge über staatliche Wohlfahrtsprogramme für Familien mit niedrigen Einkommen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in Brasilien in eine existentielle Notsituation geraten würde. Auch unter dem Aspekt der Rechte des Kindes erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die brasilianische Staatsangehörigkeit habe sie nur durch ihren Vater erhalten. In Brasilien habe sie keine persönlichen Beziehungen, sie spreche nicht portugiesisch und sie habe sich nie dort aufgehalten. Zu den Verwandten in Brasilien habe sie keinen Bezug. Es sei absurd, dass sie aufgrund ihrer ausserordentlich guten Ausbildung und der Unterstützung durch ihren Vater ohne Probleme in Brasilien für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Die Vorinstanz habe bewusst unterschlagen, dass sie auch libanesische Staatsangehörige sei und der Libanon ihr Heimatland sei. Ihre Sozialisation habe dort stattgefunden. Ihre Familie habe versucht den Libanon zu verlassen, da die humanitäre Situation derzeit sehr schlecht sei. Das Gesundheitssystem sei völlig überlastet, erschwerend hinzukommen würden die hohen Infektionszahlen der Covid-19-Pandemie. Als alleinerziehende Mutter mit einem kleinen Kind sei es für sie sehr schwierig in den Libanon zurückzukehren. Ihre Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben. Aufgrund der Vergewaltigung werde sie von ihren Verwandten mit dem Tod bedroht. Sie habe gesundheitlichen Probleme, sei derzeit aber nicht auf eine Behandlung angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei weder nach Brasilien noch in den Libanon zumutbar.
E. 4.3.3 In Brasilien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-2334/2021 vom 2. Juni 2021).
E. 4.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Brasilien zumutbar. Sie verfügt über die brasilianische Staatsbürgerschaft und hat dort Verwandte, zu welchen sie in den letzten Jahren Kontakt pflegte. Es handelt sich um eine reine Vermutung, dass sie wegen der Vergewaltigung Probleme mit den Verwandten in Brasilien hat, zumal sie und ihr Vater gute Beziehungen zu den Verwandten dort pflegen. Sie hat eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und arbeitete in verschiedenen Tätigkeitsgebieten. Als Englischlehrerin verfügt sie gemäss eigenen Aussagen über sehr gute Englischkenntnisse. Ihr Vater hat sie in der Vergangenheit finanziell unterstützt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies auch in Zukunft fortsetzen wird. Schliesslich vermögen auch die gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Gemäss ihren eigenen Aussagen ist sie zurzeit auf keine Behandlung angewiesen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass sie auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten medizinischen Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie in Brasilien, falls nötig, adäquat behandelbar ist. Ihr im Jahr 2020 geborener Sohn ist aufgrund seines Alters noch nicht in der Schweiz verwurzelt; seine Mutter stellt seine wichtigste Bezugsperson dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Brasilien für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in individueller Hinsicht zumutbar ist.
E. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 5 Im Übrigen ist auch der Wegweisungsvollzug in den Libanon zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal der Libanon - trotz der politischen und religiösen Spannungen und der Explosion im Hafen von Beirut vom 4. August 2020 - über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt (Urteil des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 6.1). Zudem ist die allgemeine Lage im Libanon landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 8.3). Sie wurde im Libanon sozialisiert, genoss eine ausserordentliche Ausbildung (vgl. E. 4.4.3) und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz im Libanon. Auch ihre gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug in den Libanon nicht im Weg.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2880/2021 Urteil vom 1. September 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Brasilien, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Dezember 2019 und der Anhörung vom 18. September 2020 führte sie aus, sie sei in Kuwait geboren. Nach ein paar Monaten sei ihre Familie in den Libanon gezogen, wo sie in C._______ gewohnt habe. Sie habe die libanesische und die brasilianische Staatsangehörigkeit. Am 2. Februar 2015 sei sie von drei Männern entführt und vergewaltigt worden. Nach zwei Tagen sei ihr die Flucht gelungen. Im Herbst 2017 habe sie in Grossbritannien geheiratet und habe dort vier Monate lang gelebt, bevor sie wieder in den Libanon nach C._______ zurückgekehrt sei. Im Juni 2018 habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Ende Juli 2019 sei sie erneut vergewaltigt und schwanger geworden. Aus religiösen Gründen habe ihr Onkel väterlicherseits sie und ihr ungeborenes Kind deshalb töten wollen. Ihr Vater habe sie unterstützt und sie in einer von ihm gemieteten Wohnung in Beirut untergebracht. Bereits nach wenigen Tagen habe ihr Onkel ihren Aufenthaltsort herausgefunden und Leute zu der Wohnung geschickt, um sie zu töten. Weder die beiden Vergewaltigungen noch die Verfolgung durch ihren Onkel habe sie bei den libanesischen Behörden angezeigt. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Libanon am 16. November 2019 habe sie sich zu Hause versteckt. Sie sei nicht nach Brasilien ausgereist, weil Verwandte ihres Vaters, welche sehr gute Beziehungen zu ihrem Onkel pflegen würden, dort lebten und sie Angst vor einflussreichen brasilianischen Banden habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten: einen brasilianischen Pass und eine libanesische Identitätskarte (beide im Original) ihre libanesische (inklusive portugiesischer Übersetzung) und brasilianische Geburtsurkunde (beide im Original) einen libanesischen Zivilregisterauszug einen libanesischen Arztbericht vom 17. August 2019 diverse Arztberichte vom 19. November 2019, 3. Dezember 2019, 6. Dezember 2019, 11. Dezember 2019 und vom 9. Januar 2020 drei provisorische Krankenhausaustrittsberichte vom 27. November 2019, 10. Dezember 2019 und vom 13. Februar 2020 einen Überweisungsrapport vom 3. Dezember 2019 ein Arztrezept vom 16. Dezember 2019 einen Krankenhausaustrittsbericht vom 16. Dezember 2019 ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2020 betreffend ihren Gesundheitszustand zwei Operationsberichte vom 23. Januar 2020 und vom 13. Februar 2020 diverse Ausbildungszertifikate im Original eine Scheidungsurkunde (in Kopie inklusive Übersetzung) B. Am 24. April 2020 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. C. In den Akten befindet sich ein Schreiben zu einem geplanten Krankenhausaufenthalt vom 2. September 2020, ein Arztbericht vom 2. September 2020 und 7. April 2021 sowie zwei Arztberichte vom 16. April 2021. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (eröffnet am 21. Mai 2021) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2021 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Art. 3 EMRK bietet zudem Schutz vor Verfolgungsmassnahmen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteil des BVGer D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Brasilien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Vorinstanz hat darüber hinaus zutreffend festgehalten, es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Verwandten in Brasilien Probleme bekommen wird. Zudem ist vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der brasilianischen Behörden auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2334/2021 vom 2. Juni 2021). Zudem verfügt Brasilien über eine wachsende Zahl von speziellen Polizeistationen für Frauen (https://www.gov.br/pt-br/servicos/denunciar-e-buscar-ajuda-a-vitimas-de-violencia-contra-mulheres, abgerufen am 21.07.2021). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.3 4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin hätten ihre Cousinen aus Brasilien sie und ihre Familie mehrfach besucht. Ihr Vater pflege noch immer gute Beziehungen zu den Verwandten in Brasilien und zahle regelmässig Beiträge in die Rentenversicherung ein. Es würden deshalb Zweifel daran bestehen, dass ihre Verwandten in Brasilien ihr gegenüber feindlich eingestellt wären. Somit würde sie in Brasilien über Bezugspersonen verfügen, zu welchen sie Kontakt aufnehmen könne, wenn sie dies wünsche. Sie habe zudem eine ausserordentlich gute Ausbildung in mehreren Tätigkeitsfeldern genossen und in unterschiedlichen Branchen Arbeitserfahrung sammeln können. Ihr Vater habe sie finanziell unterstützt, weshalb davon auszugehen sei, dass ihre Kernfamilie sie auch künftig unterstütze. Ihre guten Englischkenntnisse würden ihr im Alltag und bei der Stellensuche helfen. In Brasilien seien zwischen einem Viertel und einem Drittel der Mütter alleinerziehend. Brasilien verfüge über staatliche Wohlfahrtsprogramme für Familien mit niedrigen Einkommen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in Brasilien in eine existentielle Notsituation geraten würde. Auch unter dem Aspekt der Rechte des Kindes erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die brasilianische Staatsangehörigkeit habe sie nur durch ihren Vater erhalten. In Brasilien habe sie keine persönlichen Beziehungen, sie spreche nicht portugiesisch und sie habe sich nie dort aufgehalten. Zu den Verwandten in Brasilien habe sie keinen Bezug. Es sei absurd, dass sie aufgrund ihrer ausserordentlich guten Ausbildung und der Unterstützung durch ihren Vater ohne Probleme in Brasilien für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Die Vorinstanz habe bewusst unterschlagen, dass sie auch libanesische Staatsangehörige sei und der Libanon ihr Heimatland sei. Ihre Sozialisation habe dort stattgefunden. Ihre Familie habe versucht den Libanon zu verlassen, da die humanitäre Situation derzeit sehr schlecht sei. Das Gesundheitssystem sei völlig überlastet, erschwerend hinzukommen würden die hohen Infektionszahlen der Covid-19-Pandemie. Als alleinerziehende Mutter mit einem kleinen Kind sei es für sie sehr schwierig in den Libanon zurückzukehren. Ihre Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben. Aufgrund der Vergewaltigung werde sie von ihren Verwandten mit dem Tod bedroht. Sie habe gesundheitlichen Probleme, sei derzeit aber nicht auf eine Behandlung angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei weder nach Brasilien noch in den Libanon zumutbar. 4.3.3 In Brasilien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-2334/2021 vom 2. Juni 2021). 4.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Brasilien zumutbar. Sie verfügt über die brasilianische Staatsbürgerschaft und hat dort Verwandte, zu welchen sie in den letzten Jahren Kontakt pflegte. Es handelt sich um eine reine Vermutung, dass sie wegen der Vergewaltigung Probleme mit den Verwandten in Brasilien hat, zumal sie und ihr Vater gute Beziehungen zu den Verwandten dort pflegen. Sie hat eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und arbeitete in verschiedenen Tätigkeitsgebieten. Als Englischlehrerin verfügt sie gemäss eigenen Aussagen über sehr gute Englischkenntnisse. Ihr Vater hat sie in der Vergangenheit finanziell unterstützt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies auch in Zukunft fortsetzen wird. Schliesslich vermögen auch die gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Gemäss ihren eigenen Aussagen ist sie zurzeit auf keine Behandlung angewiesen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass sie auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten medizinischen Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie in Brasilien, falls nötig, adäquat behandelbar ist. Ihr im Jahr 2020 geborener Sohn ist aufgrund seines Alters noch nicht in der Schweiz verwurzelt; seine Mutter stellt seine wichtigste Bezugsperson dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Brasilien für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in individueller Hinsicht zumutbar ist. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5. Im Übrigen ist auch der Wegweisungsvollzug in den Libanon zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal der Libanon - trotz der politischen und religiösen Spannungen und der Explosion im Hafen von Beirut vom 4. August 2020 - über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt (Urteil des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 6.1). Zudem ist die allgemeine Lage im Libanon landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 8.3). Sie wurde im Libanon sozialisiert, genoss eine ausserordentliche Ausbildung (vgl. E. 4.4.3) und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz im Libanon. Auch ihre gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug in den Libanon nicht im Weg.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: