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D-6388/2024

D-6388/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 8. Mai 2024. Am 29. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an, und am 11. Juli 2024 wurde eine zweite Anhörung durchgeführt. Am 17. Juli 2024 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, wo sie mit ihren Eltern und Geschwis- tern gelebt habe. Ihr Vater habe früher (…), dann aber aufgehört, weil er unter Druck gesetzt worden sei, und sei stattdessen in den Kleider- und Baumaterialhandel eingestiegen. Die Behörden hätten ihrem Vater vorge- worfen, (…) und die Opposition zu unterstützen. Es habe öfters Razzien bei ihnen zuhause gegeben, und der Vater sei mehrfach inhaftiert worden. Im Jahr (…) sei ihr älterer Bruder von der Polizei erschossen worden. Sie habe danach psychische Probleme bekommen und sei deswegen zweimal hospitalisiert worden. Die Behörden hätten ihren Vater weiterhin verfolgt und bei seiner Geschäftstätigkeit behindert. Ende Januar (…) habe die Po- lizei erneut eine Razzia bei ihnen zuhause durchgeführt und dabei den Va- ter mitgenommen. Am (…) sei der Vater aus der Haft geflohen. Noch am selben Tag seien sie alle zusammen nach C._______ gefahren. Sie, die Mutter und die beiden jüngeren Geschwister hätten Äthiopien sodann um- gehend verlassen und seien nach D._______ gegangen. Von D._______ aus sei sie alleine weiter in Richtung Europa gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens zwei Schulzeugnisse (Kopien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

9. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz

D-6388/2024 Seite 3 zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses) und um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 17. Juli 2024, die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Bestätigung des Schweizeri- schen Roten Kreuzes (SRK) vom 24. September 2024, mehrere medizini- sche Unterlagen, eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Oktober 2024 sowie eine Honorarnote vom 10. Oktober 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Be- schwerdeführerin antragsgemäss ihren Rechtsvertreter als Rechtsbei- stand bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlas- sung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern vom

21. Oktober 2024 nach. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte (nach antragsgemäss gewährter Fristerstreckung) mit Eingabe vom 29. Novem- ber 2024. Der Replik lagen eine Zusammenfassung der WhatsApp-Kom- munikation zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin vom 15. und 21. November 2021, ein Ausdruck aus der medizinischen Do- kumentation des BAZ vom 6. Juni 2024 sowie der Entwurf eines ärztlichen Berichts der (…) vom 20. November 2024 bei (Kopien). G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin den am 17. Dezember 2024 vidierten Bericht der (…) nach.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Angesichts der Beschwerdebegründung sowie von Ziffer 2 der Rechtsbe- gehren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist ungeachtet des Wortlauts in Ziffer 1 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) beantragen wollte. Die vorinstanzliche Verfü- gung ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingsei- genschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Wegwei- sungsvollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschie- bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergä- ben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsicht- lich der Frage der Zumutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei grundsätzlich zumutbar. So- dann bestünden auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Die

D-6388/2024 Seite 5 Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise mit ihrer Kernfamilie in finanziell guten Verhältnissen in B._______ gelebt und dort eine Privatschule be- sucht, die sie nach der zwölften Klasse abgeschlossen habe. Sie behaupte, der Kontakt zu ihrer Kernfamilie sei nach ihrer Ausreise abgebrochen. Ei- genen Angaben zufolge verfüge sie jedoch noch über weitere Verwandte, mit denen sie persönlich keine Schwierigkeiten habe. Es sei ihr daher zu- zumuten, den Kontakt mit diesen aufzunehmen und sie um Unterstützung zu bitten. Betreffend ihre Wohnsituation sei ausserdem auf das familienei- gene Haus in B._______ zu verweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…]) sei festzustellen, dass die Beschwerde- führerin deswegen schon vor der Ausreise in Behandlung gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr dieselbe adä- quate Behandlung zur Verfügung stehen werde. Der Vollzug der Wegwei- sung sei daher zumutbar und überdies auch möglich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Rechtsprechung zufolge müsse bei der Beurteilung der Frage, ob für eine alleinstehende Frau die Rückkehr nach Äthiopien zumutbar sei, die dortige besondere sozio-ökonomische Si- tuation von alleinstehenden Frauen berücksichtigt werden. Zwar treffe es zu, dass die Familie der Beschwerdeführerin früher in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Inzwischen habe sich die Lage jedoch massge- blich verändert. Das Geschäft des Vaters habe durch die Razzien und Schi- kanen der Behörden Einbussen erlitten. Die Arbeit der Mutter habe nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin ebenfalls gelitten. Die Be- schwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Probleme weder einen Beruf erlernen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem habe sie seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern, welche für den Unterhalt der Familie gesorgt hätten. Sie habe zwar versucht, ihre Fa- milie mit Hilfe des SRK ausfindig zu machen, und zu diesem Zweck auch ein Facebook-Profil erstellt; bisher seien diese Bemühungen aber erfolglos geblieben. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien könnte sie damit nicht auf die sozialen und finanziellen Ressourcen ihrer Eltern zurückgreifen, son- dern müsste ihren Unterhalt selbständig bestreiten. Dies wäre bereits des- halb schwierig, weil sie lediglich eine 12-jährige Schulbildung aufweise und Frauen in Äthiopien ohnehin nur geringe Chancen auf wirtschaftliche Ein- gliederung hätten. Dazu komme die Stigmatisierung als alleinstehende Auslandrückkehrerin. Das SEM weise sodann auf die mögliche Unterstüt- zung durch ihre Verwandten hin; allerdings habe die Beschwerdeführerin zu diesen keinen Kontakt, und deren finanzielle Situation und Unterstüt- zungswillen seien unklar. Ebenso fraglich sei, ob das Elternhaus noch be- stehe und verfügbar sei. Zudem sei zu berücksichtigten, dass die

D-6388/2024 Seite 6 Beschwerdeführerin in diesem Haus traumatische Dinge erlebt habe und zudem befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Haus von den Behörden mitgenommen zu werden. Ferner leide sie an einer komplexen (…). Sie sei Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen geworden, ausserdem belaste sie die Ungewissheit über den Verbleib ihrer Familienangehörigen. In der Vergangenheit (vor der Ausreise) habe sie zweimal versucht, sich das Le- ben zu nehmen. Die Aussicht auf eine Rückkehr nach Äthiopien habe sie weiter destabilisiert. Seit dem (…) befinde sie sich in stationärer psychiat- risch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an (…) und benötige weiterhin eine ambulante Behandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie unmittelbar nach einer Rückkehr nach Äthiopien Zugang zu einer Klinik er- halten könnte. Eine Finanzierung der Behandlung wäre ihr nicht möglich, und sie wäre auch nicht in der Lage, nach geeigneten Institutionen zu su- chen. Nach dem Gesagten würde sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin erhebt ausserdem formelle Rü- gen (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, dem eingereichten Schrei- ben des Suchdienstes des SRK zufolge habe keine aktive Suche nach den Angehörigen der Beschwerdeführerin stattgefunden. Zudem sei zu bezwei- feln, dass der Kontakt zu diesen aufgrund fehlender Telefonnummern ab- gebrochen sei. Insbesondere sei es realitätsfremd, dass die Beschwerde- führerin nach einem knapp dreimonatigen Aufenthalt in D._______ alleine nach Europa geschickt worden sei, ohne eine Kontaktmöglichkeit zu orga- nisieren. Ausserdem sei aufgrund ihres Profils davon auszugehen, dass sie über eine Vielzahl von sozialen Anknüpfungspunkten im Heimatland verfüge, über welche auch allfällige Nachforschungen zu Familienangehö- rigen/Verwandten getätigt werden könnten. Es sei indes nicht ersichtlich, dass sie entsprechende Bemühungen unternommen habe. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie zu keinen Angehöri- gen mehr Kontakt habe.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei in D._______ zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern eingesperrt gewesen. Sie sei dort vergewaltigt worden, was bereits aus der Pflegedokumentation ersichtlich sei. Sie habe in D._______ keine Gelegenheit gehabt, ein Mo- biltelefon zu kaufen oder eine anderweitige Kontaktmöglichkeit zu ihrer Fa- milie zu organisieren, da sie eingesperrt gewesen sei und die Trennung von ihren Angehörigen abrupt stattgefunden habe. Es gebe somit eine schlüssige Erklärung für den fehlenden Kontakt zur Kernfamilie. Die

D-6388/2024 Seite 7 erlittene Vergewaltigung stelle zudem ein weiteres Element dar, welches bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation und Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Sie habe sich zudem durchaus darum bemüht, Kontakt zu ihrer Familie herzustellen, und sich aus diesem Grund schon früh im Verfahren an das SRK gewandt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, sie wolle die Behörden täuschen. Die Beschwerde- führerin erhebt ausserdem weitere formelle Rügen (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Ver- letzung der Untersuchungs- der Prüfungs- und der Begründungspflicht und damit einhergehend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe nicht näher abgeklärt, ob ihre Verwandten überhaupt in der Lage und willens wären, sie zu unterstüt- zen; zu diesen Personen sei nichts Näheres bekannt. Zum Elternhaus der Beschwerdeführerin habe das SEM ebenfalls keine Abklärungen getroffen. Es sei fraglich, ob dieses noch existiere, zudem sei es eventuell durch Dritt- personen besetzt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Eigenen Angaben zu- folge lebt ein Bruder ihres Vaters in E._______, ein anderer im B._______. Die Grossmutter mütterlicherseits sowie zwei Tanten mit ihren Familien le- ben ebenfalls in B._______ (vgl. A19 F16 ff.). Die Beschwerdeführerin machte zwar keine Aussagen zu den finanziellen Verhältnissen dieser Ver- wandten, aber ihre Angaben zu den Lebensumständen ihrer Eltern sowie deren Arbeitstätigkeit (vgl. A14 F27) lässt mangels anderweitiger konkreter Hinweise den Schluss zu, dass auch die Geschwister ihrer Eltern nicht in ärmlichen Verhältnissen leben. Angesichts des Verwandtschaftsgrades und unter Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe persönlich keine Probleme mit diesen Verwandten (vgl. A19 F35), kann überdies ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese würden sie bei ihrer Rückkehr unterstützen. Das SEM war bei dieser Sachlage nicht ver- pflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen wäre dies auch kaum möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne diese Verwandten nicht kontaktieren. Bei der Befürchtung der Beschwer- deführerin, das Elternhaus existiere nicht mehr oder sei durch Drittperso- nen besetzt, handelt es sich sodann um reine Spekulationen. Es gibt auf- grund der Aktenlage kein konkreter Grund zur Annahme, die

D-6388/2024 Seite 8 Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nach B._______ nicht in ihr Elternhaus zurückkehren. Es ist daher auch diesbezüglich von einem aus- reichend festgestellten Sachverhalt auszugehen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das SEM sei dem Hinweis in den Pflegeakten auf den erlittenen sexuellen Übergriff in D._______ (vgl. A12 S. 10) nicht nachgegangen und habe diesen Umstand respektive dessen Auswirkungen in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Untersuchungs- und der Prüfungspflicht darstelle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zu be- anstanden, dass das SEM die Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall nicht befragt und ihn in seinem Entscheid nicht berücksichtigt hat. Der Vorfall wurde von der Beschwerdeführerin weder in der ersten noch in der zweiten Anhörung erwähnte oder auch nur angedeutet und ereignete sich zudem offensichtlich nicht in ihrem Heimatland, sondern in einem Drittstaat. Aus diesen Gründen durfte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, dieser Vorfall sei für den Asylentscheid nicht rechtserheblich. Die im vorinstanzli- chen Verfahren aktenkundigen psychischen Probleme der Beschwerdefüh- rerin ([…]) hat das SEM zudem offensichtlich durchaus berücksichtigt (vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Verfügung). Inwiefern die erlittene Vergewalti- gung den bis heute angeblich fehlenden Kontakt zu Angehörigen plausibi- lisieren soll (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 3 in fine der Replik), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.

E. 5.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das SEM habe nicht geprüft, ob ihr die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen könnte, womit es die Begründungspflicht verletzt habe. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zum Schluss ge- langt ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Es hat dabei insbe- sondere auf die am Herkunftsort lebenden Verwandten, das familieneigene Haus und die im Heimatland mögliche (und in der Vergangenheit bereits erfolgte) Behandlung der psychischen Probleme verweisen. Der Be- schwerdeführerin war es denn auch offensichtlich ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).

E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,

D-6388/2024 Seite 10 findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 7.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung nach Äthiopien ausgeht (vgl. das Referenzurteil D-6630/2018 vom

6. Mai 2019 E. 12.2 m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, wes- halb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finan- zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erfor- derlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. Der Situation von alleinstehenden Frauen ist besondere Rech- nung zu tragen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; statt vieler auch Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2).

E. 7.2.2 Betreffend die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin individuelle Gründe vorliegen, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, ergibt sich Folgendes:

E. 7.2.2.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt B._______, wo sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem dritten Lebensjahr zusammen mit ih- ren Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus gelebt und zwölf Jahre lang die Schule besucht hat. Mangels anderweitiger konkreter An- haltspunkte ist davon auszugehen, dass das Elternhaus der Beschwerde- führerin nach wie vor existiert und es der Beschwerdeführerin möglich ist, dorthin zurückzukehren, weshalb ihre Wohnsituation als gesichert zu be- zeichnen ist. Da sie bisher keiner gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Vater ausgesetzt war,

D-6388/2024 Seite 11 erscheint es entgegen ihren Befürchtungen unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr an ihren angestammten Wohnort von den Behörden behel- ligt würde.

E. 7.2.2.2 Hinsichtlich der Frage des Beziehungsnetzes am Herkunftsort ist sodann festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge dort über keine Bezugspersonen und könne ihre Angehörigen nicht kontaktieren, da sie infolge der abrupten Trennung die Telefonnummern nicht hätten austauschen und sie in D._______ eingesperrt gewesen sei und somit kein Mobiltelefon habe kaufen können, als unglaubhaft zu erach- ten ist. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens nämlich Schulzeugnisse ein, welche sie offenbar auf ihrem Mobil- telefon gespeichert hatte und zuhanden des SEM ausdruckte (vgl. A14 F21). Sie machte dazu geltend, jemand habe ihrer Mutter Fotos dieser Do- kumente geschickt, als sie schon in D._______ gewesen seien (vgl. A14 F69). Daraus ist entgegen ihren Angaben zu schliessen, dass sie entweder bereits in D._______ über ein Mobiltelefon verfügte und mit diesem in die Schweiz einreiste oder dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz mit ihrer Mutter Kontakt aufnahm, welche ihr die Fotos zuschickte. So oder so ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse Kontakte beziehungsweise Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen verfügt. Im Übrigen erscheint es ungeachtet der über- stürzten Ausreise aus dem Heimatland – welche der Vater der Beschwer- deführerin angeblich trotz vorgängiger Inhaftierung innert kürzester Zeit or- ganisieren konnte (vgl. dazu die Replik-Beilage 1, S. 2 [Auszug aus WhatsApp-Unterhaltung]) – und der nachträglich geltend gemachten widri- gen Umstände in D._______ realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin (welche im Ausreisezeitpunkt schon […] Jahre alt war) respektive ihre El- tern nicht rechtzeitig geeignete Vorkehrungen getroffen haben sollen, um die Aufrechterhaltung des Kontakts innerhalb der Familie sicherzustellen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Verwandte im Heimatland verfügt; so lebt ein Onkel väterlicher- seits in E._______, und in B._______ leben ein weiterer Onkel väterlicher- seits sowie zwei Tanten (je mit Familie) und die Grossmutter mütterlicher- seits (A19 F16 ff.). Wie bereits vorstehend (s. E. 5.2) ausgeführt wurde, ist aufgrund der Aktenlage zu vermuten, dass diese Verwandten jedenfalls nicht in ärmlichen, sondern vielmehr ebenfalls in guten beziehungsweise in ähnlichen finanziellen Verhältnissen leben wie früher die Familie der Be- schwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte in der Vergangenheit of- fenbar zumindest ab und zu Kontakt zu ihren Verwandten (vgl. A19 F32) und gab zu Protokoll, sie habe persönlich keine Probleme mit ihnen (vgl.

D-6388/2024 Seite 12 A19 F35). Es besteht damit kein konkreter Grund zur Annahme, dass diese nicht willens und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin angemessen zu unterstützen und auch vor allfälligen Diskriminierungen, welchen allein- stehende Frauen in Äthiopien regelmässig ausgesetzt sind, zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin rund 20 Jahre lang im selben Haus in B._______ gelebt und dort die Schule besucht hat, ist überdies davon auszugehen, dass sie dort abgesehen von ihren Verwand- ten noch über weitere Bezugspersonen verfügt (Nachbarn, Schulfreundin- nen, Lehrpersonen, Freund-/innen der Eltern), welche sie nach ihrer Rück- kehr bei Bedarf kontaktieren und um Unterstützung bitten könnte. Nach dem Gesagten ist ungeachtet der gegenteiligen Beteuerungen der Be- schwerdeführerin davon auszugehen, dass sie am Herkunftsort mehrere Bezugspersonen kontaktieren könnte, welche ihr bei der sozialen und wirt- schaftlichen Reintegration behilflich sein könnten. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an das SOS Children’s Village B._______ zu wenden, einer Hilfsorganisation, welche unter anderem junge Menschen unterstützt, welche ins Erwerbsleben einsteigen möchten (vgl. […]).

E. 7.2.2.3 In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe- rin ([…]; vgl. dazu namentlich den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember

2024) ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Ausreise aus dem Heimatland wegen (…) in ärztlicher Behandlung war. Es ist ihr daher zuzumuten, diese Behandlung nach ihrer Rückkehr fortzuset- zen. Wo genau sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hat be- handeln lassen, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Mit dem Psychiatrie- Departement des Universitätsspitals von B._______ besteht am Herkunfts- ort aber jedenfalls mindestens eine Institution, welche adäquate Behand- lungen anbietet (vgl. […]). Bei Bedarf und entsprechendem Antrag könnte der Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehr- hilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom

E. 7.2.2.4 Nach dem Gesagten ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Not- lage geraten würde.

E. 7.2.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

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E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 15. Oktober 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom

10. Oktober 2024 wird ein Aufwand von total 10.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 8.30 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewie- sene Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich im Rahmen der vom Ge- richt festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Aus- führungen in der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024). Für die wei- teren Eingaben wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'883.30 zuzusprechen.

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 10. Oktober 2024 wird ein Aufwand von total 10.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 8.30 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024). Für die weiteren Eingaben wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'883.30 zuzusprechen.

E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) ein Medikamentenvorrat mitgege- ben werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Vertreter Rechtsbeistand, Thierry Büttiker, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'883.30 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6388/2024 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 8. Mai 2024. Am 29. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an, und am 11. Juli 2024 wurde eine zweite Anhörung durchgeführt. Am 17. Juli 2024 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Ihr Vater habe früher (...), dann aber aufgehört, weil er unter Druck gesetzt worden sei, und sei stattdessen in den Kleider- und Baumaterialhandel eingestiegen. Die Behörden hätten ihrem Vater vorgeworfen, (...) und die Opposition zu unterstützen. Es habe öfters Razzien bei ihnen zuhause gegeben, und der Vater sei mehrfach inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei ihr älterer Bruder von der Polizei erschossen worden. Sie habe danach psychische Probleme bekommen und sei deswegen zweimal hospitalisiert worden. Die Behörden hätten ihren Vater weiterhin verfolgt und bei seiner Geschäftstätigkeit behindert. Ende Januar (...) habe die Polizei erneut eine Razzia bei ihnen zuhause durchgeführt und dabei den Vater mitgenommen. Am (...) sei der Vater aus der Haft geflohen. Noch am selben Tag seien sie alle zusammen nach C._______ gefahren. Sie, die Mutter und die beiden jüngeren Geschwister hätten Äthiopien sodann umgehend verlassen und seien nach D._______ gegangen. Von D._______ aus sei sie alleine weiter in Richtung Europa gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Schulzeugnisse (Kopien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 9. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 17. Juli 2024, die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Bestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 24. September 2024, mehrere medizinische Unterlagen, eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Oktober 2024 sowie eine Honorarnote vom 10. Oktober 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihren Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern vom 21. Oktober 2024 nach. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte (nach antragsgemäss gewährter Fristerstreckung) mit Eingabe vom 29. November 2024. Der Replik lagen eine Zusammenfassung der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin vom 15. und 21. November 2021, ein Ausdruck aus der medizinischen Dokumentation des BAZ vom 6. Juni 2024 sowie der Entwurf eines ärztlichen Berichts der (...) vom 20. November 2024 bei (Kopien). G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin den am 17. Dezember 2024 vidierten Bericht der (...) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Angesichts der Beschwerdebegründung sowie von Ziffer 2 der Rechtsbegehren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist ungeachtet des Wortlauts in Ziffer 1 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) beantragen wollte. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei grundsätzlich zumutbar. Sodann bestünden auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise mit ihrer Kernfamilie in finanziell guten Verhältnissen in B._______ gelebt und dort eine Privatschule besucht, die sie nach der zwölften Klasse abgeschlossen habe. Sie behaupte, der Kontakt zu ihrer Kernfamilie sei nach ihrer Ausreise abgebrochen. Eigenen Angaben zufolge verfüge sie jedoch noch über weitere Verwandte, mit denen sie persönlich keine Schwierigkeiten habe. Es sei ihr daher zuzumuten, den Kontakt mit diesen aufzunehmen und sie um Unterstützung zu bitten. Betreffend ihre Wohnsituation sei ausserdem auf das familieneigene Haus in B._______ zu verweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin deswegen schon vor der Ausreise in Behandlung gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr dieselbe adäquate Behandlung zur Verfügung stehen werde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar und überdies auch möglich. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Rechtsprechung zufolge müsse bei der Beurteilung der Frage, ob für eine alleinstehende Frau die Rückkehr nach Äthiopien zumutbar sei, die dortige besondere sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Frauen berücksichtigt werden. Zwar treffe es zu, dass die Familie der Beschwerdeführerin früher in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Inzwischen habe sich die Lage jedoch massgeblich verändert. Das Geschäft des Vaters habe durch die Razzien und Schikanen der Behörden Einbussen erlitten. Die Arbeit der Mutter habe nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin ebenfalls gelitten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Probleme weder einen Beruf erlernen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem habe sie seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern, welche für den Unterhalt der Familie gesorgt hätten. Sie habe zwar versucht, ihre Familie mit Hilfe des SRK ausfindig zu machen, und zu diesem Zweck auch ein Facebook-Profil erstellt; bisher seien diese Bemühungen aber erfolglos geblieben. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien könnte sie damit nicht auf die sozialen und finanziellen Ressourcen ihrer Eltern zurückgreifen, sondern müsste ihren Unterhalt selbständig bestreiten. Dies wäre bereits deshalb schwierig, weil sie lediglich eine 12-jährige Schulbildung aufweise und Frauen in Äthiopien ohnehin nur geringe Chancen auf wirtschaftliche Eingliederung hätten. Dazu komme die Stigmatisierung als alleinstehende Auslandrückkehrerin. Das SEM weise sodann auf die mögliche Unterstützung durch ihre Verwandten hin; allerdings habe die Beschwerdeführerin zu diesen keinen Kontakt, und deren finanzielle Situation und Unterstützungswillen seien unklar. Ebenso fraglich sei, ob das Elternhaus noch bestehe und verfügbar sei. Zudem sei zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Haus traumatische Dinge erlebt habe und zudem befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Haus von den Behörden mitgenommen zu werden. Ferner leide sie an einer komplexen (...). Sie sei Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen geworden, ausserdem belaste sie die Ungewissheit über den Verbleib ihrer Familienangehörigen. In der Vergangenheit (vor der Ausreise) habe sie zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Aussicht auf eine Rückkehr nach Äthiopien habe sie weiter destabilisiert. Seit dem (...) befinde sie sich in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an (...) und benötige weiterhin eine ambulante Behandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie unmittelbar nach einer Rückkehr nach Äthiopien Zugang zu einer Klinik erhalten könnte. Eine Finanzierung der Behandlung wäre ihr nicht möglich, und sie wäre auch nicht in der Lage, nach geeigneten Institutionen zu suchen. Nach dem Gesagten würde sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin erhebt ausserdem formelle Rügen (vgl. dazu nachfolgend E. 5). 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, dem eingereichten Schreiben des Suchdienstes des SRK zufolge habe keine aktive Suche nach den Angehörigen der Beschwerdeführerin stattgefunden. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Kontakt zu diesen aufgrund fehlender Telefonnummern abgebrochen sei. Insbesondere sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin nach einem knapp dreimonatigen Aufenthalt in D._______ alleine nach Europa geschickt worden sei, ohne eine Kontaktmöglichkeit zu organisieren. Ausserdem sei aufgrund ihres Profils davon auszugehen, dass sie über eine Vielzahl von sozialen Anknüpfungspunkten im Heimatland verfüge, über welche auch allfällige Nachforschungen zu Familienangehörigen/Verwandten getätigt werden könnten. Es sei indes nicht ersichtlich, dass sie entsprechende Bemühungen unternommen habe. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie zu keinen Angehörigen mehr Kontakt habe. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei in D._______ zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern eingesperrt gewesen. Sie sei dort vergewaltigt worden, was bereits aus der Pflegedokumentation ersichtlich sei. Sie habe in D._______ keine Gelegenheit gehabt, ein Mobiltelefon zu kaufen oder eine anderweitige Kontaktmöglichkeit zu ihrer Familie zu organisieren, da sie eingesperrt gewesen sei und die Trennung von ihren Angehörigen abrupt stattgefunden habe. Es gebe somit eine schlüssige Erklärung für den fehlenden Kontakt zur Kernfamilie. Die erlittene Vergewaltigung stelle zudem ein weiteres Element dar, welches bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation und Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Sie habe sich zudem durchaus darum bemüht, Kontakt zu ihrer Familie herzustellen, und sich aus diesem Grund schon früh im Verfahren an das SRK gewandt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, sie wolle die Behörden täuschen. Die Beschwerdeführerin erhebt ausserdem weitere formelle Rügen (vgl. dazu nachfolgend E. 5). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungs- der Prüfungs- und der Begründungspflicht und damit einhergehend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe nicht näher abgeklärt, ob ihre Verwandten überhaupt in der Lage und willens wären, sie zu unterstützen; zu diesen Personen sei nichts Näheres bekannt. Zum Elternhaus der Beschwerdeführerin habe das SEM ebenfalls keine Abklärungen getroffen. Es sei fraglich, ob dieses noch existiere, zudem sei es eventuell durch Drittpersonen besetzt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Eigenen Angaben zufolge lebt ein Bruder ihres Vaters in E._______, ein anderer im B._______. Die Grossmutter mütterlicherseits sowie zwei Tanten mit ihren Familien leben ebenfalls in B._______ (vgl. A19 F16 ff.). Die Beschwerdeführerin machte zwar keine Aussagen zu den finanziellen Verhältnissen dieser Verwandten, aber ihre Angaben zu den Lebensumständen ihrer Eltern sowie deren Arbeitstätigkeit (vgl. A14 F27) lässt mangels anderweitiger konkreter Hinweise den Schluss zu, dass auch die Geschwister ihrer Eltern nicht in ärmlichen Verhältnissen leben. Angesichts des Verwandtschaftsgrades und unter Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe persönlich keine Probleme mit diesen Verwandten (vgl. A19 F35), kann überdies ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese würden sie bei ihrer Rückkehr unterstützen. Das SEM war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen wäre dies auch kaum möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne diese Verwandten nicht kontaktieren. Bei der Befürchtung der Beschwerdeführerin, das Elternhaus existiere nicht mehr oder sei durch Drittpersonen besetzt, handelt es sich sodann um reine Spekulationen. Es gibt aufgrund der Aktenlage kein konkreter Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nach B._______ nicht in ihr Elternhaus zurückkehren. Es ist daher auch diesbezüglich von einem ausreichend festgestellten Sachverhalt auszugehen. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das SEM sei dem Hinweis in den Pflegeakten auf den erlittenen sexuellen Übergriff in D._______ (vgl. A12 S. 10) nicht nachgegangen und habe diesen Umstand respektive dessen Auswirkungen in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Untersuchungs- und der Prüfungspflicht darstelle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das SEM die Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall nicht befragt und ihn in seinem Entscheid nicht berücksichtigt hat. Der Vorfall wurde von der Beschwerdeführerin weder in der ersten noch in der zweiten Anhörung erwähnte oder auch nur angedeutet und ereignete sich zudem offensichtlich nicht in ihrem Heimatland, sondern in einem Drittstaat. Aus diesen Gründen durfte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, dieser Vorfall sei für den Asylentscheid nicht rechtserheblich. Die im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundigen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) hat das SEM zudem offensichtlich durchaus berücksichtigt (vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Verfügung). Inwiefern die erlittene Vergewaltigung den bis heute angeblich fehlenden Kontakt zu Angehörigen plausibilisieren soll (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 3 in fine der Replik), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. 5.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das SEM habe nicht geprüft, ob ihr die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen könnte, womit es die Begründungspflicht verletzt habe. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Es hat dabei insbesondere auf die am Herkunftsort lebenden Verwandten, das familieneigene Haus und die im Heimatland mögliche (und in der Vergangenheit bereits erfolgte) Behandlung der psychischen Probleme verweisen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch offensichtlich ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien ausgeht (vgl. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. Der Situation von alleinstehenden Frauen ist besondere Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; statt vieler auch Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2). 7.2.2 Betreffend die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin individuelle Gründe vorliegen, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, ergibt sich Folgendes: 7.2.2.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt B._______, wo sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem dritten Lebensjahr zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus gelebt und zwölf Jahre lang die Schule besucht hat. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das Elternhaus der Beschwerdeführerin nach wie vor existiert und es der Beschwerdeführerin möglich ist, dorthin zurückzukehren, weshalb ihre Wohnsituation als gesichert zu bezeichnen ist. Da sie bisher keiner gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Vater ausgesetzt war, erscheint es entgegen ihren Befürchtungen unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr an ihren angestammten Wohnort von den Behörden behelligt würde. 7.2.2.2 Hinsichtlich der Frage des Beziehungsnetzes am Herkunftsort ist sodann festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge dort über keine Bezugspersonen und könne ihre Angehörigen nicht kontaktieren, da sie infolge der abrupten Trennung die Telefonnummern nicht hätten austauschen und sie in D._______ eingesperrt gewesen sei und somit kein Mobiltelefon habe kaufen können, als unglaubhaft zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nämlich Schulzeugnisse ein, welche sie offenbar auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatte und zuhanden des SEM ausdruckte (vgl. A14 F21). Sie machte dazu geltend, jemand habe ihrer Mutter Fotos dieser Dokumente geschickt, als sie schon in D._______ gewesen seien (vgl. A14 F69). Daraus ist entgegen ihren Angaben zu schliessen, dass sie entweder bereits in D._______ über ein Mobiltelefon verfügte und mit diesem in die Schweiz einreiste oder dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz mit ihrer Mutter Kontakt aufnahm, welche ihr die Fotos zuschickte. So oder so ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse Kontakte beziehungsweise Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen verfügt. Im Übrigen erscheint es ungeachtet der überstürzten Ausreise aus dem Heimatland - welche der Vater der Beschwerdeführerin angeblich trotz vorgängiger Inhaftierung innert kürzester Zeit organisieren konnte (vgl. dazu die Replik-Beilage 1, S. 2 [Auszug aus WhatsApp-Unterhaltung]) - und der nachträglich geltend gemachten widrigen Umstände in D._______ realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin (welche im Ausreisezeitpunkt schon [...] Jahre alt war) respektive ihre Eltern nicht rechtzeitig geeignete Vorkehrungen getroffen haben sollen, um die Aufrechterhaltung des Kontakts innerhalb der Familie sicherzustellen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Verwandte im Heimatland verfügt; so lebt ein Onkel väterlicherseits in E._______, und in B._______ leben ein weiterer Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten (je mit Familie) und die Grossmutter mütterlicherseits (A19 F16 ff.). Wie bereits vorstehend (s. E. 5.2) ausgeführt wurde, ist aufgrund der Aktenlage zu vermuten, dass diese Verwandten jedenfalls nicht in ärmlichen, sondern vielmehr ebenfalls in guten beziehungsweise in ähnlichen finanziellen Verhältnissen leben wie früher die Familie der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte in der Vergangenheit offenbar zumindest ab und zu Kontakt zu ihren Verwandten (vgl. A19 F32) und gab zu Protokoll, sie habe persönlich keine Probleme mit ihnen (vgl. A19 F35). Es besteht damit kein konkreter Grund zur Annahme, dass diese nicht willens und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin angemessen zu unterstützen und auch vor allfälligen Diskriminierungen, welchen alleinstehende Frauen in Äthiopien regelmässig ausgesetzt sind, zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin rund 20 Jahre lang im selben Haus in B._______ gelebt und dort die Schule besucht hat, ist überdies davon auszugehen, dass sie dort abgesehen von ihren Verwandten noch über weitere Bezugspersonen verfügt (Nachbarn, Schulfreundinnen, Lehrpersonen, Freund-/innen der Eltern), welche sie nach ihrer Rückkehr bei Bedarf kontaktieren und um Unterstützung bitten könnte. Nach dem Gesagten ist ungeachtet der gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie am Herkunftsort mehrere Bezugspersonen kontaktieren könnte, welche ihr bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein könnten. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an das SOS Children's Village B._______ zu wenden, einer Hilfsorganisation, welche unter anderem junge Menschen unterstützt, welche ins Erwerbsleben einsteigen möchten (vgl. [...]). 7.2.2.3 In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]; vgl. dazu namentlich den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2024) ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Ausreise aus dem Heimatland wegen (...) in ärztlicher Behandlung war. Es ist ihr daher zuzumuten, diese Behandlung nach ihrer Rückkehr fortzusetzen. Wo genau sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hat behandeln lassen, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Mit dem Psychiatrie-Departement des Universitätsspitals von B._______ besteht am Herkunftsort aber jedenfalls mindestens eine Institution, welche adäquate Behandlungen anbietet (vgl. [...]). Bei Bedarf und entsprechendem Antrag könnte der Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. 7.2.2.4 Nach dem Gesagten ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.2.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 10. Oktober 2024 wird ein Aufwand von total 10.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 8.30 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024). Für die weiteren Eingaben wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'883.30 zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Vertreter Rechtsbeistand, Thierry Büttiker, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'883.30 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: