Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen. B. Am 8. August 2019 wurden sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person und am 22. August 2019 - in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei in (...), Bulgarien, geboren und aufgewachsen. Später habe sie an verschiedenen Orten in Bulgarien gelebt, die meiste Zeit habe sie sich im Dorf (...) aufgehalten, wo sie auch zuletzt registriert gewesen sei. Sie habe an einer Akademie für Landwirtschaft in (...) einen Bachelor (...) erworben. Bereits während des Studiums habe sie (...) gearbeitet und habe die Position einer regionalen Managerin innegehabt. Zuletzt sei sie in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe (...) gezüchtet. In ihrer Freizeit habe sie sich in einer religiösen, christlichen Bewegung engagiert, in welcher sie insbesondere gemeinsam musiziert hätten. Die Bewegung habe sich als offizielle Kirchgemeinschaft registrieren lassen und sie habe zeitweise für diese Gemeinschaft gearbeitet, unter anderem als Pastorin. Ihre Probleme in Bulgarien hätten begonnen, als sie für eine Weile im Haus eines Bischofs und dessen Frau gelebt habe. Das Ehepaar sei an sexuellen Kontakten mit ihr interessiert gewesen. Sie habe das Interesse jedoch nicht erwidert. Da das Ehepaar mächtige Freunde habe, habe sie sich nicht offiziell über das Paar beklagt. Aufgrund ihrer bisexuellen Orientierung und ihres christlichen Glaubens sei sie danach immer wieder Problemen begegnet. In ihrem Dorf hätten beispielsweise viele Roma gelebt, welche muslimischen Glaubens seien. Sie habe das Gefühl gehabt, sie könne ihre christliche Überzeugung nicht frei predigen. Sie habe einmal das Evangelium auf der Strasse verteilt und Passanten hätten daraufhin einen Polizisten gerufen. Dieser habe ihr gedroht, sie in einen Brunnen zu werfen und sie eines qualvollen Todes sterben zu lassen. Er habe ihr vorgeworfen, ein Sektenmitglied zu sein. Auch mit dem Bürgermeister des Dorfes habe sie Schwierigkeiten gehabt, da er sie ebenfalls für ein Sektenmitglied gehalten habe. Sie sei von ihm bedroht worden, da sie anderen Personen Hilfe angeboten habe, sich gegen den Bürgermeister aufgrund anzüglicher Bemerkungen und pädophiler Handlungen zu wehren. Er habe ihr daraufhin gedroht, sie sexuell misshandeln oder töten zu lassen. Hinzukommend sei sie um das Jahr 2017 unrechtmässig verhaftet worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sich um eine Verwechselung gehandelt habe. Sie gehe jedoch von einer vorsätzlichen Schikane aus und habe sich deswegen bei der Polizei beschwert. Ausserdem habe sie auch an Protesten für den Umweltschutz teilgenommen. Diese seien gegen die Partei der Bürger für eine europäische Entwicklung Bulgariens (GERB-Partei), welcher der amtierende Ministerpräsident Bojko Borisov angehöre und bei welcher sie selber zuvor Mitglied gewesen sei, gerichtet gewesen. Des Weiteren sei sie mit einem Mann wohnhaft gewesen welcher sie vergewaltigt habe. Sie habe daraufhin eine Anzeige eingereicht, sie sei jedoch nie zu einer Befragung vorgeladen worden. Später sei sie von einem Mann, welcher behauptet habe, er gehöre dem Staatssicherheitskomitee an, entführt worden. Sie vermute, er habe Geld für ihre Freilassung erpressen wollen. Sie leide an diversen medizinischen Problemen. Sie habe sich vor etwa sieben Jahren bei einem Treppensturz das Bein gebrochen und müsse seither hin und wieder an Krücken gehen. Ausserdem habe sie als Folge eines sexuellen Übergriffs starke Rücken- und Hüftschmerzen. Seither habe sie regelmässig einen Psychiater konsultiert und nehme Medikamente ein. Im Jahr 2018 habe sie Bulgarien verlassen und sei zunächst nach Schweden gereist, mit dem Ziel, eine homosexuelle Bischöfin zu treffen und sie um Schutz zu bitten. Danach sei sie nach Norwegen weitergereist. Über Deutschland sie sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Bevor sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei sie auch in Frankreich und Italien gewesen mit dem Ziel, Christen und Organisationen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender (LGBT) einsetzen, für ihre Anliegen zu gewinnen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass, ihre Identitätskarte und ihren Führerschein im Original zu den Akten. Ausserdem reichte sei eine Bestätigung einer Arbeitslosenkasse, ihre Bankkarte, einen Pastorenausweis, diverse medizinische Unterlagen, eine Anzeige gegen einen Inspektor, von der Beschwerdeführerin angestrengte Anklageschriften gegen die Urheber sexueller Übergriffe, ihre Strafregisterauszüge (ohne Einträge), eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Kaufhaus Kaufland, eine Anzeige einer Nachbarin gegen die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf der Sektenmitgliedschaft, einen Beleg über ihre Tätigkeit als Pastorin und das Titelblatt des Johannes-Evangeliums, alle in Kopie, ein. C. Am 26. August 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 27. August 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit Entscheid vom 28. August 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle, da sie aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit Bürgerin der EU sei und somit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) unterstehe. F. Am 28. August 2019 legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2019 (Poststempel) frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss eine Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 6. September bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 4. September 2019.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, Bulgarien sei - wie alle EU- und EFTA-Staaten - vom Bundesrat als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Grundsätzlich könne bei diesen Staaten von der Regelvermutung ausgegangen werden, dass sich keine asylrelevante staatliche Verfolgung ereigne und Schutz vor einer nichtstaatlichen Verfolgung gewährleistet sei. Im Einzelfall könne diese Regelvermutung aufgrund von konkreten und substantiierten Hinweisen umgestossen werden, dabei sei auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen. Vorliegend sei nicht von einer asylrelevanten Verfolgungssituation oder von einer begründeten Furcht, in absehbarer Zukunft einer solchen ausgesetzt zu sein, auszugehen. Übergriffe oder erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, wenn sie nicht auf der Absicht beruhen würden, eine Person in einer der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften zu treffen. Ohne die psychische Belastung, welcher die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, in Abrede zu stellen, sei nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung handle. Es gebe keine Hinweise auf eine unmittelbare oder in naher Zukunft drohende Verfolgung, die objektiv begründet wären. Aufgrund der Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, die eingangs erwähnte Regelvermutung umzustossen und es könne davon ausgegangen werden, ihr stehe ein adäquater Schutz in Bulgarien offen. Hinsichtlich des mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwandes, sie habe aufgrund ihres Glaubens, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aufgrund ihrer bisexuellen Orientierung und ihren politischen Ansichten legitime Verfolgungsängste, stellte das SEM fest, dass Bulgarien als EU-Mitgliedstaat den rechtlichen Normen der EU zur Nichtdiskriminierung und Gleichheit von LGBT-Personen unterstehe. Ferner sei die bulgarische Verfassung säkular und garantiere die Religionsfreiheit. Bulgarien sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, weswegen adäquater Schutz vorhanden sei. Ausserdem sei der medizinische Standard in Bulgarien ausreichend, weshalb die Beschwerdeführerin bei Bedarf medizinische Behandlung in Bulgarien in Anspruch nehmen könne.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Bulgarien - trotz der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat - eine asylrelevante Verfolgung stattfinden könne. Die Beschwerdeführerin habe als Pastorin und bisexuelle Frau keinen hinreichenden Schutz erhalten. Als Pastorin sei sie eine Person von öffentlichem Interesse und es wäre ein Leichtes, sie zu töten. Ihr komme in ihrem Heimatland viel Hass entgegen. Zudem fürchte sie sich vor dem Ministerpräsidenten Bojko Borisov und habe auch Angst vor dem Verteidigungsminister und weiteren politischen Parteien, da sie selbst früher Mitglied der GERB-Partei gewesen sei. Ausserdem habe sie während der Anhörung starke Schmerzen gehabt.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
E. 6.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach wird ein Bedürfnis nach internationalem Schutz anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht) und die Struktur dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.H.).
E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl.BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und der Rechtsmitteleingabe die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Bulgarien) nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die persönliche Situation für die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat schwierig gestaltet haben dürfte. Aus den mannigfaltigen Benachteiligungen, welchen sich die Beschwerdeführerin ausgesetzt fühlte, ist indes keine gezielt gegen ihre Person gerichtete und aufgrund von flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte Verfolgung zu erkennen. Die in der Beschwerde vorgebachten Ängste vor hohen Amtsträgern und politischen Parteien werden nicht weiter begründet und sind nach Durchsicht der Akten objektiv unbegründet. Hinsichtlich der diversen geltend gemachten Schwierigkeiten mit Drittpersonen ist aufgrund der Subsidiarität des Asyls festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden in Bulgarien hätte wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersuchte. Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der bulgarischen Behörden hervor. Dem pauschalen Einwand, sie habe als bisexuelle Frau und Pastorin keinen Schutz erhalten, fügt sie nichts Substantielles hinzu. Vielmehr wird aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Beweismitteln ersichtlich, dass die bulgarischen Behörden zwei Mal eine Anzeige der Beschwerdeführerin entgegengenommen haben. Mit der darauf bezogenen Aussage, es sei zu keiner Verurteilung gekommen, vermag die Beschwerdeführerin die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der bulgarischen Behörden nicht umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 6.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als hinreichend erstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittels einer Beschwerdeergänzung der Einschätzung des Gerichts und der Vorinstanz Substantielles entgegenzubringen vermöge, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeergänzung - wie in der Rechtsmitteleingabe beantragt wurde - verzichtet werden kann, zumal die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 VwVG ohne Weiteres genügt und keine konkreten Beweisofferten gemacht werden. Auch teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine vertiefte Abklärung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin durch (...) nicht abzuwarten ist. In Bulgarien ist die psychische Gesundheitsfürsorge grundsätzlich gegeben und die Beschwerdeführerin kann eine allenfalls benötigte psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen. Gemäss ihren Angaben war sie in Bulgarien bereits vor ihrer Ausreise regelmässig in psychologischer Behandlung (A14, F37-F39), weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese bei einer Rückkehr fortführen kann.
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit treffender Begründung abgelehnt. Auch die erstinstanzlich eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend von der Anordnung der Wegweisung abgesehen, unter Hinweis auf die sich aus den Bestimmungen des FZA ergebende Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die daraus abzuleitende Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über eine allfällige Wegweisung.
E. 7.3 Nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, hat die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung der Wegweisung abgesehen und auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Kantons hingewiesen. Die Prüfung der Wegweisung und von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf den in der Rechtsmitteleingabe vorgebachten Einwand, in Bulgarien herrsche gemäss einem bulgarischen Politologen ein Bürgerkrieg und es handle sich um einen kommunistischen Staat, näher einzugehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4468/2019 Urteil vom 12. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Bulgarien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. August 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen. B. Am 8. August 2019 wurden sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person und am 22. August 2019 - in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei in (...), Bulgarien, geboren und aufgewachsen. Später habe sie an verschiedenen Orten in Bulgarien gelebt, die meiste Zeit habe sie sich im Dorf (...) aufgehalten, wo sie auch zuletzt registriert gewesen sei. Sie habe an einer Akademie für Landwirtschaft in (...) einen Bachelor (...) erworben. Bereits während des Studiums habe sie (...) gearbeitet und habe die Position einer regionalen Managerin innegehabt. Zuletzt sei sie in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe (...) gezüchtet. In ihrer Freizeit habe sie sich in einer religiösen, christlichen Bewegung engagiert, in welcher sie insbesondere gemeinsam musiziert hätten. Die Bewegung habe sich als offizielle Kirchgemeinschaft registrieren lassen und sie habe zeitweise für diese Gemeinschaft gearbeitet, unter anderem als Pastorin. Ihre Probleme in Bulgarien hätten begonnen, als sie für eine Weile im Haus eines Bischofs und dessen Frau gelebt habe. Das Ehepaar sei an sexuellen Kontakten mit ihr interessiert gewesen. Sie habe das Interesse jedoch nicht erwidert. Da das Ehepaar mächtige Freunde habe, habe sie sich nicht offiziell über das Paar beklagt. Aufgrund ihrer bisexuellen Orientierung und ihres christlichen Glaubens sei sie danach immer wieder Problemen begegnet. In ihrem Dorf hätten beispielsweise viele Roma gelebt, welche muslimischen Glaubens seien. Sie habe das Gefühl gehabt, sie könne ihre christliche Überzeugung nicht frei predigen. Sie habe einmal das Evangelium auf der Strasse verteilt und Passanten hätten daraufhin einen Polizisten gerufen. Dieser habe ihr gedroht, sie in einen Brunnen zu werfen und sie eines qualvollen Todes sterben zu lassen. Er habe ihr vorgeworfen, ein Sektenmitglied zu sein. Auch mit dem Bürgermeister des Dorfes habe sie Schwierigkeiten gehabt, da er sie ebenfalls für ein Sektenmitglied gehalten habe. Sie sei von ihm bedroht worden, da sie anderen Personen Hilfe angeboten habe, sich gegen den Bürgermeister aufgrund anzüglicher Bemerkungen und pädophiler Handlungen zu wehren. Er habe ihr daraufhin gedroht, sie sexuell misshandeln oder töten zu lassen. Hinzukommend sei sie um das Jahr 2017 unrechtmässig verhaftet worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sich um eine Verwechselung gehandelt habe. Sie gehe jedoch von einer vorsätzlichen Schikane aus und habe sich deswegen bei der Polizei beschwert. Ausserdem habe sie auch an Protesten für den Umweltschutz teilgenommen. Diese seien gegen die Partei der Bürger für eine europäische Entwicklung Bulgariens (GERB-Partei), welcher der amtierende Ministerpräsident Bojko Borisov angehöre und bei welcher sie selber zuvor Mitglied gewesen sei, gerichtet gewesen. Des Weiteren sei sie mit einem Mann wohnhaft gewesen welcher sie vergewaltigt habe. Sie habe daraufhin eine Anzeige eingereicht, sie sei jedoch nie zu einer Befragung vorgeladen worden. Später sei sie von einem Mann, welcher behauptet habe, er gehöre dem Staatssicherheitskomitee an, entführt worden. Sie vermute, er habe Geld für ihre Freilassung erpressen wollen. Sie leide an diversen medizinischen Problemen. Sie habe sich vor etwa sieben Jahren bei einem Treppensturz das Bein gebrochen und müsse seither hin und wieder an Krücken gehen. Ausserdem habe sie als Folge eines sexuellen Übergriffs starke Rücken- und Hüftschmerzen. Seither habe sie regelmässig einen Psychiater konsultiert und nehme Medikamente ein. Im Jahr 2018 habe sie Bulgarien verlassen und sei zunächst nach Schweden gereist, mit dem Ziel, eine homosexuelle Bischöfin zu treffen und sie um Schutz zu bitten. Danach sei sie nach Norwegen weitergereist. Über Deutschland sie sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Bevor sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei sie auch in Frankreich und Italien gewesen mit dem Ziel, Christen und Organisationen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender (LGBT) einsetzen, für ihre Anliegen zu gewinnen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass, ihre Identitätskarte und ihren Führerschein im Original zu den Akten. Ausserdem reichte sei eine Bestätigung einer Arbeitslosenkasse, ihre Bankkarte, einen Pastorenausweis, diverse medizinische Unterlagen, eine Anzeige gegen einen Inspektor, von der Beschwerdeführerin angestrengte Anklageschriften gegen die Urheber sexueller Übergriffe, ihre Strafregisterauszüge (ohne Einträge), eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Kaufhaus Kaufland, eine Anzeige einer Nachbarin gegen die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf der Sektenmitgliedschaft, einen Beleg über ihre Tätigkeit als Pastorin und das Titelblatt des Johannes-Evangeliums, alle in Kopie, ein. C. Am 26. August 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 27. August 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit Entscheid vom 28. August 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle, da sie aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit Bürgerin der EU sei und somit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) unterstehe. F. Am 28. August 2019 legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2019 (Poststempel) frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss eine Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 6. September bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 4. September 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, Bulgarien sei - wie alle EU- und EFTA-Staaten - vom Bundesrat als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Grundsätzlich könne bei diesen Staaten von der Regelvermutung ausgegangen werden, dass sich keine asylrelevante staatliche Verfolgung ereigne und Schutz vor einer nichtstaatlichen Verfolgung gewährleistet sei. Im Einzelfall könne diese Regelvermutung aufgrund von konkreten und substantiierten Hinweisen umgestossen werden, dabei sei auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen. Vorliegend sei nicht von einer asylrelevanten Verfolgungssituation oder von einer begründeten Furcht, in absehbarer Zukunft einer solchen ausgesetzt zu sein, auszugehen. Übergriffe oder erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, wenn sie nicht auf der Absicht beruhen würden, eine Person in einer der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften zu treffen. Ohne die psychische Belastung, welcher die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, in Abrede zu stellen, sei nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung handle. Es gebe keine Hinweise auf eine unmittelbare oder in naher Zukunft drohende Verfolgung, die objektiv begründet wären. Aufgrund der Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, die eingangs erwähnte Regelvermutung umzustossen und es könne davon ausgegangen werden, ihr stehe ein adäquater Schutz in Bulgarien offen. Hinsichtlich des mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwandes, sie habe aufgrund ihres Glaubens, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aufgrund ihrer bisexuellen Orientierung und ihren politischen Ansichten legitime Verfolgungsängste, stellte das SEM fest, dass Bulgarien als EU-Mitgliedstaat den rechtlichen Normen der EU zur Nichtdiskriminierung und Gleichheit von LGBT-Personen unterstehe. Ferner sei die bulgarische Verfassung säkular und garantiere die Religionsfreiheit. Bulgarien sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, weswegen adäquater Schutz vorhanden sei. Ausserdem sei der medizinische Standard in Bulgarien ausreichend, weshalb die Beschwerdeführerin bei Bedarf medizinische Behandlung in Bulgarien in Anspruch nehmen könne. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Bulgarien - trotz der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat - eine asylrelevante Verfolgung stattfinden könne. Die Beschwerdeführerin habe als Pastorin und bisexuelle Frau keinen hinreichenden Schutz erhalten. Als Pastorin sei sie eine Person von öffentlichem Interesse und es wäre ein Leichtes, sie zu töten. Ihr komme in ihrem Heimatland viel Hass entgegen. Zudem fürchte sie sich vor dem Ministerpräsidenten Bojko Borisov und habe auch Angst vor dem Verteidigungsminister und weiteren politischen Parteien, da sie selbst früher Mitglied der GERB-Partei gewesen sei. Ausserdem habe sie während der Anhörung starke Schmerzen gehabt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 6.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach wird ein Bedürfnis nach internationalem Schutz anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht) und die Struktur dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.H.). 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl.BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.4 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und der Rechtsmitteleingabe die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Bulgarien) nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die persönliche Situation für die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat schwierig gestaltet haben dürfte. Aus den mannigfaltigen Benachteiligungen, welchen sich die Beschwerdeführerin ausgesetzt fühlte, ist indes keine gezielt gegen ihre Person gerichtete und aufgrund von flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte Verfolgung zu erkennen. Die in der Beschwerde vorgebachten Ängste vor hohen Amtsträgern und politischen Parteien werden nicht weiter begründet und sind nach Durchsicht der Akten objektiv unbegründet. Hinsichtlich der diversen geltend gemachten Schwierigkeiten mit Drittpersonen ist aufgrund der Subsidiarität des Asyls festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden in Bulgarien hätte wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersuchte. Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der bulgarischen Behörden hervor. Dem pauschalen Einwand, sie habe als bisexuelle Frau und Pastorin keinen Schutz erhalten, fügt sie nichts Substantielles hinzu. Vielmehr wird aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Beweismitteln ersichtlich, dass die bulgarischen Behörden zwei Mal eine Anzeige der Beschwerdeführerin entgegengenommen haben. Mit der darauf bezogenen Aussage, es sei zu keiner Verurteilung gekommen, vermag die Beschwerdeführerin die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der bulgarischen Behörden nicht umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als hinreichend erstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittels einer Beschwerdeergänzung der Einschätzung des Gerichts und der Vorinstanz Substantielles entgegenzubringen vermöge, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeergänzung - wie in der Rechtsmitteleingabe beantragt wurde - verzichtet werden kann, zumal die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 VwVG ohne Weiteres genügt und keine konkreten Beweisofferten gemacht werden. Auch teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine vertiefte Abklärung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin durch (...) nicht abzuwarten ist. In Bulgarien ist die psychische Gesundheitsfürsorge grundsätzlich gegeben und die Beschwerdeführerin kann eine allenfalls benötigte psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen. Gemäss ihren Angaben war sie in Bulgarien bereits vor ihrer Ausreise regelmässig in psychologischer Behandlung (A14, F37-F39), weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese bei einer Rückkehr fortführen kann. 6.6 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit treffender Begründung abgelehnt. Auch die erstinstanzlich eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend von der Anordnung der Wegweisung abgesehen, unter Hinweis auf die sich aus den Bestimmungen des FZA ergebende Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die daraus abzuleitende Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über eine allfällige Wegweisung. 7.3 Nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, hat die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung der Wegweisung abgesehen und auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Kantons hingewiesen. Die Prüfung der Wegweisung und von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf den in der Rechtsmitteleingabe vorgebachten Einwand, in Bulgarien herrsche gemäss einem bulgarischen Politologen ein Bürgerkrieg und es handle sich um einen kommunistischen Staat, näher einzugehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: