Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Libanon mit letztem Aufenthalt in B._______ ([...]), verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2015 und reiste auf dem Luftweg nach Istanbul. Von dort gelangte er über Griechenland sowie die sogenannte Balkanroute nach Deutschland. Als er am 15. Dezember 2015 zu Fuss die Grenze zur Schweiz überqueren wollte, wurde er von der Polizei aufgegriffen. Daraufhin stellte er ein Asylgesuch und wurde am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ im Rahmen einer Befragung zur Person zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. Juni 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Sohn eines Palästinensers und einer Libanesin in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe aufgrund der dortigen Gesetzgebung jedoch keine Möglichkeit, die libanesische Staatsangehörigkeit zu erwerben und geniesse deshalb keinerlei Bürgerrechte. Konkrete Probleme mit den Behörden habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt, die Lebensbedingungen im Libanon seien für Palästinenser aber äusserst schwierig. Sie seien von vielen Arbeitstätigkeiten ausgeschlossen und müssten im Elend leben. Auch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief an Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) würde sie nicht mehr unterstützen, da dieses zu wenig finanzielle Mittel erhalte und im Begriff sei, sich aufzulösen. Im Libanon habe er keine Rechte, könne keinen Besitz erwerben und ohne Arbeitsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und danach zwei Jahre den Beruf eines (...) erlernt. In der Folge habe er aber keine Arbeit gefunden und von der Unterstützung der UNRWA gelebt. Zudem sei er zum Christentum konvertiert, anders als sein Bruder jedoch nicht offiziell, da Religion eine Privatsache sei. Sein Wohnquartier im Libanon werde von der Hizbollah kontrolliert, es gebe Waffen, Drogen und Kriminalität; regelmässig komme es zu Auseinandersetzungen aufgrund politischer Probleme. Er sei deshalb zusammen mit einem seiner Brüder ausgereist, während seine Mutter mit zwei Schwestern und einem weiteren Bruder noch im Libanon lebe. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original ein: einen Registerauszug, welcher seine Registrierung als palästinensischer Flüchtling im Libanon bestätigt, eine Registrierungskarte seiner Familie bei der UNRWA (ausgestellt 01/2010), eine Lebensmittelkarte der Familie (ausgestellt 06/2003) sowie eine Registrierungsbestätigung aus Griechenland. Daneben reichte er Arbeitsbestätigungen für seine Arbeitseinsätze in der Schweiz ein (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, seine Wegweisung in den Libanon sei unzumutbar beziehungsweise unzulässig und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Der Beschwerdeführer schrieb am 10. August 2018 eine E-Mail an die allgemeine Adresse des SEM ("SEM-Asylanfragen"), welche das Beschwerdeverfahren betraf. Diese wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und ging am 15. August 2018 beim Gericht ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. August 2018 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr seien diese auf die politischen Bedingungen im Libanon sowie die allgemeine Situation der dort lebenden Palästinenser zurückzuführen. So treffe es zu, dass er als Sohn einer Libanesin und eines Palästinensers die libanesische Staatsangehörigkeit nicht erwerben könne. Ebenso gestalte sich die Lage für palästinensische Flüchtlinge in verschiedener Hinsicht schwierig, namentlich seien sie von diversen Berufen ausgeschlossen und die Grundversorgung werde weniger von staatlichen Institutionen als vielmehr von der UNRWA wahrgenommen. Gemäss gefestigter Asylpraxis sei aber nicht von einer Kollektivverfolgung von im Libanon lebenden Palästinensern auszugehen. Diese würden insbesondere in den von ihnen kontrollierten Lagern ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Libanon sei nicht in Frage gestellt und seine Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit sei gewährleistet. Zahlreiche Palästinenser hätten mittlerweile ihre Lager verlassen und sich im Libanon eine Existenz aufgebaut. Sodann liessen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Libanon aufgrund seiner - nicht offiziellen - Konversion zum Christentum oder der allgemeinen Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile drohen würden. Der Libanon sei zwar von politischen und religiösen Spannungen geprägt, der Staat verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem sowie ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Die Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, effizienten Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Dritte zu bieten. Diesen Schutz könne nötigenfalls auch der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass im Libanon trotz der angespannten Sicherheitslage und den sozialen Problemen aufgrund der gewalttägigen Auseinandersetzungen in Syrien derzeit nicht von einer Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Auch lägen keine individuellen Gründe vor, welche eine Rückkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, welcher neun Jahre die Schule besucht und zwei Jahre lang einen Beruf erlernt habe. Er habe sein ganzes Leben in B._______ verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er dort neben seiner Mutter und seinen Geschwistern auch weitere Bezugspersonen habe und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auch wenn es wohl nicht einfach sein werde, eine Arbeitsstelle zu finden, so könne der Beschwerdeführer als registrierter Flüchtling allenfalls auch bei der UNRWA Unterstützungsleistungen erhältlich machen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Vorinstanz blende die Frage aus, ob der Beschwerdeführer als von der UNO registrierter Flüchtling nicht gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden müsse. Gemäss Art. 1 Abschnitt D FK seien Flüchtlinge, die unter dem Schutz der UNRWA stünden, nicht von der Flüchtlingskonvention erfasst. Dieser Ausschlussklausel stehe aber im selben Abschnitt auch eine Wiedereinschliessungsklausel gegenüber, welche Flüchtlinge, bei denen der Schutz oder Beistand der UNRWA weggefallen sei, wieder der Flüchtlingskonvention unterstelle. Bei den betroffenen Personen sei eine separate oder zusätzliche Prüfung der Frage, ob sie von Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 FK erfasst seien, nicht mehr nötig, da sie von der internationalen Gemeinschaft bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis zwar davon aus, dass die UNRWA nicht unter Art. 1 D FK falle und die Ausschlussklausel deshalb gar nicht anwendbar sei. Dies laufe jedoch der UN Guidelines on International Protection No. 13 zuwider, welche klar besagten, dass Palästinenser, die von der UNRWA Schutz erhielten, nicht unter die Flüchtlingskonvention fallen würden. Sobald sie diesen Schutz aber unfreiwillig verloren hätten, seien sie ipso facto Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer sei im Libanon verfolgt gewesen, habe durch seine Ausreise den Schutz der UNRWA unfreiwillig verloren und könne diesen auch nicht mehr wieder erlangen, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei. Zudem sei er Christ, wenn auch nicht offiziell konvertiert. Die führe zwar nicht für sich allein, jedoch in Kombination mit dem Umstand, dass er Palästinenser sei, zu einer Gefährdung. Es könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er beim libanesischen Staat um Schutz ersuche. Dies gelte selbst für den Fall, dass er sich in einem christlich geprägten Landesteil oder in der Stadt B._______ niederlassen würde. Er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Religion sowie seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe verfolgt zu werden.
E. 4.3 In seiner E-Mail-Eingabe vom 10. August 2018 an das SEM bat der Beschwerdeführer erneut eindringlich darum, dass ihm wenigstens eine F-Bewilligung erteilt werde. Er sei staatenlos und habe zwar immer im Libanon gelebt, jedoch sei er kein Bürger des Landes und es seien ihm viele Rechte verwehrt worden. Die libanesischen Gesetze enthielten viele Barrieren für palästinensische Flüchtlinge, gerade im Bereich der Erwerbstätigkeiten und Arbeitsbewilligungen. Die UNRWA, welche für palästinensische Flüchtlinge zuständig sei, sei massiv unterfinanziert, was auch gemäss dem schweizerischen Aussenminister Ignazio Cassis ein grosses Risiko für die Stabilität in der betroffenen Region sei. Er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz sehr glücklich gewesen und er habe sich nach Kräften bemüht, sich zu integrieren und vielleicht eines Tages ein Teil der Schweizer Gesellschaft zu werden. Dies lasse sich auch mit den eingereichten Arbeitsbestätigungen belegen. Er bitte deshalb um eine Chance und darum, dass in seinem Fall eine Ausnahme gemacht werde.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2008/34 mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische Asylsuchende auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, dass bei Palästinensern, welche unter das Mandat der UNRWA fallen, kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen sei. Vielmehr sei auch bei ihnen stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D FK i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 FK und Art. 3 AsylG). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung genügt es für eine Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nicht, dass der Beschwerdeführer von der internationalen Gemeinschaft respektive der UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde. Vielmehr kann die Schweiz selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und schweizerischem Asylrecht bei einer asylsuchenden Person gegeben sind. Auch vorliegend ist somit eine individuelle Prüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden wäre oder begründete Furcht gehabt hätte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Als Grund für seine Flucht führte er die allgemein äusserst schlechten Lebensbedingungen für Palästinenser im Libanon an. Auch wenn sich diese tatsächlich nach wie vor schwierig gestalten, lässt sich daraus keine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten, welche zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Umstände, die eine gesamte Volksgruppe - wie die Palästinenser im Libanon - betreffen, können nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn eine sogenannte Kollektivverfolgung vorliegt. Auch in dieser Hinsicht hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgehalten, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon keine Kollektivverfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-3731/2008 vom 12. Juni 2008). Es wird in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die heutige Situation der Palästinenser im Libanon sich anders präsentieren würde, so dass diese zur Annahme einer Verfolgungsgefahr führen müsste. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das SEM verkennen dabei, dass die Lebensumstände für diese Volksgruppe von grossen Schwierigkeiten geprägt sind. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer immerhin eine neunjährige Schulbildung geniessen und in der Folge eine zweijährige Ausbildung zum (...) absolvieren konnte. Zudem wurde er, nachdem er in der Folge keine Arbeitsstelle gefunden hatte, über Jahre hinweg von der UNRWA unterstützt (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f.).
E. 5.4 Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, beim Beschwerdeführer liege eine gefährdungserhöhende Kombination von mehreren Verfolgungsgründen - er sei sowohl Palästinenser als auch Christ - vor. Allein schon weil er Palästinenser sei, sei es ihm nicht zuzumuten, allenfalls bei den libanesischen Behörden Schutz vor einer möglichen Verfolgung zu suchen. Es wurde dabei jedoch nicht dargelegt, warum er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe den gegebenenfalls notwendigen Schutz der Behörden nicht in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, in den fast 30 Jahren, in welchen er als Palästinenser im Libanon gelebt habe, konkret verfolgt worden zu sein. Er führte auch nicht aus, welcher möglichen Verfolgung er nun bei seiner Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Weiter erklärte er, dass er "nicht offiziell" zum Christentum konvertiert sei; er betrachte Religion als Privatsache. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Libanon verfolgt werden könnte. Es wird auch nicht dargetan, von wem diese Verfolgung ausgehen sollte und was er konkret zu befürchten hätte. Zudem handelt es sich bei seinem Herkunftsland um einen Staat, in welchem eine grosse Zahl verschiedener Religionsgruppen beheimatet ist, von denen sunnitische Muslime, schiitische Muslime und maronitische Christen die grössten Gruppen bilden. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, inwiefern und von wem der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstands, dass es sich bei ihm um einen (nicht offiziell) zum Christentum konvertierten Palästinenser handelt, eine Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Libanon kann im heutigen Zeitpunkt trotz der aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien angespannten Sicherheitslage und den sozialen Problemen nicht von einer landesweit herrschenden Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die gesamte Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3 m.H.).
E. 7.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er leidet gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist als arbeitsfähig einzustufen. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie eine zweijährige Ausbildung als (...). Zwar dürfte es sich tatsächlich als schwierig erweisen, eine Arbeitsstelle zu finden. Andrerseits lebte er offenbar im Libanon seit längerer Zeit ohne Erwerbstätigkeit von der Unterstützung der UNRWA. Diese hat zwar immer wieder mit finanziellen Problemen zu kämpfen, wobei sich die Lage durch die Ankündigung des grössten Geberlandes USA, seine Beitragszählungen erheblich zu reduzieren, verschärfen könnte. Dennoch wird die Organisation nach wie vor von einer grossen Anzahl Länder, darunter auch die Schweiz, unterstützt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass diese in naher Zukunft aufgelöst werden würde. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls von der UNRWA wiederum unterstützt werden könnte, bis es ihm gelingt, eine eigene Existenz aufzubauen. Seine Mutter sowie zwei Schwestern und ein Bruder leben nach wie vor im Libanon. Die Vorinstanz hielt auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe und folglich dort über ein über die Kernfamilie hinausgehendes Beziehungsnetz verfügen dürfte, was ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration erleichtern wird. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzielle Notlage geraten werde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in seinem Herkunftsort (vgl. A5, Ziff. 2.06) sowie bei der UNRWA registrierten Flüchtling. Er konnte sich im Libanon ein Reisedokument ausstellen lassen, mit welchem er das Land auf dem Luftweg verlassen konnte. Zwar ist ihm dieses gemäss eigenen Angaben auf der Flucht im Meer verloren gegangen. Es obliegt jedoch dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4583/2018 plo Urteil vom 24. August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität (Palästinenser aus dem Libanon), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Libanon mit letztem Aufenthalt in B._______ ([...]), verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2015 und reiste auf dem Luftweg nach Istanbul. Von dort gelangte er über Griechenland sowie die sogenannte Balkanroute nach Deutschland. Als er am 15. Dezember 2015 zu Fuss die Grenze zur Schweiz überqueren wollte, wurde er von der Polizei aufgegriffen. Daraufhin stellte er ein Asylgesuch und wurde am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ im Rahmen einer Befragung zur Person zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. Juni 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Sohn eines Palästinensers und einer Libanesin in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe aufgrund der dortigen Gesetzgebung jedoch keine Möglichkeit, die libanesische Staatsangehörigkeit zu erwerben und geniesse deshalb keinerlei Bürgerrechte. Konkrete Probleme mit den Behörden habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt, die Lebensbedingungen im Libanon seien für Palästinenser aber äusserst schwierig. Sie seien von vielen Arbeitstätigkeiten ausgeschlossen und müssten im Elend leben. Auch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief an Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) würde sie nicht mehr unterstützen, da dieses zu wenig finanzielle Mittel erhalte und im Begriff sei, sich aufzulösen. Im Libanon habe er keine Rechte, könne keinen Besitz erwerben und ohne Arbeitsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und danach zwei Jahre den Beruf eines (...) erlernt. In der Folge habe er aber keine Arbeit gefunden und von der Unterstützung der UNRWA gelebt. Zudem sei er zum Christentum konvertiert, anders als sein Bruder jedoch nicht offiziell, da Religion eine Privatsache sei. Sein Wohnquartier im Libanon werde von der Hizbollah kontrolliert, es gebe Waffen, Drogen und Kriminalität; regelmässig komme es zu Auseinandersetzungen aufgrund politischer Probleme. Er sei deshalb zusammen mit einem seiner Brüder ausgereist, während seine Mutter mit zwei Schwestern und einem weiteren Bruder noch im Libanon lebe. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original ein: einen Registerauszug, welcher seine Registrierung als palästinensischer Flüchtling im Libanon bestätigt, eine Registrierungskarte seiner Familie bei der UNRWA (ausgestellt 01/2010), eine Lebensmittelkarte der Familie (ausgestellt 06/2003) sowie eine Registrierungsbestätigung aus Griechenland. Daneben reichte er Arbeitsbestätigungen für seine Arbeitseinsätze in der Schweiz ein (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, seine Wegweisung in den Libanon sei unzumutbar beziehungsweise unzulässig und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Der Beschwerdeführer schrieb am 10. August 2018 eine E-Mail an die allgemeine Adresse des SEM ("SEM-Asylanfragen"), welche das Beschwerdeverfahren betraf. Diese wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und ging am 15. August 2018 beim Gericht ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. August 2018 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr seien diese auf die politischen Bedingungen im Libanon sowie die allgemeine Situation der dort lebenden Palästinenser zurückzuführen. So treffe es zu, dass er als Sohn einer Libanesin und eines Palästinensers die libanesische Staatsangehörigkeit nicht erwerben könne. Ebenso gestalte sich die Lage für palästinensische Flüchtlinge in verschiedener Hinsicht schwierig, namentlich seien sie von diversen Berufen ausgeschlossen und die Grundversorgung werde weniger von staatlichen Institutionen als vielmehr von der UNRWA wahrgenommen. Gemäss gefestigter Asylpraxis sei aber nicht von einer Kollektivverfolgung von im Libanon lebenden Palästinensern auszugehen. Diese würden insbesondere in den von ihnen kontrollierten Lagern ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Libanon sei nicht in Frage gestellt und seine Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit sei gewährleistet. Zahlreiche Palästinenser hätten mittlerweile ihre Lager verlassen und sich im Libanon eine Existenz aufgebaut. Sodann liessen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Libanon aufgrund seiner - nicht offiziellen - Konversion zum Christentum oder der allgemeinen Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile drohen würden. Der Libanon sei zwar von politischen und religiösen Spannungen geprägt, der Staat verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem sowie ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Die Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, effizienten Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Dritte zu bieten. Diesen Schutz könne nötigenfalls auch der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass im Libanon trotz der angespannten Sicherheitslage und den sozialen Problemen aufgrund der gewalttägigen Auseinandersetzungen in Syrien derzeit nicht von einer Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Auch lägen keine individuellen Gründe vor, welche eine Rückkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, welcher neun Jahre die Schule besucht und zwei Jahre lang einen Beruf erlernt habe. Er habe sein ganzes Leben in B._______ verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er dort neben seiner Mutter und seinen Geschwistern auch weitere Bezugspersonen habe und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auch wenn es wohl nicht einfach sein werde, eine Arbeitsstelle zu finden, so könne der Beschwerdeführer als registrierter Flüchtling allenfalls auch bei der UNRWA Unterstützungsleistungen erhältlich machen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Vorinstanz blende die Frage aus, ob der Beschwerdeführer als von der UNO registrierter Flüchtling nicht gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden müsse. Gemäss Art. 1 Abschnitt D FK seien Flüchtlinge, die unter dem Schutz der UNRWA stünden, nicht von der Flüchtlingskonvention erfasst. Dieser Ausschlussklausel stehe aber im selben Abschnitt auch eine Wiedereinschliessungsklausel gegenüber, welche Flüchtlinge, bei denen der Schutz oder Beistand der UNRWA weggefallen sei, wieder der Flüchtlingskonvention unterstelle. Bei den betroffenen Personen sei eine separate oder zusätzliche Prüfung der Frage, ob sie von Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 FK erfasst seien, nicht mehr nötig, da sie von der internationalen Gemeinschaft bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis zwar davon aus, dass die UNRWA nicht unter Art. 1 D FK falle und die Ausschlussklausel deshalb gar nicht anwendbar sei. Dies laufe jedoch der UN Guidelines on International Protection No. 13 zuwider, welche klar besagten, dass Palästinenser, die von der UNRWA Schutz erhielten, nicht unter die Flüchtlingskonvention fallen würden. Sobald sie diesen Schutz aber unfreiwillig verloren hätten, seien sie ipso facto Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer sei im Libanon verfolgt gewesen, habe durch seine Ausreise den Schutz der UNRWA unfreiwillig verloren und könne diesen auch nicht mehr wieder erlangen, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei. Zudem sei er Christ, wenn auch nicht offiziell konvertiert. Die führe zwar nicht für sich allein, jedoch in Kombination mit dem Umstand, dass er Palästinenser sei, zu einer Gefährdung. Es könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er beim libanesischen Staat um Schutz ersuche. Dies gelte selbst für den Fall, dass er sich in einem christlich geprägten Landesteil oder in der Stadt B._______ niederlassen würde. Er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Religion sowie seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe verfolgt zu werden. 4.3 In seiner E-Mail-Eingabe vom 10. August 2018 an das SEM bat der Beschwerdeführer erneut eindringlich darum, dass ihm wenigstens eine F-Bewilligung erteilt werde. Er sei staatenlos und habe zwar immer im Libanon gelebt, jedoch sei er kein Bürger des Landes und es seien ihm viele Rechte verwehrt worden. Die libanesischen Gesetze enthielten viele Barrieren für palästinensische Flüchtlinge, gerade im Bereich der Erwerbstätigkeiten und Arbeitsbewilligungen. Die UNRWA, welche für palästinensische Flüchtlinge zuständig sei, sei massiv unterfinanziert, was auch gemäss dem schweizerischen Aussenminister Ignazio Cassis ein grosses Risiko für die Stabilität in der betroffenen Region sei. Er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz sehr glücklich gewesen und er habe sich nach Kräften bemüht, sich zu integrieren und vielleicht eines Tages ein Teil der Schweizer Gesellschaft zu werden. Dies lasse sich auch mit den eingereichten Arbeitsbestätigungen belegen. Er bitte deshalb um eine Chance und darum, dass in seinem Fall eine Ausnahme gemacht werde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2008/34 mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische Asylsuchende auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, dass bei Palästinensern, welche unter das Mandat der UNRWA fallen, kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen sei. Vielmehr sei auch bei ihnen stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D FK i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 FK und Art. 3 AsylG). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung genügt es für eine Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nicht, dass der Beschwerdeführer von der internationalen Gemeinschaft respektive der UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde. Vielmehr kann die Schweiz selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und schweizerischem Asylrecht bei einer asylsuchenden Person gegeben sind. Auch vorliegend ist somit eine individuelle Prüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden wäre oder begründete Furcht gehabt hätte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Als Grund für seine Flucht führte er die allgemein äusserst schlechten Lebensbedingungen für Palästinenser im Libanon an. Auch wenn sich diese tatsächlich nach wie vor schwierig gestalten, lässt sich daraus keine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten, welche zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Umstände, die eine gesamte Volksgruppe - wie die Palästinenser im Libanon - betreffen, können nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn eine sogenannte Kollektivverfolgung vorliegt. Auch in dieser Hinsicht hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgehalten, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon keine Kollektivverfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-3731/2008 vom 12. Juni 2008). Es wird in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die heutige Situation der Palästinenser im Libanon sich anders präsentieren würde, so dass diese zur Annahme einer Verfolgungsgefahr führen müsste. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das SEM verkennen dabei, dass die Lebensumstände für diese Volksgruppe von grossen Schwierigkeiten geprägt sind. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer immerhin eine neunjährige Schulbildung geniessen und in der Folge eine zweijährige Ausbildung zum (...) absolvieren konnte. Zudem wurde er, nachdem er in der Folge keine Arbeitsstelle gefunden hatte, über Jahre hinweg von der UNRWA unterstützt (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f.). 5.4 Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, beim Beschwerdeführer liege eine gefährdungserhöhende Kombination von mehreren Verfolgungsgründen - er sei sowohl Palästinenser als auch Christ - vor. Allein schon weil er Palästinenser sei, sei es ihm nicht zuzumuten, allenfalls bei den libanesischen Behörden Schutz vor einer möglichen Verfolgung zu suchen. Es wurde dabei jedoch nicht dargelegt, warum er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe den gegebenenfalls notwendigen Schutz der Behörden nicht in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, in den fast 30 Jahren, in welchen er als Palästinenser im Libanon gelebt habe, konkret verfolgt worden zu sein. Er führte auch nicht aus, welcher möglichen Verfolgung er nun bei seiner Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Weiter erklärte er, dass er "nicht offiziell" zum Christentum konvertiert sei; er betrachte Religion als Privatsache. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Libanon verfolgt werden könnte. Es wird auch nicht dargetan, von wem diese Verfolgung ausgehen sollte und was er konkret zu befürchten hätte. Zudem handelt es sich bei seinem Herkunftsland um einen Staat, in welchem eine grosse Zahl verschiedener Religionsgruppen beheimatet ist, von denen sunnitische Muslime, schiitische Muslime und maronitische Christen die grössten Gruppen bilden. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, inwiefern und von wem der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstands, dass es sich bei ihm um einen (nicht offiziell) zum Christentum konvertierten Palästinenser handelt, eine Verfolgung zu befürchten hätte. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Libanon kann im heutigen Zeitpunkt trotz der aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien angespannten Sicherheitslage und den sozialen Problemen nicht von einer landesweit herrschenden Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die gesamte Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3 m.H.). 7.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er leidet gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist als arbeitsfähig einzustufen. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie eine zweijährige Ausbildung als (...). Zwar dürfte es sich tatsächlich als schwierig erweisen, eine Arbeitsstelle zu finden. Andrerseits lebte er offenbar im Libanon seit längerer Zeit ohne Erwerbstätigkeit von der Unterstützung der UNRWA. Diese hat zwar immer wieder mit finanziellen Problemen zu kämpfen, wobei sich die Lage durch die Ankündigung des grössten Geberlandes USA, seine Beitragszählungen erheblich zu reduzieren, verschärfen könnte. Dennoch wird die Organisation nach wie vor von einer grossen Anzahl Länder, darunter auch die Schweiz, unterstützt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass diese in naher Zukunft aufgelöst werden würde. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls von der UNRWA wiederum unterstützt werden könnte, bis es ihm gelingt, eine eigene Existenz aufzubauen. Seine Mutter sowie zwei Schwestern und ein Bruder leben nach wie vor im Libanon. Die Vorinstanz hielt auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe und folglich dort über ein über die Kernfamilie hinausgehendes Beziehungsnetz verfügen dürfte, was ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration erleichtern wird. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzielle Notlage geraten werde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in seinem Herkunftsort (vgl. A5, Ziff. 2.06) sowie bei der UNRWA registrierten Flüchtling. Er konnte sich im Libanon ein Reisedokument ausstellen lassen, mit welchem er das Land auf dem Luftweg verlassen konnte. Zwar ist ihm dieses gemäss eigenen Angaben auf der Flucht im Meer verloren gegangen. Es obliegt jedoch dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: