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D-4806/2019

D-4806/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Gaza Stadt, gelangte eige- nen Angaben zufolge am 12. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am

18. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Rei- seweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 5. Juli 2018 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Gaza Stadt und habe im August 2015 das Gymnasium ab- geschlossen. Nach seinem Schulabschluss hätten Anhänger der Hamas wiederholt versucht ihn zu rekrutieren. Er sei aber ein friedlicher Mensch und habe sich geweigert, da er in Frieden leben und nicht kämpfen wolle. Er habe drei Vorladungen erhalten, wobei er der ersten nachgekommen sei. Man habe ihn einige Stunden warten und dann wieder gehen lassen. Daraufhin habe er zwei weitere erhalten, denen er aus Angst nicht mehr nachgekommen sei. In der Folge hätten die Hamas seinen Vater bedroht und unter Druck gesetzt, damit er mit ihnen zusammenarbeite, weshalb er untergetaucht sei. Die Hamas hätten ihm gesagt, er dürfe weder zur Schule gehen noch Sport treiben oder arbeiten, wenn er sich ihnen nicht an- schliesse. Er sei Sportler und boxe, weshalb ein Mann wie er ideal sei als Kämpfer für die Hamas. Nach diesen Drohungen sei er untergetaucht und seine Eltern hätten Probleme mit den Hamas bekommen, so hätten diese der Familie die Elektrizität und das Wasser gesperrt. Er habe ausserdem einmal zusammen mit Kollegen Flugblätter verteilt, in denen er den Frieden mit Israel befürwortet habe. Ein Kollege sei dabei erwischt worden. Ausser- dem betrachte die Hamas seinen Sport als verboten. B. Mit Verfügung vom 12. August 2019 – eröffnet am 19. August 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Septem- ber 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylge- suchs unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung des

D-4806/2019 Seite 3 Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Fer- ner wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts D-5499/2017 vom 22. August 2019 sowie Ausdru- cke von arabdict.com und pons.com zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 stellte die Instruktions- richterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Ver- fahrens fest. Gleichzeitig verschob sie den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege unter Einforderung einer Fürsorgebestätigung auf einen späteren Zeitpunkt und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 hielt das SEM an seiner Verfü- gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replik- recht Gebrauch. F. Am 9. Juli 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfah- rensstand und reichte die Reisehinweise des Eidgenössischen Departe- mentes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für das Besetzte Palästi- nensische Gebiet, eine Medienmitteilung des EDA sowie einen Zeitungs- artikel als Beweismittel betreffend Vorliegen von Vollzugshindernissen zu den Akten. Betreffend Verfahrensstand erfolgte am 14. Juli 2021 eine Ant- wort der Instruktionsrichterin. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Dokumente sowie eine Stellungnahme zur aktuellen Situation einzureichen. Diese Gelegenheit nahm er am 5. Juli 2022 wahr. H. Am 27. Juli 2022 gewährte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-

D-4806/2019 Seite 4 schusses und um amtliche Rechtsverbeitständung und setzte Rechtsan- walt Thomas Häusermann, Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, Frei- estrasse 204, als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. Am 25. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung. Mit teilweiser Wiederer- wägung vom 17. Februar 2023 hob das SEM die Ziffern 4 und 5 der Verfü- gung vom 12. August 2019 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 erhielt der Beschwerdefüh- rer Gelegenheit, sich zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde zu äus- sern. Innert Frist ging keine entsprechende Stellungnahme ein. Die innert Frist beantragte, mit der Belastung des Rechtsvertreters begründete Fris- terstreckung, wurde nicht gewährt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-4806/2019 Seite 5 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügungen des SEM vom 17. Feb- ruar 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwä- gungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, ist die vorlie- gende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 der Dispositive der ange- fochtenen Verfügungen gegenstandslos geworden. Beschwerdegegen- stand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abge- wiesen und eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4806/2019 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Be- weis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei- dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn- zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins- besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg- lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge- suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem- nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, auf- grund von groben Widersprüchen zwischen den Aussagen während der BzP und der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen be- treffend Bedrohung durch die Hamas nicht glaubhaft machen können. So habe er einmal ausgesagt, die Matura im Jahr 2014 abgeschlossen zu ha- ben, einmal im August 2015. Dies sei relevant, da der Zeitpunkt der Bedro- hung an dieses Ereignis knüpfe. Eine weitere bemerkenswerte Differenz würden die Festnahmen durch die Hamas darstellen. Anlässlich der BzP habe er diesbezüglich gesagt, er sei zwei bis drei Mal für jeweils vier bis fünf Tage festgehalten worden, anlässlich der Anhörung jedoch, er sei ein- mal für einige Stunden festgehalten worden. Eine der Festnahmen, näm- lich als er auf offener Strasse angehalten worden sei, habe er anlässlich

D-4806/2019 Seite 7 der BzP detailliert dargestellt, in der Anhörung aber mit keinem Wort er- wähnt. Dies wecke grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch den Zeitpunkt, als er Flyer verteilt habe, habe er in der Anhörung (am Tag der Ausreise) anders dargelegt als in der BzP (vier oder fünf Monate vor der Ausreise). Diese Vorbringen würden den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit somit nicht standhalten. Die labile Sicherheits- lage und die allgemein schwierige soziale Lage im Gazastreifen seien schliesslich keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalt un- genügend festgestellt, weshalb ihr Entscheid in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei. So habe sie es unterlassen, Unklarheiten näher ab- zuklären und habe diese pflichtwidrig im Raum stehenlassen. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre es aber ihre Pflicht gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Andererseits seien seine Aus- sagen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft und die angeführten angeblichen Widersprüche liessen sich leicht erklären, so sei beispiels- weise der angebliche Widerspruch betreffend Schulabschluss einfach zu klären. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium im Jahr 2014 ge- macht, die Prüfung zur Zulassung an die Universität jedoch im August 2015 absolviert, nachdem er sich mehrere Monate darauf vorbereitet hatte. Das eingereichte «Certificate», welches vom 20. August 2015 datiere, beschei- nige die Zulassung an die Universitäten. Bei den Angaben anlässlich der BzP, wonach er während vier bis fünf Tagen festgehalten worden sei, handle es sich sodann offensichtlich um Übersetzungsfehler. Ferner treffe es nicht zu, dass er die Festnahme, bei welcher er auf der Strasse ange- halten und mitgenommen worden sei, anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe lediglich nicht mehr daran gedacht. Darauf angesprochen habe er sich aber sofort daran erinnert und detailliert dar- über berichtet, wobei er sogar die Automarke habe nennen können. Dies- bezüglich müsse berücksichtigt werden, dass die Anhörung erst drei Jahre nach dem Ereignis stattgefunden habe. Schliesslich lasse sich auch der Widerspruch betreffend Zeitpunkt der Verteilung der Flugblätter mit man- gelhafter Übersetzung erklären, so sei das Wort für «Ausreise» und «Ab- reise» im Arabischen das gleiche. Als der Beschwerdeführer bei der Anhö- rung gesagt habe, er habe am Tag seiner Ausreise Flugblätter verteilt, meinte er den Tag seiner Abreise von seinem Wohnort, da er sich in der Folge und während der Zeit der Organisation der Ausreise (vier bis sechs Monate) versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft gemacht, dass er von den Hamas unter Druck gesetzt worden

D-4806/2019 Seite 8 sei, diesen beizutreten, indem er grundlos festgehalten und selber sowie über seinen Vater an Leib und Leben bedroht worden sei. Aus diesen Grün- den sei er bei seiner Ausreise verfolgt gewesen. Dies gelte umso mehr bei einer allfälligen Rückkehr. Es bestehe die Gefahr, dass er als Flüchtiger und Verweigerer von den Hamas bestraft würde. Es sei mit grosser Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr getötet würde. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerde ent- halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Dabei wird auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde zum Asylpunkt nicht näher eingegangen. Auch die Replik enthält keine Ausführungen zu den Asylvor- bringen des Beschwerdeführers.

E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch die Hamas und das Verteilen von Flyern als un- glaubhaft, da er diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Dieser Einschätzung ist zu folgen, wobei auf die überzeugenden Erwägun- gen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Die Erklä- rungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für die widersprüchlichen Aussagen betreffend Länge der Festnahmen – einige Tage oder einige Stunden – welche mit Überset- zungsfehlern begründet werden. Auch betreffend den Zeitpunkt des Vertei- lens von Flyern erscheint die Darstellung in der Beschwerde nicht überzeu- gend. So wurde anlässlich der Anhörung mehrmals nachgefragt und der Beschwerdeführer bestätigte wiederholt, dass er die Flyer am Tag seiner Ausreise verteilt habe, auch nachdem er auf den Widerspruch angespro- chen worden ist, ohne die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung zu liefern (vgl. vorinstanzliche Akten act. A15 F167 ff.). Ferner ist der Vorin- stanz darin zuzustimmen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen so einschneidenden Vorfall wie eine Mitnahme auf der Strasse bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vergessen haben will, nicht nachvoll- ziehbar ist. Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal hat verlassen können, als Indiz dafür zu werten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch eine zukünftige Verfolgung zu befürchten hatte. Nach dem Ge- sagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich zu stützen, wobei auf die entspre- chenden Erwägungen zu verweisen ist.

D-4806/2019 Seite 9

E. 6.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2023 widererwä- gungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9.1 Betreffend seine Hauptbegehren auf Gewährung von Asyl und Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Beschwerdeführer unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sich die Vorinstanz seinem subeventualiter gestellten Rechtsbegehren hingegen wiedererwägungsweise unterzogen. Praxisgemäss ist bei dieser Aus- gangslage von einem hälftigen (faktischen) Obsiegen des Beschwerdefüh- rers auszugehen.

E. 9.2 Beim geschilderten Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde- führer demnach die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich

D-4806/2019 Seite 10 seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Mit seiner Ein- gabe vom 5. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote, wel- che Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'765.80 ausweist. In Anbe- tracht der getätigten Eingaben (Beschwerde, Replik und zwei weitere Ein- gabe) sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9–13 VGKE) ist die Kostennote als etwas erhöht zu erachten und die notwendigen Parteikosten auf insgesamt Fr. 3’500.– zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine hälftige Partei- entschädigung von Fr. 1’750.– zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.

E. 9.4 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts- kasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE). Dem Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4806/2019 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’750.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1’750.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4806/2019 Urteil vom 21. März 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yannik Felley, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Thomas Häusermann, Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Gaza Stadt, gelangte eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am 18. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 5. Juli 2018 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Gaza Stadt und habe im August 2015 das Gymnasium abgeschlossen. Nach seinem Schulabschluss hätten Anhänger der Hamas wiederholt versucht ihn zu rekrutieren. Er sei aber ein friedlicher Mensch und habe sich geweigert, da er in Frieden leben und nicht kämpfen wolle. Er habe drei Vorladungen erhalten, wobei er der ersten nachgekommen sei. Man habe ihn einige Stunden warten und dann wieder gehen lassen. Daraufhin habe er zwei weitere erhalten, denen er aus Angst nicht mehr nachgekommen sei. In der Folge hätten die Hamas seinen Vater bedroht und unter Druck gesetzt, damit er mit ihnen zusammenarbeite, weshalb er untergetaucht sei. Die Hamas hätten ihm gesagt, er dürfe weder zur Schule gehen noch Sport treiben oder arbeiten, wenn er sich ihnen nicht anschliesse. Er sei Sportler und boxe, weshalb ein Mann wie er ideal sei als Kämpfer für die Hamas. Nach diesen Drohungen sei er untergetaucht und seine Eltern hätten Probleme mit den Hamas bekommen, so hätten diese der Familie die Elektrizität und das Wasser gesperrt. Er habe ausserdem einmal zusammen mit Kollegen Flugblätter verteilt, in denen er den Frieden mit Israel befürwortet habe. Ein Kollege sei dabei erwischt worden. Ausserdem betrachte die Hamas seinen Sport als verboten. B. Mit Verfügung vom 12. August 2019 - eröffnet am 19. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5499/2017 vom 22. August 2019 sowie Ausdrucke von arabdict.com und pons.com zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig verschob sie den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege unter Einforderung einer Fürsorgebestätigung auf einen späteren Zeitpunkt und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. F. Am 9. Juli 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und reichte die Reisehinweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für das Besetzte Palästinensische Gebiet, eine Medienmitteilung des EDA sowie einen Zeitungsartikel als Beweismittel betreffend Vorliegen von Vollzugshindernissen zu den Akten. Betreffend Verfahrensstand erfolgte am 14. Juli 2021 eine Antwort der Instruktionsrichterin. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Dokumente sowie eine Stellungnahme zur aktuellen Situation einzureichen. Diese Gelegenheit nahm er am 5. Juli 2022 wahr. H. Am 27. Juli 2022 gewährte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeitständung und setzte Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, Freiestrasse 204, als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. Am 25. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung. Mit teilweiser Wiedererwägung vom 17. Februar 2023 hob das SEM die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. August 2019 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde zu äussern. Innert Frist ging keine entsprechende Stellungnahme ein. Die innert Frist beantragte, mit der Belastung des Rechtsvertreters begründete Fristerstreckung, wurde nicht gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügungen des SEM vom 17. Februar 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, aufgrund von groben Widersprüchen zwischen den Aussagen während der BzP und der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen betreffend Bedrohung durch die Hamas nicht glaubhaft machen können. So habe er einmal ausgesagt, die Matura im Jahr 2014 abgeschlossen zu haben, einmal im August 2015. Dies sei relevant, da der Zeitpunkt der Bedrohung an dieses Ereignis knüpfe. Eine weitere bemerkenswerte Differenz würden die Festnahmen durch die Hamas darstellen. Anlässlich der BzP habe er diesbezüglich gesagt, er sei zwei bis drei Mal für jeweils vier bis fünf Tage festgehalten worden, anlässlich der Anhörung jedoch, er sei einmal für einige Stunden festgehalten worden. Eine der Festnahmen, nämlich als er auf offener Strasse angehalten worden sei, habe er anlässlich der BzP detailliert dargestellt, in der Anhörung aber mit keinem Wort erwähnt. Dies wecke grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch den Zeitpunkt, als er Flyer verteilt habe, habe er in der Anhörung (am Tag der Ausreise) anders dargelegt als in der BzP (vier oder fünf Monate vor der Ausreise). Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht standhalten. Die labile Sicherheitslage und die allgemein schwierige soziale Lage im Gazastreifen seien schliesslich keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalt ungenügend festgestellt, weshalb ihr Entscheid in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei. So habe sie es unterlassen, Unklarheiten näher abzuklären und habe diese pflichtwidrig im Raum stehenlassen. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre es aber ihre Pflicht gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Andererseits seien seine Aussagen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft und die angeführten angeblichen Widersprüche liessen sich leicht erklären, so sei beispielsweise der angebliche Widerspruch betreffend Schulabschluss einfach zu klären. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium im Jahr 2014 gemacht, die Prüfung zur Zulassung an die Universität jedoch im August 2015 absolviert, nachdem er sich mehrere Monate darauf vorbereitet hatte. Das eingereichte «Certificate», welches vom 20. August 2015 datiere, bescheinige die Zulassung an die Universitäten. Bei den Angaben anlässlich der BzP, wonach er während vier bis fünf Tagen festgehalten worden sei, handle es sich sodann offensichtlich um Übersetzungsfehler. Ferner treffe es nicht zu, dass er die Festnahme, bei welcher er auf der Strasse angehalten und mitgenommen worden sei, anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe lediglich nicht mehr daran gedacht. Darauf angesprochen habe er sich aber sofort daran erinnert und detailliert darüber berichtet, wobei er sogar die Automarke habe nennen können. Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass die Anhörung erst drei Jahre nach dem Ereignis stattgefunden habe. Schliesslich lasse sich auch der Widerspruch betreffend Zeitpunkt der Verteilung der Flugblätter mit mangelhafter Übersetzung erklären, so sei das Wort für «Ausreise» und «Abreise» im Arabischen das gleiche. Als der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt habe, er habe am Tag seiner Ausreise Flugblätter verteilt, meinte er den Tag seiner Abreise von seinem Wohnort, da er sich in der Folge und während der Zeit der Organisation der Ausreise (vier bis sechs Monate) versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft gemacht, dass er von den Hamas unter Druck gesetzt worden sei, diesen beizutreten, indem er grundlos festgehalten und selber sowie über seinen Vater an Leib und Leben bedroht worden sei. Aus diesen Gründen sei er bei seiner Ausreise verfolgt gewesen. Dies gelte umso mehr bei einer allfälligen Rückkehr. Es bestehe die Gefahr, dass er als Flüchtiger und Verweigerer von den Hamas bestraft würde. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr getötet würde. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Dabei wird auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde zum Asylpunkt nicht näher eingegangen. Auch die Replik enthält keine Ausführungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch die Hamas und das Verteilen von Flyern als unglaubhaft, da er diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Dieser Einschätzung ist zu folgen, wobei auf die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für die widersprüchlichen Aussagen betreffend Länge der Festnahmen - einige Tage oder einige Stunden - welche mit Übersetzungsfehlern begründet werden. Auch betreffend den Zeitpunkt des Verteilens von Flyern erscheint die Darstellung in der Beschwerde nicht überzeugend. So wurde anlässlich der Anhörung mehrmals nachgefragt und der Beschwerdeführer bestätigte wiederholt, dass er die Flyer am Tag seiner Ausreise verteilt habe, auch nachdem er auf den Widerspruch angesprochen worden ist, ohne die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung zu liefern (vgl. vorinstanzliche Akten act. A15 F167 ff.). Ferner ist der Vorin-stanz darin zuzustimmen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen so einschneidenden Vorfall wie eine Mitnahme auf der Strasse bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vergessen haben will, nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal hat verlassen können, als Indiz dafür zu werten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch eine zukünftige Verfolgung zu befürchten hatte. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich zu stützen, wobei auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist. 6.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2023 widererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Betreffend seine Hauptbegehren auf Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Beschwerdeführer unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sich die Vorinstanz seinem subeventualiter gestellten Rechtsbegehren hingegen wiedererwägungsweise unterzogen. Praxisgemäss ist bei dieser Ausgangslage von einem hälftigen (faktischen) Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 9.2 Beim geschilderten Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde-führer demnach die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Mit seiner Eingabe vom 5. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote, welche Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'765.80 ausweist. In Anbetracht der getätigten Eingaben (Beschwerde, Replik und zwei weitere Eingabe) sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Kostennote als etwas erhöht zu erachten und die notwendigen Parteikosten auf insgesamt Fr. 3'500.- zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 9.4 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE). Dem Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'750.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: