Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein libanesischer Schiit aus dem Bezirk B._______ - suchte am 5. Oktober 1995 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er brachte damals im Wesentlichen vor, ein (Verwandter) sei im Jahr (...) auf einer Pilgerreise umgekommen. Dessen (Verwandte) hätten als Funktionäre der Hisbollah die Trauerfeierlichkeiten zu eigenen Zwecken missbrauchen wollen. Sein (Verwandter) habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt, woraufhin die (Verwandten) zur Provokation Gewehrsalven vor dem Elternhaus des Beschwerdeführers in die Luft gefeuert hätten. Am (Datum) habe ein Bauer im Auftrag eines dieser (Verwandten) Land, welches im Besitz der Familie des Beschwerdeführers sei, mit dem Traktor bearbeitet. In der Folge sei es zwischen der Gegenpartei und seiner Familie zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen ein Vertreter der Gegenpartei versehentlich erschossen worden sei. Die Angehörigen des Getöteten hätten daraufhin Anzeige gegen ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie erstattet, woraufhin die libanesischen Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten. Zudem habe die Hisbollah eine "Fatwa" (islamisches Rechtsgutachten) ausgesprochen und versucht, sein Elternhaus zu sprengen, was die staatlichen Sicherheitskräfte jedoch verhindert hätten. Aufgrund dieser Vorfälle habe er das Land - zusammen mit einem seiner (Verwandten) - anfangs (Jahr) in Richtung C._______ verlassen. Als sie dort im September desselben Jahres erfahren hätten, dass die Hisbollah Personen in die C._______ gesandt habe, um sie zu töten, seien sie in die Schweiz weitergereist. A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit Verfügung vom 29. November 1996 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung durch die Behörden des Heimatstaates sei nicht asylrelevant, da es einem legitimen Anspruch entspreche, kriminelles Unrecht zu verfolgen und dazu im Rahmen eines Strafverfahrens Tatverdächtige festzunehmen und Zeugen zwecks weiterer Abklärungen vorzuladen. Auch die vorgebrachte Verfolgung durch die Hisbollah sei nicht asylbeachtlich, da die libanesischen Behörden bereit seien, dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen gehörigen Schutz davor zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1996 bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Am 18. Juni 1997 zog er diese zurück, nachdem er am (Datum) eine Schweizerin geheiratet hatte. Die ARK schrieb das Beschwerdeverfahren daraufhin am 25. Juni 1997 als gegenstandslos geworden ab, womit die Verfügung des BFF vom 29. November 1996 in Rechtskraft erwachsen ist. II. B. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin am (Datum) erhielt der Beschwerdeführer am 9. Juli 1997 eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis zum 15. Mai 2002 verlängert. C. C.a Am (Datum) 1999 wurde der Beschwerdeführer durch das (Gericht) wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. C.b Mit Strafverfügung vom (Datum) 2001 sprach das (Gericht) den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'400.--. C.c Am (Datum) 2002 wurde der Beschwerdeführer durch das (Gericht) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 90 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu drei einviertel Jahren Zuchthaus, abzüglich 236 Tage erstandener Polizei- und Untersuchungshaft, verurteilt. D. D.a Mit Verfügung vom (Datum) 2003 verweigerte das Migrationsamt des Kantons D._______ infolge der wiederholten Straffälligkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der (Behörde) des Kantons D._______ am (Datum) 2003 ab. D.b Am (Datum) 2003 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am (Datum) 2004 verhängte das damals zuständige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) gegen ihn eine zehnjährige Einreisesperre, gültig ab dem (Datum) 2004. Die dagegen erhobene Beschwerde vom (Datum) 2004, worin insbesondere um Herabsetzung der Dauer der Einreisesperre auf drei Jahre ersucht wurde, wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am (Datum) 2005 ab. E. Im (Monat) 2004 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (geb. ...) aus der Schweiz aus und kehrte in den Libanon zurück. Im (Monat) 2004 kam dort ein zweites Kind zur Welt. Im Frühjahr 2005 kehrte die Ehefrau mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück. Am (Datum) ersuchte sie um Nachzug des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde durch das Migrationsamt des Kantons E._______ am (Datum) 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das (Gericht) des Kantons E._______ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (Datum) 2006 ab. III. F. F.a Am 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer bei der illegalen Einreise in die Schweiz festgenommen. Am folgenden Tag suchte er in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. F.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 5. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM am 19. November 2008 im Wesentlichen aus, er werde von der Hisbollah bedroht. Er habe anlässlich eines Besuches bei seiner (Verwandten) Ende (Monat) 2007 beobachtet, wie ihm unbekannte Personen Raketen aus einem LKW ausgeladen hätten. Dabei sei er gesehen worden. Als er sich nach diesem Vorfall bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten habe (die gegen ihn bestehende Einreisesperre sei für die Dauer des Besuches suspendiert worden), habe seine (Verwandte) einen Brief der Hisbollah, datiert vom 1. August 2007, erhalten, wonach er - der Beschwerdeführer - sich am 2. August 2007 für ein Gespräch bei der Sicherheitskommission der Hisbollah in B._______ melden müsse. Über den genauen Hergang, wie seine (Verwandte) dieses Schreiben erhalten habe, habe er keine näheren Kenntnisse. Ende August sei er in den Libanon zurückgekehrt. Zwei oder drei Tage später sei er von zwei Hisbollah-Angehörigen angesprochen worden, als er aus dem Postamt in B._______ gekommen sei. Diese hätten ihn mitgenommen und zu einer dritten Person gebracht. Diese Person habe lange mit ihm gesprochen und versucht, ihn zu einem Beitritt zur Hisbollah zu bewegen. Er habe sich jedoch geweigert und die Hisbollah dem Vertreter gegenüber für das im letzten Krieg mit Israel erlittene Leid seiner Familie verantwortlich gemacht. Der Vertreter habe ihn daraufhin bedroht und ihm schliesslich - nachdem der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, sich die Sache zu überlegen - Zeit eingeräumt, über den Beitritt nachzudenken. Daraufhin habe er den Libanon im September 2007 verlassen. Ende September 2007 habe er aufgrund der bestehenden Einreisesperre für die Schweiz zunächst in G._______ um Asyl nachgesucht, jedoch erfolglos. In der Folge sei er im Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist, wo er schliesslich am 23. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch eingereicht habe. G. G.a Mit Verfügung vom 12. März 2009 - eröffnet am 16. März 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2008 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G.b Zur Begründung dieses Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es gebe keine Hinweise, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache ausschliesslich Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah in B._______ geltend. Dabei handle es sich um eine von Syrien und dem Iran unterstützte, mehrere tausend Mitglieder umfassende islamistische Organisation. Deren Einflussgebiet konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, auf südliche Vororte von Beirut und auf den Südlibanon, den sie und die libanesische Armee kontrollierten. Sie sei indessen nicht die einzige Vertreterin schiitischer Anliegen im Libanon. Obwohl sie seit dem 11. Juli 2008 wieder einen Minister in der libanesischen Allparteienregierung stelle, bleibe ihr Machtbereich weiterhin auf diese Regionen beschränkt. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppierungen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil des Landes entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. Aufgrund seiner sunnitischen (Verwandten) verfüge er beispielsweise auch über sunnitische Bekannte. Demnach sei er auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Seine Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich. Auf das Asylgesuch sei deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Die Trennung von der Ehefrau und den Kindern sei für alle gewiss nicht einfach. Die zuständigen Instanzen hätten indessen wiederholt eine sorgfältige Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Kinder trotz bestehender Einreisesperre gelegentlich zu besuchen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Es gingen keine substanziellen neuen Elemente hervor, die die rechtskräftigen ausländerrechtlichen Entscheide in einem neuen Licht erscheinen liessen oder eine Änderung der darin enthaltenen Einschätzung rechtfertigen würden. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten und das Asylgesuch erst eingereicht, als er beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden sei. Es bestünden deshalb weiterhin erhebliche Zweifel, dass er gewillt sei, sich an die hiesigen Gesetze und Gepflogenheiten zu halten. Es stehe ihm im Übrigen frei, auf dem ausländerrechtlichen Weg wiederum eine vorübergehende Suspension der Einreisesperre zu beantragen, um seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Im Libanon verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne sich auch in einem Landesteil niederlassen, der nicht von der Hisbollah kontrolliert werde. H. H.a Mit Eingabe vom 23. März 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. März 2009, um Eintreten auf das Asylgesuch und Absehen von einer Wegweisung, eventualiter um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. H.b Er brachte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass es zwar zutreffe, dass sein erstes Asylgesuch durch das BFF abgelehnt worden sei und er die dagegen erhobene Beschwerde nach der Heirat mit einer Schweizerin zurückgezogen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihm bei Aufrechterhaltung der damaligen Beschwerde ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, wie dies bei seinem (Verwandten) der Fall gewesen sei. In seiner Heimat sei er in den letzten beiden Jahren wiederholt Repressalien seitens der Hisbollah ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund sei er im Wissen darum, dass er vorderhand aufgrund des bestehenden Einreiseverbots keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, im Oktober 2008 illegal in die Schweiz eingereist, um hier erneut um Asyl nachzusuchen. Die Hisbollah habe versucht, ihn zu einem Beitritt zu bewegen. Als er sich dazu nicht bereit erklärt habe, sei er bedroht worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er liquidiert werde, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Es lägen somit klare Hinweise dafür vor, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens neue Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gestützt darauf wäre das BFM verpflichtet gewesen, nähere Abklärungen zu treffen. Verschiedene westliche Staaten qualifizierten die Hisbollah als terroristische Organisation. Das BFM bringe vor, die Hisbollah habe lediglich einige tausend Anhänger. Jedoch verfüge allein der militärische Flügel über rund tausend Mitglieder und circa 6'000 bis 10'000 offizielle Freiwillige. Es sei davon auszugehen, dass bereits mehrere zehntausend Personen die Hisbollah unterstützten. Zeitweise gingen bis zu einer Million Menschen auf die Strasse, um dem Anführer zuzuhören. Die Unterstützung sei zudem nach dem letzten Krieg rapid angewachsen. Im Juni 2009 würden wieder Neuwahlen stattfinden. Es sei davon auszugehen, dass die Hisbollah die Wahlen mit einer anderen schiitischen Partei (Amal) gewinnen werde, womit sich ihr Einfluss noch verstärke. Es treffe deshalb nicht zu, dass sich ihr Einflussbereich auf die südlichen Vororte Beiruts und den Südlibanon beschränke. Der Libanon sei flächenmässig relativ klein, so dass eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit nicht gegeben sei. Die Sunniten und Schiiten seien nicht in der Lage, friedlich nebeneinander zu leben. Ihm sei es als Schiit nicht möglich und nicht zumutbar, in sunnitischen Landesteilen zu leben. Zudem habe die Hisbollah im ganzen Land Spione, die ihn ausfindig machen könnten. Da auch sein (Verwandter) in die Schweiz geflohen sei und hier einen Aufenthaltstitel erhalten habe, sei er - der Beschwerdeführer - einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als "durchschnittliche" Flüchtlinge. Schliesslich warne auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vor der Gefahr terroristischer Anschläge im gesamten Libanon. Derzeit könne nicht von einer stabilen politischen Situation ausgegangen werden. Die gegenwärtige Regierung sei nicht in der Lage, ihre Staatsangehörigen zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr von der Hisbollah gesucht werde und eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben bestehe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er mit einer Schweizerin verheiratet sei und Vater zweier Kinder sei. Eine Rückführung sei für ihn insgesamt nicht zumutbar. I. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Nicht einzutreten ist hingegen auf ein Asylgesuch, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist nicht während eines hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt. Hingegen hat er in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Sein erstes Asylgesuch vom 5. Oktober 1995 wurde mit Verfügung des BFF vom 29. November 1996 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb die ARK als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden mit Entscheid vom 25. Juni 1997 ab, womit die Verfügung des BFF vom 29. November 1996 in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermag auch das spekulative Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerdeeingabe, wonach davon auszugehen sei, dass ihm bei Aufrechterhaltung der damaligen Beschwerde ein Aufenthaltstitel wie seinem (Verwandten) (...-Bewilligung) erteilt worden wäre, nichts zu ändern. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist mit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens erfüllt.
E. 5.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Zur Erläuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2009 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht nicht eine staatliche Verfolgung durch libanesische Behörden, sondern eine solche durch Vertreter der schiitischen Hisbollah in B._______ geltend. Das BFM ging von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, erachtete diese jedoch als nicht asylbeachtlich, da dem Beschwerdeführer vor allfälligen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens der Hisbollah eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, weshalb er auf den subsidiären Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen sei. Die Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist in der Regel nicht im beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen auf ein Asylgesuch vorzunehmen, sondern im materiellen Asylverfahren (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen Charakter hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten Einzelfall als Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser hat leiten lassen, weshalb es insbesondere nicht zulässig ist, für eine bestimmte Personengruppe aus einer bestimmten Region des Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in einer anderen Region dieses Staates anzunehmen und a priori auf jedes Asylgesuch unter Hinweis auf diese Fluchtalternative nicht einzutreten (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.4. S. 17 f.). Aufgrund der sich im vorliegenden Fall präsentierenden Sachlage - welche sich massgeblich von derjenigen in EMARK 2005 Nr. 2 unterscheidet, wo keine gesicherten Erkenntnisse über die Urheber der Verfolgung, deren Motivation und Organisationsgrad vorlagen, weshalb angesichts der Unsicherheit bezüglich der konkreten Verfolgungssituation nicht davon ausgegangen werden konnte, dass offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand - kann die Prüfung der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausnahmsweise bereits im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen vorgenommen werden. In casu ist - im Gegensatz zur Sachlage in EMARK 2005 Nr. 2 - die konkrete Verfolgungssituation bekannt. Der Urheber der Verfolgung (die schiitische Hisbollah in B._______), dessen Motivation und Wirkungsgrad stehen fest. Die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative ist deshalb prüfbar. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen handelt es sich um lokal respektive regional beschränkte Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah in B._______. Die Organisation der Hisbollah umfasst mehrere tausend Mitglieder und bildet sich einerseits aus einer politischen Partei, andererseits aus einer paramilitärischen Armee. Ihr Verbreitungsgebiet ist auf einzelne Landesteile beschränkt. Es umfasst den Süden des Landes, den sie nach dem israelischen Rückzug nach Kriegsende im Sommer 2006 gemeinsam mit der libanesischen Armee kontrolliert, die Bekaa-Ebene sowie Südbeirut. Aufgrund der geschilderten Vorfälle, welche sich auf die Region B._______ beschränken, sowie des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers - es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich in irgendeiner Weise derart exponiert hätte, dass er im ganzen Land einen Bekanntheitsgrad erlangt hätte - ist nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen. Dem BFM ist diesbezüglich beizupflichten, wonach davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen entziehen kann, wenn er sich in einer Region des Libanon niederlässt, die nicht zu den von der Hisbollah dominierten Gebieten gehört. Sollte in B._______ angesichts des dortigen Einflusses der Hisbollah zeitweise kein ausreichender staatlicher Schutz erhältlich sein, ist deshalb eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil - ausserhalb der von der Hisbollah dominierten Gebiete (Südlibanon, Bekaa-Ebene, Südbeirut) - möglich und nicht generell unzumutbar. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen Sicherheits- und Justizbehörden seien ausserhalb dieser Gebiete im Allgemeinen beziehungsweise gegenüber der Person des Beschwerdeführers im Besonderen nicht schutzfähig und schutzwillig, und es kann diesem auch zugemutet werden, im Bedarfsfall den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Libanon eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, und er damit gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen von Angehörigen der Hisbollah in B._______ sind deshalb asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeeingabe, in der im Wesentlichen der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihr lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf neue Ereignisse entnehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls erfüllt. Das BFM ist daher auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2008 zu Recht nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht mehr über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung. Die ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde durch das Migrationsamt des Kantons D._______ wegen der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (Datum) 2003 nicht mehr verlängert. Die angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist angesichts der im Libanon bestehenden Niederlassungsfreiheit nicht gezwungen, in seine Heimatregion zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls auch in einem nicht von der Hisbollah dominierten Gebiet niederlassen kann, wo er keine Übergriffe zu befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Ein Anspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht haben namentlich ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen respektive ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8D S. 175). Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11A S. 177 f.). Die dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde infolge seiner wiederholten Straffälligkeit durch das Migrationsamt des Kantons D._______ mit Verfügung vom (Datum) 2003 nicht mehr verlängert. Das Gesuch der Ehefrau vom (Datum) 2005 um Nachzug des Beschwerdeführers wurde durch das Migrationsamt des Kantons E._______ am (Datum) 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das (Gericht) des Kantons E._______ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (Datum) 2006 ab. Die zuständigen kantonalen Behörden haben somit das Vorliegen eines konkreten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive auf Verbleib in der Schweiz im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug verneint. Bei dieser Sachlage haben sich die Asylbehörden bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen. Es steht dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - indes frei, im Hinblick auf zukünftige Besuche bei seiner Familie in der Schweiz auf dem ausländerrechtlichen Weg eine neuerliche Suspension der Einreisesperre zu beantragen.
E. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 Die allgemeine Situation im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges im Sommer 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
E. 7.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und arbeitsfähig ist - verfügt im Heimatstaat über ein breites Beziehungsnetz (vgl. B1, S. 4), welches ihm gegebenenfalls auch bei einer Wohnsitznahme ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer absolvierte die Schule bis zur (...-)stufe und verfügt - nebst seiner Muttersprache Arabisch - über Fremdsprachenkenntnisse in (Sprache 1), (Sprache 2) und (Sprache 3) (vgl. B1, S. 3). Nach der Rückkehr in den Libanon im Jahr 2004 war er in verschiedenen Bereichen tätig (vgl. B1, S. 2 f.) Mit diesen Voraussetzungen ist insgesamt davon auszugehen, dass es ihm auch ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion möglich sein wird, eine Existenz aufzubauen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), weshalb sich die Prüfung der einschränkenden gesetzlichen Tatbestände, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen können (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG), erübrigt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1861/2009 {T 0/2} Urteil vom 19. Mai 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Libanon, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein libanesischer Schiit aus dem Bezirk B._______ - suchte am 5. Oktober 1995 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er brachte damals im Wesentlichen vor, ein (Verwandter) sei im Jahr (...) auf einer Pilgerreise umgekommen. Dessen (Verwandte) hätten als Funktionäre der Hisbollah die Trauerfeierlichkeiten zu eigenen Zwecken missbrauchen wollen. Sein (Verwandter) habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt, woraufhin die (Verwandten) zur Provokation Gewehrsalven vor dem Elternhaus des Beschwerdeführers in die Luft gefeuert hätten. Am (Datum) habe ein Bauer im Auftrag eines dieser (Verwandten) Land, welches im Besitz der Familie des Beschwerdeführers sei, mit dem Traktor bearbeitet. In der Folge sei es zwischen der Gegenpartei und seiner Familie zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen ein Vertreter der Gegenpartei versehentlich erschossen worden sei. Die Angehörigen des Getöteten hätten daraufhin Anzeige gegen ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie erstattet, woraufhin die libanesischen Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten. Zudem habe die Hisbollah eine "Fatwa" (islamisches Rechtsgutachten) ausgesprochen und versucht, sein Elternhaus zu sprengen, was die staatlichen Sicherheitskräfte jedoch verhindert hätten. Aufgrund dieser Vorfälle habe er das Land - zusammen mit einem seiner (Verwandten) - anfangs (Jahr) in Richtung C._______ verlassen. Als sie dort im September desselben Jahres erfahren hätten, dass die Hisbollah Personen in die C._______ gesandt habe, um sie zu töten, seien sie in die Schweiz weitergereist. A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit Verfügung vom 29. November 1996 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung durch die Behörden des Heimatstaates sei nicht asylrelevant, da es einem legitimen Anspruch entspreche, kriminelles Unrecht zu verfolgen und dazu im Rahmen eines Strafverfahrens Tatverdächtige festzunehmen und Zeugen zwecks weiterer Abklärungen vorzuladen. Auch die vorgebrachte Verfolgung durch die Hisbollah sei nicht asylbeachtlich, da die libanesischen Behörden bereit seien, dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen gehörigen Schutz davor zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1996 bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Am 18. Juni 1997 zog er diese zurück, nachdem er am (Datum) eine Schweizerin geheiratet hatte. Die ARK schrieb das Beschwerdeverfahren daraufhin am 25. Juni 1997 als gegenstandslos geworden ab, womit die Verfügung des BFF vom 29. November 1996 in Rechtskraft erwachsen ist. II. B. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin am (Datum) erhielt der Beschwerdeführer am 9. Juli 1997 eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis zum 15. Mai 2002 verlängert. C. C.a Am (Datum) 1999 wurde der Beschwerdeführer durch das (Gericht) wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. C.b Mit Strafverfügung vom (Datum) 2001 sprach das (Gericht) den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'400.--. C.c Am (Datum) 2002 wurde der Beschwerdeführer durch das (Gericht) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 90 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu drei einviertel Jahren Zuchthaus, abzüglich 236 Tage erstandener Polizei- und Untersuchungshaft, verurteilt. D. D.a Mit Verfügung vom (Datum) 2003 verweigerte das Migrationsamt des Kantons D._______ infolge der wiederholten Straffälligkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der (Behörde) des Kantons D._______ am (Datum) 2003 ab. D.b Am (Datum) 2003 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am (Datum) 2004 verhängte das damals zuständige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) gegen ihn eine zehnjährige Einreisesperre, gültig ab dem (Datum) 2004. Die dagegen erhobene Beschwerde vom (Datum) 2004, worin insbesondere um Herabsetzung der Dauer der Einreisesperre auf drei Jahre ersucht wurde, wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am (Datum) 2005 ab. E. Im (Monat) 2004 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (geb. ...) aus der Schweiz aus und kehrte in den Libanon zurück. Im (Monat) 2004 kam dort ein zweites Kind zur Welt. Im Frühjahr 2005 kehrte die Ehefrau mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück. Am (Datum) ersuchte sie um Nachzug des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde durch das Migrationsamt des Kantons E._______ am (Datum) 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das (Gericht) des Kantons E._______ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (Datum) 2006 ab. III. F. F.a Am 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer bei der illegalen Einreise in die Schweiz festgenommen. Am folgenden Tag suchte er in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. F.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 5. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM am 19. November 2008 im Wesentlichen aus, er werde von der Hisbollah bedroht. Er habe anlässlich eines Besuches bei seiner (Verwandten) Ende (Monat) 2007 beobachtet, wie ihm unbekannte Personen Raketen aus einem LKW ausgeladen hätten. Dabei sei er gesehen worden. Als er sich nach diesem Vorfall bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten habe (die gegen ihn bestehende Einreisesperre sei für die Dauer des Besuches suspendiert worden), habe seine (Verwandte) einen Brief der Hisbollah, datiert vom 1. August 2007, erhalten, wonach er - der Beschwerdeführer - sich am 2. August 2007 für ein Gespräch bei der Sicherheitskommission der Hisbollah in B._______ melden müsse. Über den genauen Hergang, wie seine (Verwandte) dieses Schreiben erhalten habe, habe er keine näheren Kenntnisse. Ende August sei er in den Libanon zurückgekehrt. Zwei oder drei Tage später sei er von zwei Hisbollah-Angehörigen angesprochen worden, als er aus dem Postamt in B._______ gekommen sei. Diese hätten ihn mitgenommen und zu einer dritten Person gebracht. Diese Person habe lange mit ihm gesprochen und versucht, ihn zu einem Beitritt zur Hisbollah zu bewegen. Er habe sich jedoch geweigert und die Hisbollah dem Vertreter gegenüber für das im letzten Krieg mit Israel erlittene Leid seiner Familie verantwortlich gemacht. Der Vertreter habe ihn daraufhin bedroht und ihm schliesslich - nachdem der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, sich die Sache zu überlegen - Zeit eingeräumt, über den Beitritt nachzudenken. Daraufhin habe er den Libanon im September 2007 verlassen. Ende September 2007 habe er aufgrund der bestehenden Einreisesperre für die Schweiz zunächst in G._______ um Asyl nachgesucht, jedoch erfolglos. In der Folge sei er im Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist, wo er schliesslich am 23. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch eingereicht habe. G. G.a Mit Verfügung vom 12. März 2009 - eröffnet am 16. März 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2008 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G.b Zur Begründung dieses Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es gebe keine Hinweise, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache ausschliesslich Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah in B._______ geltend. Dabei handle es sich um eine von Syrien und dem Iran unterstützte, mehrere tausend Mitglieder umfassende islamistische Organisation. Deren Einflussgebiet konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, auf südliche Vororte von Beirut und auf den Südlibanon, den sie und die libanesische Armee kontrollierten. Sie sei indessen nicht die einzige Vertreterin schiitischer Anliegen im Libanon. Obwohl sie seit dem 11. Juli 2008 wieder einen Minister in der libanesischen Allparteienregierung stelle, bleibe ihr Machtbereich weiterhin auf diese Regionen beschränkt. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppierungen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil des Landes entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. Aufgrund seiner sunnitischen (Verwandten) verfüge er beispielsweise auch über sunnitische Bekannte. Demnach sei er auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Seine Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich. Auf das Asylgesuch sei deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Die Trennung von der Ehefrau und den Kindern sei für alle gewiss nicht einfach. Die zuständigen Instanzen hätten indessen wiederholt eine sorgfältige Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Kinder trotz bestehender Einreisesperre gelegentlich zu besuchen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Es gingen keine substanziellen neuen Elemente hervor, die die rechtskräftigen ausländerrechtlichen Entscheide in einem neuen Licht erscheinen liessen oder eine Änderung der darin enthaltenen Einschätzung rechtfertigen würden. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten und das Asylgesuch erst eingereicht, als er beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden sei. Es bestünden deshalb weiterhin erhebliche Zweifel, dass er gewillt sei, sich an die hiesigen Gesetze und Gepflogenheiten zu halten. Es stehe ihm im Übrigen frei, auf dem ausländerrechtlichen Weg wiederum eine vorübergehende Suspension der Einreisesperre zu beantragen, um seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Im Libanon verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne sich auch in einem Landesteil niederlassen, der nicht von der Hisbollah kontrolliert werde. H. H.a Mit Eingabe vom 23. März 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. März 2009, um Eintreten auf das Asylgesuch und Absehen von einer Wegweisung, eventualiter um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. H.b Er brachte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass es zwar zutreffe, dass sein erstes Asylgesuch durch das BFF abgelehnt worden sei und er die dagegen erhobene Beschwerde nach der Heirat mit einer Schweizerin zurückgezogen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihm bei Aufrechterhaltung der damaligen Beschwerde ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, wie dies bei seinem (Verwandten) der Fall gewesen sei. In seiner Heimat sei er in den letzten beiden Jahren wiederholt Repressalien seitens der Hisbollah ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund sei er im Wissen darum, dass er vorderhand aufgrund des bestehenden Einreiseverbots keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, im Oktober 2008 illegal in die Schweiz eingereist, um hier erneut um Asyl nachzusuchen. Die Hisbollah habe versucht, ihn zu einem Beitritt zu bewegen. Als er sich dazu nicht bereit erklärt habe, sei er bedroht worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er liquidiert werde, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Es lägen somit klare Hinweise dafür vor, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens neue Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gestützt darauf wäre das BFM verpflichtet gewesen, nähere Abklärungen zu treffen. Verschiedene westliche Staaten qualifizierten die Hisbollah als terroristische Organisation. Das BFM bringe vor, die Hisbollah habe lediglich einige tausend Anhänger. Jedoch verfüge allein der militärische Flügel über rund tausend Mitglieder und circa 6'000 bis 10'000 offizielle Freiwillige. Es sei davon auszugehen, dass bereits mehrere zehntausend Personen die Hisbollah unterstützten. Zeitweise gingen bis zu einer Million Menschen auf die Strasse, um dem Anführer zuzuhören. Die Unterstützung sei zudem nach dem letzten Krieg rapid angewachsen. Im Juni 2009 würden wieder Neuwahlen stattfinden. Es sei davon auszugehen, dass die Hisbollah die Wahlen mit einer anderen schiitischen Partei (Amal) gewinnen werde, womit sich ihr Einfluss noch verstärke. Es treffe deshalb nicht zu, dass sich ihr Einflussbereich auf die südlichen Vororte Beiruts und den Südlibanon beschränke. Der Libanon sei flächenmässig relativ klein, so dass eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit nicht gegeben sei. Die Sunniten und Schiiten seien nicht in der Lage, friedlich nebeneinander zu leben. Ihm sei es als Schiit nicht möglich und nicht zumutbar, in sunnitischen Landesteilen zu leben. Zudem habe die Hisbollah im ganzen Land Spione, die ihn ausfindig machen könnten. Da auch sein (Verwandter) in die Schweiz geflohen sei und hier einen Aufenthaltstitel erhalten habe, sei er - der Beschwerdeführer - einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als "durchschnittliche" Flüchtlinge. Schliesslich warne auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vor der Gefahr terroristischer Anschläge im gesamten Libanon. Derzeit könne nicht von einer stabilen politischen Situation ausgegangen werden. Die gegenwärtige Regierung sei nicht in der Lage, ihre Staatsangehörigen zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr von der Hisbollah gesucht werde und eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben bestehe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er mit einer Schweizerin verheiratet sei und Vater zweier Kinder sei. Eine Rückführung sei für ihn insgesamt nicht zumutbar. I. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Nicht einzutreten ist hingegen auf ein Asylgesuch, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist nicht während eines hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt. Hingegen hat er in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Sein erstes Asylgesuch vom 5. Oktober 1995 wurde mit Verfügung des BFF vom 29. November 1996 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb die ARK als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden mit Entscheid vom 25. Juni 1997 ab, womit die Verfügung des BFF vom 29. November 1996 in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermag auch das spekulative Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerdeeingabe, wonach davon auszugehen sei, dass ihm bei Aufrechterhaltung der damaligen Beschwerde ein Aufenthaltstitel wie seinem (Verwandten) (...-Bewilligung) erteilt worden wäre, nichts zu ändern. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist mit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens erfüllt. 5.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Zur Erläuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2009 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht nicht eine staatliche Verfolgung durch libanesische Behörden, sondern eine solche durch Vertreter der schiitischen Hisbollah in B._______ geltend. Das BFM ging von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, erachtete diese jedoch als nicht asylbeachtlich, da dem Beschwerdeführer vor allfälligen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens der Hisbollah eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, weshalb er auf den subsidiären Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen sei. Die Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist in der Regel nicht im beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen auf ein Asylgesuch vorzunehmen, sondern im materiellen Asylverfahren (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen Charakter hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten Einzelfall als Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser hat leiten lassen, weshalb es insbesondere nicht zulässig ist, für eine bestimmte Personengruppe aus einer bestimmten Region des Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in einer anderen Region dieses Staates anzunehmen und a priori auf jedes Asylgesuch unter Hinweis auf diese Fluchtalternative nicht einzutreten (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.4. S. 17 f.). Aufgrund der sich im vorliegenden Fall präsentierenden Sachlage - welche sich massgeblich von derjenigen in EMARK 2005 Nr. 2 unterscheidet, wo keine gesicherten Erkenntnisse über die Urheber der Verfolgung, deren Motivation und Organisationsgrad vorlagen, weshalb angesichts der Unsicherheit bezüglich der konkreten Verfolgungssituation nicht davon ausgegangen werden konnte, dass offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand - kann die Prüfung der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausnahmsweise bereits im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen vorgenommen werden. In casu ist - im Gegensatz zur Sachlage in EMARK 2005 Nr. 2 - die konkrete Verfolgungssituation bekannt. Der Urheber der Verfolgung (die schiitische Hisbollah in B._______), dessen Motivation und Wirkungsgrad stehen fest. Die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative ist deshalb prüfbar. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen handelt es sich um lokal respektive regional beschränkte Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah in B._______. Die Organisation der Hisbollah umfasst mehrere tausend Mitglieder und bildet sich einerseits aus einer politischen Partei, andererseits aus einer paramilitärischen Armee. Ihr Verbreitungsgebiet ist auf einzelne Landesteile beschränkt. Es umfasst den Süden des Landes, den sie nach dem israelischen Rückzug nach Kriegsende im Sommer 2006 gemeinsam mit der libanesischen Armee kontrolliert, die Bekaa-Ebene sowie Südbeirut. Aufgrund der geschilderten Vorfälle, welche sich auf die Region B._______ beschränken, sowie des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers - es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich in irgendeiner Weise derart exponiert hätte, dass er im ganzen Land einen Bekanntheitsgrad erlangt hätte - ist nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen. Dem BFM ist diesbezüglich beizupflichten, wonach davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen entziehen kann, wenn er sich in einer Region des Libanon niederlässt, die nicht zu den von der Hisbollah dominierten Gebieten gehört. Sollte in B._______ angesichts des dortigen Einflusses der Hisbollah zeitweise kein ausreichender staatlicher Schutz erhältlich sein, ist deshalb eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil - ausserhalb der von der Hisbollah dominierten Gebiete (Südlibanon, Bekaa-Ebene, Südbeirut) - möglich und nicht generell unzumutbar. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen Sicherheits- und Justizbehörden seien ausserhalb dieser Gebiete im Allgemeinen beziehungsweise gegenüber der Person des Beschwerdeführers im Besonderen nicht schutzfähig und schutzwillig, und es kann diesem auch zugemutet werden, im Bedarfsfall den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Libanon eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, und er damit gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen von Angehörigen der Hisbollah in B._______ sind deshalb asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeeingabe, in der im Wesentlichen der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihr lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf neue Ereignisse entnehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls erfüllt. Das BFM ist daher auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2008 zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht mehr über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung. Die ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde durch das Migrationsamt des Kantons D._______ wegen der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (Datum) 2003 nicht mehr verlängert. Die angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist angesichts der im Libanon bestehenden Niederlassungsfreiheit nicht gezwungen, in seine Heimatregion zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls auch in einem nicht von der Hisbollah dominierten Gebiet niederlassen kann, wo er keine Übergriffe zu befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Ein Anspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht haben namentlich ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen respektive ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8D S. 175). Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11A S. 177 f.). Die dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde infolge seiner wiederholten Straffälligkeit durch das Migrationsamt des Kantons D._______ mit Verfügung vom (Datum) 2003 nicht mehr verlängert. Das Gesuch der Ehefrau vom (Datum) 2005 um Nachzug des Beschwerdeführers wurde durch das Migrationsamt des Kantons E._______ am (Datum) 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das (Gericht) des Kantons E._______ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (Datum) 2006 ab. Die zuständigen kantonalen Behörden haben somit das Vorliegen eines konkreten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive auf Verbleib in der Schweiz im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug verneint. Bei dieser Sachlage haben sich die Asylbehörden bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen. Es steht dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - indes frei, im Hinblick auf zukünftige Besuche bei seiner Familie in der Schweiz auf dem ausländerrechtlichen Weg eine neuerliche Suspension der Einreisesperre zu beantragen. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Situation im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges im Sommer 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 7.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und arbeitsfähig ist - verfügt im Heimatstaat über ein breites Beziehungsnetz (vgl. B1, S. 4), welches ihm gegebenenfalls auch bei einer Wohnsitznahme ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer absolvierte die Schule bis zur (...-)stufe und verfügt - nebst seiner Muttersprache Arabisch - über Fremdsprachenkenntnisse in (Sprache 1), (Sprache 2) und (Sprache 3) (vgl. B1, S. 3). Nach der Rückkehr in den Libanon im Jahr 2004 war er in verschiedenen Bereichen tätig (vgl. B1, S. 2 f.) Mit diesen Voraussetzungen ist insgesamt davon auszugehen, dass es ihm auch ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion möglich sein wird, eine Existenz aufzubauen. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), weshalb sich die Prüfung der einschränkenden gesetzlichen Tatbestände, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen können (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG), erübrigt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: