Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Libanon eigenen Angaben zufolge anfangs des Jahres 2008, reisten am 11. Februar 2008 in die Schweiz ein und suchten am 14. Februar 2008 um Asyl nach. Am 18. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer und am 20. Februar 2008 die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien palästinensische Flüchtlinge aus dem Flüchtlingslager Nahr el-Bared bei Tripolis im Norden des Libanons. Als Palästinenser sei das Leben im Libanon unerträglich. Sie hätten keine Rechte und keine Zukunft, namentlich dürften sie 76 Berufe nicht ausüben. Drei Tage nach Ausbruch der Kämpfe im Lager Nahr el-Bared hätten sie dieses verlassen und sich ins Flüchtlingslager Beddawi begeben. Beim Kontrollposten E._______ sei der Beschwerdeführer festgenommen und zum Geheimdienstposten F._______ gebracht worden. Nach einer Nacht sei er aus der Haft entlassen worden. Eine Woche nach dem Ausbruch der Kämpfe sei er beim Kontrollposten G._______ angehalten und erneut zum Geheimdienstposten in F._______ gebracht worden. Die libanesische Armee habe von ihm während der wöchigen Haft unter Schlägen Informationen über die Fatah al-Islam verlangt. Bei den Kämpfen sei ihr Haus von der libanesischen Armee und der Fatah al-Islam zerstört worden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer sei sie nach Tripolis ins Lager Nahr el-Bared gezogen. Drei Tage nach Kriegsausbruch seien sie ins Lager Beddawi geflüchtet. Weil sie als palästinensische Flüchtlinge keine Rechte hätten, hätten sie den Libanon verlassen. Ihr Ehemann sei vom libanesischen Militär angehalten oder bedrängt worden. Sie selbst sei insoweit schikaniert worden, als sie in der Sonne habe stehen müssen. B. Aufgrund der geltend gemachten Volkszugehörigkeit führte das BFM am 22. Februar 2008 Telefongespräche mit den Beschwerdeführenden durch, welche aufgezeichnet und von einem Experten der Fachstelle LINGUA ausgewertet wurden. Dieser gelangte in seinem Gutachten aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführenden (Lingua-Gutachten) zum Schluss, die Hauptsozialisation habe eindeutig im Libanon (palästinensischen Milieu) stattgefunden. C. Am 3. März 2008 gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Ausweise für palästinensische Flüchtlinge im Libanon sowie die Kopie einer provisorischen Registerkarte der "United Nations Relief and Works Agency for Palestinian Refugees in the Near East" (UNRWA) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Am 9. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine UNRWA-Registrierungskarte ein. D. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 7. August 2008 zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Aussagen führte der Beschwerdeführer aus, der Krieg habe am Samstag, 20. Mai 2007 um 3:35 Uhr angefangen. Bei den Kämpfen hätten sie ihr Haus sowie ihr Hab und Gut verloren. Seine teilweise sehr reichen Verwandten hätten ebenfalls alles (Haus, Geschäfte) verloren. Nachdem sie sich einen Monat in Beddawi aufgehalten hätten, hätten sie von der UNRWA $ 600.- erhalten, um für drei Monate eine Wohnung zu mieten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei wegen der allgemein schlechten Lage und den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Am 30. August 2008 kam der Sohn D._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 21. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. In jedem Fall sei ihnen der einstweilige Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Einsicht in mehrere nicht edierte Aktenstücke. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut. Sodann setzte sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, der am 8. Juni 2009 fristgerecht geleistet wurde. H. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 27. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. September 2009 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zugestellt. I. Am 28. Juli 2010 wurde die Tochter Alin El-Haj Mahmoud geboren.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG.).
E. 3.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum einen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zum anderen nimmt sie an, dass sie auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten. Zu Art. 7 AsylG führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich unterschiedlich zum Zeitpunkt der Festnahmen und dem Inhalt der Verhöre geäussert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe zunächst Schikanen durch die heimatlichen Behörden gemacht, später solche indes verneint. Der von den Beschwerdeführenden vorgetragene Sachverhalt sei weitgehend unsubstantiiert und würde aufgrund des einfachen Aufbaus nicht den Eindruck erwecken, es werde über tatsächlich persönlich Erlebtes berichtet. Auch habe der Beschwerdeführer seine Aussagen im Laufe der Anhörung offensichtlich angepasst. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, aufgrund der eingereichten Identitätskarten für palästinensische Flüchtlinge und des Lingua-Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Palästinenser aus dem Libanon seien. Gemäss gefestigter Praxis der Asylbehörden begründe indes allein die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon keine Kollektivverfolgung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008). Zwar gestalte sich ihre Lage vor allen in den Flüchtlingslagern schwierig und würden trotz Lockerungen Beschränkungen bezüglich der Wahl beruflicher Tätigkeiten bestehen. Auch sei die Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit aus sicherheitspolitischen Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen religiösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Die Grundversorgung werde weniger von staatlichen Institutionen wahrgenommen als vielmehr von der UNRWA. Auf der anderen Seite würden die Palästinenser im Libanon ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen, namentlich in den von ihnen kontrollierten Lagern. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon sei auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Land zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorweg eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Die Rüge ist bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 behandelt worden. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hat ihr teilweise entsprochen und die nicht korrekt edierten Aktenstücke den Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt (vgl. vorstehend Erw. G).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG (Nachweis der Flüchtlingseigenschaft) noch denjenigen von Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) standhalten würden. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei willkürlich und aktenwidrig. Aktenwidrig sei die Beweiswürdigung, weil sie Widersprüche zu Details überbewerte und die Essenz der Aussagen verzerre. Soweit rechtserheblich, seien die Beschwerdeführenden zu den angeblichen Widersprüche nochmals zu befragen. Die Schlussfolgerungen seien überdies unangemessen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 3 AsylG setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Frage, ob die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG korrekt angewendet hat, offen lassen, wenn sich erweist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. In diesem Fall kann der rechtserhebliche Sachverhalt als wahr unterstellt werden.
E. 4.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden lebten im Flüchtlingslager Nahr el-Bared. Zwischen Mai und dem 2. September 2007 kam es dort zu heftigen Kämpfen zwischen der libanesischen Armee und der Fatah al-Islam. Dabei wurden zahlreiche Häuser, so auch dasjenige der Beschwerdeführenden zerstört, und sie verloren ihr Hab und Gut, wie viele ihrer Verwandten ebenfalls. Die Beschwerdeführenden flüchteten ins Flüchtlingslager Beddawi. Dabei wurde der Beschwerdeführer zweimal kurz festgenommen. Nach rund einem Monat im Lager Beddawi lebten die Beschwerdeführenden während dreier Monate in einer Wohnung in Wadi el-Zein, bevor sie wieder ins Lager Beddawi zurückkehrten. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gesuche mit diesen Vorkommnissen sowie den schwierigen Lebensbedingungen für sie als palästinensische Flüchtlinge.
E. 4.3.2 Das Gericht übersieht die beiden Festnahmen des Beschwerdeführers sowie die grossen Verluste der Beschwerdeführenden und ihrer Angehörigen nicht. Diese stehen indes offensichtlich im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Lager Nahr el-Bared und sind nicht asylrelevant. Nach konstanter Rechtsprechung dient die Gewährung von Asyl nicht dem Ausgleich erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor nachweislicher Verfolgung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern sie den Herkunftsstaat aus begründeter Furcht vor gezielter, intensiver und noch aktueller Verfolgung verlassen haben, weil sie dort keinen staatlichen Schutz beanspruchen können. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich steht fest, dass die Beschwerdeführenden sich nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers Nahr el-Bared unbehelligt und ohne Probleme im Lager Beddawi sowie in Wadi el-Zein aufhalten konnten. Dies zeigt, dass sie sich im Libanon nicht in einer Verfolgungs- und ausweglosen Situation befanden. Übrigens konnten sie und können sie auf eine unter Sicherheitsaspekten valable innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen. Konkrete Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden eine entsprechende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu BVGE E-2092/2009 vom 20. Januar 2012 Erw. 6.4.3), sind auch keine ersichtlich. Sodann stellt die geltend gemachte schwierige Lebenssituation, insbesondere der Umstand, dass es für palästinensische Flüchtlinge ausserhalb von Lagern schwierig ist, Arbeit zu finden und Privatbesitz zu erlangen, gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-6972/2009 vom 11. November 2011). Die Vorinstanz hat demzufolge die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden sind palästinensischer Ethnie, wurden beide im Libanon geboren und lebten bis kurz vor ihrer Ausreise im Flüchtlingslager Nahr el-Bared bei Tripolis im Libanon. Gemäss ihren Angaben lebt der grösste Teil ihrer sehr grosse Verwandtschaft - der Beschwerdeführer hat elf Geschwister und sieben Halbgeschwister, die Beschwerdeführerin hat fünf Geschwister - nach wie vor im Libanon. Damit verfügen sie bei einer Rückkehr über ein bestehendes Beziehungsnetz, auf welches sie in jeder Beziehung zurückgreifen können. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als H._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Libanon eine neue Existenz aufbauen können. Der Umstand, dass zwei Kinder in der Schweiz zur Welt gekommen sind, stellt kein Vollzugshindernis dar. Die heute zwei und vier Jahre alten Kinder sind noch gänzlich auf ihre Eltern angewiesen und ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749 mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.
E. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, welche im Besitze von Identitätsausweisen für Flüchtlinge sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. - (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3283/2009 Urteil vom 2. August 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, und deren Kinder, C._______, D._______, palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Daniel Vischer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Libanon eigenen Angaben zufolge anfangs des Jahres 2008, reisten am 11. Februar 2008 in die Schweiz ein und suchten am 14. Februar 2008 um Asyl nach. Am 18. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer und am 20. Februar 2008 die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien palästinensische Flüchtlinge aus dem Flüchtlingslager Nahr el-Bared bei Tripolis im Norden des Libanons. Als Palästinenser sei das Leben im Libanon unerträglich. Sie hätten keine Rechte und keine Zukunft, namentlich dürften sie 76 Berufe nicht ausüben. Drei Tage nach Ausbruch der Kämpfe im Lager Nahr el-Bared hätten sie dieses verlassen und sich ins Flüchtlingslager Beddawi begeben. Beim Kontrollposten E._______ sei der Beschwerdeführer festgenommen und zum Geheimdienstposten F._______ gebracht worden. Nach einer Nacht sei er aus der Haft entlassen worden. Eine Woche nach dem Ausbruch der Kämpfe sei er beim Kontrollposten G._______ angehalten und erneut zum Geheimdienstposten in F._______ gebracht worden. Die libanesische Armee habe von ihm während der wöchigen Haft unter Schlägen Informationen über die Fatah al-Islam verlangt. Bei den Kämpfen sei ihr Haus von der libanesischen Armee und der Fatah al-Islam zerstört worden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer sei sie nach Tripolis ins Lager Nahr el-Bared gezogen. Drei Tage nach Kriegsausbruch seien sie ins Lager Beddawi geflüchtet. Weil sie als palästinensische Flüchtlinge keine Rechte hätten, hätten sie den Libanon verlassen. Ihr Ehemann sei vom libanesischen Militär angehalten oder bedrängt worden. Sie selbst sei insoweit schikaniert worden, als sie in der Sonne habe stehen müssen. B. Aufgrund der geltend gemachten Volkszugehörigkeit führte das BFM am 22. Februar 2008 Telefongespräche mit den Beschwerdeführenden durch, welche aufgezeichnet und von einem Experten der Fachstelle LINGUA ausgewertet wurden. Dieser gelangte in seinem Gutachten aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführenden (Lingua-Gutachten) zum Schluss, die Hauptsozialisation habe eindeutig im Libanon (palästinensischen Milieu) stattgefunden. C. Am 3. März 2008 gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Ausweise für palästinensische Flüchtlinge im Libanon sowie die Kopie einer provisorischen Registerkarte der "United Nations Relief and Works Agency for Palestinian Refugees in the Near East" (UNRWA) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Am 9. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine UNRWA-Registrierungskarte ein. D. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 7. August 2008 zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Aussagen führte der Beschwerdeführer aus, der Krieg habe am Samstag, 20. Mai 2007 um 3:35 Uhr angefangen. Bei den Kämpfen hätten sie ihr Haus sowie ihr Hab und Gut verloren. Seine teilweise sehr reichen Verwandten hätten ebenfalls alles (Haus, Geschäfte) verloren. Nachdem sie sich einen Monat in Beddawi aufgehalten hätten, hätten sie von der UNRWA $ 600.- erhalten, um für drei Monate eine Wohnung zu mieten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei wegen der allgemein schlechten Lage und den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Am 30. August 2008 kam der Sohn D._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 21. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. In jedem Fall sei ihnen der einstweilige Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Einsicht in mehrere nicht edierte Aktenstücke. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut. Sodann setzte sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, der am 8. Juni 2009 fristgerecht geleistet wurde. H. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 27. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. September 2009 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zugestellt. I. Am 28. Juli 2010 wurde die Tochter Alin El-Haj Mahmoud geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG.). 3.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum einen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zum anderen nimmt sie an, dass sie auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten. Zu Art. 7 AsylG führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich unterschiedlich zum Zeitpunkt der Festnahmen und dem Inhalt der Verhöre geäussert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe zunächst Schikanen durch die heimatlichen Behörden gemacht, später solche indes verneint. Der von den Beschwerdeführenden vorgetragene Sachverhalt sei weitgehend unsubstantiiert und würde aufgrund des einfachen Aufbaus nicht den Eindruck erwecken, es werde über tatsächlich persönlich Erlebtes berichtet. Auch habe der Beschwerdeführer seine Aussagen im Laufe der Anhörung offensichtlich angepasst. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, aufgrund der eingereichten Identitätskarten für palästinensische Flüchtlinge und des Lingua-Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Palästinenser aus dem Libanon seien. Gemäss gefestigter Praxis der Asylbehörden begründe indes allein die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon keine Kollektivverfolgung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008). Zwar gestalte sich ihre Lage vor allen in den Flüchtlingslagern schwierig und würden trotz Lockerungen Beschränkungen bezüglich der Wahl beruflicher Tätigkeiten bestehen. Auch sei die Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit aus sicherheitspolitischen Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen religiösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Die Grundversorgung werde weniger von staatlichen Institutionen wahrgenommen als vielmehr von der UNRWA. Auf der anderen Seite würden die Palästinenser im Libanon ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen, namentlich in den von ihnen kontrollierten Lagern. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon sei auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Land zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorweg eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Die Rüge ist bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 behandelt worden. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hat ihr teilweise entsprochen und die nicht korrekt edierten Aktenstücke den Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt (vgl. vorstehend Erw. G). 4.2 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG (Nachweis der Flüchtlingseigenschaft) noch denjenigen von Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) standhalten würden. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei willkürlich und aktenwidrig. Aktenwidrig sei die Beweiswürdigung, weil sie Widersprüche zu Details überbewerte und die Essenz der Aussagen verzerre. Soweit rechtserheblich, seien die Beschwerdeführenden zu den angeblichen Widersprüche nochmals zu befragen. Die Schlussfolgerungen seien überdies unangemessen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 3 AsylG setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Frage, ob die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG korrekt angewendet hat, offen lassen, wenn sich erweist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. In diesem Fall kann der rechtserhebliche Sachverhalt als wahr unterstellt werden. 4.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden lebten im Flüchtlingslager Nahr el-Bared. Zwischen Mai und dem 2. September 2007 kam es dort zu heftigen Kämpfen zwischen der libanesischen Armee und der Fatah al-Islam. Dabei wurden zahlreiche Häuser, so auch dasjenige der Beschwerdeführenden zerstört, und sie verloren ihr Hab und Gut, wie viele ihrer Verwandten ebenfalls. Die Beschwerdeführenden flüchteten ins Flüchtlingslager Beddawi. Dabei wurde der Beschwerdeführer zweimal kurz festgenommen. Nach rund einem Monat im Lager Beddawi lebten die Beschwerdeführenden während dreier Monate in einer Wohnung in Wadi el-Zein, bevor sie wieder ins Lager Beddawi zurückkehrten. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gesuche mit diesen Vorkommnissen sowie den schwierigen Lebensbedingungen für sie als palästinensische Flüchtlinge. 4.3.2 Das Gericht übersieht die beiden Festnahmen des Beschwerdeführers sowie die grossen Verluste der Beschwerdeführenden und ihrer Angehörigen nicht. Diese stehen indes offensichtlich im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Lager Nahr el-Bared und sind nicht asylrelevant. Nach konstanter Rechtsprechung dient die Gewährung von Asyl nicht dem Ausgleich erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor nachweislicher Verfolgung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern sie den Herkunftsstaat aus begründeter Furcht vor gezielter, intensiver und noch aktueller Verfolgung verlassen haben, weil sie dort keinen staatlichen Schutz beanspruchen können. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich steht fest, dass die Beschwerdeführenden sich nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers Nahr el-Bared unbehelligt und ohne Probleme im Lager Beddawi sowie in Wadi el-Zein aufhalten konnten. Dies zeigt, dass sie sich im Libanon nicht in einer Verfolgungs- und ausweglosen Situation befanden. Übrigens konnten sie und können sie auf eine unter Sicherheitsaspekten valable innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen. Konkrete Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden eine entsprechende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu BVGE E-2092/2009 vom 20. Januar 2012 Erw. 6.4.3), sind auch keine ersichtlich. Sodann stellt die geltend gemachte schwierige Lebenssituation, insbesondere der Umstand, dass es für palästinensische Flüchtlinge ausserhalb von Lagern schwierig ist, Arbeit zu finden und Privatbesitz zu erlangen, gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-6972/2009 vom 11. November 2011). Die Vorinstanz hat demzufolge die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden sind palästinensischer Ethnie, wurden beide im Libanon geboren und lebten bis kurz vor ihrer Ausreise im Flüchtlingslager Nahr el-Bared bei Tripolis im Libanon. Gemäss ihren Angaben lebt der grösste Teil ihrer sehr grosse Verwandtschaft - der Beschwerdeführer hat elf Geschwister und sieben Halbgeschwister, die Beschwerdeführerin hat fünf Geschwister - nach wie vor im Libanon. Damit verfügen sie bei einer Rückkehr über ein bestehendes Beziehungsnetz, auf welches sie in jeder Beziehung zurückgreifen können. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als H._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Libanon eine neue Existenz aufbauen können. Der Umstand, dass zwei Kinder in der Schweiz zur Welt gekommen sind, stellt kein Vollzugshindernis dar. Die heute zwei und vier Jahre alten Kinder sind noch gänzlich auf ihre Eltern angewiesen und ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749 mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, welche im Besitze von Identitätsausweisen für Flüchtlinge sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. - (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: