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D-64/2019

D-64/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. April 2017 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am folgenden Tag wurde er dem Testbetrieb zugewiesen. Am 19. April 2017 fand die Befragung zur Person statt und am 30. Mai 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Zuweisungsentscheid vom 2. Juni 2017 wurde vom SEM entschieden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren fortgesetzt und er dem zuständigen Kanton zugewiesen würde. Am 4. Juli 2017 wurde mit ihm von der Fachstelle Lingua ein Telefongespräch über seine Herkunft durchgeführt. Die Analyse wurde in einer Aktennotiz vom 7. August 2017 festgehalten. Am 22. März 2018 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch und gewährte dabei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ (C._______) geboren worden und im Alter von drei Jahren zu seinem Vater nach D._______ (E._______) gereist. Später gab er an, er sei in der E._______ geboren worden. Dort habe er bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Nach dem Militärputsch in der E._______ seien seine Mutter und seine Schwestern im Februar 2011 nach F._______ zurückgekehrt, während er beim Vater geblieben sei. Nachdem der Vater aufgrund dessen Zusammenarbeit mit der Regierung umgebracht worden sei, habe sich der Beschwerdeführer im Juni 2011 ebenfalls nach F._______ begeben, wo er sich bis 2014 vorwiegend zuhause aufgehalten habe. Im Jahr 2012 habe er über Facebook F. kennengelernt und mit ihr oft telefoniert. Nach zwei Monaten hätten sie sich in einem Restaurant in F._______ getroffen, und es habe sich eine Beziehung zwischen ihnen entwickelt. Weil er Araber und F. Kurdin seien, habe die Familie von F. das Einverständnis zu dieser Beziehung nicht gegeben, weshalb er und F. im September 2016 aus G._______ ausgereist und über den H._______ und die I._______ nach J._______ gereist seien. Dort hätten sie am 1. Februar 2017 religiös bei einem Sheikh in Anwesenheit eines Zeugen geheiratet. Das Eheschliessungsdokument sei später in K._______ verloren gegangen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe F.'s Mutter über eine kurdische Familie, welche F.'s Onkel über die Beziehung zum Beschwerdeführer informiert habe, von der Beziehung erfahren und in der Folge einen Schlaganfall erlitten. Der Beschwerdeführer reichte zur Feststellung seiner Identität einen Flüchtlingsausweis (...) im Original zu den Akten. Zudem wurde dem SEM vom zuständigen Strassenverkehrsamt der Führerausweis des Beschwerdeführers aus der E._______ zugestellt. B. Bei seiner Ankunft in der Schweiz gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei mit F. verheiratet, wobei die Eheschliessung nicht belegt werden konnte. In den beiden Eingaben vom 20. Oktober 2017 und vom 28. beziehungsweise 29. Januar 2018 (welche in den Vorakten fehlt) - vom Beschwerdeführer und von F. unterzeichnet - wurde um eine Änderung des Zivilstandes von "verheiratet" zu "ledig" ersucht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurden dem Beschwerdeführer und F. die Konsequenzen einer allfälligen Zivilstandsänderung und der damit einhergehenden Dossiertrennung aufgezeigt. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme in Bezug auf seinen Zivilstand nachzureichen, was indessen unterblieb. Ausserdem wurde ihm angekündigt, im Unterlassungsfall werde er als "ledig" geführt. Aus dem Telefongespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer vom 19. November 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als "ledig" gelten will. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 - eröffnet am 11. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5, den Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Am 14. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.

E. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin (F.) einbezogen werden kann. Diesbezüglich ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1869/2017 vom 6. August 2018 und die dort erwähnte frühere Praxis der Asylbehörden und des Bundesgerichts zu verweisen.

E. 5.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.

E. 5.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5 und dort zitierte frühere Praxis). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jedoch brachte er vor, dass er religiös mit F. verheiratet sei beziehungsweise ledig sei, aber mit seiner Partnerin in einer gelebten Beziehung stehe, mit ihr gemeinsam in einem Zimmer lebe und viel Zeit mit ihr verbringe. Sie hätten sich beim SEM nur als "ledig" eintragen lassen, weil F. von ihren Verwandten wegen der Beziehung zum Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei. Das sei nicht freiwillig geschehen. Somit ist vorliegend vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen.

E. 5.5 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.N.). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Begriff des "Familienlebens" im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vieler das Urteil des EGMR L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004, Beschwerde Nr. 45582/99, Recueil CourEDH 2004-IV, Ziff. 35 f.; zuletzt Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom 26. Oktober 2017, Beschwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29; vgl. aus der Literatur Grabenwarter, European Convention on Human Rights. Commentary, München/ Oxford/Baden-Baden/Basel 2014, S. 193; Ders./Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 288). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1; aus der diesbezüglichen Literatur Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Nr. 21, N 17). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils - in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides - finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1).

E. 5.6 Mit Blick auf diese Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. So haben er und F. weder ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet, noch eine gegenseitige Unterstützung geltend gemacht. Zwar wollen sie gemäss ihren Angaben im Beschwerdeverfahren in einem gemeinsamen Zimmer leben; indessen befindet sich der Beschwerdeführer erst seit April 2017 in der Schweiz, weshalb das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt noch nicht lange genug besteht und jedenfalls die Dauer von dreieinhalb Jahren noch nicht erreicht hat. Von einem Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung kann folglich nicht gesprochen werden. Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag.

E. 5.7 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG: vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 6.2.4 Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen und die Akten nicht gelungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Ausschaffung (...) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht (E. 6.2.6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage (...) nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 6.3.2 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers in sein Herkunftsland schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Mutter mit derem Partner und seine Geschwister, welche von den libanesischen Behörden beziehungsweise der United Nations Organisation (UNO) und dem Partner der Mutter Unterstützung erhalten (vgl. Beschwerde S. 3 und Akte A73/16 S. 6). Der Beschwerdeführer gilt als arbeitsfähig und verfügt über eine gute Schulbbildung, welche ihm bei der Integration in den Arbeitsmarkt seines Herkunftslandes behilflich sein kann. Somit kann er sich (...) eine eigene Existenz aufbauen. Sein Einwand in der Beschwerde, er habe (...) nicht arbeiten können, ist angesichts der zahlreichen Falschangaben über seine Herkunft und den Verbleib seiner Angehörigen, welche er im Beschwerdeverfahren zugegeben hat, ebenso als untaugliche Schutzbehauptung aufzufassen wie die Angabe, seine Familie stamme zwar ursprünglich aus wohlhabenden Verhältnissen, aber seit dem Tod des Vaters schwinde das Ersparte.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Darüber hinaus ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. III./2. vierter Abschnitt zu verweisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9 Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-64/2019 Urteil vom 24. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter William Waeber Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. April 2017 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am folgenden Tag wurde er dem Testbetrieb zugewiesen. Am 19. April 2017 fand die Befragung zur Person statt und am 30. Mai 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Zuweisungsentscheid vom 2. Juni 2017 wurde vom SEM entschieden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren fortgesetzt und er dem zuständigen Kanton zugewiesen würde. Am 4. Juli 2017 wurde mit ihm von der Fachstelle Lingua ein Telefongespräch über seine Herkunft durchgeführt. Die Analyse wurde in einer Aktennotiz vom 7. August 2017 festgehalten. Am 22. März 2018 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch und gewährte dabei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ (C._______) geboren worden und im Alter von drei Jahren zu seinem Vater nach D._______ (E._______) gereist. Später gab er an, er sei in der E._______ geboren worden. Dort habe er bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Nach dem Militärputsch in der E._______ seien seine Mutter und seine Schwestern im Februar 2011 nach F._______ zurückgekehrt, während er beim Vater geblieben sei. Nachdem der Vater aufgrund dessen Zusammenarbeit mit der Regierung umgebracht worden sei, habe sich der Beschwerdeführer im Juni 2011 ebenfalls nach F._______ begeben, wo er sich bis 2014 vorwiegend zuhause aufgehalten habe. Im Jahr 2012 habe er über Facebook F. kennengelernt und mit ihr oft telefoniert. Nach zwei Monaten hätten sie sich in einem Restaurant in F._______ getroffen, und es habe sich eine Beziehung zwischen ihnen entwickelt. Weil er Araber und F. Kurdin seien, habe die Familie von F. das Einverständnis zu dieser Beziehung nicht gegeben, weshalb er und F. im September 2016 aus G._______ ausgereist und über den H._______ und die I._______ nach J._______ gereist seien. Dort hätten sie am 1. Februar 2017 religiös bei einem Sheikh in Anwesenheit eines Zeugen geheiratet. Das Eheschliessungsdokument sei später in K._______ verloren gegangen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe F.'s Mutter über eine kurdische Familie, welche F.'s Onkel über die Beziehung zum Beschwerdeführer informiert habe, von der Beziehung erfahren und in der Folge einen Schlaganfall erlitten. Der Beschwerdeführer reichte zur Feststellung seiner Identität einen Flüchtlingsausweis (...) im Original zu den Akten. Zudem wurde dem SEM vom zuständigen Strassenverkehrsamt der Führerausweis des Beschwerdeführers aus der E._______ zugestellt. B. Bei seiner Ankunft in der Schweiz gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei mit F. verheiratet, wobei die Eheschliessung nicht belegt werden konnte. In den beiden Eingaben vom 20. Oktober 2017 und vom 28. beziehungsweise 29. Januar 2018 (welche in den Vorakten fehlt) - vom Beschwerdeführer und von F. unterzeichnet - wurde um eine Änderung des Zivilstandes von "verheiratet" zu "ledig" ersucht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurden dem Beschwerdeführer und F. die Konsequenzen einer allfälligen Zivilstandsänderung und der damit einhergehenden Dossiertrennung aufgezeigt. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme in Bezug auf seinen Zivilstand nachzureichen, was indessen unterblieb. Ausserdem wurde ihm angekündigt, im Unterlassungsfall werde er als "ledig" geführt. Aus dem Telefongespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer vom 19. November 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als "ledig" gelten will. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 - eröffnet am 11. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5, den Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Am 14. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin (F.) einbezogen werden kann. Diesbezüglich ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1869/2017 vom 6. August 2018 und die dort erwähnte frühere Praxis der Asylbehörden und des Bundesgerichts zu verweisen. 5.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. 5.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5 und dort zitierte frühere Praxis). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jedoch brachte er vor, dass er religiös mit F. verheiratet sei beziehungsweise ledig sei, aber mit seiner Partnerin in einer gelebten Beziehung stehe, mit ihr gemeinsam in einem Zimmer lebe und viel Zeit mit ihr verbringe. Sie hätten sich beim SEM nur als "ledig" eintragen lassen, weil F. von ihren Verwandten wegen der Beziehung zum Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei. Das sei nicht freiwillig geschehen. Somit ist vorliegend vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen. 5.5 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.N.). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Begriff des "Familienlebens" im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vieler das Urteil des EGMR L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004, Beschwerde Nr. 45582/99, Recueil CourEDH 2004-IV, Ziff. 35 f.; zuletzt Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom 26. Oktober 2017, Beschwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29; vgl. aus der Literatur Grabenwarter, European Convention on Human Rights. Commentary, München/ Oxford/Baden-Baden/Basel 2014, S. 193; Ders./Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 288). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1; aus der diesbezüglichen Literatur Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Nr. 21, N 17). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils - in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides - finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1). 5.6 Mit Blick auf diese Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. So haben er und F. weder ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet, noch eine gegenseitige Unterstützung geltend gemacht. Zwar wollen sie gemäss ihren Angaben im Beschwerdeverfahren in einem gemeinsamen Zimmer leben; indessen befindet sich der Beschwerdeführer erst seit April 2017 in der Schweiz, weshalb das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt noch nicht lange genug besteht und jedenfalls die Dauer von dreieinhalb Jahren noch nicht erreicht hat. Von einem Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung kann folglich nicht gesprochen werden. Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. 5.7 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG: vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 6.2.4 Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen und die Akten nicht gelungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Ausschaffung (...) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht (E. 6.2.6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage (...) nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3 und dort zitierte weitere Urteile). 6.3.2 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers in sein Herkunftsland schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Mutter mit derem Partner und seine Geschwister, welche von den libanesischen Behörden beziehungsweise der United Nations Organisation (UNO) und dem Partner der Mutter Unterstützung erhalten (vgl. Beschwerde S. 3 und Akte A73/16 S. 6). Der Beschwerdeführer gilt als arbeitsfähig und verfügt über eine gute Schulbbildung, welche ihm bei der Integration in den Arbeitsmarkt seines Herkunftslandes behilflich sein kann. Somit kann er sich (...) eine eigene Existenz aufbauen. Sein Einwand in der Beschwerde, er habe (...) nicht arbeiten können, ist angesichts der zahlreichen Falschangaben über seine Herkunft und den Verbleib seiner Angehörigen, welche er im Beschwerdeverfahren zugegeben hat, ebenso als untaugliche Schutzbehauptung aufzufassen wie die Angabe, seine Familie stamme zwar ursprünglich aus wohlhabenden Verhältnissen, aber seit dem Tod des Vaters schwinde das Ersparte. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Darüber hinaus ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. III./2. vierter Abschnitt zu verweisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

9. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher Versand: