Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden -ethnische Gorani - ihren Heimatstaat am 12. September 2009 in einem Personenwagen. Über unbekannte Länder reisten sie am 14. September 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. September 2009 und der Anhörung vom 29. September 2009 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer legte dar, er stamme aus H._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in seiner Heimat im Betrieb seines Vaters als (...) gearbeitet. Ausserdem sei er ausgebildeter (...). Zuletzt habe er zusammen mit seinem Bruder in der (...) gearbeitet, da sein Vater sich habe pensionieren lassen. Sein zweiter Bruder sei (...) und beziehe eine befristete Rente. Vor Kriegsende sei der Laden gut gelaufen, erst nach Kriegsende hätten sie Probleme mit der Bevölkerung bekommen. So seien immer wieder Jugendliche in den Laden gekommen, hätten getrunken und gegessen und den Laden dann ohne zu bezahlen verlassen. Ausserdem hätten sie ihn bedroht. Im (...) sei der Laden von den Behörden abgebrochen worden, womit der Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage verloren habe. Danach habe er keine Arbeit mehr gefunden. Seine Kinder, die auf eine albanische Schule gegangen seien, seien immer wieder von Mitschülern geschlagen worden. Mit den Behörden habe er grundsätzlich keine Probleme gehabt. Jedoch sei er einmal, als er eine Anzeige wegen seiner zerstochenen Autopneus habe machen wollen, auf den Polizeiposten mitgenommen und dort zwei Stunden festgehalten worden. Er habe ausserdem seit dem Abbruch des Ladens gesundheitliche Probleme, weshalb er Beruhigungsmittel und Schlaftabletten nehmen müsse. Seine Eltern und seine beiden Brüder seien in H._______ wohnhaft; eine Schwester lebe in Serbien. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus Dragash, sei aber nach ihrer Heirat, im Alter von (...) Jahren, zum Beschwerdeführer nach H._______ gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie selber habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Ihre Kinder hätten sich in der Schule nicht mehr wohl gefühlt, und ihr jüngster Sohn sei von seiner Lehrerin geschlagen worden. Ihr Mann habe oft Probleme mit der Bevölkerung gehabt. Die Elektrogesellschaft habe ihn mehrmals aufgefordert, den Strom für die Albaner zu bezahlen. Auch habe er psychische Probleme bekommen und sei sehr nervös gewesen. Seine gesundheitliche Versorgung sei in Kosovo nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Albaner hätten der Familie ausserdem immer wieder gesagt, sie sollen gehen, für Gorani gäbe es keinen Platz mehr. Auch sie sei deshalb psychisch und physisch sehr belastet. Ihre Mutter und ein Bruder seien in I._______ bei Dragash wohnhaft. Ausserdem habe sie drei Brüder in Serbien und eine Schwester in Italien (ohne Bewilligung). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Die Beschwerdeführerin gab keine Beweismittel ab, ihre Identitätskarte habe sie bei den Schwiegereltern gelassen. Einen Reisepass hätten beide nie besessen. Die Beschwerdeführenden reichen ausserdem folgende Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Ladens; eine Schulbestätigung betreffend die Kinder; einen Patientenrapport; eine Bestätigung, wonach die Beschwerdeführenden Gorani seien; eine Bewilligung betreffend den Laden; eine Gerichtsvorladung vom (...) plus Einstellungsverfügung vom (...); eine Gerichtsvorladung vom (...); eine Stromrechnung vom (...); eine Verfügung der Gemeinde H._______ vom (...) betreffend Abbruch des Ladens; eine Gemeinde-Bestätigung vom (...) betreffend Abbruch des Ladens, die ausserdem bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Steuern bezahlt habe und nun Sozialhilfe empfangen müsse; eine Mittellosigkeitsbestätigung der Gemeinde vom (...); eine Bestätigung der serbischen Behörde in H._______ vom (...), gemäss welcher der Beschwerdeführer eine (...) geführt habe. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 (eröffnet gleichentags) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnet deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Gorani allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt würden. Die Beschwerdeführer würden sich über ihre wirtschaftliche Situation beklagen, was jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) deshalb nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 6. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichen sie eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2009, Kopien ihrer N-Ausweise sowie zahlreiche Berichte aus den Medien über die Lage in Kosovo zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 stellt das Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens fest und heisst die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009, welche den Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. F. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in Aarau ihr (...), F._______, zur Welt. Die Tochter der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass Gorani allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Kosovo nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt würden. Die von den Beschwerdeführenden erfahrenen Benachteiligungen würden nicht genügen, eine asylrelevante Situation für sie in Kosovo zu schaffen. Indiz dafür sei auch, dass zahlreiche Familienmitglieder nach wie vor in Kosovo lebten. Es wäre ausserdem nachvollziehbarer gewesen, wenn der Beschwerdeführer sein Geld anstatt für die Ausreise dazu genutzt hätte, seine Rechte mit Hilfe eines Anwaltes geltend zu machen - sofern er in seinen Rechten überhaupt verletzt worden sei. Den Akten zufolge sei erstellt, dass der Laden abgerissen worden sei. Aufgrund der Beweismittel sei jedoch nicht klar, ob dies rechtmässig geschehen sei und ob sich der Beschwerdeführer dagegen rechtlich hätte zur Wehr setzen können. Grundsätzlich stehe der Rechtsweg in Kosovo auch Angehörigen von Minderheiten offen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, eine Beschwerde wäre nutzlos, weil alle Richter Albaner seien, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen seien wirtschaftliche Gründe nicht asylbeachtlich, sondern allenfalls bei der Zumutbarkeit der Wegweisung relevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden die bei der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen und wenden ein, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Gesetz verletzt. Sie gehörten der Minderheit der Gorani an, welche seit Jahrzehnten in Angst vor Übergriffen seitens der Albaner lebten. Insbesondere nach dem Kriegsende und dem Abzug der serbischen Armee und Polizei habe der Terror gegen die nichtalbanische Bevölkerung stark zugenommen. Die Stadt H._______, in welcher sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, sei "bereinigt" von Serben, Kroaten, nichtalbanischen Muslimen, Ägyptern, Aschkali, Torbes und Roma. Momentan würden dort nur noch ungefähr zehn serbische und zwei goranische Familien leben. Von der albanischen Polizei bekämen sie keinen Schutz, sondern würden nur ausgelacht. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sein Vater eine Bewilligung gehabt, den Laden zu errichten und der Bau sei nicht illegal gewesen. Als er die Gemeindeverwaltung aufgesucht habe, um einen anderen Platz für den Laden zu bekommen - dies sei im Vertrag vorgesehen - habe man ihm gesagt, Gorani hätten nicht die gleichen Rechte wie Albaner. Er habe sich dann bei der KFOR gemeldet und den Fall geschildert, es sei daraufhin aber nichts geschehen. Es hätte ihm ausserdem nichts genützt, einen Anwalt zu bezahlen, um seine Rechte geltend zu machen. In den Gerichten in Kosovo würden nur Albaner sitzen, welche die Nichtalbaner aussiedeln wollten. Das BFM werfe ihnen vor, sich über ihre schlechte wirtschaftliche Situation zu beklagen, was nicht Inhalt einer asylbeachtlichen Verfolgung sein könne. Ihre schlechte wirtschaftliche Situation sei aber durch einen willkürlichen Entscheid verursacht worden, der darauf begründe, dass sie Gorani seien. Er habe sich bemüht, seine Familie zu integrieren und seine Kinder auf eine albanische Schule geschickt. Der ältere Sohn sei dort von anderen Kindern und der jüngere sogar von der Lehrerin geschlagen worden, worauf er die Schule abgebrochen habe. Auf der Strasse würden die Beschwerdeführenden oft beschimpft und bedroht. Sie hätten Angst vor einem Pogrom, wie es im März 2004 stattgefunden habe. Wenn sie die Drohungen bei der Polizei melden würden, würden sie nicht ernst genommen und die Polizei gebe die Informationen an die Täter weiter, was die Situation noch schlimmer mache. Als Nichtalbaner sei es ausserdem unmöglich für den Beschwerdeführer, eine Stelle zu finden. Auch in Dragash sei die Situation sehr schlecht, die Menschen lebten dort im Ghetto. Eine Rückweisung nach Serbien sei ebenfalls nicht zumutbar, da sie auch dort Flüchtlinge wären. In Serbien befänden sich hundertausende Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo, welche in unzumutbaren Verhältnissen lebten. Von ihren Verwandten könnten sie ausserdem keine finanzielle Hilfe erwarten, da es diesen selber zu schlecht gehe. In ihrem Heimatland gebe es keine Fluchtalternative, da auch Dragash und der Norden Kosovos nicht sicher seien. Ihre Vorbringen untermauern die Beschwerdeführenden mit zahlreichen Berichten aus den Medien bezüglich der Situation der Minderheiten in Kosovo.
E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 macht das BFM geltend, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Rechtsmitteleingabe rekapituliert, was sie in der Anhörung schon geltend gemacht hätten. Sie hätten ihre Vorbringen mit zahlreichen Berichten aus den Medien, welche die Situation für nicht albanisch sprechende Minoritäten in Kosovo aufzeigen solle, unterlegt. Diese Situation sei dem BFM indessen bekannt und im Wegweisungsentscheid vom 9. Oktober 2009 berücksichtigt worden. Es sei für die Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet worden, sich in Dragash, wo Verwandte der Beschwerdeführerin und zahlreiche Gorani lebten, niederzulassen. Dies sei insbesondere dann zumutbar, wenn sie auf Rückkehrhilfe (auch medizinische Rückkehrhilfe) sowie die Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten zählen könnten. Im Übrigen verweist das BFM auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde, und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder Nachteile einer bestimmten Intensität begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2001 Nr. 13 zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte Kosovo Force (KFOR) der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNO Verwaltung (UNMIK), des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch in der Quintessenz als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekre-tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
E. 5.2.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass Gorani in Kosovo allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt werden und die von den Beschwerdeführenden erfahrenen Benachteiligungen nicht genügen, eine asylrelevante Situation in Kosovo zu begründen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, substantiierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 zutreffend festgestellt hat, rekapituliert die Beschwerdeschrift im Wesentlichen, was die Beschwerdeführenden in der Anhörung geltend gemacht haben. Die zahlreichen Medienberichte, welche der Beschwerde beigelegt sind, sind indessen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu belegen, zumal ihnen der konkrete Bezug zu den Beschwerdeführenden fehlt. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Berichte über die Situation ethnischer Minoritäten in Kosovo sowie um Berichte betreffend konkrete Übergriffe auf Einzelpersonen. Das BFM hat in seiner Verfügung festgehalten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zeigten zwar, dass der Laden des Beschwerdeführers abgerissen worden sei. Es gehe daraus jedoch nicht hervor, ob dies rechtmässig geschehen sei. Ebenfalls ergebe daraus sich nicht, ob sich der Beschwerdeführer dagegen hätte wehren können und müssen. Grundsätzlich stehe der Rechtsweg in Kosovo auch Angehörigen von Minderheiten offen. Diese Argumentation ist zu stützen, da der kosovarische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. beispielhaft die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 und E-784/2008 vom 15. September 2010). Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt worden ist, hätte er zumindest versuchen müssen, sich mit rechtlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Die geltend gemachten Gespräche von ihm mit der KFOR und der OSZE sind diesbezüglich nicht genügend, zumal die Beschwerdeführenden diese Gespräche nicht belegen können. Auch die weiteren von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen, wie etwa diejenigen der Kinder in der albanischsprachigen Schule, sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Die bis zu ihrer Ausreise aus Kosovo erlittenen Benachteiligungen stellen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar; ebenso haben sie aufgrund der bestehenden Akten keine begründete Furcht, solche bei einer Rückkehr in Zukunft zu erleiden. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten (inklusive den eingereichten Beweismitteln) Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Am 17. Januar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNMIK soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen. Darüber hinaus ist gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 aufgrund der verbesserten Lage im Übrigen davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl. E. 7.3.2.) individuell überprüft wurden. Somit wird der Vollzug der Wegweisung auch in den Heimatort des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet.
E. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch für die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Die Beschwerdeführenden sind in H._______, beziehungsweise Dragash aufgewachsen und verfügen an beiden Orten über Familienangehörige. Im Rahmen der Anhörung haben zwar beide Beschwerdeführenden psychische Probleme geltend gemacht (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F27 und F37, A10 F53 und F56f.); aufgrund der bestehenden Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass diese derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Zudem war der Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar bereits in Kosovo in (zumindest medikamentöser) Behandlung und die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Konditor und über eine Ausbildung als Maschinentechniker (vgl. A10, F5). Die Beschwerdeführenden haben ferner ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kosovo (Vater und Brüder des Beschwerdeführers, Mutter und Bruder der Beschwerdeführerin). Dieses wird ihnen die Wiederintegration in ihrer Heimat erleichtern.
E. 7.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden haben vier Kinder im Alter von (...). Sie halten sich seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf, was nicht als längerer Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen ist. Ausserdem sind die Kinder noch in einem Alter, in welchem sie stark von den Eltern abhängig und an diese gebunden sind. Die persönlichkeitsprägenden Jahre stehen ihnen also erst bevor. Sie haben - abgesehen von der jüngsten Tochter - einen grossen Teil ihrer Kindheit im Heimatland verbracht, und es ist davon auszugehen, dass sie die Muttersprache nach wie vor besser beherrschen als Deutsch. Zusammenfassend ist nicht von einem sehr hohen Grad der Integration auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch im Lichte der KRK und unter Berücksichtigung der zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte, welche keinen direkten Bezug haben zu den Beschwerdeführenden - als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6972/2009 Urteil vom 11. November 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden -ethnische Gorani - ihren Heimatstaat am 12. September 2009 in einem Personenwagen. Über unbekannte Länder reisten sie am 14. September 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. September 2009 und der Anhörung vom 29. September 2009 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer legte dar, er stamme aus H._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in seiner Heimat im Betrieb seines Vaters als (...) gearbeitet. Ausserdem sei er ausgebildeter (...). Zuletzt habe er zusammen mit seinem Bruder in der (...) gearbeitet, da sein Vater sich habe pensionieren lassen. Sein zweiter Bruder sei (...) und beziehe eine befristete Rente. Vor Kriegsende sei der Laden gut gelaufen, erst nach Kriegsende hätten sie Probleme mit der Bevölkerung bekommen. So seien immer wieder Jugendliche in den Laden gekommen, hätten getrunken und gegessen und den Laden dann ohne zu bezahlen verlassen. Ausserdem hätten sie ihn bedroht. Im (...) sei der Laden von den Behörden abgebrochen worden, womit der Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage verloren habe. Danach habe er keine Arbeit mehr gefunden. Seine Kinder, die auf eine albanische Schule gegangen seien, seien immer wieder von Mitschülern geschlagen worden. Mit den Behörden habe er grundsätzlich keine Probleme gehabt. Jedoch sei er einmal, als er eine Anzeige wegen seiner zerstochenen Autopneus habe machen wollen, auf den Polizeiposten mitgenommen und dort zwei Stunden festgehalten worden. Er habe ausserdem seit dem Abbruch des Ladens gesundheitliche Probleme, weshalb er Beruhigungsmittel und Schlaftabletten nehmen müsse. Seine Eltern und seine beiden Brüder seien in H._______ wohnhaft; eine Schwester lebe in Serbien. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus Dragash, sei aber nach ihrer Heirat, im Alter von (...) Jahren, zum Beschwerdeführer nach H._______ gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie selber habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Ihre Kinder hätten sich in der Schule nicht mehr wohl gefühlt, und ihr jüngster Sohn sei von seiner Lehrerin geschlagen worden. Ihr Mann habe oft Probleme mit der Bevölkerung gehabt. Die Elektrogesellschaft habe ihn mehrmals aufgefordert, den Strom für die Albaner zu bezahlen. Auch habe er psychische Probleme bekommen und sei sehr nervös gewesen. Seine gesundheitliche Versorgung sei in Kosovo nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Albaner hätten der Familie ausserdem immer wieder gesagt, sie sollen gehen, für Gorani gäbe es keinen Platz mehr. Auch sie sei deshalb psychisch und physisch sehr belastet. Ihre Mutter und ein Bruder seien in I._______ bei Dragash wohnhaft. Ausserdem habe sie drei Brüder in Serbien und eine Schwester in Italien (ohne Bewilligung). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Die Beschwerdeführerin gab keine Beweismittel ab, ihre Identitätskarte habe sie bei den Schwiegereltern gelassen. Einen Reisepass hätten beide nie besessen. Die Beschwerdeführenden reichen ausserdem folgende Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Ladens; eine Schulbestätigung betreffend die Kinder; einen Patientenrapport; eine Bestätigung, wonach die Beschwerdeführenden Gorani seien; eine Bewilligung betreffend den Laden; eine Gerichtsvorladung vom (...) plus Einstellungsverfügung vom (...); eine Gerichtsvorladung vom (...); eine Stromrechnung vom (...); eine Verfügung der Gemeinde H._______ vom (...) betreffend Abbruch des Ladens; eine Gemeinde-Bestätigung vom (...) betreffend Abbruch des Ladens, die ausserdem bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Steuern bezahlt habe und nun Sozialhilfe empfangen müsse; eine Mittellosigkeitsbestätigung der Gemeinde vom (...); eine Bestätigung der serbischen Behörde in H._______ vom (...), gemäss welcher der Beschwerdeführer eine (...) geführt habe. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 (eröffnet gleichentags) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnet deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Gorani allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt würden. Die Beschwerdeführer würden sich über ihre wirtschaftliche Situation beklagen, was jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) deshalb nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 6. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichen sie eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2009, Kopien ihrer N-Ausweise sowie zahlreiche Berichte aus den Medien über die Lage in Kosovo zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 stellt das Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens fest und heisst die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009, welche den Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. F. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in Aarau ihr (...), F._______, zur Welt. Die Tochter der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass Gorani allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Kosovo nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt würden. Die von den Beschwerdeführenden erfahrenen Benachteiligungen würden nicht genügen, eine asylrelevante Situation für sie in Kosovo zu schaffen. Indiz dafür sei auch, dass zahlreiche Familienmitglieder nach wie vor in Kosovo lebten. Es wäre ausserdem nachvollziehbarer gewesen, wenn der Beschwerdeführer sein Geld anstatt für die Ausreise dazu genutzt hätte, seine Rechte mit Hilfe eines Anwaltes geltend zu machen - sofern er in seinen Rechten überhaupt verletzt worden sei. Den Akten zufolge sei erstellt, dass der Laden abgerissen worden sei. Aufgrund der Beweismittel sei jedoch nicht klar, ob dies rechtmässig geschehen sei und ob sich der Beschwerdeführer dagegen rechtlich hätte zur Wehr setzen können. Grundsätzlich stehe der Rechtsweg in Kosovo auch Angehörigen von Minderheiten offen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, eine Beschwerde wäre nutzlos, weil alle Richter Albaner seien, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen seien wirtschaftliche Gründe nicht asylbeachtlich, sondern allenfalls bei der Zumutbarkeit der Wegweisung relevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden die bei der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen und wenden ein, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Gesetz verletzt. Sie gehörten der Minderheit der Gorani an, welche seit Jahrzehnten in Angst vor Übergriffen seitens der Albaner lebten. Insbesondere nach dem Kriegsende und dem Abzug der serbischen Armee und Polizei habe der Terror gegen die nichtalbanische Bevölkerung stark zugenommen. Die Stadt H._______, in welcher sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, sei "bereinigt" von Serben, Kroaten, nichtalbanischen Muslimen, Ägyptern, Aschkali, Torbes und Roma. Momentan würden dort nur noch ungefähr zehn serbische und zwei goranische Familien leben. Von der albanischen Polizei bekämen sie keinen Schutz, sondern würden nur ausgelacht. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sein Vater eine Bewilligung gehabt, den Laden zu errichten und der Bau sei nicht illegal gewesen. Als er die Gemeindeverwaltung aufgesucht habe, um einen anderen Platz für den Laden zu bekommen - dies sei im Vertrag vorgesehen - habe man ihm gesagt, Gorani hätten nicht die gleichen Rechte wie Albaner. Er habe sich dann bei der KFOR gemeldet und den Fall geschildert, es sei daraufhin aber nichts geschehen. Es hätte ihm ausserdem nichts genützt, einen Anwalt zu bezahlen, um seine Rechte geltend zu machen. In den Gerichten in Kosovo würden nur Albaner sitzen, welche die Nichtalbaner aussiedeln wollten. Das BFM werfe ihnen vor, sich über ihre schlechte wirtschaftliche Situation zu beklagen, was nicht Inhalt einer asylbeachtlichen Verfolgung sein könne. Ihre schlechte wirtschaftliche Situation sei aber durch einen willkürlichen Entscheid verursacht worden, der darauf begründe, dass sie Gorani seien. Er habe sich bemüht, seine Familie zu integrieren und seine Kinder auf eine albanische Schule geschickt. Der ältere Sohn sei dort von anderen Kindern und der jüngere sogar von der Lehrerin geschlagen worden, worauf er die Schule abgebrochen habe. Auf der Strasse würden die Beschwerdeführenden oft beschimpft und bedroht. Sie hätten Angst vor einem Pogrom, wie es im März 2004 stattgefunden habe. Wenn sie die Drohungen bei der Polizei melden würden, würden sie nicht ernst genommen und die Polizei gebe die Informationen an die Täter weiter, was die Situation noch schlimmer mache. Als Nichtalbaner sei es ausserdem unmöglich für den Beschwerdeführer, eine Stelle zu finden. Auch in Dragash sei die Situation sehr schlecht, die Menschen lebten dort im Ghetto. Eine Rückweisung nach Serbien sei ebenfalls nicht zumutbar, da sie auch dort Flüchtlinge wären. In Serbien befänden sich hundertausende Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo, welche in unzumutbaren Verhältnissen lebten. Von ihren Verwandten könnten sie ausserdem keine finanzielle Hilfe erwarten, da es diesen selber zu schlecht gehe. In ihrem Heimatland gebe es keine Fluchtalternative, da auch Dragash und der Norden Kosovos nicht sicher seien. Ihre Vorbringen untermauern die Beschwerdeführenden mit zahlreichen Berichten aus den Medien bezüglich der Situation der Minderheiten in Kosovo. 4.3. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 macht das BFM geltend, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Rechtsmitteleingabe rekapituliert, was sie in der Anhörung schon geltend gemacht hätten. Sie hätten ihre Vorbringen mit zahlreichen Berichten aus den Medien, welche die Situation für nicht albanisch sprechende Minoritäten in Kosovo aufzeigen solle, unterlegt. Diese Situation sei dem BFM indessen bekannt und im Wegweisungsentscheid vom 9. Oktober 2009 berücksichtigt worden. Es sei für die Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet worden, sich in Dragash, wo Verwandte der Beschwerdeführerin und zahlreiche Gorani lebten, niederzulassen. Dies sei insbesondere dann zumutbar, wenn sie auf Rückkehrhilfe (auch medizinische Rückkehrhilfe) sowie die Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten zählen könnten. Im Übrigen verweist das BFM auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde, und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder Nachteile einer bestimmten Intensität begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). 5.2. 5.2.1. Die ARK äusserte sich in EMARK 2001 Nr. 13 zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte Kosovo Force (KFOR) der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNO Verwaltung (UNMIK), des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch in der Quintessenz als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekre-tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. 5.2.2. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass Gorani in Kosovo allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt werden und die von den Beschwerdeführenden erfahrenen Benachteiligungen nicht genügen, eine asylrelevante Situation in Kosovo zu begründen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, substantiierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 zutreffend festgestellt hat, rekapituliert die Beschwerdeschrift im Wesentlichen, was die Beschwerdeführenden in der Anhörung geltend gemacht haben. Die zahlreichen Medienberichte, welche der Beschwerde beigelegt sind, sind indessen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu belegen, zumal ihnen der konkrete Bezug zu den Beschwerdeführenden fehlt. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Berichte über die Situation ethnischer Minoritäten in Kosovo sowie um Berichte betreffend konkrete Übergriffe auf Einzelpersonen. Das BFM hat in seiner Verfügung festgehalten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zeigten zwar, dass der Laden des Beschwerdeführers abgerissen worden sei. Es gehe daraus jedoch nicht hervor, ob dies rechtmässig geschehen sei. Ebenfalls ergebe daraus sich nicht, ob sich der Beschwerdeführer dagegen hätte wehren können und müssen. Grundsätzlich stehe der Rechtsweg in Kosovo auch Angehörigen von Minderheiten offen. Diese Argumentation ist zu stützen, da der kosovarische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. beispielhaft die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 und E-784/2008 vom 15. September 2010). Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt worden ist, hätte er zumindest versuchen müssen, sich mit rechtlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Die geltend gemachten Gespräche von ihm mit der KFOR und der OSZE sind diesbezüglich nicht genügend, zumal die Beschwerdeführenden diese Gespräche nicht belegen können. Auch die weiteren von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen, wie etwa diejenigen der Kinder in der albanischsprachigen Schule, sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Die bis zu ihrer Ausreise aus Kosovo erlittenen Benachteiligungen stellen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar; ebenso haben sie aufgrund der bestehenden Akten keine begründete Furcht, solche bei einer Rückkehr in Zukunft zu erleiden. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten (inklusive den eingereichten Beweismitteln) Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Am 17. Januar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNMIK soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). 7.3.3. Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen. Darüber hinaus ist gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 aufgrund der verbesserten Lage im Übrigen davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl. E. 7.3.2.) individuell überprüft wurden. Somit wird der Vollzug der Wegweisung auch in den Heimatort des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet. 7.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch für die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Die Beschwerdeführenden sind in H._______, beziehungsweise Dragash aufgewachsen und verfügen an beiden Orten über Familienangehörige. Im Rahmen der Anhörung haben zwar beide Beschwerdeführenden psychische Probleme geltend gemacht (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F27 und F37, A10 F53 und F56f.); aufgrund der bestehenden Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass diese derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Zudem war der Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar bereits in Kosovo in (zumindest medikamentöser) Behandlung und die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Konditor und über eine Ausbildung als Maschinentechniker (vgl. A10, F5). Die Beschwerdeführenden haben ferner ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kosovo (Vater und Brüder des Beschwerdeführers, Mutter und Bruder der Beschwerdeführerin). Dieses wird ihnen die Wiederintegration in ihrer Heimat erleichtern. 7.3.5. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden haben vier Kinder im Alter von (...). Sie halten sich seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf, was nicht als längerer Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen ist. Ausserdem sind die Kinder noch in einem Alter, in welchem sie stark von den Eltern abhängig und an diese gebunden sind. Die persönlichkeitsprägenden Jahre stehen ihnen also erst bevor. Sie haben - abgesehen von der jüngsten Tochter - einen grossen Teil ihrer Kindheit im Heimatland verbracht, und es ist davon auszugehen, dass sie die Muttersprache nach wie vor besser beherrschen als Deutsch. Zusammenfassend ist nicht von einem sehr hohen Grad der Integration auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch im Lichte der KRK und unter Berücksichtigung der zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte, welche keinen direkten Bezug haben zu den Beschwerdeführenden - als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel