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E-3173/2019

E-3173/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeverfahren E-3173/2019 und E-3176/2019 werden vereinigt.

E. 2 Die Beschwerden werden abgewiesen.

E. 3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG werden abgewiesen.

E. 4 Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950. werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-3173/2019 und E-3176/2019 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG werden abgewiesen.
  4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950. werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3173/2019E-3176/2019 Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren (...), (Verfahren E-3173/2019) 2.B._______, geboren am (...), (Verfahren E-3176/2019) beide Slowakische Republik, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügungen des SEM vom 18. Juni 2019 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) eigenen Angaben zufolge am (...) April 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 13. Mai 2019 die Personalienaufnahmen stattfanden, dass die Beschwerdeführenden mit per E-Mail übermittelter gemeinsamer Eingabe vom 19. Mai 2019 Stellung zu einer allfälligen Überstellung in die Tschechische Republik nahmen, auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinwiesen, und zum Beleg ein durch (...) ausgestelltes Medikamentenrezept vom 16. Mai 2019 einreichten, dass sie zudem um Zustellung "beglaubigter Kopien" der ihnen vom SEM abgenommenen Dokument ersuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. Mai 2019 beziehungsweise 4. Juni 2019 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie seien durch die slowakischen Behörden verfolgt worden, dass nach der Wende im Jahre 1989 ein Grundstück, das früher im Besitz ihrer Familie gewesen sei, von den Behörden nicht an sie restituiert, sondern einer Wohngenossenschaft übereignet worden sei, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber im Jahr 1990 der ihr zustehende Lohn nicht ausbezahlt worden sei, dass sie deswegen und auch später wiederholt wegen Arbeitslosigkeit die Miete für ihre Wohnung nicht habe bezahlen können, dass ihnen aus diesem Grund schliesslich ihre Wohnung gekündigt worden sei und sie zu deren Räumung aufgefordert worden seien, dass sie am 26. September 2017 von der Polizei aus ihrer Wohnung geworfen worden seien, dass die Beschwerdeführerin wiederholt festgenommen, jeweils für eine Nacht festgehalten worden sei - das letzte Mal im März oder April 2018 - und zahlreiche Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden seien, dass ihr der Grund für die Festnahmen nicht bekannt sei, sie aber davon ausgehe, dass ein Zusammenhang zwischen den Verfolgungsmassnahmen gegen sie und dem Verschwinden ihrer Tochter im Jahre 2009 gebe, das ihr zudem wiederholt ihre Arbeitsstellen ohne Angaben eines Grundes gekündigt worden seien, dass auch der Beschwerdeführer Anfang 2014 und im Juni 2018 festgenommen und verhört worden sei, dass es dabei wohl um üble Nachrede gegen Beamte in C._______ gegangen sei, dass er befürchtet habe, einen Eintrag ins Strafregister zu erhalten, was ihm verunmöglicht hätte, eine Arbeitsstelle zu finden, dass die Beschwerdeführerin nach der Festnahme ihres Sohnes Angst gehabt habe, dass diesem etwas passieren könnte, dass sie aus diesen Gründen am (...) Juni 2018 die Slowakei verlassen und in der Folge in Tschechien, Österreich und Deutschland Asylgesuche gestellt hätten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens in Österreich erfahren habe, dass international nach ihm gefahndet werde, dass sie auch von den tschechischen, österreichischen und deutschen Behörden schlecht behandelt worden seien, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente zu den Akten reichten (Schreiben des Regierungsamts der Slowakei vom [...] 2018 und vom [...] 2018, des Bezirkspräsidiums C._______ von 1990, des Bezirksgerichts C._______ vom [...] 1990 und der Kreispolizeidirektion vom [...] 2018, Aufforderung zur Wohnungsräumung vom [...] 2017, ein Verhaftungsprotokoll der Polizei der Kreisdirektion vom [...] 2017, Entscheid des Bezirksgerichts C._______ vom [...] 1997, Schreiben der Beschwerdeführenden an die slowakische Regierung beziehungsweise das slowakische Justizministerium vom [...] 2017, [...] 2017 und [...] 2018, Auszug aus dem Immobilienregister vom [...] 2019, Zeitungsartikel vom 4. April 2017), dass das SEM sämtliche Beweismittel nach Durchsicht der Rechtsvertretung zur Aushändigung an die Beschwerdeführenden zurückgab, dass das SEM am 7. Juni 2019 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Beschwerdeführenden mit eigenhändiger Eingabe vom 11. Juni 2019 an das SEM Ausführungen zu ihren Asylgründen machten, wobei sie insbesondere auf eine Diskriminierung aus politischen Gründen (Nicht-zugehörigkeit zur kommunistischen Partei), widerrechtliche Entscheidungen verschiedener Behörden in der Slowakei und Streitigkeiten mit Familienangehörigen hinwiesen, dass sie in der Beilage verschiedene Dokumente betreffend Korrespondenz mit den slowakischen Behörden und medizinische Unterlagen einreichten, dass die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2019 eine Stellungnahme einreichte, dass die Beschwerdeführenden mit eigenhändiger Eingabe vom 12. Juni 2019 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchten, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Juni 2019 der ihnen beigeordneten Rechtsvertretung das Vertretungsmandat entzogen und ihre vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 14. Juni 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses bekanntgab, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Juni 2019 an die Vorinstanz dieser ihre Absicht mitteilten, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren und um Berücksichtigung bei der Einräumung einer neuen Frist zur Stellungnahme sowie bei der Entscheidfällung ersuchten, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 18. Juni 2019 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche abwies und feststellte, dass der Entscheid über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Slowakei mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet, woraus sich die gesetzliche Regelvermutung ergebe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, diese Vermutung umzustossen, zumal ihren Angaben kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden könne, dass es sich bei der Slowakischen Republik um einen Rechtsstaat handle, aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die slowakischen Behörden die Eingaben der Beschwerdeführenden nicht behandelt hätten und sie die Möglichkeit hätten, in ihrem Heimatstaat gegen anfällige unrechtmässige oder schikanöse behördliche Handlungen rechtlich vorzugehen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, dieser sei aufzuheben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie die koordinierte Behandlung ihrer Beschwerdeverfahren beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die beiden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden zu vereinigen sind und in einem Urteil behandelt werden, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen aus den Akten nicht ergibt, die Beschwerden aber jedenfalls innert der Rechtsmittelfrist eingelegt worden sind, weshalb auf die auch formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sämtliche von ihnen eingereichten Beweismittel an ihre Rechtsvertretung ausgehändigt wurden, weshalb sich ihr Vorwurf, es sei ihrem Ersuchen um Zustellung von Kopien derselben nicht entsprochen worden, als haltlos erweist, dass auch ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Urteilsentwurf zu Recht nicht entsprochen wurde, dass sowohl die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV1 [142.311]) als auch die Beschwerdeführenden persönlich mit eigenhändiger Eingabe vom 11. Juni 2019 sich gegenüber der Vorinstanz zum Urteilsentwurf äusserten, dass die Vorinstanz in antizipierender Würdigung der Sachlage davon ausgehen durfte, dass die nicht weiter spezifizierten, in Aussicht gestellten weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben würden, dass schliesslich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Einvernahme der Beschwerdeführenden als Zeugen im Asylverfahren des jeweils anderen verzichtete, weil der Zeugenbeweis im schweizerischen Asyl- und Verwaltungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 VwVG nur ein subsidiäres Beweismittel ist und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend abgeklärt erachtet werden konnte, dass sich demzufolge die sinngemässen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unrichtigen respektive unvollständigen Sachverhaltsabklärungen als unberechtigt erweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe nichts vorbringen, was geeignet wäre, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen, wonach die von ihnen geltend gemachten Nachteile klarerweise die Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, dass sie demnach die sich aus der Einstufung ihres Heimatlandes Slowakei als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit nicht in Frage zu stellen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass die Vorinstanz von der Anordnung der Wegweisung absah, unter Hinweis auf die sich aus der aus den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) ergebenden Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführenden für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die daraus abzuleitende Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über eine allfällige Wegweisung, dass somit die Frage ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme allenfalls der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG abzuweisen sind, da die Begehren der Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6a VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-3173/2019 und E-3176/2019 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG werden abgewiesen.

4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950. werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain