opencaselaw.ch

E-1886/2020

E-1886/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Libanon, reiste eigenen Angaben zufolge am 28. November 2019 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Das SEM nahm am 3. Dezember 2019 die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn im Beisein einer ihm zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Januar 2020 summarisch zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Nachdem er mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden war, wurde er in Anwendung von Art. 29 AsylG am 18. Februar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört, wobei eine Rechtsvertretung zugegen war. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei zwischen 1996 bis 1998 respektive 2005 von den libanesischen Behörden drei Mal verhaftet und befragt worden. Grund dafür sei die 1995 erfolgte Tötung von B._______, dem Präsidenten einer islamischen Hilfsorganisation, gewesen. Sein Cousin und gleichzeitig Schwager C._______ sei an dieser Tötung beteiligt gewesen. 1998 bis 1999 sei er deshalb auch vom syrischen Geheimdienst, der zur Hisbollah gehöre, insgesamt drei Mal verhaftet und befragt worden, wobei ihm 1999 der Rücken gebrochen worden sei. Im Zeitraum von 2000 bis 2001 habe man ihm ständig Druck gemacht, so dass er gezwungen gewesen sei, seine Arbeitsstelle zu verlassen. Danach sei sechs Mal sein Haus gestürmt worden; letztmals 2017. Im Jahre 2005 habe er deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Jene sei nutzlos gewesen, denn man habe ihn mit einer Geldzahlung gebüsst. Zwischen den Jahren 2004 und 2018 seien zudem etliche Male die Fensterscheiben seines Autos zerstört worden. Zwei Mal habe man vorsätzlich sein Auto gerammt, wobei einmal seine Frau und die Kinder mit ihm im Auto gesessen und den Aufprall miterlebt hätten. Auch sei nachts mehrmals auf sein Haus geschossen und dabei die Wand durchlöchert worden. Im Jahr 2015 sei er während einer Fahrt mit dem Motorrad von einem Auto angefahren respektive überfahren worden. Im Januar 2019, als sein Schwager aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er von vier Personen bedroht und zusammengeschlagen worden. Im Februar 2019 hätten ihn dieselben Personen, welche der Al-Kaida angehörten, mit dem Auto aufgehalten. Sie hätten - wie schon etliche Male zuvor - von ihm verlangt, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, um sich so von seiner Familie respektive von seinem Schwiegervater zu distanzieren. Seit 1998 bis zur Ausreise hätten sie diese Forderung an ihn gestellt respektive ihm jeweils telefonisch gedroht. Die letzte dieser telefonischen Drohungen habe im Juni 2019 stattgefunden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen Ausweis der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNWRA; Anmerkung des Gerichts: Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - eröffnet am 9. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 31. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2020. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Die Kosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und er von den Gerichtskosten freizuhalten sowie, der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

E. 5.1 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/34 zur Begründung aus, bei Palästinensern wie dem Beschwerdeführer, welche unter das Mandat der UNRWA fallen würden, sei kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen. Es sei daher individuell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Von den libanesischen beziehungsweise syrischen Behörden sei er angeblich mindestens seit dem Jahr 2005 nicht mehr belangt worden. Zwischen seinen diesbezüglichen Verfolgungsvorbringen und seiner Ausreise im Jahr 2019 bestehe damit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang. Die von Hisbollah-Angehörigen ausgehenden Schikanen, welche angeblich bis zu seiner Ausreise gedauert hätten, erachtete das SEM ebenfalls für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG, da diese Personen ihn wegen seiner Eigenschaft als Verwandter eines ehemaligen AI-Qaida-Mitglieds und Mittäters am Mord eines hohen Hisbollah-Angehörigen und damit nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive verfolgt hätten. Die vom Beschwerdeführer genannten Einschränkungen hinsichtlich seiner beruflichen Möglichkeiten als Palästinenser seien ebenso wie jene seiner Ehefrau als allgemeine Benachteiligungen von Palästinensern im Libanon zu werten, weshalb sie kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden. Im Weiteren vertrat das SEM - bei seiner Beurteilung zur Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung - den Standpunkt, es seien ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen des Beschwerdeführers anzubringen. Unter Hinweis auf die jeweiligen Protokollstellen hielt die Vorinstanz fest, es erscheine höchst fragwürdig, dass er als Cousin und Schwager eines wegen Mittäterschaft am Mord von B._______ Verurteilten fast 25 Jahre lang schikaniert und attackiert worden sei, nur damit er sich von dessen Familie und vor allem von seiner Frau, der Schwester des Mittäters, distanzieren würde. Auf entsprechende Nachfragen habe er keine überzeugende Antwort geben können. Er habe lediglich wiederholt, dass dasselbe mit einer Schwester seiner Frau passiert sei. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit einer aktuellen Verfolgung würden seine Aussagen sprechen, dass man bis im Februar 2020 nicht bemerkt habe, dass er nicht mehr da gewesen sei. Von einer akut drohenden Verfolgung könne auch angesichts der Tatsache, dass seine Frau noch an derselben Adresse wohne, obwohl ihr gedroht worden sei, man werde auch ihr und den Kindern etwas antun, nicht gesprochen werden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen seiner Mutter und seinen Geschwistern verboten habe, ihn zu Hause zu besuchen, er jedoch zusammen mit seiner Frau und den Kindern seine Schwiegereltern und den aus der Haft entlassenen Cousin besucht habe. Seine Aussagen seien zudem ungereimt. So habe er an der ersten Anhörung von Hausstürmungen gesprochen, wobei die Angreifer mindestens einmal ins Haus gekommen seien. Während der zweiten Anhörung habe er jedoch angegeben, die Leute hätten das Haus jeweils nicht betreten, sondern ihn nach draussen gerufen. In Bezug auf die vier Männer, die ihn im Februar 2019 nach seinem Besuch bei den Schwiegereltern überfallen haben sollen, habe er ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. In der ersten Anhörung habe er dargelegt, diese Männer sehr gut und mit Namen und Telefonnummern zu kennen. In der zweiten Anhörung habe er angegeben, nur zwei der vier Personen mit Namen zu kennen; sie lebten im gleichen Quartier und einer gehöre zur Hisbollah und einer zum "Widerstand der Milizen".

E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde im Wesentlichen argumentiert, der Beschwerdeführer habe eindrücklich und nachvollziehbar und damit glaubhaft in zwei Befragungen erläutert, wie und warum er seit den 1990-er Jahren wiederholt und immer wieder von schiitischen Hisbollah-Milizen angegriffen, verfolgt, schikaniert und diskriminiert worden sei. Bei der jahrelang andauernden Verfolgung durch die politisch-religiösen Gegner sei es darum gegangen, den Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau zu trennen, deren Bruder Mitglied einer extremen religiös-politischen Gruppierung gewesen sei. Diesem sei vorgeworfen worden, B._______ sowie vier Männer getötet zu haben. Die in der Verfügung durch das SEM angebrachten ernsthaften Zweifel seien verfehlt. Vielmehr würden die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als eines nahen Verwandten eines Attentäters glaubhaft erscheinen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Hausstürmungen und der von ihm namentlich genannten Angreifer beim Überfall im Februar 2019 seien keine Ungereimtheiten zu erkennen. Die Verfolgung durch die Hisbollah-Milizen sei als glaubhaft und zugleich als asylrelevant zu erachten. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsland ganz offensichtlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen, sozialen und politischen Gruppe verfolgt. Er sei jahrelang verfolgt, diskriminiert, verhaftet, geschlagen und angegriffen worden. Das asylrechtlich relevante Ausmass sei zweifellos gegeben. Bei einer Rückkehr würde er einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2), wobei grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Soll sich dabei der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. BVGE 2007/41 a.a.O.; vgl. Urteil des BVGer E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 E. 5.2.3).

E. 7.1 Bei palästinensischen Asylsuchenden, die - wie der Beschwerdeführer - unter das Mandat der UNWRA fallen und sich ausserhalb des UNWRA-Gebietes befinden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt sind (vgl. BVGE 2008/34 E.5 und 6).

E. 7.2 Der Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG setzt - wie schon erwähnt - gemäss Art. 7 AsylG den Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft voraus. Das SEM schenkte diesem Aspekt bei seiner Prüfung von Art. 3 AsylG keine Beachtung, sondern fokussierte sich darauf, die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe auf deren Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen und diese zu verneinen (vgl. Akten SEM [...]-33/12 [nachfolgend A33/12] S. 3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Schwerpunkt der Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hingegen im vorliegenden Fall anders als die Vorinstanz, da es an deren Begründung nicht gebunden ist. Denn nach eingehender Prüfung der Akten gelangt es zum Schluss, dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. Das Gericht sieht jedoch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer vorgängig ein Recht zur Stellungnahme zu gewähren, denn das SEM hat sich zur Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen hinreichend konkret im Rahmen seiner Prüfung zur Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung geäussert und ist ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe von ihm nicht glaubhaft gemacht worden seien (vgl. A33/12 S. 6). Der Beschwerdeführer hat sich in der Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit sodann auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer brachte als Kernvorbringen in den Anhörungen vor, von 1998 bis 2019 vom syrischen Geheimdienst respektive Zugehörigen zur Hisbollah immer wieder und teils massiv behelligt worden zu sein. Er sei verhaftet, misshandelt, geschlagen, angefahren, sein Haus mehrmals gestürmt und beschossen, sein Fahrzeug mehrmals beschädigt und telefonisch bedroht worden. Das primäre Ziel der Verfolger sei gewesen, dass er sich von seiner Ehefrau trenne. Als Motiv nannte er, dass der Bruder seiner Ehefrau an der Ermordung von B._______, dem Präsidenten einer islamischen Organisation mitbeteiligt gewesen sei (vgl. A17/15 F55-F69, F71-78, A32/16 F7-F39, F42-F46, F52, F58-F62, F65-F78, F80, F87 f.) Es ist indes - wie vom SEM ebenso gefolgert - nicht nachvollziehbar, weshalb er über einen derart langen Zeitraum von insgesamt 21 Jahren behelligt worden sein soll, nur damit er sich von seiner Ehefrau hätte scheiden lassen. Ganz abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, inwiefern der syrische Geheimdienst respektive die Hisbollah, von einer solchen Scheidung profitiert hätten, leuchtet nicht ein, weshalb die von ihm erwähnten Verfolger nicht zu geeigneteren Mitteln hätten greifen und/oder sich in anderer Weise am Beschwerdeführer hätten rächen können. Denn hätten die angeblichen Verfolger tatsächlich an ihm und seiner Familie wegen der Mittäterschaft seines angeblichen Schwagers und Cousins bei der Ermordung von B._______ Rache üben und ihn unter anderem deswegen auch mit dem Tod gedroht (vgl. A32/16 F73 f.), hätten sie dies wohl längst auf andere Weise erreichen können. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass ein solches Unterfangen ohne Erfolg über ganze einundzwanzig Jahre angedauert haben soll. Gemäss dem öffentlich zugänglichen Urteil des "Lebanese Repulic Judicial Council" vom (...) 1997 betreffend die Ermordung von B._______ steht zudem fest, dass einer der zahlreichen Angeklagten namens D._______, am (...) festgenommen und zu fünfundzwanzig Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden war (vgl. [...]). Hingegen steht vorliegend nicht fest, dass es sich dabei tatsächlich um den Schwager des Beschwerdeführers, welchen er mit C._______ benennt (A17/15 F55 und F80), handelt. Einen Beleg dafür hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erbracht. Zweifel an diesem Verwandtschaftsverhältnis kommen auch deshalb auf, weil der Schwager bei seiner Festnahme gemäss dem Beschwerdeführer 16 Jahre alt gewesen sein soll (vgl. A17/15 F55, indes gemäss dem erwähnten Gerichtsurteil bei seiner Festnahme bereits (...) Jahre alt gewesen wäre. Sollte es sich bei genanntem Verurteilten tatsächlich um den Schwager des Beschwerdeführers handeln, so ist angesichts dessen Festnahme im Januar 1996 und der anschliessenden Verurteilung im Januar 1997 im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern der libanesische Geheimdienst 1998 oder - wie vom Beschwerdeführer in Widerspruch dazu auch erklärt - 2005 noch irgendein Interesse an ihm gehabt und ihn deshalb festgenommen und verhört haben sollte (vgl. A17/15 F60; A32/16 F5 ff.). Gleiches gilt auch für die angeblichen Festnahmen durch den syrischen Geheimdienst. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Behörde den Beschwerdeführer erst 1998 hätte festnehmen und insbesondere über Jahre hätte schikanieren und behelligen sollen, war doch sein vermeintlicher Schwager längst wegen seiner Mittäterschaft überführt und in Haft. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird ohnehin nicht ganz klar, wer konkret ihn ab 1998 zu welchen genauen Zeitpunkten behelligt haben soll. So spricht er nämlich einmal vom syrischen Geheimdienst, der zur Hisbollah gehöre, dann spricht er von Ahbasch-Leuten und den Milizen des Widerstands, die seinerseits zur Hisbollah gehörten (vgl. A17/15 F58 f., F73, A 32/16 F9, F38 f., F42 f.). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für erwähnte Fest- und Einvernahmen, die Angriffe auf seine Person oder sein Haus und sein Eigentum keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt hat.

E. 7.3.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind daher bei einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Sachvorbringen zu wiederholen und ohne schlüssige Begründung zu betonen, seine Schilderungen seien glaubhaft, eignen sich nicht, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Dem SEM ist somit im Ergebnis beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf ferner niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Libanon kann im heutigen Zeitpunkt trotz der angespannten Lage und den sozialen Problemen nicht von einer landesweit herrschenden Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die gesamte Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gesprochen werden. (vgl. Urteile des BVGer D- 64/2019 vom 24. Januar 2019 E. 6.3.1, D-4583/2018 vom 24. August 2018 E. 7.3.1, D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3). Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur nunmehr in eine existenzbedrohende Situation. Dem Beschwerdeführer war es möglich ein Studium ausserhalb des Libanons zu beginnen. Im Libanon war er unter anderem als (...) und (...) tätig und lebte mit seiner Familie in einer Mietwohnung. Seine Frau, die sich zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Libanon befindet, ist studierte (...) und konnte ihren Beruf dort ausüben, wenn dies auch zuweilen mit Unterbrüchen und Ungerechtigkeiten bei den jeweiligen Arbeitsverhältnissen verbunden war. Zudem leben seine Mutter, seine Schwiegereltern, Geschwister sowie weitere Verwandte von ihm im Libanon. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn - wie dies zuweilen bereits durch seine Schwager erfolgte - bei Bedarf auch unterstützen kann (vgl. A2/2 S. 3 f., A17/15 F12 ff., F24 ff., F31 ff., F36 f.). Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen in seiner Beschwerde jeglicher Ausführungen zum Vorliegen von individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen enthalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer ex-ante-Betrachtung als aussichtslos. Die - wie vorliegend - für den Fall des Unterliegens gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind daher ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 12 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1886/2020 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, (Palästinenser aus dem Libanon) vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Libanon, reiste eigenen Angaben zufolge am 28. November 2019 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Das SEM nahm am 3. Dezember 2019 die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn im Beisein einer ihm zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Januar 2020 summarisch zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Nachdem er mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden war, wurde er in Anwendung von Art. 29 AsylG am 18. Februar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört, wobei eine Rechtsvertretung zugegen war. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei zwischen 1996 bis 1998 respektive 2005 von den libanesischen Behörden drei Mal verhaftet und befragt worden. Grund dafür sei die 1995 erfolgte Tötung von B._______, dem Präsidenten einer islamischen Hilfsorganisation, gewesen. Sein Cousin und gleichzeitig Schwager C._______ sei an dieser Tötung beteiligt gewesen. 1998 bis 1999 sei er deshalb auch vom syrischen Geheimdienst, der zur Hisbollah gehöre, insgesamt drei Mal verhaftet und befragt worden, wobei ihm 1999 der Rücken gebrochen worden sei. Im Zeitraum von 2000 bis 2001 habe man ihm ständig Druck gemacht, so dass er gezwungen gewesen sei, seine Arbeitsstelle zu verlassen. Danach sei sechs Mal sein Haus gestürmt worden; letztmals 2017. Im Jahre 2005 habe er deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Jene sei nutzlos gewesen, denn man habe ihn mit einer Geldzahlung gebüsst. Zwischen den Jahren 2004 und 2018 seien zudem etliche Male die Fensterscheiben seines Autos zerstört worden. Zwei Mal habe man vorsätzlich sein Auto gerammt, wobei einmal seine Frau und die Kinder mit ihm im Auto gesessen und den Aufprall miterlebt hätten. Auch sei nachts mehrmals auf sein Haus geschossen und dabei die Wand durchlöchert worden. Im Jahr 2015 sei er während einer Fahrt mit dem Motorrad von einem Auto angefahren respektive überfahren worden. Im Januar 2019, als sein Schwager aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er von vier Personen bedroht und zusammengeschlagen worden. Im Februar 2019 hätten ihn dieselben Personen, welche der Al-Kaida angehörten, mit dem Auto aufgehalten. Sie hätten - wie schon etliche Male zuvor - von ihm verlangt, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, um sich so von seiner Familie respektive von seinem Schwiegervater zu distanzieren. Seit 1998 bis zur Ausreise hätten sie diese Forderung an ihn gestellt respektive ihm jeweils telefonisch gedroht. Die letzte dieser telefonischen Drohungen habe im Juni 2019 stattgefunden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen Ausweis der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNWRA; Anmerkung des Gerichts: Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - eröffnet am 9. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 31. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2020. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Die Kosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und er von den Gerichtskosten freizuhalten sowie, der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5. 5.1 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/34 zur Begründung aus, bei Palästinensern wie dem Beschwerdeführer, welche unter das Mandat der UNRWA fallen würden, sei kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen. Es sei daher individuell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Von den libanesischen beziehungsweise syrischen Behörden sei er angeblich mindestens seit dem Jahr 2005 nicht mehr belangt worden. Zwischen seinen diesbezüglichen Verfolgungsvorbringen und seiner Ausreise im Jahr 2019 bestehe damit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang. Die von Hisbollah-Angehörigen ausgehenden Schikanen, welche angeblich bis zu seiner Ausreise gedauert hätten, erachtete das SEM ebenfalls für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG, da diese Personen ihn wegen seiner Eigenschaft als Verwandter eines ehemaligen AI-Qaida-Mitglieds und Mittäters am Mord eines hohen Hisbollah-Angehörigen und damit nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive verfolgt hätten. Die vom Beschwerdeführer genannten Einschränkungen hinsichtlich seiner beruflichen Möglichkeiten als Palästinenser seien ebenso wie jene seiner Ehefrau als allgemeine Benachteiligungen von Palästinensern im Libanon zu werten, weshalb sie kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden. Im Weiteren vertrat das SEM - bei seiner Beurteilung zur Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung - den Standpunkt, es seien ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen des Beschwerdeführers anzubringen. Unter Hinweis auf die jeweiligen Protokollstellen hielt die Vorinstanz fest, es erscheine höchst fragwürdig, dass er als Cousin und Schwager eines wegen Mittäterschaft am Mord von B._______ Verurteilten fast 25 Jahre lang schikaniert und attackiert worden sei, nur damit er sich von dessen Familie und vor allem von seiner Frau, der Schwester des Mittäters, distanzieren würde. Auf entsprechende Nachfragen habe er keine überzeugende Antwort geben können. Er habe lediglich wiederholt, dass dasselbe mit einer Schwester seiner Frau passiert sei. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit einer aktuellen Verfolgung würden seine Aussagen sprechen, dass man bis im Februar 2020 nicht bemerkt habe, dass er nicht mehr da gewesen sei. Von einer akut drohenden Verfolgung könne auch angesichts der Tatsache, dass seine Frau noch an derselben Adresse wohne, obwohl ihr gedroht worden sei, man werde auch ihr und den Kindern etwas antun, nicht gesprochen werden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen seiner Mutter und seinen Geschwistern verboten habe, ihn zu Hause zu besuchen, er jedoch zusammen mit seiner Frau und den Kindern seine Schwiegereltern und den aus der Haft entlassenen Cousin besucht habe. Seine Aussagen seien zudem ungereimt. So habe er an der ersten Anhörung von Hausstürmungen gesprochen, wobei die Angreifer mindestens einmal ins Haus gekommen seien. Während der zweiten Anhörung habe er jedoch angegeben, die Leute hätten das Haus jeweils nicht betreten, sondern ihn nach draussen gerufen. In Bezug auf die vier Männer, die ihn im Februar 2019 nach seinem Besuch bei den Schwiegereltern überfallen haben sollen, habe er ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. In der ersten Anhörung habe er dargelegt, diese Männer sehr gut und mit Namen und Telefonnummern zu kennen. In der zweiten Anhörung habe er angegeben, nur zwei der vier Personen mit Namen zu kennen; sie lebten im gleichen Quartier und einer gehöre zur Hisbollah und einer zum "Widerstand der Milizen". 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde im Wesentlichen argumentiert, der Beschwerdeführer habe eindrücklich und nachvollziehbar und damit glaubhaft in zwei Befragungen erläutert, wie und warum er seit den 1990-er Jahren wiederholt und immer wieder von schiitischen Hisbollah-Milizen angegriffen, verfolgt, schikaniert und diskriminiert worden sei. Bei der jahrelang andauernden Verfolgung durch die politisch-religiösen Gegner sei es darum gegangen, den Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau zu trennen, deren Bruder Mitglied einer extremen religiös-politischen Gruppierung gewesen sei. Diesem sei vorgeworfen worden, B._______ sowie vier Männer getötet zu haben. Die in der Verfügung durch das SEM angebrachten ernsthaften Zweifel seien verfehlt. Vielmehr würden die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als eines nahen Verwandten eines Attentäters glaubhaft erscheinen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Hausstürmungen und der von ihm namentlich genannten Angreifer beim Überfall im Februar 2019 seien keine Ungereimtheiten zu erkennen. Die Verfolgung durch die Hisbollah-Milizen sei als glaubhaft und zugleich als asylrelevant zu erachten. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsland ganz offensichtlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen, sozialen und politischen Gruppe verfolgt. Er sei jahrelang verfolgt, diskriminiert, verhaftet, geschlagen und angegriffen worden. Das asylrechtlich relevante Ausmass sei zweifellos gegeben. Bei einer Rückkehr würde er einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2), wobei grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Soll sich dabei der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. BVGE 2007/41 a.a.O.; vgl. Urteil des BVGer E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 E. 5.2.3). 7. 7.1 Bei palästinensischen Asylsuchenden, die - wie der Beschwerdeführer - unter das Mandat der UNWRA fallen und sich ausserhalb des UNWRA-Gebietes befinden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt sind (vgl. BVGE 2008/34 E.5 und 6). 7.2 Der Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG setzt - wie schon erwähnt - gemäss Art. 7 AsylG den Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft voraus. Das SEM schenkte diesem Aspekt bei seiner Prüfung von Art. 3 AsylG keine Beachtung, sondern fokussierte sich darauf, die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe auf deren Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen und diese zu verneinen (vgl. Akten SEM [...]-33/12 [nachfolgend A33/12] S. 3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Schwerpunkt der Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hingegen im vorliegenden Fall anders als die Vorinstanz, da es an deren Begründung nicht gebunden ist. Denn nach eingehender Prüfung der Akten gelangt es zum Schluss, dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. Das Gericht sieht jedoch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer vorgängig ein Recht zur Stellungnahme zu gewähren, denn das SEM hat sich zur Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen hinreichend konkret im Rahmen seiner Prüfung zur Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung geäussert und ist ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe von ihm nicht glaubhaft gemacht worden seien (vgl. A33/12 S. 6). Der Beschwerdeführer hat sich in der Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit sodann auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer brachte als Kernvorbringen in den Anhörungen vor, von 1998 bis 2019 vom syrischen Geheimdienst respektive Zugehörigen zur Hisbollah immer wieder und teils massiv behelligt worden zu sein. Er sei verhaftet, misshandelt, geschlagen, angefahren, sein Haus mehrmals gestürmt und beschossen, sein Fahrzeug mehrmals beschädigt und telefonisch bedroht worden. Das primäre Ziel der Verfolger sei gewesen, dass er sich von seiner Ehefrau trenne. Als Motiv nannte er, dass der Bruder seiner Ehefrau an der Ermordung von B._______, dem Präsidenten einer islamischen Organisation mitbeteiligt gewesen sei (vgl. A17/15 F55-F69, F71-78, A32/16 F7-F39, F42-F46, F52, F58-F62, F65-F78, F80, F87 f.) Es ist indes - wie vom SEM ebenso gefolgert - nicht nachvollziehbar, weshalb er über einen derart langen Zeitraum von insgesamt 21 Jahren behelligt worden sein soll, nur damit er sich von seiner Ehefrau hätte scheiden lassen. Ganz abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, inwiefern der syrische Geheimdienst respektive die Hisbollah, von einer solchen Scheidung profitiert hätten, leuchtet nicht ein, weshalb die von ihm erwähnten Verfolger nicht zu geeigneteren Mitteln hätten greifen und/oder sich in anderer Weise am Beschwerdeführer hätten rächen können. Denn hätten die angeblichen Verfolger tatsächlich an ihm und seiner Familie wegen der Mittäterschaft seines angeblichen Schwagers und Cousins bei der Ermordung von B._______ Rache üben und ihn unter anderem deswegen auch mit dem Tod gedroht (vgl. A32/16 F73 f.), hätten sie dies wohl längst auf andere Weise erreichen können. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass ein solches Unterfangen ohne Erfolg über ganze einundzwanzig Jahre angedauert haben soll. Gemäss dem öffentlich zugänglichen Urteil des "Lebanese Repulic Judicial Council" vom (...) 1997 betreffend die Ermordung von B._______ steht zudem fest, dass einer der zahlreichen Angeklagten namens D._______, am (...) festgenommen und zu fünfundzwanzig Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden war (vgl. [...]). Hingegen steht vorliegend nicht fest, dass es sich dabei tatsächlich um den Schwager des Beschwerdeführers, welchen er mit C._______ benennt (A17/15 F55 und F80), handelt. Einen Beleg dafür hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erbracht. Zweifel an diesem Verwandtschaftsverhältnis kommen auch deshalb auf, weil der Schwager bei seiner Festnahme gemäss dem Beschwerdeführer 16 Jahre alt gewesen sein soll (vgl. A17/15 F55, indes gemäss dem erwähnten Gerichtsurteil bei seiner Festnahme bereits (...) Jahre alt gewesen wäre. Sollte es sich bei genanntem Verurteilten tatsächlich um den Schwager des Beschwerdeführers handeln, so ist angesichts dessen Festnahme im Januar 1996 und der anschliessenden Verurteilung im Januar 1997 im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern der libanesische Geheimdienst 1998 oder - wie vom Beschwerdeführer in Widerspruch dazu auch erklärt - 2005 noch irgendein Interesse an ihm gehabt und ihn deshalb festgenommen und verhört haben sollte (vgl. A17/15 F60; A32/16 F5 ff.). Gleiches gilt auch für die angeblichen Festnahmen durch den syrischen Geheimdienst. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Behörde den Beschwerdeführer erst 1998 hätte festnehmen und insbesondere über Jahre hätte schikanieren und behelligen sollen, war doch sein vermeintlicher Schwager längst wegen seiner Mittäterschaft überführt und in Haft. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird ohnehin nicht ganz klar, wer konkret ihn ab 1998 zu welchen genauen Zeitpunkten behelligt haben soll. So spricht er nämlich einmal vom syrischen Geheimdienst, der zur Hisbollah gehöre, dann spricht er von Ahbasch-Leuten und den Milizen des Widerstands, die seinerseits zur Hisbollah gehörten (vgl. A17/15 F58 f., F73, A 32/16 F9, F38 f., F42 f.). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für erwähnte Fest- und Einvernahmen, die Angriffe auf seine Person oder sein Haus und sein Eigentum keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt hat. 7.3.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind daher bei einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Sachvorbringen zu wiederholen und ohne schlüssige Begründung zu betonen, seine Schilderungen seien glaubhaft, eignen sich nicht, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Dem SEM ist somit im Ergebnis beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf ferner niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Libanon kann im heutigen Zeitpunkt trotz der angespannten Lage und den sozialen Problemen nicht von einer landesweit herrschenden Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die gesamte Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gesprochen werden. (vgl. Urteile des BVGer D- 64/2019 vom 24. Januar 2019 E. 6.3.1, D-4583/2018 vom 24. August 2018 E. 7.3.1, D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3). Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur nunmehr in eine existenzbedrohende Situation. Dem Beschwerdeführer war es möglich ein Studium ausserhalb des Libanons zu beginnen. Im Libanon war er unter anderem als (...) und (...) tätig und lebte mit seiner Familie in einer Mietwohnung. Seine Frau, die sich zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Libanon befindet, ist studierte (...) und konnte ihren Beruf dort ausüben, wenn dies auch zuweilen mit Unterbrüchen und Ungerechtigkeiten bei den jeweiligen Arbeitsverhältnissen verbunden war. Zudem leben seine Mutter, seine Schwiegereltern, Geschwister sowie weitere Verwandte von ihm im Libanon. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn - wie dies zuweilen bereits durch seine Schwager erfolgte - bei Bedarf auch unterstützen kann (vgl. A2/2 S. 3 f., A17/15 F12 ff., F24 ff., F31 ff., F36 f.). Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen in seiner Beschwerde jeglicher Ausführungen zum Vorliegen von individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen enthalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer ex-ante-Betrachtung als aussichtslos. Die - wie vorliegend - für den Fall des Unterliegens gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind daher ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

12. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: