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D-6427/2014

D-6427/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Gazastreifen mit letztem Wohnsitz im Flüchtlingslager B._______, den Gazastreifen am 20. Mai 2014 und reiste über C._______, D._______, E._______ und F._______ am 25. Juni 2014 illegal in die Schweiz ein, wo er am 27. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 30. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) G._______ zugewiesen worden sei. Am 30. Juni 2014 erteilte der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ G._______ die Vollmacht. B. Am 10. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, als Schüler politisch aktiv gewesen zu sein und zu einer Gruppe von Schülern gehört zu haben, die für die Fatah Flugblätter verteilt, an Demos teilgenommen, in der Schule kritische Texte vorgetragen und Wände besprüht habe. Dies habe die Hamas mitbekommen und ihm sei von ihr gedroht worden. So habe sie ihn mehrmals festgehalten und ihn davor gewarnt, weiter Flugblätter zu verteilen oder kritische Artikel über sie zu schreiben. Seit 2006, als die Hamas die Macht übernommen habe, würden alle Fatah-Angehörigen verfolgt und bedroht. Später sei sein Bruder von der Hamas zusammengeschlagen worden. Ein weiterer Grund seiner Ausreise sei auch der Krieg, das Haus seines Nachbarn sei gestern beschossen worden. Am 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Dabei führte er im Wesentlichen ergänzend zur BzP aus, in der Schule seit (...) aktiv gewesen zu sein. Er sei aber nicht politisch aktiv gewesen, nur in der Schule. Die Berichte, die er verteilt habe, hätten nichts mit Politik zu tun, jedoch hätten seine Aktivitäten die Hamas gestört und diese habe seine Aktivitäten als politisch betrachtet. Er habe diese Aktivitäten in einer Gruppe namens H._______ mit (...) weiteren Personen ausgeübt. Diese Gruppe sei ein Zweig der Fatah. Seine Aktivitäten hätten keinen grossen Einfluss gehabt, sie hätten friedliche Aktivitäten durchgeführt, was nichts mit Politik zu tun habe. Offizielles Mitglied sei er am (...) geworden. Er habe immer wieder Probleme mit der Hamas gehabt, jedoch sei ihre letzte Drohung ziemlich stark gewesen, so habe man ihm einen Brief mit einer Kugel geschickt, was in Gaza heisse, dass das Leben in Gefahr sei. Es habe Drohungen gegeben, indem verschleierte Leute zu ihm gekommen seien, welche versucht hätten, mit ihm zu reden, was er abgelehnt habe. Dies sei (...) Tage vor Erhalt des Briefes geschehen. Er sei auf der Strasse von der Gruppierung "I._______" gestoppt worden, worauf er eine Auseinandersetzung mit ihr gehabt habe und danach nach Hause gegangen sei. Er habe jedoch Angst gehabt, die Wohnung zu verlassen aus Furcht, mitgenommen und inhaftiert zu werden. Einmal sei er auch von der Hamas in einem gefängnisartigen Gebäude festgehalten, auf der Strasse mehrfach von verschleierten Leuten gestoppt sowie zu Hause von diesen aufgesucht worden. Sein Bruder sei auf der Strasse geschlagen worden, da er ein Lied über den Präsidenten abgespielt habe. Zur Untermauerung seiner Ausführungen legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, die Registrierungskarte seiner Familie sowie eine Fax-Kopie einer Bestätigung der Fatah ins Recht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. C. Am 17. Oktober 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 20. Oktober 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, nach Gaza zurückzukehren, weil er eine Festnahme oder den Tod durch Hamas-Anhänger befürchte. Mit der Aussage, wonach sie keine grossen Aktivitäten gehabt hätten, habe er nicht gesagt, dass seine Tätigkeiten unbedeutend gewesen seien, sondern dass sie lokal tätig gewesen seien. Im Entscheidentwurf stehe, dass die H._______ eine Unterorganisation der Hamas sei, dies sei aber falsch, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung eindeutig ausgeführt, dass dies ein Zweig der Fatah sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätten seine Tätigkeiten für die H._______ nichts mit Politik zu tun, diese Einschätzung hange jedoch mit seinen persönlichen Vorstellungen von politischer Tätigkeit zusammen, für die Klassifizierung als politische Tätigkeit sei seine persönliche Einschätzung nicht ausschlaggebend. Viel wichtiger sei, dass die Hamas diese Aktivitäten als politische betrachtet und ihn deshalb als potentiell gefährlich eingestuft habe. Obwohl seine Beschreibungen der erwähnten Aktivitäten sehr kurz ausgefallen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er diese nicht ausgeführt habe. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer den Verfasser der Berichte beziehungsweise der Flugblätter nicht kenne. Leider sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, das Original der Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Fatah einzureichen. Ferner komme dem Brief mit der Patrone einer Morddrohung gleich, seine langjährigen Aktivitäten seien der Hamas ein Dorn im Auge gewesen, es sei durchaus vorstellbar, dass die Hamas mit der letzten Drohung habe bewirken wollen, dass er seine Tätigkeiten endgültig einstelle. Bereits vorher sei er mehrfach auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, seine Aktivitäten zu beenden. Auch seine Schulkameraden hätten Morddrohungen erhalten und seien deshalb geflüchtet. Aus dem Bericht der UK Border Agency vom 19. März 2013 könne entnommen werden, dass im Gazastreifen Mitglieder der Fatah immer wieder von der Hamas verfolgt würden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D.b Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Seine Aussagen bezüglich der H._______ seien konfus und substanzlos. So habe er erklärt, dass die H._______ ein Zweig der Hamas sei, habe jedoch hinzugefügt, dass seine eigenen Aktivitäten nichts mit Politik zu tun gehabt hätten. Diese seien von der Hamas trotzdem als politisch beurteilt worden. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, ausführlich über seine Aufgaben zu berichten. Erwähnt habe er zwar, dass er Berichte beziehungsweise Flugblätter verteilt und Veranstaltungen organisiert sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe jedoch nicht erklären können, welche Ziele die Organisation verfolgt habe, was die von ihm verteilten Berichte beinhaltet hätten oder wer die Berichte verfasst habe. Dabei habe er lediglich ausgeführt, nicht alle Berichte gelesen zu haben. Er habe (...) Personen genannt, welche die H._______ geleitet hätten, unter anderem einen gewissen K._______. Über ihn habe er nur vage Aussagen machen können. Auch über seine Ausreise habe er nichts sagen können und auf Nachfrage nur weitere eigene Aktivitäten genannt, namentlich das Besprühen von Wänden und die Teilnahme an Demonstrationen. Die Auseinandersetzungen mit der Hamas, die angeblich während der Demonstrationen stattgefunden hätten, habe er in einem einzigen kurzen Satz erwähnt. Die zentrale Frage, weshalb er erst im Jahr 2014 verfolgt worden sei, habe er nicht überzeugend beantworten können und habe lediglich gesagt, die Hamas habe alle Aktivitäten für die Fatah stoppen wollen, und hinzugefügt, die islamische Partei habe nun zusammen mit der Fatah eine neue Bewegung gegründet, um die Versöhnung zwischen den beiden Parteien anzustreben. Dies lasse sich aber nicht mit seinen Vorbringen, weiterhin von der Hamas gesucht zu werden, vereinbaren. Bezüglich der Begegnung auf der Strasse mit Angehörigen der Hamas würden sich seine Angaben ebenfalls als substanzlos erweisen. So habe er zwar gesagt, die Angehörigen der Hamas hätten von ihm verlangt, dass er seine Aktivitäten beende, weitere detaillierte Angaben fehlten jedoch gänzlich. Im Weiteren sei der Vorfall mit seinem Bruder relativ unbedeutend und betreffe ihn nicht. Ferner müsse festgestellt werden, dass die von ihm erwähnten Drohungen, welche er bereits in der Vergangenheit erhalten habe, nicht glaubhaft seien. Auch diesen Punkt betreffend habe er keine Details angegeben, dies trotz mehrmaligen Nachfragens seiner Rechtsvertreterin. Schliesslich sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die Hamas seine Aussage, er sei nach seiner Ausreise gesucht worden, als konstruiert zurückzuweisen. Bei der eingereichten Fatah-Bestätigung handle es sich um eine Fax-Kopie, welche aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen geringen Beweiswert habe. Dieses Dokument vermöge aufgrund der unglaubhaften Vorbringen an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern. D.c Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2014 gelte es festzuhalten, dass es dabei um eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Asylgründe handle. Sie gebe zusätzlich zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Unterschied zwischen Unterorganisation und Zweig sei nicht derart wesentlich, dass er zu einer Änderung des Standpunkts des BFM führen würde. Weiter sei seine Angabe, Schulkameraden seien auch verfolgt worden, ein nachgeschobenes und entsprechend zweifelhaftes Vorbringen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung anfechten. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2014 verfügte der Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hielt fest, über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in G._______ kommt die Verordnung vom 4. Sep­tem­ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV, i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, da die Ausführungen in der Stellungnahme unzureichend gewürdigt sowie einige klare Anmerkungen offensichtlich falsch verstanden worden seien. Es werfe Zweifel auf, ob das BFM die eingereichte Stellungnahme in genügender Weise berücksichtigt und gewertet habe. Das BFM sei in seiner Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der H._______ um eine Unterorganisation der Hamas handle. Auf diesen Fehler sei das BFM in der Stellungnahme aufmerksam gemacht worden, dieses sei jedoch davon ausgegangen, dass in der Stellungnahme auf den Unterschied zwischen einem Zweig und Unterorganisation hingewiesen werden sollte. Es gehe jedoch um den Hinweis, dass die H._______ eine Unterorganisation der Fatah sei und nicht der Hamas. Auch bezüglich der Beschaffung des Originaldokuments sei die Stellungnahme nicht richtig zitiert worden, da darin nicht stehe, es sei nicht möglich, das Original einzureichen, sondern dass es dem Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, das Dokument zu beschaffen. Weiter sei die in der Stellungnahme aufgeführte Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht als politisch einstufe, diese aber von der Hamas als politisches Engagement und als störend angesehen würden, nicht gewertet worden.

E. 3.2 Der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es sich bei der in der Verfügung des BFM enthaltenen Formulierung, der Beschwerdeführer habe angegeben, die H._______ sei ein Zweig der Hamas, um ein Kanzleiversehen handeln dürfte, was auch aus der Begründung des BFM in seiner Verfügung ersichtlich ist. Denn die Vorinstanz ging in der Folge auf die vorgebrachten Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas ein, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn das BFM die H._______ als Zweig der Hamas betrachtet hätte. Dieses Kanzleiversehen änderte nichts am Ergebnis der Verfügung, ebenso wenig das Aufführen in der Verfügung bezüglich der Nichtbeschaffung des Originals der Fatah-Bestätigung (vgl. dazu nachfolgend E. 6.1). Die Rüge, die Vorinstanz habe die in der Stellungnahme enthaltene Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht als politisch einstufe, diese aber von der Hamas als politisches Engagement und als störend angesehen würden, nicht gewertet, betrifft die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Den Erwägungen des BFM wurde in der Beschwerdeschrift neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit, Wiederholungen der Gesuchsgründe sowie Zitaten aus Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung im Wesentlichen entgegnet, dass sich dieser nie widersprochen habe. In Bezug auf die verteilten Flugblätter könne davon ausgegangen werden, dass auf diesen Flugblättern nicht zwangsläufig der Name des Verfassers aufgeführt gewesen sei, weshalb es durchaus verständlich sei, dass er nicht wisse, wer diese Flugblätter verfasst habe. Das BFM habe es unterlassen, auch diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers zu werten, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen würden. So habe er beispielsweise die (...) Verantwortlichen der Gruppe H._______ nennen können, auch habe er erzählt, dass diese Personen Probleme mit den Hamas-Behörden gehabt hätten. Er sei auch in der Lage gewesen, die Aktivitäten dieser Personen genauer zu umschreiben, sei aber nicht klar befragt worden. Bei der Anhörung habe er die entsprechende Frage zuerst nicht richtig verstanden, worauf sie aber nicht wiederholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Morddrohung klar und verständlich beschrieben. Es sei plausibel, was die Hamas mit der letzten Drohung (Brief mit Patrone) habe bewirken wollen, nämlich dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten endgültig einstelle. Er habe den Umstand, dass seine Schulkameraden auch Drohungen erhalten hätten, erst im Gespräch mit der Rechtsvertretung erwähnt, und dies bei der Anhörung nicht vorgebracht, da er nicht danach gefragt worden sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift in den Akten verwiesen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wobei auf dessen Verfügung - mit Ausnahme der Ausführungen betreffend "Unterorganisation der Hamas" - verwiesen werden kann. Die Verfolgungsvorbringen sind ohne jegliche Realkennzeichen, äusserst vage, realitätsfremd, teilweise ausweichend sowie substanzlos und daher unglaubhaft geschildert worden. Der Beschwerdeführer musste denn auch in der Anhörung darauf hingewiesen werden, dass er nicht allgemeine Ausführungen anbringen, sondern darlegen soll, weshalb er selber gefährdet sei. Auch mussten die Fragen teilweise wiederholt werden. Zu seinen zentralen Verfolgungsvorbringen war er nicht im Stande, diese auch nur ansatzweise überzeugend und schlüssig vorzutragen. Auffallend ist auch die Unwissenheit des Beschwerdeführers über seine angeblichen Tätigkeiten bei der H._______. So sollte es ihm entgegen der Ansicht in den Beschwerdevorbringen möglich sein, zumindest im Ansatz Bescheid über den Inhalt jener Dokumente zu wissen, welche er selber verteilte. In der Anhörung auf die Inhalte der von ihm verteilten Berichte angesprochen, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe halt nicht alle Berichte gelesen und diese ungefähr einmal im Monat verteilt. In Bezug auf den Vorwurf in der Beschwerdeschrift, das BFM habe es unterlassen, auch diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers zu werten, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), wobei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen wurde (vgl. act. A28/15 S. 2; act. A13/12 S. 2). So wäre es dem Beschwerdeführer beispielsweise zumutbar gewesen, selber detailliert über die Organisationsstrukturen der H._______ sowie die Probleme der genannten Mitglieder zu berichten. Auch kann ihm zugemutet werden, den Umstand, wonach seine Schulkameraden ebenfalls Morddrohungen erhalten hätten, bereits in der Anhörung anbringen und nicht erst in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2014. Dieses Vorbringen wird daher als nachgeschoben qualifiziert. Es ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig unterbrochen wurde oder er nicht hätte frei erzählen können. Aufgrund dieser Ausführungen und insbesondere aufgrund des vagen, ausweichenden und unsubstantiierten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich genannte Vorwürfe nicht als stichhaltig. Anzumerken bleibt, dass die eingereichten Beweismittel keine Änderung zu bewirken vermögen. In Bezug auf die eingereichte angebliche Bestätigung der Fatah ist einerseits festzustellen, dass solche Dokumente leicht zu fälschen sind, und anderseits nicht ersichtlich ist, wer die Übersetzung vorgenommen und deren Richtigkeit bestätigt hat. Unbesehen der Authentizität des eingereichten Beweismittels ist festzuhalten, dass - wie bereits das BFM zutreffend ausgeführt hat - die eingereichte Bestätigung der Fatah aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der oben ausgeführten Einschätzung zu ändern vermag, weshalb auf eine allfällige Einreichung im Original zu einem späteren Zeitpunkt verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 208 Rz. 3.144).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel detailliert einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Auch auf die Asylrelevanz der Vorbringen wird daher nicht näher eingegangen, da diese, wie dargelegt, unglaubhaft sind. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich westlichen) Staaten, inklusive der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat erkannt ist, verfügt er nicht über eine palästinensische Staatsangehörigkeit; er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staatenlos sein (vgl. im Einzelnen Lex Takkenberg, The Status of Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.), obwohl seine Staatenlosigkeit bisher noch nicht behördlich festgestellt worden ist.

E. 8.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird - und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre - könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Gazastreifen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Gazastreifen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in den Gazastreifen unter Beilage mehrerer Berichte ausführen, jener sei nicht zumutbar. Die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sei schlecht, der Wiederaufbau komme schleppend voran und Israel blockiere die Einführung von Baumaterialien. Im Weiteren sei die Situation im Gazastreifen weiterhin kritisch und keineswegs stabil, wobei es immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommen könne. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass im israelisch-paläs­ti­nensischen Konflikt immer wieder Friedens- und Waffenstillstandsabkom­men geschlossen worden seien, welche auch immer wieder gebrochen worden seien. Dazu kämen weitere nachteilige Geschehnisse wie die fortschreitende Siedlungspolitik der Israelis, die gegenseitigen Racheakte sowie die andauernde Blockade des Gazastreifens durch Israel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es zu weiteren kriegerischen Auseinandersetzungen kommen werde. Die humanitäre Situation sei zudem katastrophal. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei in der Folge der Angriffe durch die israelische Armee stark beschädigt worden, seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerde sowie die Stellungnahme in den Akten verwiesen.

E. 9.3.3 Wie das BFM in seiner Verfügung ausgeführt hat, sind die Verhältnisse im Gazastreifen zwar seit dem seit 1948 andauernden israelisch-pa­läs­ti­nensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann indessen auch derzeit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser gesprochen werden (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2012 vom 6. November 2013), da sich an der generellen Beurteilung der Zumutbarkeit auch nach den jüngsten Ereignissen nichts geändert hat. Trotz der zurzeit weiterhin angespannten allgemeinen Sicherheitslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, zumal seine Vorbringen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeiten nicht geglaubt werden konnten. Unter Berücksichtigung der unbestritten schwierigen ökonomischen Verhältnissen im Gazastreifen erscheint für den jungen und gesunden Beschwerdeführer, welcher über eine überdurchschnittliche Schulbildung (Matura) verfügt, der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Im Weiteren kann er eigenen Angaben zufolge bei seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein dichtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So halten sich eigenen Aussagen zufolge nach wie vor seine Eltern, sowie vier ältere und zwei jüngere Geschwister im Gazastreifen auf. Mindestens ein Bruder sowie eine Schwester sind erwerbstätig (Angabe Berufe), weshalb angenommen werden kann, dass diese ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen könnten. Aufgrund der sehr kurzen Abwesenheit aus dem Gazastreifen (Ausreise am 20. Mai 2014) dürfte ihm jedoch die soziale und wirtschaftliche Reintegration auch selber gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Wie es sich im Einzelnen mit der Wiedereinreise in den Gazastreifen verhält, braucht indessen an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich nämlich angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Er hat jedoch um unentgeltliche Prozesspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Aufgrund vorliegender Akten muss davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6427/2014 Urteil vom 18. November 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), ohne Nationalität, palästinensischer Herkunft, vertreten durch Esther Potztal, MA Legal Studies, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Gazastreifen mit letztem Wohnsitz im Flüchtlingslager B._______, den Gazastreifen am 20. Mai 2014 und reiste über C._______, D._______, E._______ und F._______ am 25. Juni 2014 illegal in die Schweiz ein, wo er am 27. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 30. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) G._______ zugewiesen worden sei. Am 30. Juni 2014 erteilte der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ G._______ die Vollmacht. B. Am 10. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, als Schüler politisch aktiv gewesen zu sein und zu einer Gruppe von Schülern gehört zu haben, die für die Fatah Flugblätter verteilt, an Demos teilgenommen, in der Schule kritische Texte vorgetragen und Wände besprüht habe. Dies habe die Hamas mitbekommen und ihm sei von ihr gedroht worden. So habe sie ihn mehrmals festgehalten und ihn davor gewarnt, weiter Flugblätter zu verteilen oder kritische Artikel über sie zu schreiben. Seit 2006, als die Hamas die Macht übernommen habe, würden alle Fatah-Angehörigen verfolgt und bedroht. Später sei sein Bruder von der Hamas zusammengeschlagen worden. Ein weiterer Grund seiner Ausreise sei auch der Krieg, das Haus seines Nachbarn sei gestern beschossen worden. Am 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Dabei führte er im Wesentlichen ergänzend zur BzP aus, in der Schule seit (...) aktiv gewesen zu sein. Er sei aber nicht politisch aktiv gewesen, nur in der Schule. Die Berichte, die er verteilt habe, hätten nichts mit Politik zu tun, jedoch hätten seine Aktivitäten die Hamas gestört und diese habe seine Aktivitäten als politisch betrachtet. Er habe diese Aktivitäten in einer Gruppe namens H._______ mit (...) weiteren Personen ausgeübt. Diese Gruppe sei ein Zweig der Fatah. Seine Aktivitäten hätten keinen grossen Einfluss gehabt, sie hätten friedliche Aktivitäten durchgeführt, was nichts mit Politik zu tun habe. Offizielles Mitglied sei er am (...) geworden. Er habe immer wieder Probleme mit der Hamas gehabt, jedoch sei ihre letzte Drohung ziemlich stark gewesen, so habe man ihm einen Brief mit einer Kugel geschickt, was in Gaza heisse, dass das Leben in Gefahr sei. Es habe Drohungen gegeben, indem verschleierte Leute zu ihm gekommen seien, welche versucht hätten, mit ihm zu reden, was er abgelehnt habe. Dies sei (...) Tage vor Erhalt des Briefes geschehen. Er sei auf der Strasse von der Gruppierung "I._______" gestoppt worden, worauf er eine Auseinandersetzung mit ihr gehabt habe und danach nach Hause gegangen sei. Er habe jedoch Angst gehabt, die Wohnung zu verlassen aus Furcht, mitgenommen und inhaftiert zu werden. Einmal sei er auch von der Hamas in einem gefängnisartigen Gebäude festgehalten, auf der Strasse mehrfach von verschleierten Leuten gestoppt sowie zu Hause von diesen aufgesucht worden. Sein Bruder sei auf der Strasse geschlagen worden, da er ein Lied über den Präsidenten abgespielt habe. Zur Untermauerung seiner Ausführungen legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, die Registrierungskarte seiner Familie sowie eine Fax-Kopie einer Bestätigung der Fatah ins Recht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. C. Am 17. Oktober 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 20. Oktober 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, nach Gaza zurückzukehren, weil er eine Festnahme oder den Tod durch Hamas-Anhänger befürchte. Mit der Aussage, wonach sie keine grossen Aktivitäten gehabt hätten, habe er nicht gesagt, dass seine Tätigkeiten unbedeutend gewesen seien, sondern dass sie lokal tätig gewesen seien. Im Entscheidentwurf stehe, dass die H._______ eine Unterorganisation der Hamas sei, dies sei aber falsch, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung eindeutig ausgeführt, dass dies ein Zweig der Fatah sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätten seine Tätigkeiten für die H._______ nichts mit Politik zu tun, diese Einschätzung hange jedoch mit seinen persönlichen Vorstellungen von politischer Tätigkeit zusammen, für die Klassifizierung als politische Tätigkeit sei seine persönliche Einschätzung nicht ausschlaggebend. Viel wichtiger sei, dass die Hamas diese Aktivitäten als politische betrachtet und ihn deshalb als potentiell gefährlich eingestuft habe. Obwohl seine Beschreibungen der erwähnten Aktivitäten sehr kurz ausgefallen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er diese nicht ausgeführt habe. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer den Verfasser der Berichte beziehungsweise der Flugblätter nicht kenne. Leider sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, das Original der Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Fatah einzureichen. Ferner komme dem Brief mit der Patrone einer Morddrohung gleich, seine langjährigen Aktivitäten seien der Hamas ein Dorn im Auge gewesen, es sei durchaus vorstellbar, dass die Hamas mit der letzten Drohung habe bewirken wollen, dass er seine Tätigkeiten endgültig einstelle. Bereits vorher sei er mehrfach auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, seine Aktivitäten zu beenden. Auch seine Schulkameraden hätten Morddrohungen erhalten und seien deshalb geflüchtet. Aus dem Bericht der UK Border Agency vom 19. März 2013 könne entnommen werden, dass im Gazastreifen Mitglieder der Fatah immer wieder von der Hamas verfolgt würden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D.b Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Seine Aussagen bezüglich der H._______ seien konfus und substanzlos. So habe er erklärt, dass die H._______ ein Zweig der Hamas sei, habe jedoch hinzugefügt, dass seine eigenen Aktivitäten nichts mit Politik zu tun gehabt hätten. Diese seien von der Hamas trotzdem als politisch beurteilt worden. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, ausführlich über seine Aufgaben zu berichten. Erwähnt habe er zwar, dass er Berichte beziehungsweise Flugblätter verteilt und Veranstaltungen organisiert sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe jedoch nicht erklären können, welche Ziele die Organisation verfolgt habe, was die von ihm verteilten Berichte beinhaltet hätten oder wer die Berichte verfasst habe. Dabei habe er lediglich ausgeführt, nicht alle Berichte gelesen zu haben. Er habe (...) Personen genannt, welche die H._______ geleitet hätten, unter anderem einen gewissen K._______. Über ihn habe er nur vage Aussagen machen können. Auch über seine Ausreise habe er nichts sagen können und auf Nachfrage nur weitere eigene Aktivitäten genannt, namentlich das Besprühen von Wänden und die Teilnahme an Demonstrationen. Die Auseinandersetzungen mit der Hamas, die angeblich während der Demonstrationen stattgefunden hätten, habe er in einem einzigen kurzen Satz erwähnt. Die zentrale Frage, weshalb er erst im Jahr 2014 verfolgt worden sei, habe er nicht überzeugend beantworten können und habe lediglich gesagt, die Hamas habe alle Aktivitäten für die Fatah stoppen wollen, und hinzugefügt, die islamische Partei habe nun zusammen mit der Fatah eine neue Bewegung gegründet, um die Versöhnung zwischen den beiden Parteien anzustreben. Dies lasse sich aber nicht mit seinen Vorbringen, weiterhin von der Hamas gesucht zu werden, vereinbaren. Bezüglich der Begegnung auf der Strasse mit Angehörigen der Hamas würden sich seine Angaben ebenfalls als substanzlos erweisen. So habe er zwar gesagt, die Angehörigen der Hamas hätten von ihm verlangt, dass er seine Aktivitäten beende, weitere detaillierte Angaben fehlten jedoch gänzlich. Im Weiteren sei der Vorfall mit seinem Bruder relativ unbedeutend und betreffe ihn nicht. Ferner müsse festgestellt werden, dass die von ihm erwähnten Drohungen, welche er bereits in der Vergangenheit erhalten habe, nicht glaubhaft seien. Auch diesen Punkt betreffend habe er keine Details angegeben, dies trotz mehrmaligen Nachfragens seiner Rechtsvertreterin. Schliesslich sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die Hamas seine Aussage, er sei nach seiner Ausreise gesucht worden, als konstruiert zurückzuweisen. Bei der eingereichten Fatah-Bestätigung handle es sich um eine Fax-Kopie, welche aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen geringen Beweiswert habe. Dieses Dokument vermöge aufgrund der unglaubhaften Vorbringen an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern. D.c Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2014 gelte es festzuhalten, dass es dabei um eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Asylgründe handle. Sie gebe zusätzlich zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Unterschied zwischen Unterorganisation und Zweig sei nicht derart wesentlich, dass er zu einer Änderung des Standpunkts des BFM führen würde. Weiter sei seine Angabe, Schulkameraden seien auch verfolgt worden, ein nachgeschobenes und entsprechend zweifelhaftes Vorbringen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung anfechten. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2014 verfügte der Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hielt fest, über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in G._______ kommt die Verordnung vom 4. Sep­tem­ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV, i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, da die Ausführungen in der Stellungnahme unzureichend gewürdigt sowie einige klare Anmerkungen offensichtlich falsch verstanden worden seien. Es werfe Zweifel auf, ob das BFM die eingereichte Stellungnahme in genügender Weise berücksichtigt und gewertet habe. Das BFM sei in seiner Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der H._______ um eine Unterorganisation der Hamas handle. Auf diesen Fehler sei das BFM in der Stellungnahme aufmerksam gemacht worden, dieses sei jedoch davon ausgegangen, dass in der Stellungnahme auf den Unterschied zwischen einem Zweig und Unterorganisation hingewiesen werden sollte. Es gehe jedoch um den Hinweis, dass die H._______ eine Unterorganisation der Fatah sei und nicht der Hamas. Auch bezüglich der Beschaffung des Originaldokuments sei die Stellungnahme nicht richtig zitiert worden, da darin nicht stehe, es sei nicht möglich, das Original einzureichen, sondern dass es dem Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, das Dokument zu beschaffen. Weiter sei die in der Stellungnahme aufgeführte Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht als politisch einstufe, diese aber von der Hamas als politisches Engagement und als störend angesehen würden, nicht gewertet worden. 3.2 Der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es sich bei der in der Verfügung des BFM enthaltenen Formulierung, der Beschwerdeführer habe angegeben, die H._______ sei ein Zweig der Hamas, um ein Kanzleiversehen handeln dürfte, was auch aus der Begründung des BFM in seiner Verfügung ersichtlich ist. Denn die Vorinstanz ging in der Folge auf die vorgebrachten Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas ein, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn das BFM die H._______ als Zweig der Hamas betrachtet hätte. Dieses Kanzleiversehen änderte nichts am Ergebnis der Verfügung, ebenso wenig das Aufführen in der Verfügung bezüglich der Nichtbeschaffung des Originals der Fatah-Bestätigung (vgl. dazu nachfolgend E. 6.1). Die Rüge, die Vorinstanz habe die in der Stellungnahme enthaltene Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht als politisch einstufe, diese aber von der Hamas als politisches Engagement und als störend angesehen würden, nicht gewertet, betrifft die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Den Erwägungen des BFM wurde in der Beschwerdeschrift neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit, Wiederholungen der Gesuchsgründe sowie Zitaten aus Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung im Wesentlichen entgegnet, dass sich dieser nie widersprochen habe. In Bezug auf die verteilten Flugblätter könne davon ausgegangen werden, dass auf diesen Flugblättern nicht zwangsläufig der Name des Verfassers aufgeführt gewesen sei, weshalb es durchaus verständlich sei, dass er nicht wisse, wer diese Flugblätter verfasst habe. Das BFM habe es unterlassen, auch diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers zu werten, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen würden. So habe er beispielsweise die (...) Verantwortlichen der Gruppe H._______ nennen können, auch habe er erzählt, dass diese Personen Probleme mit den Hamas-Behörden gehabt hätten. Er sei auch in der Lage gewesen, die Aktivitäten dieser Personen genauer zu umschreiben, sei aber nicht klar befragt worden. Bei der Anhörung habe er die entsprechende Frage zuerst nicht richtig verstanden, worauf sie aber nicht wiederholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Morddrohung klar und verständlich beschrieben. Es sei plausibel, was die Hamas mit der letzten Drohung (Brief mit Patrone) habe bewirken wollen, nämlich dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten endgültig einstelle. Er habe den Umstand, dass seine Schulkameraden auch Drohungen erhalten hätten, erst im Gespräch mit der Rechtsvertretung erwähnt, und dies bei der Anhörung nicht vorgebracht, da er nicht danach gefragt worden sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift in den Akten verwiesen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wobei auf dessen Verfügung - mit Ausnahme der Ausführungen betreffend "Unterorganisation der Hamas" - verwiesen werden kann. Die Verfolgungsvorbringen sind ohne jegliche Realkennzeichen, äusserst vage, realitätsfremd, teilweise ausweichend sowie substanzlos und daher unglaubhaft geschildert worden. Der Beschwerdeführer musste denn auch in der Anhörung darauf hingewiesen werden, dass er nicht allgemeine Ausführungen anbringen, sondern darlegen soll, weshalb er selber gefährdet sei. Auch mussten die Fragen teilweise wiederholt werden. Zu seinen zentralen Verfolgungsvorbringen war er nicht im Stande, diese auch nur ansatzweise überzeugend und schlüssig vorzutragen. Auffallend ist auch die Unwissenheit des Beschwerdeführers über seine angeblichen Tätigkeiten bei der H._______. So sollte es ihm entgegen der Ansicht in den Beschwerdevorbringen möglich sein, zumindest im Ansatz Bescheid über den Inhalt jener Dokumente zu wissen, welche er selber verteilte. In der Anhörung auf die Inhalte der von ihm verteilten Berichte angesprochen, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe halt nicht alle Berichte gelesen und diese ungefähr einmal im Monat verteilt. In Bezug auf den Vorwurf in der Beschwerdeschrift, das BFM habe es unterlassen, auch diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers zu werten, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), wobei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen wurde (vgl. act. A28/15 S. 2; act. A13/12 S. 2). So wäre es dem Beschwerdeführer beispielsweise zumutbar gewesen, selber detailliert über die Organisationsstrukturen der H._______ sowie die Probleme der genannten Mitglieder zu berichten. Auch kann ihm zugemutet werden, den Umstand, wonach seine Schulkameraden ebenfalls Morddrohungen erhalten hätten, bereits in der Anhörung anbringen und nicht erst in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2014. Dieses Vorbringen wird daher als nachgeschoben qualifiziert. Es ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig unterbrochen wurde oder er nicht hätte frei erzählen können. Aufgrund dieser Ausführungen und insbesondere aufgrund des vagen, ausweichenden und unsubstantiierten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich genannte Vorwürfe nicht als stichhaltig. Anzumerken bleibt, dass die eingereichten Beweismittel keine Änderung zu bewirken vermögen. In Bezug auf die eingereichte angebliche Bestätigung der Fatah ist einerseits festzustellen, dass solche Dokumente leicht zu fälschen sind, und anderseits nicht ersichtlich ist, wer die Übersetzung vorgenommen und deren Richtigkeit bestätigt hat. Unbesehen der Authentizität des eingereichten Beweismittels ist festzuhalten, dass - wie bereits das BFM zutreffend ausgeführt hat - die eingereichte Bestätigung der Fatah aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der oben ausgeführten Einschätzung zu ändern vermag, weshalb auf eine allfällige Einreichung im Original zu einem späteren Zeitpunkt verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 208 Rz. 3.144). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel detailliert einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Auch auf die Asylrelevanz der Vorbringen wird daher nicht näher eingegangen, da diese, wie dargelegt, unglaubhaft sind. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich westlichen) Staaten, inklusive der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat erkannt ist, verfügt er nicht über eine palästinensische Staatsangehörigkeit; er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staatenlos sein (vgl. im Einzelnen Lex Takkenberg, The Status of Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.), obwohl seine Staatenlosigkeit bisher noch nicht behördlich festgestellt worden ist. 8.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird - und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre - könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Gazastreifen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Gazastreifen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in den Gazastreifen unter Beilage mehrerer Berichte ausführen, jener sei nicht zumutbar. Die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sei schlecht, der Wiederaufbau komme schleppend voran und Israel blockiere die Einführung von Baumaterialien. Im Weiteren sei die Situation im Gazastreifen weiterhin kritisch und keineswegs stabil, wobei es immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommen könne. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass im israelisch-paläs­ti­nensischen Konflikt immer wieder Friedens- und Waffenstillstandsabkom­men geschlossen worden seien, welche auch immer wieder gebrochen worden seien. Dazu kämen weitere nachteilige Geschehnisse wie die fortschreitende Siedlungspolitik der Israelis, die gegenseitigen Racheakte sowie die andauernde Blockade des Gazastreifens durch Israel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es zu weiteren kriegerischen Auseinandersetzungen kommen werde. Die humanitäre Situation sei zudem katastrophal. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei in der Folge der Angriffe durch die israelische Armee stark beschädigt worden, seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerde sowie die Stellungnahme in den Akten verwiesen. 9.3.3 Wie das BFM in seiner Verfügung ausgeführt hat, sind die Verhältnisse im Gazastreifen zwar seit dem seit 1948 andauernden israelisch-pa­läs­ti­nensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann indessen auch derzeit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser gesprochen werden (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2012 vom 6. November 2013), da sich an der generellen Beurteilung der Zumutbarkeit auch nach den jüngsten Ereignissen nichts geändert hat. Trotz der zurzeit weiterhin angespannten allgemeinen Sicherheitslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, zumal seine Vorbringen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeiten nicht geglaubt werden konnten. Unter Berücksichtigung der unbestritten schwierigen ökonomischen Verhältnissen im Gazastreifen erscheint für den jungen und gesunden Beschwerdeführer, welcher über eine überdurchschnittliche Schulbildung (Matura) verfügt, der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Im Weiteren kann er eigenen Angaben zufolge bei seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein dichtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So halten sich eigenen Aussagen zufolge nach wie vor seine Eltern, sowie vier ältere und zwei jüngere Geschwister im Gazastreifen auf. Mindestens ein Bruder sowie eine Schwester sind erwerbstätig (Angabe Berufe), weshalb angenommen werden kann, dass diese ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen könnten. Aufgrund der sehr kurzen Abwesenheit aus dem Gazastreifen (Ausreise am 20. Mai 2014) dürfte ihm jedoch die soziale und wirtschaftliche Reintegration auch selber gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Wie es sich im Einzelnen mit der Wiedereinreise in den Gazastreifen verhält, braucht indessen an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich nämlich angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Er hat jedoch um unentgeltliche Prozesspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Aufgrund vorliegender Akten muss davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: