Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde in der Folge dem (Nennung Bundesasylzentrum) zugewiesen. Am 27. November 2019 fand die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] statt. Am 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe. Danach habe er an verschiedenen Orten Spaniens gelebt, so zuletzt in C._______, wo er seit dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Von seiner Frau und den Kindern lebe er getrennt. Nach Abschluss der Schule habe er sich (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung). Im sogenannten D._______-Prozess sei er einer der insgesamt (...) geschützten Zeugen, da er während (Nennung Dauer) für den Hauptangeschuldigten gearbeitet habe. Bislang habe er vor den Behörden E._______ zweimal ausgesagt, so erstmals (Nennung Zeitpunkt) beim Staatsanwalt und dem Richter und das zweite Mal (Nennung Zeitpunkt) bei der Polizei. Der Fall befinde sich noch in der Untersuchungsphase. Nach seiner ersten Aussage hätten die Medien seine berufliche Funktion und damit auch seine Identität veröffentlicht, da es nur einen (Nennung berufliche Funktion) gebe. In der Folge habe man ihn in C._______ bedroht, verfolgt und angegriffen. Der schlimmste Vorfall sei im (...) geschehen, als er in der Nähe seiner Wohnung niedergeschlagen worden sei und deswegen mehrere Zähne verloren habe. Ab (...) habe er immer wieder "Ratschläge" beziehungsweise Drohungen von ehemaligen Arbeitskollegen erhalten. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass er seine Aussagen zurückziehen oder ändern solle, ansonsten er oder seine Kinder umgebracht würden und man dies als Unfall aussehen lassen würde. Später respektive im Jahr (...) sei er wiederholt zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz verfolgt und auch einmal stark gestossen worden. Bei seinen Verfolgern habe es sich jeweils um gutgebaute Männer mit Bomberjacken gehandelt, welche nicht mit ihm gesprochen hätten. Er sei aber überzeugt, dass es von D._______ beauftragte Personen gewesen seien. Der letzte Vorfall habe sich am (...) ereignet. Er habe bemerkt, dass ihn jemand verfolge, worauf er die Notrufnummer 112 angerufen habe. Die Polizei sei jedoch nicht erschienen. Ungefähr ab (...) habe er bei der Polizei verschiedene Aussagen und Schutzanträge deponiert. Sodann habe er beim zuständigen Amtsgericht (...) Schutzanträge eingereicht. Anzeigen habe er keine erstattet, da er befürchtet habe, dadurch sich und seine Familie in Gefahr zu bringen. Er habe die Behörden mit seinen Aussagen über die Ereignisse informieren wollen und angemessenen Schutz gemäss Zeugenschutzgesetz beantragt. Auch habe er sich mit seinem Anliegen an (Aufzählung Behördenstellen) gewendet. Ausser dem F._______ hätten die erwähnten Behördenstellen aber nicht auf seine Schutzanträge reagiert. Der F._______ habe auf sein Schreiben geantwortet und dieses an die (Nennung Behörde) weitergeleitet. Er habe nicht daran gedacht, einen Anwalt zu engagieren, da er im Prozess kein Geld - wie andere Zeugen - verlangt habe. Ein Wohnsitzwechsel würde seine Situation nicht verbessern, da die Polizei selber in den Fall verwickelt sei. Es gelinge sogar der staatlichen (Nennung Behörde) nicht, gegen die Polizei auf den G._______ zu ermitteln. Verschiedene hohe Polizeibeamte seien im Dienst von D._______ gestanden. Zudem seien auch andere geschützte Zeugen im erwähnten Verfahren bedroht und geschlagen worden. Er leide unter einem grossen psychischen Druck und habe sein Haus während (Nennung Dauer) kaum mehr verlassen. Im zuständigen Amtsgericht in C._______ seien bereits (...) Richter von diesem Fall abgezogen worden wegen (Nennung Gründe). Mittlerweile werde dieser Fall von der nationalen (Nennung Behörde) geleitet. Unter diesem Druck habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen. Wenige Tage vor seiner Ausreise sei er von der (neuen) zuständigen Richterin der (Nennung Behörde) gebeten worden, nach H._______ zu reisen um dort auszusagen. Er habe sie darüber informiert, dass er das Land aus Angst verlassen werde, und ihr angeboten, mit ihr am Telefon über den Fall zu sprechen. Ein solches Vorgehen habe die Richterin jedoch abgelehnt, da derzeit Telefongespräche aufgenommen würden. A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Der Beschwerdeführer nahm - nach Zustellung der editionspflichtigen Akten - zum Entscheidentwurf des SEM vom 18. Dezember 2019 mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Weiter hielt es fest, der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ferner sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Empfangsbestätigung des SEM sowie eine Vollmacht bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 4 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Verfahren. Über diejenigen Punkte, welche vom SEM nicht verfügungsweise entschieden wurden (vgl. E. 7.2 f.), kann das Gericht daher nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem gestellten Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren 2) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
E. 5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, soll es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.1.2 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, es handle sich vorliegend um einen komplexen Fall. Dies lasse sich einerseits an der Vielzahl eingereichter Beweismittel und andererseits an den zwei durchgeführten Anhörungen zu den Asylgründen erkennen. Das Verfahren hätte daher im erweiterten Verfahren abgehandelt werden müssen, da in casu eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Asylgründen nötig sei. Einer solchen eingehenden Prüfung würden die kurzen Verfahrensfristen des beschleunigten Asylverfahrens nicht gerecht. Zudem habe die Vorinstanz die aktuellen Entwicklungen im Prozess unberücksichtigt gelassen, obwohl in der Stellungnahme vom 19. Dezember bereits auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Es handle sich vorliegend nicht mehr um einen einfachen Fall, wie vom Gesetzgeber für das beschleunigte Verfahren vorgesehen, was hier zu einer rechtswidrigen Verkürzung der ohnehin schon kurzen Beschwerdefrist von sieben auf fünf Arbeitstage führe, womit der Beschwerdeführer in seinen Verfahrens- und Parteirechten wesentlich eingeschränkt worden sei. Durch das Unterlassen einer vertieften Einzelfallprüfung seiner Situation und seiner Gefährdung in Spanien habe das SEM somit die Abklärungs- als auch die Begründungspflicht verletzt.
E. 5.1.3 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20 Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder in das erweiterte Verfahren (Bst. d) gewechselt wird, die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so kann die in Art. 37 Abs. 2 AsylG um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG). Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, Recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
E. 5.1.4 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 8. November 2019 gestellt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Dezember 2019, mithin 42 Tage später. Im Verfahren selbst fand die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase am 27. November 2019 statt, dies von 13.00 Uhr bis 18.10 Uhr. Am Schluss derselben wurde die vom Beschwerdeführer angefertigte Zusammenstellung zu seinem Internetarchiv zu den Akten genommen und er gleichzeitig aufgefordert, bis am 4. Dezember 2019 die restlichen wesentlichen, lediglich ihn betreffenden Beweismittel einzureichen. Am 4. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere Beweismittel ins Recht. Gleichentags wurde er vom SEM für den 12. Dezember 2019 zu einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG eingeladen, anlässlich welcher insbesondere auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten und als wesentlich erachteten Beweismittel erläutert wurde. Am Ende der Anhörung stellte die Mitarbeiterin des SEM fest, dass jetzt alle Fakten gesammelt worden seien, die für die Beurteilung des Asylgesuchs als wesentlich erachtet würden (vgl. act. 17/14, S. 12 Mitte). Nachdem sich die zusätzlich eingereichten Beweismittel bereits im Besitz des Beschwerdeführers befanden, durfte das SEM ohne Weiteres davon ausgehen, dass trotz der Nachreichung von weiteren Unterlagen die in E. 4.1.3 erwähnten weiteren Verfahrensschritte und die Anhörung zu den Asylgründen innert der gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt werden können. Auch wenn vorliegend letztlich eine Überschreitung der in Art. 37 Abs. 2 AsylG festgelegten Fristen von einigen Tagen feststellbar ist, so liegt diese in der durch Art. 37 Abs. 3 AsylG festgelegten Toleranz und wird im Wesentlichen durch den zwischen Vorladung zur Anhörung und deren effektiven Durchführung verstrichenen Zeitraum von acht Tagen erklärbar. Der Asylentscheid wurde jedoch zeitnah zur Anhörung gefällt.
E. 5.1.5 Sodann verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in der Regel bereits die Vornahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung eines beschleunigten Verfahrens ausschliesse, und zitiert diesbezüglich verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Beschwerdeschrift S. 4 f.). Dabei verkennt er jedoch, dass vorliegend weder eine ergänzende Anhörung noch andere Abklärungen durch das SEM durchgeführt oder weitere rechtsrelevante Unterlagen beschafft werden mussten. Alleine die Einreichung einer Vielzahl von Beweismitteln respektive deren Sichtung und Beurteilung lässt ein Verfahren noch nicht per se als komplex erscheinen. Dieser Schluss rechtfertigt sich vorliegend auch deshalb, weil der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt durch das SEM nicht bezweifelt wurde. Dabei handelt es sich bei diesem im Wesentlichen um einen Prozess gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, in welchem er als geschützter Zeuge auftrete und deswegen von dritter Seite Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. In diesem Zusammenhang bezweifelt der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der spanischen Behörden. Die geschilderten Kernpunkte des Sachverhalts sind nicht als derart vielschichtig und verflochten zu erachten, als dass dieser einem beschleunigten Verfahren nicht mehr zugänglich sein könnte. Das SEM hat somit nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zu Recht das beschleunigte Verfahren durchgeführt und von einem Wechsel in das erweiterte Verfahren abgesehen (vgl. Art. 26c AsylG; Art. 20 Bst. c ASylV1).Auch wenn die - zu Recht geschehene - Einstufung des vorliegenden Falls durch das SEM als Ablehnung ohne weitere Abklärungen und von Spanien als sicherer Drittstaat eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hatte (fünf Arbeitstage gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG gegenüber sieben Tagen im beschleunigten Verfahren laut Art. 108 Abs. 1 AsylG), ist in der zweitägigen Verkürzung der Beschwerdefrist keine rechtswidrige Einschränkung der Parteirechte des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Beschwerde, welche unter Einhaltung der nur kurzen Beschwerdefrist verfasst wurde, setzt sich denn auch mit den wesentlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinander. Zudem hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich in seinem Entscheid leiten liess und sich auch mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Demzufolge stellt denn auch der Umstand, dass der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. Dezember 2019 gemachte Hinweis auf neue Sachverhalte im Prozess respektive auf die Aufforderung des neuen zuständigen Richters an die Staatsanwaltschaft, nun Anklage zu erheben, von der Vorinstanz nicht explizit im Entscheid Erwähnung fand, kein formeller Mangel dar. So handelt es sich bei der Anklageerhebung im Rahmen eines Strafverfahrens nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens - je nach Beweislage - um einen möglichen und für alle Parteien absehbaren Verfahrensschritt. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
E. 5.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die beschwerdeführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der Partei Streitgegenstand ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 95 Rz. 2.213). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und dabei in seiner Begründung des Rückweisungsantrags (Rechtsbegehren 2) auch auf die Erwägungen des SEM im Asylpunkt Bezug nimmt und diese kritisiert, ist sinngemäss auch die vorinstanzliche Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Ablehnung des Asylgesuchs als angefochten zu erachten.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Bundesrat habe Spanien als sicheren Drittstaat bezeichnet, weshalb die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel vermöchten die Regelvermutung nicht umzustossen und es sei vom Bestehen eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei von seinem ehemaligen Arbeitgeber D._______ beziehungsweise von durch D._______ beauftragte Personen, somit von privaten Dritten, bedroht respektive er sei bereits entsprechenden Übergriffen ausgesetzt gewesen, wobei er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten, staatlichen Schutz zu erhalten, ausgeschöpft habe, ohne dass man ihm solchen gewährt habe.
E. 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
E. 6.4 Der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung seitens D._______ oder ihm beauftragter Personen infolge seiner Aussagen als Zeuge im Prozess gegen D._______ liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde. Die dargelegten Drohungen und Übergriffe gegen den Beschwerdeführer von privaten Dritten waren nicht aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gegen ihn gerichtet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der dargelegten Bedrohungssituation das Motiv der Beeinflussung künftiger Aussagen oder der Rache aufgrund bereits gemachter Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge im Strafprozess gegen D._______ zugrunde lag. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass Übergriffen rein privater Natur respektive der Betroffenheit von Unrecht rein krimineller Natur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen Behörden notwendiger Schutz bewusst verweigert, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu treffen (vgl. Urteil des BVGer D-3124/2017 vom 10. April 2018 E. 4.6). In dieser Hinsicht lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nichts Substanzielles entnehmen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates vermögen demnach keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Somit erübrigt sich an dieser Stelle eine Prüfung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der staatlichen Behörden (vgl. Urteil des BVGer E-5246/2019 vom 14. November 2019 E. 6.3). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Betroffenheit von Übergriffen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur sowie entsprechenden Gefährdungslagen regelmässig erst auf Stufe der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3124/2017 vom 10. April 2018 E. 4.6). Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuweichen (vgl. dazu E. 7.3 nachfolgend). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend von der Anordnung der Wegweisung abgesehen, unter Hinweis auf die sich aus den Bestimmungen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ergebende Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die daraus abzuleitende Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über eine allfällige Wegweisung.
E. 7.3 Nachdem vorliegend der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist respektive erst am (...) abläuft (vgl. Art. 5 Abs. 3 FZA und Art. 23 Abs. 1 Anhang I der FZA), hat die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung der Wegweisung abgesehen und auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Kantons hingewiesen. Die Prüfung der Wegweisung und von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteile des BVGer E-4468/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2 f., E-3173/2019 vom 1. Juli 2019 S. 8).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist vorliegend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-49/2020 Urteil vom 23. Januar 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Spanien, vertreten durch MLaw Anina Nadig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde in der Folge dem (Nennung Bundesasylzentrum) zugewiesen. Am 27. November 2019 fand die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] statt. Am 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe. Danach habe er an verschiedenen Orten Spaniens gelebt, so zuletzt in C._______, wo er seit dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Von seiner Frau und den Kindern lebe er getrennt. Nach Abschluss der Schule habe er sich (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung). Im sogenannten D._______-Prozess sei er einer der insgesamt (...) geschützten Zeugen, da er während (Nennung Dauer) für den Hauptangeschuldigten gearbeitet habe. Bislang habe er vor den Behörden E._______ zweimal ausgesagt, so erstmals (Nennung Zeitpunkt) beim Staatsanwalt und dem Richter und das zweite Mal (Nennung Zeitpunkt) bei der Polizei. Der Fall befinde sich noch in der Untersuchungsphase. Nach seiner ersten Aussage hätten die Medien seine berufliche Funktion und damit auch seine Identität veröffentlicht, da es nur einen (Nennung berufliche Funktion) gebe. In der Folge habe man ihn in C._______ bedroht, verfolgt und angegriffen. Der schlimmste Vorfall sei im (...) geschehen, als er in der Nähe seiner Wohnung niedergeschlagen worden sei und deswegen mehrere Zähne verloren habe. Ab (...) habe er immer wieder "Ratschläge" beziehungsweise Drohungen von ehemaligen Arbeitskollegen erhalten. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass er seine Aussagen zurückziehen oder ändern solle, ansonsten er oder seine Kinder umgebracht würden und man dies als Unfall aussehen lassen würde. Später respektive im Jahr (...) sei er wiederholt zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz verfolgt und auch einmal stark gestossen worden. Bei seinen Verfolgern habe es sich jeweils um gutgebaute Männer mit Bomberjacken gehandelt, welche nicht mit ihm gesprochen hätten. Er sei aber überzeugt, dass es von D._______ beauftragte Personen gewesen seien. Der letzte Vorfall habe sich am (...) ereignet. Er habe bemerkt, dass ihn jemand verfolge, worauf er die Notrufnummer 112 angerufen habe. Die Polizei sei jedoch nicht erschienen. Ungefähr ab (...) habe er bei der Polizei verschiedene Aussagen und Schutzanträge deponiert. Sodann habe er beim zuständigen Amtsgericht (...) Schutzanträge eingereicht. Anzeigen habe er keine erstattet, da er befürchtet habe, dadurch sich und seine Familie in Gefahr zu bringen. Er habe die Behörden mit seinen Aussagen über die Ereignisse informieren wollen und angemessenen Schutz gemäss Zeugenschutzgesetz beantragt. Auch habe er sich mit seinem Anliegen an (Aufzählung Behördenstellen) gewendet. Ausser dem F._______ hätten die erwähnten Behördenstellen aber nicht auf seine Schutzanträge reagiert. Der F._______ habe auf sein Schreiben geantwortet und dieses an die (Nennung Behörde) weitergeleitet. Er habe nicht daran gedacht, einen Anwalt zu engagieren, da er im Prozess kein Geld - wie andere Zeugen - verlangt habe. Ein Wohnsitzwechsel würde seine Situation nicht verbessern, da die Polizei selber in den Fall verwickelt sei. Es gelinge sogar der staatlichen (Nennung Behörde) nicht, gegen die Polizei auf den G._______ zu ermitteln. Verschiedene hohe Polizeibeamte seien im Dienst von D._______ gestanden. Zudem seien auch andere geschützte Zeugen im erwähnten Verfahren bedroht und geschlagen worden. Er leide unter einem grossen psychischen Druck und habe sein Haus während (Nennung Dauer) kaum mehr verlassen. Im zuständigen Amtsgericht in C._______ seien bereits (...) Richter von diesem Fall abgezogen worden wegen (Nennung Gründe). Mittlerweile werde dieser Fall von der nationalen (Nennung Behörde) geleitet. Unter diesem Druck habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen. Wenige Tage vor seiner Ausreise sei er von der (neuen) zuständigen Richterin der (Nennung Behörde) gebeten worden, nach H._______ zu reisen um dort auszusagen. Er habe sie darüber informiert, dass er das Land aus Angst verlassen werde, und ihr angeboten, mit ihr am Telefon über den Fall zu sprechen. Ein solches Vorgehen habe die Richterin jedoch abgelehnt, da derzeit Telefongespräche aufgenommen würden. A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Der Beschwerdeführer nahm - nach Zustellung der editionspflichtigen Akten - zum Entscheidentwurf des SEM vom 18. Dezember 2019 mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Weiter hielt es fest, der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ferner sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Empfangsbestätigung des SEM sowie eine Vollmacht bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
4. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Verfahren. Über diejenigen Punkte, welche vom SEM nicht verfügungsweise entschieden wurden (vgl. E. 7.2 f.), kann das Gericht daher nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem gestellten Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren 2) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, soll es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.1.2 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, es handle sich vorliegend um einen komplexen Fall. Dies lasse sich einerseits an der Vielzahl eingereichter Beweismittel und andererseits an den zwei durchgeführten Anhörungen zu den Asylgründen erkennen. Das Verfahren hätte daher im erweiterten Verfahren abgehandelt werden müssen, da in casu eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Asylgründen nötig sei. Einer solchen eingehenden Prüfung würden die kurzen Verfahrensfristen des beschleunigten Asylverfahrens nicht gerecht. Zudem habe die Vorinstanz die aktuellen Entwicklungen im Prozess unberücksichtigt gelassen, obwohl in der Stellungnahme vom 19. Dezember bereits auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Es handle sich vorliegend nicht mehr um einen einfachen Fall, wie vom Gesetzgeber für das beschleunigte Verfahren vorgesehen, was hier zu einer rechtswidrigen Verkürzung der ohnehin schon kurzen Beschwerdefrist von sieben auf fünf Arbeitstage führe, womit der Beschwerdeführer in seinen Verfahrens- und Parteirechten wesentlich eingeschränkt worden sei. Durch das Unterlassen einer vertieften Einzelfallprüfung seiner Situation und seiner Gefährdung in Spanien habe das SEM somit die Abklärungs- als auch die Begründungspflicht verletzt. 5.1.3 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20 Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder in das erweiterte Verfahren (Bst. d) gewechselt wird, die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so kann die in Art. 37 Abs. 2 AsylG um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG). Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, Recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. 5.1.4 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 8. November 2019 gestellt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Dezember 2019, mithin 42 Tage später. Im Verfahren selbst fand die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase am 27. November 2019 statt, dies von 13.00 Uhr bis 18.10 Uhr. Am Schluss derselben wurde die vom Beschwerdeführer angefertigte Zusammenstellung zu seinem Internetarchiv zu den Akten genommen und er gleichzeitig aufgefordert, bis am 4. Dezember 2019 die restlichen wesentlichen, lediglich ihn betreffenden Beweismittel einzureichen. Am 4. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere Beweismittel ins Recht. Gleichentags wurde er vom SEM für den 12. Dezember 2019 zu einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG eingeladen, anlässlich welcher insbesondere auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten und als wesentlich erachteten Beweismittel erläutert wurde. Am Ende der Anhörung stellte die Mitarbeiterin des SEM fest, dass jetzt alle Fakten gesammelt worden seien, die für die Beurteilung des Asylgesuchs als wesentlich erachtet würden (vgl. act. 17/14, S. 12 Mitte). Nachdem sich die zusätzlich eingereichten Beweismittel bereits im Besitz des Beschwerdeführers befanden, durfte das SEM ohne Weiteres davon ausgehen, dass trotz der Nachreichung von weiteren Unterlagen die in E. 4.1.3 erwähnten weiteren Verfahrensschritte und die Anhörung zu den Asylgründen innert der gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt werden können. Auch wenn vorliegend letztlich eine Überschreitung der in Art. 37 Abs. 2 AsylG festgelegten Fristen von einigen Tagen feststellbar ist, so liegt diese in der durch Art. 37 Abs. 3 AsylG festgelegten Toleranz und wird im Wesentlichen durch den zwischen Vorladung zur Anhörung und deren effektiven Durchführung verstrichenen Zeitraum von acht Tagen erklärbar. Der Asylentscheid wurde jedoch zeitnah zur Anhörung gefällt. 5.1.5 Sodann verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in der Regel bereits die Vornahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung eines beschleunigten Verfahrens ausschliesse, und zitiert diesbezüglich verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Beschwerdeschrift S. 4 f.). Dabei verkennt er jedoch, dass vorliegend weder eine ergänzende Anhörung noch andere Abklärungen durch das SEM durchgeführt oder weitere rechtsrelevante Unterlagen beschafft werden mussten. Alleine die Einreichung einer Vielzahl von Beweismitteln respektive deren Sichtung und Beurteilung lässt ein Verfahren noch nicht per se als komplex erscheinen. Dieser Schluss rechtfertigt sich vorliegend auch deshalb, weil der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt durch das SEM nicht bezweifelt wurde. Dabei handelt es sich bei diesem im Wesentlichen um einen Prozess gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, in welchem er als geschützter Zeuge auftrete und deswegen von dritter Seite Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. In diesem Zusammenhang bezweifelt der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der spanischen Behörden. Die geschilderten Kernpunkte des Sachverhalts sind nicht als derart vielschichtig und verflochten zu erachten, als dass dieser einem beschleunigten Verfahren nicht mehr zugänglich sein könnte. Das SEM hat somit nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zu Recht das beschleunigte Verfahren durchgeführt und von einem Wechsel in das erweiterte Verfahren abgesehen (vgl. Art. 26c AsylG; Art. 20 Bst. c ASylV1).Auch wenn die - zu Recht geschehene - Einstufung des vorliegenden Falls durch das SEM als Ablehnung ohne weitere Abklärungen und von Spanien als sicherer Drittstaat eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hatte (fünf Arbeitstage gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG gegenüber sieben Tagen im beschleunigten Verfahren laut Art. 108 Abs. 1 AsylG), ist in der zweitägigen Verkürzung der Beschwerdefrist keine rechtswidrige Einschränkung der Parteirechte des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Beschwerde, welche unter Einhaltung der nur kurzen Beschwerdefrist verfasst wurde, setzt sich denn auch mit den wesentlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinander. Zudem hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich in seinem Entscheid leiten liess und sich auch mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Demzufolge stellt denn auch der Umstand, dass der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. Dezember 2019 gemachte Hinweis auf neue Sachverhalte im Prozess respektive auf die Aufforderung des neuen zuständigen Richters an die Staatsanwaltschaft, nun Anklage zu erheben, von der Vorinstanz nicht explizit im Entscheid Erwähnung fand, kein formeller Mangel dar. So handelt es sich bei der Anklageerhebung im Rahmen eines Strafverfahrens nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens - je nach Beweislage - um einen möglichen und für alle Parteien absehbaren Verfahrensschritt. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. 5.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die beschwerdeführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der Partei Streitgegenstand ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 95 Rz. 2.213). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und dabei in seiner Begründung des Rückweisungsantrags (Rechtsbegehren 2) auch auf die Erwägungen des SEM im Asylpunkt Bezug nimmt und diese kritisiert, ist sinngemäss auch die vorinstanzliche Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Ablehnung des Asylgesuchs als angefochten zu erachten. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Bundesrat habe Spanien als sicheren Drittstaat bezeichnet, weshalb die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel vermöchten die Regelvermutung nicht umzustossen und es sei vom Bestehen eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei von seinem ehemaligen Arbeitgeber D._______ beziehungsweise von durch D._______ beauftragte Personen, somit von privaten Dritten, bedroht respektive er sei bereits entsprechenden Übergriffen ausgesetzt gewesen, wobei er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten, staatlichen Schutz zu erhalten, ausgeschöpft habe, ohne dass man ihm solchen gewährt habe. 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. 6.4 Der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung seitens D._______ oder ihm beauftragter Personen infolge seiner Aussagen als Zeuge im Prozess gegen D._______ liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde. Die dargelegten Drohungen und Übergriffe gegen den Beschwerdeführer von privaten Dritten waren nicht aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gegen ihn gerichtet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der dargelegten Bedrohungssituation das Motiv der Beeinflussung künftiger Aussagen oder der Rache aufgrund bereits gemachter Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge im Strafprozess gegen D._______ zugrunde lag. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass Übergriffen rein privater Natur respektive der Betroffenheit von Unrecht rein krimineller Natur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen Behörden notwendiger Schutz bewusst verweigert, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu treffen (vgl. Urteil des BVGer D-3124/2017 vom 10. April 2018 E. 4.6). In dieser Hinsicht lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nichts Substanzielles entnehmen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates vermögen demnach keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Somit erübrigt sich an dieser Stelle eine Prüfung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der staatlichen Behörden (vgl. Urteil des BVGer E-5246/2019 vom 14. November 2019 E. 6.3). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Betroffenheit von Übergriffen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur sowie entsprechenden Gefährdungslagen regelmässig erst auf Stufe der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3124/2017 vom 10. April 2018 E. 4.6). Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuweichen (vgl. dazu E. 7.3 nachfolgend). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend von der Anordnung der Wegweisung abgesehen, unter Hinweis auf die sich aus den Bestimmungen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ergebende Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die daraus abzuleitende Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über eine allfällige Wegweisung. 7.3 Nachdem vorliegend der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist respektive erst am (...) abläuft (vgl. Art. 5 Abs. 3 FZA und Art. 23 Abs. 1 Anhang I der FZA), hat die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung der Wegweisung abgesehen und auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Kantons hingewiesen. Die Prüfung der Wegweisung und von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteile des BVGer E-4468/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2 f., E-3173/2019 vom 1. Juli 2019 S. 8).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist vorliegend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber