Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (...) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-3731/2008/cvv {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2008 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.___ ohne Nationalität, Palästinenser aus dem Libanon, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, _, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 7. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 22. Mai 2008 unter anderem angab, als Palästinenser im Lager (...) geboren zu sein (vgl. A1, S. 1), dass er, nachdem er seit seinem elften Lebensjahr in anderen Flüchtlingslagern im Libanon (...) gelebt habe, 2005 mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern ins Lager (...) zurückgekehrt sei, wo er einen Coiffeursalon betrieben habe (vgl. A1, S. 2), dass während der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der libanesischen Armee und einer Terroristengruppe im Flüchtlingslager (...) im Sommer 2007 das Lager zerstört worden sei und er wie die anderen Bewohner des Lagers - vermutlich von der Organisation für die Befreiung Palästinas (vgl. A19, S. 8) - eine Entschädigungssumme erhalten habe (vgl. A19, S. 8), dass er sich nach der Zerstörung des Lagers (...) mit seiner Familie ins Flüchtlingslager (...) bei Tripoli begeben habe und nach Beendigung der genannten bewaffneten Auseinandersetzung von den libanesischen Behörden - da einige Mitglieder der Terroristengruppe Kunden seines Coiffeursalons gewesen seien - unter dem Vorwurf, Verbindungen zu der betreffenden Terroristengruppe zu haben, vorgeladen worden sei (vgl. A19, S. 7), dass er im Weiteren an seinem letzten Wohnort keine Arbeit gefunden habe und dadurch in eine schwierige Situation geraten sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen und die Reise mit der genannten Entschädigungssumme finanziert habe, dass er auf dem Luftweg mit einem gefälschten dominikanischen Reisepass - welchen er nach seiner Ankunft in Italien zerstört habe - von Beirut nach Mailand gelangt und gleichentags mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, um ein Asylgesuch zu stellen, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso schriftlich dazu aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere (Reisepass oder Identitätskarte) einzureichen und anlässlich der Erstbefragung vom 7. April 2008, erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere hingewiesen, angab, er habe seine Ehefrau telefonisch gebeten, ihm seine Identitätskarte, welche sich vermutlich bei ihr befinde, zu schicken (vgl. A1, S. 4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 22. Mai 2008 auf die Frage, ob er nun Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe, geltend machte, er habe keine Identitätspapiere, da sein Haus zerstört worden sei und seine Ehefrau habe in der Zwischenzeit wegen seinen Problemen im Libanon vergeblich versucht, für ihn Identitätspapiere zu besorgen (vgl. A19, S. 3), dass eine durch die Fachstelle Lingua am 11. April 2008 durchgeführte sprach- und länderkundliche Analyse (Gutachten vom 21. April 2008) ergab, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht in einem palästinensischen Milieu im Libanon sozialisiert worden sei, dass das BFM mit - am 30. Mai 2008 eröffneter - Verfügung vom 29. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 durch seinen - mit Vollmacht vom 2. Juni 2006 mandatierten - Rechtsvertreter eine Beschwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen, eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und von einer Wegweisung abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 29. Mai 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass insbesondere das im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 22. Mai 2008 geltend gemachte Vorbringen, er habe keine Identitätspapiere, da sein Haus zerstört worden sei (vgl. A19, S. 3) nicht geglaubt werden kann, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung vom 7. April 2008 angegeben, er habe seine Ehefrau telefonisch gebeten, ihm seine Identitätskarte, welche sich vermutlich bei ihr befinde, zu schicken (vgl. A1, S. 4), dass es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass sich die Behauptung in der Beschwerdeschrift, 'Palästinenser in der Situation wie der Beschwerdeführer könnten weder im Libanon noch anderswo Pässe oder Identitätsdokumente erhalten', als unzutreffend erweist, hat der Beschwerdeführer doch selbst angegeben, auf Antrag im Libanon eine Identitätskarte erhalten zu haben (vgl. A1, S. 4), dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen teils tatsachenwidrig, teils realitätsfremd und stereotyp ausgefallen sind, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die angefochtene Verfügung ungenau sei, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Abfolge seiner Reise lediglich angegeben habe, 'er könne sich nicht gut erinnern, er wisse es nicht', als unvollständig und damit unzutreffend erweist, gab der Beschwerdeführer doch im Weiteren an, um 11 Uhr gelandet und gegen 12 Uhr oder kurz vor 12 Uhr mit dem Zug in Mailand abgefahren zu sein (vgl. A19, S. 4), eine Angabe, welche von der Vorinstanz zutreffend als unrealistisch erachtet wurde, dass die teils unbestimmten, teils tatsachenwidrigen und realitätsfremden Angaben zu den Reiseumständen den Schluss verstärken, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seinen tatsächlichen Reiseweg offenzulegen bzw. versuche diesen zu verschleiern, indem er die verwendeten Reise- und Identitätspapiere den Behörden vorenthält, dass damit keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Einreichung eines Identitätspapieres vorliegen, dass vorliegend die Frage der Flüchtlingseigneschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat, den Libanon, zu prüfen ist (vgl. Art. 3 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der libanesischen Armee und einer Terroristengruppe im Flüchtlingslager (...) im Sommer 2007 von den libanesischen Behörden unter dem Verdacht, Verbindungen zu der betreffenden Terroristengruppe zu haben, vorgeladen worden zu sein, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, als nicht glaubhaft zu erachten sind, dass insbesondere dieses zentrale Vorbringen vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ohne einsehbaren Grund nicht erwähnt worden war und daher als nachgeschoben zu gelten hat, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, bei der ersten Befragung von der Vorladung nichts erzählt zu haben, weil er Angst gehabt habe, in den Libanon ausgeschafft zu werden (vgl. A19, S. 7) nicht zu überzeugen und daher an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass sich die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorladung und die behördliche Fahndung nach ihm anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt habe, 'sei auf die dortigen Fragestellungen zurückzuführen', als unbehelflich erweist, wurde doch der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mehrmals gefragt, ob er weitere Asylgründe vorzubringen habe (vgl. A1, S. 5 und 6), dass schliesslich die Angaben zum geltend gemachten Vorbringen, von den libanesischen Behörden vorgeladen worden zu sein, auffallend unbestimmt und stereotyp ausgefallen sind (vgl. A19, S. 17), dass bezüglich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass demnach der Beschwerdeführer sein Herkunftsland offenbar und wie anlässlich der ersten Befragung geltend gemacht, allein aufgrund der schwierigen Situation der Palästinenser im Libanon verlassen hat, dass die Palästinenser im Libanon jedoch keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind, dass der Beschwerdeführer zwar das Flüchtlingslager (...) im Mai 2007 aufgrund der Gefechte verlassen musste, sich seither jedoch offenbar unbehelligt im Lager (...) bei Tripolis niedergelassen hat, wo er bereits vor 2005 während mehreren Jahren gelebt hatte, dass er dort auch als Coiffeur arbeiten konnte und eine Entschädigungszahlung erhielt, dass demnach keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, dass sich weitere Abklärungen, wie nachfolgend aufgeführt auch nicht in Bezug auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse aufdrängten, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer, abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus, über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass sich nämlich zum Einen die allgemeine Lage im Libanon seit Beendigung des Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert hat und heute dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, dass sich die Situation der Palästinenser im Libanon zwar schwierig darstellt, jedoch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass sich zum Anderen aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der nach eigenen Angaben gesunde, junge Beschwerdeführer mit beruflicher Erfahrung als selbstständiger Coiffeur und intaktem Beziehungsnetz (Mutter, Brüder, Schwestern) gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), obliegt es doch dem Beschwerdeführer, was er bisher ohne entschuldbaren Grund unterliess, in den Besitz seiner Identitätskarte zu gelangen, dass aus heutiger Sicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde beim Vorliegen gültiger Identitätspapiere die Wiedereinreise in den Libanon erlaubt, dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerde zum Vornherein als aussichtslos erschien, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (...)
- (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli Versand am: