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E-4086/2017

E-4086/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK indessen unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 288; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass das SEM das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung mit einlässlicher und überzeugender Begründung verneint hat und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner seit der Eheschliessung im Jahr 2005 offenbar noch nie einen dauerhaften gemeinsamen Wohnsitz hatten, dass der Ehemann von der Schweiz aus Besuchsreisen zur Beschwerdeführerin im Libanon unternommen habe, zu Beginn der Beziehung etwa alle zwei bis drei Monate, danach nur noch alle sechs Monate bis er wegen eines Unfalls nicht mehr reisefähig gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6, Beschwerde S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermochte, aus welchem Grund ihr Mann in der Schweiz ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (vgl. Protokoll BzP S. 6), dass die Beschwerdeführenden für die Einleitung ihres Asylverfahrens in Europa nicht zum Ehemann/Vater in die Schweiz gereist sind, sondern nach Dänemark, dass die Erklärung für dieses auffällige Verhalten - der Schlepper habe sich die Route ausgesucht und sie hätten stets gehofft, dass er sie in die Schweiz bringe (vgl. Protokoll BzP S. 8, Beschwerde S. 3) - nicht zu überzeugen vermag, dass die Beschwerdeführenden sich zudem gegenüber den dänischen Behörden in Dänemark während der rund 14-monatigen Dauer des Asylverfahrens in diesem Land nicht um eine Vereinigung mit dem Ehemann/ Vater bemüht haben, dass die Begründung der Beschwerdeführerin hierfür - sie habe nicht gewusst, dass Dänemark sie in die Schweiz hätte überstellen können (vgl. Beschwerde S. 3) - nicht plausibel erscheint, dass sie den dänischen Behörden überdies gemäss deren Darstellung zu Protokoll gegeben hat, der Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr seit dem Jahr 2012 nicht mehr bekannt (vgl. Mitteilung der dänischen Behörden an das SEM vom 7. Juli 2017, SEM-Akten A41/2), was den Schluss nahe legt, die Beschwerdeführerin habe eine Familienvereinigung nicht nur nicht gefordert und gefördert, sondern aktiv verhindert, dass der Ehemann gemäss ihren Angaben zwar im Jahr 2012 einmal in der Schweiz ein Familienvereinigungsverfahren eingeleitet, dieses aber dann nicht weiterverfolgt habe, weil das administrative Prozedere "viel zu mühsam" gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6), was auch auf Seiten des Ehemannes nicht auf ein ernsthaftes Interesse an der Zusammenführung der Familie schliessen lässt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel, sie hätten in den letzten Jahren über soziale Netzwerke täglich ("alle Tage") Kontakt zu ihrem Ehemann/Vater unterhalten und insbesondere über WhatsApp mit ihm telefoniert (vgl. Beschwerde S. 4), unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft erscheint, zumal die Beschwerdeführerin Kontakte von solcher Intensität in ihrer Befragung nicht ansatzweise erwähnt hatte und dieses - einfach dokumentierbare - neue Vorbringen von ihnen in keiner Weise belegt wird, dass bei dieser Aktenlage nicht von einer nahen, intensiven, dauerhaft gelebten, tatsächlichen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem Ehemann/Vater auszugehen ist, und eine Überstellung nach Dänemark damit keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK darstellt, dass die Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen auch mit dem pauschalen und gänzlich unsubstanziierten Hinweis auf das Kindeswohl (vgl. Beschwerde S. 3: "Zudem wäre es gegen das Kindeswohl, uns nach Dänemark zurückzuschicken") nichts zu ihre Gunsten abzuleiten vermögen, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die dänischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Dänemark werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Dänemark würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass auch die den Akten zu entnehmenden Hinweise auf gewisse Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 3) einer Überstellung nach Dänemark offensichtlich nicht entgegenstehen, zumal dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, von der die Beschwerdeführenden auch bereits profitieren konnten (vgl. Protokoll BzP S. 10), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die dänischen Behörden nötigenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits ausdrücklich angekündigt hat (vgl. Verfügung S. 6), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es dem Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden freisteht, bei Bedarf bei den zuständigen Behörden ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren einzuleiten (vgl. Verfügung S. 6) respektive das im Jahr 2012 angestrengte Verfahren zu reaktivieren, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4086/2017 Urteil vom 26. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), alle Libanon, c/o EVZ (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2017 - eröffnet am 20. Juli 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Überstellung der die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Dänemark anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung, die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung des Asyls beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sowie die Befreiung von der Kostenvorschuss-Pflicht), die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels beantragten, dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht über die medizinische Behandlung des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht wurde, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 24. Juli 2017 mit einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank unter anderem ergab, dass diese am (...) Januar 2016 in Dänemark ein Asylgesuch gestellt hatten, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) dieses Abklärungsergebnis anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 9. Mai 2017 bestätigte und sie ergänzend ausführte, ihre Asylgesuche seinen in Dänemark Anfang April 2017 letztinstanzlich abgelehnt worden, worauf sie in die Schweiz zu ihrem Ehemann, dem Vater ihrer Kinder, weitergereist seien, der seit rund 20 Jahren hier lebe (vgl. Protokoll BzP S. 5 f.), dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Dänemark gestützt auf die Dublin-III-VO zu Protokoll gab, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil die dänischen Behörden sie bereits zum Verlassen des Landes aufgefordert gehabt und für den Säumnisfall eine Rückführung in den Libanon in Aussicht gestellt hätten (vgl. a.a.O. S. 10), dass sie zudem ergänzte, ihr Ziel sei es immer gewesen, zum Ehemann/Vater in die Schweiz zu kommen, was sie auch dem Schlepper gesagt hätten, der sie aber trotzdem über Deutschland nach Dänemark gebracht habe, wo sie dann gezwungenermassen ein Asylgesuch hätten stellen müssen, dass das SEM die dänischen Behörden am 3. Juli 2017 um Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführenden gemäss Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass das zuständige dänische Immigrationsamt diesem Gesuch am 6. Juli 2017 zustimmte, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie oben erwähnt, grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr stattfindet, dass Dänemark somit grundsätzlich zuständig ist, dass an dieser Feststellung auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass das Asylverfahren in diesem Land bereits abgeschlossen ist, weil die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaats nach Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch ein allfälliges Wegweisungsverfahren umfasst (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K.11, zu Art. 18), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden letztlich selber nicht geltend machen, ihr Asylverfahren in Dänemark sei in irgendeiner Weise mangelhaft gewesen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie würden gerne beim Ehemann/Vater in der Schweiz verbleiben, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt, das Staatssekretariat allerdings zum Selbsteintritt der Schweiz verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2), dass die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf ihre familiäre Situation insbesondere die Bestimmung von Art. 8 EMRK thematisieren, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, dass Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes gewährt, der Schutzbereich der Norm jedoch verletzt sein kann, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.),

1. dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK indessen unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 288; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass das SEM das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung mit einlässlicher und überzeugender Begründung verneint hat und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner seit der Eheschliessung im Jahr 2005 offenbar noch nie einen dauerhaften gemeinsamen Wohnsitz hatten, dass der Ehemann von der Schweiz aus Besuchsreisen zur Beschwerdeführerin im Libanon unternommen habe, zu Beginn der Beziehung etwa alle zwei bis drei Monate, danach nur noch alle sechs Monate bis er wegen eines Unfalls nicht mehr reisefähig gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6, Beschwerde S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermochte, aus welchem Grund ihr Mann in der Schweiz ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (vgl. Protokoll BzP S. 6), dass die Beschwerdeführenden für die Einleitung ihres Asylverfahrens in Europa nicht zum Ehemann/Vater in die Schweiz gereist sind, sondern nach Dänemark, dass die Erklärung für dieses auffällige Verhalten - der Schlepper habe sich die Route ausgesucht und sie hätten stets gehofft, dass er sie in die Schweiz bringe (vgl. Protokoll BzP S. 8, Beschwerde S. 3) - nicht zu überzeugen vermag, dass die Beschwerdeführenden sich zudem gegenüber den dänischen Behörden in Dänemark während der rund 14-monatigen Dauer des Asylverfahrens in diesem Land nicht um eine Vereinigung mit dem Ehemann/ Vater bemüht haben, dass die Begründung der Beschwerdeführerin hierfür - sie habe nicht gewusst, dass Dänemark sie in die Schweiz hätte überstellen können (vgl. Beschwerde S. 3) - nicht plausibel erscheint, dass sie den dänischen Behörden überdies gemäss deren Darstellung zu Protokoll gegeben hat, der Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr seit dem Jahr 2012 nicht mehr bekannt (vgl. Mitteilung der dänischen Behörden an das SEM vom 7. Juli 2017, SEM-Akten A41/2), was den Schluss nahe legt, die Beschwerdeführerin habe eine Familienvereinigung nicht nur nicht gefordert und gefördert, sondern aktiv verhindert, dass der Ehemann gemäss ihren Angaben zwar im Jahr 2012 einmal in der Schweiz ein Familienvereinigungsverfahren eingeleitet, dieses aber dann nicht weiterverfolgt habe, weil das administrative Prozedere "viel zu mühsam" gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6), was auch auf Seiten des Ehemannes nicht auf ein ernsthaftes Interesse an der Zusammenführung der Familie schliessen lässt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel, sie hätten in den letzten Jahren über soziale Netzwerke täglich ("alle Tage") Kontakt zu ihrem Ehemann/Vater unterhalten und insbesondere über WhatsApp mit ihm telefoniert (vgl. Beschwerde S. 4), unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft erscheint, zumal die Beschwerdeführerin Kontakte von solcher Intensität in ihrer Befragung nicht ansatzweise erwähnt hatte und dieses - einfach dokumentierbare - neue Vorbringen von ihnen in keiner Weise belegt wird, dass bei dieser Aktenlage nicht von einer nahen, intensiven, dauerhaft gelebten, tatsächlichen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem Ehemann/Vater auszugehen ist, und eine Überstellung nach Dänemark damit keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK darstellt, dass die Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen auch mit dem pauschalen und gänzlich unsubstanziierten Hinweis auf das Kindeswohl (vgl. Beschwerde S. 3: "Zudem wäre es gegen das Kindeswohl, uns nach Dänemark zurückzuschicken") nichts zu ihre Gunsten abzuleiten vermögen, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die dänischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Dänemark werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Dänemark würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass auch die den Akten zu entnehmenden Hinweise auf gewisse Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 3) einer Überstellung nach Dänemark offensichtlich nicht entgegenstehen, zumal dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, von der die Beschwerdeführenden auch bereits profitieren konnten (vgl. Protokoll BzP S. 10), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die dänischen Behörden nötigenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits ausdrücklich angekündigt hat (vgl. Verfügung S. 6), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es dem Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden freisteht, bei Bedarf bei den zuständigen Behörden ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren einzuleiten (vgl. Verfügung S. 6) respektive das im Jahr 2012 angestrengte Verfahren zu reaktivieren, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: