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D-3176/2018

D-3176/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 16. Dezember 2015 zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme seiner Personalien hielt er fest, er sei libanesischer Staatsangehöriger aus Tripoli. Am 15. März 2018 führte das SEM mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 1995 bis 2010 als Fahrer für einen Minister der Partei (...) und ab 2010 bis zu seiner Ausreise als freiberuflicher Taxifahrer in Beirut gearbeitet. Wegen seiner Anstellung und seiner politischen Aktivitäten für die (...) Partei sei er von der (...) und von deren Vorsitzendem C._______ telefonisch bedroht worden. Als er im Jahr 2010 wegen administrativer Angelegenheiten nach Syrien gereist sei, sei er dort festgenommen und fünf Monate inhaftiert worden. Er vermute, dass die (...) diese Festnahme in Syrien initiiert habe, um ihn einzuschüchtern. Am 13. März 2014 sei er nur knapp dem Tod entgangen. Zwei Personen hätten ihn und den Ehemann seiner Nichte auf offener Strasse von einem Motorrad aus mit Schusswaffen angegriffen. Der Mann seiner Nichte sei dabei getötet worden. Nach diesem Attentat auf ihn habe er im Versteckten gelebt und seine Familie kaum gesehen. Weil dies kein Leben mehr gewesen sei, habe er den Libanon verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie im Libanon bedroht worden. B. Mit am 30. April 2018 zugestellter Verfügung vom 27. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. Subsubeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subsubsubeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen seines Mandanten und dessen Tochter (D._______, [...]) zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden A8rt. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 3.2 Vom Beschwerdeführer wird gerügt, die Vorinstanz habe die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie hätte berücksichtigen müssen, inwieweit sein Wegweisungsvollzug zumutbar und zulässig sei und ob ihm diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der einlässlichen Anhörung durch das SEM zwei Jahre und drei Monate habe verstreichen lassen. Sodann seien die von ihm eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden, was einer Gehörsverletzung gleichkomme. Schliesslich habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Vorliegend kann weder davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers mangelhaft erfasst oder die von ihm eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt wurde vom SEM - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - unter Bezugnahme aller eingereichten Beweismittel für nicht glaubhaft befunden und, da das SEM nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Vorbringen zum Schluss kam, am Beschwerdeführer bestehe kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse, konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durchzuführen. Aus der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich verkannt, dass eine nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprechende Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht gleichzusetzen ist mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs oder aber des Willkürverbots. Ebenso fehlen nachvollziehbare Erläuterungen zum Vorwurf, das SEM habe zwischen der Einreichung des Asylgesuches und der Durchführung der (einlässlichen) Anhörung zwei Jahre und drei Monate ungenutzt verstreichen lassen. Eine damit verbundene Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann somit ebenfalls nicht erblickt werden.

E. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen über die geltend gemachten Drohungen und Attacken auf seine Person den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. Er sei nicht im Stande gewesen, die geltend gemachten Drohungen und Attacken gegen ihn zu substantiieren. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Auch erstaune es, dass er keine Anzeige erstattet habe, obwohl die libanesische Armee seinen Angaben zufolge am Tag des Attentats zu Ermittlungszwecken zu ihm ins Krankenhaus gekommen sei. Dass er zudem erst zwanzig Tage nach dem Attentat realisiert habe, dass es ihm gegolten habe, sei ein weiterer Hinweis auf ein konstruiertes Verfolgungsvorbringen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne vorn Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts, und die geltend gemachte Inhaftierung in Syrien sei ohnehin nicht asylrelevant, weil sie im Libanon zu keiner Verfolgung geführt habe.

E. 6 Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass er von C._______ telefonisch bedroht worden sei, als er sich im Büro des Ministers aufgehalten habe. Auch seine Ausführungen zum zweiten Telefonanruf seien glaubhaft ausgefallen. C._______ habe gute Kontakte zum syrischen Regime und habe so veranlassen können, dass er bei der Grenzüberquerung verhaftet und gefoltert worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zum dritten Telefonat und zum Attentat auf ihn seien absurd und willkürlich. Obwohl beim Attentat auf ihn geschossen worden sei und er um sein Leben gefürchtet habe, habe er sich an sehr spezielle und aussergewöhnliche Details des Attentats erinnern können, was klar für seine Glaubhaftigkeit spreche. Als er keine Schüsse mehr gehört habe, habe er sich aus seinem Versteck begeben um sich um den Mann seiner Nichte zu kümmern. Weshalb die Vorinstanz diese Ausführungen als oberflächlich taxiere, verstehe er nicht. Falls tatsächlich Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen vorliegen sollten, seien diese «absolut vernachlässigbar» und irrelevant. Zusammenfassend stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei.

E. 7 Vorliegend ist dem SEM vorbehaltslos beizupflichten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den angeblich erfolgten Drohungen und zum vermeintlichen Attentat auf ihn deutliche Kennzeichen für eine einstudierte, nicht auf wahren Gegebenheiten beruhende Geschichte aufweisen. So sind seine diesbezüglichen Schilderungen überwiegend subtanzlos, oberflächlich und eindimensional ausgefallen. Das SEM wies überdies zu Recht auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des genauen Ablaufs des geltend gemachten Attentats auf ihn hin. Es ist schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer beim angeblichen Attentat hinter dem Rad eines Geländewagens versteckt haben will, gleichzeitig aber über Details des Angriffshergangs berichten konnte, welche er aus seinem Versteck nur schwer hat mitansehen können (vgl. SEM-Akten, A29/17, F52 entgegen A29/17, F57). In diesem Zusammenhang kann zusätzlich zu den Argumenten der Vorinstanz und exemplarisch für den konstruierten Sachverhaltsvortrag auf die Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden, dass er zwanzig Tage nach dem geltend gemachten Attentat erfahren habe, dass dieses ihm und nicht dem Mann seiner Nichte gegolten habe. Dabei gilt es zu bedenken, dass eine derartige Leichtfertigkeit der Attentäter, wie sie für das Entkommen des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre, gemessen an der vom Beschwerdeführer geschilderten rigiden Vorgehensweise der Attentäter kaum vorstellbar ist. Insbesondere erscheint die Einräumung der Fluchtmöglichkeit des Beschwerdeführers als realitätsfremd, zumal er eigenen Aussagen zufolge von den Attentätern erkannt worden ist und sich lediglich hinter dem Reifen eines an der Strasse geparkten Geländewagens versteckt gehalten haben will (vgl. SEM-Akten A29/17, F51/60). Auf die Frage sodann, weshalb er sich nach dem Attentat noch weitere fast zwei Jahre im Libanon aufgehalten habe, blieb er eine plausible Antwort ebenfalls schuldig (vgl. SEM-Akten A29/17, F87). Schliesslich ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr detailliertere Angaben über die Urheber der Drohungen machte und Gründe für die nicht erfolgte Anzeige bei der Polizei beziehungsweise beim Militär nannte, zumal nicht nachvollzogen werden kann, wieso diese Angaben nicht bereits bei der Vorinstanz ins Verfahren hätten eingebracht werden können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll und ändert mithin nichts an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die folgerichtig zum Schluss kommt, dass die Aussagen teils widersprüchlich, teils unlogisch und sehr unsubstantiiert sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien willkürlich inhaftiert worden, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit asylrechtlich nicht relevant. Da Asylvorbringen - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nur in Bezug auf das Heimatland, mithin den Libanon, zu prüfen sind, findet dieser konkrete Einwand im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine weitere Berücksichtigung. Aufgrund des Erwogenen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vor-instanz durfte - entgegen der Beschwerde - dementsprechend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vor-instanz ist zu bestätigen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (statt vieler Urteile des BVGer E-5024/2017 vom 23.10.2017 E. 6.3, E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 8.3, D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 6.4.1). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des gesunden (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 8) Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Tochter, seine Eltern, seine Grosseltern und seine Geschwister (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 5). Schliesslich kann er auf langjährige Berufserfahrung zurückgreifen (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 4). Was hiergegen auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb - trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3176/2018 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A.A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 16. Dezember 2015 zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme seiner Personalien hielt er fest, er sei libanesischer Staatsangehöriger aus Tripoli. Am 15. März 2018 führte das SEM mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 1995 bis 2010 als Fahrer für einen Minister der Partei (...) und ab 2010 bis zu seiner Ausreise als freiberuflicher Taxifahrer in Beirut gearbeitet. Wegen seiner Anstellung und seiner politischen Aktivitäten für die (...) Partei sei er von der (...) und von deren Vorsitzendem C._______ telefonisch bedroht worden. Als er im Jahr 2010 wegen administrativer Angelegenheiten nach Syrien gereist sei, sei er dort festgenommen und fünf Monate inhaftiert worden. Er vermute, dass die (...) diese Festnahme in Syrien initiiert habe, um ihn einzuschüchtern. Am 13. März 2014 sei er nur knapp dem Tod entgangen. Zwei Personen hätten ihn und den Ehemann seiner Nichte auf offener Strasse von einem Motorrad aus mit Schusswaffen angegriffen. Der Mann seiner Nichte sei dabei getötet worden. Nach diesem Attentat auf ihn habe er im Versteckten gelebt und seine Familie kaum gesehen. Weil dies kein Leben mehr gewesen sei, habe er den Libanon verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie im Libanon bedroht worden. B. Mit am 30. April 2018 zugestellter Verfügung vom 27. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. Subsubeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subsubsubeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen seines Mandanten und dessen Tochter (D._______, [...]) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden A8rt. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.2 Vom Beschwerdeführer wird gerügt, die Vorinstanz habe die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie hätte berücksichtigen müssen, inwieweit sein Wegweisungsvollzug zumutbar und zulässig sei und ob ihm diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der einlässlichen Anhörung durch das SEM zwei Jahre und drei Monate habe verstreichen lassen. Sodann seien die von ihm eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden, was einer Gehörsverletzung gleichkomme. Schliesslich habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Vorliegend kann weder davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers mangelhaft erfasst oder die von ihm eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt wurde vom SEM - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - unter Bezugnahme aller eingereichten Beweismittel für nicht glaubhaft befunden und, da das SEM nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Vorbringen zum Schluss kam, am Beschwerdeführer bestehe kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse, konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durchzuführen. Aus der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich verkannt, dass eine nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprechende Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht gleichzusetzen ist mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs oder aber des Willkürverbots. Ebenso fehlen nachvollziehbare Erläuterungen zum Vorwurf, das SEM habe zwischen der Einreichung des Asylgesuches und der Durchführung der (einlässlichen) Anhörung zwei Jahre und drei Monate ungenutzt verstreichen lassen. Eine damit verbundene Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann somit ebenfalls nicht erblickt werden. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen über die geltend gemachten Drohungen und Attacken auf seine Person den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. Er sei nicht im Stande gewesen, die geltend gemachten Drohungen und Attacken gegen ihn zu substantiieren. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Auch erstaune es, dass er keine Anzeige erstattet habe, obwohl die libanesische Armee seinen Angaben zufolge am Tag des Attentats zu Ermittlungszwecken zu ihm ins Krankenhaus gekommen sei. Dass er zudem erst zwanzig Tage nach dem Attentat realisiert habe, dass es ihm gegolten habe, sei ein weiterer Hinweis auf ein konstruiertes Verfolgungsvorbringen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne vorn Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts, und die geltend gemachte Inhaftierung in Syrien sei ohnehin nicht asylrelevant, weil sie im Libanon zu keiner Verfolgung geführt habe. 6. Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass er von C._______ telefonisch bedroht worden sei, als er sich im Büro des Ministers aufgehalten habe. Auch seine Ausführungen zum zweiten Telefonanruf seien glaubhaft ausgefallen. C._______ habe gute Kontakte zum syrischen Regime und habe so veranlassen können, dass er bei der Grenzüberquerung verhaftet und gefoltert worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zum dritten Telefonat und zum Attentat auf ihn seien absurd und willkürlich. Obwohl beim Attentat auf ihn geschossen worden sei und er um sein Leben gefürchtet habe, habe er sich an sehr spezielle und aussergewöhnliche Details des Attentats erinnern können, was klar für seine Glaubhaftigkeit spreche. Als er keine Schüsse mehr gehört habe, habe er sich aus seinem Versteck begeben um sich um den Mann seiner Nichte zu kümmern. Weshalb die Vorinstanz diese Ausführungen als oberflächlich taxiere, verstehe er nicht. Falls tatsächlich Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen vorliegen sollten, seien diese «absolut vernachlässigbar» und irrelevant. Zusammenfassend stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei. 7. Vorliegend ist dem SEM vorbehaltslos beizupflichten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den angeblich erfolgten Drohungen und zum vermeintlichen Attentat auf ihn deutliche Kennzeichen für eine einstudierte, nicht auf wahren Gegebenheiten beruhende Geschichte aufweisen. So sind seine diesbezüglichen Schilderungen überwiegend subtanzlos, oberflächlich und eindimensional ausgefallen. Das SEM wies überdies zu Recht auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des genauen Ablaufs des geltend gemachten Attentats auf ihn hin. Es ist schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer beim angeblichen Attentat hinter dem Rad eines Geländewagens versteckt haben will, gleichzeitig aber über Details des Angriffshergangs berichten konnte, welche er aus seinem Versteck nur schwer hat mitansehen können (vgl. SEM-Akten, A29/17, F52 entgegen A29/17, F57). In diesem Zusammenhang kann zusätzlich zu den Argumenten der Vorinstanz und exemplarisch für den konstruierten Sachverhaltsvortrag auf die Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden, dass er zwanzig Tage nach dem geltend gemachten Attentat erfahren habe, dass dieses ihm und nicht dem Mann seiner Nichte gegolten habe. Dabei gilt es zu bedenken, dass eine derartige Leichtfertigkeit der Attentäter, wie sie für das Entkommen des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre, gemessen an der vom Beschwerdeführer geschilderten rigiden Vorgehensweise der Attentäter kaum vorstellbar ist. Insbesondere erscheint die Einräumung der Fluchtmöglichkeit des Beschwerdeführers als realitätsfremd, zumal er eigenen Aussagen zufolge von den Attentätern erkannt worden ist und sich lediglich hinter dem Reifen eines an der Strasse geparkten Geländewagens versteckt gehalten haben will (vgl. SEM-Akten A29/17, F51/60). Auf die Frage sodann, weshalb er sich nach dem Attentat noch weitere fast zwei Jahre im Libanon aufgehalten habe, blieb er eine plausible Antwort ebenfalls schuldig (vgl. SEM-Akten A29/17, F87). Schliesslich ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr detailliertere Angaben über die Urheber der Drohungen machte und Gründe für die nicht erfolgte Anzeige bei der Polizei beziehungsweise beim Militär nannte, zumal nicht nachvollzogen werden kann, wieso diese Angaben nicht bereits bei der Vorinstanz ins Verfahren hätten eingebracht werden können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll und ändert mithin nichts an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die folgerichtig zum Schluss kommt, dass die Aussagen teils widersprüchlich, teils unlogisch und sehr unsubstantiiert sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien willkürlich inhaftiert worden, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit asylrechtlich nicht relevant. Da Asylvorbringen - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nur in Bezug auf das Heimatland, mithin den Libanon, zu prüfen sind, findet dieser konkrete Einwand im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine weitere Berücksichtigung. Aufgrund des Erwogenen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vor-instanz durfte - entgegen der Beschwerde - dementsprechend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vor-instanz ist zu bestätigen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (statt vieler Urteile des BVGer E-5024/2017 vom 23.10.2017 E. 6.3, E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 8.3, D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 6.4.1). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des gesunden (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 8) Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Tochter, seine Eltern, seine Grosseltern und seine Geschwister (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 5). Schliesslich kann er auf langjährige Berufserfahrung zurückgreifen (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 4). Was hiergegen auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb - trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: