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D-3539/2022

D-3539/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-20 · Deutsch CH

Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl, wobei er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrum B._______ zuge- wiesen wurde. Das SEM führte am 29. Januar 2018 eine Erstbefragung durch und hörte ihn am 20. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgrün- den an. In der Folge wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu. A.b Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6900/2019 vom 2. Juni 2021 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. B. B.a Mit einer als "Neues Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" beti- telten Eingabe vom 9. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM erneut die Fest- stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, even- tualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. B.b Mit Schreiben vom 12. November 2021 lud das SEM den Beschwer- deführer für eine weitere Anhörung vor. In der Folge beantragte die Rechts- vertreterin mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 ihre Einsetzung als unent- geltliche Rechtsbeiständin für das weitere Verfahren und insbesondere die bevorstehende Anhörung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anhörung im ursprünglichen Asylverfahren nachweislich zu kurz gewesen sei für eine detaillierte Darlegung der Asylvorbringen. Der Be- schwerdeführer sei gebeten worden, sich auf die Schilderung eines Folter- vorfalls zu beschränken, weshalb er nur ein besonders einprägsames Er- eignis aus dem Jahr 2013 ausführlich dargelegt habe. Danach sei keine Zeit mehr geblieben, um die von ihm mehrfach erwähnten weiteren Folter- vorfälle aus den Jahren 2014 bis 2016 im gleichen Detaillierungsgrad zu schildern, was in keiner Weise sein Fehler gewesen sei. Da sich der Sach- verhalt nun als nicht rechtsgenüglich erstellt erwiesen habe und eine wei- tere Anhörung erforderlich sei, habe der Beschwerdeführer folgerichtig und aus Gründen der Rechtsgleichheit gestützt auf Art. 8 und Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in sinngemässer An- wendung von Art. 102f AsylG. Ein solcher Anspruch bestehe im erstin-

D-3539/2022 Seite 3 stanzlichen Asylverfahren zwar nur bis und mit der Anhörung unbe- schränkt. Namentlich wenn weitere entscheidrelevante Schritte wie eine zusätzliche Anhörung erforderlich seien, bestehe der Anspruch indessen gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 102f-k AsylG fort. Da sich vorliegend die Notwendigkeit einer weiteren Anhörung aus der mangelhaf- ten Sachverhaltsabklärung im Rahmen des ersten Verfahrens ergebe, sei der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bejahen. Zudem hätten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürftige Parteien ei- nen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und ein Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Der Be- schwerdeführer beziehe Nothilfe und besitze kein Vermögen, womit er pro- zessual bedürftig sei. Er sei ein Folteropfer und im Falle einer Rückschaf- fung an Leib und Leben bedroht, womit seine Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen seien. B.c Die Anhörung fand am 24. Januar 2022 im Beisein der Rechtsvertre- terin statt, wobei sich diese aufgrund der Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Nebenraum befand. B.d Das SEM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2022 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Es hob seine frühere Verfügung vom 13. Dezember 2019 auf und hielt fest, es werde keine Gebühr erhoben. C. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 wies die Rechtsvertreterin auf ihr Gesuch um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin hin und liess dem SEM eine Honorarnote für ihre Aufwendungen ab dem 17. Dezember 2021 zukom- men. D. Das SEM lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfü- gung vom 15. Juli 2022 – eröffnet am 25. Juli 2022 – ab. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

17. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und ihm sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin im Verfahren vor der Vorinstanz eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

D-3539/2022 Seite 4 bestellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Rechtsbeiständin für ihre Be- mühungen im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend Honorarnote an- gemessen zu entschädigen. Zudem sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. F. Mit Verfügung vom 25. August 2022 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. September 2022 zur Beschwerde vom 17. August 2022 vernehmen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2022 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen, unter Beilage einer Honorarnote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Prozessgegenstand ist vorliegend die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung in einem Folgeverfahren betreffend An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Das Bun- desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Be- schwerde und entscheidet – wie es auf dem Gebiet des Asyls die Regel ist

– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3539/2022 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach Art. 49 VwVG.

E. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat. Da dem nichtstreitigen Asylverfahren das Institut der Parteientschädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht auf Art. 64 VwVG – welcher nur im Beschwer- deverfahren anwendbar ist – abstützen lässt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4557/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3.1 m.H.), hat das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtigerweise als solches ge- prüft.

E. 2.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unab- hängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 102m AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Dagegen fehlt für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren – sofern nicht die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG betreffend Rechts- schutz in den Bundesasylzentren sowie Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren anwendbar sind – eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesveral- tungsgerichts besteht jedoch auch im erstinstanzlichen Asylverfahren ein Anspruch unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wobei die Voraussetzun- gen von Art. 65 VwVG erfüllt sein müssen (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.1 m.w.H.). Demnach ist der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Anwalt zur

D-3539/2022 Seite 6 Seite zu stellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass sich eine anwaltliche Vertretung nur als notwendig erweise, wenn sich in einem Verfahren erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsäch- licher Hinsicht ergäben, welche die asylsuchende Person nicht selber zu lösen vermöge. Gemäss der Rechtsprechung erweise sich im Asylverfah- ren vor dem SEM eine Verbeiständung durch eine professionelle Rechts- vertretung in aller Regel nicht als notwendig. Vorliegend sei zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Anhörung durchgeführt worden, welche der Beschwerdeführer selbst bestritten habe. Er habe seine Vor- bringen eigenständig geltend gemacht und von Selbsterlebtem berichtet. Damit handle es sich nicht um einen Sachverhalt, bei welchem sich kom- plexe tatsächliche oder rechtliche Fragen gestellt hätten. Die Vorausset- zungen für die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin seien daher nicht erfüllt.

E. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde einleitend der bisherige Verfahrens- lauf dargestellt und ausgeführt, bereits der Umstand, dass im Rahmen des Folgeverfahrens die Anordnung einer ergänzenden Anhörung erforderlich geworden sei, spreche für das Vorliegen von komplexen Sachfragen und damit der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. An- dernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, nach dem hinreichend be- gründeten schriftlichen Mehrfachgesuch mittels einer Anhörung weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Für die Komplexität spreche auch, dass die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht die Sach- lage im ersten Verfahren grundlegend anders – und, wie sich herausge- stellt habe, falsch – eingeschätzt hätten. Erst durch das Zutun der unter- zeichnenden Rechtsvertreterin sei es möglich gewesen, eine korrekte tat- sächliche und rechtliche Würdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei überdies schon im ursprünglichen Verfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden, was bereits auf die Komplexität des Falles hinweise. Das SEM wäre dabei verpflichtet gewesen, weitere notwendige Schritte – namentlich eine zusätzliche Anhörung – vorzunehmen, um den Sachver- halt rechtsgenüglich festzustellen. Indem es dies unterlassen habe, habe es seine Abklärungspflicht und damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei augenfällig, dass der Beschwerdeführer für eine ergänzende Anhörung im Rahmen des ersten Verfahrens An- spruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt hätte. Weiter sei

D-3539/2022 Seite 7 unbestritten gewesen, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle, wo- mit eine Anhörung zu den Foltervorfällen in psychischer Hinsicht beson- ders belastend und allenfalls retraumatisierend sei. Gemäss dem Arztbe- richt von Dr. C._______ meide er denn auch Erinnerungen an seine Inhaf- tierungen und die entsprechenden Gewalt- und Foltererfahrungen, da er sehr darunter leide. Bei der belastenden Anhörungssituation habe er sich daher stark auf die ihm vertraute Rechtsvertreterin gestützt und sei von ihr während der Befragung, aber insbesondere auch während der Wartezeiten und Pausen beruhigt und gestärkt worden. So habe er erst nach einer Pause am Nachmittag und dem Zuspruch durch die Rechtsvertreterin den Mut gefunden, erstmals über die erlittene sexualisierte Gewalt zu spre- chen. Dies müsse als besonders schwierige Sachlage gelten, zumal es von solchen Erlebnissen betroffene Personen oft vorziehen würden, überhaupt nicht oder erst später während einer Therapie darüber zu sprechen. Ge- mäss dem Bericht von Dr. C._______ sei der Beschwerdeführer bei ent- sprechenden Fragen "sichtlich beschämt" gewesen und habe sich noch nicht öffnen können. Die Anwesenheit der ihm vertrauten Rechtsvertreterin bei der Anhörung sei daher massgebend dafür verantwortlich gewesen, dass er die sexualisierte Folter offengelegt habe. Schliesslich seien die Rechte von Folteropfern im Asylverfahren als schwierige Rechtsfragen zu verstehen. Überdies sei der Beschwerdeführer rechtsunkundig und spre- che keine Landessprache. Zusammenfassend lägen erhebliche Schwierig- keiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor, welche eine unentgelt- liche Verbeiständung ab dem Zeitpunkt der Anordnung einer zusätzlichen Anhörung erforderlich gemacht hätten.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asyl- verfahren gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht gestützten Praxis nur sehr restriktiv zu bejahen sei. Vorliegend habe das SEM dem Be- schwerdeführer im Verlauf des Verfahrens erläutert, welche Schritte sei- nerseits noch zu unternehmen seien. Es habe ihn so durch das Verfahren geführt und ihm durch eine ergänzende Anhörung die Gelegenheit zur freien Schilderung des Sachverhalts gegeben sowie die Frist zur Einrei- chung von Beweismitteln erstreckt. Bei der Anhörung sei genügend Zeit einberechnet worden, damit er seine eigenen Erlebnisse ausführlich habe darlegen können. Angesichts dieses Verfahrensgangs sei nicht erkennbar, dass er das Verfahren nur mit Unterstützung einer amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin hätte bestreiten können. Folglich sei eine unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht notwendig gewesen.

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E. 3.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass es die Vorinstanz unterlasse, auf die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation zur ergänzenden An- hörung einzugehen. Es sei namentlich auf die Schwere und Komplexität des Falles sowie die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Trotz der umfangreichen Be- weismittel, welche mit dem Gesuch vom 9. August 2021 eingereicht wor- den seien, habe eine zusätzliche Anhörung angesetzt werden müssen, was die Komplexität des Sachverhalts aufzeige. Bereits im ersten Asylver- fahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das üb- liche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlag- gebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerde- führer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten – wie einer zusätz- lichen Anhörung – Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft ge- habt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergän- zende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asyl- verfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfah- rens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen ange- ordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnli- chen Mehrfachgesuchsverfahren.

E. 4.1 Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Es liegt somit auf der Hand, dass die von ihm gestellten Rechtsbegehren zum Zeit- punkt der Gesuchstellung nicht aussichtlos waren. Auch die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit ist aufgrund der Aktenlage – wie bereits vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt – als erfüllt zu erachten. Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf den Stand- punkt gestellt hat, dass eine unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanz- lichen Verfahren nicht notwendig war.

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E. 4.2.1 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b m.H.). Droht ein Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beur- teilt sich dabei nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Zu be- rücksichtigen sind dabei insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas- sung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Fal- les (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). Für das Asylverfahren hielt die ehema- lige Asylrekurskommission (ARK) fest, das Kriterium der erheblichen Trag- weite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das Erfordernis komplexer Sach- oder Rechts- fragen nur äusserst selten gegeben sein (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6c). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis, wonach die Notwendig- keit einer Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter sehr res- triktiven Voraussetzungen zu bejahen sei, fortgesetzt (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.).

E. 4.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass es im Rahmen des ersten Asylverfahrens als glaubhaft erachtet wurde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2013 von der Hamas verhaftet und misshandelt wurde. Es gelang ihm jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 weiterhin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war (vgl. Urteil des BVGer D-6900/2019 vom 2. Juni 2021 E. 7.2). Im Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwä- gungsgesuch vom 9. August 2021 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, er sei auch nach 2013 von der Hamas sowie von Salafisten ver- folgt worden. Er dokumentierte dabei seine Vorbringen noch einmal umfas- send, reichte eine ausführliche Chronologie der Ereignisse ein und unter- mauerte diese mit verschiedenen Beweismitteln. Das betreffende Gesuch

D-3539/2022 Seite 10 enthielt zwar ein Begehren um Befreiung von der Bezahlung der Verfah- renskosten, nicht aber ein solches um amtliche Verbeiständung.

E. 4.2.3 Grundsätzlich sind Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche schrift- lich und begründet beim SEM einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 und 111c Abs. 1 AsylG). Die Verfahren werden in der Folge meist schriftlich geführt. Vorliegend sah sich das SEM indessen veranlasst, den Beschwerdeführer erneut zu einer Anhörung vorzuladen. Dies deutet zwar darauf hin, dass der Sachverhalt eine gewisse Komplexität aufwies und sich tatsächliche Fragen stellten, welche sich nicht auf schriftlichem Weg klären liessen. Ent- gegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedeutet dies indessen nicht, dass der Sachverhalt im Rahmen des ersten Verfahrens in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig erhoben worden war. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer bereits damals durch eine Erstbefragung sowie eine Anhörung die Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Unter anderem bestätigte er zum Ende der Anhörung hin, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylge- such wesentlich sei. Zwar hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass er noch mehr zu den von ihm erlittenen Verfolgungsmassnahmen hätte sagen und diese detaillierter schildern können. Dies war aus den im ersten Asyl- verfahren vorliegenden Akten jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Notwendigkeit einer weiteren Anhörung ergab sich mithin erst aus dem Ge- such vom 9. August 2021 und den damit eingereichten Unterlagen. Ein An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 102f AsylG – weil eine ergänzende Anhörung und da- mit ein entscheidrelevanter Schritt bereits im ursprünglichen erweiterten Verfahren hätte erfolgen müssen – ist daher zu verneinen.

E. 4.2.4 Die Rechtsvertreterin bezog sich in ihrem Gesuch vom 17. Dezember 2021 auf die ergangene Vorladung für eine weitere Anhörung und bean- tragte ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das weitere Verfahren und insbesondere die kommende Anhörung.

E. 4.2.5 Betreffend den Zeitpunkt des Entscheids über den Antrag auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sollte die zuständige Behörde nach der Einreichung eines solchen Ge- suchs möglichst rasch entscheiden, dies erlaubt es den betroffenen Par- teien, das Kostenrisiko frühzeitig abzuschätzen (vgl. MARTIN KAYSER/RA- HEL ALTMANN, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Art. 65 VwVG Rz. 44 m.H.). Vorlie- gend hat es das SEM indessen unterlassen, zeitnah über das Gesuch zu

D-3539/2022 Seite 11 befinden, obwohl die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin aus- drücklich im Hinblick auf die Anhörung beantragt worden war. Dennoch wurde weder vor der Anhörung noch in der Verfügung betreffend die Haupt- sache ein entsprechender Entscheid gefällt. Erst nachdem die Rechtsver- treterin mit Schreiben vom 9. Mai 2022 erneut auf ihr Gesuch vom 17. De- zember 2021 hinwies, erliess das SEM am 15. Juli 2022 die angefochtene Verfügung und wies das Gesuch ab. Während des laufenden Verfahrens blieb die Rechtsvertreterin somit im Unwissen darüber, ob ihre Aufwendun- gen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt würden oder nicht und musste das Kostenrisiko tragen.

E. 4.2.6 Betreffend die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung ge- langt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu folgender Ein- schätzung: Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festge- halten, dass der Beschwerdeführer durch die ergänzende Anhörung die Möglichkeit erhielt, sich erneut ausführlich zu selbst erlebten Ereignissen zu äussern. Hierfür waren weder besondere Rechts- noch Sprachkennt- nisse erforderlich, da für die Befragung ein Dolmetscher zur Verfügung stand. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei insbesondere auf die psychologische und moralische Unterstützung seiner Rechtsvertreterin angewiesen gewesen. Aus den Akten geht hervor, dass er sich im Sommer 2021 aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands einer Krisenin- terventionsbehandlung unterziehen musste. Zudem wurde ihm in einem ärztlichen Bericht vom 28. März 2022 (SEM-Akte […]-15/7) eine (…), diag- nostiziert. Trotz dieser nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht in der Lage gewesen wäre, seine eigenen Erlebnisse ohne Unter- stützung einer Rechtsvertreterin anlässlich einer Anhörung vollständig dar- zulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn und Zweck einer juristischen Vertretung ist, einen Mandanten psychologisch dabei zu unter- stützen, die fluchtauslösenden Ereignisse gegenüber den Asylbehörden zu schildern. Eine amtliche Verbeiständung schiene vielmehr etwa dann an- gezeigt, wenn sich komplexe Rechtsfragen stellen, welche umfangreicher juristischer Abklärungen bedürfen, oder wenn bei schwierigen tatsächli- chen Fragen besondere zusätzliche Beweismittel beschafft werden müss- ten. So wären durch die umfangreichen Recherchearbeiten sowie die Ver- fassung der Rechtsschrift für das Mehrfachgesuch vom 9. August 2021 wohl die Anforderungen an die Notwendigkeit gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt worden. In der Anhörung – und nur auf diese bezog sich das Gesuch

- ging es indessen allein darum, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle im Heimatstaat in den Jahren nach 2013 vollständig darlegt. Es ist dabei nicht

D-3539/2022 Seite 12 ersichtlich, dass es ihm infolge seines angeschlagenen Gesundheitszu- stands ohne anwaltliche Unterstützung nicht möglich gewesen wäre, im Rahmen der ergänzenden Anhörung glaubhafte Ausführungen zu seinen Asylgründen zu machen. Dem Umstand, dass das vorliegende Verfahren in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufwies, wurde mit der Ansetzung einer weiteren Anhörung angemessen Rechnung getragen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten wurde, in An- wesenheit eines Dolmetschers die Erlebnisse vorzutragen, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, erweist sich eine amtliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren – angesichts der oben dargelegten restriktiven Praxis hierzu (vgl. E. 4.2.1) – als nicht notwendig.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Komplexität des vorlie- genden Verfahrens mit der Durchführung einer ergänzenden Anhörung be- gegnet wurde. Dies erwies sich als ausreichend, um den Sachverhalt voll- ständig und richtig festzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der psychisch angeschlagene Beschwerdeführer auch ohne juristi- schen Beistand in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen umfassend darzulegen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Verbeistän- dung erforderlich gewesen wäre, um eine korrekte rechtliche Würdigung der geltend gemachten Asylgründe vorzunehmen. Da die Voraussetzun- gen für die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt sind, hat das SEM das betreffende Gesuch zu Recht abgelehnt, wenn auch festzuhalten ist, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, über das Gesuch um amtliche Verbeiständung zeitnaher nach dessen Ein- reichung hätte entscheiden sollen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer bean- tragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Be- gehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und der

D-3539/2022 Seite 13 Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Weiter wurde mit der Beschwerdeeingabe die Einsetzung der unter- zeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Nachdem es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Mehrfachgesuch gehandelt hat, ist dieses Gesuch nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Ver- fahren beinhaltet komplexere Rechtssachverhalte und betrifft Ansprüche, welche ein Laie nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-1943/2019 vom 24. März 2019 E. 6.1). Die amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher als notwendig zu erachten, weshalb Rechtsanwältin Stefanie Motz antragsge- mäss als amtliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren einzu- setzen ist. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 6.3 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote ein, wo- nach sich ihre zeitlichen Aufwendungen auf 12.45 Stunden und die Ausla- gen auf Fr. 16.90 beliefen. Dieser Aufwand erscheint indessen überhöht. Unter anderem ist in den Rechnungsdetails ein E-Mail-Austausch mit Dr. C._______ sowie ein "Fertigstellen Beschwerde mit Arztbericht etc." aufgeführt, obwohl mit der Beschwerde kein Arztbericht eingereicht wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern für die Beschwerdeerhebung ein Aus- tausch mit der behandelnden Ärztin erforderlich gewesen sein soll. Das Gericht geht daher von einem notwendigen Aufwand von neun Stunden aus, wobei der Stundenansatz bei amtlicher Vertretung praxisgemäss höchstens Fr. 220.– beträgt. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'150.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzuset- zen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3539/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der mit diesem Urteil zur amtlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerde- verfahren bestellten Rechtsanwältin Stefanie Motz wird zu Lasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar in Höhe Fr. 2'150.65 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3539/2022 Urteil vom 20. Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft), vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl, wobei er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen wurde. Das SEM führte am 29. Januar 2018 eine Erstbefragung durch und hörte ihn am 20. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. In der Folge wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu. A.b Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6900/2019 vom 2. Juni 2021 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. B. B.a Mit einer als "Neues Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 9. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM erneut die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. B.b Mit Schreiben vom 12. November 2021 lud das SEM den Beschwerdeführer für eine weitere Anhörung vor. In der Folge beantragte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das weitere Verfahren und insbesondere die bevorstehende Anhörung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anhörung im ursprünglichen Asylverfahren nachweislich zu kurz gewesen sei für eine detaillierte Darlegung der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, sich auf die Schilderung eines Foltervorfalls zu beschränken, weshalb er nur ein besonders einprägsames Ereignis aus dem Jahr 2013 ausführlich dargelegt habe. Danach sei keine Zeit mehr geblieben, um die von ihm mehrfach erwähnten weiteren Foltervorfälle aus den Jahren 2014 bis 2016 im gleichen Detaillierungsgrad zu schildern, was in keiner Weise sein Fehler gewesen sei. Da sich der Sachverhalt nun als nicht rechtsgenüglich erstellt erwiesen habe und eine weitere Anhörung erforderlich sei, habe der Beschwerdeführer folgerichtig und aus Gründen der Rechtsgleichheit gestützt auf Art. 8 und Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in sinngemässer Anwendung von Art. 102f AsylG. Ein solcher Anspruch bestehe im erstinstanzlichen Asylverfahren zwar nur bis und mit der Anhörung unbeschränkt. Namentlich wenn weitere entscheidrelevante Schritte wie eine zusätzliche Anhörung erforderlich seien, bestehe der Anspruch indessen gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 102f-k AsylG fort. Da sich vorliegend die Notwendigkeit einer weiteren Anhörung aus der mangelhaften Sachverhaltsabklärung im Rahmen des ersten Verfahrens ergebe, sei der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bejahen. Zudem hätten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürftige Parteien einen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und ein Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Der Beschwerdeführer beziehe Nothilfe und besitze kein Vermögen, womit er prozessual bedürftig sei. Er sei ein Folteropfer und im Falle einer Rückschaffung an Leib und Leben bedroht, womit seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien. B.c Die Anhörung fand am 24. Januar 2022 im Beisein der Rechtsvertreterin statt, wobei sich diese aufgrund der Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Nebenraum befand. B.d Das SEM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2022 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Es hob seine frühere Verfügung vom 13. Dezember 2019 auf und hielt fest, es werde keine Gebühr erhoben. C. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 wies die Rechtsvertreterin auf ihr Gesuch um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin hin und liess dem SEM eine Honorarnote für ihre Aufwendungen ab dem 17. Dezember 2021 zukommen. D. Das SEM lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Juli 2022 - eröffnet am 25. Juli 2022 - ab. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin im Verfahren vor der Vorinstanz eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Rechtsbeiständin für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend Honorarnote angemessen zu entschädigen. Zudem sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. F. Mit Verfügung vom 25. August 2022 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. September 2022 zur Beschwerde vom 17. August 2022 vernehmen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2022 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen, unter Beilage einer Honorarnote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Prozessgegenstand ist vorliegend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem Folgeverfahren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde und entscheidet - wie es auf dem Gebiet des Asyls die Regel ist - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach Art. 49 VwVG. 2. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat. Da dem nichtstreitigen Asylverfahren das Institut der Parteientschädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht auf Art. 64 VwVG - welcher nur im Beschwerdeverfahren anwendbar ist - abstützen lässt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4557/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3.1 m.H.), hat das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtigerweise als solches geprüft. 2.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 102m AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Dagegen fehlt für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren - sofern nicht die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG betreffend Rechtsschutz in den Bundesasylzentren sowie Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren anwendbar sind - eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts besteht jedoch auch im erstinstanzlichen Asylverfahren ein Anspruch unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wobei die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG erfüllt sein müssen (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.1 m.w.H.). Demnach ist der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass sich eine anwaltliche Vertretung nur als notwendig erweise, wenn sich in einem Verfahren erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergäben, welche die asylsuchende Person nicht selber zu lösen vermöge. Gemäss der Rechtsprechung erweise sich im Asylverfahren vor dem SEM eine Verbeiständung durch eine professionelle Rechtsvertretung in aller Regel nicht als notwendig. Vorliegend sei zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Anhörung durchgeführt worden, welche der Beschwerdeführer selbst bestritten habe. Er habe seine Vorbringen eigenständig geltend gemacht und von Selbsterlebtem berichtet. Damit handle es sich nicht um einen Sachverhalt, bei welchem sich komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen gestellt hätten. Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin seien daher nicht erfüllt. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde einleitend der bisherige Verfahrenslauf dargestellt und ausgeführt, bereits der Umstand, dass im Rahmen des Folgeverfahrens die Anordnung einer ergänzenden Anhörung erforderlich geworden sei, spreche für das Vorliegen von komplexen Sachfragen und damit der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, nach dem hinreichend begründeten schriftlichen Mehrfachgesuch mittels einer Anhörung weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Für die Komplexität spreche auch, dass die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht die Sachlage im ersten Verfahren grundlegend anders - und, wie sich herausgestellt habe, falsch - eingeschätzt hätten. Erst durch das Zutun der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sei es möglich gewesen, eine korrekte tatsächliche und rechtliche Würdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei überdies schon im ursprünglichen Verfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden, was bereits auf die Komplexität des Falles hinweise. Das SEM wäre dabei verpflichtet gewesen, weitere notwendige Schritte - namentlich eine zusätzliche Anhörung - vorzunehmen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen. Indem es dies unterlassen habe, habe es seine Abklärungspflicht und damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei augenfällig, dass der Beschwerdeführer für eine ergänzende Anhörung im Rahmen des ersten Verfahrens Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt hätte. Weiter sei unbestritten gewesen, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle, womit eine Anhörung zu den Foltervorfällen in psychischer Hinsicht besonders belastend und allenfalls retraumatisierend sei. Gemäss dem Arztbericht von Dr. C._______ meide er denn auch Erinnerungen an seine Inhaftierungen und die entsprechenden Gewalt- und Foltererfahrungen, da er sehr darunter leide. Bei der belastenden Anhörungssituation habe er sich daher stark auf die ihm vertraute Rechtsvertreterin gestützt und sei von ihr während der Befragung, aber insbesondere auch während der Wartezeiten und Pausen beruhigt und gestärkt worden. So habe er erst nach einer Pause am Nachmittag und dem Zuspruch durch die Rechtsvertreterin den Mut gefunden, erstmals über die erlittene sexualisierte Gewalt zu sprechen. Dies müsse als besonders schwierige Sachlage gelten, zumal es von solchen Erlebnissen betroffene Personen oft vorziehen würden, überhaupt nicht oder erst später während einer Therapie darüber zu sprechen. Gemäss dem Bericht von Dr. C._______ sei der Beschwerdeführer bei entsprechenden Fragen "sichtlich beschämt" gewesen und habe sich noch nicht öffnen können. Die Anwesenheit der ihm vertrauten Rechtsvertreterin bei der Anhörung sei daher massgebend dafür verantwortlich gewesen, dass er die sexualisierte Folter offengelegt habe. Schliesslich seien die Rechte von Folteropfern im Asylverfahren als schwierige Rechtsfragen zu verstehen. Überdies sei der Beschwerdeführer rechtsunkundig und spreche keine Landessprache. Zusammenfassend lägen erhebliche Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor, welche eine unentgeltliche Verbeiständung ab dem Zeitpunkt der Anordnung einer zusätzlichen Anhörung erforderlich gemacht hätten. 3.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht gestützten Praxis nur sehr restriktiv zu bejahen sei. Vorliegend habe das SEM dem Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens erläutert, welche Schritte seinerseits noch zu unternehmen seien. Es habe ihn so durch das Verfahren geführt und ihm durch eine ergänzende Anhörung die Gelegenheit zur freien Schilderung des Sachverhalts gegeben sowie die Frist zur Einreichung von Beweismitteln erstreckt. Bei der Anhörung sei genügend Zeit einberechnet worden, damit er seine eigenen Erlebnisse ausführlich habe darlegen können. Angesichts dieses Verfahrensgangs sei nicht erkennbar, dass er das Verfahren nur mit Unterstützung einer amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin hätte bestreiten können. Folglich sei eine unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht notwendig gewesen. 3.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass es die Vorinstanz unterlasse, auf die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation zur ergänzenden Anhörung einzugehen. Es sei namentlich auf die Schwere und Komplexität des Falles sowie die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Trotz der umfangreichen Beweismittel, welche mit dem Gesuch vom 9. August 2021 eingereicht worden seien, habe eine zusätzliche Anhörung angesetzt werden müssen, was die Komplexität des Sachverhalts aufzeige. Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Es liegt somit auf der Hand, dass die von ihm gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussichtlos waren. Auch die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit ist aufgrund der Aktenlage - wie bereits vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt - als erfüllt zu erachten. Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat, dass eine unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nicht notwendig war. 4.2 4.2.1 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b m.H.). Droht ein Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich dabei nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). Für das Asylverfahren hielt die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) fest, das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten gegeben sein (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6c). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis, wonach die Notwendigkeit einer Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter sehr res-triktiven Voraussetzungen zu bejahen sei, fortgesetzt (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.). 4.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass es im Rahmen des ersten Asylverfahrens als glaubhaft erachtet wurde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2013 von der Hamas verhaftet und misshandelt wurde. Es gelang ihm jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 weiterhin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war (vgl. Urteil des BVGer D-6900/2019 vom 2. Juni 2021 E. 7.2). Im Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2021 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, er sei auch nach 2013 von der Hamas sowie von Salafisten verfolgt worden. Er dokumentierte dabei seine Vorbringen noch einmal umfassend, reichte eine ausführliche Chronologie der Ereignisse ein und untermauerte diese mit verschiedenen Beweismitteln. Das betreffende Gesuch enthielt zwar ein Begehren um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, nicht aber ein solches um amtliche Verbeiständung. 4.2.3 Grundsätzlich sind Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche schriftlich und begründet beim SEM einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 und 111c Abs. 1 AsylG). Die Verfahren werden in der Folge meist schriftlich geführt. Vorliegend sah sich das SEM indessen veranlasst, den Beschwerdeführer erneut zu einer Anhörung vorzuladen. Dies deutet zwar darauf hin, dass der Sachverhalt eine gewisse Komplexität aufwies und sich tatsächliche Fragen stellten, welche sich nicht auf schriftlichem Weg klären liessen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedeutet dies indessen nicht, dass der Sachverhalt im Rahmen des ersten Verfahrens in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig erhoben worden war. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer bereits damals durch eine Erstbefragung sowie eine Anhörung die Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Unter anderem bestätigte er zum Ende der Anhörung hin, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei. Zwar hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass er noch mehr zu den von ihm erlittenen Verfolgungsmassnahmen hätte sagen und diese detaillierter schildern können. Dies war aus den im ersten Asylverfahren vorliegenden Akten jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Notwendigkeit einer weiteren Anhörung ergab sich mithin erst aus dem Gesuch vom 9. August 2021 und den damit eingereichten Unterlagen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 102f AsylG - weil eine ergänzende Anhörung und damit ein entscheidrelevanter Schritt bereits im ursprünglichen erweiterten Verfahren hätte erfolgen müssen - ist daher zu verneinen. 4.2.4 Die Rechtsvertreterin bezog sich in ihrem Gesuch vom 17. Dezember 2021 auf die ergangene Vorladung für eine weitere Anhörung und beantragte ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das weitere Verfahren und insbesondere die kommende Anhörung. 4.2.5 Betreffend den Zeitpunkt des Entscheids über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sollte die zuständige Behörde nach der Einreichung eines solchen Gesuchs möglichst rasch entscheiden, dies erlaubt es den betroffenen Parteien, das Kostenrisiko frühzeitig abzuschätzen (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 65 VwVG Rz. 44 m.H.). Vorliegend hat es das SEM indessen unterlassen, zeitnah über das Gesuch zu befinden, obwohl die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin ausdrücklich im Hinblick auf die Anhörung beantragt worden war. Dennoch wurde weder vor der Anhörung noch in der Verfügung betreffend die Hauptsache ein entsprechender Entscheid gefällt. Erst nachdem die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. Mai 2022 erneut auf ihr Gesuch vom 17. Dezember 2021 hinwies, erliess das SEM am 15. Juli 2022 die angefochtene Verfügung und wies das Gesuch ab. Während des laufenden Verfahrens blieb die Rechtsvertreterin somit im Unwissen darüber, ob ihre Aufwendungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt würden oder nicht und musste das Kostenrisiko tragen. 4.2.6 Betreffend die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu folgender Einschätzung: Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die ergänzende Anhörung die Möglichkeit erhielt, sich erneut ausführlich zu selbst erlebten Ereignissen zu äussern. Hierfür waren weder besondere Rechts- noch Sprachkenntnisse erforderlich, da für die Befragung ein Dolmetscher zur Verfügung stand. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei insbesondere auf die psychologische und moralische Unterstützung seiner Rechtsvertreterin angewiesen gewesen. Aus den Akten geht hervor, dass er sich im Sommer 2021 aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands einer Kriseninterventionsbehandlung unterziehen musste. Zudem wurde ihm in einem ärztlichen Bericht vom 28. März 2022 (SEM-Akte [...]-15/7) eine (...), diagnostiziert. Trotz dieser nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine eigenen Erlebnisse ohne Unterstützung einer Rechtsvertreterin anlässlich einer Anhörung vollständig darzulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn und Zweck einer juristischen Vertretung ist, einen Mandanten psychologisch dabei zu unterstützen, die fluchtauslösenden Ereignisse gegenüber den Asylbehörden zu schildern. Eine amtliche Verbeiständung schiene vielmehr etwa dann angezeigt, wenn sich komplexe Rechtsfragen stellen, welche umfangreicher juristischer Abklärungen bedürfen, oder wenn bei schwierigen tatsächlichen Fragen besondere zusätzliche Beweismittel beschafft werden müssten. So wären durch die umfangreichen Recherchearbeiten sowie die Verfassung der Rechtsschrift für das Mehrfachgesuch vom 9. August 2021 wohl die Anforderungen an die Notwendigkeit gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt worden. In der Anhörung - und nur auf diese bezog sich das Gesuch - ging es indessen allein darum, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle im Heimatstaat in den Jahren nach 2013 vollständig darlegt. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass es ihm infolge seines angeschlagenen Gesundheitszustands ohne anwaltliche Unterstützung nicht möglich gewesen wäre, im Rahmen der ergänzenden Anhörung glaubhafte Ausführungen zu seinen Asylgründen zu machen. Dem Umstand, dass das vorliegende Verfahren in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufwies, wurde mit der Ansetzung einer weiteren Anhörung angemessen Rechnung getragen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten wurde, in Anwesenheit eines Dolmetschers die Erlebnisse vorzutragen, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, erweist sich eine amtliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren - angesichts der oben dargelegten restriktiven Praxis hierzu (vgl. E. 4.2.1) - als nicht notwendig. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Komplexität des vorliegenden Verfahrens mit der Durchführung einer ergänzenden Anhörung begegnet wurde. Dies erwies sich als ausreichend, um den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der psychisch angeschlagene Beschwerdeführer auch ohne juristischen Beistand in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen umfassend darzulegen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Verbeiständung erforderlich gewesen wäre, um eine korrekte rechtliche Würdigung der geltend gemachten Asylgründe vorzunehmen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt sind, hat das SEM das betreffende Gesuch zu Recht abgelehnt, wenn auch festzuhalten ist, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, über das Gesuch um amtliche Verbeiständung zeitnaher nach dessen Einreichung hätte entscheiden sollen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Weiter wurde mit der Beschwerdeeingabe die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Nachdem es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Mehrfachgesuch gehandelt hat, ist dieses Gesuch nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren beinhaltet komplexere Rechtssachverhalte und betrifft Ansprüche, welche ein Laie nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-1943/2019 vom 24. März 2019 E. 6.1). Die amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher als notwendig zu erachten, weshalb Rechtsanwältin Stefanie Motz antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren einzusetzen ist. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 6.3 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote ein, wonach sich ihre zeitlichen Aufwendungen auf 12.45 Stunden und die Auslagen auf Fr. 16.90 beliefen. Dieser Aufwand erscheint indessen überhöht. Unter anderem ist in den Rechnungsdetails ein E-Mail-Austausch mit Dr. C._______ sowie ein "Fertigstellen Beschwerde mit Arztbericht etc." aufgeführt, obwohl mit der Beschwerde kein Arztbericht eingereicht wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern für die Beschwerdeerhebung ein Austausch mit der behandelnden Ärztin erforderlich gewesen sein soll. Das Gericht geht daher von einem notwendigen Aufwand von neun Stunden aus, wobei der Stundenansatz bei amtlicher Vertretung praxisgemäss höchstens Fr. 220.- beträgt. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'150.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der mit diesem Urteil zur amtlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellten Rechtsanwältin Stefanie Motz wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe Fr. 2'150.65 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann