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D-3124/2017

D-3124/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan, welcher sich als Tadschike schiitischer Glaubenszugehörigkeit bezeichnet hat - ersuchte am 19. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf das SEM am 28. September 2015 eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchführte, will heissen eine BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen (vgl. act. B7). Aus den Akten geht hervor, dass acht Monate vor dem Beschwerdeführer bereits seine Ehefrau B._______ mit dem gemeinsamen Kind C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht hatte. Die Gesuche der Ehefrau und des Kindes vom 20. Januar 2015 waren vom SEM am 27. Februar 2015 abgelehnt worden, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hatte das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Ehefrau und des Kindes in der Schweiz angeordnet (vgl. dazu die Akten). Am 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. act. B27). B. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat (...) 2014 mit seiner Ehefrau, seinem Kind und seiner Mutter verlassen, weil ihnen schweres Unrecht angetan worden sei. So sei nach einem Streit mit einem Sunniten zuerst sein jüngerer Bruder entführt und trotz Lösegeldzahlung mutmasslich getötet worden, und in der Folge sei auch noch seine Familie überfallen und seine Ehefrau vergewaltigt worden, weil er sich wegen der Entführung seines Bruders an die Polizei gewandt habe. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er habe immer in Herat gelebt, wo er mit seinem jüngeren Bruder (... [ein eigenes Geschäft]) betrieben habe. Von seiner Arbeit als (... [Handwerker]) und dem gelegentlichen An- und Wiederverkauf von (... [Gütern]) hätten er und seine Familie gut leben können und er habe auch mit niemandem Probleme gehabt. Am Abend des 11. November 2013 sei es dann aber (... [in seinem Geschäft]) zu einem Vorfall gekommen, bei welchem es sich um den Grund für die nachfolgenden Ereignisse handeln müsse. An jenem Abend sei ein Kunde (... [in sein Geschäft]) gekommen, welcher von ihm eine sofortige (... [Auftragserledigung]) verlangt habe. Er habe (... [aber die verlangte Arbeit]) nicht sofort (... [erbringen]) können, weil (... [diese zu umfangreich gewesen wäre]), und an den nächsten zwei Tagen habe er (... [die verlangte Arbeit nicht erbringen]) wollen, da an diesen Tagen die Feierlichkeiten zum (schiitischen) Aschura-Fest stattgefunden hätten. Die Forderung des Kunden, an diesen Tagen dennoch zu arbeiten, habe er abgelehnt. Der Mann, ein Paschtune und demnach Sunnit, habe darauf mit Unverständnis reagiert und sei wütend geworden. Es sei zu einem Streit gekommen und als der Mann im Streit über den Imam Hussein und ihre schiitische Religion geflucht habe, sei sein jüngerer Bruder auf diesen losgegangen. Er (der Beschwerdeführer) und zwei Passanten hätten dazwischen gehen müssen, um die beiden wieder zu trennen. Als der Mann schliesslich gegangen sei, habe er ihnen mit dem Tod gedroht, was er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ernstgenommen habe. Die Drohungen habe er einfach dem Streit zugeschrieben und die Sache vorerst wieder vergessen. Einen Monat nach diesem Vorfall sei dann aber sein Bruder von Unbekannten entführt worden. Die Entführer, bei welchen es sich nach ihrer Sprache um Paschtunen gehandelt haben müsse, hätten sich telefonisch gemeldet und 50'000 US-Dollar Lösegeld verlangt. Zur Beschaffung der Summe hätten sie ihm eine Woche eingeräumt. In diesem Moment habe er eigentlich sofort zur Polizei gehen wollen, seine angsterfüllte und herzkranke Mutter habe dies jedoch auf keinen Fall gewollt. Er habe daher die geforderte Summe im Verlauf der nächsten Tage aufgetrieben, wobei er auch Schulden gemacht habe. Nachdem er von den Entführern erneut kontaktiert worden sei, habe er das Lösegeld zu früher Morgenstunde aufforderungsgemäss zu dem von den Entführern angewiesenen Treffpunkt gebracht. Am Treffpunkt sei ihm jedoch eine Freilassung seines Bruders lediglich in Aussicht gestellt worden, weshalb er sich der Geldübergabe habe widersetzen wollen. Das Lösegeld sei ihm daraufhin mit Gewalt abgenommen worden, wobei er verletzt worden sei. Nachdem er ohne seinen jüngeren Bruder nach Hause zurückgekommen sei, habe seine Mutter einen Zusammenbruch erlitten. Als sein Bruder auch am nächsten Tag nicht wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei er entgegen dem Wunsch seiner Mutter und entgegen der Anweisung der Entführer am übernächsten Morgen zur Polizei gegangen. Von der Polizei sei er jedoch nicht ernstgenommen worden. Nach der Entgegennahme seiner Anzeige, welche vor dem Polizeiposten von einem der dort tätigen Schreiber verfasst worden sei, habe man ihm lediglich gesagt, der Sache werde nachgegangen. Danach sei er einfach fortgeschickt worden, worauf er in (... [sein Geschäft]) gegangen sei. Dort sei er nur wenige Stunden später von seiner Mutter angerufen worden, welche ihm gesagt habe, er müsse sofort nach Hause zurückkehren. Er habe sich noch auf den Nachhauseweg befunden, als er von den Entführern erneut telefonisch kontaktiert worden sei. Diese hätten über seinen Besuch bei der Polizei Bescheid gewusst und ihm gesagt, weil er zur Polizei gegangen sei, sei nun sein Kind dran und sie würden auch noch den Film seiner Frau veröffentlichen. Als er endlich zuhause angekommen sei, habe er dort von seiner Mutter erfahren, dass seine Familie kurz zuvor von bewaffneten Männern überfallen worden sei. Aufgrund ihres Zustandes habe er auch sofort realisiert, dass seine Ehefrau beim Überfall vergewaltigt worden sei. Als ihm seine Mutter darüber hinaus auch noch davon berichtet habe, die Vergewaltigung sei von den Angreifern vermutlich mit einem Mobiltelefon gefilmt worden, habe sich seine Ehefrau selbst töten wollen. Sie sei in den Hof gestürzt und habe sich mit Benzin übergiessen wollen, um sich zu verbrennen. Er sei ihr nachgerannt und habe sie davon abhalten können. Sie seien danach noch bis zum Abend im Haus geblieben. In dieser Zeit sei ihm jedoch bewusst geworden, dass er den Angreifern ausgeliefert sei, indem er diesen wohl lebenslang Geld bezahlen werden müsse, damit sie den Film seiner Frau nicht veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund hätten sie ihr Haus am Abend verlassen und seien zu seiner ebenfalls in Herat lebenden Schwester gegangen, wo sie die nächsten zehn Tage verbracht hätten. Während dieser Zeit habe sein Schwager das gesamte Inventar (... [seines Geschäfts]) und ihr gesamtes Hab und Gut veräussert. Mit dem dadurch erlangten Geld hätten sie vorab seine Schulden bezahlt. Mit dem Rest - rund 18'000 US-Dollar - hätten sie anschliessend die Ausreise seiner Familie finanziert. Sie hätten sich noch (... [mehrere]) Monate an der Grenze im Haus des Schleppers aufgehalten, dann seien sie in den Iran ausgereist, von wo sie in der Folge über die Türkei nach Griechenland gelangt seien. Seine herzkranke und mittlerweile auch verwirrte Mutter hätten sie bei seinem im Iran lebenden Onkel zurückgelassen. Da seine Frau psychisch schwer krank geworden sei, habe er sie und das Kind mit seinem letzten Geld - rund 8'000 US-Dollar - von Griechenland in die Schweiz weitergeschickt. Ihm sei die Reise in die Schweiz erst später gelungen. C. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers das gemeinsame Kind D._______. Gemäss Aktenlage respektive gemäss Eintrag in der ZEMIS-Datenbank (vgl. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006; SR 142.513) gilt das Kind wie seine Mutter und sein Geschwister als in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Entführung seines Bruders und die von seiner Ehefrau erlittene Vergewaltigung würden sich zwar mit jenen seiner Ehefrau decken. Deren Vorbringen seien jedoch im Rahmen des sie betreffenden Asylentscheides als unglaubhaft eingestuft worden. Nachdem dieser Entscheid unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen sei, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die bisherige Einschätzung zu erschüttern. Dabei hielt das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer entgegen, seine Schilderungen über die angeblichen Umstände der Lösegeldübergabe und die später angeblich doch noch erfolgte Anzeige der Entführung seines Bruders bei der Polizei seien insgesamt nicht nachvollziehbar, zumal das von ihm geschilderte Vorgehen jeglicher Logik widerspreche. Auch die behauptete Reaktion der Entführer nach der angeblich erfolgten Anzeige sei unverständlich, da er bei der Polizei ja gar keine näheren Angaben zu deren Person habe machen können. Zudem bestehe in einem zentralen Punkt ein Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau, indem diese nichts über angebliche Videoaufnahmen berichtet habe. Dieser Punkt sei jedoch vom Beschwerdeführer als zentral für seinen Ausreiseentschluss dargestellt worden. Schliesslich seien auch seine weiteren Angaben über den angeblichen Ausreiseentschluss nicht nachvollziehbar. So habe er sich mit seiner Familie während zehn Tagen unbehelligt bei seiner Schwester aufgehalten, dennoch habe der Schwager angeblich auf eine Ausreise gedrängt. Da in diesen Tagen nichts passiert sei, sei jedoch nicht evident, weshalb der Schwager schon nach so kurzer Zeit für den Beschwerdeführer und seinen Angehörigen keine Zukunftsperspektive in Afghanistan mehr gesehen habe sollte. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten ihre Heimat aus anderen Gründen verlassen, als von ihnen geltend gemacht. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestätigte und bekräftigte er seine Gesuchsvorbringen, welche er als insgesamt schlüssig und überzeugend erklärte. Die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend das Vorliegen von unlogischen, teils widersprüchlichen und insgesamt unglaubhaften Gesuchsvorbringen erklärte er als nicht stichhaltig. In diesem Zusammenhang brachte er unter Vorlage eines aktuellen Arztberichtes betreffend seine Ehefrau vor, der Umstand, dass seine Ehefrau nichts über Videoaufnahmen berichtet habe, sei alleine der Tatsache zuzuschreiben, dass sie durch die erlittene Vergewaltigung schwer traumatisiert worden sei. Seine Ehefrau leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich deswegen bis heute in ärztlicher Behandlung. Obwohl sie damals auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen habe, sei vom SEM eine Anhörung durchgeführt worden. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes sei sie nach dem negativen Asylentscheid auch nicht zu einer Beschwerdeanhebung in der Lage gewesen. Nach diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er und seine Ehefrau hätten Afghanistan verlassen müssen, weil sie dort aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden seien. Dabei führte er an, er sei davon überzeugt, dass es zur Entführung seines Bruders und zur Vergewaltigung seiner Ehefrau wegen des Kunden gekommen sie, mit welchem er im November 2013 eine Auseinandersetzung gehabt und bei welchem es sich um einen Sunniten gehandelt habe. Wären sie ebenfalls Sunniten, hätten sie niemals diese Probleme bekommen. Da sie sich in Afghanistan in Lebensgefahr befunden hätten, sei ihnen nichts anderes als eine Flucht übrig geblieben. F. Am 2. Juni 2017 wurde vom zuständigen Sozialdienst eine aktuelle Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um amtliche Verbeiständung (nach Art. 110a AsylG [SR 142.31]) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Person seiner Wahl zu bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden kann (vgl. Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Am 14. Juni 2017 gab der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht seine Verfahrensteilnahme bekannt und ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. I. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat aus, alleine mit der Bekräftigung seiner Angaben und Ausführungen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Einschätzung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu entkräften. Auch die im ärztlichen Bericht ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, da alleine aus der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kein Rückschluss auf das auslösende Ereignis möglich sei. Dem Arztbericht komme daher kein Beweiswert zu, da sich damit kein Kausalzusammenhang belegen lasse. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet, verbunden mit einem Hinweis auf den praxisgemässen Entschädigungstarif. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik eingeladen. K. Am 13. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. In seiner Eingabe machte er zunächst geltend, der Arztbericht sei eingereicht worden um aufzuzeigen, dass seine Ehefrau aufgrund der Vorfälle in Afghanistan an gesundheitlichen Problemen leide, und gleichzeitig, dass sie aufgrund dieser Probleme im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht vollständig über die in der Heimat erlebten Ereignisse habe berichten können. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass seine Angaben nicht vollständig mit jenen seiner Ehefrau übereinstimmten. Er selbst habe im Rahmen seiner Anhörung ausführlich, nachvollziehbar und realitätsnah über seine Gesuchsgründe berichtet. Vom SEM seien die zahlreichen Realkennzeichen unbeachtet geblieben, obwohl er im Rahmen der Anhörung auch seine inneren Vorgänge und Gefühle offengelegt und seine Emotionen wie Angst und Trauer ersichtlich gemacht habe. Seine Gesuchsgründe seien daher insgesamt als glaubhaft zu erkennen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Vom Beschwerdeführer wird eventualiter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Aufgrund der Aktenlage erscheint jedoch der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt, weshalb eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fällt. Demzufolge hat das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen dafür, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich zwar mit jenen seiner Ehefrau decken, deren Vorbringen seien jedoch im Rahmen des sie betreffenden Asylentscheides als unglaubhaft erkannt worden und dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund, und da der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbare Elemente aufweise und darüber hinaus in einem zentralen Punkt auch ein Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau vorhanden sei, sei auch von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Er und seine Angehörigen dürften ihre Heimat daher aus anderen Gründen verlassen haben, als von ihnen geltend gemacht.

E. 4.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlüsse den sowohl ausführlichen als auch sehr eindringlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von ihm respektive von seinen Angehörigen erlittenen Nachteilen nicht gerecht werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in seinem Entscheid weder den deutlichen Realzeichen in seinen Sachverhaltsschilderungen noch seiner offenkundig grossen persönlichen Betroffenheit von den vorgebrachten Umständen Rechnung getragen, ist als durchaus berechtigt zu erkennen. Aufgrund der Aktenlage sind die Schilderungen des Beschwerdeführers über die von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Nachteile (welche sich im Übrigen in den Kernpunkten ohne weiteres mit jenen seiner Ehefrau decken) als überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen. Dieser Umstand erweist sich jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht ausschlaggebend, da der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers letztlich nicht zu überzeugen vermag, soweit er nicht über konkrete Erlebnisse berichtet hat, sondern er im Rahmen seiner Vorbringen bloss Mutmassungen zu möglichen Motivlagen angestellt hat.

E. 4.3 Aufgrund seiner Angaben und Schilderungen ist zunächst davon auszugehen, der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Tadschike schiitischer Glaubenszugehörigkeit aus Herat - sei bis Ende 2013 an seinem Heimatort weder mit den Behörden noch mit privaten Dritten jemals in einen ernsthaften Konflikt geraten. Weiter ist davon auszugehen, er und seine Angehörigen hätten in gesicherten, mithin in relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, da der Beschwerdeführer in Herat als (... [Handwerker) und Besitzer (... [eines eigenen Geschäfts]) sowie durch den gelegentlichen An- und Wiederverkauf von (... [Gütern]) ein Einkommen in einer Höhe erzielen konnte, welches über dem örtlichen Durchschnitt gelegen haben dürfte. So war er eigenen Angaben zufolge in der Lage, von seinem Einkommen nicht nur den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu bestreiten, sondern auch Rücklagen zu bilden. Auch war er eigenen Angaben zufolge in der Lage, einen Betrag von 50'000 US-Dollar zu mobilisieren, um seinen Bruder auszulösen. Aufgrund seiner Schilderungen ist ebenso davon auszugehen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien zweimal das Opfer eines schweren Übergriffs geworden, indem einerseits der jüngere Bruder des Beschwerdeführers zwecks Lösegelderpressung entführt worden sei, wobei der Bruder mutmasslich getötet worden sei, und andererseits die Familie des Beschwerdeführers überfallen und seine Ehefrau vergewaltigt worden sei. Dass diese Ereignisse den Beschwerdeführer und seine Angehörigen zur Ausreise aus der Heimat veranlassten, erscheint als plausibel. Demgegenüber erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in blossen Mutmassungen, soweit er geltend macht, er gehe davon aus, dass die erlittenen Übergriffe die Folge eines Streits seien, welchen er im November 2013 mit einem sunnitischen Kunden gehabt habe und deshalb als religiös motiviert zu qualifizieren seien. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, welche diese These in rechtsgenüglicher Weise stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

E. 4.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in der Stadt Herat zum einen hin und wieder zu politisch motivierten Anschlägen kommt, zum andern aber schon seit Jahren immer wieder aufs Neue zu Gewaltakten, welche einen rein kriminellen Hintergrund aufweisen, insbesondere zu Entführungen zwecks Lösegelderpressungen. Diese richten sich in aller Regel gegen Personen, bei welchen Geld vermutet wird, wozu naturgemäss Geschäftsleute und Gewerbetreibende (Händler, Ladenbesitzer, usw.) gehören. Gewerbetreibende sehen sich darüber hinaus in Herat auch immer wieder mit Raubüberfällen und Schutzgelderpressungen konfrontiert. Soweit es den Bereich der Entführungen zwecks Lösegelderpressung betrifft, wurden beispielsweise in Herat Ende November 2017 fünf Mitglieder eines Entführungsrings erhängt. In den übereinstimmenden Presseberichten zu diesem Ereignis wurde darauf hingewiesen, dass Herat zu den Regionen mit den meisten Entführungen in Afghanistan zählt. Die verbreiteten Entführungen zwecks Lösegelderpressung stellen für Herat tatsächlich schon seit Jahren ein ernsthaftes Problem dar, da die von daher resultierende Verunsicherung unter Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden geeignet ist, die Wirtschaft der Stadt nachhaltig zu schädigen. Schliesslich wurde von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) schon 2015 das Folgende berichtet: "Das Problem der Entführungen besteht in Herat bereits seit mehreren Jahren. Im Jahr 2012 kam es in Herat gemäss einem afghanischen Beamten zu nahezu 500 Verhaftungen wegen Entführungen. Seither haben Entführungen und Lösegelderpressungen zugenommen." (vgl. SFH-Länderanalyse vom 25. August 2015: "Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat", Ziff. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bevölkerung von Herat aus Angehörigen verschiedenster Ethnien zusammensetzt, namentlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (viele davon zugezogen), aber auch aus Usbeken und Angehörige von weiteren der insgesamt 14 Ethnien, welche von der afghanischen Verfassung anerkannt werden. Zwar gilt die Stadt als stark tadschikisch geprägt, der Begriff "Tadschike" als solcher hat jedoch im Verlauf der letzten Jahre eine starke Veränderung, mithin eine eigentliche Ausdehnung erfahren. Der Begriff ist unscharf und beschreibt viel eher die sprachliche Zugehörigkeit zu den Persisch- respektive Dari-Sprechenden (sog. "Farsiwan"), als dass damit eine effektive ethnische Unterscheidung wiedergegeben würde (vgl. Encyclopedia Iranica, Tajik, 20. Juli 2009, abrufbar unter: http://www.iranicaonline.org/articles/tajik-i-the-ethnonym-origins-and-application; vgl. ferner Bernt Glatzer, Is Afghanistan on the Brink of Ethnic and Tribal Disintegration?, in William Maley (Editor): Fundamentalism Reborn? Afghanistan and the Taliban, 1998, S. 167-181, abrufbar unter: http://www.ag-afghanistan.de/files/glatzer/glatzer_onthebrink.pdf [beide abgerufen am 8. März 2018]). Lutz Rzehak, Lehrbeauftragter an der Humbold Universität Berlin, führt zum Thema unter anderem aus, dass "[n]ur die Dari-sprachigen Bewohner von Herat [...] noch einige Schwierigkeiten zu haben [scheinen], sich selbst als Tadschiken anzusehen; aber wenn es darum geht, ihre ethnische Zugehörigkeit in offiziellen Dokumenten festzulegen wie zum Beispiel bei der Beantragung eines Personalausweises, dann lassen sie sich doch darauf ein, als Tadschike zu gelten. Schließlich kennt die verfassungsgemäße Nomenklatur der ethnischen Gruppen keinen Eintrag hera ti." (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, 2016, S. 17; abrufbar unter: http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf [abgerufen am 8. März 2018]). Aus einer Zurechnung zu den Tadschiken ergibt sich im Weiteren auch nicht einfach die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubenszugehörigkeit. So dürfte es sich bei der Mehrheit der in Herat ansässigen Tadschiken um Sunniten handeln, jedoch sind gerade in Herat ebenso Tadschiken schiitischer Glaubenszugehörigkeit ansässig. Es handelt sich dabei überwiegend um sogenannte Zwölfer-Schiiten, welche zumindest früher in Herat weniger als Tadschiken, sondern viel eher als "Irani" bezeichnet wurden (vgl. wiederum die Encyclopedia Iranica, a.a.O. [vierter Absatz], wo diese Bezeichnung für diese Gruppe unter den Farsiwan als einzig richtige dargestellt wird). Daneben lebt in Herat mittlerweile eine grosse Zahl schiitischer Hazara, weshalb die Schiiten in der Stadt grundsätzlich relativ stark vertreten sind.

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund - mit Blick einerseits auf die in Herat vorliegende Gemengelage an sowohl divergierenden ethnischen als auch divergierenden religiösen Zugehörigkeiten, wobei diese Elemente in sich Überschneidungen aufweisen, und andererseits mit Blick auf die in Herat stark verbreiteten Kriminalität, unter welcher gerade Gewerbetreibende wie der Beschwerdeführer zu leiden haben, und zwar unbesehen ihres jeweiligen Hintergrundes - greift das Kernvorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten mit Sicherheit niemals Probleme bekommen, wären sie Sunniten, viel zu kurz. Zwar tun sich in der Bevölkerung von Herat verschiedenste Bruchlinien auf, dabei kommt aber weder der jeweiligen Glaubenszugehörigkeit noch der jeweiligen ethnischen Zugehörigkeit eine alleine ausschlaggebende Bedeutung zu. So hat denn auch der Beschwerdeführer selbst mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt, dass es bei den von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Übergriffen mit Sicherheit in erster Linie um Geld gegangen sei und er daneben bloss vermuten könne, dass jener Mann hinter der Sache gesteckt habe, mit welchem es einen Monat zuvor (... [in seinem Geschäft]) zu einem heftigen Streit gekommen sei (vgl. act. B27, insbesondere F. 69). Der Beschwerdeführer vermutet bei diesem Mann Rachegedanken, und er kombiniert seine Vermutung zur Motivlage jenes Mannes mit einer weiteren Vermutung, indem er dafür hält, gerade der unterschiedliche ethnisch-religiöse Hintergrund müsse den Mann zur Initiierung der Übergriffe veranlasst haben, welche der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen später erlitten haben. Diese Verkettung von Mutmassungen hält einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht stand, weshalb nicht als überwiegend glaubhaft gemacht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die vorgebrachten Nachteile aus einer asylrelevanten Motivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erlitten haben. Nach dem Gesagten ist einzig als überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen, dass er und seine Angehörigen Opfer von schwerem kriminellem Unrecht wurden, was jedoch für sich alleine nicht zu einer Asylgewährung zu führen vermag. Daran ändert auch das Ausmass der individuellen Betroffenheit nichts.

E. 4.6 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass Übergriffen rein privater Natur respektive der Betroffenheit von Unrecht rein krimineller Natur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen Behörden notwendiger Schutz bewusst verweigert, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu treffen. In dieser Hinsicht lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nichts Substanzielles entnehmen. Zwar handelt es sich bei ihm um einen Tadschiken schiitischer Glaubenszugehörigkeit, und damit um einen Angehörigen einer auch in Herat minoritären Gruppe, und er hat im Weiteren auch über ein mangelndes Interesse der Polizei an seiner Sache respektive an seiner Anzeige berichtet. Aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen besteht jedoch insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Polizei sei seiner Anzeige wegen seines ethnisch-religiösen Hintergrundes und damit aus einem asylrelevanten Motiv nicht nachgegangen. Seine Schilderungen sprechen vielmehr dafür, die Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers vorab aus einem generell mässigen Interesse an der Sache (im Sinne einer allgemeinen Unfähigkeit) und ausserdem mangels verwertbarer Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm unbekannten Tätern nicht mit dem vom Beschwerdeführer erhofften Elan an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer zeigte sich davon in erster Linie schwer enttäuscht. Hingegen hat er nicht geltend gemacht, dass die Polizei seiner Anzeige wegen seines ethnisch-religiösen Hintergrundes nicht nachgegangen wäre. Eine blosse Schutzunfähigkeit des Staates, von welcher im Falle von Afghanistan nahezu landeweit ausgegangen werden muss (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), ist jedoch im vorliegenden Kontext (Betroffenheit von Unrecht rein krimineller Natur) nicht mit einer rechtserheblichen Schutzunwilligkeit gleichzusetzen. Schliesslich wird der Betroffenheit von Übergriffen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur, respektive entsprechenden Gefährdungslagen (bspw. Blutrachesituationen), regelmässig erst auf Stufe der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen (vgl. unten, E. 5.2). Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuweichen.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist im Fall des Beschwerdeführers kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, welcher zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne Art. 3 Abs. 1 AsylG führen könnte, weshalb die Abweisung des Asylgesuches im Resultat zu bestätigen ist.

E. 5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 13. Juli 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Gesamtaufwand von 3¾ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.- geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 31.60 (Kopien und Porto). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Hingegen ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter im Rahmen der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3124/2017lan Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan, welcher sich als Tadschike schiitischer Glaubenszugehörigkeit bezeichnet hat - ersuchte am 19. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf das SEM am 28. September 2015 eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchführte, will heissen eine BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen (vgl. act. B7). Aus den Akten geht hervor, dass acht Monate vor dem Beschwerdeführer bereits seine Ehefrau B._______ mit dem gemeinsamen Kind C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht hatte. Die Gesuche der Ehefrau und des Kindes vom 20. Januar 2015 waren vom SEM am 27. Februar 2015 abgelehnt worden, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hatte das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Ehefrau und des Kindes in der Schweiz angeordnet (vgl. dazu die Akten). Am 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. act. B27). B. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat (...) 2014 mit seiner Ehefrau, seinem Kind und seiner Mutter verlassen, weil ihnen schweres Unrecht angetan worden sei. So sei nach einem Streit mit einem Sunniten zuerst sein jüngerer Bruder entführt und trotz Lösegeldzahlung mutmasslich getötet worden, und in der Folge sei auch noch seine Familie überfallen und seine Ehefrau vergewaltigt worden, weil er sich wegen der Entführung seines Bruders an die Polizei gewandt habe. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er habe immer in Herat gelebt, wo er mit seinem jüngeren Bruder (... [ein eigenes Geschäft]) betrieben habe. Von seiner Arbeit als (... [Handwerker]) und dem gelegentlichen An- und Wiederverkauf von (... [Gütern]) hätten er und seine Familie gut leben können und er habe auch mit niemandem Probleme gehabt. Am Abend des 11. November 2013 sei es dann aber (... [in seinem Geschäft]) zu einem Vorfall gekommen, bei welchem es sich um den Grund für die nachfolgenden Ereignisse handeln müsse. An jenem Abend sei ein Kunde (... [in sein Geschäft]) gekommen, welcher von ihm eine sofortige (... [Auftragserledigung]) verlangt habe. Er habe (... [aber die verlangte Arbeit]) nicht sofort (... [erbringen]) können, weil (... [diese zu umfangreich gewesen wäre]), und an den nächsten zwei Tagen habe er (... [die verlangte Arbeit nicht erbringen]) wollen, da an diesen Tagen die Feierlichkeiten zum (schiitischen) Aschura-Fest stattgefunden hätten. Die Forderung des Kunden, an diesen Tagen dennoch zu arbeiten, habe er abgelehnt. Der Mann, ein Paschtune und demnach Sunnit, habe darauf mit Unverständnis reagiert und sei wütend geworden. Es sei zu einem Streit gekommen und als der Mann im Streit über den Imam Hussein und ihre schiitische Religion geflucht habe, sei sein jüngerer Bruder auf diesen losgegangen. Er (der Beschwerdeführer) und zwei Passanten hätten dazwischen gehen müssen, um die beiden wieder zu trennen. Als der Mann schliesslich gegangen sei, habe er ihnen mit dem Tod gedroht, was er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ernstgenommen habe. Die Drohungen habe er einfach dem Streit zugeschrieben und die Sache vorerst wieder vergessen. Einen Monat nach diesem Vorfall sei dann aber sein Bruder von Unbekannten entführt worden. Die Entführer, bei welchen es sich nach ihrer Sprache um Paschtunen gehandelt haben müsse, hätten sich telefonisch gemeldet und 50'000 US-Dollar Lösegeld verlangt. Zur Beschaffung der Summe hätten sie ihm eine Woche eingeräumt. In diesem Moment habe er eigentlich sofort zur Polizei gehen wollen, seine angsterfüllte und herzkranke Mutter habe dies jedoch auf keinen Fall gewollt. Er habe daher die geforderte Summe im Verlauf der nächsten Tage aufgetrieben, wobei er auch Schulden gemacht habe. Nachdem er von den Entführern erneut kontaktiert worden sei, habe er das Lösegeld zu früher Morgenstunde aufforderungsgemäss zu dem von den Entführern angewiesenen Treffpunkt gebracht. Am Treffpunkt sei ihm jedoch eine Freilassung seines Bruders lediglich in Aussicht gestellt worden, weshalb er sich der Geldübergabe habe widersetzen wollen. Das Lösegeld sei ihm daraufhin mit Gewalt abgenommen worden, wobei er verletzt worden sei. Nachdem er ohne seinen jüngeren Bruder nach Hause zurückgekommen sei, habe seine Mutter einen Zusammenbruch erlitten. Als sein Bruder auch am nächsten Tag nicht wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei er entgegen dem Wunsch seiner Mutter und entgegen der Anweisung der Entführer am übernächsten Morgen zur Polizei gegangen. Von der Polizei sei er jedoch nicht ernstgenommen worden. Nach der Entgegennahme seiner Anzeige, welche vor dem Polizeiposten von einem der dort tätigen Schreiber verfasst worden sei, habe man ihm lediglich gesagt, der Sache werde nachgegangen. Danach sei er einfach fortgeschickt worden, worauf er in (... [sein Geschäft]) gegangen sei. Dort sei er nur wenige Stunden später von seiner Mutter angerufen worden, welche ihm gesagt habe, er müsse sofort nach Hause zurückkehren. Er habe sich noch auf den Nachhauseweg befunden, als er von den Entführern erneut telefonisch kontaktiert worden sei. Diese hätten über seinen Besuch bei der Polizei Bescheid gewusst und ihm gesagt, weil er zur Polizei gegangen sei, sei nun sein Kind dran und sie würden auch noch den Film seiner Frau veröffentlichen. Als er endlich zuhause angekommen sei, habe er dort von seiner Mutter erfahren, dass seine Familie kurz zuvor von bewaffneten Männern überfallen worden sei. Aufgrund ihres Zustandes habe er auch sofort realisiert, dass seine Ehefrau beim Überfall vergewaltigt worden sei. Als ihm seine Mutter darüber hinaus auch noch davon berichtet habe, die Vergewaltigung sei von den Angreifern vermutlich mit einem Mobiltelefon gefilmt worden, habe sich seine Ehefrau selbst töten wollen. Sie sei in den Hof gestürzt und habe sich mit Benzin übergiessen wollen, um sich zu verbrennen. Er sei ihr nachgerannt und habe sie davon abhalten können. Sie seien danach noch bis zum Abend im Haus geblieben. In dieser Zeit sei ihm jedoch bewusst geworden, dass er den Angreifern ausgeliefert sei, indem er diesen wohl lebenslang Geld bezahlen werden müsse, damit sie den Film seiner Frau nicht veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund hätten sie ihr Haus am Abend verlassen und seien zu seiner ebenfalls in Herat lebenden Schwester gegangen, wo sie die nächsten zehn Tage verbracht hätten. Während dieser Zeit habe sein Schwager das gesamte Inventar (... [seines Geschäfts]) und ihr gesamtes Hab und Gut veräussert. Mit dem dadurch erlangten Geld hätten sie vorab seine Schulden bezahlt. Mit dem Rest - rund 18'000 US-Dollar - hätten sie anschliessend die Ausreise seiner Familie finanziert. Sie hätten sich noch (... [mehrere]) Monate an der Grenze im Haus des Schleppers aufgehalten, dann seien sie in den Iran ausgereist, von wo sie in der Folge über die Türkei nach Griechenland gelangt seien. Seine herzkranke und mittlerweile auch verwirrte Mutter hätten sie bei seinem im Iran lebenden Onkel zurückgelassen. Da seine Frau psychisch schwer krank geworden sei, habe er sie und das Kind mit seinem letzten Geld - rund 8'000 US-Dollar - von Griechenland in die Schweiz weitergeschickt. Ihm sei die Reise in die Schweiz erst später gelungen. C. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers das gemeinsame Kind D._______. Gemäss Aktenlage respektive gemäss Eintrag in der ZEMIS-Datenbank (vgl. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006; SR 142.513) gilt das Kind wie seine Mutter und sein Geschwister als in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Entführung seines Bruders und die von seiner Ehefrau erlittene Vergewaltigung würden sich zwar mit jenen seiner Ehefrau decken. Deren Vorbringen seien jedoch im Rahmen des sie betreffenden Asylentscheides als unglaubhaft eingestuft worden. Nachdem dieser Entscheid unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen sei, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die bisherige Einschätzung zu erschüttern. Dabei hielt das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer entgegen, seine Schilderungen über die angeblichen Umstände der Lösegeldübergabe und die später angeblich doch noch erfolgte Anzeige der Entführung seines Bruders bei der Polizei seien insgesamt nicht nachvollziehbar, zumal das von ihm geschilderte Vorgehen jeglicher Logik widerspreche. Auch die behauptete Reaktion der Entführer nach der angeblich erfolgten Anzeige sei unverständlich, da er bei der Polizei ja gar keine näheren Angaben zu deren Person habe machen können. Zudem bestehe in einem zentralen Punkt ein Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau, indem diese nichts über angebliche Videoaufnahmen berichtet habe. Dieser Punkt sei jedoch vom Beschwerdeführer als zentral für seinen Ausreiseentschluss dargestellt worden. Schliesslich seien auch seine weiteren Angaben über den angeblichen Ausreiseentschluss nicht nachvollziehbar. So habe er sich mit seiner Familie während zehn Tagen unbehelligt bei seiner Schwester aufgehalten, dennoch habe der Schwager angeblich auf eine Ausreise gedrängt. Da in diesen Tagen nichts passiert sei, sei jedoch nicht evident, weshalb der Schwager schon nach so kurzer Zeit für den Beschwerdeführer und seinen Angehörigen keine Zukunftsperspektive in Afghanistan mehr gesehen habe sollte. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten ihre Heimat aus anderen Gründen verlassen, als von ihnen geltend gemacht. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestätigte und bekräftigte er seine Gesuchsvorbringen, welche er als insgesamt schlüssig und überzeugend erklärte. Die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend das Vorliegen von unlogischen, teils widersprüchlichen und insgesamt unglaubhaften Gesuchsvorbringen erklärte er als nicht stichhaltig. In diesem Zusammenhang brachte er unter Vorlage eines aktuellen Arztberichtes betreffend seine Ehefrau vor, der Umstand, dass seine Ehefrau nichts über Videoaufnahmen berichtet habe, sei alleine der Tatsache zuzuschreiben, dass sie durch die erlittene Vergewaltigung schwer traumatisiert worden sei. Seine Ehefrau leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich deswegen bis heute in ärztlicher Behandlung. Obwohl sie damals auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen habe, sei vom SEM eine Anhörung durchgeführt worden. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes sei sie nach dem negativen Asylentscheid auch nicht zu einer Beschwerdeanhebung in der Lage gewesen. Nach diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er und seine Ehefrau hätten Afghanistan verlassen müssen, weil sie dort aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden seien. Dabei führte er an, er sei davon überzeugt, dass es zur Entführung seines Bruders und zur Vergewaltigung seiner Ehefrau wegen des Kunden gekommen sie, mit welchem er im November 2013 eine Auseinandersetzung gehabt und bei welchem es sich um einen Sunniten gehandelt habe. Wären sie ebenfalls Sunniten, hätten sie niemals diese Probleme bekommen. Da sie sich in Afghanistan in Lebensgefahr befunden hätten, sei ihnen nichts anderes als eine Flucht übrig geblieben. F. Am 2. Juni 2017 wurde vom zuständigen Sozialdienst eine aktuelle Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um amtliche Verbeiständung (nach Art. 110a AsylG [SR 142.31]) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Person seiner Wahl zu bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden kann (vgl. Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Am 14. Juni 2017 gab der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht seine Verfahrensteilnahme bekannt und ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. I. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat aus, alleine mit der Bekräftigung seiner Angaben und Ausführungen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Einschätzung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu entkräften. Auch die im ärztlichen Bericht ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, da alleine aus der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kein Rückschluss auf das auslösende Ereignis möglich sei. Dem Arztbericht komme daher kein Beweiswert zu, da sich damit kein Kausalzusammenhang belegen lasse. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet, verbunden mit einem Hinweis auf den praxisgemässen Entschädigungstarif. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik eingeladen. K. Am 13. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. In seiner Eingabe machte er zunächst geltend, der Arztbericht sei eingereicht worden um aufzuzeigen, dass seine Ehefrau aufgrund der Vorfälle in Afghanistan an gesundheitlichen Problemen leide, und gleichzeitig, dass sie aufgrund dieser Probleme im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht vollständig über die in der Heimat erlebten Ereignisse habe berichten können. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass seine Angaben nicht vollständig mit jenen seiner Ehefrau übereinstimmten. Er selbst habe im Rahmen seiner Anhörung ausführlich, nachvollziehbar und realitätsnah über seine Gesuchsgründe berichtet. Vom SEM seien die zahlreichen Realkennzeichen unbeachtet geblieben, obwohl er im Rahmen der Anhörung auch seine inneren Vorgänge und Gefühle offengelegt und seine Emotionen wie Angst und Trauer ersichtlich gemacht habe. Seine Gesuchsgründe seien daher insgesamt als glaubhaft zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Vom Beschwerdeführer wird eventualiter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Aufgrund der Aktenlage erscheint jedoch der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt, weshalb eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fällt. Demzufolge hat das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen dafür, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich zwar mit jenen seiner Ehefrau decken, deren Vorbringen seien jedoch im Rahmen des sie betreffenden Asylentscheides als unglaubhaft erkannt worden und dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund, und da der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbare Elemente aufweise und darüber hinaus in einem zentralen Punkt auch ein Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau vorhanden sei, sei auch von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Er und seine Angehörigen dürften ihre Heimat daher aus anderen Gründen verlassen haben, als von ihnen geltend gemacht. 4.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlüsse den sowohl ausführlichen als auch sehr eindringlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von ihm respektive von seinen Angehörigen erlittenen Nachteilen nicht gerecht werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in seinem Entscheid weder den deutlichen Realzeichen in seinen Sachverhaltsschilderungen noch seiner offenkundig grossen persönlichen Betroffenheit von den vorgebrachten Umständen Rechnung getragen, ist als durchaus berechtigt zu erkennen. Aufgrund der Aktenlage sind die Schilderungen des Beschwerdeführers über die von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Nachteile (welche sich im Übrigen in den Kernpunkten ohne weiteres mit jenen seiner Ehefrau decken) als überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen. Dieser Umstand erweist sich jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht ausschlaggebend, da der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers letztlich nicht zu überzeugen vermag, soweit er nicht über konkrete Erlebnisse berichtet hat, sondern er im Rahmen seiner Vorbringen bloss Mutmassungen zu möglichen Motivlagen angestellt hat. 4.3 Aufgrund seiner Angaben und Schilderungen ist zunächst davon auszugehen, der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Tadschike schiitischer Glaubenszugehörigkeit aus Herat - sei bis Ende 2013 an seinem Heimatort weder mit den Behörden noch mit privaten Dritten jemals in einen ernsthaften Konflikt geraten. Weiter ist davon auszugehen, er und seine Angehörigen hätten in gesicherten, mithin in relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, da der Beschwerdeführer in Herat als (... [Handwerker) und Besitzer (... [eines eigenen Geschäfts]) sowie durch den gelegentlichen An- und Wiederverkauf von (... [Gütern]) ein Einkommen in einer Höhe erzielen konnte, welches über dem örtlichen Durchschnitt gelegen haben dürfte. So war er eigenen Angaben zufolge in der Lage, von seinem Einkommen nicht nur den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu bestreiten, sondern auch Rücklagen zu bilden. Auch war er eigenen Angaben zufolge in der Lage, einen Betrag von 50'000 US-Dollar zu mobilisieren, um seinen Bruder auszulösen. Aufgrund seiner Schilderungen ist ebenso davon auszugehen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien zweimal das Opfer eines schweren Übergriffs geworden, indem einerseits der jüngere Bruder des Beschwerdeführers zwecks Lösegelderpressung entführt worden sei, wobei der Bruder mutmasslich getötet worden sei, und andererseits die Familie des Beschwerdeführers überfallen und seine Ehefrau vergewaltigt worden sei. Dass diese Ereignisse den Beschwerdeführer und seine Angehörigen zur Ausreise aus der Heimat veranlassten, erscheint als plausibel. Demgegenüber erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in blossen Mutmassungen, soweit er geltend macht, er gehe davon aus, dass die erlittenen Übergriffe die Folge eines Streits seien, welchen er im November 2013 mit einem sunnitischen Kunden gehabt habe und deshalb als religiös motiviert zu qualifizieren seien. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, welche diese These in rechtsgenüglicher Weise stützen könnten, sind nicht ersichtlich. 4.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in der Stadt Herat zum einen hin und wieder zu politisch motivierten Anschlägen kommt, zum andern aber schon seit Jahren immer wieder aufs Neue zu Gewaltakten, welche einen rein kriminellen Hintergrund aufweisen, insbesondere zu Entführungen zwecks Lösegelderpressungen. Diese richten sich in aller Regel gegen Personen, bei welchen Geld vermutet wird, wozu naturgemäss Geschäftsleute und Gewerbetreibende (Händler, Ladenbesitzer, usw.) gehören. Gewerbetreibende sehen sich darüber hinaus in Herat auch immer wieder mit Raubüberfällen und Schutzgelderpressungen konfrontiert. Soweit es den Bereich der Entführungen zwecks Lösegelderpressung betrifft, wurden beispielsweise in Herat Ende November 2017 fünf Mitglieder eines Entführungsrings erhängt. In den übereinstimmenden Presseberichten zu diesem Ereignis wurde darauf hingewiesen, dass Herat zu den Regionen mit den meisten Entführungen in Afghanistan zählt. Die verbreiteten Entführungen zwecks Lösegelderpressung stellen für Herat tatsächlich schon seit Jahren ein ernsthaftes Problem dar, da die von daher resultierende Verunsicherung unter Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden geeignet ist, die Wirtschaft der Stadt nachhaltig zu schädigen. Schliesslich wurde von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) schon 2015 das Folgende berichtet: "Das Problem der Entführungen besteht in Herat bereits seit mehreren Jahren. Im Jahr 2012 kam es in Herat gemäss einem afghanischen Beamten zu nahezu 500 Verhaftungen wegen Entführungen. Seither haben Entführungen und Lösegelderpressungen zugenommen." (vgl. SFH-Länderanalyse vom 25. August 2015: "Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat", Ziff. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bevölkerung von Herat aus Angehörigen verschiedenster Ethnien zusammensetzt, namentlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (viele davon zugezogen), aber auch aus Usbeken und Angehörige von weiteren der insgesamt 14 Ethnien, welche von der afghanischen Verfassung anerkannt werden. Zwar gilt die Stadt als stark tadschikisch geprägt, der Begriff "Tadschike" als solcher hat jedoch im Verlauf der letzten Jahre eine starke Veränderung, mithin eine eigentliche Ausdehnung erfahren. Der Begriff ist unscharf und beschreibt viel eher die sprachliche Zugehörigkeit zu den Persisch- respektive Dari-Sprechenden (sog. "Farsiwan"), als dass damit eine effektive ethnische Unterscheidung wiedergegeben würde (vgl. Encyclopedia Iranica, Tajik, 20. Juli 2009, abrufbar unter: http://www.iranicaonline.org/articles/tajik-i-the-ethnonym-origins-and-application; vgl. ferner Bernt Glatzer, Is Afghanistan on the Brink of Ethnic and Tribal Disintegration?, in William Maley (Editor): Fundamentalism Reborn? Afghanistan and the Taliban, 1998, S. 167-181, abrufbar unter: http://www.ag-afghanistan.de/files/glatzer/glatzer_onthebrink.pdf [beide abgerufen am 8. März 2018]). Lutz Rzehak, Lehrbeauftragter an der Humbold Universität Berlin, führt zum Thema unter anderem aus, dass "[n]ur die Dari-sprachigen Bewohner von Herat [...] noch einige Schwierigkeiten zu haben [scheinen], sich selbst als Tadschiken anzusehen; aber wenn es darum geht, ihre ethnische Zugehörigkeit in offiziellen Dokumenten festzulegen wie zum Beispiel bei der Beantragung eines Personalausweises, dann lassen sie sich doch darauf ein, als Tadschike zu gelten. Schließlich kennt die verfassungsgemäße Nomenklatur der ethnischen Gruppen keinen Eintrag hera ti." (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, 2016, S. 17; abrufbar unter: http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf [abgerufen am 8. März 2018]). Aus einer Zurechnung zu den Tadschiken ergibt sich im Weiteren auch nicht einfach die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubenszugehörigkeit. So dürfte es sich bei der Mehrheit der in Herat ansässigen Tadschiken um Sunniten handeln, jedoch sind gerade in Herat ebenso Tadschiken schiitischer Glaubenszugehörigkeit ansässig. Es handelt sich dabei überwiegend um sogenannte Zwölfer-Schiiten, welche zumindest früher in Herat weniger als Tadschiken, sondern viel eher als "Irani" bezeichnet wurden (vgl. wiederum die Encyclopedia Iranica, a.a.O. [vierter Absatz], wo diese Bezeichnung für diese Gruppe unter den Farsiwan als einzig richtige dargestellt wird). Daneben lebt in Herat mittlerweile eine grosse Zahl schiitischer Hazara, weshalb die Schiiten in der Stadt grundsätzlich relativ stark vertreten sind. 4.5 Vor diesem Hintergrund - mit Blick einerseits auf die in Herat vorliegende Gemengelage an sowohl divergierenden ethnischen als auch divergierenden religiösen Zugehörigkeiten, wobei diese Elemente in sich Überschneidungen aufweisen, und andererseits mit Blick auf die in Herat stark verbreiteten Kriminalität, unter welcher gerade Gewerbetreibende wie der Beschwerdeführer zu leiden haben, und zwar unbesehen ihres jeweiligen Hintergrundes - greift das Kernvorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten mit Sicherheit niemals Probleme bekommen, wären sie Sunniten, viel zu kurz. Zwar tun sich in der Bevölkerung von Herat verschiedenste Bruchlinien auf, dabei kommt aber weder der jeweiligen Glaubenszugehörigkeit noch der jeweiligen ethnischen Zugehörigkeit eine alleine ausschlaggebende Bedeutung zu. So hat denn auch der Beschwerdeführer selbst mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt, dass es bei den von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Übergriffen mit Sicherheit in erster Linie um Geld gegangen sei und er daneben bloss vermuten könne, dass jener Mann hinter der Sache gesteckt habe, mit welchem es einen Monat zuvor (... [in seinem Geschäft]) zu einem heftigen Streit gekommen sei (vgl. act. B27, insbesondere F. 69). Der Beschwerdeführer vermutet bei diesem Mann Rachegedanken, und er kombiniert seine Vermutung zur Motivlage jenes Mannes mit einer weiteren Vermutung, indem er dafür hält, gerade der unterschiedliche ethnisch-religiöse Hintergrund müsse den Mann zur Initiierung der Übergriffe veranlasst haben, welche der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen später erlitten haben. Diese Verkettung von Mutmassungen hält einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht stand, weshalb nicht als überwiegend glaubhaft gemacht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die vorgebrachten Nachteile aus einer asylrelevanten Motivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erlitten haben. Nach dem Gesagten ist einzig als überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen, dass er und seine Angehörigen Opfer von schwerem kriminellem Unrecht wurden, was jedoch für sich alleine nicht zu einer Asylgewährung zu führen vermag. Daran ändert auch das Ausmass der individuellen Betroffenheit nichts. 4.6 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass Übergriffen rein privater Natur respektive der Betroffenheit von Unrecht rein krimineller Natur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen Behörden notwendiger Schutz bewusst verweigert, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu treffen. In dieser Hinsicht lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nichts Substanzielles entnehmen. Zwar handelt es sich bei ihm um einen Tadschiken schiitischer Glaubenszugehörigkeit, und damit um einen Angehörigen einer auch in Herat minoritären Gruppe, und er hat im Weiteren auch über ein mangelndes Interesse der Polizei an seiner Sache respektive an seiner Anzeige berichtet. Aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen besteht jedoch insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Polizei sei seiner Anzeige wegen seines ethnisch-religiösen Hintergrundes und damit aus einem asylrelevanten Motiv nicht nachgegangen. Seine Schilderungen sprechen vielmehr dafür, die Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers vorab aus einem generell mässigen Interesse an der Sache (im Sinne einer allgemeinen Unfähigkeit) und ausserdem mangels verwertbarer Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm unbekannten Tätern nicht mit dem vom Beschwerdeführer erhofften Elan an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer zeigte sich davon in erster Linie schwer enttäuscht. Hingegen hat er nicht geltend gemacht, dass die Polizei seiner Anzeige wegen seines ethnisch-religiösen Hintergrundes nicht nachgegangen wäre. Eine blosse Schutzunfähigkeit des Staates, von welcher im Falle von Afghanistan nahezu landeweit ausgegangen werden muss (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), ist jedoch im vorliegenden Kontext (Betroffenheit von Unrecht rein krimineller Natur) nicht mit einer rechtserheblichen Schutzunwilligkeit gleichzusetzen. Schliesslich wird der Betroffenheit von Übergriffen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur, respektive entsprechenden Gefährdungslagen (bspw. Blutrachesituationen), regelmässig erst auf Stufe der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen (vgl. unten, E. 5.2). Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuweichen. 4.7 Nach dem Gesagten ist im Fall des Beschwerdeführers kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, welcher zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne Art. 3 Abs. 1 AsylG führen könnte, weshalb die Abweisung des Asylgesuches im Resultat zu bestätigen ist. 5. 5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 13. Juli 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Gesamtaufwand von 3¾ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.- geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 31.60 (Kopien und Porto). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Hingegen ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter im Rahmen der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: