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E-3874/2015

E-3874/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im [Kindesalter] und verbrachte die darauffolgenden (...) Jahre im Iran. Mittels eines gefälschten iranischen Passes gelang ihm die Weiterreise auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder, bis er am 6. November 2012 die Schweiz erreichte. Am 7. November 2012 - damals seinen Angaben gemäss [noch minderjährig]-jährig - stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 28. November 2012 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 12. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus B._______, einem kleinen Dorf in Afghanistan in der Nähe der Stadt C._______, wo er zuletzt mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinen Grosseltern gelebt habe. Er habe eine Zeit lang an zwei Wochentagen eine Koranschule, jedoch nie eine richtige Schule besuchen können. Mit acht Jahren habe er in einem Teehaus als (...)gehilfe zu arbeiten begonnen. Er sei dabei nicht entlöhnt worden, sondern habe bloss gelegentlich Brotresten für sich und seine Familie erhalten. Während seiner Beschäftigung im Teehaus sei er zweimal Opfer sexueller Gewalt durch seinen Arbeitgeber geworden. Der Beschwerdeführer habe sich nach der zweiten Vergewaltigung geweigert, wieder zur Arbeit zu gehen und seiner Mutter über die beiden Vorfälle berichtet. Sie habe sich daraufhin beim Arbeitgeber über diese Gewaltakte beklagt und deren Unterlassung gefordert, was den Arbeitgeber indes unbeeindruckt gelassen habe. Dieser habe ihr vielmehr angedroht, den Beschwerdeführer des Diebstahls zu bezichtigen, falls sie seine Taten an andere Dorfbewohner weitererzählen sollte. Aufgrund dieser Notsituation sei der Mutter nichts anderes übrig geblieben, als die Ausreise des (...) Beschwerdeführers zu organisieren. Weiter hätten wirtschaftliche Faktoren wie die prekären Lebensbedingungen, die fehlende Schulbildung und der harte Arbeitsalltag den Entschluss seiner Ausreise begünstigt. Der Beschwerdeführer sei sodann einer fremden Familie anvertraut worden, um ihm die Ausreise mit dieser Familie in den Iran zu ermöglichen. Im Iran habe er zunächst zur Begleichung der Reisekosten während zweier Jahre als Hausangestellter dieser Familie gearbeitet. Anschliessend habe er während etwa vier Jahren verschiedene Arbeiten als Tagelöhner verrichtet, bis er sich mit dem verdienten Geld seine Weiterreise in den Westen habe finanzieren können. Im Iran sei er wegen seines illegalen Status und seiner afghanischen Herkunft von seinen Arbeitgebern diskriminiert und von den Behörden wiederholt willkürlich verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 - am 9. Juni 2015 eröffnet stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Demgegenüber wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einige Vorbringen an der Kurzbefragung unerwähnt gelassen und erst an der Anhörung geltend gemacht, weshalb sie nachgeschoben seien. Namentlich habe er an der Kurzbefragung vorgebracht, Afghanistan wegen der dortigen Probleme verlassen zu haben und um seine Mutter und Schwester zu unterstützen. Weiter habe er angegeben, im Iran nie inhaftiert worden zu sein. An der Anhörung habe er dagegen plötzlich vom sexuellen Missbrauch durch den damaligen Besitzer des Teehauses und von der Haft im Iran erzählt. Diese Tatsachen seien ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht worden und in grossen Teilen nicht nachvollziehbar, weshalb es sich hier um konstruierte Sachverhalte handeln müsse. Die Darstellungen zu den sexuellen Übergriffen seien zudem sehr vage ausgefallen. Die Vorbringen würden den an die Glaubhaftigkeit gestellten Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Ferner seien die Vorbringen, die seine Situation im Iran betreffen, nicht asylbeachtlich, da sie sich auf einen Drittstaat bezögen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2015 focht die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) - den Entscheid des SEM an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Der Beschwerdeführer habe heute noch grosse Mühe, über die in seiner Heimat erlebten sexuellen Übergriffe zu sprechen. Er schaue dabei ständig auf den Boden, werde rot und beginne zu zittern. Er klage über Schlaflosigkeit und Traurigkeit und sage, sein Peiniger habe sein Leben zerstört, er habe den Beschwerdeführer von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz sei die Schilderung des sexuellen Übergriffs durch den Beschwerdeführer substantiiert gewesen. Die psychisch labile Verfassung des Beschwerdeführers und das noch nicht vorhandene Vertrauensverhältnis habe seine Rechtsvertreterin davon abgehalten, sich den Vorfall nochmals zu schildern lassen. Der Beschwerdeführer müsse dringend psychologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan Opfer sexueller Gewalt geworden. Der sexuelle Missbrauch von Kindern sei in Afghanistan weit verbreitet. Die Polizei sei oft selbst Täter. Eine strafrechtliche Verfolgung finde nicht statt. Mit Verweis auf einen Internet-Link (www.humanium.org/de/) brachte die Rechtsvertreterin vor, es würden ungefähr 1500 Fälle von Opfern sexueller Gewalt jährlich registriert, jedoch sprächen viele von ihnen nie über diese Gewaltakte. In den meisten Fällen würden die Täter nicht strafrechtlich verfolgt. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass die Mutter ihn ausser Landes habe bringen müssen, um ihn vor weiteren Übergriffen zu schützen, werde gestützt in internationalen Länderberichten, die über Kindsmissbrauch berichteten. Der Beschwerdeführer habe schwere Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Der staatliche Schutzwille und die staatliche Schutzfähigkeit seien nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Tatsache, dass zwischen den erlittenen Vergewaltigungen und der Entscheidfällung durch das SEM elf Jahre liegen, ändere nichts an der anhaltenden Bedrohungslage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer fürchte sich davor, von seinem Peiniger umgebracht zu werden, weil dieser dadurch einer Rache durch den Beschwerdeführer zuvorkommen wolle. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2015 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wobei er ohnehin über eine Berechtigung zum Aufenthalt verfüge. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der damaligen Rechtsvertreterin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern; ferner wurde darauf hingewiesen, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht im Zeitpunkt des Entscheids keine solche einholen werde. F. Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Datum Poststempel) erklärte die damalige Rechtsvertreterin sich mit den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die damalige Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Das Argument, der Beschwerdeführer habe aus Scham die sexuellen Übergriffe in Afghanistan nicht bereits zu Beginn des Verfahrens erwähnt, überzeuge nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden keine Realitätskennzeichen, wie Detailreichtum, freie assoziative Erzählungen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Zusammen mit der Tatsache, dass sie erst im späteren Verlauf vorgebracht worden seien, lasse dies darauf schliessen, dass es sich dabei um einen erfundenen Sachverhalt handle. Das in der Beschwerde vorgebrachte "Erröten" des Beschwerdeführers bei der Schilderung dieser Vorfälle sei kein Indiz für deren Glaubhaftigkeit. Ebenso könnte ein Erröten auf ein bewusstes Lügen hindeuten; Umkehrschlüsse daraus zu ziehen, wäre aber ebenso falsch. Des Weiteren werde in der Beschwerde nicht begründet, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sei, das nötige Vertrauen in die an der Bundesanhörung Anwesenden aufzubringen, jedoch nicht in jene an der BzP, zumal an der Bundesanhörung insgesamt mehr Leute und ausserdem Frauen anwesend gewesen seien. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2015 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Replik vom 27. Oktober 2015 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es Missbrauchsopfern bekanntermassen schwerfalle, über das Vorgefallene zu sprechen. Es sei umstritten, wie weit eine Befragung gehen dürfe, welche Details das Opfer einer Vergewaltigung preisgeben müsse, um glaubwürdig zu sein. In casu sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übergriffe noch ein Kind gewesen und die Übergriffe würden schon Jahre zurückliegen. Seine Darstellungen würden durchaus Realkennzeichen beinhalten. Es sei bedeutend wahrscheinlicher, dass seine Aussagen wahr seien, als dass es sich um Erfundenes handle. K. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte die damalige amtliche Rechtsbeiständin dem Gericht die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche Schweiz (HEKS) beziehungsweise mit der Rechtsberatungsstelle der HEKS mit und ersuchte um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters, ebenfalls Mitarbeiter der HEKS beziehungsweise der entsprechenden Rechtsberatungsstelle, als amtlichen Rechtsbeistand. L. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2016 wurde die damalige Rechtsvertreterin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde aufgefordert, eine an ihn erteilte Vollmacht seitens des Beschwerdeführers nachzureichen. M. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 reichte der neue Rechtsvertreter eine auf ihn lautende Vollmacht des Beschwerdeführers nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.2 Aus dem Wortlaut von Art. 3 AsylG könnte man irrtümlicherweise ableiten, Flüchtling sei nicht nur, wer in seinem Heimatstaat verfolgt ist, sondern auch, wer an seinem ausländischen Wohnsitz Verfolgung erleidet. Legt man Art. 3 AsylG indes im Lichte von Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aus, wird klar, dass eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt - das heisst nicht staatenlos ist - nur als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, verfolgt ist. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürger sie ist, kann sie den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin begeben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling. Wegen Verfolgung am ausländischen Wohnsitz als Flüchtling anerkannt werden kann somit nur, wer staatenlos ist respektive im Heimatstaat wegen Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn keine Zuflucht finden kann. Mit anderen Worten ist die Flüchtlingseigenschaft einer Person mit Bezug zu jenem Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug zum Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 4.1 Vorab ist hinsichtlich der Ereignisse im Iran in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass sich diese nicht auf den Heimatstaat beziehen und deshalb nicht relevant für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sind. Das SEM hat zwar grundsätzlich zutreffend Ungereimtheiten in den Vorbringen bezüglich des Aufenthalts im Iran festgestellt. So habe der Beschwerdeführer sich betreffend die Inhaftierung im Iran widersprüchlich geäussert, wenn er an der BzP die Frage nach seiner Inhaftierung verneint habe, hingegen an der Anhörung die Rede von seinen ständigen Verhaftungen gewesen sei. Darin hat die Vorinstanz zu Recht einen Widerspruch festgestellt, welchen der Beschwerdeführer auf entsprechenden Hinweis hin auch nicht logisch aufzulösen vermochte (vgl. A16/19 S. 14 F124, S. 16 F147). Da sich der fragliche Widerspruch jedoch auf die Ereignisse seines Aufenthalts im Iran bezieht und in keinem Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen in Afghanistan steht, können weitere Ausführungen hierzu ausbleiben. Im Übrigen ist dieser Widerspruch alleine nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in genereller Hinsicht in Frage zu stellen, um daraus auf die Unglaubhaftigkeit anderer Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen zu können.

E. 4.2 Weiter bezeichnete das SEM das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Kindesalter durch seinen Arbeitgeber sexuell missbraucht worden, als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht und erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt, als glaubhaft.

E. 4.2.1 Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den oben dargestellten Kriterien der Glaubhaftmachung durchaus zu genügen vermag. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vorinstanz, die Vorbringen seien nachgeschoben, weil der Beschwerdeführer sie erst an der Anhörung erwähnt habe, hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdebegründung überzeugend entgegen, dass vom Beschwerdeführer bei einem derart einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis nicht dessen prompte Offenlegung erwartet werden könne (siehe Beschwerde vom 18. Juni 2015 S. 4 f.). Es fordert in der Tat eine hohe Überwindung für Missbrauchsopfer, über die erlebte Gewalt zu sprechen.

E. 4.2.2 Dass der Beschwerdeführer Mühe hatte, offen über diese Erlebnisse zu berichten, wird in der ausführlichen Anhörung deutlich. Auch hier führte er zu Beginn lediglich wiederholt an, er sei wegen Problemen, wegen fehlendem Schulbesuch ausgereist (vgl. A16/19 S. 7 F52 ff.). Erst auf mehrere Nachfragen hin nannte er ein "Problem", über das zu sprechen ihm peinlich sei. Ebenfalls fällt auf, dass er bei diesem Thema - wie dies im Protokoll wiederholt vermerkt wurde - zu Boden schaute und errötete (vgl. A16/19 S. 8 F67 und S. 9 F74). Auch im Bericht der Hilfswerksvertretung wurde bestätigt, der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, über das Erlebte zu berichten. So habe er während dem zweiten Teil der Anhörung, nachdem die Belästigungen und Übergriffe angesprochen worden seien, nur noch auf den Boden geschaut. Er scheine grosse Scham empfunden zu haben, über die Ereignisse zu berichten (vgl. Zusatzblatt zu A16/19). Die Reaktion des Beschwerdeführers ist in psychologischer Hinsicht als Ausdruck der Scham oder der Verdrängung aufzufassen und somit ohne weiteres nachvollziehbar.

E. 4.2.3 Das Gericht teilt ferner die Einschätzung des SEM nicht, dass die Aussagen zu wenig detailliert und substantiiert sind. Die Schilderungen, wie er vom Arbeitgeber missbraucht worden ist, was er dabei empfunden und wie er danach reagiert hat (vgl. A16/19 S. 8 F67 ff.), sind ausreichend substantiiert, zumal es sich um Ereignisse handelt, die den Beschwerdeführer, damals im Kindesalter, offenkundig traumatisiert haben, die zu der ebenfalls traumatisierenden Trennung von seiner Familie geführt haben, und die nunmehr viele Jahre zurückliegen.

E. 4.3 Im Übrigen überzeugt das Argument des SEM nicht, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb er mit der afghanischen Familie - die gleichzeitig Arbeitgeberin seiner Mutter gewesen sei - alleine in den Iran gezogen sei, während seine Mutter es offenbar bevorzugt habe, alleine mit ihrer Tochter in Afghanistan zu bleiben. Der Beschwerdeführer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund seiner Notlage ("kein Geld") keine andere Wahl gehabt habe, als dieser Familie zu folgen (vgl. A16/19 F85 ff., insbesondere F100). Dass die Familie, die ihn mitnahm, mit dem Teehausbetreiber verwandt gewesen sei, mag zwar erstaunen, indes vermag diese Tatsache alleine nicht die Glaubhaftigkeit der gesamten Verfolgungssituation umzustossen. Im Übrigen hat das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung auch keine Gelegenheit geboten, sich zu diesem Vorwurf zu äussern.

E. 4.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass genügend Hinweise dafür vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer als Kind traumatisierende sexuelle Gewalthandlungen erlebt hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 181 Rz. 3.197).

E. 5.2 Von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, inwiefern diese von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt somit bezüglich des Kerns der Entscheidbegründung des SEM eine Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Eine vorgängige Anhörung zur beabsichtigten Motivsubstitution im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs drängte sich vorliegend nicht auf, da der Beschwerdeführer mit einer Subsumtion seiner Vorbringen unter Art. 3 AsylG ohne weiteres rechnen musste und sich denn auch in seiner Beschwerdeeingabe bereits zur Asylrelevanz seiner Vorbringen geäussert hat.

E. 5.3 Vorliegend ist insbesondere das Erfordernis der Aktualität der Verfolgung nicht erfüllt. Das Asylrecht dient nicht dem Ausgleich von früher erlittenem Unrecht, sondern dem Schutz vor aktueller oder drohender Verfolgung. Eine Verfolgung muss noch aktuell sein, namentlich muss eine weiterhin begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen drohen, um Art. 3 AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer ist als (...) Kind missbraucht worden und zwischenzeitlich zu einem jungen, erwachsenen Mann herangewachsen. Aufgrund seines Erwachsenenalters und seiner körperlichen Reife ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr erneut seinem früheren Peiniger zum Opfer fallen würde. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer (theoretischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan durch seinen früheren Vergewaltiger verfolgt oder gar umgebracht, erscheint nach dem Gesagten als objektiv nicht nachvollziehbar und realitätsfern (vgl. Beschwerde S. 7 und A16/19, S. 15 F142). Überdies hat sein früherer Peiniger gegenüber der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, die seit seiner Ausreise weiterhin im Dorf gelebt hätten, offenbar nie eine Verfolgung wahrgemacht. Ferner handelt es sich bei dieser Person keineswegs um eine landesweit bedeutende Persönlichkeit, sondern um einen privaten Teehausbesitzer in B._______; der Beschwerdeführer könnte sich offenkundig allein mit einer Rückkehr an einen andern Ort als nach B._______ zukünftigen Behelligungen oder Begegnungen ohne weiteres entziehen.

E. 5.4 Nebst der Aktualität der Verfolgung ist zudem auch das Vorliegen eines Verfolgungsmotivs zu verneinen. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der fünf abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Der Beschwerdeführer wurde im Alter von (...) Jahren durch seinen Arbeitgeber zweimal sexuell missbraucht. Die vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Misshandlungen sind zwar zutiefst bedauernswert und scharf zu verurteilen, indes liegt ihnen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Namentlich geht aus den geschilderten Vorbringen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.71).

E. 5.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich schliesslich auf die in der Beschwerdeeingabe aufgeworfene Frage des staatlichen Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden einzugehen, da die Beantwortung dieser Frage an der fehlenden Asylrelevanz nichts ändern kann.

E. 5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Juni 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. September und 2. Oktober 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen (respektive die Bemühungen der Vorgängerin) auszurichten.

E. 9.2 Der Rechtsbeistand respektive seine Vorgängerin haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 750.- durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3874/2015 Urteil vom 24. Oktober 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im [Kindesalter] und verbrachte die darauffolgenden (...) Jahre im Iran. Mittels eines gefälschten iranischen Passes gelang ihm die Weiterreise auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder, bis er am 6. November 2012 die Schweiz erreichte. Am 7. November 2012 - damals seinen Angaben gemäss [noch minderjährig]-jährig - stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 28. November 2012 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 12. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus B._______, einem kleinen Dorf in Afghanistan in der Nähe der Stadt C._______, wo er zuletzt mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinen Grosseltern gelebt habe. Er habe eine Zeit lang an zwei Wochentagen eine Koranschule, jedoch nie eine richtige Schule besuchen können. Mit acht Jahren habe er in einem Teehaus als (...)gehilfe zu arbeiten begonnen. Er sei dabei nicht entlöhnt worden, sondern habe bloss gelegentlich Brotresten für sich und seine Familie erhalten. Während seiner Beschäftigung im Teehaus sei er zweimal Opfer sexueller Gewalt durch seinen Arbeitgeber geworden. Der Beschwerdeführer habe sich nach der zweiten Vergewaltigung geweigert, wieder zur Arbeit zu gehen und seiner Mutter über die beiden Vorfälle berichtet. Sie habe sich daraufhin beim Arbeitgeber über diese Gewaltakte beklagt und deren Unterlassung gefordert, was den Arbeitgeber indes unbeeindruckt gelassen habe. Dieser habe ihr vielmehr angedroht, den Beschwerdeführer des Diebstahls zu bezichtigen, falls sie seine Taten an andere Dorfbewohner weitererzählen sollte. Aufgrund dieser Notsituation sei der Mutter nichts anderes übrig geblieben, als die Ausreise des (...) Beschwerdeführers zu organisieren. Weiter hätten wirtschaftliche Faktoren wie die prekären Lebensbedingungen, die fehlende Schulbildung und der harte Arbeitsalltag den Entschluss seiner Ausreise begünstigt. Der Beschwerdeführer sei sodann einer fremden Familie anvertraut worden, um ihm die Ausreise mit dieser Familie in den Iran zu ermöglichen. Im Iran habe er zunächst zur Begleichung der Reisekosten während zweier Jahre als Hausangestellter dieser Familie gearbeitet. Anschliessend habe er während etwa vier Jahren verschiedene Arbeiten als Tagelöhner verrichtet, bis er sich mit dem verdienten Geld seine Weiterreise in den Westen habe finanzieren können. Im Iran sei er wegen seines illegalen Status und seiner afghanischen Herkunft von seinen Arbeitgebern diskriminiert und von den Behörden wiederholt willkürlich verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 - am 9. Juni 2015 eröffnet stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Demgegenüber wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einige Vorbringen an der Kurzbefragung unerwähnt gelassen und erst an der Anhörung geltend gemacht, weshalb sie nachgeschoben seien. Namentlich habe er an der Kurzbefragung vorgebracht, Afghanistan wegen der dortigen Probleme verlassen zu haben und um seine Mutter und Schwester zu unterstützen. Weiter habe er angegeben, im Iran nie inhaftiert worden zu sein. An der Anhörung habe er dagegen plötzlich vom sexuellen Missbrauch durch den damaligen Besitzer des Teehauses und von der Haft im Iran erzählt. Diese Tatsachen seien ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht worden und in grossen Teilen nicht nachvollziehbar, weshalb es sich hier um konstruierte Sachverhalte handeln müsse. Die Darstellungen zu den sexuellen Übergriffen seien zudem sehr vage ausgefallen. Die Vorbringen würden den an die Glaubhaftigkeit gestellten Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Ferner seien die Vorbringen, die seine Situation im Iran betreffen, nicht asylbeachtlich, da sie sich auf einen Drittstaat bezögen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2015 focht die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) - den Entscheid des SEM an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Der Beschwerdeführer habe heute noch grosse Mühe, über die in seiner Heimat erlebten sexuellen Übergriffe zu sprechen. Er schaue dabei ständig auf den Boden, werde rot und beginne zu zittern. Er klage über Schlaflosigkeit und Traurigkeit und sage, sein Peiniger habe sein Leben zerstört, er habe den Beschwerdeführer von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz sei die Schilderung des sexuellen Übergriffs durch den Beschwerdeführer substantiiert gewesen. Die psychisch labile Verfassung des Beschwerdeführers und das noch nicht vorhandene Vertrauensverhältnis habe seine Rechtsvertreterin davon abgehalten, sich den Vorfall nochmals zu schildern lassen. Der Beschwerdeführer müsse dringend psychologisch behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan Opfer sexueller Gewalt geworden. Der sexuelle Missbrauch von Kindern sei in Afghanistan weit verbreitet. Die Polizei sei oft selbst Täter. Eine strafrechtliche Verfolgung finde nicht statt. Mit Verweis auf einen Internet-Link (www.humanium.org/de/) brachte die Rechtsvertreterin vor, es würden ungefähr 1500 Fälle von Opfern sexueller Gewalt jährlich registriert, jedoch sprächen viele von ihnen nie über diese Gewaltakte. In den meisten Fällen würden die Täter nicht strafrechtlich verfolgt. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass die Mutter ihn ausser Landes habe bringen müssen, um ihn vor weiteren Übergriffen zu schützen, werde gestützt in internationalen Länderberichten, die über Kindsmissbrauch berichteten. Der Beschwerdeführer habe schwere Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Der staatliche Schutzwille und die staatliche Schutzfähigkeit seien nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Tatsache, dass zwischen den erlittenen Vergewaltigungen und der Entscheidfällung durch das SEM elf Jahre liegen, ändere nichts an der anhaltenden Bedrohungslage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer fürchte sich davor, von seinem Peiniger umgebracht zu werden, weil dieser dadurch einer Rache durch den Beschwerdeführer zuvorkommen wolle. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2015 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wobei er ohnehin über eine Berechtigung zum Aufenthalt verfüge. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der damaligen Rechtsvertreterin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern; ferner wurde darauf hingewiesen, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht im Zeitpunkt des Entscheids keine solche einholen werde. F. Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Datum Poststempel) erklärte die damalige Rechtsvertreterin sich mit den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die damalige Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Das Argument, der Beschwerdeführer habe aus Scham die sexuellen Übergriffe in Afghanistan nicht bereits zu Beginn des Verfahrens erwähnt, überzeuge nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden keine Realitätskennzeichen, wie Detailreichtum, freie assoziative Erzählungen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Zusammen mit der Tatsache, dass sie erst im späteren Verlauf vorgebracht worden seien, lasse dies darauf schliessen, dass es sich dabei um einen erfundenen Sachverhalt handle. Das in der Beschwerde vorgebrachte "Erröten" des Beschwerdeführers bei der Schilderung dieser Vorfälle sei kein Indiz für deren Glaubhaftigkeit. Ebenso könnte ein Erröten auf ein bewusstes Lügen hindeuten; Umkehrschlüsse daraus zu ziehen, wäre aber ebenso falsch. Des Weiteren werde in der Beschwerde nicht begründet, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sei, das nötige Vertrauen in die an der Bundesanhörung Anwesenden aufzubringen, jedoch nicht in jene an der BzP, zumal an der Bundesanhörung insgesamt mehr Leute und ausserdem Frauen anwesend gewesen seien. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2015 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Replik vom 27. Oktober 2015 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es Missbrauchsopfern bekanntermassen schwerfalle, über das Vorgefallene zu sprechen. Es sei umstritten, wie weit eine Befragung gehen dürfe, welche Details das Opfer einer Vergewaltigung preisgeben müsse, um glaubwürdig zu sein. In casu sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übergriffe noch ein Kind gewesen und die Übergriffe würden schon Jahre zurückliegen. Seine Darstellungen würden durchaus Realkennzeichen beinhalten. Es sei bedeutend wahrscheinlicher, dass seine Aussagen wahr seien, als dass es sich um Erfundenes handle. K. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte die damalige amtliche Rechtsbeiständin dem Gericht die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche Schweiz (HEKS) beziehungsweise mit der Rechtsberatungsstelle der HEKS mit und ersuchte um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters, ebenfalls Mitarbeiter der HEKS beziehungsweise der entsprechenden Rechtsberatungsstelle, als amtlichen Rechtsbeistand. L. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2016 wurde die damalige Rechtsvertreterin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde aufgefordert, eine an ihn erteilte Vollmacht seitens des Beschwerdeführers nachzureichen. M. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 reichte der neue Rechtsvertreter eine auf ihn lautende Vollmacht des Beschwerdeführers nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Aus dem Wortlaut von Art. 3 AsylG könnte man irrtümlicherweise ableiten, Flüchtling sei nicht nur, wer in seinem Heimatstaat verfolgt ist, sondern auch, wer an seinem ausländischen Wohnsitz Verfolgung erleidet. Legt man Art. 3 AsylG indes im Lichte von Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aus, wird klar, dass eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt - das heisst nicht staatenlos ist - nur als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, verfolgt ist. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürger sie ist, kann sie den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin begeben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling. Wegen Verfolgung am ausländischen Wohnsitz als Flüchtling anerkannt werden kann somit nur, wer staatenlos ist respektive im Heimatstaat wegen Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn keine Zuflucht finden kann. Mit anderen Worten ist die Flüchtlingseigenschaft einer Person mit Bezug zu jenem Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug zum Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 4. 4.1 Vorab ist hinsichtlich der Ereignisse im Iran in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass sich diese nicht auf den Heimatstaat beziehen und deshalb nicht relevant für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sind. Das SEM hat zwar grundsätzlich zutreffend Ungereimtheiten in den Vorbringen bezüglich des Aufenthalts im Iran festgestellt. So habe der Beschwerdeführer sich betreffend die Inhaftierung im Iran widersprüchlich geäussert, wenn er an der BzP die Frage nach seiner Inhaftierung verneint habe, hingegen an der Anhörung die Rede von seinen ständigen Verhaftungen gewesen sei. Darin hat die Vorinstanz zu Recht einen Widerspruch festgestellt, welchen der Beschwerdeführer auf entsprechenden Hinweis hin auch nicht logisch aufzulösen vermochte (vgl. A16/19 S. 14 F124, S. 16 F147). Da sich der fragliche Widerspruch jedoch auf die Ereignisse seines Aufenthalts im Iran bezieht und in keinem Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen in Afghanistan steht, können weitere Ausführungen hierzu ausbleiben. Im Übrigen ist dieser Widerspruch alleine nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in genereller Hinsicht in Frage zu stellen, um daraus auf die Unglaubhaftigkeit anderer Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen zu können. 4.2 Weiter bezeichnete das SEM das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Kindesalter durch seinen Arbeitgeber sexuell missbraucht worden, als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht und erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt, als glaubhaft. 4.2.1 Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den oben dargestellten Kriterien der Glaubhaftmachung durchaus zu genügen vermag. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vorinstanz, die Vorbringen seien nachgeschoben, weil der Beschwerdeführer sie erst an der Anhörung erwähnt habe, hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdebegründung überzeugend entgegen, dass vom Beschwerdeführer bei einem derart einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis nicht dessen prompte Offenlegung erwartet werden könne (siehe Beschwerde vom 18. Juni 2015 S. 4 f.). Es fordert in der Tat eine hohe Überwindung für Missbrauchsopfer, über die erlebte Gewalt zu sprechen. 4.2.2 Dass der Beschwerdeführer Mühe hatte, offen über diese Erlebnisse zu berichten, wird in der ausführlichen Anhörung deutlich. Auch hier führte er zu Beginn lediglich wiederholt an, er sei wegen Problemen, wegen fehlendem Schulbesuch ausgereist (vgl. A16/19 S. 7 F52 ff.). Erst auf mehrere Nachfragen hin nannte er ein "Problem", über das zu sprechen ihm peinlich sei. Ebenfalls fällt auf, dass er bei diesem Thema - wie dies im Protokoll wiederholt vermerkt wurde - zu Boden schaute und errötete (vgl. A16/19 S. 8 F67 und S. 9 F74). Auch im Bericht der Hilfswerksvertretung wurde bestätigt, der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, über das Erlebte zu berichten. So habe er während dem zweiten Teil der Anhörung, nachdem die Belästigungen und Übergriffe angesprochen worden seien, nur noch auf den Boden geschaut. Er scheine grosse Scham empfunden zu haben, über die Ereignisse zu berichten (vgl. Zusatzblatt zu A16/19). Die Reaktion des Beschwerdeführers ist in psychologischer Hinsicht als Ausdruck der Scham oder der Verdrängung aufzufassen und somit ohne weiteres nachvollziehbar. 4.2.3 Das Gericht teilt ferner die Einschätzung des SEM nicht, dass die Aussagen zu wenig detailliert und substantiiert sind. Die Schilderungen, wie er vom Arbeitgeber missbraucht worden ist, was er dabei empfunden und wie er danach reagiert hat (vgl. A16/19 S. 8 F67 ff.), sind ausreichend substantiiert, zumal es sich um Ereignisse handelt, die den Beschwerdeführer, damals im Kindesalter, offenkundig traumatisiert haben, die zu der ebenfalls traumatisierenden Trennung von seiner Familie geführt haben, und die nunmehr viele Jahre zurückliegen. 4.3 Im Übrigen überzeugt das Argument des SEM nicht, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb er mit der afghanischen Familie - die gleichzeitig Arbeitgeberin seiner Mutter gewesen sei - alleine in den Iran gezogen sei, während seine Mutter es offenbar bevorzugt habe, alleine mit ihrer Tochter in Afghanistan zu bleiben. Der Beschwerdeführer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund seiner Notlage ("kein Geld") keine andere Wahl gehabt habe, als dieser Familie zu folgen (vgl. A16/19 F85 ff., insbesondere F100). Dass die Familie, die ihn mitnahm, mit dem Teehausbetreiber verwandt gewesen sei, mag zwar erstaunen, indes vermag diese Tatsache alleine nicht die Glaubhaftigkeit der gesamten Verfolgungssituation umzustossen. Im Übrigen hat das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung auch keine Gelegenheit geboten, sich zu diesem Vorwurf zu äussern. 4.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass genügend Hinweise dafür vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer als Kind traumatisierende sexuelle Gewalthandlungen erlebt hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 5. 5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 181 Rz. 3.197). 5.2 Von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, inwiefern diese von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt somit bezüglich des Kerns der Entscheidbegründung des SEM eine Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Eine vorgängige Anhörung zur beabsichtigten Motivsubstitution im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs drängte sich vorliegend nicht auf, da der Beschwerdeführer mit einer Subsumtion seiner Vorbringen unter Art. 3 AsylG ohne weiteres rechnen musste und sich denn auch in seiner Beschwerdeeingabe bereits zur Asylrelevanz seiner Vorbringen geäussert hat. 5.3 Vorliegend ist insbesondere das Erfordernis der Aktualität der Verfolgung nicht erfüllt. Das Asylrecht dient nicht dem Ausgleich von früher erlittenem Unrecht, sondern dem Schutz vor aktueller oder drohender Verfolgung. Eine Verfolgung muss noch aktuell sein, namentlich muss eine weiterhin begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen drohen, um Art. 3 AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer ist als (...) Kind missbraucht worden und zwischenzeitlich zu einem jungen, erwachsenen Mann herangewachsen. Aufgrund seines Erwachsenenalters und seiner körperlichen Reife ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr erneut seinem früheren Peiniger zum Opfer fallen würde. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer (theoretischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan durch seinen früheren Vergewaltiger verfolgt oder gar umgebracht, erscheint nach dem Gesagten als objektiv nicht nachvollziehbar und realitätsfern (vgl. Beschwerde S. 7 und A16/19, S. 15 F142). Überdies hat sein früherer Peiniger gegenüber der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, die seit seiner Ausreise weiterhin im Dorf gelebt hätten, offenbar nie eine Verfolgung wahrgemacht. Ferner handelt es sich bei dieser Person keineswegs um eine landesweit bedeutende Persönlichkeit, sondern um einen privaten Teehausbesitzer in B._______; der Beschwerdeführer könnte sich offenkundig allein mit einer Rückkehr an einen andern Ort als nach B._______ zukünftigen Behelligungen oder Begegnungen ohne weiteres entziehen. 5.4 Nebst der Aktualität der Verfolgung ist zudem auch das Vorliegen eines Verfolgungsmotivs zu verneinen. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der fünf abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Der Beschwerdeführer wurde im Alter von (...) Jahren durch seinen Arbeitgeber zweimal sexuell missbraucht. Die vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Misshandlungen sind zwar zutiefst bedauernswert und scharf zu verurteilen, indes liegt ihnen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Namentlich geht aus den geschilderten Vorbringen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.71). 5.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich schliesslich auf die in der Beschwerdeeingabe aufgeworfene Frage des staatlichen Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden einzugehen, da die Beantwortung dieser Frage an der fehlenden Asylrelevanz nichts ändern kann. 5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Juni 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. September und 2. Oktober 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen (respektive die Bemühungen der Vorgängerin) auszurichten. 9.2 Der Rechtsbeistand respektive seine Vorgängerin haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 750.- durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: