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E-5246/2019

E-5246/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende des Jahres 2015. Über den Landweg gelangte er am 8. Dezember 2016, in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl ersuchte. B. Im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 zunächst summarisch angehört. Die einlässliche Anhörung erfolgte am 25. Mai 2018. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe seit seinem (...) Lebensjahr mit seiner Familie in Kabul gewohnt. Bis zur (...) Klasse habe er die Schule besucht und anschliessend ein eigenes (...) geführt, mit dessen Betrieb er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Nebenbei habe er regelmässig an Wettkämpfen (...) teilgenommen. Ende des Jahres 2015 habe er an einem (...) in Kabul seinen Gegner B._______ besiegt. Nach dessen Niederlage habe dieser ihn tätlich angegriffen und mit dem Tode bedroht. Von einem Kollegen habe er erfahren, dass es sich beim besiegten Gegner um (...) handle. Als er am Folgetag sein (...) gegen (...) Uhr abgeschlossen habe, sei dreimal von hinten auf ihn geschossen worden. Dabei habe ihn eine Kugel (...) getroffen. In der Dunkelheit habe er während des Vorfalls B._______ gehört, der ihm damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er sei verletzt ins nahegelegene Bachbett geflüchtet und habe dort während rund einer Stunde ausgeharrt. Er habe sich weiterhin in dem Bachbett versteckt gehalten als in der Zwischenzeit die Polizei aufgetaucht sei und die Umgebung erkundet habe. Nachdem die Polizisten sich entfernt hätten, habe er ein Taxi angehalten und sei nachhause gefahren. Die Schusswunde habe er am darauffolgenden Tag von einem befreundeten Arzt behandeln lassen. Nach einem rund zweitägigen Aufenthalt zuhause habe er sich schliesslich entschieden, Afghanistan zu verlassen, da B._______ aus einer mächtigen Familie stamme und er befürchtet habe, von diesem nicht mehr in Ruhe gelassen zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen brachte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich im (...) sowie eine Sportkarte bei. C. Mit Verfügung vom 5. September 2019 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 10. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, namentlich die Auseinandersetzung mit B._______, seien nicht als asylrelevant zu erachten. Den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich unmissverständlich entnehmen, dass B._______ aus Neid beziehungsweise Rache- oder Revanchelust gehandelt habe und diese Motive nicht auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund zurückgeführt werden könnten. Lediglich die Niederlage im (...) habe diesen erzürnt. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass der (...) von B._______ (...) sei. Diese Tatsache habe lediglich Auswirkungen auf dessen Macht- respektive Wirkungsbereich, nicht jedoch auf das zugrundeliegende Motiv. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe der (...) nämlich keinerlei religiöse oder politische Komponente aufgewiesen, sondern sei lediglich als Wettbewerb zwischen afghanischen Clubs ausgestaltet gewesen. Da es den Vorbringen an Asylrelevanz mangele, könne auf die Abhandlung weiterer Relevanzkriterien - wie beispielsweise die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden - ebenso verzichtet werden, wie auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der gemachten Aussagen. An den Vorbringen bestünden jedoch gewisse Zweifel. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls, den er nicht den Behörden habe melden wollen, umgehend seinen Heimatstaat verlassen habe. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass andere Gründe ihn zum Verlassen Afghanistans bewogen hätten. Auch das Vorbringen der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten, da sich daraus keine gezielte Benachteiligung, geschweige denn Verfolgung, des Beschwerdeführers ableiten lasse. Betreffend den Vollzug der Wegweisung kommt das SEM zum Schluss, dass dieser unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig zu erachten sei, da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies lägen begünstigende Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass den Geschehnissen und insbesondere seiner begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung oder Bedrohung sehr wohl eine politische Komponente zukomme. Sein Gegner B._______ habe es sich aufgrund des Einflusses der Familie auf die Polizei und Strafverfolgungsbehörden leisten können, ihn ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen zu verletzen. Insbesondere der vergangene Angriff und die daraus resultierende Verletzung würden darauf deuten, dass er im Falle einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er macht zudem geltend, dass ihm in Afghanistan keinerlei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden und die staatlichen Polizei- und Justizorgane nicht in der Lage seien, ihm ausreichenden Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug verweist der Beschwerdeführer einerseits auf dessen Unzumutbarkeit, da die kriegsähnlichen Zustände und die Situation allgemeiner Gewalt ihn bei einer Rückkehr konkret gefährdeten. Andererseits geriete er in Afghanistan in eine medizinische Notlage, da die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer fest, dass er durch die allgegenwärtige Machtausübung der Taliban und insbesondere aufgrund einschneidender Erlebnisse während seiner Schulzeit schwer traumatisiert sei. Handle es sich bei der Traumatisierung aus Schultagen auch nicht um den abschliessenden Fluchtgrund, so müssten die Auswirkungen derselben auf die Psyche des Beschwerdeführers dennoch entsprechend gewürdigt werden. Auf Beschwerdeebene werden die bis dato nicht näher bezeichneten Ereignisse schliesslich erstmalig als sexuellen Missbrauch qualifiziert. Der Beschwerde liegt diesbezüglich eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch der (...) C._______ bei. Zudem wird in der Beschwerde die Einschätzung der Vorinstanz beanstandet, wonach eine Rückführung nach Kabul beim Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits ganz generell, dass ihm begünstigende Umstände zukämen. So habe er beispielsweise kaum mehr Kontakt zu seiner Familie, die ihm die Vorinstanz als soziales Beziehungsnetz ausgelegt hatte. Seine Traumatisierung wiederlege ausserdem die Behauptung des SEM, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann bei guter Gesundheit handle. Vielmehr noch würde sich eine allfällige Rückkehr erheblich schwieriger gestalten, da es ihm aufgrund seiner gesellschaftlichen Stigmatisierung, seiner finanziellen Verhältnisse und der unzureichenden Therapieangebote kaum möglich sei, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit zu finden. Andererseits macht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die allgemeine Lage in Kabul geltend, dass sich diese dahingehend verschlechtert habe, dass trotz allfälligem Vorliegen begünstigender Umstände nicht mehr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz habe die aktuellsten Sicherheitsentwicklungen und Anschläge in der Region Kabul nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso sei auf die sehr schwierige wirtschaftliche Lage in Kabul zu verweisen, die eine wirtschaftliche Reintegration von vornherein erschwere.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es hat in seinem Entscheid in zutreffender Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sind.

E. 6.2 Der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung seitens B._______ infolge des Ausgangs des (...) liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass den Ereignissen sehr wohl eine politische Komponente zukomme, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass B._______ (...) als (...) einen potenziell erweiterten Einflussbereich haben könnte, ändert nichts daran, dass den Drohungs- und Angriffshandlungen kein in Art. 3 AsylG bezeichnetes Verfolgungsmotiv zugrunde lag. Die Argumentation der Vorinstanz wonach B._______ aus Neid, Rache- oder Revanchelust heraus gehandelt habe, überzeugt gerade vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim besagten (...) um eine reine Sportveranstaltung gehandelt habe. Es ist davon auszugehen, dass B._______ sich aufgrund eines sportinhärenten Motivs wie beispielsweise seiner Niederlage, seines enttäuschten Ehrgeizes oder seines verletzten Stolzes an seinem Bezwinger rächen wollte.

E. 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist. Somit erübrigt sich - wie von der Vorinstanz treffend festgestellt - an dieser Stelle eine Prüfung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der staatlichen Behörden, da der Bedrohung durch die Privatperson B._______ kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liegt.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Demgegenüber gilt das in Art. 3 EMRK verankerte Rückschiebungsverbot für jede Person ungeachtet des asylrechtlichen Status. Als Quelle der Gefahr im Zielstaat kommen nach Art. 3 EMRK auch Privatpersonen in Betracht, sofern die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung nicht genügend mit der Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt hat und sie ihre Begründungspflicht nach Art. 32 VwVG verletzt, wenn sie in genereller Weise feststellt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Obwohl die geltend gemachten Angriffe und damit einhergehenden Drohungen seitens B._______ nicht asylrelevant sind, müssen sie unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK im Kontext mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden gewürdigt werden, wenn den Vorbringen keine Unglaubhaftigkeitselemente entgegenstehen. Die vorinstanzliche Verfügung äussert sich weder hierzu noch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern führte aus, eine Glaubhaftigkeitsprüfung würde sich im vorliegenden Fall erübrigen, obwohl sie bereits gewisse Zweifel in den Raum stellte (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1). Demzufolge ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese Unvollständigkeit der Begründung verunmöglicht dem Beschwerdeführer nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung, sondern gleichermassen auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Aufgrund dieses als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels bleibt kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene.

E. 8.3 Sodann ergibt sich hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Folgendes:

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 präzisierte und aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Lage in Afghanistan und insbesondere in der Hauptstadt Kabul. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung herrschen unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Unter der Voraussetzung des Vorliegens besonders begünstigender Faktoren kann dennoch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung zwar mit den individuellen Voraussetzungen auseinandergesetzt, hat dabei aber eine allfällige Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bisher nicht in die Beurteilung einbezogen. Soweit der Beschwerdeführer nun erst auf Beschwerdeebene anführt, sich zwecks Aufarbeitung respektive Bewältigung einer Traumatisierung im Kindesalter in medizinische Behandlung zu begeben, kann dies der Vorinstanz nicht angelastet werden. Dennoch gibt die vorgelegte Einladung zu einem Abklärungsgespräch in der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie (Beschwerdebeilage Nr. 3), welche für den 23. Oktober 2019 vorgesehen war, Anlass dazu, die Vorinstanz einzuladen, sich unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung erneut mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinanderzusetzen.

E. 9 Die Verfügung des SEM vom 5. September 2019 verletzt daher im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der angeordneten Wegweisung ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos präsentierte und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten für den abzuweisenden Teil der Beschwerde zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Rechtsanwältin Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständing des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer ist sodann im Umfang seines Obsiegens - sprich hälftig - zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend abschätzen und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 400.- festzusetzen.

E. 10.4 Der in obenstehender Erwägung 10.2 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist sodann im Umfang des Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, welches unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf Fr. 250.- festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Lena Weissinger bestellt.
  6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
  7. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar von Fr. 250.-auszurichten.
  8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5246/2019 Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende des Jahres 2015. Über den Landweg gelangte er am 8. Dezember 2016, in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl ersuchte. B. Im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 zunächst summarisch angehört. Die einlässliche Anhörung erfolgte am 25. Mai 2018. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe seit seinem (...) Lebensjahr mit seiner Familie in Kabul gewohnt. Bis zur (...) Klasse habe er die Schule besucht und anschliessend ein eigenes (...) geführt, mit dessen Betrieb er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Nebenbei habe er regelmässig an Wettkämpfen (...) teilgenommen. Ende des Jahres 2015 habe er an einem (...) in Kabul seinen Gegner B._______ besiegt. Nach dessen Niederlage habe dieser ihn tätlich angegriffen und mit dem Tode bedroht. Von einem Kollegen habe er erfahren, dass es sich beim besiegten Gegner um (...) handle. Als er am Folgetag sein (...) gegen (...) Uhr abgeschlossen habe, sei dreimal von hinten auf ihn geschossen worden. Dabei habe ihn eine Kugel (...) getroffen. In der Dunkelheit habe er während des Vorfalls B._______ gehört, der ihm damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er sei verletzt ins nahegelegene Bachbett geflüchtet und habe dort während rund einer Stunde ausgeharrt. Er habe sich weiterhin in dem Bachbett versteckt gehalten als in der Zwischenzeit die Polizei aufgetaucht sei und die Umgebung erkundet habe. Nachdem die Polizisten sich entfernt hätten, habe er ein Taxi angehalten und sei nachhause gefahren. Die Schusswunde habe er am darauffolgenden Tag von einem befreundeten Arzt behandeln lassen. Nach einem rund zweitägigen Aufenthalt zuhause habe er sich schliesslich entschieden, Afghanistan zu verlassen, da B._______ aus einer mächtigen Familie stamme und er befürchtet habe, von diesem nicht mehr in Ruhe gelassen zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen brachte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich im (...) sowie eine Sportkarte bei. C. Mit Verfügung vom 5. September 2019 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 10. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, namentlich die Auseinandersetzung mit B._______, seien nicht als asylrelevant zu erachten. Den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich unmissverständlich entnehmen, dass B._______ aus Neid beziehungsweise Rache- oder Revanchelust gehandelt habe und diese Motive nicht auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund zurückgeführt werden könnten. Lediglich die Niederlage im (...) habe diesen erzürnt. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass der (...) von B._______ (...) sei. Diese Tatsache habe lediglich Auswirkungen auf dessen Macht- respektive Wirkungsbereich, nicht jedoch auf das zugrundeliegende Motiv. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe der (...) nämlich keinerlei religiöse oder politische Komponente aufgewiesen, sondern sei lediglich als Wettbewerb zwischen afghanischen Clubs ausgestaltet gewesen. Da es den Vorbringen an Asylrelevanz mangele, könne auf die Abhandlung weiterer Relevanzkriterien - wie beispielsweise die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden - ebenso verzichtet werden, wie auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der gemachten Aussagen. An den Vorbringen bestünden jedoch gewisse Zweifel. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls, den er nicht den Behörden habe melden wollen, umgehend seinen Heimatstaat verlassen habe. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass andere Gründe ihn zum Verlassen Afghanistans bewogen hätten. Auch das Vorbringen der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten, da sich daraus keine gezielte Benachteiligung, geschweige denn Verfolgung, des Beschwerdeführers ableiten lasse. Betreffend den Vollzug der Wegweisung kommt das SEM zum Schluss, dass dieser unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig zu erachten sei, da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies lägen begünstigende Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass den Geschehnissen und insbesondere seiner begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung oder Bedrohung sehr wohl eine politische Komponente zukomme. Sein Gegner B._______ habe es sich aufgrund des Einflusses der Familie auf die Polizei und Strafverfolgungsbehörden leisten können, ihn ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen zu verletzen. Insbesondere der vergangene Angriff und die daraus resultierende Verletzung würden darauf deuten, dass er im Falle einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er macht zudem geltend, dass ihm in Afghanistan keinerlei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden und die staatlichen Polizei- und Justizorgane nicht in der Lage seien, ihm ausreichenden Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug verweist der Beschwerdeführer einerseits auf dessen Unzumutbarkeit, da die kriegsähnlichen Zustände und die Situation allgemeiner Gewalt ihn bei einer Rückkehr konkret gefährdeten. Andererseits geriete er in Afghanistan in eine medizinische Notlage, da die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer fest, dass er durch die allgegenwärtige Machtausübung der Taliban und insbesondere aufgrund einschneidender Erlebnisse während seiner Schulzeit schwer traumatisiert sei. Handle es sich bei der Traumatisierung aus Schultagen auch nicht um den abschliessenden Fluchtgrund, so müssten die Auswirkungen derselben auf die Psyche des Beschwerdeführers dennoch entsprechend gewürdigt werden. Auf Beschwerdeebene werden die bis dato nicht näher bezeichneten Ereignisse schliesslich erstmalig als sexuellen Missbrauch qualifiziert. Der Beschwerde liegt diesbezüglich eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch der (...) C._______ bei. Zudem wird in der Beschwerde die Einschätzung der Vorinstanz beanstandet, wonach eine Rückführung nach Kabul beim Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits ganz generell, dass ihm begünstigende Umstände zukämen. So habe er beispielsweise kaum mehr Kontakt zu seiner Familie, die ihm die Vorinstanz als soziales Beziehungsnetz ausgelegt hatte. Seine Traumatisierung wiederlege ausserdem die Behauptung des SEM, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann bei guter Gesundheit handle. Vielmehr noch würde sich eine allfällige Rückkehr erheblich schwieriger gestalten, da es ihm aufgrund seiner gesellschaftlichen Stigmatisierung, seiner finanziellen Verhältnisse und der unzureichenden Therapieangebote kaum möglich sei, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit zu finden. Andererseits macht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die allgemeine Lage in Kabul geltend, dass sich diese dahingehend verschlechtert habe, dass trotz allfälligem Vorliegen begünstigender Umstände nicht mehr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz habe die aktuellsten Sicherheitsentwicklungen und Anschläge in der Region Kabul nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso sei auf die sehr schwierige wirtschaftliche Lage in Kabul zu verweisen, die eine wirtschaftliche Reintegration von vornherein erschwere. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es hat in seinem Entscheid in zutreffender Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sind. 6.2 Der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung seitens B._______ infolge des Ausgangs des (...) liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass den Ereignissen sehr wohl eine politische Komponente zukomme, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass B._______ (...) als (...) einen potenziell erweiterten Einflussbereich haben könnte, ändert nichts daran, dass den Drohungs- und Angriffshandlungen kein in Art. 3 AsylG bezeichnetes Verfolgungsmotiv zugrunde lag. Die Argumentation der Vorinstanz wonach B._______ aus Neid, Rache- oder Revanchelust heraus gehandelt habe, überzeugt gerade vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim besagten (...) um eine reine Sportveranstaltung gehandelt habe. Es ist davon auszugehen, dass B._______ sich aufgrund eines sportinhärenten Motivs wie beispielsweise seiner Niederlage, seines enttäuschten Ehrgeizes oder seines verletzten Stolzes an seinem Bezwinger rächen wollte. 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist. Somit erübrigt sich - wie von der Vorinstanz treffend festgestellt - an dieser Stelle eine Prüfung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der staatlichen Behörden, da der Bedrohung durch die Privatperson B._______ kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liegt. 6.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Demgegenüber gilt das in Art. 3 EMRK verankerte Rückschiebungsverbot für jede Person ungeachtet des asylrechtlichen Status. Als Quelle der Gefahr im Zielstaat kommen nach Art. 3 EMRK auch Privatpersonen in Betracht, sofern die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung nicht genügend mit der Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt hat und sie ihre Begründungspflicht nach Art. 32 VwVG verletzt, wenn sie in genereller Weise feststellt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Obwohl die geltend gemachten Angriffe und damit einhergehenden Drohungen seitens B._______ nicht asylrelevant sind, müssen sie unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK im Kontext mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden gewürdigt werden, wenn den Vorbringen keine Unglaubhaftigkeitselemente entgegenstehen. Die vorinstanzliche Verfügung äussert sich weder hierzu noch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern führte aus, eine Glaubhaftigkeitsprüfung würde sich im vorliegenden Fall erübrigen, obwohl sie bereits gewisse Zweifel in den Raum stellte (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1). Demzufolge ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese Unvollständigkeit der Begründung verunmöglicht dem Beschwerdeführer nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung, sondern gleichermassen auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Aufgrund dieses als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels bleibt kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene. 8.3 Sodann ergibt sich hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Folgendes: 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 präzisierte und aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Lage in Afghanistan und insbesondere in der Hauptstadt Kabul. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung herrschen unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Unter der Voraussetzung des Vorliegens besonders begünstigender Faktoren kann dennoch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung zwar mit den individuellen Voraussetzungen auseinandergesetzt, hat dabei aber eine allfällige Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bisher nicht in die Beurteilung einbezogen. Soweit der Beschwerdeführer nun erst auf Beschwerdeebene anführt, sich zwecks Aufarbeitung respektive Bewältigung einer Traumatisierung im Kindesalter in medizinische Behandlung zu begeben, kann dies der Vorinstanz nicht angelastet werden. Dennoch gibt die vorgelegte Einladung zu einem Abklärungsgespräch in der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie (Beschwerdebeilage Nr. 3), welche für den 23. Oktober 2019 vorgesehen war, Anlass dazu, die Vorinstanz einzuladen, sich unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung erneut mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinanderzusetzen. 9. Die Verfügung des SEM vom 5. September 2019 verletzt daher im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der angeordneten Wegweisung ist in Rechtskraft erwachsen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos präsentierte und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten für den abzuweisenden Teil der Beschwerde zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Rechtsanwältin Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständing des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 10.3 Der Beschwerdeführer ist sodann im Umfang seines Obsiegens - sprich hälftig - zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend abschätzen und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 400.- festzusetzen. 10.4 Der in obenstehender Erwägung 10.2 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist sodann im Umfang des Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, welches unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf Fr. 250.- festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Lena Weissinger bestellt.

6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

7. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar von Fr. 250.-auszurichten.

8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: