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E-3898/2021

E-3898/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Mai 1995 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 1995 und der Anhörung vom 19. Juni 1995 gab er im Wesentlichen an, er gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und sei palästinensischer Herkunft. Zusammen mit seinem Bruder habe er im Vorort F._______ von G._______ eine Autowerkstatt betrieben. Anfang des Jahres 1995 hätten Mitglieder der Hisbollah die Autowerkstatt abgebrannt, woraufhin sein Bruder aus Furcht vor weiteren Behelligungen aus dem Libanon ausgereist sei. Nach dem Wiederaufbau der Autowerkstatt sei der Beschwerdeführer weiterhin von der Hisbollah belästigt worden. Am 1. Mai 1995 hätten vier Mitglieder der Hisbollah die Autowerkstatt zum zweiten Mal in Brand gesetzt. Zwei Hisbollah-Mitglieder seien gestorben, da er sie ins Feuer gestossen habe. Als er später nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter berichtet, dass die Hisbollah bereits nach ihm gesucht habe. Er sei in der Folge nach H._______ gezogen und am 21. Mai 1995 mit einem gefälschten Pass, der auf seinen Namen ausgestellt worden sei und sein Foto enthalten habe, aus dem Libanon ausgereist. Zuvor sei er noch nie im Ausland gewesen. B. Mit Verfügung vom 18. August 1995 verneinte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) mit Urteil vom 27. September 1995 ab. In ihrer Begründung führte sie aus, bei den Behelligungen durch die Hisbollah habe es sich um Übergriffe Dritter gehandelt, welche nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Er habe nicht versucht, den Schutz der libanesischen Behörden anzurufen. Zudem habe er mit einem Pass, welcher auf seinen Namen gelautet und sein Foto enthalten habe, über den offiziellen Flughafen von Beirut ungehindert aus dem Libanon ausreisen können. Es liege somit keine asylrelevante Verfolgung vor. C. Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau dem BFF mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 1997 unbekannten Aufenthalts sei. D. Aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C. Im Jahr 2005 wurde die Ehe geschieden. E. Am 30. Dezember 2005 heirateten die Beschwerdeführerin (ehemals N [...]) und der Beschwerdeführer im Libanon. F. Mit Verfügung des Migrationsamts I._______ vom 28. Oktober 2016 wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge strafrechtlicher Verurteilungen und jahrelanger Schuldenwirtschaft widerrufen. G. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit den drei gemeinsamen Kindern am 4. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, ungefähr im November 2015 sei sie vergewaltigt worden, da sie als alleinstehende Frau mit ihren Kindern im Libanon gelebt habe. Zudem hätten die Einkünfte des Beschwerdeführers für die Bezahlung der Miete nicht ausgereicht, weshalb sie im Januar 2016 mit ihren Kindern aus dem Libanon ausgereist sei. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2017 auf ihr Asylgesuch nicht ein und wies sie und die Kinder aus der Schweiz in den zuständigen Mitgliedstaat (Dänemark) weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4086/2017 vom 26. Juli 2017 ab. Die Beschwerdeführerin reichte eine libanesische Heiratsurkunde, drei libanesische Personenstandsregisterauszüge betreffend sie, den Beschwerdeführer und ihre Tochter D._______, einen libanesischen Personenstandsregisterauszug aller Familienmitglieder (alle im Original, inklusive Übersetzung), einen Familienausweis (in Kopie) sowie verschiedene Meldungen eines medizinischen Falls betreffend ihre Töchter D._______ und C._______ und sie selber sowie drei Überweisungsformulare betreffend sie selber ein. H. Am 10. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern nach Dänemark überstellt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 verhängte die Vorinstanz ein Einreiseverbot betreffend sie und die Kinder, gültig bis 16. Oktober 2020. I. Trotz des Einreiseverbots reiste die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2018 mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein und lebte seither mit dem Beschwerdeführer zusammen. Am 6. Februar 2018 und am 9. März 2018 stellte sie je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, welches das Migrationsamt des Kantons I._______ mit Verfügungen vom 21. Februar 2018 und 26. März 2018 ablehnte. Eine darauffolgende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ mit Urteil vom 3. Oktober 2018 ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2018 trat das Migrationsamt des Kantons I._______ mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 nicht ein. J. Am 24. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen, eventualiter stellte er ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung respektive um seine vorläufige Aufnahme. Das Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons I._______ mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ab. Seine Beschwerde gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung des Migrationsamts I._______ vom 28. Oktober 2016 wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 letztinstanzlich ab. Auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020 betreffend die Verfügung des Migrationsamts des Kantons I._______ vom 25. Oktober 2018 trat dieses mit Verfügung vom 30. Juli 2020 nicht ein. K. Am 13. August 2020 reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme ein und begründeten dieses mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der schwierigen Lage im Libanon nach der Explosion in Beirut vom 4. August 2020 und der Covid-19-Pandemie. L. Am 18. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Oktober 2021 eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe zur Begründung aus, sie und ihre Kinder hätten seit ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz ununterbrochen mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt (an unterschiedlichen Adressen) gelebt. Im Libanon seien viele Menschen von einer Hungersnot betroffen. Als Familie würden sie zu den besonders verletzlichen Personen zählen und seien nicht mehr in der Lage, die notwendigen Mittel zum Überleben zu erhalten. Seit der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 habe sich die wirtschaftliche Lage im Libanon drastisch verschärft und indirekt zu einer sehr starken Zunahme von Corona-Infektionen geführt. Im Weiteren sei das Gesundheitswesen im Libanon schlecht; der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Unfalls vom 27. Februar 2016 auf eine regelmässige medizinische Behandlung angewiesen und habe seine Arbeitsstelle verloren. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie in ihrem Heimatland existenzsichernde Arbeitsstellen finden würden. Anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1990 mit seinem Bruder und seiner Schwägerin in Russland gewesen und habe von dort versucht nach Schweden zu reisen. Von Anfang bis Mitte 1991 habe er sich in Jordanien aufgehalten und sei von dort wieder in den Libanon zurückgekehrt. Mit seinem Bruder habe er eine Autowerkstatt betrieben. Dort habe es ein grosses Loch gegeben, damit Autos von unten hätten geschweisst werden können. Beim Vorfall vom 1. Mai 1995 sei der Chef der Hisbollah in der Autowerkstatt erschienen und habe seinem Bruder mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Er habe dem Mann einen Hieb versetzt, worauf dieser in das Loch gefallen und verstorben sei. Seitdem wolle sich die Familie des Verstorbenen an ihm rächen, weshalb er im Jahr 1995 aus dem Libanon ausgereist sei. Im Jahr 2005 hätten die Beschwerdeführerin und er im Libanon geheiratet. In der Folge sei er oft in den Libanon gereist; um einreisen zu können habe er jeweils Geld an die Familie des Verstorbenen bezahlen müssen. Im Jahr 2012 seien die Beschwerdeführerin und die Kinder im Libanon von der Hisbollah mit dem Tod bedroht worden, weshalb er in der Schweiz um eine Einreisebewilligung für seine Familie ersucht habe. Anlässlich der Beerdigung seiner Mutter im Jahr 2015 sei er von der Familie des Verstorbenen erkannt worden. Es sei zu einer Schlägerei gekommen und sie seien mit dem Tod bedroht worden. Seither könne er nicht mehr in den Libanon zurückkehren. Er habe sich wegen der Bedrohung nicht an die libanesischen Behörden gewandt. Zudem sei die politische Lage und die Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie im Libanon sehr schlecht und er habe sich aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. Februar 2016 zwei Knieoperationen unterziehen lassen müssen und leide unter Problemen mit dem Nacken, der Schulter und der linken Hüfte. Seine libanesische Identitätskarte und die libanesischen Pässe der Familie seien beim Umzug innerhalb des Kantons I._______ verloren gegangen. Die Beschwerdeführer reichten eine Familienregistrierungskarte der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 12. Oktober 2018, eine Lebensmittelkarte der K._______ (beide in Kopie), einen Beherbergungs- und Betreuungsvertrag der Stadt I._______ vom 18. Juni 2020, eine Bestätigungsmail der Klassenlehrerin ihrer Tochter D._______ vom 5. November 2020 sowie betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Dokument und eine E-Mail der Schmerzklinik I._______ vom 11. Dezember 2019 und 30. Oktober 2020, zwei ärztliche Zeugnisse der Schmerzklinik I._______ vom 25. März 2020 und 31. Juli 2020, einen Behandlungsplan vom 26. Oktober 2020 und seine ehemalige Niederlassungsbewilligung C ins Recht. M. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (eröffnet am 2. August 2021) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Mehrfachgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. N. Mit Eingabe vom 31. August 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es seien ihre Flüchtlingseigenschaften festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Registrierungskarte der J._______ vom Mai 2005, eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Familienregistrierungskarte der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 12. Oktober 2018, ein Familienregisterauszug der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 24. August 2021, diverse Arztberichte vom 11. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2020 betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Fürsorgebestätigung (alle in Kopie) bei. O. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführer ihre palästinensischen Ausländerausweise (im Original), eine Familienregistrierungskarte der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 24. August 2021 (im Original, nicht übersetzt) sowie ein Arztzeugnis vom 27. August 2021 ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Soweit die Beschwerdeführer die formellen Rügen erheben, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, werden diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe zwar den Antrag, sie sei zu ihren Asylgründen anzuhören. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass in ihrer Eingabe keine Asylgründe geltend gemacht wurden (vgl. E. 6.1), weshalb eine Anhörung nicht angezeigt war. Das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt. Es besteht demnach kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Verfügung aus, über die Asylgründe des Beschwerdeführers bis zum Jahr 1995 sei bereits mit Urteil der ARK vom 27. September 1995 rechtskräftig entschieden worden. Seine Schilderungen im vorliegenden Verfahren zu seinen Ausreisegründen im Jahr 1995 würden erhebliche Widersprüche zu seinen damaligen Angaben aufweisen. Daher fehle es den vorgebrachten Todesdrohungen im Jahr 2015 an einer Grundlage. Im Weiteren spreche die Tatsache, dass er seit dem Jahr 1995 unzählige Male in den Libanon gereist sei und dort eine Familie gegründet habe gegen eine dortige Verfolgung. Es sei zudem unglaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihre libanesischen Pässe und die libanesische Identitätskarte des Beschwerdeführers beim Umzug innerhalb von I._______ verloren hätten. Aus der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung im Libanon infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers lasse sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten. Künftig lebe sie in ihrem Heimatland mit ihm zusammen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie erneut den Attacken fremder Männer ausgesetzt sein werde. Ihre Vorbringen seien somit nicht aktuell. Im Weiteren mache sie wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise geltend, welche kein asylrechtlich relevantes Motiv darstellten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, während des Bürgerkrieges im Jahr 1986 habe der Beschwerdeführer einen libanesischen Pass fälschen müssen, damit er im Libanon habe arbeiten dürfen. Er sei palästinensischer Staatsbürger. Die libanesischen Behörden, die Hisbollah und die Familie des Verstorbenen würden inzwischen wissen, dass sein libanesischer Pass gefälscht gewesen sei und würden sich bei seiner Rückkehr in den Libanon an ihm rächen wollen. Zum Beweis werde er die Originale seiner palästinensischen Dokumente und eine J._______ Bestätigung nachreichen. Er sei staatenlos und habe gesundheitliche Probleme.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte am 24. Mai 1995 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung führte er aus, nach dem ersten Brand Anfang des Jahres 1995 sei sein Bruder aus dem Libanon ausgereist. Am 1. Mai 1995 sei die Autowerkstatt von vier Mitgliedern der Hisbollah zum zweiten Mal in Brand gesetzt worden. Zwei der vier Mitglieder habe er ins Feuer gestossen; beide seien dabei umgekommen. Die Hisbollah habe in der Folge nach ihm gesucht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 1995 stufte die Schweizerische Asylrekurskommission diese Vorbringen als nicht asylrelevant ein. Im zweiten Asylgesuch schilderte er den Vorfall im Jahr 1995 völlig anders. So gab er an, am 1. Mai 1995 sei der Chef der Hisbollah mit einer Pistole in der Autowerkstatt erschienen und habe seinem Bruder damit auf den Kopf geschlagen. Er habe ihm die Pistole abgenommen und ihm einen Boxhieb versetzt. Dabei sei der Mann in ein Loch gefallen, welches zur Reparatur von Autos gebraucht worden sei. Der Mann sei auf den Nacken gefallen und dabei verstorben. Hinzu kommt, dass sein Bruder gemäss seinen Aussagen im ersten Asylgesuch bereits Anfang des Jahres 1995 aus Angst vor der Hisbollah aus dem Libanon ausgereist sei und somit am 1. Mai 1995 nicht in der Werkstatt hätte anwesend sein können. Seine überaus widersprüchlichen Angaben zum Vorfall vom 1. Mai 1995 erweisen diese als unglaubhaft. Seinen neuen Vorbringen im zweiten Asylgesuch, aufgrund des Vorfalls vom 1. Mai 1995 seien sie im Jahr 2015 anlässlich der Beerdigung seiner Mutter von der Familie des Verstorbenen bedroht worden, ist damit ebenfalls der Boden der Glaubhaftigkeit entzogen. Hinzu kommen weitere grundlegende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Gemäss eigenen Aussagen hielt er sich seit dem Jahr 1995 wiederholt im Libanon auf, heiratete dort und gründete eine Familie. Die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsamen Kinder bewohnten bis zu ihrer Ausreise aus dem Libanon im Januar 2016 das Haus der Mutter des Beschwerdeführers, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Besuchen ebenfalls dort aufgehalten hat. Er gab an, dass er, um in den Libanon einreisen zu können, Geldzahlungen an die Familie des Verstorbenen habe leisten müssen. Somit ist davon auszugehen, dass die Familie des Verstorbenen über jede einzelne seiner unzähligen Einreisen informiert war. Hätte sie ein Interesse an ihm gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn am Wohnort seiner Mutter und der Beschwerdeführerin, welcher ihr bekannt gewesen sein dürfte, aufgesucht hätte. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn unter diesen Umständen erst zwanzig Jahre später hätten aufsuchen sollen. Seine neuen Vorbringen in der Beschwerde, er sei palästinensischer Staatsangehöriger und habe den libanesischen Pass im Jahr 1986 gefälscht, was den libanesischen Behörden, der Hisbollah und der Familie des Verstorbenen inzwischen bekannt sei, weshalb sie ihn verfolgen würden, sind als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem passen sie nicht zu seinen zahlreichen, mit dem angeblich gefälschten Pass getätigten Reisen, wobei auch hier widersprüchliche Aussagen zum ersten Asylgesuch vorliegen. Damals gab er an, er sei vor dem Jahr 1995 nie im Ausland gewesen. Anlässlich der Befragung des zweiten Asylgesuchs erklärte er im Gegensatz dazu, er habe sich bereits im Jahr 1990 in Russland und im Jahr 1991 in Jordanien aufgehalten. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seinen Reisetätigkeiten vor dem Jahr 1995 sowie der Tatsache, dass unzählige Reisen zwischen der Schweiz und dem Libanon (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Befragung vom 9. Mai 2017 reiste er ab dem Jahr 2005 alle zwei bis drei Monate und von 2014 bis 2017 alle sechs Monate in den Libanon) sowie weitere Kontakte zu unterschiedlichen libanesischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Heirat und der Geburt seiner drei Kinder erfolgten, können seine Aussagen, seine libanesischen Ausweispapiere seien gefälscht gewesen, nicht geglaubt werden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm seine Aufenthaltsbewilligung am 28. Oktober 2016 entzogen wurde - nebst seinen Reisen in den Libanon -, ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Das zweite Asylgesuch stellte er aber erst am 19. Oktober 2020. In den vier Jahren bemühte er sich um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, um eine neue ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen und ersuchte um eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, unter anderem wegen des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz. Erst als diese Bemühungen gescheitert waren, stellte er das zweite Asylgesuch. Insgesamt sind seine Vorbringen zum Vorfall in der Autowerkstatt, zur Verfolgung durch die Familie des Verstorbenen, durch die Hisbollah und durch die libanesischen Behörden aufgrund gravierender Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Die eingereichten Registerauszüge der J._______ und die palästinensischen Ausländerausweise der Beschwerdeführer ändern an der Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgeschichte nichts. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angebliche Vergewaltigung ist nicht aus einem asylbeachtlichen Motiv erfolgt. Die wirtschaftliche Situation im Libanon und die medizinischen Gründe des Beschwerdeführers stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind somit nicht asylrelevant. Darüber hinaus reiste sie trotz des bis zum 16. Oktober 2020 gültigen Einreiseverbots am 5. Februar 2018 in die Schweiz ein und stellte das zweite Asylgesuch erst am 16. Oktober 2020, also zweieinhalb Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz. Auch sie bemühte sich um ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz und stellte ein Härtefallgesuch. Das Mehrfachgesuch stellte auch sie erst, nachdem ihre Bemühungen gescheitert waren.

E. 6.2 Insgesamt haben die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihnen bei einer Rückkehr in den Libanon eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu Recht abgewiesen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 9.4.2).

E. 8.3.3 Im Libanon ist von einer grossen wirtschaftlichen und sozioökonomischen Krise auszugehen, von der ein Grossteil der Bevölkerung empfindlich betroffen ist (Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 9.4.3). Der Beschwerdeführer hat indessen die Schule bis zur Mittelschule besucht, absolvierte eine Anlehre und arbeitete im Anschluss in der Autowerkstatt seines Vaters. Im Jahr 1990 hat er die Werkstatt mit seinem Bruder übernommen. In der Schweiz hat er für eine Autotransportfirma gearbeitet und war zuletzt als selbständiger Autohändler tätig. Seine Familie verfügt über ein Haus, in welchem die Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hat. Zudem hielt er sich gemäss seinen eigenen Angaben zur Gründung einer Familie regelmässig im Libanon auf. Die Beschwerdeführerin besuchte die Schule bis zum ersten Jahr des Gymnasiums und war danach als Hausfrau tätig. Sie verfügen mit seinen Geschwistern sowie ihrer Mutter, ihren Brüdern und ihrem Onkel über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Libanon, das in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gemäss den eingereichten Arztberichten leide der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom 27. Februar 2016 an Knie- und Hüftproblemen, an einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom sowie an Schlafstörungen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgehen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihm mit Arztbericht vom 25. März 2020 lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 attestiert. Gemäss letztem Arztbericht vom 27. August 2021 werde bei unverändert stark einschränkenden Schmerzen während sechs Wochen in einem wöchentlichen Rhythmus eine Stimulationsnadel wechselseitig in den Ohrknorpel gelegt sowie eine begleitende Akkupunktur angeordnet. Seine gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten medizinischen Versorgung aufgrund der Corona-Pandemie ist davon auszugehen, dass im Libanon die bestehenden medizinischen Strukturen für eine allfällige Weiterbehandlung, falls nötig, gewährleistet sind (vgl. Urteil des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 8.3).

E. 8.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Kinder der Beschwerdeführer sind im Libanon aufgewachsen und haben den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Ihnen ist die heimatliche Kultur und Sprache vertraut, sie wurden dort sozialisiert und haben dort die Schule besucht. Seit dem 5. Februar 2018 befinden sie sich in der Schweiz. Angesichts deren etwas mehr als dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht von einer derart starken Integration und fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Libanon sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

E. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge Aussichtslosigkeit auf Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3898/2021 Urteil vom 18. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Libanon, alle vertreten durch Salahaddin Al Beati, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Mai 1995 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 1995 und der Anhörung vom 19. Juni 1995 gab er im Wesentlichen an, er gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und sei palästinensischer Herkunft. Zusammen mit seinem Bruder habe er im Vorort F._______ von G._______ eine Autowerkstatt betrieben. Anfang des Jahres 1995 hätten Mitglieder der Hisbollah die Autowerkstatt abgebrannt, woraufhin sein Bruder aus Furcht vor weiteren Behelligungen aus dem Libanon ausgereist sei. Nach dem Wiederaufbau der Autowerkstatt sei der Beschwerdeführer weiterhin von der Hisbollah belästigt worden. Am 1. Mai 1995 hätten vier Mitglieder der Hisbollah die Autowerkstatt zum zweiten Mal in Brand gesetzt. Zwei Hisbollah-Mitglieder seien gestorben, da er sie ins Feuer gestossen habe. Als er später nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter berichtet, dass die Hisbollah bereits nach ihm gesucht habe. Er sei in der Folge nach H._______ gezogen und am 21. Mai 1995 mit einem gefälschten Pass, der auf seinen Namen ausgestellt worden sei und sein Foto enthalten habe, aus dem Libanon ausgereist. Zuvor sei er noch nie im Ausland gewesen. B. Mit Verfügung vom 18. August 1995 verneinte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) mit Urteil vom 27. September 1995 ab. In ihrer Begründung führte sie aus, bei den Behelligungen durch die Hisbollah habe es sich um Übergriffe Dritter gehandelt, welche nicht dem Staat zugerechnet werden könnten. Er habe nicht versucht, den Schutz der libanesischen Behörden anzurufen. Zudem habe er mit einem Pass, welcher auf seinen Namen gelautet und sein Foto enthalten habe, über den offiziellen Flughafen von Beirut ungehindert aus dem Libanon ausreisen können. Es liege somit keine asylrelevante Verfolgung vor. C. Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau dem BFF mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 1997 unbekannten Aufenthalts sei. D. Aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C. Im Jahr 2005 wurde die Ehe geschieden. E. Am 30. Dezember 2005 heirateten die Beschwerdeführerin (ehemals N [...]) und der Beschwerdeführer im Libanon. F. Mit Verfügung des Migrationsamts I._______ vom 28. Oktober 2016 wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge strafrechtlicher Verurteilungen und jahrelanger Schuldenwirtschaft widerrufen. G. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit den drei gemeinsamen Kindern am 4. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, ungefähr im November 2015 sei sie vergewaltigt worden, da sie als alleinstehende Frau mit ihren Kindern im Libanon gelebt habe. Zudem hätten die Einkünfte des Beschwerdeführers für die Bezahlung der Miete nicht ausgereicht, weshalb sie im Januar 2016 mit ihren Kindern aus dem Libanon ausgereist sei. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2017 auf ihr Asylgesuch nicht ein und wies sie und die Kinder aus der Schweiz in den zuständigen Mitgliedstaat (Dänemark) weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4086/2017 vom 26. Juli 2017 ab. Die Beschwerdeführerin reichte eine libanesische Heiratsurkunde, drei libanesische Personenstandsregisterauszüge betreffend sie, den Beschwerdeführer und ihre Tochter D._______, einen libanesischen Personenstandsregisterauszug aller Familienmitglieder (alle im Original, inklusive Übersetzung), einen Familienausweis (in Kopie) sowie verschiedene Meldungen eines medizinischen Falls betreffend ihre Töchter D._______ und C._______ und sie selber sowie drei Überweisungsformulare betreffend sie selber ein. H. Am 10. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern nach Dänemark überstellt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 verhängte die Vorinstanz ein Einreiseverbot betreffend sie und die Kinder, gültig bis 16. Oktober 2020. I. Trotz des Einreiseverbots reiste die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2018 mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein und lebte seither mit dem Beschwerdeführer zusammen. Am 6. Februar 2018 und am 9. März 2018 stellte sie je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, welches das Migrationsamt des Kantons I._______ mit Verfügungen vom 21. Februar 2018 und 26. März 2018 ablehnte. Eine darauffolgende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ mit Urteil vom 3. Oktober 2018 ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2018 trat das Migrationsamt des Kantons I._______ mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 nicht ein. J. Am 24. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen, eventualiter stellte er ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung respektive um seine vorläufige Aufnahme. Das Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons I._______ mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ab. Seine Beschwerde gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung des Migrationsamts I._______ vom 28. Oktober 2016 wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 letztinstanzlich ab. Auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020 betreffend die Verfügung des Migrationsamts des Kantons I._______ vom 25. Oktober 2018 trat dieses mit Verfügung vom 30. Juli 2020 nicht ein. K. Am 13. August 2020 reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme ein und begründeten dieses mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der schwierigen Lage im Libanon nach der Explosion in Beirut vom 4. August 2020 und der Covid-19-Pandemie. L. Am 18. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Oktober 2021 eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe zur Begründung aus, sie und ihre Kinder hätten seit ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz ununterbrochen mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt (an unterschiedlichen Adressen) gelebt. Im Libanon seien viele Menschen von einer Hungersnot betroffen. Als Familie würden sie zu den besonders verletzlichen Personen zählen und seien nicht mehr in der Lage, die notwendigen Mittel zum Überleben zu erhalten. Seit der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 habe sich die wirtschaftliche Lage im Libanon drastisch verschärft und indirekt zu einer sehr starken Zunahme von Corona-Infektionen geführt. Im Weiteren sei das Gesundheitswesen im Libanon schlecht; der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Unfalls vom 27. Februar 2016 auf eine regelmässige medizinische Behandlung angewiesen und habe seine Arbeitsstelle verloren. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie in ihrem Heimatland existenzsichernde Arbeitsstellen finden würden. Anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1990 mit seinem Bruder und seiner Schwägerin in Russland gewesen und habe von dort versucht nach Schweden zu reisen. Von Anfang bis Mitte 1991 habe er sich in Jordanien aufgehalten und sei von dort wieder in den Libanon zurückgekehrt. Mit seinem Bruder habe er eine Autowerkstatt betrieben. Dort habe es ein grosses Loch gegeben, damit Autos von unten hätten geschweisst werden können. Beim Vorfall vom 1. Mai 1995 sei der Chef der Hisbollah in der Autowerkstatt erschienen und habe seinem Bruder mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Er habe dem Mann einen Hieb versetzt, worauf dieser in das Loch gefallen und verstorben sei. Seitdem wolle sich die Familie des Verstorbenen an ihm rächen, weshalb er im Jahr 1995 aus dem Libanon ausgereist sei. Im Jahr 2005 hätten die Beschwerdeführerin und er im Libanon geheiratet. In der Folge sei er oft in den Libanon gereist; um einreisen zu können habe er jeweils Geld an die Familie des Verstorbenen bezahlen müssen. Im Jahr 2012 seien die Beschwerdeführerin und die Kinder im Libanon von der Hisbollah mit dem Tod bedroht worden, weshalb er in der Schweiz um eine Einreisebewilligung für seine Familie ersucht habe. Anlässlich der Beerdigung seiner Mutter im Jahr 2015 sei er von der Familie des Verstorbenen erkannt worden. Es sei zu einer Schlägerei gekommen und sie seien mit dem Tod bedroht worden. Seither könne er nicht mehr in den Libanon zurückkehren. Er habe sich wegen der Bedrohung nicht an die libanesischen Behörden gewandt. Zudem sei die politische Lage und die Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie im Libanon sehr schlecht und er habe sich aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. Februar 2016 zwei Knieoperationen unterziehen lassen müssen und leide unter Problemen mit dem Nacken, der Schulter und der linken Hüfte. Seine libanesische Identitätskarte und die libanesischen Pässe der Familie seien beim Umzug innerhalb des Kantons I._______ verloren gegangen. Die Beschwerdeführer reichten eine Familienregistrierungskarte der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 12. Oktober 2018, eine Lebensmittelkarte der K._______ (beide in Kopie), einen Beherbergungs- und Betreuungsvertrag der Stadt I._______ vom 18. Juni 2020, eine Bestätigungsmail der Klassenlehrerin ihrer Tochter D._______ vom 5. November 2020 sowie betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Dokument und eine E-Mail der Schmerzklinik I._______ vom 11. Dezember 2019 und 30. Oktober 2020, zwei ärztliche Zeugnisse der Schmerzklinik I._______ vom 25. März 2020 und 31. Juli 2020, einen Behandlungsplan vom 26. Oktober 2020 und seine ehemalige Niederlassungsbewilligung C ins Recht. M. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (eröffnet am 2. August 2021) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Mehrfachgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. N. Mit Eingabe vom 31. August 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es seien ihre Flüchtlingseigenschaften festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Registrierungskarte der J._______ vom Mai 2005, eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Familienregistrierungskarte der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 12. Oktober 2018, ein Familienregisterauszug der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 24. August 2021, diverse Arztberichte vom 11. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2020 betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Fürsorgebestätigung (alle in Kopie) bei. O. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführer ihre palästinensischen Ausländerausweise (im Original), eine Familienregistrierungskarte der J._______ mit dem Ausdruckdatum vom 24. August 2021 (im Original, nicht übersetzt) sowie ein Arztzeugnis vom 27. August 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Soweit die Beschwerdeführer die formellen Rügen erheben, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, werden diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe zwar den Antrag, sie sei zu ihren Asylgründen anzuhören. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass in ihrer Eingabe keine Asylgründe geltend gemacht wurden (vgl. E. 6.1), weshalb eine Anhörung nicht angezeigt war. Das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt. Es besteht demnach kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Verfügung aus, über die Asylgründe des Beschwerdeführers bis zum Jahr 1995 sei bereits mit Urteil der ARK vom 27. September 1995 rechtskräftig entschieden worden. Seine Schilderungen im vorliegenden Verfahren zu seinen Ausreisegründen im Jahr 1995 würden erhebliche Widersprüche zu seinen damaligen Angaben aufweisen. Daher fehle es den vorgebrachten Todesdrohungen im Jahr 2015 an einer Grundlage. Im Weiteren spreche die Tatsache, dass er seit dem Jahr 1995 unzählige Male in den Libanon gereist sei und dort eine Familie gegründet habe gegen eine dortige Verfolgung. Es sei zudem unglaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihre libanesischen Pässe und die libanesische Identitätskarte des Beschwerdeführers beim Umzug innerhalb von I._______ verloren hätten. Aus der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung im Libanon infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers lasse sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten. Künftig lebe sie in ihrem Heimatland mit ihm zusammen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie erneut den Attacken fremder Männer ausgesetzt sein werde. Ihre Vorbringen seien somit nicht aktuell. Im Weiteren mache sie wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise geltend, welche kein asylrechtlich relevantes Motiv darstellten. 5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, während des Bürgerkrieges im Jahr 1986 habe der Beschwerdeführer einen libanesischen Pass fälschen müssen, damit er im Libanon habe arbeiten dürfen. Er sei palästinensischer Staatsbürger. Die libanesischen Behörden, die Hisbollah und die Familie des Verstorbenen würden inzwischen wissen, dass sein libanesischer Pass gefälscht gewesen sei und würden sich bei seiner Rückkehr in den Libanon an ihm rächen wollen. Zum Beweis werde er die Originale seiner palästinensischen Dokumente und eine J._______ Bestätigung nachreichen. Er sei staatenlos und habe gesundheitliche Probleme. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte am 24. Mai 1995 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung führte er aus, nach dem ersten Brand Anfang des Jahres 1995 sei sein Bruder aus dem Libanon ausgereist. Am 1. Mai 1995 sei die Autowerkstatt von vier Mitgliedern der Hisbollah zum zweiten Mal in Brand gesetzt worden. Zwei der vier Mitglieder habe er ins Feuer gestossen; beide seien dabei umgekommen. Die Hisbollah habe in der Folge nach ihm gesucht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 1995 stufte die Schweizerische Asylrekurskommission diese Vorbringen als nicht asylrelevant ein. Im zweiten Asylgesuch schilderte er den Vorfall im Jahr 1995 völlig anders. So gab er an, am 1. Mai 1995 sei der Chef der Hisbollah mit einer Pistole in der Autowerkstatt erschienen und habe seinem Bruder damit auf den Kopf geschlagen. Er habe ihm die Pistole abgenommen und ihm einen Boxhieb versetzt. Dabei sei der Mann in ein Loch gefallen, welches zur Reparatur von Autos gebraucht worden sei. Der Mann sei auf den Nacken gefallen und dabei verstorben. Hinzu kommt, dass sein Bruder gemäss seinen Aussagen im ersten Asylgesuch bereits Anfang des Jahres 1995 aus Angst vor der Hisbollah aus dem Libanon ausgereist sei und somit am 1. Mai 1995 nicht in der Werkstatt hätte anwesend sein können. Seine überaus widersprüchlichen Angaben zum Vorfall vom 1. Mai 1995 erweisen diese als unglaubhaft. Seinen neuen Vorbringen im zweiten Asylgesuch, aufgrund des Vorfalls vom 1. Mai 1995 seien sie im Jahr 2015 anlässlich der Beerdigung seiner Mutter von der Familie des Verstorbenen bedroht worden, ist damit ebenfalls der Boden der Glaubhaftigkeit entzogen. Hinzu kommen weitere grundlegende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Gemäss eigenen Aussagen hielt er sich seit dem Jahr 1995 wiederholt im Libanon auf, heiratete dort und gründete eine Familie. Die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsamen Kinder bewohnten bis zu ihrer Ausreise aus dem Libanon im Januar 2016 das Haus der Mutter des Beschwerdeführers, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Besuchen ebenfalls dort aufgehalten hat. Er gab an, dass er, um in den Libanon einreisen zu können, Geldzahlungen an die Familie des Verstorbenen habe leisten müssen. Somit ist davon auszugehen, dass die Familie des Verstorbenen über jede einzelne seiner unzähligen Einreisen informiert war. Hätte sie ein Interesse an ihm gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn am Wohnort seiner Mutter und der Beschwerdeführerin, welcher ihr bekannt gewesen sein dürfte, aufgesucht hätte. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn unter diesen Umständen erst zwanzig Jahre später hätten aufsuchen sollen. Seine neuen Vorbringen in der Beschwerde, er sei palästinensischer Staatsangehöriger und habe den libanesischen Pass im Jahr 1986 gefälscht, was den libanesischen Behörden, der Hisbollah und der Familie des Verstorbenen inzwischen bekannt sei, weshalb sie ihn verfolgen würden, sind als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem passen sie nicht zu seinen zahlreichen, mit dem angeblich gefälschten Pass getätigten Reisen, wobei auch hier widersprüchliche Aussagen zum ersten Asylgesuch vorliegen. Damals gab er an, er sei vor dem Jahr 1995 nie im Ausland gewesen. Anlässlich der Befragung des zweiten Asylgesuchs erklärte er im Gegensatz dazu, er habe sich bereits im Jahr 1990 in Russland und im Jahr 1991 in Jordanien aufgehalten. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seinen Reisetätigkeiten vor dem Jahr 1995 sowie der Tatsache, dass unzählige Reisen zwischen der Schweiz und dem Libanon (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Befragung vom 9. Mai 2017 reiste er ab dem Jahr 2005 alle zwei bis drei Monate und von 2014 bis 2017 alle sechs Monate in den Libanon) sowie weitere Kontakte zu unterschiedlichen libanesischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Heirat und der Geburt seiner drei Kinder erfolgten, können seine Aussagen, seine libanesischen Ausweispapiere seien gefälscht gewesen, nicht geglaubt werden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm seine Aufenthaltsbewilligung am 28. Oktober 2016 entzogen wurde - nebst seinen Reisen in den Libanon -, ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Das zweite Asylgesuch stellte er aber erst am 19. Oktober 2020. In den vier Jahren bemühte er sich um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, um eine neue ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen und ersuchte um eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, unter anderem wegen des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz. Erst als diese Bemühungen gescheitert waren, stellte er das zweite Asylgesuch. Insgesamt sind seine Vorbringen zum Vorfall in der Autowerkstatt, zur Verfolgung durch die Familie des Verstorbenen, durch die Hisbollah und durch die libanesischen Behörden aufgrund gravierender Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Die eingereichten Registerauszüge der J._______ und die palästinensischen Ausländerausweise der Beschwerdeführer ändern an der Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgeschichte nichts. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angebliche Vergewaltigung ist nicht aus einem asylbeachtlichen Motiv erfolgt. Die wirtschaftliche Situation im Libanon und die medizinischen Gründe des Beschwerdeführers stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind somit nicht asylrelevant. Darüber hinaus reiste sie trotz des bis zum 16. Oktober 2020 gültigen Einreiseverbots am 5. Februar 2018 in die Schweiz ein und stellte das zweite Asylgesuch erst am 16. Oktober 2020, also zweieinhalb Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz. Auch sie bemühte sich um ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz und stellte ein Härtefallgesuch. Das Mehrfachgesuch stellte auch sie erst, nachdem ihre Bemühungen gescheitert waren. 6.2 Insgesamt haben die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihnen bei einer Rückkehr in den Libanon eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu Recht abgewiesen.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 9.4.2). 8.3.3 Im Libanon ist von einer grossen wirtschaftlichen und sozioökonomischen Krise auszugehen, von der ein Grossteil der Bevölkerung empfindlich betroffen ist (Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 9.4.3). Der Beschwerdeführer hat indessen die Schule bis zur Mittelschule besucht, absolvierte eine Anlehre und arbeitete im Anschluss in der Autowerkstatt seines Vaters. Im Jahr 1990 hat er die Werkstatt mit seinem Bruder übernommen. In der Schweiz hat er für eine Autotransportfirma gearbeitet und war zuletzt als selbständiger Autohändler tätig. Seine Familie verfügt über ein Haus, in welchem die Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hat. Zudem hielt er sich gemäss seinen eigenen Angaben zur Gründung einer Familie regelmässig im Libanon auf. Die Beschwerdeführerin besuchte die Schule bis zum ersten Jahr des Gymnasiums und war danach als Hausfrau tätig. Sie verfügen mit seinen Geschwistern sowie ihrer Mutter, ihren Brüdern und ihrem Onkel über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Libanon, das in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gemäss den eingereichten Arztberichten leide der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom 27. Februar 2016 an Knie- und Hüftproblemen, an einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom sowie an Schlafstörungen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgehen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihm mit Arztbericht vom 25. März 2020 lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 attestiert. Gemäss letztem Arztbericht vom 27. August 2021 werde bei unverändert stark einschränkenden Schmerzen während sechs Wochen in einem wöchentlichen Rhythmus eine Stimulationsnadel wechselseitig in den Ohrknorpel gelegt sowie eine begleitende Akkupunktur angeordnet. Seine gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten medizinischen Versorgung aufgrund der Corona-Pandemie ist davon auszugehen, dass im Libanon die bestehenden medizinischen Strukturen für eine allfällige Weiterbehandlung, falls nötig, gewährleistet sind (vgl. Urteil des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 8.3). 8.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Kinder der Beschwerdeführer sind im Libanon aufgewachsen und haben den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Ihnen ist die heimatliche Kultur und Sprache vertraut, sie wurden dort sozialisiert und haben dort die Schule besucht. Seit dem 5. Februar 2018 befinden sie sich in der Schweiz. Angesichts deren etwas mehr als dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht von einer derart starken Integration und fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Libanon sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge Aussichtslosigkeit auf Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: