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D-1877/2014

D-1877/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen letzten Wohnsitz in Z._______ am 14. Dezember 2013 und fuhr mit einem Bus nach Indien. Von Y._______ reiste er auf dem Luftweg nach X._______, von wo er mit einem LKW nach Italien und von dort mit einem PW am 9. Januar 2014 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) W._______ um Asyl nach. Am 21. Januar 2014 wurde er im EVZ U._______ summarisch befragt und am 4. Februar 2014 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuches aus, er sei nepalesischer Staatsangehöriger der Kaste der Chhetri angehörend aus dem Dorf T._______ aus dem Distrikt S._______. Er habe dort seit seiner Geburt bis 1997 oder 1998 beziehungsweise 2000 oder 2001 gelebt. Die Maoisten hätten ihn und seine Familie zur Zusammenarbeit aufgefordert, was sein Vater nicht gewollt habe. Sie hätten seine Familie bedroht, das Haus seines Grossvaters mütterlicherseits besetzt und als Büro benutzt. Die Sicherheitskräfte hätten dies erfahren und das Haus 2002 oder 2003 gestürmt und mit Bomben zerstört. Seine Familie habe im Dorf in Angst gelebt, weshalb sie nach Z._______ gezogen sei. Aus Angst vor den Maoisten und aus finanziellen Gründen habe er sich von 2007 bis 2011 in Indien aufgehalten und als Tellerwäscher gearbeitet. In der Hoffnung, die Lage in Nepal habe sich beruhigt, sei er 2011 zurück zu seiner Familie gekehrt und habe in einem (...) Arbeit gefunden. Die Maoisten seien aber wieder zu ihm gekommen und hätten gewollt, dass er bei der Youth Communist League (YCL) mitmache und Geld eintreibe und kämpfe, aber er habe sich geweigert. Er sei drei bis vier Mal persönlich auf die Maoisten getroffen. Das letzte Mal seien sie im Dezember 2012/Januar 2013 gekommen. Seine Eltern seien krank und er könne nicht für die Maoisten arbeiten. Sein Bruder sei herzkrank und sei vor einem Monat operiert worden. Sein Vater habe auch eine Herzkrankheit und sei auch operiert worden. Er müsse für seine Familie Geld verdienen. Weil er sich geweigert habe, sei er von den Maoisten mit dem Tod bedroht worden und sie hätten ihn einmal geschlagen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nicht helfe, und aus Angst die Maoisten würden sich dafür rächen. Vom Dezember 2012/Januar 2013 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 sei nichts passiert. Er habe sich versteckt und manchmal aus Angst bei seinen Kollegen übernachtet beziehungsweise habe sich zu Hause aufgehalten, aber jeweils einige Tage bei Kollegen verbracht. Man habe ihn in der Wohnung in Z._______ gesucht. Das letzte Mal habe ein Mann namens B._______ der YCL im April oder Mai 2013 nach ihm gesucht. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr von den Maoisten festgenommen und vielleicht getötet würde. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung gesundheitliche Probleme geltend. C. Am 6. März 2014 reichte Dr. med. C._______ beim BFM einen ärztlichen Bericht aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. und 21. Februar 2014 ein. D. Das BFM stellte mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 10. März 2014 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch vom 9. Januar 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Am 9. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM weitergeleitete Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Zudem beantragte er, es sei ihm eine Frist anzusetzen, um weitere Beweismittel einzureichen und die Beschwerde zu ergänzen. F. Mit Schreiben vom 10. April 2014 kündigte das BFM den Behörden des Kantons (...) die Zuweisung des Beschwerdeführers in ihren Kanton an und gab als Grund "Krankheit" an. Zusätzlich bemerkte es, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie leide, die bisher nicht behandelt worden sei. Eine Kontrolle sollte im Kanton erfolgen. Die medizinischen Unterlagen würden dem Beschwerdeführer beim Austritt mitgegeben. G. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte, den Beschwerdeführer auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne, und gab ihm Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. H. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 bestellte die Instruktionsrichterin in der Person von lic. iur. Patricia Müller eine amtliche Rechtsbeiständin und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Am 24. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. J. Mit Verfügung vom 14. August 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Am 2. September 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Verfügung vom 5. September 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten einzureichen. M. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht. N. Am 6. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin einen Bericht von Dr. med. E._______ an Dr. med. D._______ vom 4. September 2014 zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, dass die Probleme mit den Maoisten im Dorf, der Umzug deswegen nach Z._______ und die Ausreise nach Indien im Jahre 2007 offenbar weder sachlich und erst recht nicht zeitlich in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Dezember 2013 stünden. Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Es bleibe somit zu prüfen, ob die Ereignisse, welche er für die Zeit nach der Rückkehr aus Indien geltend mache, wie die erneute Belästigung durch die Maoisten 2012/13 in Z._______, die Aufforderung zum Anschluss an die YCL beziehungsweise Bruderorganisation und die verbale Bedrohung sowie die Fausthiebe die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Mit der Unterzeichnung eines umfassenden Friedensvertrages am 21. November 2006 zwischen der Kommunistischen Partei Nepals ([Maoistisch] KPN-M) und der nepalesischen Regierung fand der langjährige Bürgerkrieg in Nepal ein Ende. 2007 seien die ehemaligen Rebellen an der Regierung beteiligt worden. Die YCL, zusammengesetzt aus früheren Milizen der KPN-M, habe in einigen Fällen auch noch nach der Friedensvereinbarung den Mangel an Polizeikräften genutzt, indem sie quasistaatliche Tätigkeiten durchgeführt habe. Im Rahmen dieser Aktivitäten sei es auch zu Entführungen und Körperstrafen durch die YCL gekommen, die sich primär gegen mutmassliche Straftäter gerichtet hätten. Bei seinen Vorbringen handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich der nepalesischen Polizei und Justiz fallen würden, die als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig zu erachten sei. In seinem Fall gelte dies umso mehr, als sich die geltend gemachten Ereignisse auf die Hauptstadt bezögen und er der angesehenen Kaste der Chhetri angehöre. Indem er sich nicht an die Polizei gewendet und diese um Schutz ersucht habe, gäbe er den heimatlichen Behörden aber gar keine Gelegenheit, sich für ihn einzusetzen. Für seinen Verzicht, die Polizei zu avisieren, habe er unterschiedliche Gründe genannt; ungeachtet dessen, sei dieses Versäumnis ihm selbst anzulasten. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt dieser Asylvorbringen sehr zweifelhaft sei, seien seine Aussagen dazu doch teilweise widersprüchlich, stereotyp, vage und unlogisch. Selbst wenn die Vorbringen im Kern der Wahrheit entsprächen, seien die geschilderten Beeinträchtigungen aber zudem wegen fehlender Intensität und mangels begründeter Furcht nicht asylrelevant. Insgesamt würden seine Ausführungen den Eindruck hinterlassen, dass er sein Heimatland mindestens hauptsächlich, vermutlich aber ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, um in Europa beziehungsweise in der Schweiz Arbeit und Einkommen zu finden und so seine Familienangehörigen in Nepal finanziell unterstützen zu können. Im Übrigen seien die behaupteten Umstände seiner Reise von X._______ in die Schweiz als unglaubhaft zu beurteilen, womit auch seine Begründung, weshalb er den Asylbehörden seinen Reisepass nicht abgegeben habe, hinfällig werde. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, er stamme aus der angesehenen Kaste der Chhetri. Seine Familie habe wertvolle Besitzgüter im Dorf besessen und habe die demokratische Partei in Nepal unterstützt. Einige Familienangehörige hätten hohe Positionen in der Partei innegehabt. Aufgrund dieses familiären Hintergrundes hätten die Maoisten ihnen viele Probleme bereitet und sie bedroht. Nach den Friedensverhandlungen seien die Maoisten überall in Nepal dominant vertreten gewesen auch in Z._______ und hätten Leute verfolgt, die gegen sie gewesen seien. Aufgrund dieser unstabilen Situation habe ihn seine Familie darum gebeten, das Land zu verlassen, worauf er nach Indien gegangen sei. Da seine Eltern gesundheitliche Probleme gehabt hätten, sei er nach Nepal zurückgekehrt. Aus einer seriösen Informationsquelle habe er erfahren, dass ihn die YCL verhaften oder sogar töten wolle. Die YCL habe zu jenem Zeitpunkt das Land regiert, weshalb die nepalesische Polizei völlig unfähig gewesen sei und nicht Recht und Ordnung geherrscht habe. Wenn er die YCL oder die Maoisten angezeigt hätte, hätte er seine Familie einer grossen Gefahr ausgesetzt, da die YCL fähig sei, seine ganze Familie auszulöschen. Er hätte der Polizei seine Adresse angeben müssen, weshalb es für die YCL ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzuspüren. Zu jenem Zeitpunkt sei die nepalesische Polizei aber auch nicht willens gewesen, gegen die YCL oder die Maoisten vorzugehen. In der Beschwerdeergänzung vom 24. Juli 2014 wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach dem Friedensabkommen vom November 2006 und den Wahlen von 2013 die Maoisten die rechtsstaatlichen Regeln nicht einhalten würden und es in Z._______ zu Übergriffen durch die Maoisten komme. Das österreichische Aussenministerium warne Reisenden nach Nepal vor der instabilen Sicherheitslage. Im gesamten Land könne es zu Anschlägen kommen. Das öffentliche Leben in Z._______ werde von Streiks und Demonstrationen bestimmt. Auf dem Land sei die Lage noch unsicherer. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die staatliche Schutzfähigkeit gegeben sei. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, dass er nur über ein geringes Einkommen verfüge. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer privilegierten Lage sei. Die Familie besitze zwar Ackerland, aber auf Grund der Sicherheitslage könne es nicht bewirtschaftet werden. Auch wegen diesem Landbesitz sei seine Familie Angriffsziel für die Maoisten. Die Maoisten seien für ihre Zwangsrekrutierungen und Gräueltaten bekannt.

E. 4.1 Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Der Beschwerdeführer machte Übergriffe von Maoisten geltend, welche sich vor 2007 zugetragen haben. Die Vorinstanz hat zu Recht die Ereignisse, welche sich vor der Ausreise nach Indien im Jahre 2007 zugetragen haben, als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert. Der Beschwerdeführer kehrte nämlich im Jahre 2011 aus Indien in sein Heimatland zurück, da er gehört habe, dass in Nepal etwas Ruhe herrsche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt keine Furcht mehr wegen der zurückliegenden Ereignisse hatte. Die vor 2007 geschehenen Übergriffe stehen deshalb sachlich und insbesondere zeitlich in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit der sechs Jahre späteren Ausreise im Jahre 2013.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, nach seiner Rückkehr nach Nepal sei er von den Maoisten wegen seiner Weigerung bei ihnen mitzumachen bis Dezember 2012/Januar 2013 mit dem Tod bedroht und einmal geschlagen worden. Er habe sich versteckt. Im April oder Mai 2013 sei zum letzten Mal zu Hause nach ihm gesucht worden. Bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 sei nichts mehr passiert.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz führte zu diesen Vorbringen aus, es handle sich hierbei um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich der nepalesischen Polizei und Justiz fallen würden, die als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig zu erachten sei, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Nepal befand sich zu jenem Zeitpunkt als die Bedrohungen und Übergriffe, stattgefunden haben noch in einer rechtlichen Grauzone und die politischen Akteure konnten sich noch nicht auf eine Verfassung einigen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Eine ins Stottern geratenen Erfolgsgeschichte, vom 25. Juli 2013). Mit der - ergebnislosen - Auflösung der ersten Verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2012 war die junge Republik in eine monatelang andauernde innenpolitische Krise geraten, die erst im März 2013 mit der Ernennung einer technokratischen Interimsregierung ihr Ende fand (vgl. Webseite des Auswärtigen Amtes Deutschland/Aussenpolitik/Länder/Länderinfos/Nepal/Innen- politik, letztmals besucht am 8. April 2015). Korruption existierte auf allen Stufen der Regierung und der Polizei und die Gerichte waren anfällig auf politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung. Die Polizei schritt bei einigen Gewaltereignissen aus Angst vor Vergeltung nicht ein, insbesondere Ereignisse, bei welchen Maoisten involviert waren (vgl. United States Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Nepal, S. 1 und 6). Der politische Stillstand zusammen mit einer schwachen Regierung, Korruption und Straffreiheit trugen zur politisch Instabilität und Problemen mit Recht und Ordnung bei (vgl. Human Rights Watch, Country Summary Nepal, Januar 2013). Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerde und deren Ergänzung zu Recht bezweifelt, dass die nepalesische Polizei in jenem Zeitpunkt eine effektive Strafverfolgung beziehungsweise Schutzgewährung tatsächlich ermöglicht hätte. Es ist dem Beschwerdeführer insofern kein Vorwurf zu machen, dass er die staatlichen Behörden nicht um Schutz ersuchte.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz bezweifelte jedoch auch den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen, da die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, stereotyp, vage oder unlogisch seien. Zudem seien die geschilderten Beeinträchtigungen wegen fehlender Intensität und mangels begründeter Furch nicht asylrelevant. In der Tat fehlt den drei bis vier Mal geäusserten Bedrohungen durch die Maoisten und den einmal erhaltenen Fausthiebe die Intensität. Der Beschwerdeführer versteckte sich danach auch nicht konstant, sondern übernachtete nur ab und zu bei Kollegen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich ernsthaft vor den Maoisten gefürchtet hatte. Zudem fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohungen und der Fausthiebe durch die Maoisten undifferenziert und ohne Details aus (vgl. Akte A9/16 F98 ff.). Zwar schilderte er, dass sein Vater traurig war und Tränen vergossen und grosse Angst um ihn gehabt habe, ansonsten fehlen jegliche Realkennzeichen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer dies auch tatsächlich erlebt hat und um sein Leben hat fürchten müssen. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer im Dezember 2013 zur Ausreise entschloss, nachdem seit April oder Mai 2013 die Maoisten nicht mehr nach ihm gesucht haben sollen. Unter diesen Umständen sind die vorgebrachten Drohungen und Fausthiebe durch die Maoisten einerseits nicht asylrelevant und andererseits auch als unglaubhaft zu erachten.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und andererseits nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7, 2011/24 E. 11.1, 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2014 hielt die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Nepal sprächen. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Er verfüge über eine gute Schulbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung in der Gastronomie, auch habe er im Heimatland Familienangehörige und Verwandte. Die bei der Anhörung auf konkrete Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden gemäss ärztlichem Bericht vom 6. März 2014 zukünftig im Wesentlichen lediglich regelmässige Kontrollen des Blutdrucks nötig machen, welche - einschliesslich allfälliger medikamentöser Regulierung desselben - in seinem Heimatland, namentlich in der Hauptstadt, zweifellos verfügbar seien. Somit stünden seiner Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegen.

E. 7.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht er habe im EVZ an Bauchschmerzen gelitten und mehrmals zu medizinischen Kontrollen gehen müssen. Frau Dr. F._______ habe ihm mitgeteilt, dass auf seinem Röntgenbild dunkle Flecken auf der linken Seite des Bauches zu sehen seien. Er müsse deshalb einem Spezialisten überwiesen werden für weitere Abklärungen. Er habe bis zu jenem Zeitpunkt immer noch Bauchschmerzen und noch keine entsprechende medizinische Kontrolle gehabt oder Medikamente erhalten. In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, er leide an einem starken Husten und habe immer wieder Fieber. Gemäss Arztbericht vom 6. März 2014 bestünden keine Hinweise auf Tuberkulose. Woher die Flecken herrühren, sei noch nicht abgeklärt worden. Er leide zudem unter hohem Blutdruck. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, dass sein Bruder und Vater an Herzproblemen leiden würden. Möglicherweise bestehe eine familiäre Belastung. Die medizinischen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen.

E. 7.4.4 In Nepal herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener nepalesischer Asylsuchender in der Regel zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-4308/2012 vom 21. Mai 2014 E. 6.2 und 9.4). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers kann weder aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Nepal noch aus individuellen Gründen festgestellt werden. Der dreissigjährige Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz, besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse und arbeite danach mehrere Jahre in Indien und Z._______ im Gastgewerbe (vgl. Akte A5/12 S. 3 f). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal wirtschaftlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dr. med. C._______ stellte im Arztbericht vom 6. März 2014 die Diagnosen: "Verdacht auf arterielle Hypertonie, Differenzialdiagnose im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation, Dyslipidämie, grenzwertige Blutzuckerwerte, chronische Kopfschmerzen, Differenzialdiagnose Spannungskopfschmerzen" und empfahl als Behandlung regelmässige Blutdruckkontrollen. Aus dem Schreiben vom Dr. med. D._______ vom 25. August 2014 geht hervor, dass die angefertigte Magnetresonanztomographie wegen der Kopfschmerzen sich unauffällig zeige und labormässig einzig erhöhtes Cholesterin festgestellt worden sei. Dr. med. E._______ teilte mit Schreiben vom 4. September 2014 an Dr. med. D._______ mit, der Beschwerdeführer leide an analen Schmerzen unklarer Ätiologie, am ehesten handle es sich um eine Analfissur, weshalb sie Rectogesic-Salbe zwei Mal täglich und Colosan verschrieben habe. Zusammenfassend ist angesichts der gestellten Diagnosen und angeordneten Behandlungen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine gravierenden gesundheitlichen Probleme festgestellt werden konnten, welche einem Wegweisungsvollzug nach Nepal entgegenstehen würden. Der Vollzug ist unter diesen Umständen nicht unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Gleichzeitig wurde lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Eine Kostennote wurde von ihr nicht eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 400. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1877/2014thc/fes Urteil vom 15. Oktober 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen letzten Wohnsitz in Z._______ am 14. Dezember 2013 und fuhr mit einem Bus nach Indien. Von Y._______ reiste er auf dem Luftweg nach X._______, von wo er mit einem LKW nach Italien und von dort mit einem PW am 9. Januar 2014 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) W._______ um Asyl nach. Am 21. Januar 2014 wurde er im EVZ U._______ summarisch befragt und am 4. Februar 2014 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuches aus, er sei nepalesischer Staatsangehöriger der Kaste der Chhetri angehörend aus dem Dorf T._______ aus dem Distrikt S._______. Er habe dort seit seiner Geburt bis 1997 oder 1998 beziehungsweise 2000 oder 2001 gelebt. Die Maoisten hätten ihn und seine Familie zur Zusammenarbeit aufgefordert, was sein Vater nicht gewollt habe. Sie hätten seine Familie bedroht, das Haus seines Grossvaters mütterlicherseits besetzt und als Büro benutzt. Die Sicherheitskräfte hätten dies erfahren und das Haus 2002 oder 2003 gestürmt und mit Bomben zerstört. Seine Familie habe im Dorf in Angst gelebt, weshalb sie nach Z._______ gezogen sei. Aus Angst vor den Maoisten und aus finanziellen Gründen habe er sich von 2007 bis 2011 in Indien aufgehalten und als Tellerwäscher gearbeitet. In der Hoffnung, die Lage in Nepal habe sich beruhigt, sei er 2011 zurück zu seiner Familie gekehrt und habe in einem (...) Arbeit gefunden. Die Maoisten seien aber wieder zu ihm gekommen und hätten gewollt, dass er bei der Youth Communist League (YCL) mitmache und Geld eintreibe und kämpfe, aber er habe sich geweigert. Er sei drei bis vier Mal persönlich auf die Maoisten getroffen. Das letzte Mal seien sie im Dezember 2012/Januar 2013 gekommen. Seine Eltern seien krank und er könne nicht für die Maoisten arbeiten. Sein Bruder sei herzkrank und sei vor einem Monat operiert worden. Sein Vater habe auch eine Herzkrankheit und sei auch operiert worden. Er müsse für seine Familie Geld verdienen. Weil er sich geweigert habe, sei er von den Maoisten mit dem Tod bedroht worden und sie hätten ihn einmal geschlagen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nicht helfe, und aus Angst die Maoisten würden sich dafür rächen. Vom Dezember 2012/Januar 2013 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 sei nichts passiert. Er habe sich versteckt und manchmal aus Angst bei seinen Kollegen übernachtet beziehungsweise habe sich zu Hause aufgehalten, aber jeweils einige Tage bei Kollegen verbracht. Man habe ihn in der Wohnung in Z._______ gesucht. Das letzte Mal habe ein Mann namens B._______ der YCL im April oder Mai 2013 nach ihm gesucht. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr von den Maoisten festgenommen und vielleicht getötet würde. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung gesundheitliche Probleme geltend. C. Am 6. März 2014 reichte Dr. med. C._______ beim BFM einen ärztlichen Bericht aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. und 21. Februar 2014 ein. D. Das BFM stellte mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 10. März 2014 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch vom 9. Januar 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Am 9. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM weitergeleitete Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Zudem beantragte er, es sei ihm eine Frist anzusetzen, um weitere Beweismittel einzureichen und die Beschwerde zu ergänzen. F. Mit Schreiben vom 10. April 2014 kündigte das BFM den Behörden des Kantons (...) die Zuweisung des Beschwerdeführers in ihren Kanton an und gab als Grund "Krankheit" an. Zusätzlich bemerkte es, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie leide, die bisher nicht behandelt worden sei. Eine Kontrolle sollte im Kanton erfolgen. Die medizinischen Unterlagen würden dem Beschwerdeführer beim Austritt mitgegeben. G. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte, den Beschwerdeführer auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne, und gab ihm Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. H. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 bestellte die Instruktionsrichterin in der Person von lic. iur. Patricia Müller eine amtliche Rechtsbeiständin und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Am 24. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. J. Mit Verfügung vom 14. August 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Am 2. September 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Verfügung vom 5. September 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten einzureichen. M. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht. N. Am 6. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin einen Bericht von Dr. med. E._______ an Dr. med. D._______ vom 4. September 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, dass die Probleme mit den Maoisten im Dorf, der Umzug deswegen nach Z._______ und die Ausreise nach Indien im Jahre 2007 offenbar weder sachlich und erst recht nicht zeitlich in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Dezember 2013 stünden. Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Es bleibe somit zu prüfen, ob die Ereignisse, welche er für die Zeit nach der Rückkehr aus Indien geltend mache, wie die erneute Belästigung durch die Maoisten 2012/13 in Z._______, die Aufforderung zum Anschluss an die YCL beziehungsweise Bruderorganisation und die verbale Bedrohung sowie die Fausthiebe die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Mit der Unterzeichnung eines umfassenden Friedensvertrages am 21. November 2006 zwischen der Kommunistischen Partei Nepals ([Maoistisch] KPN-M) und der nepalesischen Regierung fand der langjährige Bürgerkrieg in Nepal ein Ende. 2007 seien die ehemaligen Rebellen an der Regierung beteiligt worden. Die YCL, zusammengesetzt aus früheren Milizen der KPN-M, habe in einigen Fällen auch noch nach der Friedensvereinbarung den Mangel an Polizeikräften genutzt, indem sie quasistaatliche Tätigkeiten durchgeführt habe. Im Rahmen dieser Aktivitäten sei es auch zu Entführungen und Körperstrafen durch die YCL gekommen, die sich primär gegen mutmassliche Straftäter gerichtet hätten. Bei seinen Vorbringen handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich der nepalesischen Polizei und Justiz fallen würden, die als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig zu erachten sei. In seinem Fall gelte dies umso mehr, als sich die geltend gemachten Ereignisse auf die Hauptstadt bezögen und er der angesehenen Kaste der Chhetri angehöre. Indem er sich nicht an die Polizei gewendet und diese um Schutz ersucht habe, gäbe er den heimatlichen Behörden aber gar keine Gelegenheit, sich für ihn einzusetzen. Für seinen Verzicht, die Polizei zu avisieren, habe er unterschiedliche Gründe genannt; ungeachtet dessen, sei dieses Versäumnis ihm selbst anzulasten. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt dieser Asylvorbringen sehr zweifelhaft sei, seien seine Aussagen dazu doch teilweise widersprüchlich, stereotyp, vage und unlogisch. Selbst wenn die Vorbringen im Kern der Wahrheit entsprächen, seien die geschilderten Beeinträchtigungen aber zudem wegen fehlender Intensität und mangels begründeter Furcht nicht asylrelevant. Insgesamt würden seine Ausführungen den Eindruck hinterlassen, dass er sein Heimatland mindestens hauptsächlich, vermutlich aber ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, um in Europa beziehungsweise in der Schweiz Arbeit und Einkommen zu finden und so seine Familienangehörigen in Nepal finanziell unterstützen zu können. Im Übrigen seien die behaupteten Umstände seiner Reise von X._______ in die Schweiz als unglaubhaft zu beurteilen, womit auch seine Begründung, weshalb er den Asylbehörden seinen Reisepass nicht abgegeben habe, hinfällig werde. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, er stamme aus der angesehenen Kaste der Chhetri. Seine Familie habe wertvolle Besitzgüter im Dorf besessen und habe die demokratische Partei in Nepal unterstützt. Einige Familienangehörige hätten hohe Positionen in der Partei innegehabt. Aufgrund dieses familiären Hintergrundes hätten die Maoisten ihnen viele Probleme bereitet und sie bedroht. Nach den Friedensverhandlungen seien die Maoisten überall in Nepal dominant vertreten gewesen auch in Z._______ und hätten Leute verfolgt, die gegen sie gewesen seien. Aufgrund dieser unstabilen Situation habe ihn seine Familie darum gebeten, das Land zu verlassen, worauf er nach Indien gegangen sei. Da seine Eltern gesundheitliche Probleme gehabt hätten, sei er nach Nepal zurückgekehrt. Aus einer seriösen Informationsquelle habe er erfahren, dass ihn die YCL verhaften oder sogar töten wolle. Die YCL habe zu jenem Zeitpunkt das Land regiert, weshalb die nepalesische Polizei völlig unfähig gewesen sei und nicht Recht und Ordnung geherrscht habe. Wenn er die YCL oder die Maoisten angezeigt hätte, hätte er seine Familie einer grossen Gefahr ausgesetzt, da die YCL fähig sei, seine ganze Familie auszulöschen. Er hätte der Polizei seine Adresse angeben müssen, weshalb es für die YCL ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzuspüren. Zu jenem Zeitpunkt sei die nepalesische Polizei aber auch nicht willens gewesen, gegen die YCL oder die Maoisten vorzugehen. In der Beschwerdeergänzung vom 24. Juli 2014 wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach dem Friedensabkommen vom November 2006 und den Wahlen von 2013 die Maoisten die rechtsstaatlichen Regeln nicht einhalten würden und es in Z._______ zu Übergriffen durch die Maoisten komme. Das österreichische Aussenministerium warne Reisenden nach Nepal vor der instabilen Sicherheitslage. Im gesamten Land könne es zu Anschlägen kommen. Das öffentliche Leben in Z._______ werde von Streiks und Demonstrationen bestimmt. Auf dem Land sei die Lage noch unsicherer. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die staatliche Schutzfähigkeit gegeben sei. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, dass er nur über ein geringes Einkommen verfüge. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer privilegierten Lage sei. Die Familie besitze zwar Ackerland, aber auf Grund der Sicherheitslage könne es nicht bewirtschaftet werden. Auch wegen diesem Landbesitz sei seine Familie Angriffsziel für die Maoisten. Die Maoisten seien für ihre Zwangsrekrutierungen und Gräueltaten bekannt. 4. 4.1 Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Der Beschwerdeführer machte Übergriffe von Maoisten geltend, welche sich vor 2007 zugetragen haben. Die Vorinstanz hat zu Recht die Ereignisse, welche sich vor der Ausreise nach Indien im Jahre 2007 zugetragen haben, als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert. Der Beschwerdeführer kehrte nämlich im Jahre 2011 aus Indien in sein Heimatland zurück, da er gehört habe, dass in Nepal etwas Ruhe herrsche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt keine Furcht mehr wegen der zurückliegenden Ereignisse hatte. Die vor 2007 geschehenen Übergriffe stehen deshalb sachlich und insbesondere zeitlich in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit der sechs Jahre späteren Ausreise im Jahre 2013. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, nach seiner Rückkehr nach Nepal sei er von den Maoisten wegen seiner Weigerung bei ihnen mitzumachen bis Dezember 2012/Januar 2013 mit dem Tod bedroht und einmal geschlagen worden. Er habe sich versteckt. Im April oder Mai 2013 sei zum letzten Mal zu Hause nach ihm gesucht worden. Bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 sei nichts mehr passiert. 4.2.2 Die Vorinstanz führte zu diesen Vorbringen aus, es handle sich hierbei um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich der nepalesischen Polizei und Justiz fallen würden, die als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig zu erachten sei, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Nepal befand sich zu jenem Zeitpunkt als die Bedrohungen und Übergriffe, stattgefunden haben noch in einer rechtlichen Grauzone und die politischen Akteure konnten sich noch nicht auf eine Verfassung einigen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Eine ins Stottern geratenen Erfolgsgeschichte, vom 25. Juli 2013). Mit der - ergebnislosen - Auflösung der ersten Verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2012 war die junge Republik in eine monatelang andauernde innenpolitische Krise geraten, die erst im März 2013 mit der Ernennung einer technokratischen Interimsregierung ihr Ende fand (vgl. Webseite des Auswärtigen Amtes Deutschland/Aussenpolitik/Länder/Länderinfos/Nepal/Innen- politik, letztmals besucht am 8. April 2015). Korruption existierte auf allen Stufen der Regierung und der Polizei und die Gerichte waren anfällig auf politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung. Die Polizei schritt bei einigen Gewaltereignissen aus Angst vor Vergeltung nicht ein, insbesondere Ereignisse, bei welchen Maoisten involviert waren (vgl. United States Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Nepal, S. 1 und 6). Der politische Stillstand zusammen mit einer schwachen Regierung, Korruption und Straffreiheit trugen zur politisch Instabilität und Problemen mit Recht und Ordnung bei (vgl. Human Rights Watch, Country Summary Nepal, Januar 2013). Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerde und deren Ergänzung zu Recht bezweifelt, dass die nepalesische Polizei in jenem Zeitpunkt eine effektive Strafverfolgung beziehungsweise Schutzgewährung tatsächlich ermöglicht hätte. Es ist dem Beschwerdeführer insofern kein Vorwurf zu machen, dass er die staatlichen Behörden nicht um Schutz ersuchte. 4.2.3 Die Vorinstanz bezweifelte jedoch auch den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen, da die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, stereotyp, vage oder unlogisch seien. Zudem seien die geschilderten Beeinträchtigungen wegen fehlender Intensität und mangels begründeter Furch nicht asylrelevant. In der Tat fehlt den drei bis vier Mal geäusserten Bedrohungen durch die Maoisten und den einmal erhaltenen Fausthiebe die Intensität. Der Beschwerdeführer versteckte sich danach auch nicht konstant, sondern übernachtete nur ab und zu bei Kollegen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich ernsthaft vor den Maoisten gefürchtet hatte. Zudem fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohungen und der Fausthiebe durch die Maoisten undifferenziert und ohne Details aus (vgl. Akte A9/16 F98 ff.). Zwar schilderte er, dass sein Vater traurig war und Tränen vergossen und grosse Angst um ihn gehabt habe, ansonsten fehlen jegliche Realkennzeichen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer dies auch tatsächlich erlebt hat und um sein Leben hat fürchten müssen. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer im Dezember 2013 zur Ausreise entschloss, nachdem seit April oder Mai 2013 die Maoisten nicht mehr nach ihm gesucht haben sollen. Unter diesen Umständen sind die vorgebrachten Drohungen und Fausthiebe durch die Maoisten einerseits nicht asylrelevant und andererseits auch als unglaubhaft zu erachten.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und andererseits nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7, 2011/24 E. 11.1, 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2014 hielt die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Nepal sprächen. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Er verfüge über eine gute Schulbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung in der Gastronomie, auch habe er im Heimatland Familienangehörige und Verwandte. Die bei der Anhörung auf konkrete Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden gemäss ärztlichem Bericht vom 6. März 2014 zukünftig im Wesentlichen lediglich regelmässige Kontrollen des Blutdrucks nötig machen, welche - einschliesslich allfälliger medikamentöser Regulierung desselben - in seinem Heimatland, namentlich in der Hauptstadt, zweifellos verfügbar seien. Somit stünden seiner Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegen. 7.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht er habe im EVZ an Bauchschmerzen gelitten und mehrmals zu medizinischen Kontrollen gehen müssen. Frau Dr. F._______ habe ihm mitgeteilt, dass auf seinem Röntgenbild dunkle Flecken auf der linken Seite des Bauches zu sehen seien. Er müsse deshalb einem Spezialisten überwiesen werden für weitere Abklärungen. Er habe bis zu jenem Zeitpunkt immer noch Bauchschmerzen und noch keine entsprechende medizinische Kontrolle gehabt oder Medikamente erhalten. In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, er leide an einem starken Husten und habe immer wieder Fieber. Gemäss Arztbericht vom 6. März 2014 bestünden keine Hinweise auf Tuberkulose. Woher die Flecken herrühren, sei noch nicht abgeklärt worden. Er leide zudem unter hohem Blutdruck. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, dass sein Bruder und Vater an Herzproblemen leiden würden. Möglicherweise bestehe eine familiäre Belastung. Die medizinischen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen. 7.4.4 In Nepal herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener nepalesischer Asylsuchender in der Regel zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-4308/2012 vom 21. Mai 2014 E. 6.2 und 9.4). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers kann weder aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Nepal noch aus individuellen Gründen festgestellt werden. Der dreissigjährige Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz, besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse und arbeite danach mehrere Jahre in Indien und Z._______ im Gastgewerbe (vgl. Akte A5/12 S. 3 f). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal wirtschaftlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dr. med. C._______ stellte im Arztbericht vom 6. März 2014 die Diagnosen: "Verdacht auf arterielle Hypertonie, Differenzialdiagnose im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation, Dyslipidämie, grenzwertige Blutzuckerwerte, chronische Kopfschmerzen, Differenzialdiagnose Spannungskopfschmerzen" und empfahl als Behandlung regelmässige Blutdruckkontrollen. Aus dem Schreiben vom Dr. med. D._______ vom 25. August 2014 geht hervor, dass die angefertigte Magnetresonanztomographie wegen der Kopfschmerzen sich unauffällig zeige und labormässig einzig erhöhtes Cholesterin festgestellt worden sei. Dr. med. E._______ teilte mit Schreiben vom 4. September 2014 an Dr. med. D._______ mit, der Beschwerdeführer leide an analen Schmerzen unklarer Ätiologie, am ehesten handle es sich um eine Analfissur, weshalb sie Rectogesic-Salbe zwei Mal täglich und Colosan verschrieben habe. Zusammenfassend ist angesichts der gestellten Diagnosen und angeordneten Behandlungen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine gravierenden gesundheitlichen Probleme festgestellt werden konnten, welche einem Wegweisungsvollzug nach Nepal entgegenstehen würden. Der Vollzug ist unter diesen Umständen nicht unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Gleichzeitig wurde lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Eine Kostennote wurde von ihr nicht eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 400. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: