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E-5871/2015

E-5871/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 13. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. März 2015 im EVZ und der Anhörung vom 17. August 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ im Gazastreifen (Palästinensisches Autonomiegebiet). Im Jahr 1995 habe er seine Ehefrau geheiratet, mit der er acht Kinder habe. Die Sicherheitslage in Gaza habe sich zusehends verschlechtert, verschiedene Gruppierungen hätten sich immer wieder beschossen und er habe sich deshalb nur noch sporadisch auf die Strasse getraut, weshalb er nicht mehr seiner Tätigkeit als Gemüsehändler auf dem Markt habe nachgehen können. Er leide zudem an Bluthochdruck. Im Oktober 2011 beziehungsweise zirka im Frühjahr 2013 habe er B._______ verlassen, sei via Ägypten nach Libyen gereist, wo er als Taglöhner gearbeitet habe. Im Frühling 2015 sei er zufolge der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen nach Italien und weiter in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen am 3. April 2016 abgelaufenen Reisepass zu den Akten ein. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 1. September 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung argumentierte es, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen würden auf der allgemein schwierigen Situation und der verbreiteten Gewalt in Gaza basieren. Sie seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31), zumal er vorgebracht habe, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. C. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs und Festsetzung der Ausreisefrist) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung der die Beschwerdeschrift unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 23. September 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es hiess die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete antragsgemäss die vormals zuständige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung mit Frist bis zum 8. Oktober 2015 ein. E. Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. F. Am 19. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2016 ersuchte die damalige amtliche Rechtsbeiständin aufgrund eines Stellenwechsels den rubrizierten und mittels Vollmacht vom 21. September 2015 mandatierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. H. Mit Schreiben vom 23. August 2016 informierte das Gericht die Regionalstelle Ostschweiz des Heks, dass aufgrund der Spruchreife des Verfahrens das Gesuch um Wechsel der amtlichen Rechtsbeistandschaft mit dem vorliegenden Urteil zu behandeln sei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches sowie Anordnung der Wegweisung) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich westlichen) Staaten, inklusive der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat erkannt wird, verfügt er nicht über eine palästinensische Staatsangehörigkeit. Er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staatenlos sein (vgl. im Einzelnen Lex Takkenberg, The Status of Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.). Seine mögliche Staatenlosigkeit ist bisher nicht behördlich festgestellt worden und bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal sie nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung war.

E. 4.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird - und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre - könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich denn auch nichts Substanzielles vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine fundierte Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, er könne nach einer Rückkehr wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen. Weiter würde er in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz - bestehend aus der Ehefrau, den Kindern, mehreren Geschwistern sowie weiteren Verwandten - verfügen, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Seine gesundheitlichen Probleme würden gemäss Aktenlage keine medizinische Behandlung verlangen, die in Gaza nicht zugänglich wäre.

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Rechtsmittelschrift mehrere Berichte der UNO und macht dabei geltend, die sozio-ökonomische Lage in Gaza sei aktuell so schlecht wie noch nie. In Gaza bestehe eine akute Wasserkrise. Die militärischen Operationen der vergangenen Jahre hätten zudem zu immensen Schäden an der Infrastruktur geführt, was eine wirtschaftliche Entwicklung verunmöglichen würde. Im Jahr 2014 habe die Arbeitslosigkeit bei 44 % gelegen, wobei diese Zahl wegen versteckter Arbeitslosigkeit in Wirklichkeit noch um einiges höher sein dürfte. Bei bestehendem wirtschaftlichem Entwicklungsstillstand sei Gaza nicht überlebensfähig, was sich negativ auf die humanitäre Situation und Infrastruktur auswirken werde (vermehrte Konflikte, Massenarmut, Arbeitslosigkeit, mangelnde Gesundheitsversorgung, Elektrizitäts- und Trinkwassermangel). Überdies stehe die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency), von deren Lebensmittelversorgung die Hälfte der Bewohner abhängig sei, vor ihrer grössten Finanzierungslücke. Auch die Familie des Beschwerdeführers leide oft Hunger und überlebe nur dank der Hilfe der UNRWA. Seine an der Anhörung gemachte Aussage, seiner Familie gehe es gut, sei so zu verstehen, dass alle am Leben seien und es ihnen den Umständen entsprechend vergleichsweise gut gehe. Ausserdem komme es täglich zu Schüssen auf Palästinenser in der Nähe des Grenzzaunes und auf Personen in Fischerbooten, wobei auch tödliche Schüsse fallen würden. Aufgrund des Gesagten und im Kontext des Konfliktes zwischen Israel und Palästina sei ein erneuter Gewaltausbruch nicht von der Hand zu weisen. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er werde in Gaza seine bisherige Tätigkeit als Gemüsehändler auf dem Markt nicht mehr ausüben können, da es an Gemüse mangle. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen verfüge er lediglich über eine normale Schulbildung von neun Jahren und über keine besonderen Qualifikationen. Zudem sei er schon vor drei Jahren aus Gaza ausgereist, sodass er nicht mehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund der prekären wirtschaftlichen Situation sei es ihm als 47-jähriger und gesundheitlich angeschlagener Mann nicht möglich, ein Einkommen für sich und seine zehnköpfige Familie zu generieren. In der Folge würde er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 5.4.3 In der Vernehmlassung vom 28. September 2015 hält die Vorinstanz an den Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung fest. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2012 vom 6. November 2013 verweisend stellt sie klar, dass nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Gaza auszugehen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich, abgesehen von einem zu hohen Blutdruck, in einer stabilen gesundheitlichen Situation. Er verfüge über eine abgeschlossene Schulbildung und langjährige Berufserfahrung in diversen Arbeitsbereichen. Demnach sei es ihm zuzumuten, in Gaza erneut eine Arbeit zu suchen.

E. 5.4.4 In der Replik vom 19. Oktober 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, die aktuelle Situation in Gaza sei aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen in den besetzten Gebieten seit dem 1. Oktober 2015 sehr angespannt. Es sei zu zahlreichen Verletzten und Todesopfern gekommen. Er betont, dass er aufgrund seiner individuellen Lebensumstände im besonderen Masse von der wirtschaftlich aussichtlosen Situation und der aufflammenden Gewalt betroffen sei. Im Weiteren könne bei ihm entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht von Berufserfahrung gesprochen werden, da er weder eine Berufsbildung absolviert noch eine Tätigkeit mit besonderen Fähigkeiten ausgeübt habe. Er sei lediglich sporadisch als Gemüseverkäufer oder Hilfsarbeiter tätig gewesen. Da er Gaza letztlich deshalb verlassen habe, weil er nicht mehr als Gemüseverkäufer habe arbeiten können, sei entgegen der Auffassung des SEM nicht davon auszugehen, dass er wieder eine Arbeit finde.

E. 5.5 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden israelisch-pa­läs­ti­nensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Trotzdem ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation im Jahr 2014 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6427/2014 vom 18. November 2014 und E-3488/2012 vom 5. November 2013). An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich mangels Ereignissen oder Entwicklungen von entscheidrelevanter Bedeutung nichts geändert. Daran vermögen auch die in der Replik vom 19. Oktober 2015 erwähnten gewalttätigen Auseinandersetzungen in den besetzten Gebieten nichts zu ändern, da sich die Situation zwischenzeitlich wieder entspannte (siehe United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affaires [OCHA], Fragmented Lives, Humanitarian Overview 2015, June 2016, S. 3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in erwerbsfähigem Alter befindenden Mann, der sich gemäss Aktenlage in einer, von Blutdruckproblemen abgesehen, stabilen gesundheitlichen Situation befindet. Vor seiner Ausreise konnte er gemäss seinen Aussagen aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen nicht regelmässig arbeiten. Der nun schon zwei Jahre bestehende und grundsätzlich eingehaltene Waffenstillstand zwischen Israel und der Hamas sowie der seit dem Jahr 2015 vermehrte Warenverkehr über die Grenzübergänge des Gazastreifens (vgl. OCHA, Gaza Crossings' Operations Status, September 2016) lassen eine Fortführung seiner Händlertätigkeit im Gazastreifen jedoch als realistisch erscheinen. Er verfügt zudem über ein weites familiäres Beziehungsnetz. Seine Familie wohnt in einem Haus, wird von der UNRWA unterstützt und lebt gemäss seinen Angaben gut. Die entsprechenden Aussagen sind zumindest dahingehend zu interpretieren, dass sich seine Frau und die Kinder nicht in einer existenziellen Notlage befinden. Seine zwei ältesten Söhne absolvieren eine berufliche Ausbildung in einer Schreinerei und dürften in naher Zukunft zum Familieneinkommen beitragen können (vgl. Akten der Vorinstanz A18/12 F 14). Auch durch seinen Bruder, der als Schreiner arbeite, und durch die UNRWA dürfte der Beschwerdeführer eine gewisse Unterstützung erfahren (vgl. A18/12 F 19 und 97-100). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass er seit Geburt und bis zu seiner Ausreise mehrere Jahrzehnte in der gleichen Ortschaft lebte. Es ist daher davon auszugehen, dass er trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit neben dem familiären auch über ein soziales, bei der Reintegration hilfreiches Beziehungsnetz verfügt. Vor diesem Hintergrund ist trotz der unbestritten schwierigen ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Gaza nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Wie es sich im Einzelnen mit der Wiedereinreise in den Gazastreifen verhält, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, regelmässig eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde, inklusive das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vor- instanz zwecks erneuter Prüfung des Sachverhalts, ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 7.2 Dem Ersuchen vom 21. Juli 2016, den rubrizierten und mittels Vollmacht vom 21. September 2015 ebenfalls mandatierten Rechtsvertreter anstelle der vormals zuständigen Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beizuordnen, ist stattzugeben. Das Honorar der ursprünglich eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Kostennote vom 19. Oktober 2015 weist einen Betrag von Fr. 1'707.50 (inklusive Auslagen) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet wurde. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtaufwand von acht Stunden zu Fr. 150.- ausgegangen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'307.- (inklusive Fr. 107.- Auslagen) ergibt. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand verrechenbare Aufwendungen gehabt hätte im Zusammenhang mit vorliegendem Beschwerdeverfahren, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der ursprünglich eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin, Silke Scheer, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'307.- zugesprochen. Der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand erhält keine Entschädigung.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5871/2015 Urteil vom 26. Oktober 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität (Gaza), vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 13. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. März 2015 im EVZ und der Anhörung vom 17. August 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ im Gazastreifen (Palästinensisches Autonomiegebiet). Im Jahr 1995 habe er seine Ehefrau geheiratet, mit der er acht Kinder habe. Die Sicherheitslage in Gaza habe sich zusehends verschlechtert, verschiedene Gruppierungen hätten sich immer wieder beschossen und er habe sich deshalb nur noch sporadisch auf die Strasse getraut, weshalb er nicht mehr seiner Tätigkeit als Gemüsehändler auf dem Markt habe nachgehen können. Er leide zudem an Bluthochdruck. Im Oktober 2011 beziehungsweise zirka im Frühjahr 2013 habe er B._______ verlassen, sei via Ägypten nach Libyen gereist, wo er als Taglöhner gearbeitet habe. Im Frühling 2015 sei er zufolge der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen nach Italien und weiter in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen am 3. April 2016 abgelaufenen Reisepass zu den Akten ein. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 1. September 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung argumentierte es, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen würden auf der allgemein schwierigen Situation und der verbreiteten Gewalt in Gaza basieren. Sie seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31), zumal er vorgebracht habe, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. C. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs und Festsetzung der Ausreisefrist) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung der die Beschwerdeschrift unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 23. September 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es hiess die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete antragsgemäss die vormals zuständige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung mit Frist bis zum 8. Oktober 2015 ein. E. Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. F. Am 19. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2016 ersuchte die damalige amtliche Rechtsbeiständin aufgrund eines Stellenwechsels den rubrizierten und mittels Vollmacht vom 21. September 2015 mandatierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. H. Mit Schreiben vom 23. August 2016 informierte das Gericht die Regionalstelle Ostschweiz des Heks, dass aufgrund der Spruchreife des Verfahrens das Gesuch um Wechsel der amtlichen Rechtsbeistandschaft mit dem vorliegenden Urteil zu behandeln sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches sowie Anordnung der Wegweisung) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich westlichen) Staaten, inklusive der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat erkannt wird, verfügt er nicht über eine palästinensische Staatsangehörigkeit. Er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staatenlos sein (vgl. im Einzelnen Lex Takkenberg, The Status of Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.). Seine mögliche Staatenlosigkeit ist bisher nicht behördlich festgestellt worden und bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal sie nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung war. 4.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird - und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre - könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich denn auch nichts Substanzielles vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine fundierte Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, er könne nach einer Rückkehr wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen. Weiter würde er in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz - bestehend aus der Ehefrau, den Kindern, mehreren Geschwistern sowie weiteren Verwandten - verfügen, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Seine gesundheitlichen Probleme würden gemäss Aktenlage keine medizinische Behandlung verlangen, die in Gaza nicht zugänglich wäre. 5.4.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Rechtsmittelschrift mehrere Berichte der UNO und macht dabei geltend, die sozio-ökonomische Lage in Gaza sei aktuell so schlecht wie noch nie. In Gaza bestehe eine akute Wasserkrise. Die militärischen Operationen der vergangenen Jahre hätten zudem zu immensen Schäden an der Infrastruktur geführt, was eine wirtschaftliche Entwicklung verunmöglichen würde. Im Jahr 2014 habe die Arbeitslosigkeit bei 44 % gelegen, wobei diese Zahl wegen versteckter Arbeitslosigkeit in Wirklichkeit noch um einiges höher sein dürfte. Bei bestehendem wirtschaftlichem Entwicklungsstillstand sei Gaza nicht überlebensfähig, was sich negativ auf die humanitäre Situation und Infrastruktur auswirken werde (vermehrte Konflikte, Massenarmut, Arbeitslosigkeit, mangelnde Gesundheitsversorgung, Elektrizitäts- und Trinkwassermangel). Überdies stehe die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency), von deren Lebensmittelversorgung die Hälfte der Bewohner abhängig sei, vor ihrer grössten Finanzierungslücke. Auch die Familie des Beschwerdeführers leide oft Hunger und überlebe nur dank der Hilfe der UNRWA. Seine an der Anhörung gemachte Aussage, seiner Familie gehe es gut, sei so zu verstehen, dass alle am Leben seien und es ihnen den Umständen entsprechend vergleichsweise gut gehe. Ausserdem komme es täglich zu Schüssen auf Palästinenser in der Nähe des Grenzzaunes und auf Personen in Fischerbooten, wobei auch tödliche Schüsse fallen würden. Aufgrund des Gesagten und im Kontext des Konfliktes zwischen Israel und Palästina sei ein erneuter Gewaltausbruch nicht von der Hand zu weisen. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er werde in Gaza seine bisherige Tätigkeit als Gemüsehändler auf dem Markt nicht mehr ausüben können, da es an Gemüse mangle. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen verfüge er lediglich über eine normale Schulbildung von neun Jahren und über keine besonderen Qualifikationen. Zudem sei er schon vor drei Jahren aus Gaza ausgereist, sodass er nicht mehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund der prekären wirtschaftlichen Situation sei es ihm als 47-jähriger und gesundheitlich angeschlagener Mann nicht möglich, ein Einkommen für sich und seine zehnköpfige Familie zu generieren. In der Folge würde er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 5.4.3 In der Vernehmlassung vom 28. September 2015 hält die Vorinstanz an den Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung fest. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2012 vom 6. November 2013 verweisend stellt sie klar, dass nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Gaza auszugehen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich, abgesehen von einem zu hohen Blutdruck, in einer stabilen gesundheitlichen Situation. Er verfüge über eine abgeschlossene Schulbildung und langjährige Berufserfahrung in diversen Arbeitsbereichen. Demnach sei es ihm zuzumuten, in Gaza erneut eine Arbeit zu suchen. 5.4.4 In der Replik vom 19. Oktober 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, die aktuelle Situation in Gaza sei aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen in den besetzten Gebieten seit dem 1. Oktober 2015 sehr angespannt. Es sei zu zahlreichen Verletzten und Todesopfern gekommen. Er betont, dass er aufgrund seiner individuellen Lebensumstände im besonderen Masse von der wirtschaftlich aussichtlosen Situation und der aufflammenden Gewalt betroffen sei. Im Weiteren könne bei ihm entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht von Berufserfahrung gesprochen werden, da er weder eine Berufsbildung absolviert noch eine Tätigkeit mit besonderen Fähigkeiten ausgeübt habe. Er sei lediglich sporadisch als Gemüseverkäufer oder Hilfsarbeiter tätig gewesen. Da er Gaza letztlich deshalb verlassen habe, weil er nicht mehr als Gemüseverkäufer habe arbeiten können, sei entgegen der Auffassung des SEM nicht davon auszugehen, dass er wieder eine Arbeit finde. 5.5 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden israelisch-pa­läs­ti­nensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Trotzdem ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation im Jahr 2014 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6427/2014 vom 18. November 2014 und E-3488/2012 vom 5. November 2013). An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich mangels Ereignissen oder Entwicklungen von entscheidrelevanter Bedeutung nichts geändert. Daran vermögen auch die in der Replik vom 19. Oktober 2015 erwähnten gewalttätigen Auseinandersetzungen in den besetzten Gebieten nichts zu ändern, da sich die Situation zwischenzeitlich wieder entspannte (siehe United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affaires [OCHA], Fragmented Lives, Humanitarian Overview 2015, June 2016, S. 3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in erwerbsfähigem Alter befindenden Mann, der sich gemäss Aktenlage in einer, von Blutdruckproblemen abgesehen, stabilen gesundheitlichen Situation befindet. Vor seiner Ausreise konnte er gemäss seinen Aussagen aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen nicht regelmässig arbeiten. Der nun schon zwei Jahre bestehende und grundsätzlich eingehaltene Waffenstillstand zwischen Israel und der Hamas sowie der seit dem Jahr 2015 vermehrte Warenverkehr über die Grenzübergänge des Gazastreifens (vgl. OCHA, Gaza Crossings' Operations Status, September 2016) lassen eine Fortführung seiner Händlertätigkeit im Gazastreifen jedoch als realistisch erscheinen. Er verfügt zudem über ein weites familiäres Beziehungsnetz. Seine Familie wohnt in einem Haus, wird von der UNRWA unterstützt und lebt gemäss seinen Angaben gut. Die entsprechenden Aussagen sind zumindest dahingehend zu interpretieren, dass sich seine Frau und die Kinder nicht in einer existenziellen Notlage befinden. Seine zwei ältesten Söhne absolvieren eine berufliche Ausbildung in einer Schreinerei und dürften in naher Zukunft zum Familieneinkommen beitragen können (vgl. Akten der Vorinstanz A18/12 F 14). Auch durch seinen Bruder, der als Schreiner arbeite, und durch die UNRWA dürfte der Beschwerdeführer eine gewisse Unterstützung erfahren (vgl. A18/12 F 19 und 97-100). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass er seit Geburt und bis zu seiner Ausreise mehrere Jahrzehnte in der gleichen Ortschaft lebte. Es ist daher davon auszugehen, dass er trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit neben dem familiären auch über ein soziales, bei der Reintegration hilfreiches Beziehungsnetz verfügt. Vor diesem Hintergrund ist trotz der unbestritten schwierigen ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Gaza nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Wie es sich im Einzelnen mit der Wiedereinreise in den Gazastreifen verhält, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, regelmässig eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde, inklusive das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vor- instanz zwecks erneuter Prüfung des Sachverhalts, ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 7.2 Dem Ersuchen vom 21. Juli 2016, den rubrizierten und mittels Vollmacht vom 21. September 2015 ebenfalls mandatierten Rechtsvertreter anstelle der vormals zuständigen Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beizuordnen, ist stattzugeben. Das Honorar der ursprünglich eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Kostennote vom 19. Oktober 2015 weist einen Betrag von Fr. 1'707.50 (inklusive Auslagen) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet wurde. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtaufwand von acht Stunden zu Fr. 150.- ausgegangen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'307.- (inklusive Fr. 107.- Auslagen) ergibt. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand verrechenbare Aufwendungen gehabt hätte im Zusammenhang mit vorliegendem Beschwerdeverfahren, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der ursprünglich eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin, Silke Scheer, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'307.- zugesprochen. Der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand erhält keine Entschädigung.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: