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D-6900/2019

D-6900/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb (heute Bundesasylzentrum BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2018 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Mit Erstbefragung vom 29. Januar 2018 und Anhörung vom 20. Februar 2018 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Am 28. Februar 2018 wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei Palästinenser arabischer Ethnie und stamme aus C._______ im Gazastreifen. Zuletzt habe er in D._______, Westjordanland gelebt. Seine schulische Ausbildung habe er in Gaza absolviert. Zusätzlich zu seinem Diplom in «Radio- und Fernsehkunst» der Universität (...) habe er noch eine Ausbildung als Kameramann und Lichtoperateur abgeschlossen. In der Folge sei er für verschiedene Presseagenturen als Kameramann und Journalist tätig gewesen. Von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2016 aus dem Gazastreifen sei er sodann auch für die (...), welche in E._______ ein Mediencenter eröffnet habe, tätig gewesen. Seit der Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen habe er Probleme gehabt, da er über Menschenrechtsverletzungen der Hamas berichtet habe. So sei er 2007 während des Filmens von Angehörigen der Hamas mitgenommen und gefoltert worden. Zwar habe man ihn gleichentags wieder freigelassen, in den darauffolgenden Jahren sei er aber wiederholt vorgeladen, zu seinen Filmprojekten befragt und auch gefoltert worden. Im Jahr 2016 hätten ihm die israelischen Behörden nach mehrmaligem Ersuchen schliesslich, eine Ausreisebewilligung erteilt. Nachdem er im April gleichen Jahres eine in Papier gefaltete Gewehrpatrone vor seiner Haustür aufgefunden habe, sei er sodann legal nach D._______ im Westjordanland ausgereist. Am 15. November 2017 sei er mit einem Schengenvisum legal in die Schweiz eingereist und habe am Filmfestival in F._______ mit einer Schweizer Filmproduzentin ein Projekt präsentiert. Um nicht in den Gazastreifen zurückkehren zu müssen, habe er sich erfolglos um eine Arbeitserlaubnis für die Schweiz bemüht und schliesslich Asyl beantragen müssen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Reisepass, Kopien zweier polizeilicher Vorladungen vom 30. April 2013 beziehungsweise 6. März 2016 und diverse Unterlagen seine Arbeit betreffend zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - frühestens eröffnet am 17. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Prüfung einer Bewilligung wegen Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter zu gewähren. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung im Original, einer Anwaltsvollmacht und einem Auszahlungsbudget des Sozialdienstes des Kantons G._______, Fotos des zerstörten Hauses des Beschwerdeführers bei. E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 wandte sich H._______, Filmemacherin und Journalistin aus F._______, mit welcher der Beschwerdeführer zusammengearbeitet hatte, in seiner Sache an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit um ein eigenständiges Verfahren handle, welches er mittels eines Gesuchs beim SEM einzuleiten habe. G. Mit Eingabe vom 17. August 2020 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. Dazu nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 31. August 2020 Stellung. Der Eingabe beigelegt waren eine Bestätigung des Ministry of Public Work and Housing über die Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers, ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer sowie vier Farbkopien der Touristenvisa der Familie des Beschwerdeführers. H. Am 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ergänzung respektive Korrektur seiner Replik sowie ein Foto, angeblich die Misshandlung seines Neffen betreffend ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, ohne dies näher auszuführen, die Vorinstanz habe verschiedene für sein Asylgesuch wesentliche Vorbringen nicht beachtet. Zudem habe sie die eingereichten Beweismittel fälschlicherweise als Fälschungen oder Gefälligkeitsschreiben qualifiziert.

E. 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).

E. 4.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen standhalten würden. So seien seine Schilderungen allesamt substanzarm ausgefallen und beträfen die allgemein schwierigen Arbeitsbedingungen für Journalisten und Filmemacher in seinem Heimatland. Der geltend gemachten Folter durch die Hamas in den Jahren 2007 und 2013 mangle es sodann am zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus dem Gazastreifen im Jahr 2016. Weitere asylrelevante Nachteile habe er bis zu seiner Ausreise jedoch nicht glaubhaft machen können. Auch habe er sich teilweise widersprüchlich geäussert. So auch bezüglich des Verbleibs seiner Ausrüstung während der Ereignisse von 2007, indem er zu Protokoll gegeben habe, seine Kamera sei durch die Hamas zerstört worden, sei später jedoch - mitsamt Aufnahmekassetten - der Medienagentur (...) übergeben worden. Auch würden seine Schilderungen nicht mit den eingereichten Medienberichten dazu übereinstimmen, welche nicht von seiner Folter berichtet hätten und gemäss derer er bereits nach zwei Stunden medizinisch versorgt worden sei. Ebenfalls widersprüchlich seien seine Vorbringen bezüglich des Erhalts der (in Kopie) eingereichten polizeilichen Vorladungen ausgefallen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb gerade seine Filmaufnahmen über Jahre hinweg derart relevant gewesen sein sollen, zumal gemäss dem Beschwerdeführer unzählige andere Medienberichte über die Gewalttaten der Hamas veröffentlicht worden seien. Obwohl er geltend gemacht habe, sowohl von der Hamas als auch von den Salafisten bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein, habe er weiterhin als Kameramann und Journalist gearbeitet und sei sogar wiederholt ins Ausland gereist, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine akute Bedrohungslage bestanden habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, nachdem er seine Inhaftierung und Folter im Jahr 2013 sehr ausführlich und detailliert beschrieben habe, sei ihm gesagt worden, dass dies für sein Asylgesuch genüge. Weitere Ereignisse zwischen 2014 und 2016 habe er nur deshalb nicht geschildert, weil das SEM nicht danach gefragt habe. Seine Angaben zum Verbleib der Kamera und der Aufnahmekassette im Nachgang der Verhaftung im Jahr 2007 seien sodann auch nicht widersprüchlich, denn er habe sehr verständlich erklärt, dass er in seinem damaligen Zustand nur habe vermuten können, was damit geschehen sei, und auch kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Die Vorinstanz ignoriere zudem, dass er nur mit der Anweisung freigelassen worden sei, sein Filmmaterial zu zerstören und seine Tätigkeit als Künstler, Kameramann und Filmemacher zukünftig zu unterlassen. Wie aus der Reportage «(...)», in welcher der Beschwerdeführer mitgewirkt habe, hervorgehe, hätten Filme im Geheimen gedreht werden müssen. I._______, Regisseur und Initiator des «(...)», der in J._______ Asyl erhalten habe und in der Reportage spreche, sei nach dieser ebenfalls festgenommen, gefoltert und bedroht worden. Dass er bei einer Bedrohung durch zwei Gruppierungen nicht wissen könne, ob das Kuvert mit der Patrone vor seiner Haustür von der Hamas oder den Salafisten stamme, sei zudem offensichtlich.

E. 6.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung durchaus aufgefordert worden, auch über Vorfälle nach 2013 zu berichten. Zudem sei alleine aus dem Umstand, dass die Reportage «(...)» im Geheimen habe gedreht werden müssen, noch nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen, denn der sei nur wenige Sekunden als Kameramann zu sehen. Nach der Fertigstellung der Reportage habe er auch noch während mehrerer Jahre seiner Arbeit nachgehen, verschiedene Filmprojekte realisieren und das «(...)» mitorganisieren können. Zudem sei die Sichtweise von H._______ für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in flüchtlingsrelevanter Art und Weise verfolgt sei, nicht massgeblich. Schliesslich gestand die Vorinstanz noch ein, dass der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung in der Anhörung durchaus zu Protokoll gegeben habe, sich bezüglich seiner Probleme an internationale Organisationen gewandt zu haben.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte dazu, die Vorinstanz versäume es, die Umstände in einer Gesamtschau der Ereignisse zu würdigen. Unterdessen sei gegen ihn auch ein Haftbefehl erlassen worden. Falsch sei zudem die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seiner Arbeit legal nachgehen können, was die Reportage «(...)» belege. Auch habe das SEM nicht erkannt, dass nicht die Reportage im Geheimen habe gedreht werden müssen, sondern der Film des Beschwerdeführers, dessen Dreh in der Reportage gezeigt werde. Dass der Kameramann eines illegalen Films ebenso gefährdet sei, wie der Regisseur, sei offensichtlich. Die Familie des Beschwerdeführers sei seinetwegen nun auch bedroht und werde durch die Hamas schikaniert. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotographie zeige die während einer Verhaftung durch die Hamas erlittenen Verletzungen seines Neffen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, noch jenen an die Glaubhaftigkeit. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 6.1 und 6.3 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und Misshandlung im Jahr 2007 respektive 2013 sehr ausführlich und detailliert ausgefallen sind (vgl. A16/13 F63 ff. und A19/26 F14 ff., F33 ff.) Auch seine Erklärungen auf Beschwerdeebene zu den diesbezüglich von der Vorinstanz monierten Widersprüchen sind plausibel. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Medienberichte zur Verhaftung des Beschwerdeführers weniger detailliert ausgefallen sind, als seine persönlichen Schilderungen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Verletzungen, die er während der Verhaftung wohl erlitten hat, ist es auch wahrscheinlich, dass er nur mutmassen konnte, was mit seiner Ausrüstung geschehen war. Dennoch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass beide Übergriffe zu weit zurückliegen, um in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus dem Gazastreifen im April 2016 stehen zu können. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, vermag der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine weitere asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Trotz mehrmaliger Aufforderung ausführlich über Ereignisse bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 zu berichten (vgl. A16/13 F65 und A19/26 F33 ff., F102), vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Ereignisse zu schildern und gab lediglich pauschal zu Protokoll, bis zur Ausreise einige Male vorgeladen worden zu sein (vgl. A16/13 F63). Darüber hinaus gestand er auch selbst ein, dass «das Wichtigste» sich bis 2013 ereignet habe (vgl. A19/26 F33, F102).

E. 7.3 Ebenso substanzarm und unpräzise fielen seine Ausführungen bezüglich der Konsequenzen seines im Jahr 2012 veröffentlichten Dokumentarfilms «(...)» aus, der sowohl der Hamas als auch den Salafisten missfallen sein soll. Trotz konkreter Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht detailliert erklären, wie er nebst der Hamas auch durch eine Gruppe von Salafisten bedroht worden sein soll, die er für sein Filmprojekt interviewt habe, da sie ein Kino für religiöse Zwecke besetzt hätten (vgl. A19/26 F89 ff.). Unwahrscheinlich ist sodann auch, dass alleine der Beschwerdeführer als Produzent und Kameramann aufgrund des Filmes bedroht worden sein soll, während der Regisseur, abgesehen von zwei Vorladungen, nicht weiter behelligt worden sei (vgl. A16/13 F63 und A19/26 F60 ff.). Sodann war es dem Beschwerdeführer offenbar trotz der (angeblichen) Drohungen weiterhin möglich seiner Arbeit für das (...) nachzugehen und in den Jahren bis zur Ausreise diverse Filmprojekte sowie das «(...)» zu realisieren (vgl. A16/13 F65 und A19/26 F59). Hinweise darauf, dass er dies - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - im Verborgenen habe tun müssen, finden sich in den Akten keine. Gegen eine akute Bedrohungslage spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Probleme mit der Hamas zwischen 2012 und 2013 mehrmals ins Ausland reisen und anschliessend jeweils wieder in den Gazastreifen zurückkehren konnte (vgl. A19/26 F34, F63). Dass seine Ausreise respektive die Wiedereinreise in den Gazastreifen je problematisch gewesen sein könnte, ergibt sich aus den Akten nicht.

E. 7.4 Zu Recht in Zweifel gezogen hat die Vorinstanz auch die (angebliche) Todesdrohung wenige Tage vor der Ausreise im April 2016. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind erneut allgemein und substanzarm ausgefallen (vgl. A16/13 F65 und A19/26 F36). So sei die Todesdrohung ebenfalls auf den Film "(...)" zurückzuführen (vgl. A19/26 F75). Weshalb die Hamas beziehungsweise die Salafisten rund vier Jahre nach der Veröffentlichung immer noch ein Interesse an diesem Film gehabt haben sollen, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu erklären. Seine Bedenken, auch die Salafisten könnten für die Patronenkugel vor seiner Haustür verantwortlich gewesen sein, äusserte er zudem erstmals im Rahmen der zweiten Anhörung. Wäre er tatsächlich auch durch diese Gruppierung bedroht gewesen, hätte er dies wohl bereits bei der ersten Anhörung im Zusammenhang mit der (angeblichen) Todesdrohung zu Protokoll gegeben, weshalb sein Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft ist.

E. 7.5 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die (teilweise in Kopie) eingereichten Beweismittel, die (angebliche) Bedrohungslage ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermögen. Im Übrigen sind die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er die Originale der polizeilichen Vorladungen nicht beschaffen könne, da diese teilweise seinem Bruder zugestellt worden seien, welcher sie zerrissen habe (vgl. A19/26 F65 f.), ausweichend und widersprüchlich. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismitteln, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Schreiben von H._______, welche bezüglich der aktuellen politischen und sozialen Lage im Gazastreifen zweifelsohne über ein grosses Wissen verfügt, ist als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen, dem keine hohe Beweiskraft zukommt. Als reine Schutzbehauptung ist sodann auch das Vorbringen, der mit der Replik eingereichte Haftbefehl vom 24. Juni 2020 (vgl. Replikbeilage 2) könne ebenfalls nicht im Original beigebracht werden, denn habe die Hamas jenen wieder mitgenommen, zu qualifizieren. Offenkundig vermag die eingereichte Fotografie des Neffen, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-4138/ 2020 vom 31. August 2020 E. 9.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind durch den andauernden israelisch-palästinensischen Konflikt zweifelsfrei prekär und die innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Dennoch geht die Rechtsprechung auch nach der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden angespannten Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende Palästinenser aus (vgl. Urteile des BVGer E-1510/2015 vom 24. November 2016, E-5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. November 2014). Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, thematisierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5499/2017 vom 22. August 2019 zwar eine Verschlechterung der humanitären Lage, der Menschenrechtslage wie auch der Sicherheitslage in Gaza, äussert sich jedoch nicht abschliessend zur Frage der Zumutbarkeit. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse vom Mai 2021 (vgl. Armed Conflict Location & Event Data [ACLED]: Regional Overview: Middle East8-21 May 2021, 26. Mai 2021, < https://reliefweb.int/sites/ reliefweb.int/files/resources/acleddata.com- Regional%20Overview%20Middle%20East8-21%20May%202021.pdf >, abgerufen am 1. Juni 2021; OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Gaza-Israel: UN experts welcome ceasefire, call for ICC probe, 21. Mai 2021, < https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27108&LangID=E >, abgerufen am 1. Juni 2021) ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten und nicht von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen.

E. 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung als Filmemacher und Kameramann, was ihm beim Aufbau einer neuen Existenz entgegenkommen wird. Zwar sollen sich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mittlerweile in der Türkei aufhalten (vgl. Replikbeilage 3). Dennoch kann der Beschwerdeführer im Heimatstaat weiterhin auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, denn leben sowohl seine Mutter als auch sieben seiner Geschwister weiterhin im Gazastreifen (vgl. A16/13 F46 und F48). Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass sein Haus in Gaza im Jahr 2019 durch israelische Bomben zerstört worden sei und er im Falle einer Rückkehr obdachlos wäre, überzeugt als Unzumutbarkeitsfaktor nicht. Sowohl seine Mutter als auch einer seiner Brüder hatten mit dem Beschwerdeführer zusammen besagtes Haus bewohnt (vgl. A16/13 F45 f.). Sofern es zutrifft und das Haus des Beschwerdeführers tatsächlich zerstört worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verwandtschaft unterkommen kann; denn er macht nicht geltend, dass die Mutter und der Bruder nach der (angeblichen) Zerstörung des Hauses obdachlos geworden seien. Zudem könnte er auch nach Westjordanland zurückkehren, wo er sich vor seiner Ausreise in die Schweiz während eineinhalb Jahre aufgehalten hat. Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe sich dort illegal aufgehalten, ist angesichts seiner Lehrtätigkeit im Jahr 2017 an der Universität (...) (vgl. A16/13 F35) nicht stichhaltig.

E. 9.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6900/2019 Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft), vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb (heute Bundesasylzentrum BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2018 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Mit Erstbefragung vom 29. Januar 2018 und Anhörung vom 20. Februar 2018 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Am 28. Februar 2018 wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei Palästinenser arabischer Ethnie und stamme aus C._______ im Gazastreifen. Zuletzt habe er in D._______, Westjordanland gelebt. Seine schulische Ausbildung habe er in Gaza absolviert. Zusätzlich zu seinem Diplom in «Radio- und Fernsehkunst» der Universität (...) habe er noch eine Ausbildung als Kameramann und Lichtoperateur abgeschlossen. In der Folge sei er für verschiedene Presseagenturen als Kameramann und Journalist tätig gewesen. Von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2016 aus dem Gazastreifen sei er sodann auch für die (...), welche in E._______ ein Mediencenter eröffnet habe, tätig gewesen. Seit der Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen habe er Probleme gehabt, da er über Menschenrechtsverletzungen der Hamas berichtet habe. So sei er 2007 während des Filmens von Angehörigen der Hamas mitgenommen und gefoltert worden. Zwar habe man ihn gleichentags wieder freigelassen, in den darauffolgenden Jahren sei er aber wiederholt vorgeladen, zu seinen Filmprojekten befragt und auch gefoltert worden. Im Jahr 2016 hätten ihm die israelischen Behörden nach mehrmaligem Ersuchen schliesslich, eine Ausreisebewilligung erteilt. Nachdem er im April gleichen Jahres eine in Papier gefaltete Gewehrpatrone vor seiner Haustür aufgefunden habe, sei er sodann legal nach D._______ im Westjordanland ausgereist. Am 15. November 2017 sei er mit einem Schengenvisum legal in die Schweiz eingereist und habe am Filmfestival in F._______ mit einer Schweizer Filmproduzentin ein Projekt präsentiert. Um nicht in den Gazastreifen zurückkehren zu müssen, habe er sich erfolglos um eine Arbeitserlaubnis für die Schweiz bemüht und schliesslich Asyl beantragen müssen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Reisepass, Kopien zweier polizeilicher Vorladungen vom 30. April 2013 beziehungsweise 6. März 2016 und diverse Unterlagen seine Arbeit betreffend zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - frühestens eröffnet am 17. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Prüfung einer Bewilligung wegen Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter zu gewähren. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung im Original, einer Anwaltsvollmacht und einem Auszahlungsbudget des Sozialdienstes des Kantons G._______, Fotos des zerstörten Hauses des Beschwerdeführers bei. E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 wandte sich H._______, Filmemacherin und Journalistin aus F._______, mit welcher der Beschwerdeführer zusammengearbeitet hatte, in seiner Sache an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit um ein eigenständiges Verfahren handle, welches er mittels eines Gesuchs beim SEM einzuleiten habe. G. Mit Eingabe vom 17. August 2020 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. Dazu nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 31. August 2020 Stellung. Der Eingabe beigelegt waren eine Bestätigung des Ministry of Public Work and Housing über die Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers, ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer sowie vier Farbkopien der Touristenvisa der Familie des Beschwerdeführers. H. Am 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ergänzung respektive Korrektur seiner Replik sowie ein Foto, angeblich die Misshandlung seines Neffen betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, ohne dies näher auszuführen, die Vorinstanz habe verschiedene für sein Asylgesuch wesentliche Vorbringen nicht beachtet. Zudem habe sie die eingereichten Beweismittel fälschlicherweise als Fälschungen oder Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.). 4.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen standhalten würden. So seien seine Schilderungen allesamt substanzarm ausgefallen und beträfen die allgemein schwierigen Arbeitsbedingungen für Journalisten und Filmemacher in seinem Heimatland. Der geltend gemachten Folter durch die Hamas in den Jahren 2007 und 2013 mangle es sodann am zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus dem Gazastreifen im Jahr 2016. Weitere asylrelevante Nachteile habe er bis zu seiner Ausreise jedoch nicht glaubhaft machen können. Auch habe er sich teilweise widersprüchlich geäussert. So auch bezüglich des Verbleibs seiner Ausrüstung während der Ereignisse von 2007, indem er zu Protokoll gegeben habe, seine Kamera sei durch die Hamas zerstört worden, sei später jedoch - mitsamt Aufnahmekassetten - der Medienagentur (...) übergeben worden. Auch würden seine Schilderungen nicht mit den eingereichten Medienberichten dazu übereinstimmen, welche nicht von seiner Folter berichtet hätten und gemäss derer er bereits nach zwei Stunden medizinisch versorgt worden sei. Ebenfalls widersprüchlich seien seine Vorbringen bezüglich des Erhalts der (in Kopie) eingereichten polizeilichen Vorladungen ausgefallen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb gerade seine Filmaufnahmen über Jahre hinweg derart relevant gewesen sein sollen, zumal gemäss dem Beschwerdeführer unzählige andere Medienberichte über die Gewalttaten der Hamas veröffentlicht worden seien. Obwohl er geltend gemacht habe, sowohl von der Hamas als auch von den Salafisten bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein, habe er weiterhin als Kameramann und Journalist gearbeitet und sei sogar wiederholt ins Ausland gereist, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine akute Bedrohungslage bestanden habe. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, nachdem er seine Inhaftierung und Folter im Jahr 2013 sehr ausführlich und detailliert beschrieben habe, sei ihm gesagt worden, dass dies für sein Asylgesuch genüge. Weitere Ereignisse zwischen 2014 und 2016 habe er nur deshalb nicht geschildert, weil das SEM nicht danach gefragt habe. Seine Angaben zum Verbleib der Kamera und der Aufnahmekassette im Nachgang der Verhaftung im Jahr 2007 seien sodann auch nicht widersprüchlich, denn er habe sehr verständlich erklärt, dass er in seinem damaligen Zustand nur habe vermuten können, was damit geschehen sei, und auch kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Die Vorinstanz ignoriere zudem, dass er nur mit der Anweisung freigelassen worden sei, sein Filmmaterial zu zerstören und seine Tätigkeit als Künstler, Kameramann und Filmemacher zukünftig zu unterlassen. Wie aus der Reportage «(...)», in welcher der Beschwerdeführer mitgewirkt habe, hervorgehe, hätten Filme im Geheimen gedreht werden müssen. I._______, Regisseur und Initiator des «(...)», der in J._______ Asyl erhalten habe und in der Reportage spreche, sei nach dieser ebenfalls festgenommen, gefoltert und bedroht worden. Dass er bei einer Bedrohung durch zwei Gruppierungen nicht wissen könne, ob das Kuvert mit der Patrone vor seiner Haustür von der Hamas oder den Salafisten stamme, sei zudem offensichtlich. 6.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung durchaus aufgefordert worden, auch über Vorfälle nach 2013 zu berichten. Zudem sei alleine aus dem Umstand, dass die Reportage «(...)» im Geheimen habe gedreht werden müssen, noch nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen, denn der sei nur wenige Sekunden als Kameramann zu sehen. Nach der Fertigstellung der Reportage habe er auch noch während mehrerer Jahre seiner Arbeit nachgehen, verschiedene Filmprojekte realisieren und das «(...)» mitorganisieren können. Zudem sei die Sichtweise von H._______ für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in flüchtlingsrelevanter Art und Weise verfolgt sei, nicht massgeblich. Schliesslich gestand die Vorinstanz noch ein, dass der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung in der Anhörung durchaus zu Protokoll gegeben habe, sich bezüglich seiner Probleme an internationale Organisationen gewandt zu haben. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte dazu, die Vorinstanz versäume es, die Umstände in einer Gesamtschau der Ereignisse zu würdigen. Unterdessen sei gegen ihn auch ein Haftbefehl erlassen worden. Falsch sei zudem die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seiner Arbeit legal nachgehen können, was die Reportage «(...)» belege. Auch habe das SEM nicht erkannt, dass nicht die Reportage im Geheimen habe gedreht werden müssen, sondern der Film des Beschwerdeführers, dessen Dreh in der Reportage gezeigt werde. Dass der Kameramann eines illegalen Films ebenso gefährdet sei, wie der Regisseur, sei offensichtlich. Die Familie des Beschwerdeführers sei seinetwegen nun auch bedroht und werde durch die Hamas schikaniert. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotographie zeige die während einer Verhaftung durch die Hamas erlittenen Verletzungen seines Neffen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, noch jenen an die Glaubhaftigkeit. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 6.1 und 6.3 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und Misshandlung im Jahr 2007 respektive 2013 sehr ausführlich und detailliert ausgefallen sind (vgl. A16/13 F63 ff. und A19/26 F14 ff., F33 ff.) Auch seine Erklärungen auf Beschwerdeebene zu den diesbezüglich von der Vorinstanz monierten Widersprüchen sind plausibel. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Medienberichte zur Verhaftung des Beschwerdeführers weniger detailliert ausgefallen sind, als seine persönlichen Schilderungen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Verletzungen, die er während der Verhaftung wohl erlitten hat, ist es auch wahrscheinlich, dass er nur mutmassen konnte, was mit seiner Ausrüstung geschehen war. Dennoch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass beide Übergriffe zu weit zurückliegen, um in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus dem Gazastreifen im April 2016 stehen zu können. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, vermag der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine weitere asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Trotz mehrmaliger Aufforderung ausführlich über Ereignisse bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 zu berichten (vgl. A16/13 F65 und A19/26 F33 ff., F102), vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Ereignisse zu schildern und gab lediglich pauschal zu Protokoll, bis zur Ausreise einige Male vorgeladen worden zu sein (vgl. A16/13 F63). Darüber hinaus gestand er auch selbst ein, dass «das Wichtigste» sich bis 2013 ereignet habe (vgl. A19/26 F33, F102). 7.3 Ebenso substanzarm und unpräzise fielen seine Ausführungen bezüglich der Konsequenzen seines im Jahr 2012 veröffentlichten Dokumentarfilms «(...)» aus, der sowohl der Hamas als auch den Salafisten missfallen sein soll. Trotz konkreter Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht detailliert erklären, wie er nebst der Hamas auch durch eine Gruppe von Salafisten bedroht worden sein soll, die er für sein Filmprojekt interviewt habe, da sie ein Kino für religiöse Zwecke besetzt hätten (vgl. A19/26 F89 ff.). Unwahrscheinlich ist sodann auch, dass alleine der Beschwerdeführer als Produzent und Kameramann aufgrund des Filmes bedroht worden sein soll, während der Regisseur, abgesehen von zwei Vorladungen, nicht weiter behelligt worden sei (vgl. A16/13 F63 und A19/26 F60 ff.). Sodann war es dem Beschwerdeführer offenbar trotz der (angeblichen) Drohungen weiterhin möglich seiner Arbeit für das (...) nachzugehen und in den Jahren bis zur Ausreise diverse Filmprojekte sowie das «(...)» zu realisieren (vgl. A16/13 F65 und A19/26 F59). Hinweise darauf, dass er dies - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - im Verborgenen habe tun müssen, finden sich in den Akten keine. Gegen eine akute Bedrohungslage spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Probleme mit der Hamas zwischen 2012 und 2013 mehrmals ins Ausland reisen und anschliessend jeweils wieder in den Gazastreifen zurückkehren konnte (vgl. A19/26 F34, F63). Dass seine Ausreise respektive die Wiedereinreise in den Gazastreifen je problematisch gewesen sein könnte, ergibt sich aus den Akten nicht. 7.4 Zu Recht in Zweifel gezogen hat die Vorinstanz auch die (angebliche) Todesdrohung wenige Tage vor der Ausreise im April 2016. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind erneut allgemein und substanzarm ausgefallen (vgl. A16/13 F65 und A19/26 F36). So sei die Todesdrohung ebenfalls auf den Film "(...)" zurückzuführen (vgl. A19/26 F75). Weshalb die Hamas beziehungsweise die Salafisten rund vier Jahre nach der Veröffentlichung immer noch ein Interesse an diesem Film gehabt haben sollen, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu erklären. Seine Bedenken, auch die Salafisten könnten für die Patronenkugel vor seiner Haustür verantwortlich gewesen sein, äusserte er zudem erstmals im Rahmen der zweiten Anhörung. Wäre er tatsächlich auch durch diese Gruppierung bedroht gewesen, hätte er dies wohl bereits bei der ersten Anhörung im Zusammenhang mit der (angeblichen) Todesdrohung zu Protokoll gegeben, weshalb sein Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft ist. 7.5 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die (teilweise in Kopie) eingereichten Beweismittel, die (angebliche) Bedrohungslage ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermögen. Im Übrigen sind die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er die Originale der polizeilichen Vorladungen nicht beschaffen könne, da diese teilweise seinem Bruder zugestellt worden seien, welcher sie zerrissen habe (vgl. A19/26 F65 f.), ausweichend und widersprüchlich. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismitteln, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Schreiben von H._______, welche bezüglich der aktuellen politischen und sozialen Lage im Gazastreifen zweifelsohne über ein grosses Wissen verfügt, ist als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen, dem keine hohe Beweiskraft zukommt. Als reine Schutzbehauptung ist sodann auch das Vorbringen, der mit der Replik eingereichte Haftbefehl vom 24. Juni 2020 (vgl. Replikbeilage 2) könne ebenfalls nicht im Original beigebracht werden, denn habe die Hamas jenen wieder mitgenommen, zu qualifizieren. Offenkundig vermag die eingereichte Fotografie des Neffen, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-4138/ 2020 vom 31. August 2020 E. 9.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind durch den andauernden israelisch-palästinensischen Konflikt zweifelsfrei prekär und die innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Dennoch geht die Rechtsprechung auch nach der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden angespannten Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende Palästinenser aus (vgl. Urteile des BVGer E-1510/2015 vom 24. November 2016, E-5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. November 2014). Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, thematisierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5499/2017 vom 22. August 2019 zwar eine Verschlechterung der humanitären Lage, der Menschenrechtslage wie auch der Sicherheitslage in Gaza, äussert sich jedoch nicht abschliessend zur Frage der Zumutbarkeit. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse vom Mai 2021 (vgl. Armed Conflict Location & Event Data [ACLED]: Regional Overview: Middle East8-21 May 2021, 26. Mai 2021, , abgerufen am 1. Juni 2021; OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Gaza-Israel: UN experts welcome ceasefire, call for ICC probe, 21. Mai 2021, , abgerufen am 1. Juni 2021) ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten und nicht von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen. 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung als Filmemacher und Kameramann, was ihm beim Aufbau einer neuen Existenz entgegenkommen wird. Zwar sollen sich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mittlerweile in der Türkei aufhalten (vgl. Replikbeilage 3). Dennoch kann der Beschwerdeführer im Heimatstaat weiterhin auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, denn leben sowohl seine Mutter als auch sieben seiner Geschwister weiterhin im Gazastreifen (vgl. A16/13 F46 und F48). Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass sein Haus in Gaza im Jahr 2019 durch israelische Bomben zerstört worden sei und er im Falle einer Rückkehr obdachlos wäre, überzeugt als Unzumutbarkeitsfaktor nicht. Sowohl seine Mutter als auch einer seiner Brüder hatten mit dem Beschwerdeführer zusammen besagtes Haus bewohnt (vgl. A16/13 F45 f.). Sofern es zutrifft und das Haus des Beschwerdeführers tatsächlich zerstört worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verwandtschaft unterkommen kann; denn er macht nicht geltend, dass die Mutter und der Bruder nach der (angeblichen) Zerstörung des Hauses obdachlos geworden seien. Zudem könnte er auch nach Westjordanland zurückkehren, wo er sich vor seiner Ausreise in die Schweiz während eineinhalb Jahre aufgehalten hat. Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe sich dort illegal aufgehalten, ist angesichts seiner Lehrtätigkeit im Jahr 2017 an der Universität (...) (vgl. A16/13 F35) nicht stichhaltig. 9.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: