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E-1402/2008

E-1402/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Libanon am 14. Oktober 2007 über den Flughafen von Beirut. Nach einem wöchigen Aufenthalt in Algier setzten sie die Flugreise nach Wien fort. Am 22. Oktober 2007 reisten sie auf dem Landweg in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. A.b. Am 29. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Sie machten geltend, palästinensischer Herkunft zu sein und aus dem Flüchtlingslager E._______ im Libanon zu stammen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre im Libanon ausgestellten Identitätskarten für Flüchtlinge - die Beschwerdeführerin gab dabei ein Original, der Beschwerdeführer eine Kopie ab - und ihre von der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNRWA) ausgestellten Ausweise zu den Akten. A.c. Das BFM führte mit den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2007 Analysen zur Bestimmung ihrer Herkunft, sog. Lingua-Analysen, durch, gemäss der die Beschwerdeführenden eindeutig im Libanon in einem palästinensischen Milieu sozialisiert worden seien; beide Geprüften verfügten nach Angaben des eingesetzten Sachverständigen über sehr gute Kenntnisse über das Lager E._______. A.d. An den Anhörungen zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2007 durch das BFM führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten nach der Heirat im Jahre (...) zusammen im Flüchtlingslager gelebt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (...) Mitglied des F._______. Seit dem fünften oder sechsten Monat 2007 habe er in dessen Auftrag eine im Aufbau befindliche Untergruppe der islamistischen, mit der G._______ verfeindeten Gruppierung H._______ im Lager observiert und darüber seinem Auftraggeber berichtet. Die H._______-Gruppe sei für die Entführung und Ermordung von Leuten zuständig gewesen. Er habe nach der Ermordung seines Arbeitskollegen A.A., das heisst ab (...) 2007, befürchten müssen, ebenfalls von Mitgliedern dieser Gruppe getötet zu werden. Es sei zwar noch keine konkrete Morddrohung gegen ihn erfolgt, aber die Gefahr habe bestanden, dass er als Mitglied des F._______ enttarnt und umgebracht werde. Eine andere Untergruppe der H._______, die (...), habe ihn als Fünfzehnjährigen, also etwa im Jahr 1995, entführt, während fünf Tage eingesperrt und ihm die Haare angezündet. Dieser Vorfall habe ihn seinerzeit dazu bewogen, der G._______ beizutreten. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie wies aber darauf hin, ihren Mann gebeten zu haben, das Land zu ver­lassen, weil sie Angst um ihn und den Sohn gehabt habe. So sei in der letzten Zeit bekannt geworden, dass ihr Mann bei der G._______ arbeite. Da mehrere seiner Arbeitskollegen liquidiert worden seien, hätte ihn wohl dasselbe Schicksal erwartet. Im Lager E._______ herrsche das Faust­recht, es gebe keine Regeln, kein Gesetz und keine Verwaltung. Aus ihrer Sicht habe dort momentan die H._______ das Sagen. Vor der Heirat habe sie ausserhalb des Lagers bei ihren Eltern - der Vater sei (...) - in (...) gewohnt. Im Flüchtlingslager habe sie nicht mehr dieselben Freiheiten genossen. So sei sie oft von Dritten wegen des Nichttragens eines Kopftuchs belästigt worden. Sie habe sporadisch gegen ihren Willen die Abaya, ein mantelartiges Übergewand, tragen müssen. A.e. Der Kurzbericht des am 21. Dezember 2007 um Dossiereinsicht ersuchenden Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei, Sektion Ausländerdienst, beinhaltete am 11. Januar 2008 die Feststellung an das BFM, dass der Beschwerdeführer nachrichtendienstlich nicht nachteilig verzeichnet sei. A.f. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 - eröffnet am 30. Januar 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Infolgedessen erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Februar 2008 und Ergänzung vom 6. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie stellten die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit dem BFM zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen beziehungsweise subeventuell die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Erlasses des Kostenvorschusses, um Ausrichtung einer Parteientschädigung und Ansetzung einer sechswöchigen Frist zur Einreichung des Originals der polizeilichen Vorladung ersucht. Weiter wurde um Einsicht in die von der Vorinstanz nicht offengelegten Aktenstücke A6, A8, A9, A12, A13, A15, A19, A23, A24, A27, A28, A31 und A32 und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu denjenigen Aktenstücken, in welche keine Einsicht gegeben werden könne, ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Einreichung einer Beschwerdeergänzung, weitere Instruktionshandlungen seien bis zur Niederkunft der Beschwerdeführerin (voraussichtlich im [...]) zu unterlassen, nachher sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und das Gericht möge dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote einräumen. Mit den Eingaben wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung und ein undatiertes Schreiben der (...) eingereicht, das die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur G._______ bestätigen soll. Weiter wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Durchgangszentrums (...) vom 19. Februar 2008 und mit Kopie des Schreibens eines Regionalspitals vom 16. November 2007 ihre Schwangerschaft nach. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um eine erweiterte Akteneinsicht, Sistierung des Verfahrens, Abklärungen von Amtes wegen und Fristansetzungen für Beschwerdeergänzungen ab und es wurde ein Kostenvorschusses von Fr. 600.- einverlangt. Von den Lingua-Analysen wurde der wesentliche Inhalt bekannt gegeben. D. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 25. März 2008 geleistet. E. Im Schreiben vom 26. März 2008 hielt der Rechtsvertreter daran fest, dass es keine andere Wohnsitzalternative für die Beschwerdeführenden als das Flüchtlingslager E._______ gebe, wo der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten als [Tätigkeit bei G._______] an Leib und Leben gefährdet sei. Ohne je an einem anderen Ort gelebt zu haben, ohne die Existenz eines Beziehungsnetzes in einem anderen Teil Libanons und mit einer schwangeren Frau respektive mit einem Säugling und Kleinkind sei der Wegweisungsvollzug in den Libanon nicht durchführbar. Weiter sei festzustellen, dass das BFM offenbar die Angaben des Beschwerdeführers geglaubt habe, ansonsten es wohl darauf verzichtet hätte, beim Bundesamt für Polizei anzufragen. Schliesslich sei eine Schwan­gerschaft keine blosse Modalität im Rahmen eines Wegweisungsvollzugs: Familien mit Kleinkindern stellten eine so genannte verletzliche Gruppe dar, was bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei. Die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager E._______ seien prekär; die Mutter und das Kleinkind seien an Gesundheit und Leben gefährdet. F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Niederkunft der D._______ vom (...) mit. Gleichzeitig wurden der vom (...) datierte entsprechende Geburtsregisterauszug vom (...), zwei weitere Geburtsurkunden, die Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzungen, ein Urteil des Strafrichters von (...) von 1998 und eine Bescheinigung des Strafgerichts betreffend ein Verfahren im Jahr 2004 nachgereicht. Die Einreichung einer Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer sich wegen nicht näher spezifizierter gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung befinde, wurde in Aussicht gestellt. G. G.a. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2009 hielt das BFM an seinem Entscheid und dessen Begründung fest, äusserte sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.b. In der Replik vom 27. Mai 2009 wird die Vernehmlassung so inter­pretiert, dass das BFM nun von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehe und dessen drohende Verfolgung anerkenne, da es sich bloss mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Vernehmlassung vom 8. April 2009 befasst habe. In Zusammenhang mit den eingereichten Fotos und dem Internetauszug betreffend drei Anführer der Bewegung - zwei davon seien bereits tot - sei eine ergänzende Nachbefragung des Beschwerdeführers unabdingbar, falls nicht aufgrund der bisherigen Aktenlage Asyl gewährt werde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer vom BFM über die Rollen der Kommandanten (...) befragt werden müssen. Weiter sei in Berücksichtigung der Umstände (vierköpfige und nicht vollständig im Libanon registrierte Familie, schwieriger Arbeitsmarkt im Libanon, prekäre Situation im Lager, Diskriminierung von aus Lagern stammenden Palästinensern, kein Beziehungsnetz) der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter zahlreichen somatischen Beschwerden wohl psychischer Herkunft, weshalb er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Es werde deshalb die amtliche Einholung eines Arztberichts oder die Fristansetzung eines Einreichung eines solchen beantragt. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 sah das Bundesverwaltungsgericht davon ab, von Amtes wegen ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, und wies den entsprechenden Antrag ab. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch ein Gutachten oder einen Bericht einer medizinischen, vorzugsweise psychiatrischen Fachperson zu belegen und entsprechende Erklärungen einer Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden respektive dem Bundes­verwaltungsgericht einzureichen. Im Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass auf gesundheitlicher Ebene kein erhebliches Wegweisungshindernis bestehen würde. H.b. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 wurde ein vom 15. Juni 2009 datierter ärztlicher Bericht und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 22. Juli 2009 nachgereicht. I. Mit Schreiben vom 30. April 2010 an das BFM ersuchten die Beschwer­deführenden durch einen anderen als den im Rubrum angeführten Rechtvertreter um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Das BFM sistierte die Behandlung dieses Gesuchs mit Verfügung vom 4. Juni 2010 formell bis zum Abschluss des Asylverfahrens.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 D._______ wird ins vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden haben eine Fülle an formellen Anträgen im Bereich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere hinsichtlich der Akteneinsicht, gestellt. Mit der Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurden die Gesuche um eine erweiterte Akteneinsicht, Sistierung des Verfahrens, Abklärungen von Amtes wegen und Fristansetzung für Beschwerdeergänzungen abgewiesen; es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen. Aufgrund des rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts sieht sich das Gericht nicht veranlasst, eine Nachbefragung des Beschwerdeführers ins Auge zu fassen, weshalb der entsprechende Antrag (Replik vom 27. Mai 2007) abzuweisen ist. Dasselbe gilt auch für die Einholung weiterer ärztlicher Atteste, soweit diese Anträge nicht überholt sind durch die inzwischen erfolgte Einreichung des Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer vom 15. Juni 2009. Die professionell vertretenen Beschwerdeführenden haben neben den gewährten Fristengesuchen jahrelang Gelegenheit gehabt, Beweismittel nachzureichen oder Wesentliches zu den zentralen Punkten ihrer Asylbegründung und zum Wegweisungspunkt nachzuliefern (vgl. dazu auch Art. 32 Abs. 2 VwVG), weshalb der Antrag auf Ansetzung einer weiteren Frist zur Ergänzung der Beschwerde (nach dem Zeitpunkt der Niederkunft von D._______) abzuweisen ist. Zusammenfassend sind im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und damit Gehörsverletzung erkennbar, weshalb die Anträge auf Kassation der Verfügung vom 28. Januar 2008 und Rückweisung ans BFM (vgl. Beschwerde S. 2) abzuweisen sind. Schliesslich ist die Rüge, wonach die Vorkommnisse von 1997 (Verhaftung und Misshandlung [...]; vgl. Protokoll A30 S. 8, was zu einer Datierung auf 1995 führen würde) durch das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt worden seien (Beschwerde S. 9), unbehelflich. Die Beschwerdeführenden konnten keinen adäquaten Zusammenhang zwischen diesem Vorkommnis und ihrem Fluchtentschluss aufzeigen, weshalb die Nichterwähnung und -würdigung in der angefochtenen Verfügung unerheblich ist. Vielmehr soll dieses Vorkommnis des Jahres 1995 oder 1997 den Beschwerdeführer zum späteren Eintritt in G._______ bewogen respektive zum Widerstand gegen kriminelle Bewegungen angespornt haben. Weiter ist keine ungenügende Protollführung darin zu erkennen, dass ein Weinen der Beschwerdeführerin - nota bene lediglich im Zusammenhang mit dem vom Befrager nicht geglaubten Reiseweg - keinen Protokolleintrag gefunden hat.

E. 3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht­ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situa­tion im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berück­sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit wei­teren Hinweisen). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Nach ständiger Praxis gelten Vorbringen eines Gesuchstellers dann als glaubhaft, wenn sie ge­nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge­fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen un­terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor­bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln­des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Zweifel an den Vor­bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Aufgrund der Sub­sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 4.1. 4.1.1. Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit dem Umstand, dass keine glaubhaften Hinweise vorhanden seien, dass den Beschwerdeführenden konkrete Nachteile im Heimatland drohen könn­ten. So habe der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vom 5. De­zember 2007 angegeben, Mitglied des F._______ zu sein, und sein Arbeitskollege A.A. sei durch die H._______ getötet worden. In der Erstbefragung sei nichts Derartiges zu erfahren gewesen. Da diese zwei zentralen Elemente seiner Asylgesuchbegründung erst im Verlauf des späteren Asylverfahrens nachgeschoben worden seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Zudem könne das Verhalten des Be­schwerdeführers nicht einer tatsächlich mit einer Liquidierung durch die Islamisten bedrohten Person entsprechen, weil er sich noch mehrere Monate lang bis zur effektiven Ausreise Zeit gelassen habe. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers durchwegs undifferenziert, einfach und allgemein ausgefallen. Dies sei beispielsweise der Fall bezüglich der Angaben zu den Machtverhältnissen im Lager, der Kampfumstände bei (...), der Drohungen seitens verfeindeter Islamistengruppierungen und der übernommenen Aufgaben innerhalb der G._______. Den Schilderungen fehlten subjektiv geprägte Wahrnehmungen. Dasselbe gelte auch für die Angaben der Beschwerdeführerin. Selbst auf mehrmaliges Nachfragen hin sei von den Beschwerdeführenden keine vertiefende Substanz und keine authentische oder erlebnisgeprägte Nacherzählung von Ereignissen erhältlich gewesen. Die Sachvorträge würden damit durchgehend im oberflächlichen und pauschalen Bereich haften. Zudem hätten gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes die vom Beschwerdeführer beschriebenen Kämpfe später begonnen und länger angedauert als angegeben. Schliesslich seien auch die Aussagen zum Reiseweg nicht glaubhaft, denn Reiseweg, vorgezeigte Dokumente und beschriebene Umstände bei den Kontrollen bekannter Grenzstellen seien mit den effektiven Verhältnissen vor Ort nicht in Einklang zu bringen. Die Aussagen zur Einreise nach und Ausreise von Österreich würden nicht überzeugen. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden der Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhalten, wobei es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. 4.1.2. Die Beschwerdeführenden fokussieren sich in ihrer Beschwerde­schrift vorab auf formelle Kritik und entsprechende Anträge, welche be­reits behandelt worden sind, weshalb im Folgenden nicht mehr darauf einzugehen ist. Der materiellen Argumentation des BFM wurde in der Beschwerdeschrift und den Ergänzungen vom 6. und 26. März 2008 im Wesentlichen (sinngemäss) entgegengehalten, das BFM schätze die Angaben der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft ein. So seien Fragen in Zusammenhang mit der von Lingua-Abklärungen bestätigten palästinensischen Herkunft, den konkreten Umständen der Beschwer­deführenden, der Wohnsitzalternative, der Schwangerschaft und den gesundheitlichen Problemen zu kurz gekommen. Weiter hätten die Beschwerdeführenden dem Lingua-Sachverständigen Angaben gemacht, weshalb dort weitere Hinweise zu entnehmen seien. Seit 2007 hätten sich der F._______ und die H._______ gegenseitig beobachtet. Letztere habe mehrere Personen des F._______ enttarnt und ermordet, darunter auch A.A., einen Freund des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Eskalationsstufe sei mit der Enttarnung des Beschwerdeführers zu rechnen; er habe dasselbe Schicksal wie A.A. zu erwarten. Das BFM trage somit seiner Situation und den schwierigen Umständen einer Familie mit Kleinkindern im Flüchtlingslager nicht genügend Rechnung. Dort herrschten prekäre Verhältnisse. Der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien getrennt, und die Mutter der Beschwerdeführerin halte sich im Flüchtlingslager E._______ auf. Im selben Lager lebe jedenfalls (...), von der H._______, der Mann, der den Beschwerdeführer vor 15 Jahren misshandelt habe, seine innere Einstellung kennen dürfte und eine Rolle bei der Verfolgung spiele. 4.1.3. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 machte das BFM ergän­zend geltend, Palästinenser im Libanon würden ein erhebliches Mass an Autonomie besitzen. Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit ausserhalb der Lager seien im Libanon gewährleistet. In der Praxis würden rund die Hälfte aller Palästinenser von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um ausserhalb der Lager ihre Existenz aufzubauen. Die Beschwerdefüh­renden seien nicht gehalten, im Lager zu leben. 4.1.4. Mit Replik vom 27. Mai 2009 und in den nachfolgenden Ergän­zungen wurde behauptet, das BFM gehe nun von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, da es sich in der Vernehmlassung nicht mit der eingereichten authentischen Bestätigung der G._______, sondern lediglich mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst habe. Folglich sei nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden im Libanon verfolgt seien und der Beschwerdeführer durch die H._______ verhaf­tet und getötet werden könnte. In Zusammenhang mit den eingereichten Fotos und dem Internetauszug betreffend drei feindliche Anführer - zwei davon seien mittlerweile tot - sei eine ergänzende Nachbefragung des Beschwerdeführers unabdingbar, falls nicht ohnehin Asyl gewährt werde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer vom BFM über die Rollen der (...) befragt werden müssen. Aus bekannten Gründen (vierköpfige und nicht vollstän­dig im Libanon registrierte Familie, schwieriger Arbeitsmarkt im Libanon, prekäre Situation im Lager, Diskriminierung von aus Lagern stammenden Palästinensern, Personen ohne Beziehungsnetz) sei der Wegweisungs­vollzug und namentlich eine Rückkehr ins Flüchtlingslager unzumutbar. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter zahlreichen somatischen Beschwerden wohl psychischer Herkunft, weshalb er sich mittlerweile in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. 4.2. 4.2.1. Den Übersetzungen der im Jahr 2008 eingereichten Heirats- und Geburtsurkunden lässt sich entnehmen, dass beide Beschwerdeführenden palästinensischer Herkunft und (...) sind, wo sie am (...) geheiratet haben. In der undatierten Bestätigung der (...) steht gemäss Übersetzung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der G._______, (...), sei und im Flüchtlingslager E._______ von der H._______ verfolgt werde. Gemäss Beschrieb des Rechtsvertreters soll aus dem eingereichten Urteil des (...) betreffend ein Verfahren vom Jahr 1998 und einer Bescheinigung betreffend ein Verfahren vom Jahr 2004 hervorgehen, dass es (...). 4.2.2. Es steht unter anderem aufgrund der Lingua-Ergebnisse fest, dass die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführenden und ihr Aufent­halt im Flüchtlingslagers E._______ erstellt ist. Die Beschwerdeführenden haben sich im Verfahren mit UNRWA-Ausweisen legitimiert. Mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische Asylsuchende hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/34 auseinandergesetzt: Bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, ist kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen, sondern es ist auch bei ihnen stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 FK, Art. 3 AsylG). 4.2.3. Dem Gericht ist bekannt, dass die Bewegung H._______ (...) des Flüchtlingslager E._______ im Libanon kon­trolliert. Diese Bewegung ist bei diversen ausländischen Staaten auf Listen islamistischer Organisationen vermerkt, die sich terroristischer Mit­tel bedienen. Die H._______ versuchte diversen Berichten zufolge ihre Kontrolle im Lager - das Lager dürfte über 70'000 Personen beher­bergen - auszudehnen. Dabei tangiert sie Interessen der G._______, eine der stärkeren Ordnungsmächte im Lager. Auf die Sicherheit und Zustände im Lager, namentlich auf die dort tätigen Gruppierungen, haben die libane­sischen Behörden und die libanesische Armee praktisch keinen Einfluss. In den letzten Jahren war diversen Medienberichten zu entnehmen, dass sich Gewaltakte und Unruhen im Lager ereignet haben. Es gab nament­lich auch Zusammenstösse, die sowohl unter der G._______ als auch der H._______ Todesopfer forderten. Die Urheberschaften solcher Ge­waltakte konnten meist mangels unparteiischer Quellen nicht mit ge­nügender Sicherheit festgestellt werden. 4.2.4. Der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle kommt aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Be­weiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Angesichts dessen kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abwei­chungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizu­messen. Während nicht davon ausgegangen werden darf, dass Asyl­bewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung die Möglichkeit oder gar die Pflicht haben, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend dar­zulegen, ist dennoch sehr wohl von Bedeutung, wenn zentrale Flucht­gründe in der Kurzbefragung nicht erwähnt oder klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung im Wider­spruch zu späteren Aussagen in der Anhörung stehen. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Anhörung vom 5. Dezember 2007 seine Zugehörigkeit zum F._______ und die für seine Ausreise aus dem Libanon weiteren ausschlaggebenden zentralen Be­weggründe angegeben. Er und sein Arbeitskollege und Freund A.A. hät­ten in derselben Funktion beim F._______ gearbeitet und den Auftrag umgesetzt, islamische Bewegungen wie die H._______ respektive eine ihrer im Aufbau bestehende Untergruppe im Lager zu observieren und darüber (...) zu berichten. A.A. sei von der Bewegung H._______ enttarnt und getötet worden, weshalb der Be­schwerdeführer mit seiner eigenen baldigen Enttarnung und Tötung habe rechnen müssen. Da er ohne einen erkennbaren Grund kein Wort über diese Ausreisegründe in der ersten Befragung hat verlauten lassen, son­dern sich auf darauf beschränkt hat, sich als Sympathisanten der G._______ zu bezeichnen, der von der H._______ vor etwa zehn Jahren mitge­nommen und geplagt worden sei, mithin alle für die Flucht ausschlag­gebenden Gründe nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, erscheinen die zentralen Fluchtgründe als nachgeschoben und unglaubhaft. An diesem Schluss kann das undatierte Bestätigungsschreiben eines Verantwortli­chen der G._______, ob es nun echt ist oder nicht, nichts ändern. Es steht zu­dem im Widerspruch zum ausweichenden Aussageverhalten des Be­schwerdeführers und zu seiner dürftigen Kenntnis über (...) Vorgänge (Protokoll A30 S. 7 ff.; siehe auch nachfolgende Erwägung). Schliesslich hat er in diesem Zusammenhang erklärt, dass ihm die H._______ nicht mit persönlichen Nachteilen gedroht habe; er könne nicht einmal sagen, dass er in ihrem Fokus stehe (vgl. A30 S. 8). 4.2.5. Die wesentlichen Schilderungen des Beschwerdeführers - betref­fend die Ereignisse bei der G._______ und F._______, die Vor­kommnissen im Lager, die zeitlichen Angaben, die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Aufträge des (...) und den damit ver­bundenen Folgen, die Reisemodalitäten, etc. - sind selbst in den unge­steuerten Phasen der Befragungen durchwegs knapp, äusserst vage und wenig substanziiert, und sie vermitteln nicht den Eindruck selbst erlebter Ereignisse. So nehmen insbesondere die Schilderungen eines von der G._______ angestellten (...) im Lager keine realistisch anmutenden Konturen an. Der sinngemässe Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach ein gezielteres Nachfragen und weitere Abklärun­gen des BFM die Asylgründe der Beschwerdeführenden (substanziiert) zu Protokoll gebracht hätten, überzeugt angesichts der Antworten der Be­schwerdeführenden in ihren Anhörungen nicht. Auch das monatelange Verharren im Lager nach der Ermordung des Freundes A.A. (...) spricht angesichts der angeblich hohen Gefahr, nun ebenfalls durch die H._______ getötet zu werden, erheblich gegen das Be­stehen einer begründete Furcht und die plötzliche Notwendigkeit einer Flucht. Dass der angebliche Vorfall mit der H._______ aus dem Jahr 1995 (Entführung, fünftägige Haft und Anzünden der Haare) aufgrund der verflossenen Zeit bis zur Ausreise nicht ausreisebestimmend gewesen war, versteht sich von selbst. Die zentralen Asylangaben des Beschwer­deführers und seiner Ehefrau bleiben damit nicht glaubhaft, und damit er­scheint auch die Verfolgung aus den von ihnen angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Unge­reimtheiten kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen in der ange­fochtenen Verfügung, an welchen das BFM bei richtiger Lesweise auch in der Vernehmlassung festgehalten hat, verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden konnten damit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnten, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführenden palästinensischer Ethnie stammen aufgrund der Lingua-Abklärungen und ihrer eigenen Angaben aus dem Libanon, wo sie geboren seien und bis zur Ausreise gelebt haben. Sie verfügen dort noch über ein Familiennetz (A1 S. 3; A3 S. 3; A29 S. 3 f.; A30 S. 9) und können daher - auch wenn sie dies in Abrede zu stellen versuchen - wie andere Personen palästinensischer Herkunft sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Lagers leben und/oder zu ihren Verwandten zurückkehren, so dass ihre Situation als relativ gesichert gelten kann. Eigenen Angaben zufolge weisen beide Beschwerdeführenden zwar bescheidene Schulbildungen auf. Der Beschwerdeführer ist aber vor seinem Wegzug aus dem Heimatland als Besitzer eines (...)geschäfts (A30 S.10), als (...) und als (...) arbeitstätig gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin als (...) ausbilden lassen. Angesichts des Alters und ihrer bisherigen Berufsausbildungen oder -erfahrungen ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrer Heimat in den Arbeitsmarkt wieder integrieren können. Dem ärztlichen Bericht vom 15. Juni 2009 (act. 14) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Schmerzen habe, sich aber in einem stabilen Gesundheitszustand befinde und an keiner tief greifenden Erkrankung leide: Er erscheine psychisch stabil, sei reisefähig und benötige weder regelmässigen Gespräche noch aktuell weitere Medikamente. Einschneidendes Erlebnis sei die Inhaftierung ca. 1997/98 (gemäss Asylakten: 1995) gewesen; eventuell sollte er einen Psychiater aufsuchen. Behandlungsmöglichkeiten sollten im Herkunftsland möglich sein. Sollte im Falle der Rückkehr die Todesangst wieder auftreten, drohe eine psychische Dekompensation. Insgesamt ist von einem genügenden gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers auszugehen; allfällige gesundheitliche Probleme könnten im Libanon behandelt werden. Die beiden Kinder sind in einem Alter, in dem sie noch voll von den Eltern abhängig sind und in erster Linie im Familienverbund bleiben sollen. Damit ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls kein Aspekt, der einem Vollzug der Wegweisung in den Libanon entgegensteht.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, deren Identität aufgrund ihrer UNRWA-Ausweise und anderer Dokumente nachweisbar ist, sich bei der zuständigen Vertretung Libanons die für die Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist.

E. 6.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 25. März 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 25. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1402/2008 Urteil vom 24. Oktober 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), ohne Nationalität (Palästinenser von Libanon), alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Libanon am 14. Oktober 2007 über den Flughafen von Beirut. Nach einem wöchigen Aufenthalt in Algier setzten sie die Flugreise nach Wien fort. Am 22. Oktober 2007 reisten sie auf dem Landweg in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. A.b. Am 29. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Sie machten geltend, palästinensischer Herkunft zu sein und aus dem Flüchtlingslager E._______ im Libanon zu stammen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre im Libanon ausgestellten Identitätskarten für Flüchtlinge - die Beschwerdeführerin gab dabei ein Original, der Beschwerdeführer eine Kopie ab - und ihre von der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNRWA) ausgestellten Ausweise zu den Akten. A.c. Das BFM führte mit den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2007 Analysen zur Bestimmung ihrer Herkunft, sog. Lingua-Analysen, durch, gemäss der die Beschwerdeführenden eindeutig im Libanon in einem palästinensischen Milieu sozialisiert worden seien; beide Geprüften verfügten nach Angaben des eingesetzten Sachverständigen über sehr gute Kenntnisse über das Lager E._______. A.d. An den Anhörungen zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2007 durch das BFM führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten nach der Heirat im Jahre (...) zusammen im Flüchtlingslager gelebt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (...) Mitglied des F._______. Seit dem fünften oder sechsten Monat 2007 habe er in dessen Auftrag eine im Aufbau befindliche Untergruppe der islamistischen, mit der G._______ verfeindeten Gruppierung H._______ im Lager observiert und darüber seinem Auftraggeber berichtet. Die H._______-Gruppe sei für die Entführung und Ermordung von Leuten zuständig gewesen. Er habe nach der Ermordung seines Arbeitskollegen A.A., das heisst ab (...) 2007, befürchten müssen, ebenfalls von Mitgliedern dieser Gruppe getötet zu werden. Es sei zwar noch keine konkrete Morddrohung gegen ihn erfolgt, aber die Gefahr habe bestanden, dass er als Mitglied des F._______ enttarnt und umgebracht werde. Eine andere Untergruppe der H._______, die (...), habe ihn als Fünfzehnjährigen, also etwa im Jahr 1995, entführt, während fünf Tage eingesperrt und ihm die Haare angezündet. Dieser Vorfall habe ihn seinerzeit dazu bewogen, der G._______ beizutreten. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie wies aber darauf hin, ihren Mann gebeten zu haben, das Land zu ver­lassen, weil sie Angst um ihn und den Sohn gehabt habe. So sei in der letzten Zeit bekannt geworden, dass ihr Mann bei der G._______ arbeite. Da mehrere seiner Arbeitskollegen liquidiert worden seien, hätte ihn wohl dasselbe Schicksal erwartet. Im Lager E._______ herrsche das Faust­recht, es gebe keine Regeln, kein Gesetz und keine Verwaltung. Aus ihrer Sicht habe dort momentan die H._______ das Sagen. Vor der Heirat habe sie ausserhalb des Lagers bei ihren Eltern - der Vater sei (...) - in (...) gewohnt. Im Flüchtlingslager habe sie nicht mehr dieselben Freiheiten genossen. So sei sie oft von Dritten wegen des Nichttragens eines Kopftuchs belästigt worden. Sie habe sporadisch gegen ihren Willen die Abaya, ein mantelartiges Übergewand, tragen müssen. A.e. Der Kurzbericht des am 21. Dezember 2007 um Dossiereinsicht ersuchenden Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei, Sektion Ausländerdienst, beinhaltete am 11. Januar 2008 die Feststellung an das BFM, dass der Beschwerdeführer nachrichtendienstlich nicht nachteilig verzeichnet sei. A.f. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 - eröffnet am 30. Januar 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Infolgedessen erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Februar 2008 und Ergänzung vom 6. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie stellten die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit dem BFM zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen beziehungsweise subeventuell die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Erlasses des Kostenvorschusses, um Ausrichtung einer Parteientschädigung und Ansetzung einer sechswöchigen Frist zur Einreichung des Originals der polizeilichen Vorladung ersucht. Weiter wurde um Einsicht in die von der Vorinstanz nicht offengelegten Aktenstücke A6, A8, A9, A12, A13, A15, A19, A23, A24, A27, A28, A31 und A32 und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu denjenigen Aktenstücken, in welche keine Einsicht gegeben werden könne, ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Einreichung einer Beschwerdeergänzung, weitere Instruktionshandlungen seien bis zur Niederkunft der Beschwerdeführerin (voraussichtlich im [...]) zu unterlassen, nachher sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und das Gericht möge dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote einräumen. Mit den Eingaben wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung und ein undatiertes Schreiben der (...) eingereicht, das die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur G._______ bestätigen soll. Weiter wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Durchgangszentrums (...) vom 19. Februar 2008 und mit Kopie des Schreibens eines Regionalspitals vom 16. November 2007 ihre Schwangerschaft nach. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um eine erweiterte Akteneinsicht, Sistierung des Verfahrens, Abklärungen von Amtes wegen und Fristansetzungen für Beschwerdeergänzungen ab und es wurde ein Kostenvorschusses von Fr. 600.- einverlangt. Von den Lingua-Analysen wurde der wesentliche Inhalt bekannt gegeben. D. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 25. März 2008 geleistet. E. Im Schreiben vom 26. März 2008 hielt der Rechtsvertreter daran fest, dass es keine andere Wohnsitzalternative für die Beschwerdeführenden als das Flüchtlingslager E._______ gebe, wo der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten als [Tätigkeit bei G._______] an Leib und Leben gefährdet sei. Ohne je an einem anderen Ort gelebt zu haben, ohne die Existenz eines Beziehungsnetzes in einem anderen Teil Libanons und mit einer schwangeren Frau respektive mit einem Säugling und Kleinkind sei der Wegweisungsvollzug in den Libanon nicht durchführbar. Weiter sei festzustellen, dass das BFM offenbar die Angaben des Beschwerdeführers geglaubt habe, ansonsten es wohl darauf verzichtet hätte, beim Bundesamt für Polizei anzufragen. Schliesslich sei eine Schwan­gerschaft keine blosse Modalität im Rahmen eines Wegweisungsvollzugs: Familien mit Kleinkindern stellten eine so genannte verletzliche Gruppe dar, was bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei. Die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager E._______ seien prekär; die Mutter und das Kleinkind seien an Gesundheit und Leben gefährdet. F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Niederkunft der D._______ vom (...) mit. Gleichzeitig wurden der vom (...) datierte entsprechende Geburtsregisterauszug vom (...), zwei weitere Geburtsurkunden, die Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzungen, ein Urteil des Strafrichters von (...) von 1998 und eine Bescheinigung des Strafgerichts betreffend ein Verfahren im Jahr 2004 nachgereicht. Die Einreichung einer Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer sich wegen nicht näher spezifizierter gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung befinde, wurde in Aussicht gestellt. G. G.a. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2009 hielt das BFM an seinem Entscheid und dessen Begründung fest, äusserte sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.b. In der Replik vom 27. Mai 2009 wird die Vernehmlassung so inter­pretiert, dass das BFM nun von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehe und dessen drohende Verfolgung anerkenne, da es sich bloss mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Vernehmlassung vom 8. April 2009 befasst habe. In Zusammenhang mit den eingereichten Fotos und dem Internetauszug betreffend drei Anführer der Bewegung - zwei davon seien bereits tot - sei eine ergänzende Nachbefragung des Beschwerdeführers unabdingbar, falls nicht aufgrund der bisherigen Aktenlage Asyl gewährt werde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer vom BFM über die Rollen der Kommandanten (...) befragt werden müssen. Weiter sei in Berücksichtigung der Umstände (vierköpfige und nicht vollständig im Libanon registrierte Familie, schwieriger Arbeitsmarkt im Libanon, prekäre Situation im Lager, Diskriminierung von aus Lagern stammenden Palästinensern, kein Beziehungsnetz) der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter zahlreichen somatischen Beschwerden wohl psychischer Herkunft, weshalb er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Es werde deshalb die amtliche Einholung eines Arztberichts oder die Fristansetzung eines Einreichung eines solchen beantragt. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 sah das Bundesverwaltungsgericht davon ab, von Amtes wegen ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, und wies den entsprechenden Antrag ab. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch ein Gutachten oder einen Bericht einer medizinischen, vorzugsweise psychiatrischen Fachperson zu belegen und entsprechende Erklärungen einer Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden respektive dem Bundes­verwaltungsgericht einzureichen. Im Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass auf gesundheitlicher Ebene kein erhebliches Wegweisungshindernis bestehen würde. H.b. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 wurde ein vom 15. Juni 2009 datierter ärztlicher Bericht und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 22. Juli 2009 nachgereicht. I. Mit Schreiben vom 30. April 2010 an das BFM ersuchten die Beschwer­deführenden durch einen anderen als den im Rubrum angeführten Rechtvertreter um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Das BFM sistierte die Behandlung dieses Gesuchs mit Verfügung vom 4. Juni 2010 formell bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. D._______ wird ins vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden haben eine Fülle an formellen Anträgen im Bereich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere hinsichtlich der Akteneinsicht, gestellt. Mit der Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurden die Gesuche um eine erweiterte Akteneinsicht, Sistierung des Verfahrens, Abklärungen von Amtes wegen und Fristansetzung für Beschwerdeergänzungen abgewiesen; es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen. Aufgrund des rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts sieht sich das Gericht nicht veranlasst, eine Nachbefragung des Beschwerdeführers ins Auge zu fassen, weshalb der entsprechende Antrag (Replik vom 27. Mai 2007) abzuweisen ist. Dasselbe gilt auch für die Einholung weiterer ärztlicher Atteste, soweit diese Anträge nicht überholt sind durch die inzwischen erfolgte Einreichung des Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer vom 15. Juni 2009. Die professionell vertretenen Beschwerdeführenden haben neben den gewährten Fristengesuchen jahrelang Gelegenheit gehabt, Beweismittel nachzureichen oder Wesentliches zu den zentralen Punkten ihrer Asylbegründung und zum Wegweisungspunkt nachzuliefern (vgl. dazu auch Art. 32 Abs. 2 VwVG), weshalb der Antrag auf Ansetzung einer weiteren Frist zur Ergänzung der Beschwerde (nach dem Zeitpunkt der Niederkunft von D._______) abzuweisen ist. Zusammenfassend sind im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und damit Gehörsverletzung erkennbar, weshalb die Anträge auf Kassation der Verfügung vom 28. Januar 2008 und Rückweisung ans BFM (vgl. Beschwerde S. 2) abzuweisen sind. Schliesslich ist die Rüge, wonach die Vorkommnisse von 1997 (Verhaftung und Misshandlung [...]; vgl. Protokoll A30 S. 8, was zu einer Datierung auf 1995 führen würde) durch das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt worden seien (Beschwerde S. 9), unbehelflich. Die Beschwerdeführenden konnten keinen adäquaten Zusammenhang zwischen diesem Vorkommnis und ihrem Fluchtentschluss aufzeigen, weshalb die Nichterwähnung und -würdigung in der angefochtenen Verfügung unerheblich ist. Vielmehr soll dieses Vorkommnis des Jahres 1995 oder 1997 den Beschwerdeführer zum späteren Eintritt in G._______ bewogen respektive zum Widerstand gegen kriminelle Bewegungen angespornt haben. Weiter ist keine ungenügende Protollführung darin zu erkennen, dass ein Weinen der Beschwerdeführerin - nota bene lediglich im Zusammenhang mit dem vom Befrager nicht geglaubten Reiseweg - keinen Protokolleintrag gefunden hat.

3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht­ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situa­tion im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berück­sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit wei­teren Hinweisen). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Nach ständiger Praxis gelten Vorbringen eines Gesuchstellers dann als glaubhaft, wenn sie ge­nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge­fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen un­terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor­bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln­des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Zweifel an den Vor­bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Aufgrund der Sub­sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 4.1. 4.1.1. Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit dem Umstand, dass keine glaubhaften Hinweise vorhanden seien, dass den Beschwerdeführenden konkrete Nachteile im Heimatland drohen könn­ten. So habe der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vom 5. De­zember 2007 angegeben, Mitglied des F._______ zu sein, und sein Arbeitskollege A.A. sei durch die H._______ getötet worden. In der Erstbefragung sei nichts Derartiges zu erfahren gewesen. Da diese zwei zentralen Elemente seiner Asylgesuchbegründung erst im Verlauf des späteren Asylverfahrens nachgeschoben worden seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Zudem könne das Verhalten des Be­schwerdeführers nicht einer tatsächlich mit einer Liquidierung durch die Islamisten bedrohten Person entsprechen, weil er sich noch mehrere Monate lang bis zur effektiven Ausreise Zeit gelassen habe. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers durchwegs undifferenziert, einfach und allgemein ausgefallen. Dies sei beispielsweise der Fall bezüglich der Angaben zu den Machtverhältnissen im Lager, der Kampfumstände bei (...), der Drohungen seitens verfeindeter Islamistengruppierungen und der übernommenen Aufgaben innerhalb der G._______. Den Schilderungen fehlten subjektiv geprägte Wahrnehmungen. Dasselbe gelte auch für die Angaben der Beschwerdeführerin. Selbst auf mehrmaliges Nachfragen hin sei von den Beschwerdeführenden keine vertiefende Substanz und keine authentische oder erlebnisgeprägte Nacherzählung von Ereignissen erhältlich gewesen. Die Sachvorträge würden damit durchgehend im oberflächlichen und pauschalen Bereich haften. Zudem hätten gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes die vom Beschwerdeführer beschriebenen Kämpfe später begonnen und länger angedauert als angegeben. Schliesslich seien auch die Aussagen zum Reiseweg nicht glaubhaft, denn Reiseweg, vorgezeigte Dokumente und beschriebene Umstände bei den Kontrollen bekannter Grenzstellen seien mit den effektiven Verhältnissen vor Ort nicht in Einklang zu bringen. Die Aussagen zur Einreise nach und Ausreise von Österreich würden nicht überzeugen. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden der Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhalten, wobei es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. 4.1.2. Die Beschwerdeführenden fokussieren sich in ihrer Beschwerde­schrift vorab auf formelle Kritik und entsprechende Anträge, welche be­reits behandelt worden sind, weshalb im Folgenden nicht mehr darauf einzugehen ist. Der materiellen Argumentation des BFM wurde in der Beschwerdeschrift und den Ergänzungen vom 6. und 26. März 2008 im Wesentlichen (sinngemäss) entgegengehalten, das BFM schätze die Angaben der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft ein. So seien Fragen in Zusammenhang mit der von Lingua-Abklärungen bestätigten palästinensischen Herkunft, den konkreten Umständen der Beschwer­deführenden, der Wohnsitzalternative, der Schwangerschaft und den gesundheitlichen Problemen zu kurz gekommen. Weiter hätten die Beschwerdeführenden dem Lingua-Sachverständigen Angaben gemacht, weshalb dort weitere Hinweise zu entnehmen seien. Seit 2007 hätten sich der F._______ und die H._______ gegenseitig beobachtet. Letztere habe mehrere Personen des F._______ enttarnt und ermordet, darunter auch A.A., einen Freund des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Eskalationsstufe sei mit der Enttarnung des Beschwerdeführers zu rechnen; er habe dasselbe Schicksal wie A.A. zu erwarten. Das BFM trage somit seiner Situation und den schwierigen Umständen einer Familie mit Kleinkindern im Flüchtlingslager nicht genügend Rechnung. Dort herrschten prekäre Verhältnisse. Der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien getrennt, und die Mutter der Beschwerdeführerin halte sich im Flüchtlingslager E._______ auf. Im selben Lager lebe jedenfalls (...), von der H._______, der Mann, der den Beschwerdeführer vor 15 Jahren misshandelt habe, seine innere Einstellung kennen dürfte und eine Rolle bei der Verfolgung spiele. 4.1.3. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 machte das BFM ergän­zend geltend, Palästinenser im Libanon würden ein erhebliches Mass an Autonomie besitzen. Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit ausserhalb der Lager seien im Libanon gewährleistet. In der Praxis würden rund die Hälfte aller Palästinenser von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um ausserhalb der Lager ihre Existenz aufzubauen. Die Beschwerdefüh­renden seien nicht gehalten, im Lager zu leben. 4.1.4. Mit Replik vom 27. Mai 2009 und in den nachfolgenden Ergän­zungen wurde behauptet, das BFM gehe nun von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, da es sich in der Vernehmlassung nicht mit der eingereichten authentischen Bestätigung der G._______, sondern lediglich mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst habe. Folglich sei nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden im Libanon verfolgt seien und der Beschwerdeführer durch die H._______ verhaf­tet und getötet werden könnte. In Zusammenhang mit den eingereichten Fotos und dem Internetauszug betreffend drei feindliche Anführer - zwei davon seien mittlerweile tot - sei eine ergänzende Nachbefragung des Beschwerdeführers unabdingbar, falls nicht ohnehin Asyl gewährt werde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer vom BFM über die Rollen der (...) befragt werden müssen. Aus bekannten Gründen (vierköpfige und nicht vollstän­dig im Libanon registrierte Familie, schwieriger Arbeitsmarkt im Libanon, prekäre Situation im Lager, Diskriminierung von aus Lagern stammenden Palästinensern, Personen ohne Beziehungsnetz) sei der Wegweisungs­vollzug und namentlich eine Rückkehr ins Flüchtlingslager unzumutbar. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter zahlreichen somatischen Beschwerden wohl psychischer Herkunft, weshalb er sich mittlerweile in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. 4.2. 4.2.1. Den Übersetzungen der im Jahr 2008 eingereichten Heirats- und Geburtsurkunden lässt sich entnehmen, dass beide Beschwerdeführenden palästinensischer Herkunft und (...) sind, wo sie am (...) geheiratet haben. In der undatierten Bestätigung der (...) steht gemäss Übersetzung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der G._______, (...), sei und im Flüchtlingslager E._______ von der H._______ verfolgt werde. Gemäss Beschrieb des Rechtsvertreters soll aus dem eingereichten Urteil des (...) betreffend ein Verfahren vom Jahr 1998 und einer Bescheinigung betreffend ein Verfahren vom Jahr 2004 hervorgehen, dass es (...). 4.2.2. Es steht unter anderem aufgrund der Lingua-Ergebnisse fest, dass die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführenden und ihr Aufent­halt im Flüchtlingslagers E._______ erstellt ist. Die Beschwerdeführenden haben sich im Verfahren mit UNRWA-Ausweisen legitimiert. Mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische Asylsuchende hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/34 auseinandergesetzt: Bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, ist kein genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention anzunehmen, sondern es ist auch bei ihnen stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 FK, Art. 3 AsylG). 4.2.3. Dem Gericht ist bekannt, dass die Bewegung H._______ (...) des Flüchtlingslager E._______ im Libanon kon­trolliert. Diese Bewegung ist bei diversen ausländischen Staaten auf Listen islamistischer Organisationen vermerkt, die sich terroristischer Mit­tel bedienen. Die H._______ versuchte diversen Berichten zufolge ihre Kontrolle im Lager - das Lager dürfte über 70'000 Personen beher­bergen - auszudehnen. Dabei tangiert sie Interessen der G._______, eine der stärkeren Ordnungsmächte im Lager. Auf die Sicherheit und Zustände im Lager, namentlich auf die dort tätigen Gruppierungen, haben die libane­sischen Behörden und die libanesische Armee praktisch keinen Einfluss. In den letzten Jahren war diversen Medienberichten zu entnehmen, dass sich Gewaltakte und Unruhen im Lager ereignet haben. Es gab nament­lich auch Zusammenstösse, die sowohl unter der G._______ als auch der H._______ Todesopfer forderten. Die Urheberschaften solcher Ge­waltakte konnten meist mangels unparteiischer Quellen nicht mit ge­nügender Sicherheit festgestellt werden. 4.2.4. Der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle kommt aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Be­weiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Angesichts dessen kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abwei­chungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizu­messen. Während nicht davon ausgegangen werden darf, dass Asyl­bewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung die Möglichkeit oder gar die Pflicht haben, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend dar­zulegen, ist dennoch sehr wohl von Bedeutung, wenn zentrale Flucht­gründe in der Kurzbefragung nicht erwähnt oder klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung im Wider­spruch zu späteren Aussagen in der Anhörung stehen. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Anhörung vom 5. Dezember 2007 seine Zugehörigkeit zum F._______ und die für seine Ausreise aus dem Libanon weiteren ausschlaggebenden zentralen Be­weggründe angegeben. Er und sein Arbeitskollege und Freund A.A. hät­ten in derselben Funktion beim F._______ gearbeitet und den Auftrag umgesetzt, islamische Bewegungen wie die H._______ respektive eine ihrer im Aufbau bestehende Untergruppe im Lager zu observieren und darüber (...) zu berichten. A.A. sei von der Bewegung H._______ enttarnt und getötet worden, weshalb der Be­schwerdeführer mit seiner eigenen baldigen Enttarnung und Tötung habe rechnen müssen. Da er ohne einen erkennbaren Grund kein Wort über diese Ausreisegründe in der ersten Befragung hat verlauten lassen, son­dern sich auf darauf beschränkt hat, sich als Sympathisanten der G._______ zu bezeichnen, der von der H._______ vor etwa zehn Jahren mitge­nommen und geplagt worden sei, mithin alle für die Flucht ausschlag­gebenden Gründe nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, erscheinen die zentralen Fluchtgründe als nachgeschoben und unglaubhaft. An diesem Schluss kann das undatierte Bestätigungsschreiben eines Verantwortli­chen der G._______, ob es nun echt ist oder nicht, nichts ändern. Es steht zu­dem im Widerspruch zum ausweichenden Aussageverhalten des Be­schwerdeführers und zu seiner dürftigen Kenntnis über (...) Vorgänge (Protokoll A30 S. 7 ff.; siehe auch nachfolgende Erwägung). Schliesslich hat er in diesem Zusammenhang erklärt, dass ihm die H._______ nicht mit persönlichen Nachteilen gedroht habe; er könne nicht einmal sagen, dass er in ihrem Fokus stehe (vgl. A30 S. 8). 4.2.5. Die wesentlichen Schilderungen des Beschwerdeführers - betref­fend die Ereignisse bei der G._______ und F._______, die Vor­kommnissen im Lager, die zeitlichen Angaben, die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Aufträge des (...) und den damit ver­bundenen Folgen, die Reisemodalitäten, etc. - sind selbst in den unge­steuerten Phasen der Befragungen durchwegs knapp, äusserst vage und wenig substanziiert, und sie vermitteln nicht den Eindruck selbst erlebter Ereignisse. So nehmen insbesondere die Schilderungen eines von der G._______ angestellten (...) im Lager keine realistisch anmutenden Konturen an. Der sinngemässe Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach ein gezielteres Nachfragen und weitere Abklärun­gen des BFM die Asylgründe der Beschwerdeführenden (substanziiert) zu Protokoll gebracht hätten, überzeugt angesichts der Antworten der Be­schwerdeführenden in ihren Anhörungen nicht. Auch das monatelange Verharren im Lager nach der Ermordung des Freundes A.A. (...) spricht angesichts der angeblich hohen Gefahr, nun ebenfalls durch die H._______ getötet zu werden, erheblich gegen das Be­stehen einer begründete Furcht und die plötzliche Notwendigkeit einer Flucht. Dass der angebliche Vorfall mit der H._______ aus dem Jahr 1995 (Entführung, fünftägige Haft und Anzünden der Haare) aufgrund der verflossenen Zeit bis zur Ausreise nicht ausreisebestimmend gewesen war, versteht sich von selbst. Die zentralen Asylangaben des Beschwer­deführers und seiner Ehefrau bleiben damit nicht glaubhaft, und damit er­scheint auch die Verfolgung aus den von ihnen angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Unge­reimtheiten kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen in der ange­fochtenen Verfügung, an welchen das BFM bei richtiger Lesweise auch in der Vernehmlassung festgehalten hat, verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden konnten damit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnten, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführenden palästinensischer Ethnie stammen aufgrund der Lingua-Abklärungen und ihrer eigenen Angaben aus dem Libanon, wo sie geboren seien und bis zur Ausreise gelebt haben. Sie verfügen dort noch über ein Familiennetz (A1 S. 3; A3 S. 3; A29 S. 3 f.; A30 S. 9) und können daher - auch wenn sie dies in Abrede zu stellen versuchen - wie andere Personen palästinensischer Herkunft sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Lagers leben und/oder zu ihren Verwandten zurückkehren, so dass ihre Situation als relativ gesichert gelten kann. Eigenen Angaben zufolge weisen beide Beschwerdeführenden zwar bescheidene Schulbildungen auf. Der Beschwerdeführer ist aber vor seinem Wegzug aus dem Heimatland als Besitzer eines (...)geschäfts (A30 S.10), als (...) und als (...) arbeitstätig gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin als (...) ausbilden lassen. Angesichts des Alters und ihrer bisherigen Berufsausbildungen oder -erfahrungen ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrer Heimat in den Arbeitsmarkt wieder integrieren können. Dem ärztlichen Bericht vom 15. Juni 2009 (act. 14) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Schmerzen habe, sich aber in einem stabilen Gesundheitszustand befinde und an keiner tief greifenden Erkrankung leide: Er erscheine psychisch stabil, sei reisefähig und benötige weder regelmässigen Gespräche noch aktuell weitere Medikamente. Einschneidendes Erlebnis sei die Inhaftierung ca. 1997/98 (gemäss Asylakten: 1995) gewesen; eventuell sollte er einen Psychiater aufsuchen. Behandlungsmöglichkeiten sollten im Herkunftsland möglich sein. Sollte im Falle der Rückkehr die Todesangst wieder auftreten, drohe eine psychische Dekompensation. Insgesamt ist von einem genügenden gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers auszugehen; allfällige gesundheitliche Probleme könnten im Libanon behandelt werden. Die beiden Kinder sind in einem Alter, in dem sie noch voll von den Eltern abhängig sind und in erster Linie im Familienverbund bleiben sollen. Damit ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls kein Aspekt, der einem Vollzug der Wegweisung in den Libanon entgegensteht. 6.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, deren Identität aufgrund ihrer UNRWA-Ausweise und anderer Dokumente nachweisbar ist, sich bei der zuständigen Vertretung Libanons die für die Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist. 6.4. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 25. März 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 25. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: