Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 19. August 2024 im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus Syrien. Das Regime habe den Kurden anfangs keine Rechte gewährt (fehlende Einbürgerung, Arbeit, Bildung). Obwohl seine Grosseltern, sein Vater und er in Syrien geboren worden seien, habe man ihn als fremden Ausländer bezeichnet. Nicht nur die syrische Regierung, auch die Al-Baath Partei und die Araber hätten ihn als Menschen zweiter Klasse betrachtet. Nach Aus- bruch des Bürgerkrieges sei er im Jahr 2012 bei einer Bombardierung an einer Hand verletzt worden. Nach erfolgter Operation sei seine Familie im Jahr 2013 in die kurdische Region zurückgekehrt. Im Jahr 2013 habe er sich in Syrien einbürgern lassen und verfüge seither über die syrische Staatsangehörigkeit. Weil er 2013 eingebürgert worden sei, gelte seitdem für ihn die militärische Dienstpflicht. Deshalb habe er bis zu seiner Ausreise die kurdische Region nicht verlassen. Er habe dort mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Ehefrau zusammengelebt. Ei- ner seiner Brüder wohne in der Schweiz (N […]), der andere im Irak. An- fangs Juni 2024 habe er eine Militärmitteilung erhalten, in dem seine Mili- tärdienstpflicht festgestellt worden sei. Er gehe davon aus, dass er bei ei- ner Rückkehr entweder bestraft werde oder den Militärdienst antreten müsste. Er habe Syrien am (…) 2024 verlassen und sei über die Türkei in die Schweiz gereist. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Personenstandsurkunde im Original und ein Dokument «Mitteilung Militärdienst» ein. D. Am 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt. In seiner Stellungnahme vom
19. August 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Bruder C._______ (N […]) im Kanton D._______ lebe.
E-5555/2024 Seite 3 E. Am 23. August 2024 wurde der Entscheidentwurf der damaligen Rechts- vertretung zur Stellungnahme zugestellt. Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht. F. Mit Verfügung vom 27. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Weg- weisung aus der Schweiz und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers in der Schweiz an. Er wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit (beziehungs- weise Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerde- führer sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten inklusive das aktua- lisierte Aktenverzeichnis sowie insbesondere in die Akte 8/1 sowie das Be- weismittelkuvert inklusive Beweismittel (Akte 14) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, even- tualiter das rechtliche Gehör zu diesen Beweismitteln zu gewähren, ver- bunden mit einer angemessenen Frist zu Beschwerdeergänzung. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ebenso sei der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfe- bestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvor- schusses anzusetzen.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Rekrutierung durch die syrische Armee zu befürchten, als nicht asylrele- vant. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausge- schlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausge- hoben worden wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben die militärische Aushebung nicht durchlaufen und sich nie ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Da er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligato- rischen medizinischen Tests unterzogen habe, stehe nicht fest, ob er – ins- besondere angesichts seines lädierten Armes - überhaupt als militärtaug- lich erachtet worden wäre. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer be- trachtet werden und habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlich re- levanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil BVGer E-1727/2020 vom
23. April 2020 E. 6.1 sowie Urteil BVGer E-3993/2018 vom 29. November 2018 E.8.3). An dieser Feststellung vermöge auch das eingereichte Aufge- bot zur militärischen Aushebung (BM 2) nichts zu ändern. Bei diesem Do- kument handle es sich um ein Aufgebot zur wehrdienstlichen Musterung, das jedoch kein Aufgebot in den Grundwehrdienst nach Feststellung seiner Diensttauglichkeit darstelle; zudem weise dieses Dokument keinerlei fäl- schungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden (vgl. Urteil BVGer E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen (vgl. Urteil BVGer D- 5887/2018 vom 22. Februar 2019 E.5.6). Allein der Umstand, dass sich der
E-5555/2024 Seite 6 Beschwerdeführer vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine objektive Furcht vor flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 4.2 In Bezug auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien sei festzuhalten, dass zur Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hohe Voraussetzungen gelten würden (BVGE 2014/32 E.7.2 2011/ 16 E. 5). Im Falle der Kurden in Syrien verneine die Rechtsprechung sodann das Vorliegen einer Kollektivverfolgung zum heutigen Zeitpunkt klar. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genüge bei syrischen Staatsangehö- rigen für sich alleine genommen nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil BVGer E-1167/2020 vom 20. März 2020 E.8.3, Urteil BVGer E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1). Auch angesichts des türki- schen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämt- liche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden der- zeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Daher komme dem Vor- bringen des Beschwerdeführers, es drohe aufgrund seiner ethnischen Zu- gehörigkeit eine Kollektivverfolgung, keine asylrechtlich relevante Bedeu- tung zu.
E. 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, aufgrund diver- ser militärischer Aktionen verschiedener militärischer Parteien wie des sy- rischen Regimes, der Türkei oder der arabischen Opposition in der kurdi- schen Region Syriens gefährdet zu sein, sei festzuhalten, dass die Aner- kennung als Flüchtling gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungs- massnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen voraussetze. Der Beschwerdeführer habe seit 2013 in der E._______-Region, Stadt F._______, gelebt. In dieser Zeit sei es zu keinen gezielt gegen den Be- schwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen gekommen. Diese Vorbringen seien demnach nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der allge- mein schwierigen Situation werde im Wegweisungspunkt mit einer vorläu- figen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wurde gerügt, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe.
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E. 5.1.1 Obwohl die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 3. September 2024 an das SEM um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten ersucht habe, seien die entsprechenden Akten bis heute nicht eingetroffen, obwohl dies zeitlich möglich gewesen wäre. Somit stehe fest, dass das SEM den An- spruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt habe. Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, der früheren Rechtsvertretung Einsicht in sämtli- che Akten zu gewähren. So fehle beispielsweise der Beweismittelumschlag gemäss Akte 14 sowie das aktualisierte Beilagenverzeichnis. Mangels Ak- teneinsicht sei nicht ersichtlich, ob im Zeitpunkt des Asylentscheides dem SEM eine Übersetzung der «Mitteilung Militärdienst» vorgelegen habe. Es sei dem Beschwerdeführer im Weiteren Einsicht in die Akte A8/1 verweigert worden, wobei es sich um einen Bericht betreffend Identitätsabklärung handle, welche zu Unrecht als intern erfasst worden sei. Schliesslich lägen keine Akten betreffend den Bruder C._______ (N […]) vor. Das SEM habe unter Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung behauptet, dass es die ent- sprechende Akte des Bruders konsultiert habe. Es lägen jedoch keine Hin- weise oder Belege vor, dass dieser Beizug tatsächlich erfolgt sei. Es gehe nicht an, dass das SEM einerseits behaupte, es habe Akten beigezogen und andererseits nicht darlege, was dieser Beizug ergeben habe. Das SEM habe es auch unterlassen, inhaltlich auf die Akten des Bruders Bezug zu nehmen und habe nicht erwähnt, dass dieser in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Dabei sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des politischen Profils seines Bruders im Falle einer Verhaftung wegen Militärdienstverweigerung einer asylrelevan- ten Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Somit habe das SEM auch die Be- gründungspflicht verletzt. Ebenso habe das SEM nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine Verfolgung durch die arabische Opposition und durch die türkischen Behörden geltend ge- macht habe.
E. 5.1.2 Die ergänzend gewährte Einsicht in die Akten werde Aufschluss dar- über geben, weshalb das SEM behaupte, es sei keine Stellungnahme zum Entwurf des SEM eingegangen. Der Beschwerdeführer bestehe darauf, dass seine frühere Rechtsvertretung einen entsprechenden Entscheident- wurf verfasst habe.
E. 5.1.3 Es stehe somit fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
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E. 5.1.4 Eventualiter müsse nach der nachträglich vollständig erfolgten Akten- einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung gewährt werden. Ohne entsprechende Einsicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Die Voraussetzun- gen für die Ansetzung einer Beschwerdeergänzung seien somit erfüllt.
E. 5.1.5 Im Weiteren habe das SEM die Abklärungspflicht dadurch verletzt, indem es keine Dokumentenanalyse betreffend das im Original einge- reichte Dokument «Mitteilung Militärdienst» erstellt habe. Es «ginge nicht an», ohne weitere Abklärungen das entsprechende Dokument als nicht fäl- schungssicher zu bezeichnen.
E. 5.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde im Wesentlichen gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer habe belegt, dass er hätte Militär- dienst leisten müssen und deswegen geflohen sei. Ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung, da er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet werde. Die Behauptung des SEM in der an- gefochtenen Verfügung, wonach er erst nach Beginn des Bürgerkrieges überhaupt die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe, verletze das Will- kürverbot, da aus allgemein zugänglichen Quellen hervorgehe, dass die Rekrutierung von eingebürgerten Kurden direkt ohne vorheriges Aushe- bungsverfahren erfolge. So habe er anlässlich der Anhörung auch geschil- dert, dass man ihn beim Abholen der Identitätskarte eine Quittung über- reicht und ihm mitgeteilt habe, er solle sich bei der bei der militärischen Behörde für die Ausstellung des Militärbüchleins melden. Ab diesem Zeit- punkt habe er als dienstpflichtige Person gegolten. Bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie würde er als Dienstverweigerer einen Politmalus erlei- den, zumal er aus einer politischen Familie stamme. Sein Bruder C._______ sei bereits im Jahr 2012 wegen seiner Teilnahme an Demonst- rationen und der behördlichen Suche nach ihm ausgereist.
E. 5.3 Nach Praxis des SEM erfüllten Personen, die illegal aus Syrien ausge- reist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches politisches Profil verfügt hätten, die Flüchtlingseigenschaft und würden wegen subjek- tiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG vorläufig in der Schweiz aufge- nommen. Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise erwähnt und es sei offensichtlich, dass er wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien als Landesverräter betrachtet werde.
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E. 6.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be- schwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.2.1 So wurde eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gerügt. Obwohl die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 3. September 2024 an das SEM um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten ersucht habe, seien die entsprechenden Akten bis heute nicht eingetroffen, obwohl dies zeitlich möglich gewesen wäre. Die Verweigerung der Akteneinsicht müsse zur Folge haben, dass ihm nach der Gewährung der Einsicht eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werde. Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unzutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter mit einem am 4. September 2024 beim SEM eingegangenen Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz ge- langte und um Zusendung sämtlicher Akten ersuchte. Bereits einen Tag darauf rügte der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 5. September 2024 eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das SEM. Von einer Ver- weigerung der Akteneinsicht kann nach derart kurzer Zeit keine Rede sein, zumal das SEM am 5. September 2024 dem Rechtsvertreter sämtliche Ak- ten zugestellt und damit eindeutig innert nützlicher Frist gehandelt hat. Da- bei wurde die Einsicht in die Akte 8/1 (Identitätsabklärung) entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters vom SEM zu Recht als interne Akte be- zeichnet und von der Akteneinsicht ausgenommen. Im Übrigen befindet sich in den Akten keine Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde be- hauptet. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 Einsicht die vorinstanzlichen Akten gewährt wurde und er in der Folge erst am 3. September 2024 den jetzigen Rechtsvertreter mandatierte, womit er die zeitliche Dringlichkeit eines Akteneinsichtsgesuches selbst mitzuver- antworten hat. Bei dieser Sachlage erweist sich das Gesuch um Aktenein- sicht als gegenstandslos. Das weitere Begehren um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Wei- tere Eingaben, welche sich als wesentlich erweisen, hätten im Übrigen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden können.
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E. 6.2.2 Hinsichtlich der Rüge, dass das SEM das Ergebnis des Beizugs der Akten des Bruders C._______ nicht festgehalten habe, ist darauf hinzuwei- sen, dass das SEM in seinem Entscheid keinen für den Beschwerdeführer inhaltlich nachteiligen Bezug zu den Akten des Bruders hergestellt hat, weshalb keine Notwendigkeit für entsprechende Ausführungen durch das SEM besteht und auch kein Rechtsnachteil ersichtlich ist.
E. 6.2.3 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungs- pflicht verletzt. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wor- den sei. Diese Tatsache sei im Zusammenhang mit einer allfälligen Re- flexverfolgung aufgrund des politischen Profils des Bruders von entschei- dender Bedeutung. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wurde. Aus dem Anhörungspro- tokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich angab, dass sein Bruder aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration ausgereist sei; auf die Frage, ob nach der Ausreise etwas geschehen sei, machte er keine Verfolgungsmassnahmen geltend (vgl. F50, F51). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer ein Jahr nach der Ausreise seines Bruders (2012) dann im Jahre 2013 in Syrien hat einbürgern lassen. Dieser Umstand steht einer angeblichen Reflexverfolgung diametral entge- gen. So erschiene gänzlich lebensfremd, dass ein Staat, der eine Person aufgrund der Ausreise seines Bruders (2012) potentiell verfolgen sollte, ein Jahr nach dem entsprechenden Vorfall diesem die Rechtswohltat einer Ein- bürgerung gewähren und just diese Person zum Staatsbürger machen sollte. Ein solcher Vorgang steht einer objektiven Reflexverfolgungslage klar und deutlich entgegen. Weiter wäre auch kaum logisch nachvollzieh- bar, dass eine Person, die eine Reflexverfolgung fürchten würde, sich allen Ernstes selber an den potentiellen Verfolgerstaat wenden und sich einbür- gern lassen und hierfür die staatlichen Behörden aufsuchen würde. Die Einbürgerung steht somit auch einer reflexverfolgungsbedingten subjekti- ven Verfolgungsfurcht klar entgegen. Zusätzlich ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch aktuell in Syrien wohnt. Auch dies ist ein Umstand, der klar gegen eine allfällige Reflexverfolgungsgefahr von Familienangehörigen wegen der vor über einem Jahrzehnt erfolgten Ausreise des Bruders spricht. Aus diesen Gründen besteht kein Sachzusammenhang zwischen der Ausreise des
E-5555/2024 Seite 11 Bruders und derjenigen des Beschwerdeführers und folglich auch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich des in die Schweiz ge- flüchteten Bruders. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass das SEM nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine Verfol- gung durch die türkischen Behörden geltend gemacht habe. Hierzu ist fest- zuhalten, dass es sich hierbei um Behelligungen in einem Drittstaat han- delt, die nicht asylrelevant sind. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine unvollständige Feststellung des wesentlichen Sachverhalts vor.
E. 6.2.4 Schliesslich wurde gerügt, dass das SEM die Abklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass es keine Dokumentenanalyse der «Mitteilung Militärdienst» erstellt habe. Auch diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Aufgrund der Tatsache, dass das SEM dieses Dokument als nicht asylre- levant erachtet hat, bestand keine Notwendigkeit zur weiteren Analyse. Oh- nehin ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Syrien problemlos praktisch sämtliche Formen von Dokumenten (und zwar so- wohl echte wie gefälschte Dokumente) käuflich erworben werden können, so dass einem entsprechenden Dokument ohnehin alleine kein rechtstra- gender Beweiswert zuerkannt werden könnte.
E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststel- lung an das SEM zurückzuweisen. Diese Anträge sind abzuweisen.
E. 6.4 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Be- schwerdeführers, eine Rekrutierung durch die syrische Armee zu befürch- ten, vom SEM zu Recht als nicht asylrelevant erachtet wurde. Der Be- schwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben die militärische Aus- hebung nicht durchlaufen und sich nie ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Da er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligatorischen medizinischen Tests unterzogen hat, steht nicht fest, ob er, insbesondere angesichts seines lädierten Armes, überhaupt je als militärisch tauglich erachtet worden wäre. Wie das SEM im Weiteren zu- treffend festgehalten hat, hat er sich durch seine Ausreise aus Syrien somit wohl der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienst- pflicht entzogen. Er kann somit nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden und hat dementsprechend keine flüchtlingsrechtlichrechtlich rele- vanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil BVGer E-1727/2020 vom 23. April 2020 E. 6.1). An dieser Feststellung vermag die in der Beschwerde
E-5555/2024 Seite 12 erwähnte, pauschale Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach man ihn beim Abholen der Identitätskarte angeblich eine Quittung überreicht und ihm sogleich mitgeteilt habe, er solle sich bei der militärischen Behörde für die Ausstellung des Militärbüchleins melden, nichts zu ändern. Im Übrigen handelt es sich beim eingereichten Aufgebot zur militärischen Aushebung lediglich um ein solches zur wehrdienstlichen Musterung. Ferner ist anzumerken, dass syrischen Beweismitteln aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein begrenzter Beweiswert zukommt. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdi- schen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie vorstehend erwähnt, bestehen auch keine Anhaltspunkte auf eine Reflexverfolgung. Alsdann führt – entgegen der Beschwerde – ge- mäss Praxis eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausge- setzt war und keine politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen kon- kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver- folgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
E-5555/2024 Seite 13 Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5555/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwer- deergänzung werden abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5555/2024 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien§ A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 19. August 2024 im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus Syrien. Das Regime habe den Kurden anfangs keine Rechte gewährt (fehlende Einbürgerung, Arbeit, Bildung). Obwohl seine Grosseltern, sein Vater und er in Syrien geboren worden seien, habe man ihn als fremden Ausländer bezeichnet. Nicht nur die syrische Regierung, auch die Al-Baath Partei und die Araber hätten ihn als Menschen zweiter Klasse betrachtet. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei er im Jahr 2012 bei einer Bombardierung an einer Hand verletzt worden. Nach erfolgter Operation sei seine Familie im Jahr 2013 in die kurdische Region zurückgekehrt. Im Jahr 2013 habe er sich in Syrien einbürgern lassen und verfüge seither über die syrische Staatsangehörigkeit. Weil er 2013 eingebürgert worden sei, gelte seitdem für ihn die militärische Dienstpflicht. Deshalb habe er bis zu seiner Ausreise die kurdische Region nicht verlassen. Er habe dort mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Ehefrau zusammengelebt. Einer seiner Brüder wohne in der Schweiz (N [...]), der andere im Irak. Anfangs Juni 2024 habe er eine Militärmitteilung erhalten, in dem seine Militärdienstpflicht festgestellt worden sei. Er gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr entweder bestraft werde oder den Militärdienst antreten müsste. Er habe Syrien am (...) 2024 verlassen und sei über die Türkei in die Schweiz gereist. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Personenstandsurkunde im Original und ein Dokument «Mitteilung Militärdienst» ein. D. Am 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Bruder C._______ (N [...]) im Kanton D._______ lebe. E. Am 23. August 2024 wurde der Entscheidentwurf der damaligen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht. F. Mit Verfügung vom 27. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Er wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit (beziehungsweise Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten inklusive das aktualisierte Aktenverzeichnis sowie insbesondere in die Akte 8/1 sowie das Beweismittelkuvert inklusive Beweismittel (Akte 14) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Beweismitteln zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zu Beschwerdeergänzung. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ebenso sei der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Rekrutierung durch die syrische Armee zu befürchten, als nicht asylrelevant. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben die militärische Aushebung nicht durchlaufen und sich nie ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Da er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligatorischen medizinischen Tests unterzogen habe, stehe nicht fest, ob er - insbesondere angesichts seines lädierten Armes - überhaupt als militärtauglich erachtet worden wäre. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden und habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil BVGer E-1727/2020 vom 23. April 2020 E. 6.1 sowie Urteil BVGer E-3993/2018 vom 29. November 2018 E.8.3). An dieser Feststellung vermöge auch das eingereichte Aufgebot zur militärischen Aushebung (BM 2) nichts zu ändern. Bei diesem Dokument handle es sich um ein Aufgebot zur wehrdienstlichen Musterung, das jedoch kein Aufgebot in den Grundwehrdienst nach Feststellung seiner Diensttauglichkeit darstelle; zudem weise dieses Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden (vgl. Urteil BVGer E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen (vgl. Urteil BVGer D-5887/2018 vom 22. Februar 2019 E.5.6). Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 4.2 In Bezug auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien sei festzuhalten, dass zur Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hohe Voraussetzungen gelten würden (BVGE 2014/32 E.7.2 2011/ 16 E. 5). Im Falle der Kurden in Syrien verneine die Rechtsprechung sodann das Vorliegen einer Kollektivverfolgung zum heutigen Zeitpunkt klar. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genüge bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine genommen nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil BVGer E-1167/2020 vom 20. März 2020 E.8.3, Urteil BVGer E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1). Auch angesichts des türkischen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Daher komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine Kollektivverfolgung, keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, aufgrund diverser militärischer Aktionen verschiedener militärischer Parteien wie des syrischen Regimes, der Türkei oder der arabischen Opposition in der kurdischen Region Syriens gefährdet zu sein, sei festzuhalten, dass die Anerkennung als Flüchtling gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen voraussetze. Der Beschwerdeführer habe seit 2013 in der E._______-Region, Stadt F._______, gelebt. In dieser Zeit sei es zu keinen gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen gekommen. Diese Vorbringen seien demnach nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der allgemein schwierigen Situation werde im Wegweisungspunkt mit einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wurde gerügt, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. 5.1.1 Obwohl die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 3. September 2024 an das SEM um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten ersucht habe, seien die entsprechenden Akten bis heute nicht eingetroffen, obwohl dies zeitlich möglich gewesen wäre. Somit stehe fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt habe. Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, der früheren Rechtsvertretung Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren. So fehle beispielsweise der Beweismittelumschlag gemäss Akte 14 sowie das aktualisierte Beilagenverzeichnis. Mangels Akteneinsicht sei nicht ersichtlich, ob im Zeitpunkt des Asylentscheides dem SEM eine Übersetzung der «Mitteilung Militärdienst» vorgelegen habe. Es sei dem Beschwerdeführer im Weiteren Einsicht in die Akte A8/1 verweigert worden, wobei es sich um einen Bericht betreffend Identitätsabklärung handle, welche zu Unrecht als intern erfasst worden sei. Schliesslich lägen keine Akten betreffend den Bruder C._______ (N [...]) vor. Das SEM habe unter Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung behauptet, dass es die entsprechende Akte des Bruders konsultiert habe. Es lägen jedoch keine Hinweise oder Belege vor, dass dieser Beizug tatsächlich erfolgt sei. Es gehe nicht an, dass das SEM einerseits behaupte, es habe Akten beigezogen und andererseits nicht darlege, was dieser Beizug ergeben habe. Das SEM habe es auch unterlassen, inhaltlich auf die Akten des Bruders Bezug zu nehmen und habe nicht erwähnt, dass dieser in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Dabei sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des politischen Profils seines Bruders im Falle einer Verhaftung wegen Militärdienstverweigerung einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Somit habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt. Ebenso habe das SEM nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine Verfolgung durch die arabische Opposition und durch die türkischen Behörden geltend gemacht habe. 5.1.2 Die ergänzend gewährte Einsicht in die Akten werde Aufschluss darüber geben, weshalb das SEM behaupte, es sei keine Stellungnahme zum Entwurf des SEM eingegangen. Der Beschwerdeführer bestehe darauf, dass seine frühere Rechtsvertretung einen entsprechenden Entscheidentwurf verfasst habe. 5.1.3 Es stehe somit fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. 5.1.4 Eventualiter müsse nach der nachträglich vollständig erfolgten Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Ohne entsprechende Einsicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Beschwerdeergänzung seien somit erfüllt. 5.1.5 Im Weiteren habe das SEM die Abklärungspflicht dadurch verletzt, indem es keine Dokumentenanalyse betreffend das im Original eingereichte Dokument «Mitteilung Militärdienst» erstellt habe. Es «ginge nicht an», ohne weitere Abklärungen das entsprechende Dokument als nicht fälschungssicher zu bezeichnen. 5.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe belegt, dass er hätte Militärdienst leisten müssen und deswegen geflohen sei. Ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung, da er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet werde. Die Behauptung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach er erst nach Beginn des Bürgerkrieges überhaupt die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe, verletze das Willkürverbot, da aus allgemein zugänglichen Quellen hervorgehe, dass die Rekrutierung von eingebürgerten Kurden direkt ohne vorheriges Aushebungsverfahren erfolge. So habe er anlässlich der Anhörung auch geschildert, dass man ihn beim Abholen der Identitätskarte eine Quittung überreicht und ihm mitgeteilt habe, er solle sich bei der bei der militärischen Behörde für die Ausstellung des Militärbüchleins melden. Ab diesem Zeitpunkt habe er als dienstpflichtige Person gegolten. Bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie würde er als Dienstverweigerer einen Politmalus erleiden, zumal er aus einer politischen Familie stamme. Sein Bruder C._______ sei bereits im Jahr 2012 wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und der behördlichen Suche nach ihm ausgereist. 5.3 Nach Praxis des SEM erfüllten Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches politisches Profil verfügt hätten, die Flüchtlingseigenschaft und würden wegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise erwähnt und es sei offensichtlich, dass er wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien als Landesverräter betrachtet werde. 6. 6.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 6.2.1 So wurde eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gerügt. Obwohl die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 3. September 2024 an das SEM um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten ersucht habe, seien die entsprechenden Akten bis heute nicht eingetroffen, obwohl dies zeitlich möglich gewesen wäre. Die Verweigerung der Akteneinsicht müsse zur Folge haben, dass ihm nach der Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werde. Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unzutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter mit einem am 4. September 2024 beim SEM eingegangenen Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz gelangte und um Zusendung sämtlicher Akten ersuchte. Bereits einen Tag darauf rügte der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 5. September 2024 eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das SEM. Von einer Verweigerung der Akteneinsicht kann nach derart kurzer Zeit keine Rede sein, zumal das SEM am 5. September 2024 dem Rechtsvertreter sämtliche Akten zugestellt und damit eindeutig innert nützlicher Frist gehandelt hat. Dabei wurde die Einsicht in die Akte 8/1 (Identitätsabklärung) entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters vom SEM zu Recht als interne Akte bezeichnet und von der Akteneinsicht ausgenommen. Im Übrigen befindet sich in den Akten keine Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 Einsicht die vorinstanzlichen Akten gewährt wurde und er in der Folge erst am 3. September 2024 den jetzigen Rechtsvertreter mandatierte, womit er die zeitliche Dringlichkeit eines Akteneinsichtsgesuches selbst mitzuverantworten hat. Bei dieser Sachlage erweist sich das Gesuch um Akteneinsicht als gegenstandslos. Das weitere Begehren um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Weitere Eingaben, welche sich als wesentlich erweisen, hätten im Übrigen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden können. 6.2.2 Hinsichtlich der Rüge, dass das SEM das Ergebnis des Beizugs der Akten des Bruders C._______ nicht festgehalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem Entscheid keinen für den Beschwerdeführer inhaltlich nachteiligen Bezug zu den Akten des Bruders hergestellt hat, weshalb keine Notwendigkeit für entsprechende Ausführungen durch das SEM besteht und auch kein Rechtsnachteil ersichtlich ist. 6.2.3 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Diese Tatsache sei im Zusammenhang mit einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils des Bruders von entscheidender Bedeutung. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich angab, dass sein Bruder aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration ausgereist sei; auf die Frage, ob nach der Ausreise etwas geschehen sei, machte er keine Verfolgungsmassnahmen geltend (vgl. F50, F51). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer ein Jahr nach der Ausreise seines Bruders (2012) dann im Jahre 2013 in Syrien hat einbürgern lassen. Dieser Umstand steht einer angeblichen Reflexverfolgung diametral entgegen. So erschiene gänzlich lebensfremd, dass ein Staat, der eine Person aufgrund der Ausreise seines Bruders (2012) potentiell verfolgen sollte, ein Jahr nach dem entsprechenden Vorfall diesem die Rechtswohltat einer Einbürgerung gewähren und just diese Person zum Staatsbürger machen sollte. Ein solcher Vorgang steht einer objektiven Reflexverfolgungslage klar und deutlich entgegen. Weiter wäre auch kaum logisch nachvollziehbar, dass eine Person, die eine Reflexverfolgung fürchten würde, sich allen Ernstes selber an den potentiellen Verfolgerstaat wenden und sich einbürgern lassen und hierfür die staatlichen Behörden aufsuchen würde. Die Einbürgerung steht somit auch einer reflexverfolgungsbedingten subjektiven Verfolgungsfurcht klar entgegen. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch aktuell in Syrien wohnt. Auch dies ist ein Umstand, der klar gegen eine allfällige Reflexverfolgungsgefahr von Familienangehörigen wegen der vor über einem Jahrzehnt erfolgten Ausreise des Bruders spricht. Aus diesen Gründen besteht kein Sachzusammenhang zwischen der Ausreise des Bruders und derjenigen des Beschwerdeführers und folglich auch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich des in die Schweiz geflüchteten Bruders. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass das SEM nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine Verfolgung durch die türkischen Behörden geltend gemacht habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Behelligungen in einem Drittstaat handelt, die nicht asylrelevant sind. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine unvollständige Feststellung des wesentlichen Sachverhalts vor. 6.2.4 Schliesslich wurde gerügt, dass das SEM die Abklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass es keine Dokumentenanalyse der «Mitteilung Militärdienst» erstellt habe. Auch diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Aufgrund der Tatsache, dass das SEM dieses Dokument als nicht asylrelevant erachtet hat, bestand keine Notwendigkeit zur weiteren Analyse. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Syrien problemlos praktisch sämtliche Formen von Dokumenten (und zwar sowohl echte wie gefälschte Dokumente) käuflich erworben werden können, so dass einem entsprechenden Dokument ohnehin alleine kein rechtstragender Beweiswert zuerkannt werden könnte. 6.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung an das SEM zurückzuweisen. Diese Anträge sind abzuweisen. 6.4 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Rekrutierung durch die syrische Armee zu befürchten, vom SEM zu Recht als nicht asylrelevant erachtet wurde. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben die militärische Aushebung nicht durchlaufen und sich nie ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Da er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligatorischen medizinischen Tests unterzogen hat, steht nicht fest, ob er, insbesondere angesichts seines lädierten Armes, überhaupt je als militärisch tauglich erachtet worden wäre. Wie das SEM im Weiteren zutreffend festgehalten hat, hat er sich durch seine Ausreise aus Syrien somit wohl der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er kann somit nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden und hat dementsprechend keine flüchtlingsrechtlichrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil BVGer E-1727/2020 vom 23. April 2020 E. 6.1). An dieser Feststellung vermag die in der Beschwerde erwähnte, pauschale Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach man ihn beim Abholen der Identitätskarte angeblich eine Quittung überreicht und ihm sogleich mitgeteilt habe, er solle sich bei der militärischen Behörde für die Ausstellung des Militärbüchleins melden, nichts zu ändern. Im Übrigen handelt es sich beim eingereichten Aufgebot zur militärischen Aushebung lediglich um ein solches zur wehrdienstlichen Musterung. Ferner ist anzumerken, dass syrischen Beweismitteln aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein begrenzter Beweiswert zukommt. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie vorstehend erwähnt, bestehen auch keine Anhaltspunkte auf eine Reflexverfolgung. Alsdann führt - entgegen der Beschwerde - gemäss Praxis eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war und keine politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: