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E-5664/2011

E-5664/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5664/2011 Urteil vom 21. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2008 auf dem Landweg verliess, über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 3. November 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er am 5. November 2008 im EVZ und am 8. Oktober 2009 durch das BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Raume Zakho (Provinz Dohuk) geboren worden und habe seit seiner frühen Kindheit bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland ausschliesslich in Mosul gelebt, dass er in Mosul vier bis fünf Jahre die Schule besucht und später als Chauffeur bei einer (...) gearbeitet habe, dass er dabei beruflich öfters auch Waren von Mosul in den Nordirak transportiert habe, dass er im September 2008 von drei Männern über seine Arbeit befragt worden sei und er sie über seine Transporte in den Nordirak informiert habe, dass er am 3. Oktober 2008 auf einer Fahrt in den Nordirak ein Lokal aufgesucht habe, das sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite befunden habe, dass er von dort aus beobachtet habe, wie sich die Polizei um sein Fahrzeug versammelt, das Fenster seines Wagens eingeschlagen und eine Tasche an sich genommen habe, dass er seinen Firmenchef telefonisch über die Situation orientiert habe und dieser ihm geraten habe, zu fliehen, dass er sich umgehend zu seiner Schwester begeben und sich bis zum 10. Oktober 2008 dort aufgehalten habe, dass in dieser Zeit die Polizei mehrmals bei seinen Eltern zu Hause vorgesprochen und nach ihm gefragt habe, dass er von seinem Vater und seinem Onkel, die sich bei der Polizei gemeldet hätten, vernommen habe, dass sich in der Tasche Sprengstoff befunden habe und nach ihm gesucht werde, dass er sich nicht in den Nordirak habe absetzen können, da sein Vater als ehemaliges Baath-Mitglied und Rafik der ehemaligen irakischen Regierung mit der nordirakischen Regierung Probleme gehabt habe und mit einem dort ansässigen Stamm in einer Blutrache-Fehde stehe, dass sein Vater und sein Onkel beim Firmenbesitzer ein Darlehen aufgenommen hätten und mit deren Hilfe die Ausreise aus seinem Heimatland finanziert worden sei, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel unter anderem eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Führerausweis zu den Akten gab, dass das BFM in einer amtsinternen Analyse darauf erkannte, der Identitätskarte hafte zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale an, dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit beauftragte, mittels einer Sprach- und Herkunfts-Analyse abzuklären, in welchem Gebiet die Sozialisation des Beschwerdeführers stattgefunden habe, dass zu diesem Zweck am 17. April 2011 ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt wurde, dass mit dem Expertenbericht vom 18. April 2011 im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe "definitely not" in Mosul und "most likely" in Zakho, Nordirak, stattgefunden, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2011 Ge­legenheit gegeben wurde, zu den Resultaten der Prüfung der Identitätskarte sowie der Herkunfts-Analyse schriftlich Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 10. Mai 2011 festhielt, er habe seit seiner Kindheit in der Provinz Mosul gelebt und dort die Schule besucht und stellte Dokumente in Aussicht, die dies bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2011 eine Wohnsitzbescheinigung datiert vom 15. Mai 2011 und ein Zeugnis des Schuljahres 1994/1995, das die Eltern des Beschwerdeführers von der Schule mit Datum vom 7. Juni 2011 hätten bestätigen lassen, zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. September 2011 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM die als gefälscht erkannte Identitätskarte einzog, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un­zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs­vollzuges schliessen lassen könnten, dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstatt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus dem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Zakho stamme und dort längere Zeit gelebt habe, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handle, dass, nachdem er versucht habe, die Asylbehörden über seine wahre Herkunftsregion zu täuschen, davon auszugehen sei, dass er im Nordirak über ein soziales Netz verfüge, das ihm bei der Reintegration behilflich sein könne, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, es sei ihm Einsicht in die Akten A6/3, A7/1, A14/2, A16/1, A18/7, A24/1, in die eingereichten Fotos sowie das Zustellcouvert betreffend Wohnsitzbestätigung und Schulzeugnis und die Identitätskarte im Original zu gewähren, dass ihm eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A6/3, A7/1, A14/2, A16/1, A18/7, A24/1, zu den eingereichten Fotos sowie dem Zustellcouvert betreffend Wohnsitzbestätigung und Schulzeugnis und die Identitätskarte im Original zu gewähren und eventualiter das Abhören der Lingua-CD zu ermöglichen sei, dass ihm nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach der Anhörung der Lingua-CD eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass er weiter beantragt, die Verfügung des BFM vom 12. September 2011 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 12. September 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 12. September 2011 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers festzustellen sei, dass dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass mit vorliegender Beschwerde ausdrücklich auch die nicht selbständig anfechtbare Verfügung des BFM vom 21. April 2011 (rechtliches Gehör zur amtsinternen Überprüfung der eingereichten Identitätskarte und zum wesentlichen Inhalt sowie zum Resultat der Lingua-Analyse) sowie die Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Gewährung Akteneinsicht) angefochten werden, dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, der schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der nicht vollständigen und nicht richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes offenkundig ins Leere stossen, dass entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe in die Akten A6/3 (Formular Lingua-Auftrag vom 5. November 2008 und entsprechende Faxkopie) und A16/1 (Formular Lingua-Auftrag vom 3. Juni 2010) die Einsicht nicht zu Unrecht verweigert wurde, da es sich dabei um interne Nebenakten handelt (vgl. etwa bereits Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008 in Sachen E-1402/2008 mit gleichem Rechtsvertreter), dass zwar dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Formulare durchaus hätten ediert werden dürfen, indessen diese entsprechende Unterlassung der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs darstellt, da darin ohnehin lediglich Eckdaten enthalten sind, die vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurden, dass ebenso die Akte A7/1 als solche nicht edierungspflichtig ist, wird darin doch lediglich festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt "Badini-Analysen" aus organisatorischen Gründen nicht möglich seien und dieser Umstand für das vorliegende Verfahren irrelevant ist und die Nichtedierung dieser Akte offenkundig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen kann, dass demnach entgegen der in der Rechtsmitteleingabe angestellten Mutmassungen der Inhalt der Akte A7/1 keine wichtigen Fragen für das vorliegende Verfahren aufwirft und zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht auch nur ansatzweise von Bedeutung ist, dass im Weiteren die Rüge, die Einsicht in das Lingua-Gutachten an sich gemäss der Akte A18/7 sei rechtswidrig verweigert worden, unbegründet ist, dass die Lingua-Analysen betreffend den Beschwerdeführer, - welche entgegen der Bezeichnung durch das BFM keine Gutachten im Rechtssinn, sondern Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG darstellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 14 E. 7) - grundsätzlich der Akteneinsicht unterstehen, da sie geeignet sind, den Entscheid der Behörde in diese oder jene Richtung hin zu beeinflussen, wobei die Fragen und Antworten unter Umständen in zusammenfassender Weise offen zu legen sind (a.a.O, E. 9), dass der Inhalt und die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse in Art, Form und Umfang dem Beschwerdeführer unter dem zutreffenden Hinweis auf die Einschränkung überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2011 rechtsgenüglich, das heisst soweit dies gesetzlich geboten und zulässig ist, zur Kenntnis gebracht wurden (A20/3) und darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2011 die wesentlichen Resultate der Analyse angeführt sind, dass anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2011 dem Beschwerdeführer auch der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person der Herkunftsanalyse offengelegt wurde, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2011 die Möglichkeit eröffnet wurde, die Gesprächsaufzeichnungen nach vorheriger Terminabsprache beim BFM anzuhören, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Mai 2011 und 20. Juli 2011 unter Mitwirkung seiner damaligen rechtskundigen Vertreterin das ihm gewährte rechtliche Gehörs in dem von ihm als notwendig erachteten Umfang vollumfänglich wahrnahm, dass demnach dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer sei zwingend die Gelegenheit zu geben, die CD betreffend das Gespräch anzuhören, mit dem durch das BFM gewährte rechtliche Gehör vom 21. April 2011 bereits vollumfänglich entsprochen wurde, dass demnach der Antrag, dem Beschwerdeführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht, eventualiter durch das BFM, die Möglichkeit zu gewähren, die entsprechende CD - in Begleitung des Rechtsvertreters und eines selbst gewählten Dolmetschers - anzuhören, abzuweisen ist, dass ebenso die Ergebnisse der Dokumentenanalyse betreffend die eingereichte Identitätskarte in Art, Form und Umfang dem Beschwerdeführer unter dem zutreffenden Hinweis auf die Einschränkung überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2011 rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht wurden (A20/3) und die Akte A14/2 als solche in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der gefestigten Rechtsprechung nicht zur Einsicht zu geben ist, weshalb die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Gesuchsteller oder Dritte zu befürchten ist und dieser Umstand es rechtfertigen kann, die Einsicht in ein Aktenstück ganz oder teilweise zu verweigern (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c), dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. April 2011 den Beschwerdeführer über die festgestellten Fälschungsmerkmale zwar in kurzer Form, jedoch in einer Art und Weise in Kenntnis setzte, welche es ihm sehr wohl ermöglicht hätte, vor Erlass der Verfügung konkret Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die Identitätskarte gewonnen Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen, zumal er den Ausweis persönlich erlangt habe (A2/10 S. 4) und persönlich zu den Akten gereicht hat, weshalb das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 28 VwVG nicht verletzt hat, dass das BFM die als gefälscht erkannte Identitätskarte zu Recht eingezogen hat und entgegen dem Antrag in der Rechtsmitteleingabe eine Aushändigung des Originals an den Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt, zumal es ihm auch auf Beschwerdeebene offen gestanden hätte, konkret Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die Identitätskarte gewonnen Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, ohne entsprechende Bezeichnung der als interne Aktennotiz geführte Akte A24/1 sei es ihm unmöglich, sich über deren Inhalt ein Bild zu machen, dass es sich dabei jedoch bloss um den BFM-internen Kopienverteiler bezüglich der Verfügung vom 12. September 2011 handelt und somit den Anspruch des rechtlichen Gehörs bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht tangiert, dass in der Rechtsmitteleingabe zutreffend festgestellt wird, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos und das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Zustellcouvert weder in der Akte 1 (Beweismittelumschlag) noch im Aktenverzeichnis aufgeführt sind, diesem Umstand im vorliegenden Verfahren jedoch keine rechtsverletzende Bedeutung zukommt und die Nichtedierung der Fotos und des Zustellcouverts offenkundig keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, da diese Aktenstücke für die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes irrelevant sind und sie zudem in der angefochtenen Verfügung zur Entscheidfindung auch nicht ansatzweise herangezogen wurden, dass dasselbe für das eingereichte Formular des UNHCR Damaskus betreffend Aufforderung zur Registrierung vom 19. November 2007 gilt, dass im Weiteren vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Unterlagen und Beweismittel diesem selbstredend bekannt sind und ihm die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hierzu ohne Weiteres offenstünde, dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. dort Art. 15) im Zusammenhang mit der Lingua-Analyse offenkundig nicht stichhaltig erscheinen, zumal die Bezeichnung des Dialektes "Badinani" nicht falsch ist, sondern gleichbedeutend mit "Badini", dass zudem entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe in der Verfügung vom 12. September 2011 im Vergleich mit der Verfügung vom 21. April 2011 keine widersprüchliche Wiedergabe bezüglich der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse zu erkennen ist, sondern in der Rechtsmitteleingabe vielmehr die Verfügung vom 21. April 2011 falsch oder zumindest beabsichtigt oder unbeabsichtigt verkürzt zitiert wird, dass in beiden Verfügungen mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt wird, die Schlussfolgerung der Lingua-Analyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer einerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Zakho oder der Region Zakho stamme und andererseits nicht wie von ihm geltend gemacht in Mosul sozialisiert worden sei, dass demnach auch in diesem Zusammenhang kein Grund ersichtlich ist, inwiefern bezüglich der Lingua-Analyse erweiterte Einsicht zu gewähren wäre, dass zudem die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, wonach durch die Nennung der Stadt Kirkuk unter dem Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung völlig unterschiedliche Fazits betreffend der Lingua-Anlyse bestehen würden und auch deshalb zwingend Einsicht in die Analyse gewährt werden müsse, nicht haltbar ist, handelt es sich doch bei der Nennung von Kirkuk offenkundig um ein redaktionelles Versehen, was dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter bei objektiver Betrachtungsweise nicht verschlossen geblieben sein sollte, dass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist, wenn das BFM den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Führerschein keiner weiteren Dokumentenprüfung unterzieht und der entsprechende Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe unbegründet ist, dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ohne Verletzung der Begründungspflicht auf die Fälschungsanfälligkeit der eingereichten Wohnsitzbestätigung und des Schulzeugnisses verweisen durfte, dass Art. 32 Abs. 1 VwVG der Behörde eine Würdigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien gebietet, bevor sie verfügt, und sich die Pflicht zur Begründung einer Verfügung sich aus Art. 35 VwVG ergibt, wobei gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363), dass sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492), dass auch die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es unterlassen habe zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers ein "Rafik" beziehungsweise Baath-Mitglied der damaligen irakischen Regierung gewesen sei und ihm im Nordirak die Blutrache gedroht hätte, in Berücksichtigung der Gesamtbegründung der angefochtenen Verfügung nicht durchzudringen vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einerseits das Vorbringen der drohenden Blutrache im Nordirak im Sachverhalt aufgenommen hat und in Würdigung der gesamten Aktenlage zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer stamme aus dem nordirakischen Zakho und habe dort längere Zeit gelebt und somit zumindest implizit eine ihm konkret drohende Blutrache im Nordirak ausgeschlossen hat, dass im Weiteren das entsprechende Vorbringen derart unsubstanziiert und unglaubhaft ausgefallen ist, dass es auch nicht nur ansatzweise als entscheidwesentliches Element des vorliegenden Verfahrens zu betrachten und zu würdigen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer doch die Frage nach dem Grund der angeblichen Blutrache mit Nichtwissen quittiert und er demnach auch in Unkenntnis geblieben wäre, wovor er sich im Nordirak überhaupt hätte in Acht nehmen sollen (A15/11 F66), dass zudem die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, es handle sich um eine schwere Verletzung der Begründungspflicht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt die regelmässigen Erkundigungen von Leuten der irakischen Regierung beziehungsweise der Polizei nach dem Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, nicht gehört werden kann, hat das BFM doch ausdrücklich erwogen, auch "die Ausführungen zu der anschliessenden Suche nach ihm bleiben dünn und oberflächlich" und er vermöge in keiner Art und Weise darzutun, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM den Anspruch des rechtlichen Gehörs weder unter dem Aspekt des Akteneinsichtsrechts noch der Begründungspflicht verletzt hat, dass aufgrund obiger Erwägungen auch keine Veranlassung besteht, seitens des Bundesverwaltungsgerichts erweiterte Akteneinsicht zu gewähren und demnach der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit der Beschwerde im Weiteren zu Unrecht gerügt wird, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, zur Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das BFM abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig keine andere Beurteilung zulassen, dass entgegen des Einwandes in der Rechtsmitteleingabe nicht willkürlich und rechtswidrig erscheint, das Protokoll der Erstbefragung vom 5. November 2008 zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers heranzuziehen, auch wenn anlässlich dieser Anhörung ausdrücklich aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylgesuchsgründe verzichtet wurde und nicht ersichtlich ist, weshalb den anlässlich dieser Anhörung tatsächlich gemachten Aussagen an sich weniger Relevanz beigemessen werden sollten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Vorfalls der polizeilichen Fahrzeugkontrolle einerseits unmissverständlich aussagte, er sei in ein Restaurant gegangen, um zu essen (A2/10 S. 5), und es sich andererseits um einen normalen Laden gehandelt haben soll, wo er einen Tee und etwas anders habe kaufen wollen (A15/11 F49), dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, in diesem Lokal sei der Kauf von offenem heissen Tee ebenso möglich gewesen wie von anderen Lebensmitteln, nicht zu überzeugen vermag, dass weiter die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung in unverhältnismässiger Weise eine willkürliche Würdigung der Lingua-Analyse vorgenommen und habe es faktisch unterlassen, weitere Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, offenkundig unbegründet ist, dass die vorliegende Lingua-Analyse fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass mit dem Expertenbericht vom 18. April 2011 im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe "definitely not" in der Stadt Mosul und "most likely" in Zakho, Nord-Irak, stattgefunden, dass die Lingua-Analyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer aus einer der nordirakischen Provinzen stammt und dort aufgewachsen und sozialisiert wurde, dass das Ergebnis der Herkunfts-Analyse durch die eingereichten Dokumente auch nicht nur ansatzweise in Zweifel gezogen wird, da die zu den Akten gereichte Identitätskarte zu Recht als Fälschung erkannt wurde und dieser kein Beweiswert zuerkannt werden kann, dass in Bezug auf die weiteren Dokumente (Wohnsitz- und Schulbestätigung) zu berücksichtigen ist, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak derartige Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist und diese Dokumente daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen rund achtzehnjährigen Sozialisation in Mosul nicht auszuräumen vermögen, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der vorherrschenden Sozialisation des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass zwar insofern der Feststellung in der Rechtsmitteleingabe zuzustimmen ist, als anlässlich der Bundesanhörung dem Beschwerdeführer keine spezifisch-konkreten städtekundlichen Fragen zu Mosul gestellt wurden, diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht relevant ist, dass andererseits das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als ausweichend und oberflächlich gewertet wurde, wenn er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe in Mosul kein freies Leben gehabt und sei nur von der Arbeit nach Hause gegangen und umgekehrt (A15/11 F29), und dies umso unverständlicher anmutet, als er in Mosul beruflich als Chauffeur tätig gewesen sein soll, dass, wie bereits oben ausgeführt, das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei ein "Rafik" beziehungsweise Mitglied der Baathpartei gewesen und im Nordirak mit Blutrache bedroht, derart unsubstanziiert und unglaubhaft ausgefallen ist, dass es auch nicht nur ansatzweise als entscheidwesentliches Element des vorliegenden Verfahrens zu betrachten ist, dass demnach entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre wegen seinem Vater einer gezielten und politisch und ethnisch motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder müsste begründeterweise befürchten, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden, dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend wahr­scheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts zeichnen, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts­bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver­wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.), dass das BFM aufgrund der Akten zu Recht von der vorherrschenden Sozialisierung des Beschwerdeführers in einer nordirakischen kurdischen Provinz ausgeht und die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass, nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Sozialisierungsort gemacht hat, und seine Identität angesichts der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen eingereichten Identitätsdokumente nicht erstellt ist, auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Familiennetz berechtigt sind und davon auszugehen ist, dass er in der nordirakischen Herkunftsregion auf ein Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann, dass unter diesen Umständen entgegen der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er in seiner Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: