Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. September 2006 im Besitz eines gefälschten griechischen Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung (Ausland 1). Tags darauf reiste er ebenfalls auf dem Luftweg nach (Ausland 2) weiter. Von dort gelangte er am 26. September 2006 auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 10. Oktober 2006 suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am folgenden Tag liess sich sein Aufenthaltsort nicht mehr feststellen, woraufhin das BFM das Verfahren am 3. November 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb. Am 7. September 2007 meldete sich der Beschwerdefürher im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (EVZ), wobei er erklärte, die Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlassen zu haben. Am 20. September 2007 fand im EVZ eine erste Befragung statt; in der Folge annullierte das BFM seinen Abschreibungsentscheid und nahm das Asylverfahren mit Verfügung vom 21. September 2007 wieder auf. Am 2. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer, der während seines Aufenthalts im EVZ einem Eingriff wegen eines Nierensteins unterzogen werden musste, ebenfalls in (Ort) am 2. Oktober 2007 durch das Bundesamt direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei libanesischer Staatsangehöriger und habe seine Heimat wegen der dort herrschenden kriegerischen Lage verlassen. Als Mitglied der Hisbollah habe er aktiv für die Sicherheit in der Region von (Ort) gearbeitet. Bei einem israelischen Bombenangriff sei sein Haus zerstört worden, weshalb er beschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Nun befürchte er Repressalien seitens der Hisbollah, da er der Partei ohne Angabe eines Grundes den Rücken gekehrt habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde (Name) betreffend einen durch einen Bombenangriff verursachten Schaden, eine Aufenthaltsbescheinigung betreffend seine Mutter, ein von ihm eingereichtes Gesuch um Ehescheidung sowie die erste Seite eines Urteils betreffend die Scheidung der Ehe mit einer Schweizerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 29. November 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Schilderungen durch den Beschwerdeführer äusserst oberflächlich ausgefallen. Er sei keinesfalls in der Lage gewesen, seine Tätigkeiten für die Hisbollah glaubhaft darzulegen, weder jene als Wächter noch jene als Sicherheitsverantwortlicher. Er habe sich mit allgemeinen Aussagen zu seinen Aufgaben und zur entsprechenden Arbeitsausrüstung begnügt und den gewöhnlichen Arbeitstag in sehr vager, summarischer und stereotyper Weise beschrieben. Hätte er diese Aufgaben tatsächlich während mehrerer Jahre wahrgenommen, so hätte er sie in angemessener Weise dargelegt, mit weitaus präziseren, ausführlicheren und insbesondere überzeugenderen Antworten. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse im Zusammenhang mit der Bombardierung des Hauses, in welchem er mit seiner Familie gelebt habe, und die Situation im Quartier zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft darzustellen. Da seine Schilderungen überdies Widersprüche enthielten, bestünden Zweifel daran, dass er sich im erwähnten Zeitraum tatsächlich in seiner Heimat aufgehalten habe. So habe er den Angriff auf Mamroun Rass zunächst auf den 8. August 2006 datiert, und anlässlich der zweiten Befragung den 5. oder 6. Juli 2006 als Angriffszeitpunkt genannt. Auch habe er mehrmals wiederholt, den Libanon am 25. September 2006 verlassen zu haben, obwohl feststehe, dass er sich seit dem 19. September 2006 in der Schweiz aufhalte. Des weiteren entspreche sein Verhalten nicht demjenigen einer tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötigenden Person, zumal er sich bereits im Oktober 2006 zwecks Einreichung eines Asylgesuchs bei den schweizerischen Behörden gemeldet habe, wenige Tage später jedoch ohne Ankündigung spurlos verschwunden sei, sich in der Folge während fast eines Jahres illegal in der Schweiz aufgehalten habe und daraufhin mit der Absicht, das Asylverfahren fortzusetzen, wieder aufgetaucht sei, wobei er zur Erklärung angegeben habe, er habe sich noch ausruhen müssen und ausserdem sei ihm von einem Freund zu einem solchen Handeln geraten worden. Hätte er tatsächlich wegen der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen Schutz benötigt, hätte er sich keinesfalls auf die geschilderte Weise verhalten. Ein solches Verhalten sei mit glaubhaften oder ernsten Fluchtgründen nicht vereinbar. Die von ihm eingereichten Dokumente seien zum Nachweis, dass er die vorgebrachten Nachteile tatsächlich miterlebt habe, nicht geeignet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeilt, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 22. Januar 2008 fristgerecht geleistet. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Am 30. April 2008 liess sich der Beschwerdeführer durch die Botschaft seines Heimatstaats in Bern einen Reisepass ausstellen. G. Am 2. Mai 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen. H. Am 26. Mai 2008 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage hin mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (B) sei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht der Kopf der Hisbollah gewesen und habe auch nicht deren operativer Leitung angehört, sondern als Sicherheitsverantwortlicher lediglich untergeordnete Arbeiten erledigt. Er habe zu Protokoll gegeben, dabei Fahrzeuge und Menschen überprüft zu haben. Bezüglich der Bombardierung des Hauses der Familie habe er erklärt, eine Rauch- und Staubsäule gesehen zu haben. Dazu würde es nicht mehr zu sagen geben, zumal dies auch die Bilder seien, die bleiben, wenn man die Nachrichten im Fernsehen sehe. Die Angst und die Panik in einem solchen Moment könne man nicht beschreiben. Dass der Beschwerdeführer das Datum des Angriffs auf Mamroun Rass nicht genau gewusst habe, sei nicht massgeblich, zumal Daten für Menschen in Not nicht die gleiche Bedeutung hätten wie für uns. Im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln habe die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass die Familie durch den Angriff auf (Ort) einen Schaden erlitten habe. Tatsache sei, dass sie dabei ihr Heim verloren habe (vgl. Beschwerde, S. 2-4).
E. 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, soweit sie die auf der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Hisbollah beruhenden Verfolgungsvorbringen betreffen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Demgegenüber sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So sind die Schilderungen des Beschwerdeführers seiner angeblichen langjährigen Tätigkeiten für die Hisbollah in der Tat derart oberflächlich ausgefallen, dass sie nicht den Eindruck erwecken, von einer Person zu stammen, welche diese Funktionen tatsächlich ausgeübt hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich dabei nicht um Führungsaufgaben, sondern um untergeordnete Arbeiten gehandelt habe. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Schilderungen des Bombenanschlags auf das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt habe, und die Situation im Quartier zu dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon. Allein aus der Tatsache, wonach gemäss den eingereichten Beweismitteln ein Grundstück im Besitz der Familie im Juli 2006 durch einen israelischen Angriff beschädigt wurde, lässt sich noch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, umso weniger, als laut der diesbezüglichen Bescheinigung der das Grundstück betreffende Verkaufsvertrag am 13. September 2006 eingetragen wurde, und dieses demnach offensichtlich erst nach dem Angriff in den Besitz der beiden im Dokument erwähnten Personen überging.
E. 4.3 Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb der Beschwerdeführer wenige Tage, nachdem er am 10. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, ohne Ankündigung spurlos verschwand, und erst nahezu ein Jahr später mit der Absicht wieder auftauchte, sein Asylverfahren fortzusetzen. Ein solches Verhalten entspricht in keiner Weise demjenigen einer tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolgten Person, welche auf den Schutz durch einen ausländischen Staat angewiesen, sondern verstärkt die Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt als zutreffend erweisen, weshalb darauf an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Sachverhalt, Bst. B).
E. 4.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, asylrelevante Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist, verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 4 nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er ist von Beruf (...). Seine Eltern, beiden Schwestern sowie vier seiner Brüder sind nach wie vor im Libanon wohnhaft. Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit September 2006, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 28. November 2007 im Original; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8723/2007 {T 0/2} Urteil vom 31. Oktober 2008 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Libanon, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Blumer, Rechtsanwältin, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. September 2006 im Besitz eines gefälschten griechischen Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung (Ausland 1). Tags darauf reiste er ebenfalls auf dem Luftweg nach (Ausland 2) weiter. Von dort gelangte er am 26. September 2006 auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 10. Oktober 2006 suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am folgenden Tag liess sich sein Aufenthaltsort nicht mehr feststellen, woraufhin das BFM das Verfahren am 3. November 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb. Am 7. September 2007 meldete sich der Beschwerdefürher im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (EVZ), wobei er erklärte, die Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlassen zu haben. Am 20. September 2007 fand im EVZ eine erste Befragung statt; in der Folge annullierte das BFM seinen Abschreibungsentscheid und nahm das Asylverfahren mit Verfügung vom 21. September 2007 wieder auf. Am 2. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer, der während seines Aufenthalts im EVZ einem Eingriff wegen eines Nierensteins unterzogen werden musste, ebenfalls in (Ort) am 2. Oktober 2007 durch das Bundesamt direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei libanesischer Staatsangehöriger und habe seine Heimat wegen der dort herrschenden kriegerischen Lage verlassen. Als Mitglied der Hisbollah habe er aktiv für die Sicherheit in der Region von (Ort) gearbeitet. Bei einem israelischen Bombenangriff sei sein Haus zerstört worden, weshalb er beschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Nun befürchte er Repressalien seitens der Hisbollah, da er der Partei ohne Angabe eines Grundes den Rücken gekehrt habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde (Name) betreffend einen durch einen Bombenangriff verursachten Schaden, eine Aufenthaltsbescheinigung betreffend seine Mutter, ein von ihm eingereichtes Gesuch um Ehescheidung sowie die erste Seite eines Urteils betreffend die Scheidung der Ehe mit einer Schweizerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 29. November 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Schilderungen durch den Beschwerdeführer äusserst oberflächlich ausgefallen. Er sei keinesfalls in der Lage gewesen, seine Tätigkeiten für die Hisbollah glaubhaft darzulegen, weder jene als Wächter noch jene als Sicherheitsverantwortlicher. Er habe sich mit allgemeinen Aussagen zu seinen Aufgaben und zur entsprechenden Arbeitsausrüstung begnügt und den gewöhnlichen Arbeitstag in sehr vager, summarischer und stereotyper Weise beschrieben. Hätte er diese Aufgaben tatsächlich während mehrerer Jahre wahrgenommen, so hätte er sie in angemessener Weise dargelegt, mit weitaus präziseren, ausführlicheren und insbesondere überzeugenderen Antworten. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse im Zusammenhang mit der Bombardierung des Hauses, in welchem er mit seiner Familie gelebt habe, und die Situation im Quartier zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft darzustellen. Da seine Schilderungen überdies Widersprüche enthielten, bestünden Zweifel daran, dass er sich im erwähnten Zeitraum tatsächlich in seiner Heimat aufgehalten habe. So habe er den Angriff auf Mamroun Rass zunächst auf den 8. August 2006 datiert, und anlässlich der zweiten Befragung den 5. oder 6. Juli 2006 als Angriffszeitpunkt genannt. Auch habe er mehrmals wiederholt, den Libanon am 25. September 2006 verlassen zu haben, obwohl feststehe, dass er sich seit dem 19. September 2006 in der Schweiz aufhalte. Des weiteren entspreche sein Verhalten nicht demjenigen einer tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötigenden Person, zumal er sich bereits im Oktober 2006 zwecks Einreichung eines Asylgesuchs bei den schweizerischen Behörden gemeldet habe, wenige Tage später jedoch ohne Ankündigung spurlos verschwunden sei, sich in der Folge während fast eines Jahres illegal in der Schweiz aufgehalten habe und daraufhin mit der Absicht, das Asylverfahren fortzusetzen, wieder aufgetaucht sei, wobei er zur Erklärung angegeben habe, er habe sich noch ausruhen müssen und ausserdem sei ihm von einem Freund zu einem solchen Handeln geraten worden. Hätte er tatsächlich wegen der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen Schutz benötigt, hätte er sich keinesfalls auf die geschilderte Weise verhalten. Ein solches Verhalten sei mit glaubhaften oder ernsten Fluchtgründen nicht vereinbar. Die von ihm eingereichten Dokumente seien zum Nachweis, dass er die vorgebrachten Nachteile tatsächlich miterlebt habe, nicht geeignet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeilt, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 22. Januar 2008 fristgerecht geleistet. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Am 30. April 2008 liess sich der Beschwerdeführer durch die Botschaft seines Heimatstaats in Bern einen Reisepass ausstellen. G. Am 2. Mai 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen. H. Am 26. Mai 2008 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage hin mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (B) sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht der Kopf der Hisbollah gewesen und habe auch nicht deren operativer Leitung angehört, sondern als Sicherheitsverantwortlicher lediglich untergeordnete Arbeiten erledigt. Er habe zu Protokoll gegeben, dabei Fahrzeuge und Menschen überprüft zu haben. Bezüglich der Bombardierung des Hauses der Familie habe er erklärt, eine Rauch- und Staubsäule gesehen zu haben. Dazu würde es nicht mehr zu sagen geben, zumal dies auch die Bilder seien, die bleiben, wenn man die Nachrichten im Fernsehen sehe. Die Angst und die Panik in einem solchen Moment könne man nicht beschreiben. Dass der Beschwerdeführer das Datum des Angriffs auf Mamroun Rass nicht genau gewusst habe, sei nicht massgeblich, zumal Daten für Menschen in Not nicht die gleiche Bedeutung hätten wie für uns. Im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln habe die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass die Familie durch den Angriff auf (Ort) einen Schaden erlitten habe. Tatsache sei, dass sie dabei ihr Heim verloren habe (vgl. Beschwerde, S. 2-4). 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, soweit sie die auf der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Hisbollah beruhenden Verfolgungsvorbringen betreffen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Demgegenüber sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So sind die Schilderungen des Beschwerdeführers seiner angeblichen langjährigen Tätigkeiten für die Hisbollah in der Tat derart oberflächlich ausgefallen, dass sie nicht den Eindruck erwecken, von einer Person zu stammen, welche diese Funktionen tatsächlich ausgeübt hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich dabei nicht um Führungsaufgaben, sondern um untergeordnete Arbeiten gehandelt habe. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Schilderungen des Bombenanschlags auf das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt habe, und die Situation im Quartier zu dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon. Allein aus der Tatsache, wonach gemäss den eingereichten Beweismitteln ein Grundstück im Besitz der Familie im Juli 2006 durch einen israelischen Angriff beschädigt wurde, lässt sich noch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, umso weniger, als laut der diesbezüglichen Bescheinigung der das Grundstück betreffende Verkaufsvertrag am 13. September 2006 eingetragen wurde, und dieses demnach offensichtlich erst nach dem Angriff in den Besitz der beiden im Dokument erwähnten Personen überging. 4.3 Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb der Beschwerdeführer wenige Tage, nachdem er am 10. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, ohne Ankündigung spurlos verschwand, und erst nahezu ein Jahr später mit der Absicht wieder auftauchte, sein Asylverfahren fortzusetzen. Ein solches Verhalten entspricht in keiner Weise demjenigen einer tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolgten Person, welche auf den Schutz durch einen ausländischen Staat angewiesen, sondern verstärkt die Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt als zutreffend erweisen, weshalb darauf an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Sachverhalt, Bst. B). 4.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, asylrelevante Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist, verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 4 nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er ist von Beruf (...). Seine Eltern, beiden Schwestern sowie vier seiner Brüder sind nach wie vor im Libanon wohnhaft. Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit September 2006, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 28. November 2007 im Original; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: