Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Februar 1992 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Mit Entscheid vom 22. November 1993 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Gemäss einer Mitteilung der EDA-Helpline wandte sich der Beschwerdeführer am 11. November 2018 telefonisch an das EDA und erklärte im Wesentlichen, dass er sich zurzeit bei seiner Schwester in der Türkei befinde. Er sei wegen (...) für Januar 2019 von einem Gericht in der Türkei vorgeladen worden, sein Flüchtlingspass sei von den türkischen Behörden konfisziert worden und er könne nicht mehr aus der Türkei ausreisen. Er habe diverse Male versucht, das Land zu verlassen, um in die Schweiz zurückzukehren. Dabei sei er an der Grenze von Soldaten verprügelt worden. Er befürchte wegen seiner Abwesenheit sein (...) in B._______ zu verlieren. Zuvor sei er im Kanton C._______ wohnhaft gewesen, habe sich dort aber abgemeldet. Da B._______ seine Anmeldung nicht akzeptiert habe, sei er zurzeit bei keiner Gemeinde in der Schweiz angemeldet. Er bitte um Unterstützung. C. C.a Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer - nach seiner Rückreise in die Schweiz respektive nach Bekanntwerden einer Wohn-/Zustelladresse - mit, es gehe gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ([vermeintliche] Abmeldung in der Schweiz per [...] 2016 sowie zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Türkei) davon aus, dass er sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, wobei es ihn aufforderte, bis zum 20. November 2019 mehrere Fragen (u.a. zu seinen Aufenthaltsorten seit dem [...] 2016, zu seiner bekannten und allfälligen weiteren Reisen in die Türkei, zur gerichtlichen Vorladung per Januar 2019 und zu einer eventuellen Anklageerhebung in der Türkei) schriftlich zu beantworten sowie Beweismittel einzureichen. C.b Mit Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter um Fristerstreckung und Akteneinsicht. C.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 teilte er dem SEM - innert (erstmalig) erstreckter Frist - mit, es seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn pendent (u.a. würden ihm Unterstützung einer Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung vorgeworfen) und es drohe ihm gemäss Angaben seines Anwalts in der Türkei eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Entsprechende Beweismittel würden noch nicht vorliegen, da er seinen türkischen Anwalt bisher nicht habe erreichen können. Sein Rechtsvertreter bat vor diesem Hintergrund um eine weitere Fristerstreckung und wiederholte gleichzeitig sein Gesuch um Akteneinsicht. C.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme letztmals bis zum 10. Januar 2020. Ausserdem teilte es dem Beschwerdeführer mit, es werde nach Abschluss der Untersuchung auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. C.e Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 beantwortete der Beschwerdeführer die vom SEM im Schreiben vom 6. November 2019 gestellten Fragen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er wohne seit dem (...) 2016 in B._______ und sei seit seiner Einreise in die Schweiz einmal in die Türkei gereist, weil er bei den Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition habe unterstützen wollen. Er habe sich zwischen Juni und Juli 2018 in der Türkei aufgehalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in D._______ habe er erfahren, dass wegen politischen Statements gegen ihn ein Haftbefehl beziehungsweise eine Ausreisesperre bestehe und dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse. Danach habe er sich zu seiner Schwester nach E._______ und zehn Tage später nach F._______ begeben. Dort sei er festgenommen und 30 Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden. Nach der Haftentlassung sei er über G._______ nach H._______ gelangt, wo ihm seine ganze Tasche samt dem Reiseausweis für Flüchtlinge gestohlen worden sei. Da er eine Verlustanzeige, seinen Schweizer Ausländerausweis sowie die Krankenkassenkarte habe vorlegen können, habe das Check-in-Personal der Swiss in I._______ ihm geholfen, den Rückflug nach J._______ anzutreten. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ausreisesperre sei mit Entscheid vom (...) 2018 durch das 2. Friedensgericht für Strafsachen von E._______ bestätigt worden. Er habe zudem über seinen Anwalt in der Türkei erfahren, dass im März 2019 Anklage beim Strafgericht E._______ wegen Unterstützung einer Terrororganisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung erhoben worden sei. Der Gerichtstermin sei verschoben worden und er wisse nicht, wann die Verhandlung stattfinde. Die angeblich begangenen Delikte seien mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren belegt. Der Eingabe lag der genannte Entscheid betreffend Ausreisesperre (als Fotoausdruck) bei. D. D.a Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. Es führte zur Begründung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen in die Türkei begeben. Dies begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe, zumal er die Heimatreise nicht aufgrund eines Zwangs unternommen habe, sondern anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition habe unterstützen wollen. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass er anlässlich seiner Reise in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine solche aktuell zu befürchten habe. Seine Ausführungen in den Eingaben vom 12. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 sowie die von der EDA-Helpline übermittelten Informationen würden sich in wesentlichen Punkten widersprechen. Ferner habe er - obwohl er in der Türkei über einen Anwalt verfüge und obwohl von ihm in Aussicht gestellt sowie hierfür um Fristerstreckung ersucht - bis zum Verfügungsdatum keinerlei Dokumente zum angeblichen Strafprozess in der Türkei eingereicht, was die bereits vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen bestärke. Aus dem lediglich als Fotoausdruck eingereichten Entscheid betreffend Ausreisesperre, dessen Beweiswert äusserst gering sei, könne er vor dem Hintergrund des als unglaubhaft einzustufenden Verfolgungsvorbringens nichts zu seinen Gunsten ableiten. D.b Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. März 2020 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügte darin eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und verwies im Übrigen auf die der Beschwerdeschrift beiliegenden Beweismittel (eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 19. Oktober 2018 und vier Verhandlungsprotokolle respektive Vorladungen/Vorführbefehle des Gerichts für schwere Straftaten in E._______ aus dem Jahr 2019 [je in Kopie]). D.c Mit Urteil D-1551/2020 vom 6. April 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Neubeurteilung (unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente) an das SEM zurück. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz die Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht (vollumfänglich) hätte verweigern dürfen und - wie von ihr angekündigt - nach Abschluss der Untersuchungen im vorliegenden Verfahren in geeigneter Form auch in diese Verfahrensakten hätte Einsicht gewähren müssen, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung auf diese abgestützt habe. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten. Zudem räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 17. Juli 2020 (erneut) zum beabsichtigten Asylwiderruf sowie zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Die angesetzte Frist wurde vom SEM - auf entsprechendes Fristerstreckungsgesuch hin - bis zum 14. August 2020 erstreckt. E.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht - unter Einreichung der bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Dokumente (je in Kopie; inkl. deutschsprachiger Übersetzungen) sowie eines Auszuges aus dem türkischen Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) - die Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Widerruf des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in zusätzliche Aktenstücke (B1/3, B2/5 und B3/3) sowie um eine weitere Fristerstreckung von 20 Tagen nach Empfang der entsprechenden Akten. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Zu diesem Antrag respektive zum Beleg seiner Auslagen lagen der Beschwerdeschrift mehrere Steuerdokumente, zwei Mietverträge und eine Krankenversicherungspolice (je in Kopie) bei. E.c Mit Verfügung vom 27. August 2020 stellte das SEM das am 6. November 2019 eingeleitete Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass nach Würdigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers und gestützt auf die Aktenlage als glaubhaft zu erachten sei, dass er im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfülle. F. F.a Mit separater Verfügung ebenfalls vom 27. August 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Akteneinsicht ab (Dispositivziffer 1), schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 2) und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls ab (Dispositivziffer 3). F.b Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs auf Akteneinsicht führte es zusammengefasst aus, dass - entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers - lediglich das Aktenstück B1/3, bei welchem es sich im Wesentlichen um eine an das SEM gerichtete Mitteilung der EDA-Helpline handle, einen entscheidwesentlichen Inhalt aufweise. Da es indessen Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches und privates Interesse bestehe, könne es nicht offengelegt werden. Der Inhalt sei dem Beschwerdeführer jedoch bereits in der Verfügung vom 12. Februar 2020 in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht worden, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in ausreichender Form Genüge getan sei. Für die Begründung der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. G. Mit Eingabe vom 10. September 2020 (Datum Poststempel: 12. September 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei deren Ziffer 3 (des Dispositivs) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung habe und das SEM sei anzuweisen, seinen Rechtsvertreter für dessen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'527.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, eventuell sei die Sache zur Festlegung und Entrichtung der amtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerdeschrift lagen insbesondere ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (inkl. die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege zu seinen Auslagen [in Kopie]), ein Auszug aus dem Betreibungsregister (in Kopie) sowie ein Leistungsrapport seines Rechtsvertreters bei. H. Mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend (vgl. E. 1.2 nachfolgend) - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls, mithin in einem Verfahren, das sich auf das AsylG (vgl. Art. 63 AsylG) stützt. Der Entscheid des SEM betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erging zwar in der vorliegend angefochtenen separaten Verfügung, hätte sachlich indessen in der Verfügung betreffend Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 27. August 2020 (vgl. Bst. E.c vorstehend) abgehandelt werden sollen.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach Art. 49 VwVG.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf einen Schriftenwechsel (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht ablehnte.
E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM mit der Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylwiderruf dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat. Damit ist von einem vollumfänglichen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Da dem nichtstreitigen Asylverfahren das Institut der Parteientschädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht auf (den lediglich im Beschwerdeverfahren anwendbaren) Art. 64 VwVG abstützen lässt (vgl. in Bezug auf das Asylverfahren EMARK 2001 Nr. 11 E. 6b/dd; vgl. allgemein zur Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes BGE 132 II 47 E. 5.2; auch Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 45), hat das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtigerweise als solches geprüft.
E. 3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 102m AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Dagegen fehlt für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren - sofern nicht die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG betreffend Rechtsschutz in den Bundeszentren sowie Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone anwendbar sind - eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Mit EMARK 2001 Nr. 11 erkannte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bei zeitgemässem Verständnis aus verfassungsrechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzliche Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offenstehe (vgl. dort E. 4, insb. E. 4b/bb, und bereits EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b/dd). Das Bundesverwaltungsgericht setzte diese Praxis fort. Im publizierten Entscheid BVGE 2017 VI/8 hielt das Gericht insbesondere fest, der diesbezügliche Anspruch leite sich aus Art. 29 Abs. 3 BVG ab (vgl. E. 3). Ebenso anerkennt die bundesgerichtliche Praxis einen entsprechenden Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 125 V 32 E. 4a). In diesem Sinne wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 BV), der für jedes staatliche Verfahren gelte (Marcel Maillard, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65 N 4). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute nicht nur für streitige, sondern auch für alle nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt (Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung besteht demnach auch im erstinstanzlichen Asylverfahren.
E. 4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte zur Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im (erstinstanzlichen) Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens, was belegt sei. Ferner dürfte er kaum in der Lage sein, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er sei mittlerweile (...) Jahre alt und in juristischen Belangen nicht geübt. Es sei nicht anzunehmen, dass er die einschlägige Rechtsprechung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Asylwiderruf selbst zu eruieren vermöchte. Hinzu komme, dass die entscheidrelevanten Akten nicht vorgelegt worden seien, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Raum stehe. Schliesslich würden ganz bedeutende Rechte auf dem Spiel stehen.
E. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt sei und das Verfahren auch nicht zum vornherein als aussichtslos zu betrachten sei. Es lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch mit der Begründung ab, es hätten sich im vorliegenden Verfahren keine derart komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erfordert hätten. Die seinerzeitige Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 12. Februar 2020 sei erfolgt, weil die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat nicht hinreichend belegt worden sei, obwohl das SEM den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert habe, sämtliche Justizdokumente im Zusammenhang mit den gegen ihn angehobenen Strafverfahren einzureichen. Dieser Aufforderung sei er mit Eingabe vom 13. August 2020 nunmehr hinreichend nachgekommen. Darüber hinaus seien besagter Eingabe vom 13. August 2020 keine komplexen rechtlichen Erwägungen im Hinblick auf das mittlerweile eingestellte Verfahren zu entnehmen.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Betrachtungsweise des SEM greife angesichts der Tragweite des Verfahrens für den Beschwerdeführer zu kurz. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 sei ein erheblicher Eingriff in seine Rechtsposition auf dem Spiel gestanden, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei. Hinzu komme, dass im "zweiten" Verfahren abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Raum gestanden sei. Ferner habe die Rechtsprechung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in der Türkei sowie auf eine allfällige Strafbarkeit der vorgeworfenen Taten in der Schweiz konsultiert werden müssen, wozu der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre. Schliesslich könne vor dem Hintergrund, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2020 den Asylstatus des Beschwerdeführers widerrufen und dessen Flüchtlingseigenschaft aberkannt habe, wobei es sich auf interne Akten gestützt habe, nicht sofort davon ausgegangen werden, dass das SEM das Verfahren auch ohne eine entsprechende Stellungnahme eingestellt hätte. Bereits vor diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift (zur Begründung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren) sodann angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar recht gut Deutsch spreche, seine Deutschkenntnisse indessen kaum ausreichen dürften, sich in Belangen der vorliegenden Art verständlich auszudrücken. Sozial und wirtschaftlich erscheine seine Integration nicht restlos befriedigend. Zudem sei er rechtsunkundig. Er habe auch keine Ausbildung genossen, die es ihm ermöglichen würde, Angelegenheiten der vorliegenden Art intellektuell zu erfassen.
E. 5.1 Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Das SEM ging sodann zu Recht davon aus, dass die durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussichtslos waren. Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.
E. 5.2.1 Die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf amtliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Ob die amtliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die ARK in EMARK 2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei im erstinstanzlichen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt sein (vgl. dort E. 6c; ebenso EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Die Praxis, wonach die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings die Notwendigkeit der Vertretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt (vgl. die Darstellung der Praxis in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2).
E. 5.3.1 Vorliegend stand zwar mit der potenziellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung des zuvor gewährten Asyls - wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht und im Übrigen vom SEM in keiner Weise angezweifelt - eine bedeutende Rechtsposition auf dem Spiel (vgl. das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil des BVGer D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 [BVGE 2017 VI/8] E. 3.3.2). Es ist indessen der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass sich im erstinstanzlichen Verfahren keine derart komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellten, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erfordert hätten. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des SEM vom 6. November 2019 die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend dargelegt und er erhielt die Möglichkeit, sich durch Beantwortung konkreter Fragen schriftlich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, unter anderem die Hintergründe der gegenüber der EDA-Helpline vorgebrachten gerichtlichen Vorladung zu erläutern und alle damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel respektive Beweismittel zu (laufenden) Strafverfahren in der Türkei einzureichen. Es ist angesichts seines bereits (...)-jährigen Aufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass er über die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügt hätte und mithin in der Lage gewesen wäre, diese selbst - oder allenfalls mit Hilfe seines Umfeldes (etwa seines Sohnes K._______) sowie nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt in der Türkei - zu beantworten und die geforderten Beweismittel einzureichen.
E. 5.3.2 Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1551/2020 vom 6. April 2020 und erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 (vgl. Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung [Bst. E.b vorstehend]) erfordert hätten. Wie vom SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung festgehalten, erfolgte die seinerzeitige Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 12. Februar 2020, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachte (aktuelle) Verfolgung im Heimatstaat - trotz der Aufforderung des SEM, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Strafverfahren einzureichen und ihm diesbezüglich gewährter Fristerstreckung (vgl. Akten SEM B10/4 S. 2, B13/3 und B14/3) - nicht hinreichend belegt hatte (vgl. auch Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 insb. S. 4). Solche Dokumente reichte er - abgesehen von einem Entscheid betreffend Ausreisesperre - erst im Beschwerdeverfahren D-1551/2020 (in türkischer Sprache) ein. Es ist davon auszugehen, dass er das SEM im Rahmen des anschliessend erneut gewährten rechtlichen Gehörs mit einer einfachen Eingabe und ohne Hilfe seines Rechtsvertreters auf die nunmehr vorhandenen Dokumente hätte hinweisen respektive diese sowie die offenbar bereits zuvor in Auftrag gegebenen Übersetzungen (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. März 2020 Ziff. 18.1) hätte einreichen können.
E. 5.3.3 Ebenfalls ist sodann dem SEM darin zuzustimmen, dass der Eingabe vom 13. August 2020 keine komplexen (rechtlichen) Erwägungen im Hinblick auf das nunmehr eingestellte Verfahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls zu entnehmen sind. Die Ausführungen darin ergeben sich zu einem grossen Teil direkt aus den eingereichten Beweismitteln oder hätten als dem SEM bekannt vorausgesetzt werden dürfen respektive wären von diesem im Rahmen seiner Untersuchungspflicht abzuklären gewesen (Rechtsprechung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in der Türkei und drohendes Strafmass bzw. aus der eingereichten Anklageschrift resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers). Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - wie von seinem Rechtsvertreter vorgebracht - noch die einschlägige Rechtsprechung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Asylwiderruf sowie in Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit der ihm in der Türkei vorgeworfenen Taten in der Schweiz hätte eruieren müssen. Die Eingabe vom 13. August 2020 enthält im Übrigen keine Ausführungen, die darauf hinweisen würden, dass letzteres vertieft abgeklärt worden wäre (vgl. ebenda Ziff. 16).
E. 5.3.4 Allein die mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (zu Unrecht) verweigerte Einsicht in die Mitteilung der EDA-Helpline (B1/3) respektive die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu vermag noch keine Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu begründen. Angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1551/2020 (E. 5.3; vgl. Bst. D.c vorstehend) wäre auch für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen, dass das SEM darin hätte Einsicht gewähren müssen, zumal es sich in der seinerzeitigen Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf darauf abstützte (vgl. Bst. D.a vorstehend). Sodann sind auch im Zusammenhang mit einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unbedingt rechtliche Ausführungen nötig. Mithin hätte vorliegend der Hinweis darauf, dass gewisse Akten nicht zugestellt worden seien, genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dies nicht allein hätte geltend machen können.
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung verneint und das entsprechende Gesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist - unter Hinweis auf E. 1.2 - ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zumal dieser als Rechtsanwalt die Anforderungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG ohne weiteres erfüllt. Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 660.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet.
- Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 660.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4557/2020 Urteil vom 24. Februar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Atakan Özçelebi, HAK Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege; Verfügung des SEM vom 27. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Februar 1992 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Mit Entscheid vom 22. November 1993 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Gemäss einer Mitteilung der EDA-Helpline wandte sich der Beschwerdeführer am 11. November 2018 telefonisch an das EDA und erklärte im Wesentlichen, dass er sich zurzeit bei seiner Schwester in der Türkei befinde. Er sei wegen (...) für Januar 2019 von einem Gericht in der Türkei vorgeladen worden, sein Flüchtlingspass sei von den türkischen Behörden konfisziert worden und er könne nicht mehr aus der Türkei ausreisen. Er habe diverse Male versucht, das Land zu verlassen, um in die Schweiz zurückzukehren. Dabei sei er an der Grenze von Soldaten verprügelt worden. Er befürchte wegen seiner Abwesenheit sein (...) in B._______ zu verlieren. Zuvor sei er im Kanton C._______ wohnhaft gewesen, habe sich dort aber abgemeldet. Da B._______ seine Anmeldung nicht akzeptiert habe, sei er zurzeit bei keiner Gemeinde in der Schweiz angemeldet. Er bitte um Unterstützung. C. C.a Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer - nach seiner Rückreise in die Schweiz respektive nach Bekanntwerden einer Wohn-/Zustelladresse - mit, es gehe gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ([vermeintliche] Abmeldung in der Schweiz per [...] 2016 sowie zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Türkei) davon aus, dass er sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, wobei es ihn aufforderte, bis zum 20. November 2019 mehrere Fragen (u.a. zu seinen Aufenthaltsorten seit dem [...] 2016, zu seiner bekannten und allfälligen weiteren Reisen in die Türkei, zur gerichtlichen Vorladung per Januar 2019 und zu einer eventuellen Anklageerhebung in der Türkei) schriftlich zu beantworten sowie Beweismittel einzureichen. C.b Mit Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter um Fristerstreckung und Akteneinsicht. C.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 teilte er dem SEM - innert (erstmalig) erstreckter Frist - mit, es seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn pendent (u.a. würden ihm Unterstützung einer Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung vorgeworfen) und es drohe ihm gemäss Angaben seines Anwalts in der Türkei eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Entsprechende Beweismittel würden noch nicht vorliegen, da er seinen türkischen Anwalt bisher nicht habe erreichen können. Sein Rechtsvertreter bat vor diesem Hintergrund um eine weitere Fristerstreckung und wiederholte gleichzeitig sein Gesuch um Akteneinsicht. C.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme letztmals bis zum 10. Januar 2020. Ausserdem teilte es dem Beschwerdeführer mit, es werde nach Abschluss der Untersuchung auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. C.e Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 beantwortete der Beschwerdeführer die vom SEM im Schreiben vom 6. November 2019 gestellten Fragen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er wohne seit dem (...) 2016 in B._______ und sei seit seiner Einreise in die Schweiz einmal in die Türkei gereist, weil er bei den Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition habe unterstützen wollen. Er habe sich zwischen Juni und Juli 2018 in der Türkei aufgehalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in D._______ habe er erfahren, dass wegen politischen Statements gegen ihn ein Haftbefehl beziehungsweise eine Ausreisesperre bestehe und dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse. Danach habe er sich zu seiner Schwester nach E._______ und zehn Tage später nach F._______ begeben. Dort sei er festgenommen und 30 Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden. Nach der Haftentlassung sei er über G._______ nach H._______ gelangt, wo ihm seine ganze Tasche samt dem Reiseausweis für Flüchtlinge gestohlen worden sei. Da er eine Verlustanzeige, seinen Schweizer Ausländerausweis sowie die Krankenkassenkarte habe vorlegen können, habe das Check-in-Personal der Swiss in I._______ ihm geholfen, den Rückflug nach J._______ anzutreten. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ausreisesperre sei mit Entscheid vom (...) 2018 durch das 2. Friedensgericht für Strafsachen von E._______ bestätigt worden. Er habe zudem über seinen Anwalt in der Türkei erfahren, dass im März 2019 Anklage beim Strafgericht E._______ wegen Unterstützung einer Terrororganisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung erhoben worden sei. Der Gerichtstermin sei verschoben worden und er wisse nicht, wann die Verhandlung stattfinde. Die angeblich begangenen Delikte seien mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren belegt. Der Eingabe lag der genannte Entscheid betreffend Ausreisesperre (als Fotoausdruck) bei. D. D.a Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. Es führte zur Begründung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen in die Türkei begeben. Dies begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe, zumal er die Heimatreise nicht aufgrund eines Zwangs unternommen habe, sondern anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition habe unterstützen wollen. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass er anlässlich seiner Reise in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine solche aktuell zu befürchten habe. Seine Ausführungen in den Eingaben vom 12. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 sowie die von der EDA-Helpline übermittelten Informationen würden sich in wesentlichen Punkten widersprechen. Ferner habe er - obwohl er in der Türkei über einen Anwalt verfüge und obwohl von ihm in Aussicht gestellt sowie hierfür um Fristerstreckung ersucht - bis zum Verfügungsdatum keinerlei Dokumente zum angeblichen Strafprozess in der Türkei eingereicht, was die bereits vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen bestärke. Aus dem lediglich als Fotoausdruck eingereichten Entscheid betreffend Ausreisesperre, dessen Beweiswert äusserst gering sei, könne er vor dem Hintergrund des als unglaubhaft einzustufenden Verfolgungsvorbringens nichts zu seinen Gunsten ableiten. D.b Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. März 2020 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügte darin eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und verwies im Übrigen auf die der Beschwerdeschrift beiliegenden Beweismittel (eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 19. Oktober 2018 und vier Verhandlungsprotokolle respektive Vorladungen/Vorführbefehle des Gerichts für schwere Straftaten in E._______ aus dem Jahr 2019 [je in Kopie]). D.c Mit Urteil D-1551/2020 vom 6. April 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Neubeurteilung (unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente) an das SEM zurück. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz die Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht (vollumfänglich) hätte verweigern dürfen und - wie von ihr angekündigt - nach Abschluss der Untersuchungen im vorliegenden Verfahren in geeigneter Form auch in diese Verfahrensakten hätte Einsicht gewähren müssen, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung auf diese abgestützt habe. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten. Zudem räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 17. Juli 2020 (erneut) zum beabsichtigten Asylwiderruf sowie zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Die angesetzte Frist wurde vom SEM - auf entsprechendes Fristerstreckungsgesuch hin - bis zum 14. August 2020 erstreckt. E.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht - unter Einreichung der bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Dokumente (je in Kopie; inkl. deutschsprachiger Übersetzungen) sowie eines Auszuges aus dem türkischen Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) - die Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Widerruf des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in zusätzliche Aktenstücke (B1/3, B2/5 und B3/3) sowie um eine weitere Fristerstreckung von 20 Tagen nach Empfang der entsprechenden Akten. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Zu diesem Antrag respektive zum Beleg seiner Auslagen lagen der Beschwerdeschrift mehrere Steuerdokumente, zwei Mietverträge und eine Krankenversicherungspolice (je in Kopie) bei. E.c Mit Verfügung vom 27. August 2020 stellte das SEM das am 6. November 2019 eingeleitete Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass nach Würdigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers und gestützt auf die Aktenlage als glaubhaft zu erachten sei, dass er im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfülle. F. F.a Mit separater Verfügung ebenfalls vom 27. August 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Akteneinsicht ab (Dispositivziffer 1), schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 2) und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls ab (Dispositivziffer 3). F.b Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs auf Akteneinsicht führte es zusammengefasst aus, dass - entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers - lediglich das Aktenstück B1/3, bei welchem es sich im Wesentlichen um eine an das SEM gerichtete Mitteilung der EDA-Helpline handle, einen entscheidwesentlichen Inhalt aufweise. Da es indessen Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches und privates Interesse bestehe, könne es nicht offengelegt werden. Der Inhalt sei dem Beschwerdeführer jedoch bereits in der Verfügung vom 12. Februar 2020 in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht worden, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in ausreichender Form Genüge getan sei. Für die Begründung der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. G. Mit Eingabe vom 10. September 2020 (Datum Poststempel: 12. September 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei deren Ziffer 3 (des Dispositivs) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung habe und das SEM sei anzuweisen, seinen Rechtsvertreter für dessen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'527.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, eventuell sei die Sache zur Festlegung und Entrichtung der amtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerdeschrift lagen insbesondere ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (inkl. die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege zu seinen Auslagen [in Kopie]), ein Auszug aus dem Betreibungsregister (in Kopie) sowie ein Leistungsrapport seines Rechtsvertreters bei. H. Mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend (vgl. E. 1.2 nachfolgend) - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls, mithin in einem Verfahren, das sich auf das AsylG (vgl. Art. 63 AsylG) stützt. Der Entscheid des SEM betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erging zwar in der vorliegend angefochtenen separaten Verfügung, hätte sachlich indessen in der Verfügung betreffend Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 27. August 2020 (vgl. Bst. E.c vorstehend) abgehandelt werden sollen. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach Art. 49 VwVG. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf einen Schriftenwechsel (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht ablehnte. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM mit der Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylwiderruf dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat. Damit ist von einem vollumfänglichen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Da dem nichtstreitigen Asylverfahren das Institut der Parteientschädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht auf (den lediglich im Beschwerdeverfahren anwendbaren) Art. 64 VwVG abstützen lässt (vgl. in Bezug auf das Asylverfahren EMARK 2001 Nr. 11 E. 6b/dd; vgl. allgemein zur Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes BGE 132 II 47 E. 5.2; auch Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 45), hat das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtigerweise als solches geprüft. 3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 102m AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Dagegen fehlt für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren - sofern nicht die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG betreffend Rechtsschutz in den Bundeszentren sowie Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone anwendbar sind - eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Mit EMARK 2001 Nr. 11 erkannte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bei zeitgemässem Verständnis aus verfassungsrechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzliche Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offenstehe (vgl. dort E. 4, insb. E. 4b/bb, und bereits EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b/dd). Das Bundesverwaltungsgericht setzte diese Praxis fort. Im publizierten Entscheid BVGE 2017 VI/8 hielt das Gericht insbesondere fest, der diesbezügliche Anspruch leite sich aus Art. 29 Abs. 3 BVG ab (vgl. E. 3). Ebenso anerkennt die bundesgerichtliche Praxis einen entsprechenden Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 125 V 32 E. 4a). In diesem Sinne wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 BV), der für jedes staatliche Verfahren gelte (Marcel Maillard, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65 N 4). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute nicht nur für streitige, sondern auch für alle nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt (Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung besteht demnach auch im erstinstanzlichen Asylverfahren. 4. 4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte zur Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im (erstinstanzlichen) Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens, was belegt sei. Ferner dürfte er kaum in der Lage sein, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er sei mittlerweile (...) Jahre alt und in juristischen Belangen nicht geübt. Es sei nicht anzunehmen, dass er die einschlägige Rechtsprechung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Asylwiderruf selbst zu eruieren vermöchte. Hinzu komme, dass die entscheidrelevanten Akten nicht vorgelegt worden seien, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Raum stehe. Schliesslich würden ganz bedeutende Rechte auf dem Spiel stehen. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt sei und das Verfahren auch nicht zum vornherein als aussichtslos zu betrachten sei. Es lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch mit der Begründung ab, es hätten sich im vorliegenden Verfahren keine derart komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erfordert hätten. Die seinerzeitige Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 12. Februar 2020 sei erfolgt, weil die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat nicht hinreichend belegt worden sei, obwohl das SEM den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert habe, sämtliche Justizdokumente im Zusammenhang mit den gegen ihn angehobenen Strafverfahren einzureichen. Dieser Aufforderung sei er mit Eingabe vom 13. August 2020 nunmehr hinreichend nachgekommen. Darüber hinaus seien besagter Eingabe vom 13. August 2020 keine komplexen rechtlichen Erwägungen im Hinblick auf das mittlerweile eingestellte Verfahren zu entnehmen. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Betrachtungsweise des SEM greife angesichts der Tragweite des Verfahrens für den Beschwerdeführer zu kurz. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 sei ein erheblicher Eingriff in seine Rechtsposition auf dem Spiel gestanden, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei. Hinzu komme, dass im "zweiten" Verfahren abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Raum gestanden sei. Ferner habe die Rechtsprechung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in der Türkei sowie auf eine allfällige Strafbarkeit der vorgeworfenen Taten in der Schweiz konsultiert werden müssen, wozu der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre. Schliesslich könne vor dem Hintergrund, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2020 den Asylstatus des Beschwerdeführers widerrufen und dessen Flüchtlingseigenschaft aberkannt habe, wobei es sich auf interne Akten gestützt habe, nicht sofort davon ausgegangen werden, dass das SEM das Verfahren auch ohne eine entsprechende Stellungnahme eingestellt hätte. Bereits vor diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift (zur Begründung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren) sodann angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar recht gut Deutsch spreche, seine Deutschkenntnisse indessen kaum ausreichen dürften, sich in Belangen der vorliegenden Art verständlich auszudrücken. Sozial und wirtschaftlich erscheine seine Integration nicht restlos befriedigend. Zudem sei er rechtsunkundig. Er habe auch keine Ausbildung genossen, die es ihm ermöglichen würde, Angelegenheiten der vorliegenden Art intellektuell zu erfassen. 5. 5.1 Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Das SEM ging sodann zu Recht davon aus, dass die durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussichtslos waren. Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. 5.2 5.2.1 Die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf amtliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Ob die amtliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die ARK in EMARK 2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei im erstinstanzlichen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt sein (vgl. dort E. 6c; ebenso EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Die Praxis, wonach die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings die Notwendigkeit der Vertretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt (vgl. die Darstellung der Praxis in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). 5.3 5.3.1 Vorliegend stand zwar mit der potenziellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung des zuvor gewährten Asyls - wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht und im Übrigen vom SEM in keiner Weise angezweifelt - eine bedeutende Rechtsposition auf dem Spiel (vgl. das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil des BVGer D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 [BVGE 2017 VI/8] E. 3.3.2). Es ist indessen der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass sich im erstinstanzlichen Verfahren keine derart komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellten, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erfordert hätten. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des SEM vom 6. November 2019 die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend dargelegt und er erhielt die Möglichkeit, sich durch Beantwortung konkreter Fragen schriftlich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, unter anderem die Hintergründe der gegenüber der EDA-Helpline vorgebrachten gerichtlichen Vorladung zu erläutern und alle damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel respektive Beweismittel zu (laufenden) Strafverfahren in der Türkei einzureichen. Es ist angesichts seines bereits (...)-jährigen Aufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass er über die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügt hätte und mithin in der Lage gewesen wäre, diese selbst - oder allenfalls mit Hilfe seines Umfeldes (etwa seines Sohnes K._______) sowie nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt in der Türkei - zu beantworten und die geforderten Beweismittel einzureichen. 5.3.2 Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1551/2020 vom 6. April 2020 und erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 (vgl. Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung [Bst. E.b vorstehend]) erfordert hätten. Wie vom SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung festgehalten, erfolgte die seinerzeitige Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 12. Februar 2020, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachte (aktuelle) Verfolgung im Heimatstaat - trotz der Aufforderung des SEM, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Strafverfahren einzureichen und ihm diesbezüglich gewährter Fristerstreckung (vgl. Akten SEM B10/4 S. 2, B13/3 und B14/3) - nicht hinreichend belegt hatte (vgl. auch Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 insb. S. 4). Solche Dokumente reichte er - abgesehen von einem Entscheid betreffend Ausreisesperre - erst im Beschwerdeverfahren D-1551/2020 (in türkischer Sprache) ein. Es ist davon auszugehen, dass er das SEM im Rahmen des anschliessend erneut gewährten rechtlichen Gehörs mit einer einfachen Eingabe und ohne Hilfe seines Rechtsvertreters auf die nunmehr vorhandenen Dokumente hätte hinweisen respektive diese sowie die offenbar bereits zuvor in Auftrag gegebenen Übersetzungen (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. März 2020 Ziff. 18.1) hätte einreichen können. 5.3.3 Ebenfalls ist sodann dem SEM darin zuzustimmen, dass der Eingabe vom 13. August 2020 keine komplexen (rechtlichen) Erwägungen im Hinblick auf das nunmehr eingestellte Verfahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls zu entnehmen sind. Die Ausführungen darin ergeben sich zu einem grossen Teil direkt aus den eingereichten Beweismitteln oder hätten als dem SEM bekannt vorausgesetzt werden dürfen respektive wären von diesem im Rahmen seiner Untersuchungspflicht abzuklären gewesen (Rechtsprechung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in der Türkei und drohendes Strafmass bzw. aus der eingereichten Anklageschrift resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers). Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - wie von seinem Rechtsvertreter vorgebracht - noch die einschlägige Rechtsprechung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Asylwiderruf sowie in Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit der ihm in der Türkei vorgeworfenen Taten in der Schweiz hätte eruieren müssen. Die Eingabe vom 13. August 2020 enthält im Übrigen keine Ausführungen, die darauf hinweisen würden, dass letzteres vertieft abgeklärt worden wäre (vgl. ebenda Ziff. 16). 5.3.4 Allein die mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (zu Unrecht) verweigerte Einsicht in die Mitteilung der EDA-Helpline (B1/3) respektive die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu vermag noch keine Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu begründen. Angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1551/2020 (E. 5.3; vgl. Bst. D.c vorstehend) wäre auch für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen, dass das SEM darin hätte Einsicht gewähren müssen, zumal es sich in der seinerzeitigen Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf darauf abstützte (vgl. Bst. D.a vorstehend). Sodann sind auch im Zusammenhang mit einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unbedingt rechtliche Ausführungen nötig. Mithin hätte vorliegend der Hinweis darauf, dass gewisse Akten nicht zugestellt worden seien, genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dies nicht allein hätte geltend machen können. 5.3.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung verneint und das entsprechende Gesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist - unter Hinweis auf E. 1.2 - ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zumal dieser als Rechtsanwalt die Anforderungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG ohne weiteres erfüllt. Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 660.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet.
4. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 660.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: