opencaselaw.ch

D-4076/2024

D-4076/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4076/2024 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 6. Juni 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus der Provinz B._______, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatdorf mehrere Jahre als Dorfschützer tätig gewesen, dass er die Tätigkeit mehrfach gekündigt habe, woraufhin er jeweils durch die Behörden schikaniert und zur Wiederaufnahme gedrängt worden sei, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen (Polizeikontrollen, verbale Aufforderungen zur Wiederaufnahme der Dorfschützer-tätigkeit; vgl. A12/14 F17 f., F52 und F54 ff.) keine asylrelevanten Nachteile darstellen, zumal es diesen Vorbringen - bei Wahrunterstellung - bereits an der für die Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität mangelt, dass aus den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, er sei massiv unter Druck gesetzt worden, oder die Behörden hätten die Massnahmen gegen ihn gar intensiviert (vgl. A12/14 F17 und F52), dass folglich auch der in der Rechtsmitteleingabe (sinngemäss) geltend gemachte unerträgliche psychische Druck zu verneinen ist, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lassen, dass die behaupteten Schikanen ihn derart belastet hätten, dass objektiv betrachtet von einem solchen auszugehen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2205/2022 vom 13. Mai 2024 E. 6.4 m.w.H.), dass ohnehin davon auszugehen ist, die behaupteten Schikanen aufgrund der Niederlegung seiner Dorfschützertätigkeit seien lokal beschränkt und er könne sich ihnen (im Bedarfsfall) mit einer Niederlassung an einem anderen Ort im Heimatstaat entziehen, dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerde-führers in der Türkei aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens (vgl. A12/14 F17 und F52) mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant sind, dass ohnehin die mehrfachen legalen Aus- und Wiedereinreisen des Beschwerdeführers in die Türkei, die augenscheinlich problemlos waren (vgl. A12/14 F62 f.), gegen die behauptete Bedrohungslage im Heimatstaat sprechen, dass sich in den Akten auch keine Hinweise auf die pauschal geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblichen Bekanntschaft zu HDP Unterstützern (vgl. A12/14 F17) entnehmen lassen, zumal er auch auf Beschwerdeebene nicht substantiiert, inwiefern er aufgrund dieser nicht näher bezeichneten Personen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, der türkische Staat habe ein Verfolgungsinteresse an der strafrechtlich unbescholtenen und politisch nicht aktiven Person des Beschwerdeführers (vgl. A12/14 F45), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass der junge Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügt, welches ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützte und ihm Zuflucht in seinem Haushalt gewährte (vgl. A12/14 F17, F21, F24 f., F27, F29 und F31 ff.), dass sich den Akten keine Hinweise auf die behaupteten psychischen Leiden des Beschwerdeführers respektive seine während der Anhörung geltend gemachten Muskelbeschwerden am rechten Bein (vgl. A12/14 F4 und F17) entnehmen lassen, wobei ohnehin davon auszugehen ist, dass er allenfalls nötige Therapien in der Türkei in Anspruch nehmen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be-schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne