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E-2900/2020

E-2900/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. August 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. August 2016 führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in Beirut abwechselnd bei den Grosseltern mütterlicherseits und väterlicherseits gelebt. Wenn sie mit ihnen Probleme gehabt habe, habe sie jeweils für ein paar Tage bei Freunden gewohnt. Im Jahr 2013 habe sie die Hochschule mit Schwerpunkt Verkauf und Handelsbeziehungen abgeschlossen. Danach habe sie einen sechsmonatigen Coiffeurkurs belegt, da sie habe ausreisen wollen und ihr gesagt worden sei, als Coiffeuse hätte sie gute Chancen auf Arbeit im Ausland. Sie sei zwei Mal als Touristin in die Türkei (Silvester 2014 und März 2015) und jeweils einmal geschäftlich in den Irak (März oder April 2014) und nach Dubai (Mai 2015) gereist. Mit 17 Jahren habe sie sich in einen Christen verliebt. Sie hätten heimlich eine Beziehung geführt. Als sie 25 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Cousin, der bei der Hisbollah gewesen sei, sie heiraten wollen. Sie sei nicht einverstanden gewesen, woraufhin die Beziehung bekannt geworden sei. Der Cousin habe gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie diesen Gotteslästerer heirate. Er habe sie geschlagen, gedemütigt und verfolgt. Die allgemeine Lage im Libanon sei schlecht; es gebe keine Gesetze mehr und bestimmte Schichten würden privilegiert behandelt. Aus diesen Gründen sei sie am 4. März 2016 aus dem Libanon ausgereist. An der Anhörung vom 8. Mai 2019 gab sie ergänzend an, ihr Cousin habe sie heiraten wollen, als sie 18 Jahre alt gewesen sei. Mit 19 Jahren habe sie einen konfessionslosen Mann kennengelernt und eine Beziehung mit ihm angefangen. Wegen dieser Beziehung habe es jahrelang Probleme gegeben. Sie sei geschlagen und im Haus eingesperrt worden. Ihr Cousin sei ab dem Jahr 2013 manchmal über zwei, drei Monate weg gewesen; vermutlich habe er in Syrien gekämpft. 2013/ 2014 habe sie an Demonstrationen für Frauenrechte und gegen strengere Religionslehren teilgenommen. Ein paar Tage später beziehungsweise Ende 2014 sei es deswegen zu Diskussionen mit ihrem Cousin und seinen Verantwortlichen gekommen. Sie hätten sie einen Monat an einem Ort gefangen gehalten. Im Jahr 2015 habe ihr Cousin sie letztmals zur Heirat zwingen wollen. Bei ihren Auslandreisen habe der Cousin jeweils gedroht, ihrer Schwester etwas anzutun, wenn sie nicht zurückkehre. Im Februar 2016 habe das Frauenkomitee der Hisbollah sie in den Iran schicken wollen, wo sie eine Kampfausbildung absolvieren und sich der Hisbollah hätte anschliessen sollen. Dies sei der Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen. Vor ihrer Ausreise habe sie ihre Schwester bei ihrem konfessionslosen Ex-Freund versteckt. Nach zehn Monaten sei die Schwester ebenfalls ausgereist. In der Schweiz habe sie als Schauspielerin an Videos über Gewalt gegen Frauen, Rassismus, Religion und Macht, mitgewirkt. Die Videos befänden sich Youtube und Facebook. Über ein Video habe im Libanon die Zeitung Al Nahar und in der Schweiz der arabische Teil der Swissinfo berichtet. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte (in Kopie), ihren Führerausweis, den Artikel auf Swissinfo "(...)" vom 2. Mai 2019, einen Ausdruck der Internetseite "(...)", einen Screenshot aus sozialen Medien und zwei Fotos, auf denen sie abgebildet ist, ein. B. Mit undatiertem Schreiben (Eingang 12. Februar 2020) schilderte die Beschwerdeführerin ihre Situation in der Schweiz. Sie gab ein Zertifikat "telc Deutsch B1" vom 12. September 2018, ein Arbeitszeugnis vom 11. November 2019, einen Zertifikatstest "Win10/Office 2016/ vom 22. Januar 2020, ein Zeugnis für den Integrationskurs vom 7. Februar 2020 und zwei Referenzschreiben vom 21. Januar 2020 respektive 27. Januar 2020 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 (eröffnet am 4. Mai 2020) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Screenshot des Facebook-Posts vom 8. Mai 2020, einen Screenshot des Facebook-Posts vom 23. November 2019, ein Bestätigungsschreiben vom 2. Juni 2020 betreffend ihr Mitwirken in Videos, ein Ausdruck der Facebook-Videoseite von B._______, eine Zusammenstellung der Kommentare/Nachrichten auf Facebook, zwei Videoaufnahmen von Demonstrationen und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz spreche von "nicht abschliessend aufgelisteten" Unklarheiten, ohne zu präzisieren, worauf sie sich damit beziehe und ob sie derartige nicht aufgelistete Unklarheiten in ihre Beurteilung des vorliegenden Falles habe einfliessen lassen. Diese Formulierung erlaube es nicht, sachgerecht reagieren zu können. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit ihrer exilpolitischen Tätigkeit auseinandergesetzt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass ihre Videos eine Reichweite gehabt hätten, die deutlich über den Meinungsäusserungen an Demonstrationen gelegen habe und zu einer Berichterstattung in den libanesischen sowie Schweizer Medien geführt habe. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punkten der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt. Abschliessend hielt sie fest: "Angesichts dieser - im Übrigen nicht abschliessend aufgelisteten - Unklarheiten und Ungereimtheiten in Ihren Aussagen gelingt es Ihnen nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung in Ihrem Heimatland glaubhaft zu machen." Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht daraus klar hervor, dass die Vorinstanz aufgrund der aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten zum Schluss kommt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Sie weist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es noch weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen gibt. Die Vorinstanz ist denn auch nicht verpflichtet, auf alle Parteistandpunkte einzugehen. Im Übrigen handelt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift von sich aus die Glaubhaftigkeit weiterer Vorbringen (z.B. einmonatige Gefangenschaft) ab. Die Beschwerdeführerin war demnach in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat sich mit der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt; der blosse Umstand, dass sie zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführerin, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Insgesamt liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der Todesdrohungen des Cousins und der Probleme mit der Familie von ihren Auslandreisen immer wieder in den Libanon zurückgekehrt sei. Die Erklärung, sie sei wegen der Drohungen gegen ihre Schwester zurückgekehrt, habe nur für die Rückreisen aus der Türkei gegolten, überzeuge nicht. Es sei nicht plausibel, dass der Cousin sie zur Rückreise gezwungen haben solle, wenn die Rückreisen ohnehin geplant gewesen seien, und dass er sie nur bei den Türkeireisen mit Drohungen gegen die Schwester erpresst haben solle. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb sie ihre Schwester bei ihrem Ex-Freund untergebracht habe, aber sie all die Jahre zuvor nie Zuflucht bei ihm gesucht habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens ihres Freundes und der Dauer der Probleme wegen des Freundes widersprüchliche Angaben gemacht. Die Teilnahme an einer Demonstration im Libanon habe sie erst an der Anhörung erwähnt. Im Übrigen sei eine Demonstrationsteilnahme nicht asylrelevant. Insgesamt habe sie eine asylrelevante Verfolgung im Libanon nicht glaubhaft machen können. Mit ihrer Mitwirkung an in der Schweiz produzierten Videos zum Thema "Gewalt gegen Frauen" habe sie sich nicht besonders exponiert, da im Libanon derzeit Tausende von Frauen an Demonstrationen zu diesem Thema teilgenommen hätten. Beschimpfungen in sozialen Medien seien nicht unüblich. Es würden demnach keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei jeweils aus Angst um ihre Schwester von den Aufenthalten in der Türkei zurückgekehrt, weil ihr Cousin gedroht habe, ihrer Schwester etwas anzutun, sollte sie nicht zurückkehren. Der Cousin habe vermutlich nichts von ihren Reisen nach Dubai und in den Irak mitbekommen und sie deshalb bei diesen Reisen nicht mit Drohungen gegen die Schwester zur Rückkehr gezwungen. Ihre Angaben, sie habe ihren Freund mit 17 Jahren oder an ihrem 18. Geburtstag kennen gelernt, seien kaum als widersprüchlich zu werten. Ihre Aussage an der Befragung "Ich bin 25 Jahre alt geworden" hänge nicht direkt mit dem folgenden Nebensatz "und mein Cousin väterlicherseits wollte mich heiraten " zusammen, zumal sie vor ihrem 25. Geburtstag ausgereist sei. Das Bekanntwerden der Beziehung zu ihrem Freund und die Forderung, ihren Cousin zu heiraten, seien vor ihrem 25. Altersjahr gewesen. Ihre Probleme mit dem Cousin hätten folglich über längere Zeit hinweg bestanden. Es hätte nichts gebracht, sich bei ihrem Freund zu verstecken, da ihr Cousin sie auch dort aufgespürt hätte. Ihre Schwester sei nur Mittel zum Zweck gewesen, weshalb die Gefahr für die Schwester deutlich geringer gewesen sei, solange sie sich bei ihrem Freund und nicht im direkten Einflussbereich des Cousins befunden habe. Es sei irritierend, dass die Vor-instanz die Demonstrationsteilnahmen im Libanon als nachgeschoben einstufe, obwohl sie nicht daran zweifle, dass sie auf dem eingereichten Foto an einer solchen Demonstration zu sehen sei. Sie habe ihre Erlebnisse emotional und stimmig geschildert, was zeige, dass es sich um Selbsterlebtes handle. Zudem habe sie ihre persönlichen Erlebnisse mit den im Libanon herrschenden Ansichten und Lebensumständen verbunden. Folglich seien ihre Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Die Gefahr gehe zwar hauptsächlich von ihrem Cousin, dessen Familie und Freunden aus. Als politisch nicht opportune Frau habe sie im Libanon aber keine realistische Aussicht auf staatlichen Schutz, zumal die Behörden wegen ihrer politischen Aktivitäten bereits gegen sie eingestellt seien. Des Weiteren seien die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Frauen ungenügend und es mangle an einer effektiven Verfolgung geschlechterbasierter Gewalt. Sie sei somit wegen ihrer politischen Anschauung und ihres Geschlechts im Libanon in asylrelevanter Weise gefährdet. Durch ihre exilpolitischen Aktivitäten habe sie sich deutlich stärker exponiert als der Durchschnitt der libanesischen Oppositionellen. Sie habe an mehreren Kurzvideos zu politischen Themen und Problemen in der libanesischen Gesellschaft mitgewirkt und verfasse regelmässig Beiträge; das Ganze sei auf Facebook und Youtube zugänglich. Einige Videos, welche unter Mitwirkung eines sudanesischen Staatsbürgers als "C _______" entstanden seien, seien millionenfach angeklickt worden und hätten Eingang in die Berichterstattung gefunden. Ihr Engagement habe in den sozialen Medien zu Hasskommentaren geführt. Sie habe Angst, die Verfasser könnten bei ihrer Rückkehr die Drohungen wahrmachen. Zudem habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Engagement sei vor dem Hintergrund der zunehmenden Kriminalisierung abweichender Meinungen zu werten. Es würden daher subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen äusserst widersprüchlich ausgefallen ist. An der Befragung sagte sie, sie habe sich mit 17 Jahren in einen jungen Christen verliebt, während sie an der Anhörung meinte, im Alter von 19 Jahren habe sie ihren Freund, der konfessionslos gewesen sei, kennengelernt (SEM-Akten, act. A5 F 7.01, A15 F 150). Darauf angesprochen meinte sie, sie habe ihn an ihrem 18. Geburtstag kennengelernt und mit 19 Jahren eine Beziehung mit ihm begonnen (act. A15 F 204). Diese Erklärung überzeugt nicht, da sie ihrer anfänglichen Antwort an der Anhörung und jener an der Befragung widerspricht. Der Widerspruch betreffend Dauer ihrer Probleme mit dem Cousin wegen ihres Freundes erklärt die Beschwerdeführerin mit der Kürze der Befragung und der falschen Interpretation ihrer dortigen Angaben. Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit 17 Jahren verliebt und dann eine heimliche Beziehung mit ihrem Freund geführt hat. Als sie 25 Jahre alt geworden ist beziehungsweise im 25. Lebensjahr wollte ihr Cousin sie heiraten, was sie abgelehnt hat. Deswegen ist die Beziehung mit ihrem Freund bekannt geworden und hätten die Probleme angefangen (act. A5 F 7.02). Die Schilderung lässt keinen Raum offen für eine Interpretation, die mit ihrer Angabe an der Anhörung übereinstimmen würde, die Probleme hätten mit 18 Jahren begonnen und jahrelang angedauert (act. A15 F 78). Die Beschwerdeführerin ist viermal ins Ausland gereist; zwei Mal in die Türkei, um Freunde zu besuchen (Silvester 2014 und März 2015) und jeweils einmal geschäftlich in den Irak (März oder April 2014) und nach Dubai (Mai 2015). Eingangs der Anhörung erläuterte sie, die Türkeireisen hätten dem Besuch ihrer Freunde gedient. Im Irak habe sie drei Tage in einer Hotelküche gearbeitet. Eigentlich hätte sie länger bleiben sollen, aber sie sei zurückgekehrt, weil sie das Gefühl gehabt habe, die Reise sei nicht gut für sie. In Dubai habe sie vier oder fünf Tage in einem Coiffeursalon gearbeitet. Sie sei schlecht behandelt worden, weshalb sie sich zur Rückkehr entschlossen habe. (act. A15 F 26 ff.). Später gab sie an der Anhörung erstmals an, sie sei immer wieder von ihren Auslandreisen zurückgekehrt, weil ihr Cousin sie mit Drohungen gegen ihre Schwester zur Rückreise gezwungen habe (act. A15 F 105). Darauf hingewiesen, dass sie ihre kurzen Arbeitseinsätze im Ausland mit schlechten Bedingungen begründet und nie ihre Schwester als Grund für die Rückkehr angegeben habe, meinte sie, aus Dubai und dem Irak sei sie nicht wegen der Schwester zurückgekehrt; nur von den Türkeireisen sei sie wegen der Drohungen zurückgekehrt (act. A15 F 147). Diese nachgeschobene Erklärung vermag den Widerspruch in ihren vorherigen Angaben nicht aufzulösen. Sie gab zwei Mal an, dass sie bei jeder Ausreise mit Drohungen gegen die Schwester zur Rückkehr gezwungen wurde. Einmal gab sie dies explizit auf die Frage an: "Was war als sie in Dubai waren?" (act. 15 F 104, F 146). Offensichtlich bezog die Beschwerdeführerin die Drohungen als Rückreisegrund demnach auch auf die Dubaireise, was nicht mit den anfangs gemachten Angaben und ihrer späteren Erklärung übereinstimmt. Die Erklärung, der Cousin habe nur Kenntnis von den Türkeireisen gehabt, ändert nichts daran. Folglich ist von einer jeweils freiwilligen Rückreise auszugehen, was nicht vereinbar ist mit den angeblich schwerwiegenden Problemen mit ihrem Cousin. Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen Demonstrationsteilnahmen 2013/2014 einen Monat lang von ihrem Cousin und seinen Freunden gefangen gehalten worden zu sein. Mit dem eingereichten Foto belegt sie zumindest eine Teilnahme an einer Veranstaltung. Die erstmalige Erwähnung an der Anhörung lässt darauf schliessen, dass sie dies an der Befragung für ihre Asylgründe als unerheblich betrachtet hat. Die einmonatige Gefangenschaft und auch die Absicht des Cousins, sie für eine Kampfausbildung in den Iran zu verschleppen, nannte sie an der Anhörung zum ersten Mal, obwohl sie an der Befragung mehrmals nach ihren Asylgründen gefragt worden ist. Dass sie diese Vorfälle dennoch nicht erwähnt hat, ist trotz der Kürze der Befragung nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben dürfte, die angeblich in direktem Zusammenhang mit ihrer Ausreise gestanden haben sollen (act. A15 F 79). Hinzu kommt, dass sie diese Ereignisse, abgesehen von ein, zwei Details, nur oberflächlich und ausweichend geschildert hat. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich bezüglich der Aussage, sie habe ihre Schwester vor ihrer Ausreise in einem Haus, welches ihrem Ex-Freund gehört habe, versteckt (act. A15 F 152). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht dort verstecken können, weil ihr Cousin sie im Visier gehabt und ihr dorthin gefolgt wäre, überzeugt nicht. Nach ihren Angaben war der Cousin öfters im Ausland. Sie hätte in dieser Zeit problemlos ohne sein Wissen ihren Wohnort wechseln können. Zudem hätte sie ihr Cousin in der Grossstadt Beirut mit knapp zweieinhalb Millionen Einwohnern kaum so einfach ausfindig machen können. Des Weiteren gab sie an der Befragung an, ihre Schwester wohne zurzeit an derselben Adresse wie sie vor der Ausreise, während sie an der Anhörung meinte, sie habe die Schwester vor der Ausreise zum Ex-Freund gebracht (act. A5 F 3.01, A15 F 148). Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme wegen ihres Cousins (Schläge, Drohungen, einmonatige Gefangennahme, angedrohte Verschleppung in den Iran, Zwangsheirat) aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Die Teilnahme an einer oder mehreren Demonstrationen blieb ohne Folgen, da sie nie Probleme mit den libanesischen Behörden geltend gemacht hat und mehrfach problemlos legal aus dem Libanon aus- und wieder einreisen konnte.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Sie setze sich für Frauenrechte, gegen strenge Religionslehren und gegen Rassismus ein. Sie habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, Beiträge auf Facebook gepostet und als Schauspielerin in Kurzvideos mitgewirkt. Eines der Videos habe Millionen Klicks erhalten und es sei in der schweizerischen und libanesischen Presse darüber berichtet worden. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Die Beschwerdeführerin reichte zwei mit ihrem Mobiltelefon aufgenommene Videos von zwei Demonstrationsteilnahmen ein. Sie ist darauf in einer grösseren Menschenansammlung zu sehen und hat offensichtlich keine exponierte Stellung inne. Das Video mit den vielen Klicks wurde von einem in der Schweiz lebenden Sudanesen gedreht. Die Beschwerdeführerin hat in einer kleinen, wenige Minuten dauernden, Rolle mitgewirkt. Das Video handelt von einem fiktiven sudanesischen Minister, der in den Alpen ein luxuriöses Leben führt. Da das Video von einigen Leuten fälschlicherweise für echt gehalten wurde, fand es eine grosse Verbreitung. So berichtete der arabische Teil von swissinfo unter dem Titel "(...)" darüber. Die Beschwerdeführerin wird im Bericht mit Namen erwähnt, als ein libanesischer Co-Star, die einen Heiratsantrag wegen der Hautfarbe ablehnt. Einen direkten Zusammenhang des Videos im Allgemeinen und des Beitrags der Beschwerdeführerin im Speziellen zum Libanon ist nicht ersichtlich. Bei dem Artikel in der libanesischen Zeitung An-Nahar wird das Video lediglich einem Fakten-Check unterzogen, ohne dass die Beschwerdeführerin dabei namentlich erwähnt wird. Bei den Facebook-Beiträge der Beschwerdeführerin handelt es sich um allgemeine Äusserungen zu den Lebensumständen der Bevölkerung und der Frauen im Besonderen; es ist nicht ersichtlich, dass sie direkt Kritik an der libanesischen Regierung übt. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Aktivitäten als Regimekritikerin exponiert und ins Visier des libanesischen Staates geraten wäre. Vereinzelte Hasskommentare zu Beiträgen auf Facebook sind zwar bedauerlich, kommen aber immer wieder vor. Daraus ergibt sich aber kein konkreter Hinweis auf eine drohende asylrelevante Verfolgung. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteile des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.2; D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Sie hat einen Hochschulabschluss mit Schwerpunkt Verkauf und Handelsbeziehungen und einen Coiffeurkurs absolviert. Circa seit ihrem 16. Altersjahr war sie arbeitstätig und hat sich dadurch unter anderem ihre Ausbildung und später Ferienreisen finanziert. Sie verfügt damit über eine jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Als Hobby hat sie als Sous-Chefin in einem Restaurant gearbeitet. Bei einer Rückkehr dürfte sie ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei den Grosseltern. Es ist davon auszugehen, dass sie wieder bei ihnen wohnen kann. Zudem verfügt sie mit ihrem Bruder sowie ihren Grosseltern mütterlicherseits und väterlicherseits über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2900/2020 Urteil vom 26. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. August 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. August 2016 führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in Beirut abwechselnd bei den Grosseltern mütterlicherseits und väterlicherseits gelebt. Wenn sie mit ihnen Probleme gehabt habe, habe sie jeweils für ein paar Tage bei Freunden gewohnt. Im Jahr 2013 habe sie die Hochschule mit Schwerpunkt Verkauf und Handelsbeziehungen abgeschlossen. Danach habe sie einen sechsmonatigen Coiffeurkurs belegt, da sie habe ausreisen wollen und ihr gesagt worden sei, als Coiffeuse hätte sie gute Chancen auf Arbeit im Ausland. Sie sei zwei Mal als Touristin in die Türkei (Silvester 2014 und März 2015) und jeweils einmal geschäftlich in den Irak (März oder April 2014) und nach Dubai (Mai 2015) gereist. Mit 17 Jahren habe sie sich in einen Christen verliebt. Sie hätten heimlich eine Beziehung geführt. Als sie 25 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Cousin, der bei der Hisbollah gewesen sei, sie heiraten wollen. Sie sei nicht einverstanden gewesen, woraufhin die Beziehung bekannt geworden sei. Der Cousin habe gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie diesen Gotteslästerer heirate. Er habe sie geschlagen, gedemütigt und verfolgt. Die allgemeine Lage im Libanon sei schlecht; es gebe keine Gesetze mehr und bestimmte Schichten würden privilegiert behandelt. Aus diesen Gründen sei sie am 4. März 2016 aus dem Libanon ausgereist. An der Anhörung vom 8. Mai 2019 gab sie ergänzend an, ihr Cousin habe sie heiraten wollen, als sie 18 Jahre alt gewesen sei. Mit 19 Jahren habe sie einen konfessionslosen Mann kennengelernt und eine Beziehung mit ihm angefangen. Wegen dieser Beziehung habe es jahrelang Probleme gegeben. Sie sei geschlagen und im Haus eingesperrt worden. Ihr Cousin sei ab dem Jahr 2013 manchmal über zwei, drei Monate weg gewesen; vermutlich habe er in Syrien gekämpft. 2013/ 2014 habe sie an Demonstrationen für Frauenrechte und gegen strengere Religionslehren teilgenommen. Ein paar Tage später beziehungsweise Ende 2014 sei es deswegen zu Diskussionen mit ihrem Cousin und seinen Verantwortlichen gekommen. Sie hätten sie einen Monat an einem Ort gefangen gehalten. Im Jahr 2015 habe ihr Cousin sie letztmals zur Heirat zwingen wollen. Bei ihren Auslandreisen habe der Cousin jeweils gedroht, ihrer Schwester etwas anzutun, wenn sie nicht zurückkehre. Im Februar 2016 habe das Frauenkomitee der Hisbollah sie in den Iran schicken wollen, wo sie eine Kampfausbildung absolvieren und sich der Hisbollah hätte anschliessen sollen. Dies sei der Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen. Vor ihrer Ausreise habe sie ihre Schwester bei ihrem konfessionslosen Ex-Freund versteckt. Nach zehn Monaten sei die Schwester ebenfalls ausgereist. In der Schweiz habe sie als Schauspielerin an Videos über Gewalt gegen Frauen, Rassismus, Religion und Macht, mitgewirkt. Die Videos befänden sich Youtube und Facebook. Über ein Video habe im Libanon die Zeitung Al Nahar und in der Schweiz der arabische Teil der Swissinfo berichtet. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte (in Kopie), ihren Führerausweis, den Artikel auf Swissinfo "(...)" vom 2. Mai 2019, einen Ausdruck der Internetseite "(...)", einen Screenshot aus sozialen Medien und zwei Fotos, auf denen sie abgebildet ist, ein. B. Mit undatiertem Schreiben (Eingang 12. Februar 2020) schilderte die Beschwerdeführerin ihre Situation in der Schweiz. Sie gab ein Zertifikat "telc Deutsch B1" vom 12. September 2018, ein Arbeitszeugnis vom 11. November 2019, einen Zertifikatstest "Win10/Office 2016/ vom 22. Januar 2020, ein Zeugnis für den Integrationskurs vom 7. Februar 2020 und zwei Referenzschreiben vom 21. Januar 2020 respektive 27. Januar 2020 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 (eröffnet am 4. Mai 2020) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Screenshot des Facebook-Posts vom 8. Mai 2020, einen Screenshot des Facebook-Posts vom 23. November 2019, ein Bestätigungsschreiben vom 2. Juni 2020 betreffend ihr Mitwirken in Videos, ein Ausdruck der Facebook-Videoseite von B._______, eine Zusammenstellung der Kommentare/Nachrichten auf Facebook, zwei Videoaufnahmen von Demonstrationen und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz spreche von "nicht abschliessend aufgelisteten" Unklarheiten, ohne zu präzisieren, worauf sie sich damit beziehe und ob sie derartige nicht aufgelistete Unklarheiten in ihre Beurteilung des vorliegenden Falles habe einfliessen lassen. Diese Formulierung erlaube es nicht, sachgerecht reagieren zu können. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit ihrer exilpolitischen Tätigkeit auseinandergesetzt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass ihre Videos eine Reichweite gehabt hätten, die deutlich über den Meinungsäusserungen an Demonstrationen gelegen habe und zu einer Berichterstattung in den libanesischen sowie Schweizer Medien geführt habe. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punkten der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt. Abschliessend hielt sie fest: "Angesichts dieser - im Übrigen nicht abschliessend aufgelisteten - Unklarheiten und Ungereimtheiten in Ihren Aussagen gelingt es Ihnen nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung in Ihrem Heimatland glaubhaft zu machen." Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht daraus klar hervor, dass die Vorinstanz aufgrund der aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten zum Schluss kommt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Sie weist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es noch weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen gibt. Die Vorinstanz ist denn auch nicht verpflichtet, auf alle Parteistandpunkte einzugehen. Im Übrigen handelt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift von sich aus die Glaubhaftigkeit weiterer Vorbringen (z.B. einmonatige Gefangenschaft) ab. Die Beschwerdeführerin war demnach in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat sich mit der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt; der blosse Umstand, dass sie zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführerin, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Insgesamt liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der Todesdrohungen des Cousins und der Probleme mit der Familie von ihren Auslandreisen immer wieder in den Libanon zurückgekehrt sei. Die Erklärung, sie sei wegen der Drohungen gegen ihre Schwester zurückgekehrt, habe nur für die Rückreisen aus der Türkei gegolten, überzeuge nicht. Es sei nicht plausibel, dass der Cousin sie zur Rückreise gezwungen haben solle, wenn die Rückreisen ohnehin geplant gewesen seien, und dass er sie nur bei den Türkeireisen mit Drohungen gegen die Schwester erpresst haben solle. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb sie ihre Schwester bei ihrem Ex-Freund untergebracht habe, aber sie all die Jahre zuvor nie Zuflucht bei ihm gesucht habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens ihres Freundes und der Dauer der Probleme wegen des Freundes widersprüchliche Angaben gemacht. Die Teilnahme an einer Demonstration im Libanon habe sie erst an der Anhörung erwähnt. Im Übrigen sei eine Demonstrationsteilnahme nicht asylrelevant. Insgesamt habe sie eine asylrelevante Verfolgung im Libanon nicht glaubhaft machen können. Mit ihrer Mitwirkung an in der Schweiz produzierten Videos zum Thema "Gewalt gegen Frauen" habe sie sich nicht besonders exponiert, da im Libanon derzeit Tausende von Frauen an Demonstrationen zu diesem Thema teilgenommen hätten. Beschimpfungen in sozialen Medien seien nicht unüblich. Es würden demnach keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei jeweils aus Angst um ihre Schwester von den Aufenthalten in der Türkei zurückgekehrt, weil ihr Cousin gedroht habe, ihrer Schwester etwas anzutun, sollte sie nicht zurückkehren. Der Cousin habe vermutlich nichts von ihren Reisen nach Dubai und in den Irak mitbekommen und sie deshalb bei diesen Reisen nicht mit Drohungen gegen die Schwester zur Rückkehr gezwungen. Ihre Angaben, sie habe ihren Freund mit 17 Jahren oder an ihrem 18. Geburtstag kennen gelernt, seien kaum als widersprüchlich zu werten. Ihre Aussage an der Befragung "Ich bin 25 Jahre alt geworden" hänge nicht direkt mit dem folgenden Nebensatz "und mein Cousin väterlicherseits wollte mich heiraten " zusammen, zumal sie vor ihrem 25. Geburtstag ausgereist sei. Das Bekanntwerden der Beziehung zu ihrem Freund und die Forderung, ihren Cousin zu heiraten, seien vor ihrem 25. Altersjahr gewesen. Ihre Probleme mit dem Cousin hätten folglich über längere Zeit hinweg bestanden. Es hätte nichts gebracht, sich bei ihrem Freund zu verstecken, da ihr Cousin sie auch dort aufgespürt hätte. Ihre Schwester sei nur Mittel zum Zweck gewesen, weshalb die Gefahr für die Schwester deutlich geringer gewesen sei, solange sie sich bei ihrem Freund und nicht im direkten Einflussbereich des Cousins befunden habe. Es sei irritierend, dass die Vor-instanz die Demonstrationsteilnahmen im Libanon als nachgeschoben einstufe, obwohl sie nicht daran zweifle, dass sie auf dem eingereichten Foto an einer solchen Demonstration zu sehen sei. Sie habe ihre Erlebnisse emotional und stimmig geschildert, was zeige, dass es sich um Selbsterlebtes handle. Zudem habe sie ihre persönlichen Erlebnisse mit den im Libanon herrschenden Ansichten und Lebensumständen verbunden. Folglich seien ihre Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Die Gefahr gehe zwar hauptsächlich von ihrem Cousin, dessen Familie und Freunden aus. Als politisch nicht opportune Frau habe sie im Libanon aber keine realistische Aussicht auf staatlichen Schutz, zumal die Behörden wegen ihrer politischen Aktivitäten bereits gegen sie eingestellt seien. Des Weiteren seien die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Frauen ungenügend und es mangle an einer effektiven Verfolgung geschlechterbasierter Gewalt. Sie sei somit wegen ihrer politischen Anschauung und ihres Geschlechts im Libanon in asylrelevanter Weise gefährdet. Durch ihre exilpolitischen Aktivitäten habe sie sich deutlich stärker exponiert als der Durchschnitt der libanesischen Oppositionellen. Sie habe an mehreren Kurzvideos zu politischen Themen und Problemen in der libanesischen Gesellschaft mitgewirkt und verfasse regelmässig Beiträge; das Ganze sei auf Facebook und Youtube zugänglich. Einige Videos, welche unter Mitwirkung eines sudanesischen Staatsbürgers als "C _______" entstanden seien, seien millionenfach angeklickt worden und hätten Eingang in die Berichterstattung gefunden. Ihr Engagement habe in den sozialen Medien zu Hasskommentaren geführt. Sie habe Angst, die Verfasser könnten bei ihrer Rückkehr die Drohungen wahrmachen. Zudem habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Engagement sei vor dem Hintergrund der zunehmenden Kriminalisierung abweichender Meinungen zu werten. Es würden daher subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen äusserst widersprüchlich ausgefallen ist. An der Befragung sagte sie, sie habe sich mit 17 Jahren in einen jungen Christen verliebt, während sie an der Anhörung meinte, im Alter von 19 Jahren habe sie ihren Freund, der konfessionslos gewesen sei, kennengelernt (SEM-Akten, act. A5 F 7.01, A15 F 150). Darauf angesprochen meinte sie, sie habe ihn an ihrem 18. Geburtstag kennengelernt und mit 19 Jahren eine Beziehung mit ihm begonnen (act. A15 F 204). Diese Erklärung überzeugt nicht, da sie ihrer anfänglichen Antwort an der Anhörung und jener an der Befragung widerspricht. Der Widerspruch betreffend Dauer ihrer Probleme mit dem Cousin wegen ihres Freundes erklärt die Beschwerdeführerin mit der Kürze der Befragung und der falschen Interpretation ihrer dortigen Angaben. Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit 17 Jahren verliebt und dann eine heimliche Beziehung mit ihrem Freund geführt hat. Als sie 25 Jahre alt geworden ist beziehungsweise im 25. Lebensjahr wollte ihr Cousin sie heiraten, was sie abgelehnt hat. Deswegen ist die Beziehung mit ihrem Freund bekannt geworden und hätten die Probleme angefangen (act. A5 F 7.02). Die Schilderung lässt keinen Raum offen für eine Interpretation, die mit ihrer Angabe an der Anhörung übereinstimmen würde, die Probleme hätten mit 18 Jahren begonnen und jahrelang angedauert (act. A15 F 78). Die Beschwerdeführerin ist viermal ins Ausland gereist; zwei Mal in die Türkei, um Freunde zu besuchen (Silvester 2014 und März 2015) und jeweils einmal geschäftlich in den Irak (März oder April 2014) und nach Dubai (Mai 2015). Eingangs der Anhörung erläuterte sie, die Türkeireisen hätten dem Besuch ihrer Freunde gedient. Im Irak habe sie drei Tage in einer Hotelküche gearbeitet. Eigentlich hätte sie länger bleiben sollen, aber sie sei zurückgekehrt, weil sie das Gefühl gehabt habe, die Reise sei nicht gut für sie. In Dubai habe sie vier oder fünf Tage in einem Coiffeursalon gearbeitet. Sie sei schlecht behandelt worden, weshalb sie sich zur Rückkehr entschlossen habe. (act. A15 F 26 ff.). Später gab sie an der Anhörung erstmals an, sie sei immer wieder von ihren Auslandreisen zurückgekehrt, weil ihr Cousin sie mit Drohungen gegen ihre Schwester zur Rückreise gezwungen habe (act. A15 F 105). Darauf hingewiesen, dass sie ihre kurzen Arbeitseinsätze im Ausland mit schlechten Bedingungen begründet und nie ihre Schwester als Grund für die Rückkehr angegeben habe, meinte sie, aus Dubai und dem Irak sei sie nicht wegen der Schwester zurückgekehrt; nur von den Türkeireisen sei sie wegen der Drohungen zurückgekehrt (act. A15 F 147). Diese nachgeschobene Erklärung vermag den Widerspruch in ihren vorherigen Angaben nicht aufzulösen. Sie gab zwei Mal an, dass sie bei jeder Ausreise mit Drohungen gegen die Schwester zur Rückkehr gezwungen wurde. Einmal gab sie dies explizit auf die Frage an: "Was war als sie in Dubai waren?" (act. 15 F 104, F 146). Offensichtlich bezog die Beschwerdeführerin die Drohungen als Rückreisegrund demnach auch auf die Dubaireise, was nicht mit den anfangs gemachten Angaben und ihrer späteren Erklärung übereinstimmt. Die Erklärung, der Cousin habe nur Kenntnis von den Türkeireisen gehabt, ändert nichts daran. Folglich ist von einer jeweils freiwilligen Rückreise auszugehen, was nicht vereinbar ist mit den angeblich schwerwiegenden Problemen mit ihrem Cousin. Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen Demonstrationsteilnahmen 2013/2014 einen Monat lang von ihrem Cousin und seinen Freunden gefangen gehalten worden zu sein. Mit dem eingereichten Foto belegt sie zumindest eine Teilnahme an einer Veranstaltung. Die erstmalige Erwähnung an der Anhörung lässt darauf schliessen, dass sie dies an der Befragung für ihre Asylgründe als unerheblich betrachtet hat. Die einmonatige Gefangenschaft und auch die Absicht des Cousins, sie für eine Kampfausbildung in den Iran zu verschleppen, nannte sie an der Anhörung zum ersten Mal, obwohl sie an der Befragung mehrmals nach ihren Asylgründen gefragt worden ist. Dass sie diese Vorfälle dennoch nicht erwähnt hat, ist trotz der Kürze der Befragung nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben dürfte, die angeblich in direktem Zusammenhang mit ihrer Ausreise gestanden haben sollen (act. A15 F 79). Hinzu kommt, dass sie diese Ereignisse, abgesehen von ein, zwei Details, nur oberflächlich und ausweichend geschildert hat. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich bezüglich der Aussage, sie habe ihre Schwester vor ihrer Ausreise in einem Haus, welches ihrem Ex-Freund gehört habe, versteckt (act. A15 F 152). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht dort verstecken können, weil ihr Cousin sie im Visier gehabt und ihr dorthin gefolgt wäre, überzeugt nicht. Nach ihren Angaben war der Cousin öfters im Ausland. Sie hätte in dieser Zeit problemlos ohne sein Wissen ihren Wohnort wechseln können. Zudem hätte sie ihr Cousin in der Grossstadt Beirut mit knapp zweieinhalb Millionen Einwohnern kaum so einfach ausfindig machen können. Des Weiteren gab sie an der Befragung an, ihre Schwester wohne zurzeit an derselben Adresse wie sie vor der Ausreise, während sie an der Anhörung meinte, sie habe die Schwester vor der Ausreise zum Ex-Freund gebracht (act. A5 F 3.01, A15 F 148). Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme wegen ihres Cousins (Schläge, Drohungen, einmonatige Gefangennahme, angedrohte Verschleppung in den Iran, Zwangsheirat) aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Die Teilnahme an einer oder mehreren Demonstrationen blieb ohne Folgen, da sie nie Probleme mit den libanesischen Behörden geltend gemacht hat und mehrfach problemlos legal aus dem Libanon aus- und wieder einreisen konnte. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Sie setze sich für Frauenrechte, gegen strenge Religionslehren und gegen Rassismus ein. Sie habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, Beiträge auf Facebook gepostet und als Schauspielerin in Kurzvideos mitgewirkt. Eines der Videos habe Millionen Klicks erhalten und es sei in der schweizerischen und libanesischen Presse darüber berichtet worden. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Die Beschwerdeführerin reichte zwei mit ihrem Mobiltelefon aufgenommene Videos von zwei Demonstrationsteilnahmen ein. Sie ist darauf in einer grösseren Menschenansammlung zu sehen und hat offensichtlich keine exponierte Stellung inne. Das Video mit den vielen Klicks wurde von einem in der Schweiz lebenden Sudanesen gedreht. Die Beschwerdeführerin hat in einer kleinen, wenige Minuten dauernden, Rolle mitgewirkt. Das Video handelt von einem fiktiven sudanesischen Minister, der in den Alpen ein luxuriöses Leben führt. Da das Video von einigen Leuten fälschlicherweise für echt gehalten wurde, fand es eine grosse Verbreitung. So berichtete der arabische Teil von swissinfo unter dem Titel "(...)" darüber. Die Beschwerdeführerin wird im Bericht mit Namen erwähnt, als ein libanesischer Co-Star, die einen Heiratsantrag wegen der Hautfarbe ablehnt. Einen direkten Zusammenhang des Videos im Allgemeinen und des Beitrags der Beschwerdeführerin im Speziellen zum Libanon ist nicht ersichtlich. Bei dem Artikel in der libanesischen Zeitung An-Nahar wird das Video lediglich einem Fakten-Check unterzogen, ohne dass die Beschwerdeführerin dabei namentlich erwähnt wird. Bei den Facebook-Beiträge der Beschwerdeführerin handelt es sich um allgemeine Äusserungen zu den Lebensumständen der Bevölkerung und der Frauen im Besonderen; es ist nicht ersichtlich, dass sie direkt Kritik an der libanesischen Regierung übt. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Aktivitäten als Regimekritikerin exponiert und ins Visier des libanesischen Staates geraten wäre. Vereinzelte Hasskommentare zu Beiträgen auf Facebook sind zwar bedauerlich, kommen aber immer wieder vor. Daraus ergibt sich aber kein konkreter Hinweis auf eine drohende asylrelevante Verfolgung. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteile des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.2; D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Sie hat einen Hochschulabschluss mit Schwerpunkt Verkauf und Handelsbeziehungen und einen Coiffeurkurs absolviert. Circa seit ihrem 16. Altersjahr war sie arbeitstätig und hat sich dadurch unter anderem ihre Ausbildung und später Ferienreisen finanziert. Sie verfügt damit über eine jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Als Hobby hat sie als Sous-Chefin in einem Restaurant gearbeitet. Bei einer Rückkehr dürfte sie ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei den Grosseltern. Es ist davon auszugehen, dass sie wieder bei ihnen wohnen kann. Zudem verfügt sie mit ihrem Bruder sowie ihren Grosseltern mütterlicherseits und väterlicherseits über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: