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E-2334/2021

E-2334/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-02 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2334/2021 Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Brasilien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 16. April 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2019 im Transitbereich des Flughafens Zürich verhaftet und anschliessend in der Schweiz inhaftiert wurde, da er in seinem Reisekoffer Kokain mit sich führte, dass der Beschwerdeführer aus der Haft mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Poststempel) beim SEM um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Eingabe und der Anhörung vom 7. April 2021 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit den Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz kooperiert und alles berichtet, was er wisse, weshalb sich sein Auftraggeber räche; dass ihm in der Schweiz zudem wieder bewusst geworden sei, dass er im Alter von ungefähr sieben Jahren von seinem Onkel wiederholt sexuell missbraucht worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2021 (eröffnet am 20. April 2021) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), das Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 3), eine Frist zur Ausreise ansetzte (Dispositivziffer 4), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5) und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (Dispositivziffer 6), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Poststempel) hiergegen unter Beilage verschiedener Kopien (zwei Schreiben seines Anwalts in Sachen seines Strafverfahrens in der Schweiz, eine aktenkundige Anzeige und Zeugenaussage des Bruders bei der Zivilpolizei des brasilianischen Bundesstaates Rio Grande do Sul inklusive Übersetzung sowie ein Ausdruck von der Homepage des Bundesamtes für Polizei betreffend Zeugenschutzprogramme) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 16. April 2021 sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2021 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der Beschwerde beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben, dass sich die Beschwerde damit einzig auf die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben beschränkt, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe die Bundesverfassung nicht als Rechtsgrundlage herangezogen und insbesondere ungeprüft gelassen, ob ihm im Falle einer Rückkehr nach Brasilien grausame oder unmenschliche Behandlung gemäss Art. 25 BV drohe, dass die angefochtene Verfügung indessen ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz zur Frage des Schutzes seitens der brasilianischen Behörden bereits im Asylpunkt geäussert hat, womit die Formulierung im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den formellen Anforderungen genügt, dass sich die Vorinstanz sodann auch nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat und die Beschwerde im Übrigen zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, dass sich die formellen Rügen folglich insgesamt als unbegründet erweisen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter damit begründet, aufgrund seiner Kooperation im Schweizer Strafverfahren würden ihm lebenslange Retorsionsmassnahmen seitens des organisierten Verbrechens drohen, der brasilianische Staat sei aber weder willens noch fähig, ihn zu schützen, weshalb sein Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr sei und er Anspruch auf ein Zeugenschutzprogramm in der Schweiz habe, dass die Anordnung der Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstellt (Art. 44 [erster Satz] AsylG), dass diese somit zu bestätigen ist (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H), da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt, da gemäss der Feststellung der Vorinstanz der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Brasilien demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 EMRK unzulässig ist, wenn ernsthafte Gründe glaubhaft gemacht werden, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sehen, dass - sofern ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird («real risk») - der Wegweisungsvollzug unzulässig ist (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110), dass Art. 3 EMRK zudem Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen bietet, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7 m.w.H.), dass vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der brasilianischen Behörden auszugehen ist und die vom Beschwerdeführer dargelegte Infiltration derselben auch in Brasilien bekämpft wird, dass es - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keinen ernsthaften Grund zur Annahme gibt, dass dem Beschwerdeführer der Schutz seitens der brasilianischen Behörden tatsächlich verweigert würde, dass der Beschwerdeführer vielmehr eine in seiner Sache erstattete Anzeige sowie eine Zeugenaussage bei der Polizei in Brasilien einreichte, was belegt, dass sich die brasilianischen Behörden bereits als schutzwillig gezeigt haben; dass die entsprechenden Dokumente in einer Schublade verschwunden sein sollen, eine reine, durch nichts belegte Vermutung ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung folglich auch unter diesem Aspekt als zulässig erweist, dass zudem keine weiteren Anhaltspunkte für eine in Brasilien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass weder die allgemeine Lage in Brasilien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des gesunden, jungen und alleinstehenden Beschwerdeführers mit Berufserfahrung sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass schliesslich die Beurteilung betreffend Zeugenschutzprogramm in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise nach Ausschöpfung der Schutzmöglichkeiten durch kantonale Strafverfolgungsbehörden in die Zuständigkeit der Zeugenschutzstelle des Bundes fällt (vgl. Art. 149 der schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 6 ff. des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz [ZeugSG, SR 312.2]), weshalb auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugenschutz und die hierzu eingereichten Beschwerdebeilagen nicht weiter einzugehen ist, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung folglich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und damit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Rechtbegehren in der Beschwerde sich nach dem Gesagten als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: