Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. April 2008 und gelangte via Syrien und - nach einem Aufenthalt von ungefähr fünf Wochen in der Türkei - Bulgarien sowie ihm unbekannte Transitländer unter Umgehung der Grenzkontrolle am 7. Juni 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Kurzbefragung statt, und am 8. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer - ein staatenloser Palästinenser aus dem Flüchtlingslager D._______ im Libanon - brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Palästinenser der zweiten Fluchtbewegung von 1967 und habe als solcher keine Rechte im Libanon. Sein Schwager sei (...) dieses Flüchtlingslagers gewesen. Seit Mai 2007 sei er mit dem Sudanesen A.I. befreundet gewesen und habe sich täglich mit diesem getroffen. Nachdem er von A.I. lange nichts mehr vernommen habe, habe er von seinem Schwager erfahren, dass dieser geflohen sei, zumal er von der Hisbollah (bewaffnete paramilitärische libanesische Organisation zur Beendigung der israelischen Besatzung Israels aus dem Libanon, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) beschuldigt worden sei, Spionagetätigkeiten für Israel durchgeführt zu haben. In der Folge habe die Hisbollah ihn (den Beschwerdeführer) befragen wollen, weshalb sie eine Vorladung an das Sicherheitskomitee des Flüchtlingslagers geschickt hätten, wonach er sich beim Sicherheitsbüro der Hisbollah melden solle. Auf Anraten seines Schwagers habe er am 14. April 2008 das Flüchtlingslager D._______ verlassen und sei gleichentags (...) in Tripoli geflüchtet. B. Eine durch einen Experten der Fachstelle Lingua am 16. Juni 2008 durchgeführte Sprachanalyse (Gutachten vom 27. Juni 2008) ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem palästinensischen Milieu im Libanon sozialisiert wurde. C. Der Beschwerdeführer reichte nachträglich eine Identitätskarte der "United Nations Relief and Works Agency für Palestine Refugees in the Near East" (UNRWA; Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina - Flüchtlinge im Nahen Osten; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) zu den Akten. D. Eine interne Dokumentenanalyse vom 5. August 2008 ergab, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Flüchtlingsausweis - trotz kleiner formeller Unregelmässigkeiten - in Anbetracht der Gesamtumstände echt sei. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 - eröffnet am 2. März 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 30. März 2009 - Datum Poststempel: 31. März 2009 - liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Seiner Beschwerde liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde (...) vom 18. März 2009 beilegen und stellte einen polizeilichen Haftbefehl, wonach er aufgrund eines Befehls der Hisbollah vom Sicherheitskomitee gesucht werde, in Aussicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2009 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts Frist zur Nachreichung des in Aussicht gestellten Haftbefehls und verwies unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer das Original sowie eine vollständige deutsche Übersetzung der Vorladung der Befreiungsbewegung Fatah vom 14. April 2008 zu den Akten reichen. I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 liess sich das BFM unter besonderer Berücksichtigung oben genannter Vorladung vernehmen. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
E. 3 3.1.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. 3.1.2. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründe für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung. Die Lage der schätzungsweise 250'000 bis 300'000 Palästinenser in libanesischen Flüchtlingslagern würde sich zweifellos als schwierig gestalten: So bestünden trotz der Lockerungen in der Wahl beruflicher Tätigkeit im Jahr 2005 weiterhin Beschränkungen und die Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit sei aus sicherheitspolitischen Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen religiösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Zudem werde die Grundversorgung weniger von staatlichen Institutionen als von der UNRWA wahrgenommen. Dennoch aber genössen die Palästinenser ein erhebliches Mass an Autonomie, namentlich in den von ihnen kontrollierten Lagern. Ihre Anwesenheit im Libanon sei nicht in Frage gestellt und ihre Bewegungs- sowie Niederlassungsfreiheit sei gewährleistet, so dass zahlreiche Palästinenser die Lager verlassen und sich ausserhalb eine Existenz aufgebaut hätten. Vor diesem Hintergrund sowie der faktischen bewaffneten Selbstverwaltung der Palästinenser sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Sicherheitskomitee des rund (...) Flüchtlinge umfassenden Lagers D._______ den Schwager des (...) dermassen rasch an die schiitische Hisbollah ausliefern sollte, nur weil diese ihn der Spionage für Israel beschuldigt habe. Damit würde die Verwaltung ihren Handlungsspielraum gegenüber den expandierenden Schiiten aufgeben und ein Präjudiz für weitere "Auslieferungsgesuche" schaffen. Aufgrund dieser Tatsache dürfte erwartet werden, dass das Sicherheitskomitee selbst abklären würde, ob sich unter ihnen tatsächlich ein Verräter befinde. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt hin keine Erklärung abzugeben vermocht (vgl. Akten BFM A17/12 Frage 95). Ferner sei er trotz des herrschenden Misstrauens im Libanon kaum über die Ansichten und Probleme seines angeblichen Freundes informiert gewesen (vgl. A17/12 Fragen 62-69). Spätestens nach der Beschuldigung durch die Hisbollah und die daraus angeblich resultierende Bedrohung wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach der Gefahr erkundigt hätten, um diese abzuschätzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überstürzt und ohne nähere Informationen das Land und seine Frau, die er habe heiraten wollen, verlassen und nicht länger (...) abgewartet habe, um die Entwicklung der Lage abzuwarten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache ausschliesslich Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah geltend. Dabei handle es sich um eine von Syrien und dem Iran unterstützte, mehrere tausend Mitglieder umfassende islamistische Organisation. Deren Einflussgebiet konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, auf südliche Vororte von Beirut und auf den Südlibanon, den sie und die libanesische Armee kontrollierten. Sie sei indessen nicht die einzige Vertreterin schiitischer Anliegen im Libanon. Obwohl sie seit dem 11. Juli 2008 wieder einen Minister in der libanesischen Allparteienregierung stelle, bleibe ihr Machtbereich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - weiterhin auf diese Regionen beschränkt. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppierungen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil des Landes entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. 3.1.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe von seinem Schwager erfahren, dass er aufgrund eines polizeilichen Haft- und Auslieferungsbefehls der Hisbollah vom Sicherheitskomitee gesucht werde. Wie allgemein bekannt sei, übe die Hisbollah in zahlreichen palästinensischen Flüchtlingslagern ihre Macht aus und arbeite eng mit den Sicherheitskomitees der Flüchtlingslager in Beirut zusammen. Ein solcher Auslieferungsbefehl sei ein Indiz für die Machtausübung der Hisbollah in den palästinensischen Flüchtlingslagern. Er habe sich nicht länger (...) aufhalten können, zumal er sich vor der Verfolgung der Hisbollah (...) nicht mehr habe schützen können. Weil er wegen seines Status weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung erhalten hätte, hätte er sich früher oder später bei den dortigen Behörden melden müssen und sich damit der Gefahr ausgesetzt, an die Hisbollah ausgeliefert und inhaftiert zu werden. Aufgrund der fehlenden Schutzbereitschaft des Sicherheitskomitees des Flüchtlingslagers respektive des Quasi-Staates, müsse von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Ferner weist er im Wesentlichen auf die prekären allgemeinen Lebensbedingungen in den libanesischen Flüchtlingslagern und die Diskriminierung der palästinensischen Bevölkerung im Libanon hin und macht geltend, dass seine Fluchtmotivation nicht alleine in seiner palästinensischen Ethnie gründe. Diese sei aber Indiz für die nicht vorhandene inländische Fluchtalternative. Als palästinensischer Vertriebener von 1967 erhalte er weder einen libanesischen Pass noch Unterstützung seitens der UNRWA. Demzufolge gehe das BFM in seiner Einschätzung fehl, wonach die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit der palästinensischen Flüchtlinge gewährleistet sei. 3.1.4. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 hält das BFM fest, dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Vorladung der Fatah kein taugliches Beweismittel sei, um eine asylrelevante Verfolgung zu untermauern. Solche Dokumente ohne jegliches Sicherheitsmerkmal könnten problemlos auf jedem beliebigen Computer hergestellt und gegebenenfalls erhältlich gemacht werden, insbesondere wenn - wie vorliegend - (...). Zudem würden bei effektivem Verdacht der Spionage zugunsten Israels die zuständigen staatlichen Institutionen aktiv und nicht die Milizen. Mit Verweis auf eine Internetseite hält es des Weiteren fest, dass in diesen Tagen libanesische Behörden mehrere Verhaftungen in diesem Zusammenhang vorgenommen und sich damit deutlich gegen die Hisbollah positioniert hätten. Ferner beschränke sich das Machtgebiet der Hisbollah weiterhin nur auf Teilgebiete des Libanon. 3.1.5. In seiner Replik beharrt der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit seiner Ausführungen und macht geltend, die Argumentation des BFM basiere auf einer reinen Behauptung. Die Machtausübung und der Einfluss der Hisbollah in palästinensischen Flüchtlingslagern könne nicht bestritten werden. Aufgrund der Beschuldigung der Spionage für Israel habe er begründete Furcht vor Verfolgung. 3.2.1. Aufgrund des Lingua-Ergebnisses steht unter anderem fest, dass die palästinensische Herkunft des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt im Flüchtlingslager D._______ erstellt ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren mit seinem UNRWA-Ausweis legitimiert. Mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische Asylsuchende hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/34 auseinandergesetzt: Bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, ist kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen, sondern es ist auch bei ihnen stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 FK, Art. 3 AsylG). 3.2.2. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung standhalten. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2009 sowie in seiner Replik vom 19. Juni 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt und eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt weitgehend. Daran vermag auch das Beharren auf der Richtigkeit seiner Vorbringen in seiner Replik nichts dazu ändern. Darüber hinaus geht aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument in keiner Weise hervor, dass es sich dabei um ein Schreiben einer staatlichen Institution handelt. Vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass es sich dabei nicht um einen polizeilichen Haft- respektive Auslieferungsbefehl an die Hisbollah geht, sondern um eine Vorladung zu einer Befragung der Fatah (politische Partei in den palästinensischen Autonomiegebieten und stärkste Fraktion innerhalb der Dachorganisation der PLO [Palestine Liberation Organization]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht). Entgegen seinen Ausführungen ist daher nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung der Fatah, welche unter anderem die Hisbollah bekämpft, von letzterer gesucht werden sollte. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 ferner erwogen hat, ist die eingereichte Vorladung wegen der fehlenden Sicherheitsmerkmale nicht geeignet, seine angeblich asylrelevante Verfolgung zu untermauern. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils derart exponiert und einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt hätte, dass er von der Hisbollah gesucht würde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des Gerichts decken (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008, D-1861/2009 vom 19. Mai 2009 und E-1402/2008 vom 24. Oktober 2011). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2. Die allgemeine Situation im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges Im Sommer 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.4.3. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und arbeitsfähig ist - verfügt im Libanon über ein breites Familiennetz (vgl. A1/11 S. 4; A17/12 S. 3), welches ihm gegebenenfalls auch bei einer Wohnsitznahme ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer absolvierte vier Jahre die Primarschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als (...) in E._______ (vgl. A17/12 S. 4). Angesichts des relativ jungen Alters und seiner bisherigen Schulausbildung, der beruflichen Tätigkeiten und seiner Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass er - wie andere Personen palästinensischer Herkunft - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Lagers leben und/oder zu seinen Verwandten zurückkehren kann und es ihm möglich sein wird, wieder eine Existenz aufzubauen. 6.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, dessen Identität aufgrund seines UNRWA-Ausweises nachweisbar ist, sich bei der zuständigen Vertretung Libanons die für die Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist.
E. 6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2092/2009 Urteil vom 20. Januar 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), ohne Nationalität (Palästinenser von Libanon), vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. April 2008 und gelangte via Syrien und - nach einem Aufenthalt von ungefähr fünf Wochen in der Türkei - Bulgarien sowie ihm unbekannte Transitländer unter Umgehung der Grenzkontrolle am 7. Juni 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Kurzbefragung statt, und am 8. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer - ein staatenloser Palästinenser aus dem Flüchtlingslager D._______ im Libanon - brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Palästinenser der zweiten Fluchtbewegung von 1967 und habe als solcher keine Rechte im Libanon. Sein Schwager sei (...) dieses Flüchtlingslagers gewesen. Seit Mai 2007 sei er mit dem Sudanesen A.I. befreundet gewesen und habe sich täglich mit diesem getroffen. Nachdem er von A.I. lange nichts mehr vernommen habe, habe er von seinem Schwager erfahren, dass dieser geflohen sei, zumal er von der Hisbollah (bewaffnete paramilitärische libanesische Organisation zur Beendigung der israelischen Besatzung Israels aus dem Libanon, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) beschuldigt worden sei, Spionagetätigkeiten für Israel durchgeführt zu haben. In der Folge habe die Hisbollah ihn (den Beschwerdeführer) befragen wollen, weshalb sie eine Vorladung an das Sicherheitskomitee des Flüchtlingslagers geschickt hätten, wonach er sich beim Sicherheitsbüro der Hisbollah melden solle. Auf Anraten seines Schwagers habe er am 14. April 2008 das Flüchtlingslager D._______ verlassen und sei gleichentags (...) in Tripoli geflüchtet. B. Eine durch einen Experten der Fachstelle Lingua am 16. Juni 2008 durchgeführte Sprachanalyse (Gutachten vom 27. Juni 2008) ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem palästinensischen Milieu im Libanon sozialisiert wurde. C. Der Beschwerdeführer reichte nachträglich eine Identitätskarte der "United Nations Relief and Works Agency für Palestine Refugees in the Near East" (UNRWA; Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina - Flüchtlinge im Nahen Osten; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) zu den Akten. D. Eine interne Dokumentenanalyse vom 5. August 2008 ergab, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Flüchtlingsausweis - trotz kleiner formeller Unregelmässigkeiten - in Anbetracht der Gesamtumstände echt sei. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 - eröffnet am 2. März 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 30. März 2009 - Datum Poststempel: 31. März 2009 - liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Seiner Beschwerde liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde (...) vom 18. März 2009 beilegen und stellte einen polizeilichen Haftbefehl, wonach er aufgrund eines Befehls der Hisbollah vom Sicherheitskomitee gesucht werde, in Aussicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2009 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts Frist zur Nachreichung des in Aussicht gestellten Haftbefehls und verwies unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer das Original sowie eine vollständige deutsche Übersetzung der Vorladung der Befreiungsbewegung Fatah vom 14. April 2008 zu den Akten reichen. I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 liess sich das BFM unter besonderer Berücksichtigung oben genannter Vorladung vernehmen. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 3. 3.1.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. 3.1.2. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründe für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung. Die Lage der schätzungsweise 250'000 bis 300'000 Palästinenser in libanesischen Flüchtlingslagern würde sich zweifellos als schwierig gestalten: So bestünden trotz der Lockerungen in der Wahl beruflicher Tätigkeit im Jahr 2005 weiterhin Beschränkungen und die Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit sei aus sicherheitspolitischen Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen religiösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Zudem werde die Grundversorgung weniger von staatlichen Institutionen als von der UNRWA wahrgenommen. Dennoch aber genössen die Palästinenser ein erhebliches Mass an Autonomie, namentlich in den von ihnen kontrollierten Lagern. Ihre Anwesenheit im Libanon sei nicht in Frage gestellt und ihre Bewegungs- sowie Niederlassungsfreiheit sei gewährleistet, so dass zahlreiche Palästinenser die Lager verlassen und sich ausserhalb eine Existenz aufgebaut hätten. Vor diesem Hintergrund sowie der faktischen bewaffneten Selbstverwaltung der Palästinenser sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Sicherheitskomitee des rund (...) Flüchtlinge umfassenden Lagers D._______ den Schwager des (...) dermassen rasch an die schiitische Hisbollah ausliefern sollte, nur weil diese ihn der Spionage für Israel beschuldigt habe. Damit würde die Verwaltung ihren Handlungsspielraum gegenüber den expandierenden Schiiten aufgeben und ein Präjudiz für weitere "Auslieferungsgesuche" schaffen. Aufgrund dieser Tatsache dürfte erwartet werden, dass das Sicherheitskomitee selbst abklären würde, ob sich unter ihnen tatsächlich ein Verräter befinde. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt hin keine Erklärung abzugeben vermocht (vgl. Akten BFM A17/12 Frage 95). Ferner sei er trotz des herrschenden Misstrauens im Libanon kaum über die Ansichten und Probleme seines angeblichen Freundes informiert gewesen (vgl. A17/12 Fragen 62-69). Spätestens nach der Beschuldigung durch die Hisbollah und die daraus angeblich resultierende Bedrohung wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach der Gefahr erkundigt hätten, um diese abzuschätzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überstürzt und ohne nähere Informationen das Land und seine Frau, die er habe heiraten wollen, verlassen und nicht länger (...) abgewartet habe, um die Entwicklung der Lage abzuwarten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache ausschliesslich Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah geltend. Dabei handle es sich um eine von Syrien und dem Iran unterstützte, mehrere tausend Mitglieder umfassende islamistische Organisation. Deren Einflussgebiet konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, auf südliche Vororte von Beirut und auf den Südlibanon, den sie und die libanesische Armee kontrollierten. Sie sei indessen nicht die einzige Vertreterin schiitischer Anliegen im Libanon. Obwohl sie seit dem 11. Juli 2008 wieder einen Minister in der libanesischen Allparteienregierung stelle, bleibe ihr Machtbereich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - weiterhin auf diese Regionen beschränkt. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppierungen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil des Landes entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. 3.1.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe von seinem Schwager erfahren, dass er aufgrund eines polizeilichen Haft- und Auslieferungsbefehls der Hisbollah vom Sicherheitskomitee gesucht werde. Wie allgemein bekannt sei, übe die Hisbollah in zahlreichen palästinensischen Flüchtlingslagern ihre Macht aus und arbeite eng mit den Sicherheitskomitees der Flüchtlingslager in Beirut zusammen. Ein solcher Auslieferungsbefehl sei ein Indiz für die Machtausübung der Hisbollah in den palästinensischen Flüchtlingslagern. Er habe sich nicht länger (...) aufhalten können, zumal er sich vor der Verfolgung der Hisbollah (...) nicht mehr habe schützen können. Weil er wegen seines Status weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung erhalten hätte, hätte er sich früher oder später bei den dortigen Behörden melden müssen und sich damit der Gefahr ausgesetzt, an die Hisbollah ausgeliefert und inhaftiert zu werden. Aufgrund der fehlenden Schutzbereitschaft des Sicherheitskomitees des Flüchtlingslagers respektive des Quasi-Staates, müsse von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Ferner weist er im Wesentlichen auf die prekären allgemeinen Lebensbedingungen in den libanesischen Flüchtlingslagern und die Diskriminierung der palästinensischen Bevölkerung im Libanon hin und macht geltend, dass seine Fluchtmotivation nicht alleine in seiner palästinensischen Ethnie gründe. Diese sei aber Indiz für die nicht vorhandene inländische Fluchtalternative. Als palästinensischer Vertriebener von 1967 erhalte er weder einen libanesischen Pass noch Unterstützung seitens der UNRWA. Demzufolge gehe das BFM in seiner Einschätzung fehl, wonach die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit der palästinensischen Flüchtlinge gewährleistet sei. 3.1.4. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 hält das BFM fest, dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Vorladung der Fatah kein taugliches Beweismittel sei, um eine asylrelevante Verfolgung zu untermauern. Solche Dokumente ohne jegliches Sicherheitsmerkmal könnten problemlos auf jedem beliebigen Computer hergestellt und gegebenenfalls erhältlich gemacht werden, insbesondere wenn - wie vorliegend - (...). Zudem würden bei effektivem Verdacht der Spionage zugunsten Israels die zuständigen staatlichen Institutionen aktiv und nicht die Milizen. Mit Verweis auf eine Internetseite hält es des Weiteren fest, dass in diesen Tagen libanesische Behörden mehrere Verhaftungen in diesem Zusammenhang vorgenommen und sich damit deutlich gegen die Hisbollah positioniert hätten. Ferner beschränke sich das Machtgebiet der Hisbollah weiterhin nur auf Teilgebiete des Libanon. 3.1.5. In seiner Replik beharrt der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit seiner Ausführungen und macht geltend, die Argumentation des BFM basiere auf einer reinen Behauptung. Die Machtausübung und der Einfluss der Hisbollah in palästinensischen Flüchtlingslagern könne nicht bestritten werden. Aufgrund der Beschuldigung der Spionage für Israel habe er begründete Furcht vor Verfolgung. 3.2.1. Aufgrund des Lingua-Ergebnisses steht unter anderem fest, dass die palästinensische Herkunft des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt im Flüchtlingslager D._______ erstellt ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren mit seinem UNRWA-Ausweis legitimiert. Mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische Asylsuchende hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/34 auseinandergesetzt: Bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, ist kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen, sondern es ist auch bei ihnen stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 FK, Art. 3 AsylG). 3.2.2. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung standhalten. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2009 sowie in seiner Replik vom 19. Juni 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt und eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt weitgehend. Daran vermag auch das Beharren auf der Richtigkeit seiner Vorbringen in seiner Replik nichts dazu ändern. Darüber hinaus geht aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument in keiner Weise hervor, dass es sich dabei um ein Schreiben einer staatlichen Institution handelt. Vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass es sich dabei nicht um einen polizeilichen Haft- respektive Auslieferungsbefehl an die Hisbollah geht, sondern um eine Vorladung zu einer Befragung der Fatah (politische Partei in den palästinensischen Autonomiegebieten und stärkste Fraktion innerhalb der Dachorganisation der PLO [Palestine Liberation Organization]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht). Entgegen seinen Ausführungen ist daher nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung der Fatah, welche unter anderem die Hisbollah bekämpft, von letzterer gesucht werden sollte. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 ferner erwogen hat, ist die eingereichte Vorladung wegen der fehlenden Sicherheitsmerkmale nicht geeignet, seine angeblich asylrelevante Verfolgung zu untermauern. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils derart exponiert und einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt hätte, dass er von der Hisbollah gesucht würde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des Gerichts decken (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008, D-1861/2009 vom 19. Mai 2009 und E-1402/2008 vom 24. Oktober 2011). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 6. 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2. Die allgemeine Situation im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges Im Sommer 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.4.3. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und arbeitsfähig ist - verfügt im Libanon über ein breites Familiennetz (vgl. A1/11 S. 4; A17/12 S. 3), welches ihm gegebenenfalls auch bei einer Wohnsitznahme ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer absolvierte vier Jahre die Primarschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als (...) in E._______ (vgl. A17/12 S. 4). Angesichts des relativ jungen Alters und seiner bisherigen Schulausbildung, der beruflichen Tätigkeiten und seiner Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass er - wie andere Personen palästinensischer Herkunft - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Lagers leben und/oder zu seinen Verwandten zurückkehren kann und es ihm möglich sein wird, wieder eine Existenz aufzubauen. 6.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, dessen Identität aufgrund seines UNRWA-Ausweises nachweisbar ist, sich bei der zuständigen Vertretung Libanons die für die Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist. 6.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: