Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1931/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 28. April 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), staatenlos (syrischer Herkunft), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), deren Sohn C._______, geboren (...), deren Tochter D._______, geboren (...), deren Sohn E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein staatenloser Kurde (Ajnabi) syrischer Herkunft - am 24. September 2009 mit seiner Familie in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 6. Oktober 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 19. Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuches angab, die syrische Regierung habe ihm sein Coiffeurgeschäft wegen seines kurdischen Firmennamens geschlossen und er sich in vielerlei Hinsicht als Ajnabi benachteiligt fühle, dass er mit kurdischen Anliegen sympathisiert habe und anlässlich seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen am 8. März 2007 sowie am 21. März 2009 jeweils für einen Tag festgenommen worden sei, dass es am 20. August 2009 an der Hochzeit seines Cousins zu einer Auseinandersetzung zwischen Kurden und Arabern gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer die Führer der Araber beleidigt habe und dabei seine Stimme aufgenommen worden sei, dass er, noch bevor die Polizei gekommen sei, die Flucht ergriffen habe und seither nach ihm gesucht werde, dass er das Land nicht habe verlassen dürfen und ihm jetzt eine mehrjährige Haftstrafe drohe, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, mit welcher er nur religiös getraut ist, geltend macht, sie sei syrische Staatsangehörige und habe wegen wegen den Vorfällen, die ihren Lebenspartner betreffen, fliehen müssen, dass das BFM am 2. November 2009 die schweizerische Botschaft in Damaskus um Auskünfte zur Identität der Beschwerdeführenden, zu den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien und einer allfälligen Gefährdung ersuchte, dass sich gemäss dem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2009 herausstellte, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Identität bestätigt habe, dass sie hingegen gemäss den Migrationsbehörden unregistriert ausgereist seien und in Syrien nicht gesucht werden, dass das BFM am 12. Februar 2010 den Beschwerdeführenden zu dem Ergebnis der Botschaftsanfrage das rechtliche Gehör gewährte und sie dabei entgegneten, sie seien illegal aus Syrien ausgereist und es sei nicht verwunderlich, dass die syrischen Behörden eine Suche nach ihnen verneinten, dass das BFM mit - am 1. März 2010 eröffneter - Verfügung vom 24. Februar 2010 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 16. April 2010 erhob, welcher in der Folge fristgerecht am 7. April 2010 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der Polizei gesucht, da er als Kurde die arabischen Führer beleidigt habe, als unglaubhaft erachtet hat, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände, welche die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden zu relativieren versuchen, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fühle sich als Ajnabi benachteiligt, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die geltend gemachte Gefährdung wegen politischer Aktivitäten bei einer kurdischen Exilorganisation vom BFM mit zutreffender Begründung verneint wurde, da der Beschwerdeführer offensichtlich kein genügendes politisches Profil aufweist, welches ihn im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung aussetzen könnte, dass die Argumentation in der angefochtenen Verfügung auch in diesem Punkt von den Einwänden in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet wird, ist doch insbesondere auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannte Einschätzung im Widerspruch zum zitierten Länderbericht des BFM vom 18. März 2009 stehen sollte, dass das BFM schliesslich zutreffend festgestellt hat, die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden sei ebenfalls nicht asylrelevant, da diese lediglich als gemeinrechtliches Vergehen betrachtet und folglich nur mit einer Busse geahndet werde, dass sich die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass daher das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in Syrien droht, dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: