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D-5499/2017

D-5499/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Gaza Stadt, verliess seine Heimat im Jahr 2010 und hielt sich in der Folge bis im September 2012 in B._______ auf. Am 9. September 2012 verliess er B._______ in Richtung Europa. Am 27. November 2012 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 4. Dezember 2012 und den Anhörungen vom 17. Juni 2013 und vom 30. März 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in B._______ (...) studiert und sei nach Abschluss des Studiums im Jahr 2009 nach Gaza zurückgekehrt. Da er dort keine Stelle gefunden habe, habe er für seinen Bruder gearbeitet. Sein Bruder sei für den palästinensischen Geheimdienst tätig gewesen und habe nach dem Putsch durch die Hamas im Jahr 2007 nach Ägypten fliehen müssen, wo er seine Tätigkeit weitergeführt habe. Der Beschwerdeführer habe für ihn Spionagetätigkeiten ausgeübt, das heisst, er habe ihn mit Informationen beliefert über Leute, die bei den Hamas tätig waren. Im Juli 2009 sei der Beschwerdeführer von den Behörden zuhause abgeholt und zur Befragung in eine Polizeistation gebracht worden, wo er bezüglich Handel mit Tramadol sowie seiner Beziehung zu seinem Bruder befragt und während fünf Tagen festgehalten worden sei. Im November 2009 habe er eine Vorladung erhalten und sei, als er dieser gefolgt sei, erneut im Gefängnis festgehalten worden. Dort sei er befragt und geschlagen worden. Nach sieben Tagen habe man ihn wiederum mangels Beweisen freigelassen. Im Jahr 2007, während seines Aufenthalts in B._______, habe er übers Internet eine Frau kennengelernt, mit welcher er nach seiner Rückkehr nach Gaza eine Beziehung eingegangen sei. Diese habe Druck auf ihn ausgeübt, damit er sie heirate, da er aber kein Geld für die Hochzeit und keine eigene Wohnung gehabt habe, habe er sie nicht heiraten können. Nach einer Auseinandersetzung mit ihr habe sie eines Tages ihrem Bruder von den Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers erzählt. Ihr Bruder arbeite für die Hamas. In der gleichen Nacht hätten die Behörden das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und seinen Computer beschlagnahmt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Onkel gewesen und von seinen Eltern telefonisch über die Hausdurchsuchung informiert worden. Da er gewusst habe, dass die Hamas nun von seiner Spionagetätigkeit wusste, sei er am nächsten Tag nach B._______ gereist, wo er in der Folge als (...) und in einem Supermarkt gearbeitet habe. Jedoch habe er auch dort Probleme bekommen. So sei er im November 2011 auf der Strasse angegriffen und im Mai 2012 sei der Supermarkt, in welchem er geschlafen habe, in Brand gesteckt worden. Nach diesen Vorfällen habe er jeweils SMS-Nachrichten von seiner ehemaligen Freundin erhalten, die darauf schliessen liessen, dass sie hinter diesen Angriffen gesteckt habe. Seither habe er sich nicht mehr alleine nach Draussen getraut und sei einige Monate später ausgereist. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, gesundheitliche Probleme zu haben, da er aufgrund unterschiedlich langer Beine starke Schmerzen im einen Bein habe. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2015 wurde aufgrund des hostilen und despektierlichen Befragungsstils während der Anhörung gutgeheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge wurde am 30. März 2017 eine Zweitanhörung durchgeführt. C. Am 24. August 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 27. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde vom 25. Juni 2015 sowie ein Ersuchen um Ausstellung einer Fürsorgebestätigung vom 27. September 2017 zu den Akten. Am 6. Oktober 2017 ging eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2017 betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dem vorangehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegen folgende Beweismittel vor: eine Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebehörde mit Übersetzung sowie Beglaubigung durch das Aussenministerium der Palästinensischen Autonomiebehörde; eine Vorladung vom 15. November 2009 mit Übersetzung; ein Ausdruck des Artikels «Lack of funds forces UN agency to halt Gaza programme for repairs to destoyed homes» des UN News Service vom 27. Januar 2015; eine Bestätigung des Ministery of Public Works & Housing Gaza über die Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers; eine Bestätigung der Municipality of Gaza über die Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers; verschiedene Arztberichte sowie eine Verordnung zur Physiotherapie. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. Am 11. Oktober 2017 zeigte MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, unter Einreichen einer Vollmacht sein Mandat an und wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beigeordnet. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Am 17. Mai 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. So sei es ihm nicht gelungen, die genauen Hintergründe der Denunzierung durch seine Freundin und die unmittelbaren Folgen davon glaubhaft zu machen. Da diese Vorkommnisse für ihn fluchtauslösend gewesen seien, wäre davon auszugehen gewesen, dass er sich damit eingehend auseinandergesetzt und substantiierte und subjektiv geprägte Erzählungen hätte machen können. Seine Schilderungen seien in Bezug auf die unmittelbaren Fluchtgründe jedoch unsubstantiiert, realitäts- und erlebnisfern geblieben. So sei es ihm nicht gelungen, die Absichten und Beweggründe seiner damaligen Freundin überzeugend und nachvollziehbar darzulegen. Die Denunzierung selbst und die Konsequenzen daraus seien mit der Charakterisierung seiner damaligen Freundin nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien es aber auch die substanzlosen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, welche eine persönliche Erlebnisgrundlage in Frage stellen würden. Seine Schilderung, er habe nicht erwartet, dass seine Freundin ihn verraten würde, habe sich aber zuhause unwohl gefühlt und sei deshalb zu seinem Onkel gegangen, erscheine konstruiert. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum er seinen Computer und Dokumente zuhause habe herumliegen lassen. Insgesamt falle auf, dass seine Schilderungen zur Denunzierung und zur Hausdurchsuchung im Vergleich zu seinen übrigen Vorbringen weniger Substanz aufwiesen, was in Anbetracht der persönlichen Relevanz und des fluchtauslösenden Charakters als weiteres Indiz dafür zu werten sei, dass sich die Geschehnisse nicht auf die von ihm geschilderte Art und Weise zugetragen haben. Da ihm somit nicht geglaubt werden könne, dass seine Freundin ihn bei ihrem Bruder verraten habe und es kurz darauf zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, würden keine Hinweise darauf bestehen, dass die Hamas zum Zeitpunkt seiner Ausreise wusste, dass er Spionagetätigkeiten ausgeführt habe. Im Übrigen sei auch der Umstand, dass er den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal habe verlassen können, als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt gewesen sei noch Verfolgung zu befürchten hatte. Auch betreffend die geltend gemachten Übergriffe in B._______ sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zu seinen Fluchtgründen herzustellen. Es sei nicht verständlich, warum er den Nachrichten seiner damaligen Freundin nicht nachgegangen sei und versucht habe, mehr über die Hintergründe der Angriffe und die Motive der ehemaligen Freundin in Erfahrung zu bringen. Somit würden in einer Gesamtbeurteilung die Schilderungen bezüglich die geltend gemachte Denunzierung und die Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Weiter legte das SEM dar, seine Vorbringen betreffend die Spionage für den Bruder und die Inhaftierungen seien nicht asylrelevant. So sei nicht davon auszugehen, dass die Hamas von seinen Spionageaktivitäten wisse. Auch seinen Angaben zu den Inhaftierungen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Hamas ihn der Spionage beschuldigt habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre er nicht jeweils nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe seine Vorbringen glaubhaft machen können. Bei der zweiten Anhörung habe er diese endlich ausführlich und detailreich erläutern können. Ferner habe er ein Schreiben des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebehörde eingereicht, welches bestätige, dass sein Bruder für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Seine Spionagetätigkeit habe er mit genauen Namens-, Orts- und Zeitangaben belegen können. Betreffend das Verhalten seiner ehemaligen Freundin erkläre er sich dieses damit, dass diese unter grossem emotionalen Stress gestanden und im Affekt gehandelt habe. Offenbar habe sie ihm Schaden zufügen wollen, da er sie aus finanziellen Gründen nicht habe heiraten können. In ihren Augen habe er dafür bezahlen müssen, dass ihre Familie sie mit einem anderen Mann habe vermählen wollen. Aus dieser Sicht sei die Denunzierung nachvollziehbar.

E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Spionagetätigkeiten als glaubhaft jedoch nicht asylrelevant, da es davon ausging, die Hamas wisse von diesen Tätigkeiten nichts. Die Schilderungen betreffend Denunzierung durch die ehemalige Freundin, Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung des Computers sowie Verfolgung in B._______ jedoch erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist zu folgen, wobei auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Insbesondere ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Schilderungen zur Denunzierung und zur Hausdurchsuchung weniger Substanz aufweisen als die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. So sind auch seine Ausführungen in der Beschwerde betreffend Spionagetätigkeit und entsprechende Beweismittel unbehilflich, da der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen nicht bezweifelt wird. Da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Hamas von den Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers nichts weiss und er somit aufgrund derselben mit keiner Verfolgung rechnen muss, sind diese nicht asylrelevant. Die beiden Inhaftierungen vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer jeweils ohne weitere Auflagen wieder entlassen wurde. Seinen Aussagen lässt sich entnehmen, dass er einerseits zu Medikamentenhandel und andererseits zu seinem Bruder befragt worden sei, seine Spionagetätigkeiten aber offensichtlich nicht bekannt gewesen sind beziehungsweise auch kein diesbezüglicher Verdacht bestand. Da der Beschwerdeführer erst fast ein Jahr nach der zweiten Verhaftung ausgereist ist, sind die Verhaftungen ausserdem nicht als kausal für die Ausreise zu werten. Zu den vom SEM angeführten Vorbehalten betreffend Denunzierung und Hausdurchsuchung enthält die Beschwerde sodann wiederum keine überzeugenden Erklärungen. Betreffend die Verfolgung in B._______, die angeblichen Nachrichten seiner ehemaligen Freundin sowie das Herumliegenlassen von Dokumenten und seines Computers fehlen in der Beschwerde jegliche Ausführungen. Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, wie seine ehemalige Freundin solche Anschläge hätte in Auftrag geben können und vor allem weshalb. Ferner ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal hat verlassen können, als Indiz dafür zu werten ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch eine zukünftige Verfolgung zu befürchten hatte. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich zu stützen, wobei auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist.

E. 5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG - im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG - nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4).

E. 7.2.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte die Vor-instanz dar, die Verhältnisse in Gaza seien aufgrund des israelisch-palästinensischen Konflikts prekär. Trotzdem sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation im Jahr 2014 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, verfüge über eine fundierte Ausbildung und sei gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre als (...) in B._______ berufstätig gewesen. Auch während seines Aufenthaltes in Gaza habe er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation gelangen würde, sondern in der Lage sei, in Gaza selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem würden seine Eltern, sechs Geschwister und zahlreiche Onkel und Tanten in Gaza leben, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer durch die schwierigen ökonomischen und humanitären Verhältnisse bedingten, konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Sodann spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Lage im Gazastreifen sei katastrophal in vielen Hinsichten. Sowohl die gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch die Hamas als auch die prekäre Gesundheits- und Wirtschaftslage der Menschen würden gegen eine Wegweisung sprechen. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, die einzige dauerhafte Lösung für seine Beinlängendifferenz sei ein künstliches Gelenk. Eine derartige Behandlung sei im Gazastreifen aber nicht möglich. Aufgrund der Beinverkürzung hinke er, ermüde sehr schnell beim Gehen und empfinde starke Schmerzen im Kniegelenk. Er besuche eine Physiotherapie und erhalte Medikamente gegen die Schmerzen. Aufgrund der geschlossenen Spitalzentren sowie der fehlenden finanziellen Mittel wäre es ihm in Gaza nicht möglich, eine Physiotherapie zu besuchen. Ferner sei es ihm trotz Studium nicht möglich gewesen, in Gaza finanziell unabhängig zu leben. Die Wohnsituation sei äusserst prekär. So habe er mit seiner Familie zu neunt in einem kleinen Haus wohnen müssen. Das Haus seiner Familie sei während den israelischen Angriffen auf Gaza im Juli 2014 zerstört worden und nicht mehr bewohnbar. Dies habe er mit den eingereichten Beweismitteln belegt. Seine Eltern würden nun zusammen mit etlichen anderen Verwandten bei einem Onkel des Beschwerdeführers wohnen. Dieses Haus sei bereits überbelegt und niemand gehe einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb er keine Hilfe von seiner Familie erwarten könne. Ausserdem halte er sich seit 2010 nicht mehr in Gaza auf und habe sich auch davor längere Zeit nicht und nach seiner Rückkehr 2009 nur für eine kurze Zeit dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Situation im Gazastreifen auf verschiedene Berichte (Amnesty International: «Gazastreifen: Drohende humanitäre Katastrophe unterstreicht Notwendigkeit zur Aufhebung von Israels 10 Jahre langer rechtswidriger Blockade»; Neue Zürcher Zeitung: «In Gaza stinkt es zum Himmel», 27. Juli 2017; DW: «Hamas vollstreckt Todesurteile», 25. Mai 2017). Eine Rückkehr in den Gazastreifen sei somit für ihn nicht zumutbar, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.

E. 7.2.4 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden israelisch-palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Trotzdem wurde bisher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden angespannten Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser ausgegangen (vgl. Urteile des BVGer E-1510/2015 vom 24. November 2016, E-5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. November 2014).

E. 7.2.5 Gemäss verschiedenen Berichten hat sich die humanitäre Lage, die Menschenrechtslage wie auch die Sicherheitslage in Gaza im Jahr 2018 bedeutend verschlechtert. Für die vorliegende Einschätzung wurden folgenden Quellen konsultiert:

- Austrian Developement Agency (ADA), Palästina Länderinformation, Januar 2019 (zit: ADA Länderinformation)

- Human Rights Watch (HRW), World Report 2019 - Israel and Palestine, vom 17. Januar 2019 (zit: HRW World Report 2019)

- International Crisis Group (ICG), Stopping an Unwanted War in Gaza, 26. März 2019 (zit: ICG Gaza I)

- International Crisis Group (ICG), The Deadly Political Paralysis behind the Gaza Flare-up, 7. Mai 2019 (zit: ICG Gaza II)

- UN Human Rights Council (UNHRC), Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967 [A/HRC/40/73], 15. März 2019 (zit: UNHRC Report)

- UK Home Office, Country Policy and Information Note - Occupied Palestinian Territory (Gaza): Security and Humanitarian Situation, März 2019 (UK Home Office Country Policy) Die israelische Blockade hat zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Lebensbedingungen in Gaza geführt, wobei insbesondere der Zugang zu essenziellen Gütern wie medizinische Versorgung, Bildung und Unterkunft immer schlechter wird (vgl. UK Home Office Country Policy S. 8, N 2.3.6). Die erneuten Unruhen von Anfang Mai 2019 sind eine Reaktion darauf, dass der Gazastreifen in noch nie dagewesene Tiefen der Armut abgesunken ist und die Hamas unter Druck stehen zu zeigen, dass ihre Taktik Resultate bringt (vgl. ICG Gaza II). Die Verschlechterung der Situation in Gaza im Jahr 2018 lässt sich auch mit den Unruhen im Zusammenhang mit dem «Great March of Return», den von den Hamas organisierten Demonstrationen entlang des Grenzzaunes zwischen Israel und Gaza, welche am 30. März 2018 begannen und ein Ende der Blockade sowie das Recht auf Rückkehr palästinensischer Flüchtlinge forderten, begründen. Als Antwort auf diese Demonstrationen verschärfte Israel die Blockade, was negative Auswirkungen auf die bereits davor kaum haltbare Situation hatte. Nach elf Jahren Blockade ist die Wirtschaft in Gaza so gut wie zusammengebrochen. 95% der Bevölkerung in Gaza haben keinen Zugang zu sauberem Wasser, während die Abwasserkrise eine imminente Gefahr eines Ausbruchs von Krankheiten mit sich bringt (vgl. UNHRC Report, S. 3-4 N 8-10). 60% der Bevölkerung im Gazastreifen haben keinen Zugang zu Trinkwasser und 80% müssen irgendeine Form von internationaler Unterstützung in Anspruch nehmen. Diesbezüglich ist besonders besorgniserregend, dass die USA - als Antwort auf die Weigerung der Palästinenser, die USA vermitteln zu lassen, nachdem diese am 6. Dezember 2017 ganz Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt haben - jedwede Entwicklungshilfe für die Palästinensische Behörde und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) eingestellt hat. Für 2018 konnte der Ausfall der US-amerikanischen UNRWA-Beiträge durch die internationale Gemeinschaft ersetzt werden (vgl. ADA Länderinformation, S. 3-4). Die Wassersituation in Gaza ist eine humanitäre Katastrophe. Die UNO schätzte im Jahr 2017, dass mehr als 96% des Wassers in Gaza nicht geeignet ist zum Konsum, wobei dies voraussichtlich im Jahr 2020 - ohne radikale Eingriffe - für 100% des Wassers zutreffen werde (vgl. UNHRC Report, S. 14 N 53). Fast alles Leitungswasser ist nicht trinkbar, während die Stromversorgung beschränkt ist und im Jahr 2018 zwischen vier und elf Stunden pro Tag variierte. Dies beeinträchtigt verschiedene öffentliche Dienstleistungen wie Krankenhäuser und Schulen und unterbindet die Wirtschaftstätigkeit. Grundlegende Medikamente fehlen und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit hindert jene, die eine medizinische Behandlung benötigen, daran, diese ausserhalb Gazas zu erhalten (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 8 N 2.3.7). Gemäss einem Bericht der UNRWA aus dem Jahr 2012 werde Gaza bis im Jahr 2020 unbewohnbar werden, insbesondere aufgrund der wachsenden Bevölkerung, rückläufiger Wasserversorgung, Kanalisation und Elektrizität (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 26 N 6.4.2). In Gaza beträgt die Arbeitslosenrate mehr als 50%. Der Zugang zu Nahrung ist eine der grössten Herausforderungen für die Bevölkerung von Gaza, wo 68% der Haushalte über keine Nahrungssicherheit verfügen (vgl. UNHRC Report S. 4 N 10-11). Die Zahl der Palästinensischen Flüchtlinge, die von Nahrungshilfe der UNRWA abhängig sind, hat gemäss dieser von 80'000 im Jahr 2000 auf aktuell fast eine Million zugenommen (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 33 N 6.6.1). Die Israelische Armee beschränkt Reisen aus Gaza auf sogenannte «humanitäre Ausnahmefälle», wobei damit vor allem Patientinnen und Patienten, deren Angehörige und bekannte Geschäftsleute mit Bewilligungen gemeint sind. Israels Beschränkung von Baumateriallieferungen nach Gaza und das Fehlen von Mitteln haben den Wiederaufbau von Häusern, welche während den Unruhen von 2014 beschädigt oder zerstört worden sind, verhindert. Ungefähr 17'700 Palästinenser und Palästinenserinnen, welche ihren Wohnraum verloren haben, haben diesen noch nicht wieder aufbauen können (vgl. HRW World Report 2019). Die Sicherheitssituation in Gaza ist extrem fragil und unvorhersehbar (vgl. UK Home Office Country Report, S. 44 N 8.1.2). Wie bereits im Jahr 2014 befinden sich Israel und Hamas erneut am Rand eines Aufflammens von Gewalt, was keine der Parteien wünscht. Es ist wahrscheinlich, dass diese kurzzeitigen Ausbrüche sich wiederholen und letztendlich zu einem neuen Krieg führen werden (vgl. ICG Gaza I).

E. 7.2.6 Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichte erscheint es fraglich, ob an der oben genannten Rechtsprechung festgehalten werden kann beziehungsweise ob nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser ausgegangen werden müsste. Diese Frage kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da - wie im Folgenden dargelegt - im Falle des Beschwerdeführers ohnehin aus individuellen Gründen von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist.

E. 7.2.7 Der Beschwerdeführer verliess Gaza erstmals im Jahr 2001 und kehrte erst im Jahr 2009 wieder zurück. In der Folge hielt er sich während weniger als zwei Jahren in Gaza auf, wobei es ihm während dieser Zeit nicht gelang, eine ordentliche Erwerbstätigkeit zu finden. In den letzten achtzehn Jahren hat sich der heute sechsunddreissigjährige Beschwerdeführer somit gesamthaft während weniger als zwei Jahren in Gaza aufgehalten. Nach seiner Rückkehr 2009 fand er keine Stelle, lebte im Haus seiner Eltern und konnte sich nur dank Spionagetätigkeiten für seinen Bruder über Wasser halten. Im Rahmen der Unruhen von 2014 wurde das Haus seiner Eltern zerstört, weshalb diese nun zusammen mit weiteren Verwandten bei einem Onkel wohnen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Familie den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr betreffend Unterkunft oder Reintegration massgeblich unterstützen könnte. Dazu kommen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche sich im Laufe seines Aufenthaltes in der Schweiz verschlimmert haben. So ist dieser auf Schmerzmittel und Physiotherapie angewiesen, langfristig wäre die einzige Lösung eine Operation. Aufgrund der prekären Lage in Gaza, insbesondere im Gesundheitssektor, ist nicht davon auszugehen, dass eine Weiterführung der Physiotherapie möglich wäre, geschweige denn eine Operation. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit seinen Familienangehörigen zwar über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dieses sich aber als nicht tragfähig erweist. Einerseits ist die Unterkunftssituation unklar. Andererseits ist in Anbetracht der insgesamt äusserst schwierigen wirtschaftlichen Situation, der hohen Arbeitslosigkeit und der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers - trotz gewisser begünstigender individueller Faktoren wie der guten Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in B._______ - nicht davon auszugehen, dass dieser ein finanzielles Auskommen finden wird. In Anbetracht der vorangehenden Erwägung ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar zu beurteilen.

E. 7.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das SEM anzuweisen den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen ist; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint im Hinblick darauf, dass der Rechtsvertreter erst nach Einreichen der Beschwerde mandatiert wurde und während des Verfahrens keine inhaltlichen Eingaben gemacht hat, unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) als zu hoch. Der Aufwand ist auf zwei Stunden zu kürzen, was ein Honorar von Fr. 539.90 ausmacht. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 269.95 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.

E. 9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 250.- erweist sich somit als zu hoch und ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist (aufgrund der gekürzten Kostennote) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 169.95 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 269.95 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 169.95 zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5499/2017 Urteil vom 22. August 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft), vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Gaza Stadt, verliess seine Heimat im Jahr 2010 und hielt sich in der Folge bis im September 2012 in B._______ auf. Am 9. September 2012 verliess er B._______ in Richtung Europa. Am 27. November 2012 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 4. Dezember 2012 und den Anhörungen vom 17. Juni 2013 und vom 30. März 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in B._______ (...) studiert und sei nach Abschluss des Studiums im Jahr 2009 nach Gaza zurückgekehrt. Da er dort keine Stelle gefunden habe, habe er für seinen Bruder gearbeitet. Sein Bruder sei für den palästinensischen Geheimdienst tätig gewesen und habe nach dem Putsch durch die Hamas im Jahr 2007 nach Ägypten fliehen müssen, wo er seine Tätigkeit weitergeführt habe. Der Beschwerdeführer habe für ihn Spionagetätigkeiten ausgeübt, das heisst, er habe ihn mit Informationen beliefert über Leute, die bei den Hamas tätig waren. Im Juli 2009 sei der Beschwerdeführer von den Behörden zuhause abgeholt und zur Befragung in eine Polizeistation gebracht worden, wo er bezüglich Handel mit Tramadol sowie seiner Beziehung zu seinem Bruder befragt und während fünf Tagen festgehalten worden sei. Im November 2009 habe er eine Vorladung erhalten und sei, als er dieser gefolgt sei, erneut im Gefängnis festgehalten worden. Dort sei er befragt und geschlagen worden. Nach sieben Tagen habe man ihn wiederum mangels Beweisen freigelassen. Im Jahr 2007, während seines Aufenthalts in B._______, habe er übers Internet eine Frau kennengelernt, mit welcher er nach seiner Rückkehr nach Gaza eine Beziehung eingegangen sei. Diese habe Druck auf ihn ausgeübt, damit er sie heirate, da er aber kein Geld für die Hochzeit und keine eigene Wohnung gehabt habe, habe er sie nicht heiraten können. Nach einer Auseinandersetzung mit ihr habe sie eines Tages ihrem Bruder von den Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers erzählt. Ihr Bruder arbeite für die Hamas. In der gleichen Nacht hätten die Behörden das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und seinen Computer beschlagnahmt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Onkel gewesen und von seinen Eltern telefonisch über die Hausdurchsuchung informiert worden. Da er gewusst habe, dass die Hamas nun von seiner Spionagetätigkeit wusste, sei er am nächsten Tag nach B._______ gereist, wo er in der Folge als (...) und in einem Supermarkt gearbeitet habe. Jedoch habe er auch dort Probleme bekommen. So sei er im November 2011 auf der Strasse angegriffen und im Mai 2012 sei der Supermarkt, in welchem er geschlafen habe, in Brand gesteckt worden. Nach diesen Vorfällen habe er jeweils SMS-Nachrichten von seiner ehemaligen Freundin erhalten, die darauf schliessen liessen, dass sie hinter diesen Angriffen gesteckt habe. Seither habe er sich nicht mehr alleine nach Draussen getraut und sei einige Monate später ausgereist. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, gesundheitliche Probleme zu haben, da er aufgrund unterschiedlich langer Beine starke Schmerzen im einen Bein habe. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2015 wurde aufgrund des hostilen und despektierlichen Befragungsstils während der Anhörung gutgeheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge wurde am 30. März 2017 eine Zweitanhörung durchgeführt. C. Am 24. August 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 27. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde vom 25. Juni 2015 sowie ein Ersuchen um Ausstellung einer Fürsorgebestätigung vom 27. September 2017 zu den Akten. Am 6. Oktober 2017 ging eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2017 betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dem vorangehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegen folgende Beweismittel vor: eine Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebehörde mit Übersetzung sowie Beglaubigung durch das Aussenministerium der Palästinensischen Autonomiebehörde; eine Vorladung vom 15. November 2009 mit Übersetzung; ein Ausdruck des Artikels «Lack of funds forces UN agency to halt Gaza programme for repairs to destoyed homes» des UN News Service vom 27. Januar 2015; eine Bestätigung des Ministery of Public Works & Housing Gaza über die Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers; eine Bestätigung der Municipality of Gaza über die Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers; verschiedene Arztberichte sowie eine Verordnung zur Physiotherapie. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. Am 11. Oktober 2017 zeigte MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, unter Einreichen einer Vollmacht sein Mandat an und wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beigeordnet. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Am 17. Mai 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. So sei es ihm nicht gelungen, die genauen Hintergründe der Denunzierung durch seine Freundin und die unmittelbaren Folgen davon glaubhaft zu machen. Da diese Vorkommnisse für ihn fluchtauslösend gewesen seien, wäre davon auszugehen gewesen, dass er sich damit eingehend auseinandergesetzt und substantiierte und subjektiv geprägte Erzählungen hätte machen können. Seine Schilderungen seien in Bezug auf die unmittelbaren Fluchtgründe jedoch unsubstantiiert, realitäts- und erlebnisfern geblieben. So sei es ihm nicht gelungen, die Absichten und Beweggründe seiner damaligen Freundin überzeugend und nachvollziehbar darzulegen. Die Denunzierung selbst und die Konsequenzen daraus seien mit der Charakterisierung seiner damaligen Freundin nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien es aber auch die substanzlosen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, welche eine persönliche Erlebnisgrundlage in Frage stellen würden. Seine Schilderung, er habe nicht erwartet, dass seine Freundin ihn verraten würde, habe sich aber zuhause unwohl gefühlt und sei deshalb zu seinem Onkel gegangen, erscheine konstruiert. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum er seinen Computer und Dokumente zuhause habe herumliegen lassen. Insgesamt falle auf, dass seine Schilderungen zur Denunzierung und zur Hausdurchsuchung im Vergleich zu seinen übrigen Vorbringen weniger Substanz aufwiesen, was in Anbetracht der persönlichen Relevanz und des fluchtauslösenden Charakters als weiteres Indiz dafür zu werten sei, dass sich die Geschehnisse nicht auf die von ihm geschilderte Art und Weise zugetragen haben. Da ihm somit nicht geglaubt werden könne, dass seine Freundin ihn bei ihrem Bruder verraten habe und es kurz darauf zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, würden keine Hinweise darauf bestehen, dass die Hamas zum Zeitpunkt seiner Ausreise wusste, dass er Spionagetätigkeiten ausgeführt habe. Im Übrigen sei auch der Umstand, dass er den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal habe verlassen können, als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt gewesen sei noch Verfolgung zu befürchten hatte. Auch betreffend die geltend gemachten Übergriffe in B._______ sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zu seinen Fluchtgründen herzustellen. Es sei nicht verständlich, warum er den Nachrichten seiner damaligen Freundin nicht nachgegangen sei und versucht habe, mehr über die Hintergründe der Angriffe und die Motive der ehemaligen Freundin in Erfahrung zu bringen. Somit würden in einer Gesamtbeurteilung die Schilderungen bezüglich die geltend gemachte Denunzierung und die Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Weiter legte das SEM dar, seine Vorbringen betreffend die Spionage für den Bruder und die Inhaftierungen seien nicht asylrelevant. So sei nicht davon auszugehen, dass die Hamas von seinen Spionageaktivitäten wisse. Auch seinen Angaben zu den Inhaftierungen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Hamas ihn der Spionage beschuldigt habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre er nicht jeweils nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe seine Vorbringen glaubhaft machen können. Bei der zweiten Anhörung habe er diese endlich ausführlich und detailreich erläutern können. Ferner habe er ein Schreiben des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebehörde eingereicht, welches bestätige, dass sein Bruder für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Seine Spionagetätigkeit habe er mit genauen Namens-, Orts- und Zeitangaben belegen können. Betreffend das Verhalten seiner ehemaligen Freundin erkläre er sich dieses damit, dass diese unter grossem emotionalen Stress gestanden und im Affekt gehandelt habe. Offenbar habe sie ihm Schaden zufügen wollen, da er sie aus finanziellen Gründen nicht habe heiraten können. In ihren Augen habe er dafür bezahlen müssen, dass ihre Familie sie mit einem anderen Mann habe vermählen wollen. Aus dieser Sicht sei die Denunzierung nachvollziehbar. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Spionagetätigkeiten als glaubhaft jedoch nicht asylrelevant, da es davon ausging, die Hamas wisse von diesen Tätigkeiten nichts. Die Schilderungen betreffend Denunzierung durch die ehemalige Freundin, Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung des Computers sowie Verfolgung in B._______ jedoch erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist zu folgen, wobei auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Insbesondere ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Schilderungen zur Denunzierung und zur Hausdurchsuchung weniger Substanz aufweisen als die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. So sind auch seine Ausführungen in der Beschwerde betreffend Spionagetätigkeit und entsprechende Beweismittel unbehilflich, da der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen nicht bezweifelt wird. Da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Hamas von den Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers nichts weiss und er somit aufgrund derselben mit keiner Verfolgung rechnen muss, sind diese nicht asylrelevant. Die beiden Inhaftierungen vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer jeweils ohne weitere Auflagen wieder entlassen wurde. Seinen Aussagen lässt sich entnehmen, dass er einerseits zu Medikamentenhandel und andererseits zu seinem Bruder befragt worden sei, seine Spionagetätigkeiten aber offensichtlich nicht bekannt gewesen sind beziehungsweise auch kein diesbezüglicher Verdacht bestand. Da der Beschwerdeführer erst fast ein Jahr nach der zweiten Verhaftung ausgereist ist, sind die Verhaftungen ausserdem nicht als kausal für die Ausreise zu werten. Zu den vom SEM angeführten Vorbehalten betreffend Denunzierung und Hausdurchsuchung enthält die Beschwerde sodann wiederum keine überzeugenden Erklärungen. Betreffend die Verfolgung in B._______, die angeblichen Nachrichten seiner ehemaligen Freundin sowie das Herumliegenlassen von Dokumenten und seines Computers fehlen in der Beschwerde jegliche Ausführungen. Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, wie seine ehemalige Freundin solche Anschläge hätte in Auftrag geben können und vor allem weshalb. Ferner ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal hat verlassen können, als Indiz dafür zu werten ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch eine zukünftige Verfolgung zu befürchten hatte. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich zu stützen, wobei auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist. 5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG - im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG - nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4). 7.2.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte die Vor-instanz dar, die Verhältnisse in Gaza seien aufgrund des israelisch-palästinensischen Konflikts prekär. Trotzdem sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation im Jahr 2014 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, verfüge über eine fundierte Ausbildung und sei gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre als (...) in B._______ berufstätig gewesen. Auch während seines Aufenthaltes in Gaza habe er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation gelangen würde, sondern in der Lage sei, in Gaza selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem würden seine Eltern, sechs Geschwister und zahlreiche Onkel und Tanten in Gaza leben, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer durch die schwierigen ökonomischen und humanitären Verhältnisse bedingten, konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Sodann spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs 7.2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Lage im Gazastreifen sei katastrophal in vielen Hinsichten. Sowohl die gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch die Hamas als auch die prekäre Gesundheits- und Wirtschaftslage der Menschen würden gegen eine Wegweisung sprechen. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, die einzige dauerhafte Lösung für seine Beinlängendifferenz sei ein künstliches Gelenk. Eine derartige Behandlung sei im Gazastreifen aber nicht möglich. Aufgrund der Beinverkürzung hinke er, ermüde sehr schnell beim Gehen und empfinde starke Schmerzen im Kniegelenk. Er besuche eine Physiotherapie und erhalte Medikamente gegen die Schmerzen. Aufgrund der geschlossenen Spitalzentren sowie der fehlenden finanziellen Mittel wäre es ihm in Gaza nicht möglich, eine Physiotherapie zu besuchen. Ferner sei es ihm trotz Studium nicht möglich gewesen, in Gaza finanziell unabhängig zu leben. Die Wohnsituation sei äusserst prekär. So habe er mit seiner Familie zu neunt in einem kleinen Haus wohnen müssen. Das Haus seiner Familie sei während den israelischen Angriffen auf Gaza im Juli 2014 zerstört worden und nicht mehr bewohnbar. Dies habe er mit den eingereichten Beweismitteln belegt. Seine Eltern würden nun zusammen mit etlichen anderen Verwandten bei einem Onkel des Beschwerdeführers wohnen. Dieses Haus sei bereits überbelegt und niemand gehe einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb er keine Hilfe von seiner Familie erwarten könne. Ausserdem halte er sich seit 2010 nicht mehr in Gaza auf und habe sich auch davor längere Zeit nicht und nach seiner Rückkehr 2009 nur für eine kurze Zeit dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Situation im Gazastreifen auf verschiedene Berichte (Amnesty International: «Gazastreifen: Drohende humanitäre Katastrophe unterstreicht Notwendigkeit zur Aufhebung von Israels 10 Jahre langer rechtswidriger Blockade»; Neue Zürcher Zeitung: «In Gaza stinkt es zum Himmel», 27. Juli 2017; DW: «Hamas vollstreckt Todesurteile», 25. Mai 2017). Eine Rückkehr in den Gazastreifen sei somit für ihn nicht zumutbar, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 7.2.4 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden israelisch-palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Trotzdem wurde bisher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden angespannten Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser ausgegangen (vgl. Urteile des BVGer E-1510/2015 vom 24. November 2016, E-5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. November 2014). 7.2.5 Gemäss verschiedenen Berichten hat sich die humanitäre Lage, die Menschenrechtslage wie auch die Sicherheitslage in Gaza im Jahr 2018 bedeutend verschlechtert. Für die vorliegende Einschätzung wurden folgenden Quellen konsultiert:

- Austrian Developement Agency (ADA), Palästina Länderinformation, Januar 2019 (zit: ADA Länderinformation)

- Human Rights Watch (HRW), World Report 2019 - Israel and Palestine, vom 17. Januar 2019 (zit: HRW World Report 2019)

- International Crisis Group (ICG), Stopping an Unwanted War in Gaza, 26. März 2019 (zit: ICG Gaza I)

- International Crisis Group (ICG), The Deadly Political Paralysis behind the Gaza Flare-up, 7. Mai 2019 (zit: ICG Gaza II)

- UN Human Rights Council (UNHRC), Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967 [A/HRC/40/73], 15. März 2019 (zit: UNHRC Report)

- UK Home Office, Country Policy and Information Note - Occupied Palestinian Territory (Gaza): Security and Humanitarian Situation, März 2019 (UK Home Office Country Policy) Die israelische Blockade hat zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Lebensbedingungen in Gaza geführt, wobei insbesondere der Zugang zu essenziellen Gütern wie medizinische Versorgung, Bildung und Unterkunft immer schlechter wird (vgl. UK Home Office Country Policy S. 8, N 2.3.6). Die erneuten Unruhen von Anfang Mai 2019 sind eine Reaktion darauf, dass der Gazastreifen in noch nie dagewesene Tiefen der Armut abgesunken ist und die Hamas unter Druck stehen zu zeigen, dass ihre Taktik Resultate bringt (vgl. ICG Gaza II). Die Verschlechterung der Situation in Gaza im Jahr 2018 lässt sich auch mit den Unruhen im Zusammenhang mit dem «Great March of Return», den von den Hamas organisierten Demonstrationen entlang des Grenzzaunes zwischen Israel und Gaza, welche am 30. März 2018 begannen und ein Ende der Blockade sowie das Recht auf Rückkehr palästinensischer Flüchtlinge forderten, begründen. Als Antwort auf diese Demonstrationen verschärfte Israel die Blockade, was negative Auswirkungen auf die bereits davor kaum haltbare Situation hatte. Nach elf Jahren Blockade ist die Wirtschaft in Gaza so gut wie zusammengebrochen. 95% der Bevölkerung in Gaza haben keinen Zugang zu sauberem Wasser, während die Abwasserkrise eine imminente Gefahr eines Ausbruchs von Krankheiten mit sich bringt (vgl. UNHRC Report, S. 3-4 N 8-10). 60% der Bevölkerung im Gazastreifen haben keinen Zugang zu Trinkwasser und 80% müssen irgendeine Form von internationaler Unterstützung in Anspruch nehmen. Diesbezüglich ist besonders besorgniserregend, dass die USA - als Antwort auf die Weigerung der Palästinenser, die USA vermitteln zu lassen, nachdem diese am 6. Dezember 2017 ganz Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt haben - jedwede Entwicklungshilfe für die Palästinensische Behörde und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) eingestellt hat. Für 2018 konnte der Ausfall der US-amerikanischen UNRWA-Beiträge durch die internationale Gemeinschaft ersetzt werden (vgl. ADA Länderinformation, S. 3-4). Die Wassersituation in Gaza ist eine humanitäre Katastrophe. Die UNO schätzte im Jahr 2017, dass mehr als 96% des Wassers in Gaza nicht geeignet ist zum Konsum, wobei dies voraussichtlich im Jahr 2020 - ohne radikale Eingriffe - für 100% des Wassers zutreffen werde (vgl. UNHRC Report, S. 14 N 53). Fast alles Leitungswasser ist nicht trinkbar, während die Stromversorgung beschränkt ist und im Jahr 2018 zwischen vier und elf Stunden pro Tag variierte. Dies beeinträchtigt verschiedene öffentliche Dienstleistungen wie Krankenhäuser und Schulen und unterbindet die Wirtschaftstätigkeit. Grundlegende Medikamente fehlen und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit hindert jene, die eine medizinische Behandlung benötigen, daran, diese ausserhalb Gazas zu erhalten (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 8 N 2.3.7). Gemäss einem Bericht der UNRWA aus dem Jahr 2012 werde Gaza bis im Jahr 2020 unbewohnbar werden, insbesondere aufgrund der wachsenden Bevölkerung, rückläufiger Wasserversorgung, Kanalisation und Elektrizität (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 26 N 6.4.2). In Gaza beträgt die Arbeitslosenrate mehr als 50%. Der Zugang zu Nahrung ist eine der grössten Herausforderungen für die Bevölkerung von Gaza, wo 68% der Haushalte über keine Nahrungssicherheit verfügen (vgl. UNHRC Report S. 4 N 10-11). Die Zahl der Palästinensischen Flüchtlinge, die von Nahrungshilfe der UNRWA abhängig sind, hat gemäss dieser von 80'000 im Jahr 2000 auf aktuell fast eine Million zugenommen (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 33 N 6.6.1). Die Israelische Armee beschränkt Reisen aus Gaza auf sogenannte «humanitäre Ausnahmefälle», wobei damit vor allem Patientinnen und Patienten, deren Angehörige und bekannte Geschäftsleute mit Bewilligungen gemeint sind. Israels Beschränkung von Baumateriallieferungen nach Gaza und das Fehlen von Mitteln haben den Wiederaufbau von Häusern, welche während den Unruhen von 2014 beschädigt oder zerstört worden sind, verhindert. Ungefähr 17'700 Palästinenser und Palästinenserinnen, welche ihren Wohnraum verloren haben, haben diesen noch nicht wieder aufbauen können (vgl. HRW World Report 2019). Die Sicherheitssituation in Gaza ist extrem fragil und unvorhersehbar (vgl. UK Home Office Country Report, S. 44 N 8.1.2). Wie bereits im Jahr 2014 befinden sich Israel und Hamas erneut am Rand eines Aufflammens von Gewalt, was keine der Parteien wünscht. Es ist wahrscheinlich, dass diese kurzzeitigen Ausbrüche sich wiederholen und letztendlich zu einem neuen Krieg führen werden (vgl. ICG Gaza I). 7.2.6 Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichte erscheint es fraglich, ob an der oben genannten Rechtsprechung festgehalten werden kann beziehungsweise ob nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser ausgegangen werden müsste. Diese Frage kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da - wie im Folgenden dargelegt - im Falle des Beschwerdeführers ohnehin aus individuellen Gründen von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. 7.2.7 Der Beschwerdeführer verliess Gaza erstmals im Jahr 2001 und kehrte erst im Jahr 2009 wieder zurück. In der Folge hielt er sich während weniger als zwei Jahren in Gaza auf, wobei es ihm während dieser Zeit nicht gelang, eine ordentliche Erwerbstätigkeit zu finden. In den letzten achtzehn Jahren hat sich der heute sechsunddreissigjährige Beschwerdeführer somit gesamthaft während weniger als zwei Jahren in Gaza aufgehalten. Nach seiner Rückkehr 2009 fand er keine Stelle, lebte im Haus seiner Eltern und konnte sich nur dank Spionagetätigkeiten für seinen Bruder über Wasser halten. Im Rahmen der Unruhen von 2014 wurde das Haus seiner Eltern zerstört, weshalb diese nun zusammen mit weiteren Verwandten bei einem Onkel wohnen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Familie den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr betreffend Unterkunft oder Reintegration massgeblich unterstützen könnte. Dazu kommen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche sich im Laufe seines Aufenthaltes in der Schweiz verschlimmert haben. So ist dieser auf Schmerzmittel und Physiotherapie angewiesen, langfristig wäre die einzige Lösung eine Operation. Aufgrund der prekären Lage in Gaza, insbesondere im Gesundheitssektor, ist nicht davon auszugehen, dass eine Weiterführung der Physiotherapie möglich wäre, geschweige denn eine Operation. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit seinen Familienangehörigen zwar über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dieses sich aber als nicht tragfähig erweist. Einerseits ist die Unterkunftssituation unklar. Andererseits ist in Anbetracht der insgesamt äusserst schwierigen wirtschaftlichen Situation, der hohen Arbeitslosigkeit und der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers - trotz gewisser begünstigender individueller Faktoren wie der guten Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in B._______ - nicht davon auszugehen, dass dieser ein finanzielles Auskommen finden wird. In Anbetracht der vorangehenden Erwägung ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar zu beurteilen. 7.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das SEM anzuweisen den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen ist; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint im Hinblick darauf, dass der Rechtsvertreter erst nach Einreichen der Beschwerde mandatiert wurde und während des Verfahrens keine inhaltlichen Eingaben gemacht hat, unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) als zu hoch. Der Aufwand ist auf zwei Stunden zu kürzen, was ein Honorar von Fr. 539.90 ausmacht. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 269.95 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 250.- erweist sich somit als zu hoch und ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist (aufgrund der gekürzten Kostennote) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 169.95 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 269.95 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 169.95 zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: