Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. September 2019 und der Anhörung vom 7. Januar 2020 machte er geltend, er sei libanesischer Staatsangehöriger aus B._______, wo er gelegentlich gearbeitet und zusammen mit seinen Angehörigen gelebt habe. Im Jahr 1992 sei er von der damaligen Südlibanesischen Armee (SLA) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr 2000, als das israelische Militär den Südlibanon verlassen habe, habe er - wie die meisten Angehörigen der SLA - in Israel Unterschlupf gefunden. Dort habe es ihm jedoch nicht gefallen, sodass er (...) in den Libanon zurückgekehrt sei. Zwei Tage nach seiner Rückkehr sei er von der Hisbollah festgenommen worden und ungefähr sieben Monate lang inhaftiert und befragt worden. Die Hisbollah habe ihn anschliessend den libanesischen Behörden übergeben. Im Jahr (...) habe ihn das Militärgericht C._______ wegen (...) und (...) zu (...) Haft verurteilt. Er sei allerdings aufgrund guter Führung (...) entlassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Zwischen (...) und (...) sei er von Zeit zu Zeit von der Hisbollah befragt worden. Im (...) habe er den Libanon per Flugzeug verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. B. Am 15. Januar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 16. Januar 2020. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unmöglich oder unzulässig sei. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien und es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zum einen handle es sich beim Strafverfahren durch den libanesischen Staat um eine legitime Massnahme. Zum anderen erweise sich die geltend gemachte Verfolgung durch die Hisbollah als wenig intensiv. Schliesslich bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Geschehnissen und der Flucht.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Geschehnissen und der finalen Ausreise fehlt oder diese - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. So liegt die Verurteilung mit Haftstrafe (...) beziehungsweise (...) Jahre vor der Ausreise im Jahr 2019 und will der Beschwerdeführer nach (...) bis zur Ausreise nur noch sporadisch von der Hisbollah aufgesucht beziehungsweise befragt worden sein. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers haben die Vertreter der Hisbollah hierbei lediglich gegrüsst oder sich nach seiner Verfassung erkundigt (SEM-Akten A31 S. 15 f. F111 f.). Zudem konnte der Beschwerdeführer vor wenigen Monaten den Libanon per Flugzeug mit einem auf seine Person ausgestellten Reisepass verlassen, weshalb seine Furcht, aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr weiteren Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet erscheint (z. B. SEM-Akten A31 S. 6 f. F53 und F57). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält. So fehlt es trotz der Ausreise im Jahr 2000 nach Israel an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019, kehrte der Beschwerdeführer doch im Jahr (...) bereits wieder in den Libanon zurück, wo er bis zu seiner letzten Ausreise offensichtlich noch (...) Jahre arbeiten und seinem Familienleben nachgehen konnte (seine fünf im Libanon lebenden Kinder sind gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei, sieben, zehn, dreizehn und zwanzig Jahre alt, SEM-Akten A10 S. 3 Ziff. 1.14). Auf das Strafverfahren im Jahr (...) ist nicht weiter einzugehen, weil dieses aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung und aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde mit der frühzeitigen Haftentlassung aufgrund guter Führung im Jahr (...) als abgeschlossen zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die allgemeine Kritik an den libanesischen Strafverfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen. Schliesslich ist anzumerken, dass im Libanon aufgrund des Gesetzes Nr. 665 vom 4. Februar 2005 seit 2007 keine Dienstpflicht mehr besteht und der Beschwerdeführer aufgrund seines inzwischen erreichten Alters auch keine weiteren Rekrutierungen durch andere Gruppierungen mehr zu befürchten haben dürfte (zur aufgehobenen Dienstpflicht: Website der libanesischen Armee, https://www.lebarmy.gov.lb/fr/content/remarques, abgerufen am 22. Januar 2020).
E. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (Urteile des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.2, D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3, E-5024/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3). Zwar kam es seit Oktober 2019 landesweit zu teils gewaltsamen Demonstrationen, Strassenblockaden und Zusammenstössen verschiedener Gruppierungen. Dies jedoch nicht in einem Ausmass, welches zur generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte. Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben seine Familienangehörigen vor Ort (z. B. Eltern, fünf Kinder, ein Bruder, drei Schwestern, SEM-Akten A31 S. 4 F28), auf deren Hilfe er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte (die Familienmitglieder des Beschwerdeführers unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig, SEM-Akten A31 S. 3 insb. F15). Zudem kann er auf Arbeitserfahrung auf dem Bau zurückgreifen und das libanesische nationale Büro für Beschäftigung (NEO) bietet speziell für Rückkehrende mit libanesischer Staatsangehörigkeit Unterstützung in der Arbeitssuche, indem es zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern vermittelt (IOM, Länderinformationsblatt Libanon, August 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Lebanon_DE.pdf, abgerufen am 22. Januar 2020). Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt (insb. mittelschwere depressive Episode, Diagnose vom 13. Januar 2020, MedZentrum AG Pfungen, SEM-Akten A34), hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg stehen. So weist der Libanon die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärztinnen und Ärzten im Nahen Osten und die besten Krankenhäuser mit fachärztlicher Behandlungsmöglichkeit jeder Richtung - auch für psychische Beschwerden - auf. Die grosse Anzahl der Krankenhäuser und Gesundheitszentren sorgen für eine hohe Verfügbarkeit medizinischer Versorgung (zur medizinischen Versorgung im Libanon Urteil BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 insb. E. 5.4.3). Im Rahmen der Rückkehr steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-367/2020 Urteil vom 24. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. September 2019 und der Anhörung vom 7. Januar 2020 machte er geltend, er sei libanesischer Staatsangehöriger aus B._______, wo er gelegentlich gearbeitet und zusammen mit seinen Angehörigen gelebt habe. Im Jahr 1992 sei er von der damaligen Südlibanesischen Armee (SLA) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr 2000, als das israelische Militär den Südlibanon verlassen habe, habe er - wie die meisten Angehörigen der SLA - in Israel Unterschlupf gefunden. Dort habe es ihm jedoch nicht gefallen, sodass er (...) in den Libanon zurückgekehrt sei. Zwei Tage nach seiner Rückkehr sei er von der Hisbollah festgenommen worden und ungefähr sieben Monate lang inhaftiert und befragt worden. Die Hisbollah habe ihn anschliessend den libanesischen Behörden übergeben. Im Jahr (...) habe ihn das Militärgericht C._______ wegen (...) und (...) zu (...) Haft verurteilt. Er sei allerdings aufgrund guter Führung (...) entlassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Zwischen (...) und (...) sei er von Zeit zu Zeit von der Hisbollah befragt worden. Im (...) habe er den Libanon per Flugzeug verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. B. Am 15. Januar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 16. Januar 2020. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unmöglich oder unzulässig sei. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien und es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zum einen handle es sich beim Strafverfahren durch den libanesischen Staat um eine legitime Massnahme. Zum anderen erweise sich die geltend gemachte Verfolgung durch die Hisbollah als wenig intensiv. Schliesslich bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Geschehnissen und der Flucht. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Geschehnissen und der finalen Ausreise fehlt oder diese - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. So liegt die Verurteilung mit Haftstrafe (...) beziehungsweise (...) Jahre vor der Ausreise im Jahr 2019 und will der Beschwerdeführer nach (...) bis zur Ausreise nur noch sporadisch von der Hisbollah aufgesucht beziehungsweise befragt worden sein. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers haben die Vertreter der Hisbollah hierbei lediglich gegrüsst oder sich nach seiner Verfassung erkundigt (SEM-Akten A31 S. 15 f. F111 f.). Zudem konnte der Beschwerdeführer vor wenigen Monaten den Libanon per Flugzeug mit einem auf seine Person ausgestellten Reisepass verlassen, weshalb seine Furcht, aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr weiteren Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet erscheint (z. B. SEM-Akten A31 S. 6 f. F53 und F57). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält. So fehlt es trotz der Ausreise im Jahr 2000 nach Israel an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019, kehrte der Beschwerdeführer doch im Jahr (...) bereits wieder in den Libanon zurück, wo er bis zu seiner letzten Ausreise offensichtlich noch (...) Jahre arbeiten und seinem Familienleben nachgehen konnte (seine fünf im Libanon lebenden Kinder sind gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei, sieben, zehn, dreizehn und zwanzig Jahre alt, SEM-Akten A10 S. 3 Ziff. 1.14). Auf das Strafverfahren im Jahr (...) ist nicht weiter einzugehen, weil dieses aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung und aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde mit der frühzeitigen Haftentlassung aufgrund guter Führung im Jahr (...) als abgeschlossen zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die allgemeine Kritik an den libanesischen Strafverfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen. Schliesslich ist anzumerken, dass im Libanon aufgrund des Gesetzes Nr. 665 vom 4. Februar 2005 seit 2007 keine Dienstpflicht mehr besteht und der Beschwerdeführer aufgrund seines inzwischen erreichten Alters auch keine weiteren Rekrutierungen durch andere Gruppierungen mehr zu befürchten haben dürfte (zur aufgehobenen Dienstpflicht: Website der libanesischen Armee, https://www.lebarmy.gov.lb/fr/content/remarques, abgerufen am 22. Januar 2020). 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (Urteile des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.2, D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3, E-5024/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3). Zwar kam es seit Oktober 2019 landesweit zu teils gewaltsamen Demonstrationen, Strassenblockaden und Zusammenstössen verschiedener Gruppierungen. Dies jedoch nicht in einem Ausmass, welches zur generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte. Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben seine Familienangehörigen vor Ort (z. B. Eltern, fünf Kinder, ein Bruder, drei Schwestern, SEM-Akten A31 S. 4 F28), auf deren Hilfe er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte (die Familienmitglieder des Beschwerdeführers unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig, SEM-Akten A31 S. 3 insb. F15). Zudem kann er auf Arbeitserfahrung auf dem Bau zurückgreifen und das libanesische nationale Büro für Beschäftigung (NEO) bietet speziell für Rückkehrende mit libanesischer Staatsangehörigkeit Unterstützung in der Arbeitssuche, indem es zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern vermittelt (IOM, Länderinformationsblatt Libanon, August 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Lebanon_DE.pdf, abgerufen am 22. Januar 2020). Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt (insb. mittelschwere depressive Episode, Diagnose vom 13. Januar 2020, MedZentrum AG Pfungen, SEM-Akten A34), hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg stehen. So weist der Libanon die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärztinnen und Ärzten im Nahen Osten und die besten Krankenhäuser mit fachärztlicher Behandlungsmöglichkeit jeder Richtung - auch für psychische Beschwerden - auf. Die grosse Anzahl der Krankenhäuser und Gesundheitszentren sorgen für eine hohe Verfügbarkeit medizinischer Versorgung (zur medizinischen Versorgung im Libanon Urteil BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 insb. E. 5.4.3). Im Rahmen der Rückkehr steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Subeventualantrag ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: