Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Bescherdeführer stellte am 15. Mai 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Das BFM trat mit Entscheid vom 27. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Eine am 31. Juli 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5201/2007 vom 8. August 2007 als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen obgenanntes Urteil ein Revisionsgesuch ein, zog dieses am 27. Dezember 2007 jedoch wieder zurück. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 7. Januar 2007 das Revisionsgesuch als gegenstandslos geworden ab. Es überwies die Akten dem Bundesamt zur Prüfung. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 - eröffnet am 7. Oktober 2009 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. November 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung (sinngemäss beantragte der Rechtsvertreter auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. November 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Auf das Eventualbegehren der Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers werde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2009 fristgemäss einbezahlt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aufgrund der eingereichten Identitätsdokumente und der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Beirut erstellt sei, dass der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Libanon sei. Gemäss gefestigter Praxis der Schweizer Asylbehörden begründe allein die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon - Schätzungen würden zwischen 250'000 und 400'000 Personen schwanken - keine Kollektivverfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008, S. 8). Ihre Lage gestalte sich zwar vor allem in Flüchtlingslagern als schwierig, was die Gefahr einer Radikalisierung perspektivloser Jugendlicher berge. Trotz Lockerungen seit dem Jahr 2005 bestünden weiterhin Beschränkungen bezüglich der Wahl beruflicher Tätigkeit. Die Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit sei aus sicherheitspolitischen Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen religiösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Die Grundversorgung werde weniger von staatlichen Institutionen wahrgenommen als vielmehr von der United Nations Relief and Works Agency (UNRWA). Auf der anderen Seite würden die Palästinenser im Libanon jedoch ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen, namentlich in den von ihnen kontrollierten Lagern. Ihre Anwesenheit im Libanon sei nicht in Frage gestellt. Die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit sei gewährleistet, so dass zahlreiche Palästinenser - Schätzungen gingen bis zu rund der Hälfte - mittlerweile die Lager verlassen und sich ausserhalb im Libanon eine Existenz aufgebaut hätten.
E. 5.1.2 Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit der Polizei bei Personenkontrollen Schwierigkeiten gehabt habe und zu Unrecht beschuldigt worden sei, für einen Raub verantwortlich zu sein. Der Vorfall habe sich jedoch nach dem Auftauchen eines Zeugen und der Bezahlung einer Busse erledigt. Hinweise auf eine weitergehende Verfolgungsabsicht der libanesischen Behörden seien nicht vorhanden. So habe der Beschwerdeführer selbst bei der ersten Einvernahme zu den Asylgründen kurz nach der Flucht zu Protokoll gegeben, mit den Behörden oder der Polizei keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6).
E. 5.1.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer Nachteile seitens der Fatah al-Islam geltend gemacht. Dabei handle es sich um eine radikale Gruppierung, gegen die die libanesischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgingen, wie der massive Einsatz der libanesischen Sicherheitskräfte im Lager B. 2007 gezeigt habe. Es sei daher grundsätzlich von staatlicher Schutzbereitschaft bei Verfolgung durch die Fatah al-Islam auszugehen.
E. 5.1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe die Möglichkeit, dass er wegen seines Aufenthaltes im Lager B. und wegen der Fatah al-Islam von den Behörden verfolgt werde, sei nicht glaubhaft. Einerseits habe er bei der ersten Einvernahme zu den Asylgründen ausschliesslich Nachteile seitens der Miliz geltend gemacht und keine Probleme mit den Behörden (vgl. A1). Im Weiteren erweise sich die Behauptung, er habe im Lager B. gelebt (vgl. A1) als tatsachenwidrig. Detaillierte Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Beirut hätten nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer weit entfernt von C. und B. gewohnt habe, nämlich bei seinen Eltern in D., (...). Ihm sei anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2009 hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe den präzisen Abklärungsergebnissen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermocht (B19, F35-39). Er habe auch keine valablen Gründe anzuführen vermocht, weshalb er nicht zu seiner Familie nach D. zurückkehren könne.
E. 5.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen ausführlich dargelegt, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung standhalten. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM und den von diesem eingeholten näheren Abklärungen werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des Gerichts decken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008 und D-8723/2007 vom 31. Oktober 2008). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bereits im Urteil D-5201/2007 vom 8. August 2007 festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einem libanesischen Milieu sozialisiert worden, weshalb er durch seine tatsachenwidrige Angabe die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Die Botschaftsauskunft vom 10. Dezember 2008 (vgl. B12) bestätigt die Erkenntnisse des Linguagutachtens vom 6. Juni 2007 (vgl. A42), wonach der Beschwerdeführer im libanesischen Milieu sozialisiert worden ist, mithin sein ganzes bisheriges Leben in D. bei seiner Familie verbracht hat und nicht etwa in einem palästinensischen Flüchtlingslager. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich wiederum wahrheitswidrige Angaben gemacht. Deshalb sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sowohl von der Fatah al-Islam als auch von den libanesischen Behörden verfolgt worden beziehungsweise befürchte, von diesen zukünftig verfolgt zu werden, aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft.
E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-5201/2007 vom 8. August 2007 die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Libanon bejaht und an dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
E. 7.2 Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. November 2009 festgehalten, ist für die förmliche Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegt kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vor, der beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, weshalb auf das betreffende Eventualbegehren mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.
E. 7.3 Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass die libanesische Botschaft in der Schweiz dem Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausstellt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Rückkehr in den Libanon dürfte also auch für ihn als "Palästinenser" möglich sein. Somit steht einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen.
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6917/2009 {T 0/2} Urteil vom 22. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Nationalität unbekannt (Palästinenser aus dem Libanon), vertreten durch Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Bescherdeführer stellte am 15. Mai 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Das BFM trat mit Entscheid vom 27. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Eine am 31. Juli 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5201/2007 vom 8. August 2007 als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen obgenanntes Urteil ein Revisionsgesuch ein, zog dieses am 27. Dezember 2007 jedoch wieder zurück. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 7. Januar 2007 das Revisionsgesuch als gegenstandslos geworden ab. Es überwies die Akten dem Bundesamt zur Prüfung. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 - eröffnet am 7. Oktober 2009 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. November 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung (sinngemäss beantragte der Rechtsvertreter auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. November 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Auf das Eventualbegehren der Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers werde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2009 fristgemäss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aufgrund der eingereichten Identitätsdokumente und der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Beirut erstellt sei, dass der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Libanon sei. Gemäss gefestigter Praxis der Schweizer Asylbehörden begründe allein die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon - Schätzungen würden zwischen 250'000 und 400'000 Personen schwanken - keine Kollektivverfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008, S. 8). Ihre Lage gestalte sich zwar vor allem in Flüchtlingslagern als schwierig, was die Gefahr einer Radikalisierung perspektivloser Jugendlicher berge. Trotz Lockerungen seit dem Jahr 2005 bestünden weiterhin Beschränkungen bezüglich der Wahl beruflicher Tätigkeit. Die Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit sei aus sicherheitspolitischen Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen religiösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Die Grundversorgung werde weniger von staatlichen Institutionen wahrgenommen als vielmehr von der United Nations Relief and Works Agency (UNRWA). Auf der anderen Seite würden die Palästinenser im Libanon jedoch ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen, namentlich in den von ihnen kontrollierten Lagern. Ihre Anwesenheit im Libanon sei nicht in Frage gestellt. Die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit sei gewährleistet, so dass zahlreiche Palästinenser - Schätzungen gingen bis zu rund der Hälfte - mittlerweile die Lager verlassen und sich ausserhalb im Libanon eine Existenz aufgebaut hätten. 5.1.2 Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit der Polizei bei Personenkontrollen Schwierigkeiten gehabt habe und zu Unrecht beschuldigt worden sei, für einen Raub verantwortlich zu sein. Der Vorfall habe sich jedoch nach dem Auftauchen eines Zeugen und der Bezahlung einer Busse erledigt. Hinweise auf eine weitergehende Verfolgungsabsicht der libanesischen Behörden seien nicht vorhanden. So habe der Beschwerdeführer selbst bei der ersten Einvernahme zu den Asylgründen kurz nach der Flucht zu Protokoll gegeben, mit den Behörden oder der Polizei keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6). 5.1.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer Nachteile seitens der Fatah al-Islam geltend gemacht. Dabei handle es sich um eine radikale Gruppierung, gegen die die libanesischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgingen, wie der massive Einsatz der libanesischen Sicherheitskräfte im Lager B. 2007 gezeigt habe. Es sei daher grundsätzlich von staatlicher Schutzbereitschaft bei Verfolgung durch die Fatah al-Islam auszugehen. 5.1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe die Möglichkeit, dass er wegen seines Aufenthaltes im Lager B. und wegen der Fatah al-Islam von den Behörden verfolgt werde, sei nicht glaubhaft. Einerseits habe er bei der ersten Einvernahme zu den Asylgründen ausschliesslich Nachteile seitens der Miliz geltend gemacht und keine Probleme mit den Behörden (vgl. A1). Im Weiteren erweise sich die Behauptung, er habe im Lager B. gelebt (vgl. A1) als tatsachenwidrig. Detaillierte Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Beirut hätten nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer weit entfernt von C. und B. gewohnt habe, nämlich bei seinen Eltern in D., (...). Ihm sei anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2009 hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe den präzisen Abklärungsergebnissen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermocht (B19, F35-39). Er habe auch keine valablen Gründe anzuführen vermocht, weshalb er nicht zu seiner Familie nach D. zurückkehren könne. 5.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen ausführlich dargelegt, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung standhalten. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM und den von diesem eingeholten näheren Abklärungen werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des Gerichts decken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008 und D-8723/2007 vom 31. Oktober 2008). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bereits im Urteil D-5201/2007 vom 8. August 2007 festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einem libanesischen Milieu sozialisiert worden, weshalb er durch seine tatsachenwidrige Angabe die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Die Botschaftsauskunft vom 10. Dezember 2008 (vgl. B12) bestätigt die Erkenntnisse des Linguagutachtens vom 6. Juni 2007 (vgl. A42), wonach der Beschwerdeführer im libanesischen Milieu sozialisiert worden ist, mithin sein ganzes bisheriges Leben in D. bei seiner Familie verbracht hat und nicht etwa in einem palästinensischen Flüchtlingslager. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich wiederum wahrheitswidrige Angaben gemacht. Deshalb sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sowohl von der Fatah al-Islam als auch von den libanesischen Behörden verfolgt worden beziehungsweise befürchte, von diesen zukünftig verfolgt zu werden, aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-5201/2007 vom 8. August 2007 die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Libanon bejaht und an dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. 7.2 Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. November 2009 festgehalten, ist für die förmliche Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegt kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vor, der beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, weshalb auf das betreffende Eventualbegehren mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. 7.3 Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass die libanesische Botschaft in der Schweiz dem Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausstellt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Rückkehr in den Libanon dürfte also auch für ihn als "Palästinenser" möglich sein. Somit steht einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: